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Beschluss

1 B 2155/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0109.1B2155.19.00
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Leitsätze
Der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum erlaubt dem Dienstherrn hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu stellen. Zu diesen Anforderungen zählt auch die Erwartung, dass die Bewerber sich von Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im BtM-Bereich nicht tolerieren.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. August 2019 - 1 L 1778/19.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.449,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum erlaubt dem Dienstherrn hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu stellen. Zu diesen Anforderungen zählt auch die Erwartung, dass die Bewerber sich von Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im BtM-Bereich nicht tolerieren. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. August 2019 - 1 L 1778/19.KS - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.449,24 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der am ... 2000 geborene Antragsteller bewarb sich im Januar 2017 für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Nach seiner erfolgreichen Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren im Januar 2018 gab ihm die Polizeiakademie Hessen (im Folgenden: Polizeiakademie) mit Schreiben vom 7. Mai 2018 unter Vorbehalt die Zusage zur Einstellung für September 2018. Im Rahmen der folgenden Zuverlässigkeitsprüfung erhielt die Polizeiakademie im Juli 2018 Kenntnis von einem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines am 24. Juni 2018 in X-Stadt begangenen allgemeinen Verstoßes („Handel mit Cannabis und Zubereitungen“) nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juli 2017 widerrief die Polizeiakademie die Einstellungszusage und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Staatsanwaltschaft Fulda sah mit Verfügung vom 24. August 2018 gemäß § 45 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) i. V. m. § 31a BtMG von der Verfolgung wegen „Verstoßes gegen das BtMG (Besitz, Erwerb, Einfuhr von Marihuana )“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen sei die Schuld des Täters als gering anzusehen. Die sichergestellte geringe Betäubungsmittelmenge sei zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen. Der Beschuldigte sei Gelegenheitstäter. Vorausgegangen waren die Auswertung einer WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Antragsteller und einem weiteren Beschuldigten in der Zeit von Mitte April bis Ende Mai 2018 (Bl. 77 ff. der beigezogenen Behördenakte - BA -), Vernehmungen dieser beiden als Beschuldigte (Bl. 127 ff. u. 92 ff. BA Teil 4) sowie Vernehmungen zweier Zeugen (Bl. 138 ff., 143 ff. BA Teil 4). Bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers fanden sich BTM-Utensilien und 0,09 Gramm einer zunächst verdächtigen Substanz, deren Untersuchung auf Stoffe im Sinne des BtMG lt. LKA-Gutachten negativ verlief (Bl. 163 BA Teil 4). Im polizeilichen Abschlussbericht vom 21. August 2018 (Bl. 158 ff. BA Teil 4) wurde in der Zusammenfassung ausgeführt, der Antragsteller stehe im Verdacht versucht zu haben, Marihuana (1-1,5 Gramm) bei einem weiteren namentlich benannten Beschuldigten zu erwerben und selbst Drogengeschäfte „einzufädeln“, was beides nicht funktioniert habe. Mit Schreiben vom 31. August 2018 bat der Antragsteller unter Vorlage der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft um eine erneute Bewertung seiner Polizeidiensttauglichkeit und wies darauf hin, dass es sich bei dem Verstoß um ein einmaliges Fehlverhalten handele, das sich nicht wiederholen werde. Im Bescheid vom 22. November 2018 teilte die Polizeiakademie dem Antragsteller nach Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Fulda (- 151 Js 13613/18 C -, Teil 4 der BA.) mit, dass er für die angestrebte Laufbahngruppe nicht geeignet erscheine und nicht eingestellt werden könne. Es bestünden berechtigte Zweifel an seiner für die Einstellung erforderlichen charakterlichen Eignung. Das Ermittlungsverfahren sei nicht eingestellt worden, weil der Tatverdacht ausgeräumt worden sei. Vielmehr bestehe auch nach Verfahrensbeendigung ein Resttatverdacht fort. Es liege ein bedeutsames Fehlverhalten darin, dass seine Bereitschaft nachgewiesen sei, gegen die Rechtsordnung (BtMG) zu verstoßen, indem er illegal Marihuana habe erwerben wollen. Unstrittig habe er versucht, über zwei Personen Marihuana zu erwerben. Es gelte als nachgewiesen, dass er mit einer Person, von der er habe kaufen wollen, in regem Kontakt gestanden habe. Er verfüge über spezifisches Wissen über deren Kontakte in der Betäubungsmittelszene und deren Geschäftsabwicklung. Das strafrechtlich relevante Verhalten im Hinblick auf die im Raum stehenden Verstöße gegen das BtMG, seine Interaktion über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit einer Person, die illegal mit Betäubungsmitteln handele, und seine augenscheinliche Akzeptanz von verbotenen Betäubungsmitteln sei mit berufsspezifischen Anforderungen an einen Polizeibeamten nicht vereinbar. Nicht nur gebe seine inadäquate Rechtsauffassung Grund zu der Annahme, dass er nicht in der Lage sei, Straftaten pflichtgemäß zu verhindern und zu verfolgen. Auch seine konkreten Kontakte und augenscheinliche soziale Nähe zu Händlern von Betäubungsmitteln sowie seine nicht nur in diesem Rahmen präsentierte Drogentoleranz ließen - auch im Hinblick auf Rollenkonflikte - daran zweifeln, dass er die polizeiliche Aufgabe pflichtgemäß erfüllen könne. Diese Zweifel seien durch die Zeitnähe zwischen seinen Verfehlungen und seiner Bewerbung verstärkt. Den hiergegen am 21. Dezember 2018 eingelegten Widerspruch des Antragstellers, auf dessen Begründung (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2019, Bl. 112 ff. BA) Bezug genommen wird, wies die Polizeiakademie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2019 (Absendevermerk vom 12. Juni 2019) zurück. Zur Begründung führte sie aus, Art und Schwere der Verfehlungen des Antragstellers ließen auf Zweifel an der charakterlichen Eignung schließen. Dem Vortrag des Antragstellers in der Widerspruchsbegründung, dass er selbst niemals Handel betrieben oder sich daran beteiligt habe, nachweislich keine Betäubungsmittel konsumiere und lediglich in einem Fall erfolglos für einen Freund als Geburtstagsgeschenk Marihuana in geringen Mengen habe erwerben wollen, werde zunächst nicht widersprochen. Doch bemesse sich die Prognose, ob der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes im Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werde, nach den für einen Polizeibeamten geltenden Pflichten. Die Ermittlungszwischenergebnisse, die zwar zu keiner Verurteilung geführt hätten, stellten diesbezügliche Verfehlungen dar. Bereits mit dem Versuch basierend auf der inneren Bereitschaft, Betäubungsmittel zu erwerben, habe der Antragsteller den mit dem BtMG verfolgten staatlichen Zielen zuwidergehandelt. Mit weiteren Äußerungen im WhatsApp-Verlauf habe er eindeutig signalisiert, den Handel mit Betäubungsmitteln zu unterstützen. Es sei nicht Sache der Einstellungsbehörde, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft dahingehend zu überprüfen, ob eine Verfahrenseinstellung aus Gründen des § 170 Abs. 2 StPO anstelle des § 45 Abs. 1 JGG hätte erfolgen müssen. Angesichts der an einen Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen sei es nicht von Bedeutung, dass das strafrechtlich relevante Fehlverhalten im unteren Kriminalitätsbereich anzusiedeln sei. Die zum Tatzeitpunkt noch bestehende Minderjährigkeit des Antragstellers entkräfte nicht die Eignungszweifel. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 125 ff. BA, Teil 3) Bezug genommen. Am 12. Juli 2019 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom selben Tag beim Verwaltungsgericht Kassel Klage auf Neubescheidung seines Antrages vom 31. August 2018 auf Einstellung erhoben (Az.: - 1 K 1779/19.KS -), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (- 1 L 1778/19.KS -), zu dessen Begründung er ausgeführt hat, dass die seine Einstellung ablehnende Entscheidung auf mehreren Beurteilungsfehlern beruhe, weil der Antragsgegner den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt und allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet habe. Strafrechtliche Verstöße und Verfehlungen im Sinne eines beamtenrechtlich bedeutsamen Verstoßes gegen die Ziele des BtMG lägen bei typischen Vorbereitungshandlungen nicht vor. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 12. Juli und 16. August 2018 (Bl. 1 ff. u. 56a GA) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 26. August 2019 hat das Verwaltungsgericht Kassel den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es unter Zugrundelegung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners ausgeführt, dieser habe die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers tragfähig begründet. Es mache sich zunächst die zutreffenden Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid zu Eigen. Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehörten, seien eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Umfasst seien auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt hätten, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs im Ermittlungsverfahren habe der Antragsteller nicht vorgebracht, dass sich der Antragsgegner insoweit auf einen falschen Sachverhalt gestützt oder einzelne tatsächliche Aspekte nicht berücksichtigt habe. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten begründe charakterliche Mängel und die fehlende Eignung für den Polizeidienst, da an potentielle Kandidaten für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der charakterlichen Stabilität zu stellen seien. Insbesondere sei von einem Polizeibeamten, auch einem Anwärter, zu erwarten, dass er sich von jeglichen Kontakten zum Drogenmilieu fernhalte. Solche Kontakte könnten beim Dienstherrn den Eindruck erwecken, dass der Beamte nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit gegen Drogenhandel vorgehe. Allein die Bereitschaft des Einstellungsbewerbers, sich im Drogenkauf und -verkauf zu betätigen, rufe Zweifel an seiner persönlichen Integrität hervor. Es sei demgegenüber zweitrangig, in welcher Intensität dieser Kontakt aufgenommen worden sei und ob bereits ein strafrechtlich relevanter Versuch vorgelegen habe. Die bei Tatbegehung bestehende Minderjährigkeit des Antragstellers führe nicht zu dessen Entlastung. Eine generelle Absenkung der Anforderungen sei nicht geboten, weil ein großer Anteil der Polizeianwärter jugendlich oder heranwachsend sei. Es sei auch kein Fall einer „Jugendsünde“, die durch zwischenzeitliches Wohlverhalten getilgt sei. Denn die versuchten Drogengeschäfte lägen in der Zeit, in der sich der Antragsteller im Auswahlverfahren befunden habe. Gegen diesen - dem Antragsteller am 28. August 2019 zugestellten - Beschluss hat er am 11. September 2019 Beschwerde eingelegt und zugleich zur Begründung ausgeführt, der Beschluss beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Art. 33 Abs. 2 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Beschluss sei bereits insofern unrichtig, als das Verwaltungsgericht sich die unzutreffende Auffassung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid (Seite 3) und Widerspruchsbescheid (Seiten 6 u. 7) zu Eigen gemacht habe. Die vorliegenden Erkenntnisse ließen keinen Schluss auf eine strafrechtliche Verfehlung des Antragstellers zu. Es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Der in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angeführte Besitz von Betäubungsmitteln in geringen Mengen zum Eigenverbrauch liege tatsächlich nicht vor, da der bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte verdächtige Stoff (0,09 Gramm) - wie die Untersuchung ergeben habe - kein Stoff im Sinne des BtMG gewesen sei. Die erfolglose Anfrage des Antragstellers bei dem anderen Beschuldigten nach Marihuana sei bereits keine Versuchstat. Die Einstellungsverfügung erwähne dies auch gar nicht. Das Verwaltungsgericht habe auch eine Bindungswirkung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung nicht annehmen dürfen. Es liege auch kein Fehlverhalten des Antragstellers in dem Umstand, dass er nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereit gewesen sei, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Es fehle an einer Zuwiderhandlung des Antragstellers gegen die staatlichen Ziele des BtMG bzw. der Rechtsordnung, da seine Handlungen strafrechtlich irrelevant seien. Solche strafrechtlich irrelevanten Handlungen und eine bestimmte innere Bereitschaft oder Toleranz, die den Vorgaben der Rechtsordnung zuwiderlaufe, genügten nicht zur Begründung fehlender Eignung. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 1 D 40.99 -), wonach Disziplinarmaßnahmen nur bei schweren bzw. besonders schweren Fällen erforderlich seien, sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass bei gänzlich fehlenden Verstößen gegen das BtMG - wie hier - kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten und mithin kein Anhaltspunkt für eine fehlende charakterliche Eignung gegeben sei. Zwar zeige das Verhalten des Antragstellers nicht die Distanzierung von Betäubungsmitteln, wie es von einem idealen Polizeibeamten gewünscht sei; dies allein rechtfertige allerdings unter Zugrundelegung der für Polizeibeamte aber auch allgemein gültigen Wertmaßstäbe wie auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht die charakterliche Ungeeignetheit. Es sei unverhältnismäßig und verletze Art. 33 Abs. 2 GG, dass das bloße „Haben“ einer Bereitschaft, sich im Drogenkauf zu betätigen, die Eignung ausschließe. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde betont, dass das „Haben“ von Überzeugungen und deren Mitteilung für einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Treuepflichten nicht ausreiche. Gesinnungsunrecht genüge offenkundig nicht. Es seien nur „tatsächliche, reale Verstöße“ gegen Rechtsvorschriften geeignet, die Einstellung zu verweigern. Für Eignungszweifel genügten daher - entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts - weder die innere Bereitschaft des Antragstellers, Betäubungsmittel zu erwerben noch seine den Betäubungsmittelhandel tolerierenden bzw. unterstützenden Äußerungen und die im Ausgangsbescheid angeführten konkreten Kontakte sowie die soziale Nähe zu Personen, die Betäubungsmittelhandel betrieben. Als allgemein gültiger Bewertungsmaßstab sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine etwaige noch nicht näher konkretisierte absolut unbestimmte Bereitschaft zum Gesetzesverstoß bzw. zur entsprechenden Beihilfe bei der Eignungsbeurteilung in Bezug auf künftige Polizeibeamte anders zu bewerten sei als ein tatsächlicher Gesetzesverstoß. Diese Abstufung trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Hinsichtlich der Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers in Bezug auf künftige Beamte reiche - anders als im Fall der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe - eine vorläufige Bewertung der Eignung aus, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Mai 1975 (- 2 BvL 13/73 -) betont habe. Entsprechend der Wertungen des JGG hätte berücksichtigt werden müssen, dass Jugendliche unter 18 Jahren mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Identität und Rolle sowie der Verhaltensnormen behaftet seien. Ein Beurteilungsfehler liege auch in der Außerachtlassung des Umstandes, dass das (bestrittene) Fehlverhalten im unteren Kriminalitätsbereich anzusiedeln sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 9. September und 13. November 2019 (Bl. 84 ff. u. 137 ff. GA) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. August 2019 (- 1 L 1778/19.KS -) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung zu verpflichten, den Antragsteller als Beamten auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen für die Laufbahn Kriminalpolizei zum nächstmöglichen Einstellungstermin einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, er habe bei der Eignungsbewertung lediglich berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft wegen geringer Schuld von Verfolgung abgesehen und einen Tatverdacht angenommen habe. Von einer Bindungswirkung sei er nicht ausgegangen. Er sei nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine andere Art der Einstellung des Ermittlungsverfahrens geboten gewesen sei. Vielmehr habe er die Ermittlungsakte selbstständig hinsichtlich der eignungsrelevanten Verhaltensaspekte ausgewertet. Hier liege kein Fall der bloßen Vorbereitung einer Straftat vor, da es nicht an der für das Versuchsstadium erforderlichen Konkretisierung fehle. Dass der Erwerb von Marihuana nicht gelungen sei, bedeute nicht, dass es sich bei der Anfrage an den Händler um eine solche im Vorfeld des Versuchs des Drogenerwerbs handele. Letztlich komme es nicht darauf an, ob tatsächlich ein strafrechtliches Fehlverhalten im Sinne der Verwirklichung eines Straftatbestandes vorliege. Bei der für die Bewertung der charakterlichen Eignung entscheidenden prognostischen Einschätzung der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit könne jegliches Verhalten eines Bewerbers relevant sein und somit auch ein solches, das im straffreien Vorfeld einer Tat liege. Eignungszweifel müssten nicht dem Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des Disziplinarrechtes entsprechen. Dem Antragsteller werde nicht das „Haben einer Überzeugung“ vorgeworfen, sondern die nach außen manifestierte Bereitschaft zum Gesetzesverstoß. Die Minderjährigkeit des Antragstellers und die Ansiedelung seines Verhaltens im unteren Kriminalitätsbereich seien beurteilungsfehlerfrei berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe kurz vor der Volljährigkeit gestanden und das Verhalten während des Auswahlverfahrens gezeigt. Die Wertmaßstäbe des am Erziehungsgedanken orientierten JGG beanspruchten bei der Eignungsauswahl keine Geltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang der Beschwerde bestimmt und auch begrenzt, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auf eine die Hauptsache vorwegnehmende Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht glaubhaft gemacht ist, ist auch im Hinblick auf die mit der Beschwerde verfolgten Begehren nicht zu beanstanden. Grundsätzlich darf das Gericht, dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache geschehen soll. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, und effektiver Rechtsschutz i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur auf diese Weise erlangt werden kann. Das Begehren muss schon aufgrund der eingeschränkten Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben (OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 - juris Rn. 12, Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Hier sind die Voraussetzungen, unter denen im Verfahren nach § 123 VwGO die Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden darf, nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob eine Verpflichtung zur Ernennung zum Beamten auf Widerruf (vgl. § 6 Abs. 4 BBG, § 4 Abs. 4 BeamtStG) ausnahmsweise im Wege des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Rechtsfolge ausgesprochen werden kann, wenn damit die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst verbunden ist, der nicht nur laufbahnrechtliche Bedeutung hat, sondern Voraussetzung für eine Berufsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Ein Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ergibt sich dann möglicherweise aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Behörde fälschlich von fehlender Eignung eines Bewerbers ausgeht. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf könnte jederzeit durch Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG beendet werden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, § 61 Beamtenrecht Rn. 1361). Auch nach dieser Auffassung würde im Übrigen nicht zu einer „vorläufigen“ Einstellung verpflichtet, sondern unbedingt mit der Möglichkeit der Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bei späterer Feststellung der Nichteignung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses ist materiell-rechtlich unzulässig (OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 6 B 486/18 - juris Rn. 11; OVG S-Anh, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 M 202/13 - juris Rn. 10). Eines im materiellen Recht nicht vorgesehenen vorläufigen Verwaltungsaktes als Anordnungsinhalt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO bedarf es prozessual jedenfalls im Hinblick auf die Entlassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 4 BeamtStG nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für die vom Antragsteller begehrte, die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner durfte im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums eine Einstellung des Antragstellers wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ablehnen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung - HPolLV - kann in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden, wer neben der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Die Entscheidung über die Einstellung ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 HPolLV) gedeckt sind. Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (VGH Ba-Wü, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9). Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung (zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 2011/18 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 651/19 - juris Rn. 6; OVG S-H, Beschluss vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11). Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31/17 -juris Rn. 40, zur Eignungsbewertung in dienstlicher Beurteilung). Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und wie er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 22). Bei einer Einstellung darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 24; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 6). Für die Einstellung in den Polizeidienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 CS 19.481 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 6). Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn.10). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners ebenso wenig feststellbar wie eine Verletzung des Anspruchs auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über sein Einstellungsbegehren. Die Polizeiakademie hat das Einstellungsbegehren des Antragstellers unter Berücksichtigung ihres gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deren Eignungszweifel als tragfähig begründet erachtet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Beurteilungsfehler. Die unter Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten der Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Feststellungen des Antragsgegners beruhen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Es hält sich im Rahmen der dem Antragsgegner eingeräumten Einschätzungsprärogative, dass er einen für Eignungszweifel tauglichen Restverdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens angenommen hat. Denn die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 45 JGG im Ermittlungsverfahren (nur) von der Verfolgung abgesehen. Für die Anwendung dieser Vorschrift muss materiell ein hinreichender Tatverdacht für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen eines Vergehens gemäß § 12 Abs. 2 StGB vorliegen (BeckOK, JGG, 15. Edition 2019, § 45 Rn. 39). Durch das Absehen von Verfolgung ist also weder ein hinreichender Tatverdacht beseitigt noch die Unschuld des Antragstellers festgestellt worden. Der Antragsgegner ist ferner nicht zur Aufklärung verpflichtet, ob den Antragsteller tatsächlich ein Schuldvorwurf trifft und die damalige Verfahrensbeendigung zu Recht erfolgt ist. Denn dem Antragsgegner obliegt es im Rahmen der Zulassung von Bewerbern zum Auswahlverfahren nicht, grundsätzlich zu klären, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen erwiesener Unschuld der Bewerber, strafloser Vorbereitungshandlungen o. ä. hätten eingestellt werden müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 29). Wenngleich einem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen ist, auf etwaige Aufklärungsdefizite der Strafverfolgungsbehörden hinzuweisen sowie seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, und die Behörde auch gehalten ist, ein entsprechendes Vorbringen zu würdigen, durfte der Antragsgegner hier einen die Eignungszweifel begründenden Restverdacht strafrechtlich relevanten Handelns des Antragstellers annehmen. Angesichts der Sachnähe der Ermittlungsbehörden und der vom Absehen von Verfolgung wegen geringer Schuld ausgehenden Indizwirkung müssen besondere Umstände vorliegen, die eine von den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen abweichende Beurteilung durch den Antragsgegner zulassen. Solche besonderen Umstände hat der Antragsteller nicht dargelegt. Sein Vorbringen, die Staatsanwaltschaft sei in der Einstellungsverfügung offenkundig davon ausgegangen, dass sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten allein aus der sichergestellten (angeblichen) Betäubungsmittelmenge ergebe, genügt hierfür nicht. Zwar handelte es sich bei der sichergestellten Substanz (0,09 Gramm) tatsächlich nicht um einen Stoff im Sinne des BtMG. Doch ist der Einstellungsverfügung die vom Antragsteller behauptete Beschränkung der strafrechtlichen Würdigung auf den sichergestellten Stoff nicht zu entnehmen. Vielmehr wird eingangs der Einstellungsverfügung auf das bisherige Ermittlungsergebnis abgestellt, das sich aus dem vorangegangenen polizeilichen Abschlussbericht ergibt, laut dessen Zusammenfassung der Antragsteller im Verdacht stehe, den Kauf von 1-1,5 Gramm Marihuana und die Einfädelung von Drogengeschäften versucht zu haben, was beides nicht funktioniert habe. Auch genügt der Einwand des Antragstellers nicht, er habe lediglich Vorbereitungshandlungen getroffen. Ob Versuchs- oder lediglich Vorbereitungshandlungen vorliegen, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende juristische Wertung. Geht der polizeiliche Abschlussbericht und sinngemäß folgend die Staatsanwaltschaft vom Versuchsstadium aus, ist die Polizeiakademie nicht allein aufgrund der anderen Auffassung des Antragstellers gehalten, die strafrechtliche Relevanz des gesamten Verhaltens des Antragstellers von vorneherein zu verneinen. Dem entsprechend ist hier eine von der Annahme „geringer Schuld“ abweichende Bewertung durch den Antragsgegner nicht geboten. Ein Beurteilungsfehler folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Polizeiakademie habe sich rechtlich unzutreffend daran gebunden gefühlt, dass die Staatsanwaltschaft wegen geringer Schuld eingestellt habe. Weder den Bescheiden noch den Schriftsätzen des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er von einer solchen Bindungswirkung ausgegangen ist. Vielmehr hat die Polizeiakademie bereits im Verwaltungsverfahren die Ermittlungsakten beigezogen und die ermittelten Tatsachen einer eigenen Würdigung unterzogen. Wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass das vom Antragsgegner zugrunde gelegte Ermittlungsergebnis auf einer falschen Tatsachenlage beruht oder Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Aber selbst wenn die Einwände des Antragstellers berechtigt wären und der Antragsgegner in rechtlich unzutreffender Weise von einem Restverdacht strafrechtlich relevanten Verhaltens des Antragstellers ausginge, sind die Eignungszweifel dennoch tragfähig und ohne Beurteilungsfehler begründet. Wie dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen ist, bewertet die Polizeiakademie das Verhalten des Antragstellers dahingehend, dass es - unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz - den Anforderungen an einen Polizeibeamten nicht gerecht werde und daher Zweifel an der Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet seien. Dem entsprechend hat der Antragsgegner auch in der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, dass es letztlich nicht darauf ankomme, ob ein strafrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers vorliege, weil jegliches Verhalten relevant sein könne, soweit sich daraus Rückschlüsse auf relevante persönliche Merkmale ergäben. Um Eignungszweifel zu begründen, muss das Verhalten eines Bewerbers nicht zwingend strafrechtliche Relevanz haben, wenn es die charakterlichen Mängel deutlich zu Tage treten lässt (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 10). Das Beschwerdegericht teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, wonach nur tatsächlich vorhandene strafrechtliche Verfehlungen gegen das BtMG genügten. Der vom Antragsteller gezogene „Umkehrschluss“ aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 1 D 40.99 - juris), wonach „nach Auffassung des BVerwG bei im Rechtssinn gänzlich fehlenden Verstößen gegen das BtMG kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten und mithin kein Anhaltspunkt für eine fehlende charakterliche Eignung des Bewerbers gegeben ist“, trägt nicht. Dieses Urteil betrifft Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Beamten wegen bereits strafgerichtlich geahndeten Besitzens und Veräußerns von Betäubungsmitteln sowie diesbezüglichen Handels; zu den Voraussetzungen für die Einstellung von Anwärtern trifft es keine Aussage. Die Schlussfolgerung des Antragstellers berücksichtigt nicht hinreichend, dass dem (künftigen) Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Einstellung ein größerer Spielraum zusteht als bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (vgl. für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Probe: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 6 B 1520/08 - juris Rn. 6). Die Polizeiakademie ist auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem sie ihrer Beurteilung die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens zugrunde gelegt hat. Sie hat insbesondere der Darstellung des Antragstellers ausdrücklich nicht widersprochen, dass ihm kein Handel mit Betäubungsmitteln bzw. die Beteiligung daran, auch kein Konsum von Betäubungsmitteln nachgewiesen worden sei und er lediglich für einen Freund als Geburtstagsgeschenk eine geringe Menge an Betäubungsmitteln habe erwerben wollen. Auch die auf der Grundlage dieses Sachverhaltes getroffene Bewertung, die der Antragsteller mit der Beschwerde angreift, ist frei von Rechtsfehlern. Weder sind allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt noch sachwidrige Erwägungen angestellt worden. Die Feststellungen des Antragsgegners, wonach durch die im Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck kommende Tolerierung von BtM-Straftaten eine fehlende Anerkennung der Rechtsordnung zu erkennen sei, sind auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses im polizeilichen Abschlussbericht - insbesondere der Erkenntnisse aus dem WhatsApp-Verlauf und der Vernehmung des Antragstellers - nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe gilt, soweit dem Antragsteller die Zuwiderhandlung gegen die staatlichen Ziele vorgeworfen wird, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauchgiftkonsums vorzubeugen und Gefahren für Einzelne und die Allgemeinheit abzuwenden. Es liegt auf der Hand, dass diese festgestellten Verhaltensweisen nicht den Pflichten eines Polizeibeamten entsprechen. Denn Polizeibeamte haben wegen des besonderen Auftrags zur Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr eine herausgehobene Pflichtenstellung. Es kann hier offenbleiben, ob an Einstellungsbewerber die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an bereits ernannte Polizeibeamte (ebenso offen gelassen in Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Denn jedenfalls sind auch an Bewerber für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der charakterlichen Stabilität zu stellen (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Es stellt keinen überzogenen Bewertungsmaßstab dar, wenn im Rahmen dieser hohen Anforderungen erwartet wird, dass auch Einstellungsbewerber sich von jeglichen Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im BtM-Bereich nicht tolerieren, um so den Eindruck zu vermeiden, sie gingen künftig als Polizeianwärter nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit gegen Drogenhandel und sonstige BtMG-Verstöße vor. Der Einwand des Antragstellers, wonach es mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehe, dass der Antragsgegner die Zweifel an der charakterlichen Eignung aus dem „Haben“ oder „Mitteilen“ einer Überzeugung und somit aus Gesinnungsunrecht begründe, greift ebenfalls nicht. Er bezieht sich insoweit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 - betr. Nazi-Tattoo, jeweils juris). Der Antragsgegner hat seine Schlussfolgerungen nicht aus einer bloßen Meinungsbekundung des Antragstellers etwa zur Sinnhaftigkeit der Regelungen des BtMG gezogen. Vielmehr hat der Antragsteller über eine bloße Überzeugung bzw. innere Einstellung hinausgehend durch Äußerungen und Absichtsbekundungen gegenüber Dritten seine Bereitschaft, gegen die Ziele des Betäubungsmittelgesetzes zu handeln, zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen hält das Beschwerdegericht die Auffassung des Antragsgegners nicht für überzogen, Eignungszweifel könnten sich auch aus einer Überzeugung ergeben, dass Gesetze nicht einzuhalten seien. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in dem „bloßen Haben“ einer (politischen) Überzeugung ein Dienstvergehen des Beamten, wenn dieser daraus Folgerungen für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten zieht. Gilt dies sinngemäß auch für die Entscheidung über die Einstellung von Beamtenanwärtern, haben Eignungszweifel ihre Berechtigung, wenn sich Überzeugungen auf die künftige Dienstausübung auswirken können. Es ist vor diesem Hintergrund sachgemäß und nicht überzogen, dass der Antragsgegner Rollenkonflikte des Antragstellers nicht ausschließt, wenn dieser als Polizist Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nachzugehen hat. Die Auffassung des Antragstellers, dass auch nach der Rechtsprechung sämtlicher anderer mit Einstellungsentscheidungen befasster Verwaltungsgerichte nur tatsächlich vorhandene (strafrechtliche) Verfehlungen zur Begründung fehlender Eignung herangezogen worden, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. So ist z. B. die wegen Eignungszweifeln ausgesprochene Ablehnung einer Einstellung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst rechtlich nicht beanstandet worden, die sich auf die gewaltverherrlichende Wirkung eines Tattoos mit einer Tötungsszene und den Rückschluss auf die innere Einstellung des Bewerbers gründete (OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 B 657/19 - juris Rn. 8 ff.). Auch soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Antragsgegner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet habe, weil eine unbestimmte, nicht konkrete Bereitschaft des Antragstellers anders - wohl weniger schwerwiegend - zu bewerten gewesen sei als ein tatsächlicher Gesetzesverstoß, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Angesichts der hohen Anforderungen an die charakterliche Stabilität der Bewerber für den Polizeivollzugsdienst einerseits und des Umstandes andererseits, dass über die Bewerbung nur entweder positiv oder negativ entschieden werden kann, ist es nicht grundsätzlich unverhältnismäßig, auch aus der bloßen Bereitschaft zum Gesetzesverstoß auf charakterliche Schwächen zu schließen. Ein Beurteilungsfehler folgt auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (- 2 BvL 13/73 - juris) sei zu entnehmen, dass für die Einstellung von Beamtenanwärtern eine „vorläufige Bewertung“ der Eignung ausreiche. Die in der Entscheidung genannte Vorläufigkeit bezieht sich darauf, dass nach der Einstellung eines Bewerbers weitere Eignungsbeurteilungen im Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie auf Probe folgten und bei letzteren der Schwerpunkt liege für die Beurteilung, ob die geforderte Gewähr für die freiheitlich demokratische Grundordnung vorliege (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 54). Aber auch der so genannten vorläufigen Bewertung im Sinne dieser Entscheidung sind alle Umstände zugrunde zu legen, die der Einstellungsbehörde ohne weitere zusätzliche Ermittlungen aus Personal- und Strafakten bekannt sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 54). In diesem Rahmen hat sich der Antragsgegner hier bewegt. Ebenso liegt kein Beurteilungsfehler in Bezug auf die (damalige) Minderjährigkeit des Antragstellers vor. Die auf die Einwände des Antragstellers, seine Minderjährigkeit sei nicht ausreichend gewürdigt worden, bezogenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind sachgemäß und verstoßen nicht gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Auch ein jugendliches bzw. jugendtypisches Verhalten kann taugliche Grundlage für Eignungszweifel sein (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 33, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 - juris Rn. 9 unter ausdrücklicher Aufgabe der im Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - juris Rn. 7 ff. vertretenen Auffassung), wobei grundsätzlich das Gesamtbild maßgebend ist und in der Regel den maßgeblichen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf vermindertes Gewicht beizumessen sein dürfte (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris Rn. 32). Auch aus dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das strafrechtlich untersuchte Verhalten des Antragstellers dem unteren Kriminalitätsbereich anzusiedeln sei, folgt kein Überschreiten des Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner hat sich im Widerspruchsbescheid mit dieser Frage sachbezogen auseinandergesetzt, indem er selbst für den Fall, dass die von ihm angenommenen Verfehlungen einen eher geringen Unrechtsgehalt aufweisen sollten, im Hinblick auf die hohen Anforderungen an einen Polizeibeamten an seinen Eignungszweifeln festhält. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht auf Neubescheidung beschränkt. Es bleibt daher bei der Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge eines Anwärtergrundgehaltes aus Besoldungsgruppe A 9 (die monatlichen Anwärterbezüge belaufen sich auf 1.241,54 €). Da die begehrte gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache fast vollständig vorwegnimmt, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 - zur Veröffentlichung bestimmt, vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 - juris Rn. 12). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.