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Beschluss

12 TH 2452/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1222.12TH2452.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht seiner aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgenden Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs im gebotenen Umfang nachgekommen ist, indem es zur Begründung dafür, daß die kurdische Volkszugehörigkeit des Antragstellers für sich allein keinen Asylanspruch begründet, - wie schon das Bundesamt - lediglich Rechtsprechung zitiert, nicht aber die dieser zugrundeliegenden Erkenntnisquellen zuvor in das vorliegende Verfahren eingeführt hat (vgl. Hess. VGH, B. v. 02.02.1987 - 10 TH 61/87 -, EZAR 632 Nr. 6 = NVwZ 1987, 525 ), und ob ein hierin möglicherweise zu erblickender Verfahrensmangel erheblich wäre. Denn unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Landrats des Werra-Meißner-Kreises vom 04.03.1987 zu Unrecht abgelehnt. Dieser Bescheid erweist sich als offenbar rechtswidrig mit der Folge, daß das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, so muß die Ausländerbehörde gemäß §§ 11 Abs. 2 i.V.m. 10 Abs. 2 AsylVfG dem Asylbewerber unter Fristsetzung die Abschiebung androhen, falls dessen grundsätzliche Ausreiseverpflichtung nicht aus den in § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Gründen entfällt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist zu beachten, daß im gerichtlichen Eilverfahren die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit, soll sie bejaht werden, erschöpfend geprüft werden muß (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 2, u. v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 = ESVGH 36, 31). Fehlt es an der vom Bundesamt angenommenen Offensichtlichkeit, so muß die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet werden (Hess. VGH, B. v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -). Bei der gerichtlichen Überprüfung des Offensichtlichkeitsurteils ist die Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt maßgeblich (Hess. VGH, B. v. 12.07.1984 - 10 TH 1646/84 - u. v. 17.07.1984 - 10 TH 1532/84 -). Entgegen der Auffassung des Bundesamts läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, daß das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist. Voraussetzung hierfür wäre, daß es eindeutig aussichtslos ist, daß sich also seine Ablehnung geradezu aufdrängt (Hess. VGH, B. v. 20.04.1983 - 10 TH 227/83 -, EZAR 226 Nr. 3, v. 28.08.1985 - 10 TH 1561/85 - u. v. 09.06.1986 - 10 TH 865/86 -). Davon kann hier nach den derzeit dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht die Rede sein. Freilich haben Bundesamt und Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, daß der Antragsteller Vorfluchttatbestände, derentwegen er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten müßte, nicht schlüssig dargetan hat. Eine derartige Verfolgungsgefahr ergibt sich insbesondere nicht aus der kurdischen Volkszugehörigkeit des Antragstellers; dies haben schon das Bundesamt (S. 6 bis 7, 1. Abs. des Bescheids vom 13.02.1987) und auch das Verwaltungsgericht (S. 7, 3. Abs. des angefochtenen Beschlusses) näher begründet. Hierauf kann, nachdem die insoweit einschlägigen Erkenntnisquellen nunmehr durch den Berichterstatter des Senats unter dem 16.11.1987 in das Verfahren eingeführt worden sind, gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG verwiesen werden; in den neueren Erkenntnisquellen (vgl. z.B. Taylan v. 30.12.1984 an VG Ansbach, Möllemann v. 26.06.1985 an Catenhusen, Auswärtiges Amt - Lageberichte - v. 20.06.1986 sowie v. 15.03. u. 29.06.1987) wird die genannte Auffassung, die der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichts entspricht (vgl. zuletzt U. v. 06.11.1986 - X OE 444/82 - u. v. 13.11.1986 - X OE 416/82 -), bestätigt. Soweit der Antragsteller in seinem Asylantrag vom 01.04.1986 angegeben hat, er sei nach dem Tod eines "Soldaten" im Nachbardorf von Gendarmen mit auf die Polizeiwache genommen und dort geschlagen worden, und soweit er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 26.01.1987 in Schwalbach dieses Vorbringen dahingehend konkretisiert hat, daß er im Oktober 1984 für zwei Wochen, im März 1985 für eine Woche und im Juli 1985 für drei Wochen ins Gefängnis nach Elazig gebracht worden sei, fehlt es - trotz entsprechender Vorhalte von Bundesamt (S. 5, 4. und 5. Abs. des Bescheids) und Verwaltungsgericht (S. 7, 4. Abs., bis S. 8, 2. Abs. des Beschlusses) - bis heute an der Darlegung der erforderlichen politischen Motivation; auf die zitierten Ausführungen kann deshalb Bezug genommen werden. Soweit der Antragsteller am 26.01.1987 in Schwalbach angegeben hat, von Gendarmen und Soldaten deswegen schikaniert und unterdrückt worden zu sein, weil ein Verwandter seiner Ehefrau auf der Seite der PKK kämpfe, ist sein Vorbringen viel zu pauschal und unsubstantiiert; zur schlüssigen Begründung eines Asylanspruchs hätten mindestens die "Schikanen" nach Zeit, Ort und Qualität sowie der Verwandtschaftsgrad des PKK-Kämpfers näher bezeichnet werden müssen; auch wäre darzulegen gewesen, wieso der Antragsteller den "Schikanen" nicht durch Aufenthaltsnahme anderenorts in der Türkei - etwa in Istanbul, wo er sich auch vor seiner Ausreise noch bei Bekannten aufgehalten hat - entgehen konnte; daß die betreffenden "Schikanen" letztlich keine entscheidende Bedeutung für den Antragsteller hatten, wird im übrigen daraus deutlich, daß er in Schwalbach erklärte, die Rückkehr in die Türkei werde ihm nach restloser Zerstreuung des gegen ihn bestehenden Verdachts, am Tod des "Gendarmen" beteiligt gewesen zu sein, möglich sein. Soweit der Antragsteller - und zwar erstmals mit Schriftsatz vom 31.03.1987 im Antragsverfahren (und vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen) - behauptet, er habe schon vor der Regierungsübernahme durch die Militärs im September 1980 der PKK als Sympathisant Hilfe geleistet und danach diese Tätigkeiten erweitert, indem er sie finanziell, mit Lebensmitteln und mit "anderen Dingen" unterstützt habe, und er sei "wegen seiner Tätigkeiten" auch schon vor Oktober 1984 einige Male kurzzeitig festgenommen gewesen, ist dieser Vortrag deshalb unschlüssig, weil er zu früheren Angaben des Antragstellers in Widerspruch steht und hierfür bis heute keine plausible Erklärung gegeben worden ist (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.11.1987 - 12 TH 3132/86 - m.w.N.); denn der Antragsteller hatte in seinem Asylantrag vom 01.04.1986 lediglich ausgeführt, er fühle sich als Sympathisant des "Mala Gele Kurd", und in Schwalbach am 26.01.1987 auf Befragen angegeben, in der Türkei nicht aktiv politisch tätig gewesen zu sein, sondern sich nur im privaten Kreis politisch geäußert zu haben. Bundesamt und Verwaltungsgericht haben jedoch zu Unrecht angenommen, daß das Asylbegehren auch mit Blick auf die vom Antragsteller vorgetragenen Nachfluchttatbestände offensichtlich unbegründet sei. Der Antragsteller hat insoweit widerspruchsfrei - und teilweise unter Beweisantritt - vorgetragen, daß er bereits während seines illegalen Aufenthalts in Meckenheim-Altendorf (nahe Bonn), wo er am 09.12.1986 aufgegriffen worden war, die Versammlungen der örtlichen PKK-Gruppe und auch Veranstaltungen der PKK in Bonn besucht, Flugblätter verteilt und Plakate geklebt habe und daß er auch in Frankfurt den PKK-Verein in der Leipziger Straße 32 besucht habe, in dem er zwar kein Mitglied sei, für den er aber als Sympathisant Publikationen verteilt habe. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang je ein Heft der Zeitschriften Serxwebun und Berxwedan sowie eine Pressemitteilung der "HRK" vorgelegt, in der über Fortschritte des Kampfes "gegen den faschistischen türkischen Kolonialismus" in Kurdistan berichtet und einzelne terroristische Aktionen in der Zeit von Dezember 1985 bis Mai 1986 im einzelnen dargestellt werden. Der Antragsteller hat - mit Schriftsatz vom 18.05.1987 im korrespondierenden Hauptsacheverfahren - weiter angegeben, daß er an sechs näher bezeichneten Demonstrationen und Veranstaltungen (unter anderem auch der PKK) in der Zeit vom 31.05.1986 bis zum 28.03.1987 in Bonn, Hannover, Köln und Hamburg teilgenommen habe. Der Senat kann nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen nicht ausschließen, daß die hiesigen Aktivitäten des Antragstellers dem türkischen Staat bekannt geworden sind, denn seit Anfang 1985 waren "kritische" Türken in der Bundesrepublik Deutschland verstärkt beobachtet (vgl. z.B. Auswärtiges Amt - Lagebericht - v. 15.03.1987; Roth v. 08.07.1986 an Hess. VGH; vgl. auch Auswärtiges Amt v. 15.01.1987 an OVG Koblenz). Der Senat vermag bei Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Dokumente auch nicht hinreichend sicher anzunehmen, daß Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund oppositioneller Auslandsbetätigungen sich auf diejenigen Rückkehrer beschränken, die prominent oder an hervorragender Stelle aktiv hervorgetreten sind. Dafür sprechen schon die vom Bundesamt in dem Bescheid vom 13.02.1987 verwandten vorsichtigen Formulierungen ("dürfte" - S. 10, zweitletzte Zeile; "hauptsächlich" - S. 11, letzter Abs., 3. und 4. Zeile). Auch nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob gegen Personen, die im Ausland nach §§ 140 ff. TStGB strafbare Handlungen begangen haben, Strafverfahren eingeleitet werden und wie hoch die Strafe gegebenenfalls ausfällt (Auswärtiges Amt v. 07.05.1987 an VG Bremen; Auswärtiges Amt v. 20.03.1987 an VG Ansbach; Auswärtiges Amt - Lagebericht - v. 15.03.1987; Auswärtiges Amt v. 15.07.1986 an VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt v. 14.07.1986 an Hess. VGH; Roth v. 08.07.1986 an Hess. VGH; Auswärtiges Amt v. 15.05.1986 an Hess. VGH). Mindestens die vom Antragsteller nach seinen Angaben verteilte - oben erwähnte - Pressemitteilung des "HRK", mit deren Inhalt sich der Antragsteller spätestens durch die Vorlage im laufenden Verfahren identifiziert hat, könnte zweifellos unter die Tatbestände der vorgenannten Strafbestimmungen subsumiert werden (vgl. BVerwG, U. v. 19.05.1987, NVwZ 1987, 895 = DVBl. 1987, 1115 = DÖV 1987, 969 = EZAR 200 Nr. 19). Bei der Strafverfolgung, die der Antragsteller wegen seiner Tätigkeiten als Sympathisant der PKK mithin möglicherweise zu erwarten hat, handelt es sich um politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Dies hat der früher für die Sachen türkischer Asylbewerber zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mehrfach näher dargelegt (vgl. z.B. Ue. v. 26.09.1985 - X OE 317/82 -; v. 21.11.1985 - X OE 1316/81 -; v. 28.11.1985 - X OE 598/82 -, bestätigt durch BVerwG, a.a.O.; v. 13.11.1986 - X OE 416/82 -, bestätigt durch BVerwG, B. v. 05.11.1987 - 9 B 40.87 -); hierauf wird verwiesen. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts läßt sich hinsichtlich der vorstehend dargelegten Nachfluchttatbestände - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit der Erwägung halten, daß diese selbst geschaffen seien und sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (B. v. 26.11.1986, BVerfGE 72, 51 = NVwZ 1987, 311 = DVBl. 1987, 130 = EZAR 200 Nr. 18, u. B. v. 17.12.1986, NVwZ 1987, 314 = InfAuslR 1987, 89) entsprechende Grundsätze gerade für die - hier vorliegende - Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung entwickelt, und das Bundesverwaltungsgericht ist dem unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung gefolgt (U. v. 19.05.1987, NVwZ 1987, 895 = DVBl. 1987, 1115 = DÖV 1987, 969 = EZAR 200 Nr. 19). Indes ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Schrifttum vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J. Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolf, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51, 54 f.), und der Senat hat bisher diese Frage noch nicht entschieden, sondern - wenn auch für andere Fallgruppen von Nachfluchttatbeständen - mehrere Berufungen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit zugelassen (vgl. z.B. B. v. 05.10.1987 - 12 TE 1326/87 - u. v. 19.11.1987 - 12 TE 2368/87 -). Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens des Antragstellers geradezu aufdrängt; vielmehr vermag der Senat dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts nicht zu folgen. Darauf, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Nachfluchttatbestände für den Fall, daß sie - folgte man der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts - einen Asylanspruch des Antragstellers nicht begründen könnten, als mögliches Abschiebungshindernis i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG der angegriffenen Abschiebungsandrohung entgegenstünden (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 16.12.1987 - 12 TE 1991/87 -, und OVG Hamburg, B. v. 09.03.1987, DVBl. 1987, 1124), kommt es nach alledem nicht mehr an. Mithin ist die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Folge anzuordnen, daß die Ausreisefrist für den Antragsteller erst einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags endet (§ 11 Abs. 3 AsylVfG). Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für beide Instanzen je 3.000,-- DM. Da in den Fällen der §§ 10 und 11 AsylVfG der Rechtsschutz des Asylbewerbers weitgehend in das Eilverfahren vorverlagert wird, erachtet der beschließende Senat ebenso wie der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 15.12.1983 - 10 TH 499/83 - u. v. 19.12.1983 - 10 TH 547/83 -) unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 3 GKG den halben Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen. Dieser beträgt, da der Antrag erst am 13.03.1987 gestellt ist, für Antrags- und Beschwerdeverfahren je 3.000,-- DM. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).