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Beschluss

10 TH 1665/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0827.10TH1665.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Mängel der angegriffenen Abschiebungsandrohung vom 18. Februar 1987 selbst, die zu einer Aussetzung ihres Sofortvollzugs veranlassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Ansicht., daß das Asylbegehren des Antragstellers eindeutig aussichtslos ist:, so daß das "Offensichtlichkeitsurteil" des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geteilt wird (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess.VGH, Beschluß vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 m.w.N.). Allerdings kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es sei aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers bei der Vorprüfungsanhörung sicher, daß er sich politisch nicht betätigt habe und deshalb auch nicht verfolgt worden sei. Immerhin hat der Antragsteller bei der Vorprüfungsanhörung am 4. Dezember 1986 drei politische Organisationen genannt, für die er seit 1983 als Funktionär tätig gewesen sein will, und zwar die Akali Dal, die Khalsa Dal und die Babbar Party. Der Antragsteller hat sich bei dieser Anhörung auch ausführlich zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten geäußert. Allerdings leidet das Vorbringen des Antragstellers anläßlich der Vorprüfungsanhörung, wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, unter geradezu grotesken Widersprüchen, die im wesentlichen darauf beruhen, daß der Antragsteller auf gezielte Fragen der Vorprüferin eine krasse Unkenntnis bezüglich der Ziele und Führungspersönlichkeiten der von ihm bezeichneten Organisationen an den Tag gelegt und in dieser Situation in der Weise reagiert hat, daß er sich als Mitglied und Funktionär einer dem Bundesamt und auch dem Senat unbekannten, illegalen Partei namens "Babbar Party" bezeichnet hat. Diese Widersprüche wecken nicht nur Zweifel an der Glaubwürdigkeit. des Antragstellers, denen durch eine persönliche Anhörung des Antragstellers nachgegangen werden müßte (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluß vom 28. August 1985, a.a.O.; ähnlich für das Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren schon Beschluß vom 9. März 1982 - X TE 1/82 -, EZAR 613 Nr. 9). Die vom Antragsteller bei der Vorprüfung vorgetragenen widersprüchlichen Behauptungen machen vielmehr sein Vorbringen unschlüssig mit der Folge, daß es völlig ungeeignet ist, die Überzeugung von der Richtigkeit des Behaupteten zu vermitteln. Bei dieser Konstellation kann im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers eine persönliche Anhörung des Antragstellers seitens des Gerichts zur Aufklärung verbliebener Widersprüche unterbleiben, weil es an einem asylrelevanten, schlüssigen Vortrag, an den eine persönliche Anhörung anknüpfen könnte, fehlt. Mithin hat der Antragsteller eindeutig keine individuelle Vorverfolgung glaubhaft gemacht. Als Mitglied der religiösen Minderheit der Sikhs gehört er auch keiner Gruppe an, die in Indien generell politischer Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Auch insoweit wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung und den darin erwähnten Beschluß des Senats vom 26. März 1987 - 10 TH 528/87 - Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 11. Mai 1987, auf das das Verwaltungsgericht nicht eingegangen ist, ist dem folgendes hinzuzufügen: Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ausschreitungen im November 1984 seien als das größte und folgenschwerste Pogrom der jüngeren Zeitgeschichte anzusehen und als asylrechtlich relevante Kollektivverfolgung der Religionsgruppe der Sikhs einzuschätzen, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zuzustimmen. Auch wenn die indischen Ordnungskräfte zeitweilig untätig gewesen sind und das Militär erst spät eingesetzt worden ist, ist dies noch kein Beleg für eine dem indischen Staat zurechenbare Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit; denn das Ausmaß der damaligen Übergriffe bietet bei wirklichkeitsnaher Betrachtung der möglichen Effizienz staatlicher Sicherheitsmaßnahmen in Indien genügend Erklärungen dafür, daß den Sikhs nicht überall und sofort Hilfe geleistet worden ist. Die vom Antragsteller unter Berufung auf Zeitungsberichte aus den letzten Monaten dargestellten Äußerungen des indischen Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi und des Polizeichefs des Bundesstaates Punjab verdeutlichen zwar einerseits das Fortbestehen von gefährlichen Spannungen zwischen Sikhs und Hindus und die jederzeitige Möglichkeit des Aufflammens neuer Massenauseinandersetzungen; sie belegen aber andererseits unmißverständlich die Bereitschaft des indischen Staates, erneuten Ausschreitungen vorzubeugen und erforderlichenfalls unnachsichtig gegen sie vorzugehen. Daß dabei offizielle indische Stellen gegenüber Sikhs allein wegen ihrer politischen Gesinnung und nicht mehr lediglich wegen ihrer vermuteten oder tatsächlichen Beteiligung an politisch motivierten Straftaten vorgehen, ist nicht ersichtlich, wie etwa die Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. Gabriele Venzky vor dem Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juli 1986 (Unterlage Nr. 72) belegt. Auch soweit der Antragsteller sich auf die bereits genannte Äußerung des indischen Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi aus Anlaß des indischen Unabhängigkeitstages beruft: "to destroy Sikh-Extremists" (zitiert nach International Herald Tribune vom 16. August 1986), verhilft das seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Das gilt bereits deswegen, weil der Antragsteller nicht zu der dort angesprochenen Gruppe der Sikh-Extremisten gehört, wie aufgrund der Unschlüssigkeit seiner Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt feststeht. Auch die Äußerung des Polizeichefs des Bundesstaats Punjab - Julio Ribiro -, der laut International Herald Tribune vom 10. April 1986 den Sikhs öffentlich Rache geschworen haben soll, indem er ankündigte, daß die Polizei im Gegenzug für jeden getöteten Polizisten vier Sikhs umbringen werde, führt nicht zu der Annahme, daß in Zukunft eine dem indischen Staat zurechenbare, asylrelevante Kollektivverfolgung der Sikhs im Punjab einsetzen werde. Diese Äußerung, wenn auch eines hohen Polizeioffiziers, ist nämlich dem indischen Staat nicht zurechenbar, weil davon auszugehen ist, daß der indische Staat solche unrechtmäßigen Überschreitungen polizeilicher Befugnisse in Zukunft ebensowenig dulden würde wie in der Vergangenheit; so hat die Regierung z.B. auch bezüglich der Exzesse im Anschluß an die Ermordung von Indira Gandhi entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet (Süddeutsche Zeitung vom 12. April 1985, Nr. 53 der Unterlagen). Was die Mitte Mai 1987 erfolgte Unterstellung des Bundesstaats Punjab unter die direkte Verwaltung durch die Zentralregierung (President's Rule) unter gleichzeitiger Absetzung der von der Akali Dal gebildeten Barnala-Regierung anbelangt, stellt sich das nach Einschätzung des Senates gerade als Manifestation des Willens der indischen Regierung dar, den zahllose Menschenopfer fordernden Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Gruppen, die sich auch und zum großen Teil als Reaktion auf die bewußt von extremistischen Sikh-Organisationen initiierte Gewalttätigkeiten darstellen, Einhalt zu gebieten. Nach den zu den genannten Ereignissen im Mai diesen Jahres im Punjab verbreiteten Nachrichten erfolgte die Unterstellung unter President's Rule ausdrücklich deswegen, weil alle Versuche der bundesstaatlichen Verwaltung des Punjab, dem Morden Einhalt zu gebieten und geordnete Verhältnisse herzustellen, seither nicht in ausreichendem Maße erfolgreich waren. Da es sich bei der Machtübernahme der Regierungsgewalt im Punjab durch die Zentralregierung in Delhi um allgemeinkundige Tatsachen handelt, durfte der Senat sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ohne sie vorher gesondert zum Gegenstand des Verfahrens gemacht zu haben (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 11.02.1982 - 9 B 429.81 - betreffend den Wahlsieg der Kongreß-Partei bei den Parlamentswahlen des Jahres 1980 in Indien = EZAR 610 Nr. 17; BVerwG, Urteil vom 13.07.1982 - 9 C 53.82 - zur Machtübernahme durch das Militär am 12.09.1980 in der Türkei = EZAR 610 Nr. 19). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwG). Die Entscheidung über die Höhe des Streitswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Art. 1 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Der Beschluß ist unanfechtbar.