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Beschluss

10 TH 132/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0406.10TH132.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung vom 23. Oktober 1986 (IV/2 E 8806/86) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dieser ausländerbehördliche Bescheid erweist sich nämlich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz allerdings nicht als verspätet abweisen dürfen; denn der am 3. November 1986 als Telegramm zur Post gegebene Antrag ist als fristgerecht bei der Ausländerbehörde eingegangen zu behandeln. Da die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung vom 23. Oktober 1986 dem damals noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller zusammen mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Oktober 1986 am 25. Oktober 1986 mittels Postzustellungsurkunde durch persönliche Übergabe zugestellt worden war, lief die Wochenfrist für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 11 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG) am 3. November 1986, einem Montag, ab (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Das Telegramm, mit dem die Bevollmächtigten des Antragstellers den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt haben, ist zwar erst am 4. November 1986 dem Landrat des Schwalm-Eder-Kreises in Homberg/Efze zugegangen; als Zugangszeitpunkt ist aber der 3. November 1986 anzusehen, weil der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises den Zugang des rechtzeitig aufgegebenen Telegramms am 3. November 1986 verhindert hat. Das Telegramm war am 3. November 1986 um 16.30 Uhr beim Postamt Frankfurt am Main aufgegeben worden, um 16.46 Uhr beim Postamt Kassel eingegangen und um 16.52 Uhr dem Postamt Homberg durch Telefax übermittelt worden. Der Auskunft des Postamts Homberg vom 26. Januar 1987 zufolge wurde sodann vergeblich versucht, das Telegramm noch zuzusprechen bzw. bei Besetzung der Dienststelle des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises noch zuzustellen; da die Dienststelle des Landratsamts nicht mehr besetzt war, wurde das Telegramm sodann "entsprechend den vorgegebenen Wünschen und Absprachen mit dem Empfänger" am Morgen des 4. November 1986 den Boten des Landratsamts übergeben. Unter diesen Umständen ist das Telegramm als am 3. November 1986 zugegangen zu betrachten, weil die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners durch die erwähnten Absprachen mit der Deutschen Bundespost den Zugang des Telegramms am 3. November 1986 vereitelt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 der Telegrammordnung -TO - (vom 26. Februar 1974, BGBl, I S. 373, zuletzt geändert durch VO vom 22. Mai 1986 - BGBl. I S. 777) werden Privattelegramme, soweit sich nicht den Vermerk "URGENT" tragen, während der Öffnungszeiten der Zustell-Telegrafendienststelle, jedoch nicht vor 6.00 Uhr und nicht nach 22.00 Uhr, nach der Ankunft bei dem Bestimmungsamt verschlossen und in der Reihefolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge zugestellt; als Zustellung gilt u.a. die Übermittlung über Fernsprechanschluß im Einverständnis mit dem Empfänger. Die Ausfertigung des über Fernsprechanschluß zugestellten Telegramms wird dem Empfänger unentgeltlich als gewöhnlicher Brief übersandt (§ 18 Abs. 3 TO). Da das Telegramm im vorliegenden Fall nach der erwähnten Auskunft des Postamts Homberg/Efze am Nachmittag des 3. November 1986 weder telefonisch übermittelt noch ausgehändigt werden konnte (§ 18 Abs. 1, Abs. 8 Nr. 1 TO), war es gemäß § 18 Abs. 9 TO in den Briefkasten des Landratsamts einzulegen. Wenn der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises mit dem Postamt Homberg/Efze vereinbart hat, daß Telegramme, die am selben Tag nicht mehr telefonisch zugesprochen oder ausgehändigt werden können, erst am darauffolgenden Arbeitstag den Beauftragten des Landratsamts übergeben werden (Auskunft des Postamts Homberg/Efze vom 26. Januar 1987 und Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. Februar 1987), so muß sich der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises in den Fällen, in denen ein Telegramm an dem betreffenden Tag noch vor 22.00 Uhr in den Briefkasten am Dienstgebäude des Landratsamts hätte eingelegt werden können, so behandeln lassen, als wäre dies geschehen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG genügte hier der Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Ausländerbehörde zur Wahrung der Wochenfrist, und allgemein ist es nach den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben demjenigen Beteiligten, der die Wahrung einer Frist vereitelt, verwehrt, sich hierauf zu berufen (vgl. dazu: Palandt, BGB, 45. Aufl., 1987, Anm. 4 Dj zu § 242; BGH, NJW 1978, 426 ). Dies gilt auch im Verwaltungsprozeß im Verhältnis zwischen Staat und Bürger und muß erst recht dann beachtet werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Wahrung einer verhältnismäßig kurzen Frist von einer Woche auch davon abhängt, daß der Prozeßgegner bei der Entgegennahme des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ordnungsgemäß mitwirkt. Um die Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten, dürfen Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme von Schriftsätzen, die rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangt sind, nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden, wenn die Ursache für die Verzögerung bei der Entgegennahme von Sendungen allein in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. dazu etwa BVerfGE 69, 381 ; 44, 302 ). Jeder Prozeßbeteiligte kann davon ausgehen, daß beim Gericht bzw. bei einer Behörde Vorrichtungen vorhanden sind, die einen Einwurf fristwahrender Schriftstücke bis 24.00 Uhr zulassen (BVerfGE 52, 209 m.w.N.); dem rechtsuchenden Bürger darf nicht angelastet weiden, daß die Dienstzeit der Bediensteten von Gerichten und Behörden regelmäßig vor 24.00 Uhr endet (vgl. dazu BVerfGE 52, 203 ), und erst recht muß dieser Grundsatz gelten, wenn eine Behörde aufgrund eines Zusammenwirkens mit der Deutschen Bundespost den Zugang eines Telegramms verhindert, das nach den Vorschriften der Telegrammordnung noch am Tage der Aufgabe der Behörde durch Einwurf in der Briefkasten zugestellt werden kann. Da im vorliegenden Fall feststeht, daß der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der fernmündlich als Telegramm aufgegeben und durch Telefax übermittelt werden durfte (vgl. dazu etwa BFH, Betriebsberater 1982, 1477), ohne die erwähnte Absprache des Schwalm-Eder-Kreises mit dem Postamt Homberg/Efze ohne weiteres noch am letzten Tag der Frist bei der Ausländerbehörde eingegangen wäre, kommt es hier nicht darauf an, ob es zweckmäßig oder gar notwendig wäre, daß der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises für den Posteingang nach Dienstschluß einen Nachtbriefkasten installiert, um die Einhaltung der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 AsylVfG beim Eingang asylverfahrensrechtlicher Eilanträge zuverlässig überwachen zu können. In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, ob der Antrag mit der Angabe des Datums und des Aktenzeichens der Abschiebungsandrohung sowie des Familiennamens des Antragstellers hinreichend genau die Zuordnung zu einem der bei der Ausländerbehörde damals geführten 15 indischen Staatsangehörigen mit dem Namen "Singh" ermöglichte; denn die hierbei aufgetretenen Schwierigkeiten können nichts daran ändern, daß sich der telegrafisch gestellte Antrag der Rechtsanwälte W. und K. auf den von ihnen vertretenen Antragsteller (vgl. schriftliche Vollmacht vom 4. November 1986) bezog. Antrag und Beschwerde können jedoch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die Abschiebungsandrohung vom 23. Oktober 1986 erscheint als offenbar rechtmäßig; sie ist nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen und weist keine sonstigen Mängel auf, und die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1986 erweist sich nach der hier im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 AsylVfG erforderlichen erschöpfenden Überprüfung als richtig (vgl. hierzu allgemein Beschluß des Senats vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 - m.w.N., EZAR 226 Nr. 7); die Ablehnung des Asylgesuchs drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren des Antragstellers als eindeutig aussichtslos darstellt. Wie in dem Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 1986 zutreffend im einzelnen ausgeführt ist, hat den Antragsteller sein Asylgesuch im wesentlichen darauf gestützt, daß er Sikh ist und für die "Youth-Federation" als Worker Poster geklebt und Fahnen aufgestellt habe. Der Antragsteller war auch nach Überzeugung des Senats zweifellos vor seiner Ausreise aus Indien politischer Verfolgung nicht ausgesetzt und hat bei einer Rückkehr politische Verfolgung sehr wahrscheinlich nicht zu erwarten. Insbesondere hält es der Senat für äußerst unwahrscheinlich, daß der Antragsteller deshalb in seiner Heimat verfolgt werden wird, weil er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört und sich in verhältnismäßig zurückhaltender Art und Weise für die Khalistan-Bewegung eingesetzt haben will. Insoweit sind für den Senat letztlich dieselben Überlegungen ausschlaggebend wie in dem Urteil vom 6. März 1986 - X OE 1119/81 -, dessen grundsätzliche Ausführungen auch nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf fortgelten (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 31. März 1987 - 10 TH 104/87 -). Soweit die politischen Verhältnisse in der Heimat des Antragstellers bei seiner Ausreise sowie im jetzigen Zeitpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind, stellen sie sich dem Senat aufgrund einer Auswertung der Unterlagen, die den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 20. Februar 1987 benannt worden sind (Liste 1 bis 73), wie folgt dar: Im 15. Jahrhundert schuf der Hindu Nanak die Keimzelle der Glaubensgemeinschaft der Sikhs (FAZ zu 30), die dann seit 1699 vom zehnten Sikh-Guru Gobind als militante, theoretisch kastenlose Brüderschaft reorganisiert wurde. In neuerer Zeit kam im Zusammenhang mit Plänen zur Teilung Indiens seit 1940 die Forderung nach einem Sikh-Homeland (Khalistan) auf (siehe hierzu und zum folgenden Südasien-Institut zu 13). Sie hatte indes bei den Teilungsverhandlungen keine wirkliche Chance, da die Sikhs im damals ungeteilten Punjab eine Minderheit von nur etwa einem Siebtel darstellten. Erst aufgrund der Massenflucht von Sikhs aus Pakistan bei den Teilung Indiens erlangten die Sikhs in Teilen des indischen Ost-Punjab die Mehrheit. Innerhalb der Indischen Union als entschieden säkularistischem Staat war das Verlangen nach einem religiös geprägten autonomen Sikh-Teilstaat tabu. An dessen Stelle trat die Agitation der Sikh-Partei Akali Dal für eine auf das Punjabi-Sprachgebiet beschränkte Provinz. Im Jahre 1966 wurde diese Forderung wenigstens im Grundsatz durch Ausgliederung des neuen Gliedstaats Haryana erfüllt, in dem gleichzeitig auch die Gurmukhi-Schrift als Amtssprache eingeführt wurde. Politischer Streit entzündete sich jedoch an der Entscheidung, Changdigarh als gemeinsame Hauptstadt von Punjab und Haryana formell im Status eines zentral verwalteten Unionstaats zu belassen. Die Unzufriedenheit eines Teils der Sikhs wurde zudem in der Folgezeit durch verschiedene Ereignisse weiter geschürt (Auswärtiges Amt zu 19), die zugleich Tendenzen zur Besinnung auf die eigenen kulturellen und religiösen Werte förderten. Nach der Abnahme der Sikh-Mehrheit im Punjab von 56 % auf 52 % der Bevölkerung infolge der Abwanderung von Sikhs und der Zuwanderung von Hindu-Landarbeitern vornehmlich aus Bihar zeichnete sich der Verlust der politischen Dominanz der Sikhs im Punjab ab. Die von der Zentralregierung betriebene Herabsetzung des überproportionalen Anteils von Sikhs im Militär von früher 33 % auf jetzt 12 % wird als Angriff auf eine durch Leistung erworbene Position empfunden. Auf wirtschaftlichem Gebiet fühlt sich der als Grenzregion exponierte Punjab durch die Zentralregierung gegenüber anderen Unionsstaaten benachteiligt. Man meint, der Punjab führe ohne Kompensation wesentlich mehr ab, als Mittel zurückflossen. Viele Sikhs fühlen sich von der übermächtigen Hindu-Mehrheit unterdrückt. Die Situation der einzelnen Sikh-Gruppen ist durch eine zunehmende Zersplitterung gekennzeichnet. Die Idee eines Sikh-Staats wird mit unterschiedlicher Intensität verfochten. Über den Grad der wünschenswerten Autonomie bestehen mehr oder weniger weitreichende, häufig auch recht unpräzise formulierte Vorstellungen, die von einem Sonderstatus innerhalb der Indischen Union mit zahlreichen möglichen Modifikationen bis zur völligen Unabhängigkeit reichen. Als Beispiel für eine "autonome Region" mit einer eigenen Gliedstaaten-Verfassung wird auf Kashmir verwiesen (die Gliedstaaten-Verfassung ist sonst einheitlich in der indischen Unionsverfassung geregelt). Teilweise wird die Anerkennung einer Sikh-Nation durch die UN bzw. die Zuerkennung eines Assoziierten-Status bei der UN entsprechend dem der PLO gefordert (Südasien-Institut zu 13, S. 5). Während die Khalistan-Bewegung von der indischen Unionsregierung offenbar anfangs als "Kuriosität ohne ernsthafte politische Basis" angesehen wurde (Südasien-Institut zu 13, S. 11), spitzte sich die Lage im Punjab seit dem Spätsommer des Jahres 1981 immer mehr zu (vgl. Auswärtiges Amt zu 19, 33, 41; Der Spiegel zu 34). Es kam zu religiös bzw. politisch motivierten Morden an Hindus und zu gewaltsamen Versuchen, verhaftete Verdächtige freizupressen (u.a. durch eine Flugzeugentführung). Bombenanschläge (z.B. auf Kinos und öffentliche Verkehrsmittel) forderten zahlreiche Todesopfer. Radikale Sikhs blockierten den Straßen- und Zugverkehr, entweihten Hindu-Tempel und verübten zahlreiche Attentate auf Polizisten. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem ein Anschlag auf einen Sikh-Tempel in Rajasten verübt worden war und der militante Sikh-Führer Bhindranwale im Dezember 1983 mit der Ermordung aller Hindus im Punjab gedroht hatte (Auswärtiges Amt zu 33, 41). Der Terror von Sikh-Extremisten und die dadurch provozierten gewalttätigen Reaktionen von Hindus führten zu Hunderten von Todesopfern unter Polizeibeamten, politischen Gegnern und völlig unbeteiligten, aufs Geratewohl herausgegriffenen Angehörigen der jeweils anderen Gruppe. Als der Terror immer mehr eskalierte und es zugleich zu einer Vielzahl von Gewalttaten kam, setzte die indische Regierung - beginnend mit der Erstürmung des Goldenen Tempels in Amritsar am 5./6. Juni 1984 - Militär gegen die Sikh-Extremisten ein. Dem Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. April 1985 (zu 49, S. 3 f.) zufolge scheint es beim Sturm auf den Tempel und bei den nachfolgenden systematischen Durchsuchungsaktionen im ganzen Gebiet des Punjab zu Übergriffen gekommen zu sein; es liegen auch - allerdings umstrittene - Bericht über Erschießungen nach der Festnahme im Zusammenhang mit Kampfhandlungen um den Goldenen Tempel vor. Nach amtlichen Angaben wurden bei der Eroberung des Tempelkomplexes 400 "Terroristen", die sich ergaben, in Haft genommen. In der Folgezeit stieg dann die Zahl der verhafteten Sikhs - darunter auch führende Mitglieder des Akali Dal - auf mehrere tausend, die allerdings teilweise schon nach den ersten Vernehmungen wieder freigelassen wurden (Südasien-Institut zu 37, S. 21, Auswärtiges Amt zu 38). Die Zahl gewalttätiger Aktionen von Sikhs ging gleichzeitig erheblich zurück. Am 31. Oktober 1984 wurde die indische Premierministerin Indira Gandhi ermordet (vgl. zum folgenden Botschaft Neu-Delhi zu 44); inzwischen wurden drei Sikhs wegen Beteiligung an diesem Mord zum Tode verurteilt (The Guardian zu 62). Nach dem Mord kam es in mehreren Städten Indiens zu blutigen Ausschreitungen gegen Sikhs, denen die indische Regierung nach drei Tagen wirksam entgegentrat. Von den Übergriffen betroffen waren überwiegend ärmere Schichten der Sikhs. Die Ausschreitungen konzentrierten sich auf Delhi und mit wesentlich geringerer Intensität auf einige andere Städte. Im Punjab, in dem Armee-Einheiten stationiert waren und sind, gab es keine Gewaltakte gegen Sikhs (Botschaft Neu Delhi 44; Venzky zu 46). 1.900 Verdächtige, die sich an Ausschreitungen gegen Sikhs beteiligt hatten, wurden Pressemeldungen zufolge verhaftet. Nach seinem Sieg bei den Parlamentswahlen vom Dezember 1984, der der Congress-Partei eine Zweidrittelmehrheit im Zentralparlament in Neu-Delhi einbrachte, erklärte der neue Premierminister Rajiv Gandhi, er wolle das Punjab-Problem vordringlich lösen (vgl. zum folgenden Südasien-Institut zu 63). Im Bundesstaat Punjab wurde im Dezember 1 984 nicht gewählt , da der Staat seit 1983 unter Präsident Rule (d.h. der direkten Verwaltung durch die Zentralregierung) stand. Nach eingehenden Verhandlungen zwischen Beamten der Zentralregierung und dem Akali Dal wurde am 25. Juli 1985 ein Abkommen geschlossen, das von Premierminister Gandhi und Sant Harthand Singh Longowal, dem Vorsitzenden der Akali-Dal-Partei, unterzeichnet wunde. Dieses Abkommen wurde von allen im Zentralparlament vertretenen Parteien, von der Presse und der politischen Öffentlichkeit begrüßt und befürwortet. Tatsächlich kam es den Forderungen, die die Sikhs seit Jahren stellten, sehr nahe und fand in kritischen Punkten der Auseinandersetzungen flexible Formulierungen (vgl. Südasien-Institut zu 63). In Kreisen extremistischer Sikhs jedoch wurde und wird es noch heute abgelehnt. Das elf Punkte umfassende Abkommen regelt u.a. die Abfindung der Hinterbliebenen der Unschuldigen, die bei Unruhen nach dem 1. August 1982 getötet wurden (1.1), und die Rehabilitierung derer, die aus der Armee (nach Ereignissen von 1984 wegen Meuterei) entlassen wurden. Die Bekanntmachungen, wonach das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act) auf den Punjab angewendet wird, wurden zurückgezogen. Die bestehenden Sondergerichte (Special Courts) sollen sich nur noch mit kriegerischen Handlungen und Flugzeugentführungen befassen. Alle anderen Fälle werden an die ordentlichen Gerichte weitergeleitet (6.1., 6.2). Die territorialen Ansprüche und Konflikte mit dem Nachbarstaat Haryana sollen durch eine Kommission gelöst und die Hauptstadt Chandigarh vom 26. Januar 1986 an ( dem Nationalfeiertag) allein dem Punjab gehören; dieser Termin konnte allerdings mangels Einigung mit dem Nachbarstaat Haryana nicht eingehalten werden. Der Bau das SYL-Bewässerungskanals sollte bis zum 15. August 1986 fertiggestellt werden (7.9). Politisch wesentlich war der Teil der Vereinbarung, der sich auf die Beziehungen zwischen den Bundesstaaten und der Zentralregierung bezieht. Die Sikhs forderten in der sogenannten Anandpur Sahib Resolution von 1973, die zu einem der Kernstücke der Auseinandersetzungen wurde, weitestgehende Autonomie des "Neuen Punjab". Die Zentralregierung sollte lediglich für Außenpolitik, Verteidigung, Währung, Post und Telekommunikation und Eisenbahnen zuständig bleiben. Im Absatz 8.1 der Vereinbarung vom 25. Juli 1985 wurde festgehalten, daß der Akali Dal diese Resolution vollkommen im Einklang mit der indischen Verfassung sieht und daß es das Anliegen sei, die "wahren föderativen Merkmale der Verfassung" zutage treten zu lassen; Zweck der Resolution sei es, "dem Einzelstaat größere Autonomie zu verleihen", und zwar in der Absicht, "die Einheit und Integrität des Landes zu stärken ...". Die Zentralregierung hingegen stellte diesen Punkt der Anahdpur Sahib Resolution der bereits unter Indira Gandhi eingesetzten Sakaria-Kommission zur Entscheidung anheim. Die Akalis bekannten sich also in diesem Teil des Abkommens eindeutig zur Indischen Union, ohne ihre Autonomieforderungen ausdrücklich zu präzisieren. Die Einzelheiten wurden an die Sakaria-Kommission verwiesen. Die extremistischem Sikhs - darunter Dr. Jagjit Singh Chauhan - lehnten das Abkommen ab. Der Unterzeichner des Abkommens, Sant Harthand Singh Longowal, wurde von extremistischen Sikhs am 20. August 1985 während einer öffentlichen Veranstaltung ermordet. Am 25. September 1985 fanden Wahlen im Punjab statt und ergaben eine Mehrheit für den Akali Dal im Landesparlament von 73 der 115 Sitze. Die Congress-Partei konnte nur 32 Sitze gewinnen. Obwohl die extremistische Partei United Akali Dal und die All India Sikh Student Federation (AISSF) zum Boykott der Wahlen aufgerufen hatten, betrug die Wahlbeteiligung etwas über 60 %, ein für Indien normaler Anteil. Am 29. September 1985 bildete die Akali-Dal-Partei die Regierung von Punjab unter Surjit Singh Barnala. Am 1. September 1986 teilte die Regierung mit, daß während der ersten hundert Tage ihrer Amtszeit die Freilassung von 4.449 Personen angeordnet worden sei, davon seien 3.487 auf freien Fuß gesetzt worden (Südasien-Institut zu 63; vgl. auch Auswärtiges Amt zu 41). Keiner dieser Freigelassenen sei seither in Gewalttaten verwickelt worden. Trotz dieser großzügigen Haltung der Regierung von Punjab kam es in der Folgezeit zu neuen Ausbrüchen von Gewalt. Züge wurden überfallen, Kongreßpolitiker ermordet und am 27. November 1985 ein Anschlag auf den Obersten Priester des Goldenen Tempels in Amritsar verübt. Im Januar 1986 besetzten Extremisten der AISSF und Schüler des Damdami Taksal den Goldenen Tempel. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen mit gemäßigten Sikhs. Dem Gutachten des Südasien-Instituts vom 17. Februar 1986 (zu 63) zufolge handelte die Regierung von Punjab in dem Bestreben, Blutvergießen zu vermeiden. Es kam jedoch erneut zu Verhaftungen. Nach alledem bestehen nach Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, daß die Sikhs in Indien in dem hier maßgeblichen Zeitraum, nämlich nach der im Mai 1983 erfolgten Ausreise des Antragstellers aus Indien, unmittelbar oder mittelbar durch staatliche Maßnahmen als Gruppe verfolgt worden sind. Eine derartige politisch motivierte Gruppenverfolgung ist auch für absehbare Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Kein Sikh wird in Indien wegen seiner Religionszugehörigkeit staatlicherseits verfolgt (Auswärtiges Amt zu 40). Von den staatlichen Maßnahmen der letzten Jahre war - wie bereits ausgeführt - eine beschränkte Zahl extremistischer Sikhs betroffen. Soweit gemäßigte Sikhs inhaftiert wurden, handelte es sich gemessen an einer nach Millionen zählenden Bevölkerungsgruppe um Einzelfälle. Soweit die während der Unruhen im Punjab Inhaftierten noch nicht auf freiem Fuß sind, handelt es sich um Personen, die sich wegen krimineller Gewalttaten zu verantworten haben (Auswärtiges Amt zu 40, 60). Soweit Sikhs Opfer von Übergriffen privater Gruppen oder Personen waren, vor allem nach der Ermordung von Indira Gandhi, sind diese Vorfälle dem indischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen; denn indische Sicherheitsorgane sind gegen die Personen, die an diesen außerhalb des Punjab ausgebrochenen Auseinandersetzungen und Übergriffen beteiligt waren, vorgegangen und haben 1.900 Verdächtige verhaftet (Botschaft Neu-Delhi zu 44). Die indische Regierung ist zwar den Ausschreitungen erst nach drei oder vier Tagen wirksam entgegengetreten; dies berechtigt aber nicht zu der Annahme, sie sei schutzunfähig gewesen oder habe bewußt eine gewisse Zeit lang private "Vergeltungsmaßnahmen" und andere Aktionen gegen Sikhs zugelassen. Für die letztere Möglichkeit gibt es keine brauchbaren Anhaltspunkte, und im übrigen war den indischen Sicherheitsorganen mit Rücksicht auf die in Indien herrschenden Verhältnisse eine Zeitspanne von einigen Tagen zuzubilligen, um den landesweit - außerhalb des Punjab - gegen Sikhs unternommenen gewalttätigen Angriffen zu begegnen und damit der ihren gegenüber allen Staatsbürgern obliegenden staatlichen Schutzverpflichtungen nachzukommen (BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5). Mit einer Wiederholung von Ausschreitungen, wie sie sich nach dem Mord an Indira Gandhi ereignet haben, ist eigentlich nicht zu rechnen (Auswärtiges Amt zu 45), wenn auch nicht auszuschließen ist, daß sich Vorfälle wie nach der Erstürmung des Goldenen Tempels im Sommer 1984 auch zukünftig ereignen (Gräfin Bernstorff zu 64). Selbst wenn sich derartige Ereignisse aufgrund einer Zuspitzung der Lage im Punjab wiederholen sollten, bestehen jedoch nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß hiervon die Sikhs insgesamt betroffen werden könnten und den Betroffenen der notwendige Schutz versagt bliebe. Das Verhalten der indischen Regierung im Sommer 1984 und die seither von ihr unternommenen Befriedungsversuche (vgl. vor allem das Abkommen vom 25. Juli 1985 und die obigen Ausführungen hierzu sowie Südasien-Institut zu 63) sprechen gegen die Vermutung, die indische Regierung werde bei zunehmender Gefahr neuer Ausschreitungen untätig bleiben und nicht die in ihrer Macht stehenden Mittel zur Verhinderung und Niederschlagung von Unruhen und Gewaltaktionen einsetzten. Der Antragsteller hat weder bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 23. Juli 1986 noch mit dem Schriftsatz vom 4. November 1986 irgendwelche individuellen Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen können. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.