Beschluss
12 TH 929/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0806.12TH929.89.0A
18Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die am 7. März 1989 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1989 ist zulässig; insbesondere ist sie nicht verspätet eingegangen, so daß es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 60 VwGO nicht bedarf. Der Beschluß vom 30. Januar 1989 ist den früheren Bevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 9. Februar 1989 zugegangen. Mit dieser Zustellung wurde jedoch die Beschwerdefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt (§ 56 Abs. 1 VwGO), denn die Antragsteller müssen sich diese Zustellung nicht zurechnen lassen. Zwar hatten sie am 9. bzw. 10. Mai 1988 ihren früheren Bevollmächtigten Vollmachten zur Vertretung im Asylverfahren erteilt, die ausdrücklich auch die Befugnis umfaßten, Zustellungen entgegenzunehmen. Diese Mandatsverhältnisse waren jedoch von seiten der früheren Bevollmächtigten zum fraglichen Zustellungszeitpunkt am 9. Februar 1989 bereits wirksam gekündigt worden, und hierüber war auch das Verwaltungsgericht rechtzeitig vor Absendung des Beschlusses informiert worden. Vorliegend hatte einer der früheren Bevollmächtigten der Antragsteller nämlich nicht nur mit am 11. Januar 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben mitgeteilt, daß er -- nachdem er bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 an die Mandanten die Mandatsniederlegung für den Fall angekündigt habe, daß auch die nächste Terminsvereinbarung nicht eingegangen werde -- das Mandat nunmehr niedergelegt habe, sondern er hat das Mandatsverhältnis auch intern mit Schreiben vom 1. Februar 1989 an die Antragsteller gekündigt. Die Mitteilung an das Verwaltungsgericht über die erfolgte Mandatsniederlegung wäre nur dann unbeachtlich gewesen -- mit der Folge, daß an den früheren Bevollmächtigten weiterhin hätte wirksam zugestellt werden können --, wenn der Vollmachtsvertrag und damit die Prozeßvollmacht im Zustellungszeitpunkt in Wirklichkeit fortbestanden hätte (vgl. BVerwG, 04.07.1983 -- 9 B 10275.83 --, InfAuslR 1984, 90). Das war hier gerade nicht der Fall. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen des Antragsgegners vom 5. Mai 1988 zu Recht abgelehnt; diese sind nämlich auch nach Auffassung des Senats offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse überwiegt. Insbesondere ist die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Asylanträge in den der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1988 nach der im vorliegenden Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotenen erschöpfenden Überprüfung (vgl. BVerfG, 02.05.1984, -- 2 BvR 1413/83 -- BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) als zutreffend zu erachten; die Ablehnung der Asylanträge drängt sich nämlich geradezu auf, weil sich das Asylbegehren der Antragsteller auch nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu: Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265 m.w.N.) als eindeutig aussichtslos darstellt. Allerdings sind die Bescheide des Bundesamts vom 26. April 1988 insofern verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, als die Behörde weder eine persönliche Anhörung der Antragsteller zu ihren Asylgründen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG durchgeführt noch wenigstens den Antragstellern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG gegeben hat. Vielmehr hat die Behörde offenbar allein aus der ihr von dem Antragsgegner am 13. April 1988 übermittelten Nachricht, den Antragstellern sei zwar Wohnsitz in H ... 2, zugewiesen worden, nach Auskunft des Heimbetreibers seien sie seit 29. März 1988 dort aber nicht mehr wohnhaft und somit "untergetaucht", den Schluß gezogen, die Antragsteller seien unbekannten Aufenthalts; weder wurde diese Annahme durch eigene Recherchen überprüft, noch wurde zumindest der Versuch unternommen, die Antragsteller unter der zuletzt bekannten Anschrift zu einer Anhörung zu laden. Dieses Verhalten des Bundesamts wird von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes nicht gedeckt. Nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG klärt das Bundesamt den Sachverhalt, erhebt die erforderlichen Beweise (Vorprüfung) und hört dabei den Ausländer persönlich. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann von der persönlichen Anhörung nach Abs. 1 nur abgesehen werden, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind oder wenn der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Im letztgenannten Fall ist ferner dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach Auffassung des Senats zwingend, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zumindest einen Versuch unternommen haben muß, den Asylbewerber zur Anhörung zu laden, und auch dann hiervon nicht absehen darf, wenn es Anhaltspunkte zu haben meint, daß der Aufenthaltsort des Betreffenden nicht (mehr) bekannt ist. Diese Auslegung wird bestärkt durch den Umstand, daß der betroffene Ausländer gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Zustellungen und Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen muß, sofern er seiner Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 AsylVfG nicht nachkommt, einen Anschriftenwechsel den beteiligten Behörden anzuzeigen. Damit ist der Behörde ein Mittel an die Hand gegeben, das Verfahren auch dann zügig weiterzuführen, wenn der Asylbewerber deswegen auf eine Ladung nicht reagiert, weil sie ihn tatsächlich wegen Umzugs gar nicht erreicht hat. Vorliegend kommt hinzu, daß objektiv von einem "Untertauchen" der Antragsteller schon deswegen kaum die Rede sein kann, weil diese sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide des Bundesamts wieder in der zugewiesenen Unterkunft aufhielten und ihnen die Verfügungen des Antragsgegners vom 5. Mai 1988 problemlos dort zugestellt werden konnten; außerdem hatten sich bereits unter dem 24. Februar 1988 -- wenn auch ohne Vorlage einer Vollmacht -- die früheren Bevollmächtigten der Antragsteller für diese gemeldet und die Zuweisung in die Stadt Gießen beantragt; ihnen waren die Zuweisungsentscheidungen zugegangen. Dieser Verfahrensfehler ist aber -- wenn er auch nicht nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden kann, weil die Anhörung der Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht mehr nachgeholt worden ist -- jedenfalls nach § 46 VwVfG ohne Auswirkung, weil er für die Entscheidung über die Asylberechtigung der Antragsteller in der Sache keine Bedeutung hat (Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 634/81 --, EZAR 210 Nr. 2, bestätigt durch BVerwG, 10.06.1982 -- 9 B 11555.81 --, EZAR 610 Nr. 15; Hess. VGH, 20.03.1989 -- 12 UE 2192/85 --). Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinne ist dem Bundesamt bei seiner Entscheidung nämlich nicht eröffnet; vielmehr obliegt den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit eine uneingeschränkte Überprüfungspflicht unter Würdigung des gesamten Vorbringens (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.01.1989 -- 12 TH 1467/88 --). Daß hinsichtlich der Gefahr künftiger politischer Verfolgung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich und eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, ändert hieran nichts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl., 1986, Rdnr. 37 zu § 40 m.w.N.). Dem Eingreifen von § 46 VwVfG kann mindestens im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, daß die Antragsteller bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise weitere Umstände vorgetragen hätten, die die Ablehnung ihres Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet nicht (mehr) gerechtfertigt hätten (so aber offenbar ganz generell der 13. Senat des Hess. VGH, 21.11.1988 -- 13 TH 4099/87 --, DVBl. 1989, 268 ). Denn die Antragsteller hatten jedenfalls im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, ihr Asylbegehren schriftsätzlich zu begründen, und haben hiervon auch Gebrauch gemacht; dieses Vorbringen hat der Senat sämtlich zu berücksichtigen, denn maßgebend für die in vorliegendem Verfahren -- soll die offensichtliche Unbegründetheit bejaht werden -- gebotene erschöpfende Überprüfung (BVerfG, 02.05.1984 -- 2 BvR 1413/83 --, BVerfGE 67, 43, 62 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, 28.08.1985 -- 10 TH 1561/85 --, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 21; Hess. VGH, 17.09.1987 -- 12 TH 79/87 --) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. dazu Hess. VGH, 22.12.1987 -- 12 TH 2452/87 --, InfAuslR 1988, 265 m.w.N.). Danach ist die Ablehnung der Asylanträge beider Antragsteller als offensichtlich unbegründet als zutreffend zu erachten, denn die Ablehnung ihrer Asylanträge drängt sich geradezu auf, weil sich ihr Asylbegehren als eindeutig aussichtslos darstellt. Die Antragsteller haben ein asylrelevantes individuelles Verfolgungsschicksal nicht dargelegt; hierzu hätten sie von sich aus vor allem die ihre persönliche Sphäre betreffenden Ereignisse und Erlebnisse, die ihren Asylanspruch stützen sollen, in sich stimmig und lückenlos vortragen sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegen müssen (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, BVerwG 24.11.1981 -- 9 C 251.81 --, InfAuslR 1982, 156, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, u. 12.12.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 986, 79). Insbesondere hätten sie vorhandene Widersprüche auflösen oder zumindest plausibel erklären müssen (vgl. Hess. VGH, 19.11.1987 -- 12 TH 3132/86 --). Zwar müssen sich die Antragsteller nicht entgegenhalten lassen, daß ihr Vortrag schon deswegen als unglaubhaft anzusehen sei, weil er zwischen der Anhörung bei der Grenzbehörde und dem jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Steigerung erfahren habe; denn es würde gegen allgemeine Tatsachen- und Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen, das Vorbringen eines Asylbewerbers, der keine Gelegenheit zur Anhörung durch die Ausländerbehörde hatte -- den Niederschriften zu einem Asylbegehren vom 24. Februar 1988 ist vorliegend jedenfalls nichts dafür zu entnehmen, daß die Antragsteller bei diesem Termin inhaltlich zu ihrem Asylbegehren befragt worden wären --, als gesteigert und deshalb als unglaubhaft anzusehen, soweit es zeitlich nach der Anhörung durch die Grenzbehörde erfolgt ist (vgl. Hess. VGH, 22.02.1990 -- 12 TP 3491/89 --, EZAR 210 Nr. 4). Die Angaben der Antragsteller sind jedoch schon in sich derart widersprüchlich, daß ihnen ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal schlüssig nicht entnommen werden kann. Was die Antragstellerin zu 2) betrifft, hatte diese bei ihrer Einreise am 17. Februar 1988 ohne nähere zeitliche Präzisierungen angegeben, die Soldaten hätten ihr unterstellt, den Apocular (PKK) angehört zu haben; sie sei im Militärgefängnis Diyarbakir gefoltert worden. Sie wolle mit ihrem Verlobten, der in Deutschland lebe, zusammensein und ihn heiraten. Inzwischen ist klargestellt, daß es sich bei diesem "Verlobten" um den früheren Ehemann der Antragstellerin handelt, der allerdings in der Zwischenzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Er war nach späteren Angaben der Antragstellerin früher örtlicher Chef der PKK in Siverek; sein Asylverfahren ist noch anhängig. Später hat die Antragstellerin in ihrem Antragsschriftsatz vom 10. Mai 1988 -- wie auch schon im Rahmen des Zuweisungsverfahrens -- vortragen lassen, einer ihrer Brüder sei in Diyarbakir dreimal zum Tode verurteilt worden, was sie psychisch sehr stark belastet habe. Auch sie selbst sei wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der PKK verhaftet und im Militärgefängnis Diyarbakir gefoltert worden. Nach ihrer Entlassung habe sie den Entschluß gefaßt, die Türkei zu verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu beantragen. Bei der Ausreise im Flughafen in Istanbul habe man ihr den Sohn mit der Begründung weggenommen, dieser stamme aus einer Terroristenfamilie und werde in staatliche Obhut genommen, damit ein "richtiger Mann aus ihm gemacht werde und kein Terrorist". In der Zwischenzeit lebt das Kind ihren Angaben zufolge wieder bei ihrer Mutter. Zwar hat die Antragstellerin schließlich ihre Angaben über Verhaftungen und Folterungen für die Zeit nach der Heirat 1979 mit ihrem früheren Ehemann -- von dem sie sich auf Drängen der Behörden schließlich habe scheiden lassen -- mit Schriftsatz vom 26. April 1989 näher präzisiert. Aus diesem Vortrag wird jedoch deutlich, daß offenbar alle gegen die Antragstellerin gerichteten Maßnahmen auf den Umstand zurückzuführen waren, daß sie die Ehefrau eines in Zusammenhang mit Aktivitäten der PKK Gesuchten war, nicht auf ihre eigenen Aktivitäten. Aus dem Umstand, daß die türkischen Behörden die Antragstellerin selbst jedenfalls im Februar 1988 unbehelligt ausreisen ließen, obwohl, wie die Schilderung der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Wegnahme des Kindes hat deutlich werden lassen, den kontrollierenden Behörden ihre Identität bewußt war, kann nur der Schluß gezogen werden, daß gegen die Antragstellerin selbst staatliche Fahndungsmaßnahmen irgendwelcher Art nicht eingeleitet waren; darauf, ob allgemein die Möglichkeit besteht, bei der Ausreise die Grenzkontrollen zu umgehen und sich damit Fahndungsmaßnahmen zu entziehen, kann es hier schon deswegen nicht ankommen, weil die Antragsteller tatsächlich richtig kontrolliert worden sind. Hätten die Antragsteller, wie nun zuletzt behauptet wird, mit Hilfe von Fluchthelfern die Kontrollen passiert, hätte erklärt werden müssen, wie damit die frühere Aussage zu vereinbaren ist, daß der Sohn der Antragstellerin unter dem Vorwurf, "aus einer Terroristenfamilie zu stammen", festgehalten wurde. Nachdem nun der frühere Ehemann der Antragstellerin eine neue Ehe -- mit einer deutschen Staatsangehörigen -- geschlossen hat und davon auszugehen ist, daß dies auch den türkischen Behörden bekannt ist, ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb diese ein Interesse daran haben sollten, der Antragstellerin habhaft zu werden, etwa um auf diesem Umweg Druck auf ihren früheren Ehemann auszuüben. Dieser Annahme widerspricht im übrigen schon die Angabe der Antragstellerin, man habe seinerzeit von ihr verlangt, sich entweder scheiden zu lassen oder den Ehemann in die Türkei zurückzurufen, woraufhin sie sich dann habe scheiden lassen. Soweit die Antragstellerin in allgemeiner Form auf Schikanen verwiesen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich dem nicht durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Türkei hätte entziehen können. Auch die Beurteilung des Asylantrags des Antragstellers zu 1) als offensichtlich unbegründet ist nicht zu beanstanden. Dieser hatte bei seiner Einreise zur Begründung seines Asylbegehrens lediglich völlig vage angegeben, er habe "in der Türkei sehr viel Unterdrückung erdulden müssen", wofür die Regierung verantwortlich sei. Nähere Angaben zu den Umständen, aus denen er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, wurden erstmals mit Schriftsatz vom 26. April 1989 gemacht; danach sei er wegen seiner Unterstützungsleistungen für die PKK mehrfach festgenommen, 1982 für ein Jahr inhaftiert und schließlich nach Verhören auch unter Anwendung von Folter mangels Beweisen aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sofort seinen Wehrdienst ableisten müssen. Weil er nach seiner Entlassung seine Unterstützungsaktivitäten fortgesetzt habe, sei er wiederholt kurzzeitig festgenommen, gefoltert und verhört worden. Wegen dieser ständigen Bedrohungen habe er sich zur Flucht entschlossen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß diese Angaben der Wahrheit entsprechen, folgt hieraus noch nicht ohne weiteres eine asylrelevante politische Verfolgung des Antragstellers. Zum einen sind die Angaben weiterhin völlig unsubstantiiert hinsichtlich des Zeitpunkts, der Dauer und der Umstände der Festnahmen, zum anderen wäre aus dem Vortrag zunächst nur zu entnehmen, daß es sich um Maßnahmen staatlicher Stellen allgemein im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen militante kurdische Separatisten handelte; der Antragsteller hat selbst angegeben, "kämpfende Angehörige der Organisation" unterstützt zu haben. Abgesehen davon, daß der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge immer wieder freigelassen wurde, hätte er sich solchen Nachstellungen, die erkennbar ihre Ursache in der politischen Situation im Südosten der Türkei haben, dadurch entziehen können, daß er sich anderswo in der Türkei niederließ, etwa in Istanbul. Dagegen, daß türkische Behörden überhaupt gezielt Fahndungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet haben, sprechen auch die Umstände der Ausreise über den Flughafen in Istanbul. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden und insbesondere offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise allgemein Kontrollen umgangen werden könnten. Danach vermag auch die kurdische Volkszugehörigkeit der Antragsteller allein -- abgesehen davon, daß sie sich hierauf nicht berufen haben -- politische Verfolgung nicht zu begründen (st. Rspr. d. Senats, vgl. zuletzt Hess. VGH, 28.09.1989 -- 12 UE 2700/84 --).