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Beschluss

6 B 1780/23 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:0131.6B1780.23HGW.00
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Leitsätze
1.Das Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.(Rn.33) 2. Eine vorläufige Ernennung ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge auch nicht denkbar.(Rn.33) 3. Der Antrag auf vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf dient nur der Sicherung des Anspruchs auf Ernennung zum Beamten auf Probe, so dass es bei der Prüfung im Eilverfahren maßgeblich darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Ernennung zum Probebeamten vorliegen.(Rn.50) 4. Die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe darf der Dienstherr bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen.(Rn.33)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 14.809,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Das Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden, stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar.(Rn.33) 2. Eine vorläufige Ernennung ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge auch nicht denkbar.(Rn.33) 3. Der Antrag auf vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf dient nur der Sicherung des Anspruchs auf Ernennung zum Beamten auf Probe, so dass es bei der Prüfung im Eilverfahren maßgeblich darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Ernennung zum Probebeamten vorliegen.(Rn.50) 4. Die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe darf der Dienstherr bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen.(Rn.33) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 14.809,98 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Ernennung zur Beamtin auf Probe, hilfsweise die vorläufige Ernennung zur Beamtin auf Widerruf. Die im Jahr 19... geborene Antragstellerin wurde am 1. Juli 2020 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des mittleren allgemeinen Justizdienstes (Justizobersekretärin) des beklagten Landes berufen. Die Antragstellerin war Ende 2020 und Anfang 2021 mehrere Monate krankheitsbedingt dienstunfähig. Aufgrund der mehrmonatigen Dienstunfähigkeit erfolgte im März 2021 die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate. Mit E-Mail vom 3. August 2021 zeigte die Antragstellerin bei ihrem Dienstherrn eine weitere Krankschreibung wegen einer bevorstehenden OP mit sich anschließender sechswöchigen Genesungszeit an. Durch die Bildungsstätte Justizvollzug wurde daraufhin festgestellt, dass aufgrund der bisherigen und der erneuten Ausfallzeiten ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes unwahrscheinlich erscheine. Dies wurde in einem Personalgespräch am 9. August 2021 mit der Antragstellerin erörtert. Die OP fand wie geplant am 10. August 2021 statt und die Antragstellerin war dann bis zum 30. September 2021 krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 16. August 2021 entließ der Antragsgegner die Antragstellerin zum 30. September 2021 gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass aufgrund der erneuten Dienstunfähigkeit und unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Ausfallzeiten in der theoretischen Ausbildung in den letzten 12 Monaten ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss unwahrscheinlich erscheine. Fraglich erscheine darüber hinaus die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn im Allgemeinen Vollzugsdienst (Justizvollzugsdienstfähigkeit). Am 25. August 2021 wurde die Antragstellerin durch die Fachhochschule kontaktiert und angefragt, ob – noch – Interesse an einer Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst bestehe. Die Antragstellerin hatte sich im Jahr 2020 erfolglos beworben, da sie den Sporttest nicht bestanden hatte. Am 15. September 2021 nahm die Antragstellerin erfolgreich an dem Sporttest wie auch an dem Auswahlgespräch am 23. September 2021 teil. Am 1. Oktober 2021 wurde die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin ernannt. Die Ausbildung schloss die Antragstellerin im September 2023 ab. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihr wird vorgeworfen, ihre Entlassung aus dem Justizvollzugsdienst mit Ablauf des 30. September 2021 unter vollem Behalt ihrer Anwärtersonderzuschläge durch unzutreffende Angaben zu ihrer Gesundheit erwirkt zu haben. Dies stelle eine Verletzung der Wahrheitspflicht dar, die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebe. Der Antragstellerin wurde dies am 10. März 2023 bekannt gegeben. Sie wurde darauf hingewiesen, dass es ihr nach § 22 Abs. 1 LDG M-V freistehe, sich mündlich oder schriftlich oder überhaupt nicht zur Sache zu äußern und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen XXX ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges aufgrund der Anzeige des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V eingeleitet hat. Aus einem Aktenvermerk des zuständigen Staatsanwalts geht hervor, dass nach Aktenlage hinreichender Tatverdacht bestehe. Aufgrund dessen wurde das laufende Disziplinarverfahren ausgesetzt. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist weiterhin in Bearbeitung. Am 14. September 2023 gab die Fachhochschule der Gleichstellungsbeauftragen Gelegenheit zur Mitwirkung zur Frage der Nichternennung der Antragstellerin unter Verweis auf das laufende Straf- und Disziplinarverfahren und der daraus folgenden charakterlichen Nichteignung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 25. September 2023 teilte die Fachhochschule der Antragstellerin mit, dass sie nicht zur Beamtin auf Probe ernannt und gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des 30. Septembers 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werde. Aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens bestünde ein hinreichender Tatverdacht des Betruges gegenüber dem Dienstherrn und damit Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 25. September 2023 bestätigte der die Antragstellerin behandelnde Arzt, Dipl.-Med. S. dass bei der Antragstellerin nach der Operation eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September 2021 bestanden habe. Der postoperative Verlauf und die Mobilisierung seien ohne Komplikationen verlaufen. Da die Patientin kurzfristig einen Sporttest (15. September 2021) absolvieren musste, konnte ärztlicherseits eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. Diese sei im Sinne der Gesunderhaltungspflicht des Beamten im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements zu sehen und stelle kein gesundheitsgefährdendes, außerdienstliches Verhalten dar. Die allgemein bestehende Dienstunfähigkeit bis 30. September 2021 sei hierdurch nicht tangiert worden. Gegen den Bescheid vom 25. September 2023 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, worauf die Fachhochschule mitteilte, dass ein solcher nicht statthaft sei und der Einstellungsanspruch an den Antragsgegner zu richten sei. Mit E-Mail vom 26. September 2023 wandte sich die Antragstellerin u.a. auch an die Presse unter dem Betreff: „Eilsache! Dringend! Polizeimeisteranwärterin A. bittet um Hilfe!!“ und legte im weiteren die Ereignisse aus ihrer Sichtweise dar. Mit Schreiben vom 29. September 2023 teilte daraufhin der zuständige Bearbeiter des Antragsgegners mit, dass die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin fortbestünden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin nochmals bei dem Antragsgegner die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, hilfsweise in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Antragstellerin hat am 12. Oktober 2023 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie an, dass sie einen Anspruch auf Ernennung habe. Dieser ergebe sich aus § 9 BeamtStG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG. An der Befähigung und der Leistung der Antragstellerin bestünden keine Zweifel, da sie die Ausbildung als Jahrgangsbeste abgeschlossen habe. Zweifel an der charakterlichen Eignung bestünden nicht. Die Antragstellerin habe weder ihre Entlassung aus dem Justizvollzugsdienst mit Ablauf des 30. September 2021 durch unzutreffende Angaben über ihren Gesundheitszustand erwirkt noch den Dienstherrn über ihren Gesundheitszustand getäuscht. Eine Teilnahme an dem Sporttest war nach Rücksprache mit Dipl.- med. S. möglich und habe der Genesung nicht entgegengestanden. Die Antragstellerin habe auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen dürfen, so dass bereits aus diesem Grund eine Täuschung ausscheide und damit auch ein Dienstvergehen. Die Entscheidung sei auch rechtswidrig, da die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Diese sei gemäß § 18 GlG M-V zu beteiligen gewesen. Wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dies sei nicht der Fall, habe sich dieser auch nicht mit den Einwänden der Gleichstellungsbeauftragten auseinandergesetzt. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da der Antragstellerin durch ein möglicherweise jahreslanges Hauptsacheverfahren durch den Zeitverlust unzumutbare Nachteile drohen würden, da sie wesentlich später ihre Berufstätigkeit aufnehmen könnte. Eine rückwirkende Ernennung sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG ausgeschlossen. Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn lasse den Anordnungsgrund nicht entfallen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeimeisterin zu ernennen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisterin zu ernennen, bis über ihren Antrag auf Ernennung zur Beamtin auf Probe rechtskräftig entschieden wurde. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er an, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin bestünden. Die Antragstellerin sei mit Ablauf des 30. September 2021 aus dem Vorbereitungsdienst zur Justizobersekretärin entlassen und mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 zur Polizeimeisteranwärterin ernannt worden. Bereits 2020 habe sie sich für den Polizeivollzugsdienst beworben und dort in Bezug auf die Ausbildung zur Justizobersekretärin mitgeteilt: „Nach mehreren praktischen und theoretischen Anteilen stellte ich jedoch schnell fest, dass dieses Berufsfeld nicht meinen Vorstellungen entspricht.“ Zum Zeitpunkt der erneuten Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst im August 2021 sei die Antragstellerin schon seit dem 27. Juli 2021 krankgeschrieben gewesen. In dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen Betruges werde der Antragstellerin nunmehr vorgeworfen, vorgegeben dauerhaft erkrankt zu sein, obwohl sie nicht krank gewesen sei und erfolgreich an dem Sportfest und der Eignungsuntersuchung teilgenommen zu haben. Diese Zweifel bestünden fort. Diese würden dadurch bestärkt, dass sich die Antragstellerin mit E-Mail vom 26. September 2023 in einem „Hilferuf“ an verschiedene Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung, u.a. an eine Fernsehproduktionsfirma und die Presse gewandt habe. Dort trage sie ausführlich aus internen Gesprächen mit Vorgesetzten vor. Dies legt die Vermutung nahe, sie habe medialen Druck erzeugen wollen. Der Einwand die Gleichstellungsbeauftragte sei zu beteiligen, gehe fehl. Die Antragstellerin sei kraft Gesetzes mit Bestehen der Laufbahnprüfung entlassen worden. Damit sei auch das Disziplinarverfahren gegen sie beendet worden. Eine behördliche Maßnahme, die beteiligungspflichtig sei, läge nicht vor. Im Übrigen läge bei dem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Ein Beamter auf Probe könne nur aus den in § 23 Abs. 3 BeamtStG genannten Gründen entlassen werden. Eine Berücksichtigung des hier in Rede stehenden Verhaltens sei damit nach der Ernennung nicht mehr möglich. Der Entlassungsgrund der Ziffer 1 beziehe sich auf solche Dienstvergehen, die sich der Beamte während der Probezeit zuschulden kommen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Anträge auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes haben keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. Mit ihrem im Hauptantrag verfolgten Begehren, sie im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Denn sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 1 LBG M-V jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG i.V.m. § 1 LBG M-V). Darüber hinaus kommt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – eine „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit – für die Dauer des Hauptsacheverfahrens – einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht denkbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2014 – 4 S 509/14 –, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. Januar 2008 – 6 B 1763/07 –, juris Rn. 4). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Hauptsacheverfahrens spricht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies vorausgesetzt, hat die Antragstellerin schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 3 Polizeilaufbahnverordnung (PolLaufbVO M-V), der bestimmt, dass die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen ist, ergibt sich kein solcher Anspruch. Auch § 9 BeamtStG bestimmt, dass Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 18.16 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris Rn. 9; Urteil vom 30. Januar 2003, a.a.O.). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 C 43.99 –, juris Rn. 23). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 26). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Die Bürger und der Dienstherr können von Polizeibeamten, denen kraft ihrer Funktion die Einhaltung und Wahrung der Rechtsordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in besonderem Maße anvertraut ist, erwarten, dass sie sich selbst an die geltenden Gesetze halten, in aufgeheizten Situationen Ruhe bewahren sowie Verantwortung für das eigene Handeln vollständig übernehmen (vgl. hierzu auch OVG Münster, Urteil vom 21. März 1991 – 12 A 45/90 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2021 – 3 K 1745/21 –, juris Rn. 23). Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 5 und 7; VGH Kassel, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 1 B 121/20 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Nichts Anderes gilt, wenn gemäß § 45 JGG von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 1 B 2155/19 –, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –, juris). Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris; s. a. VGH Kassel, Beschluss vom 23. August 2021 – 1 B 924/21 –, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris Rn. 11, m.w.N., stRspr). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 15). Unter Anlegung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe ist es nach der im einsteiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung derzeit nicht wahrscheinlich, dass sich die Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraumes des Antragsgegners, als fehlerhaft erweist. Der Antragsgegner stützt seine Beurteilung vorliegend auf das gegen die Antragstellerin laufende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es wird ihr vorgeworfen, ihre Entlassung aus dem Justizvollzugsdienst (ihr vorheriges Dienstverhältnis) unter dem Behalt ihrer Anwärtersonderzuschläge durch unzutreffende Angaben zu ihrer Gesundheit erwirkt zu haben. Die Antragstellerin hat innerhalb ihrer Krankschreibung am Auswahlverfahren, d.h. unter anderem am Sporttest zum Polizeivollzugsdienst teilgenommen. Aufgrund des erfolgreichen Bestehens des mit hohen körperlichen Anforderungen verbundenen Sporttests, werden die Angaben der Antragstellerin zur gesundheitlichen Einschränkung im Justizvollzugsdienst angezweifelt. Es besteht insoweit der Verdacht, dass die Antragstellerin unwahre Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat, damit der Anspruch auf die Anwärtersonderzuschläge bestehen bleibt. Nach Auskunft des zuständigen Staatsanwalts sei eine öffentliche Anklage wahrscheinlich, da ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Der Antragsgegner hat damit in nicht zu beanstandender Weise einen strengen Maßstab an die Eignungsbeurteilung angelegt. Im Raum steht der Vorwurf eines Betruges und dieser zu Lasten des Dienstherrn. Ein solcher Vorwurf führt regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses von Beamten und Dienstherrn. Durch die von § 263 StGB vorausgesetzte Täuschungsabsicht dürfte dies vorliegend besonders nachhaltige Auswirkungen auf das Vertrauensverhältnis haben. Der Vorwurf wiegt daher auch bei einem einmaligen Vorfall schwer und ist nach Ansicht der Kammer geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin zu begründen. Dies gilt auch für das noch laufende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren. Denn ein solches wird nur eingeleitet, wenn aufgrund bestimmter, nachprüfbarer Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Die Annahme des Antragsgegners, dass die Zweifel fortbestehen und dadurch bestärkt werden, dass sich die Antragstellerin mit E-Mail vom 26. September 2023 in einem „Hilferuf“ an verschiedene Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung, u.a. an eine Fernsehproduktionsfirma und die Presse gewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies endete erst mit Ablauf des 30. September 2023. In der E-Mail trägt sie ausführlich aus internen Gesprächen mit Vorgesetzten vor. Dies legt die Vermutung nahe, so der Antragsgegner zutreffend, dass ihr daran gelegen war, medialen Druck zu erzeugen. Das Verhalten stellt als „Flucht in die Öffentlichkeit“ eine Dienstpflichtverletzung und damit ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dar. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Er hat dementsprechend Disziplin und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Das gebietet ihm insbesondere Zurückhaltung in der Veröffentlichung von internen Angelegenheiten, und zwar selbst dann, wenn sie nicht einer konkreten Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1989 – 2 WDB 4/89 –, juris Rn. 7 zur Norm des § 17 Abs. 1 SG; Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand 11/2018, § 125 Rn. 4); für diesen Fall steht ihm das Beschwerderecht (§ 101 LBG M-V) bzw. entsprechende Rechtsmittel zu. Die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende „Flucht in die Öffentlichkeit“ wird jedenfalls dann als Pflichtverletzung gewertet, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat. Bei der Fernsehproduktionsfirma und der Presse handelt es sich um „außerdienstliche Öffentlichkeit“. Diese wurde durch die Antragstellerin explizit zum Zwecke der Verstärkung durch eine Lobby angesprochen. Dabei sieht die erkennende Kammer sehr wohl, dass die Antragstellerin emotional durch die gesamte Situation stark belastet war. Allerdings handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um eine unerfahrene Berufsanfängerin. Vielmehr hat sie bereits eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im mittleren Dienst absolviert und später gut 12 Jahre bei der Deutschen Marine gedient, so dass ihr die Dienstpflichten eines in einem Sonderrechtsverhältnis stehenden Beschäftigten aus ihrer jahrelangen Tätigkeit bekannt sein mussten. Erschwerend kommt nach den Ausführungen des Antragsgegners hinzu, dass sie in der E-Mail vom 26. September 2023 behauptet, zu keiner Zeit angehört worden zu sein. Auch diese Behauptung erweist sich ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge als falsch. Die Antragstellerin hat den Empfang des Einleitungsschreibens im Disziplinarverfahren schriftlich bestätigt. In diesem Schreiben wird ihr die Anhörungsmöglichkeit eröffnet. Auch dieser Umstand ist nach Ansicht der Kammer geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin zu begründen. Sie belegen – wiederholt – den unangemessenen Umgang der Antragstellerin mit auftretenden Problemen innerhalb des Dienstverhältnisses. Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie habe im Hinblick auf ihre Gesundheit keinesfalls mit Täuschungsabsicht gehandelt; sie habe auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertraut und zur Glaubhaftmachung Stellungnahmen ihres behandelndes Arztes, Dipl.-med. S., vom 25. und 26. September 2023 vorgelegt, nach der dieser der Absolvierung des Sporttests zugestimmt habe, da dieser die allgemein bestehende Dienstunfähigkeit nicht tangiere, ändert dies nichts an der Bewertung. Aufgrund dieses – erst nach der Mitteilung der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Fachhochschule Güstrow vom 25. September 2023 geltend gemachten – Vorbringens kann der Ausgang des Strafverfahrens lediglich – wenn überhaupt – als offen angesehen werden. Der zuständige Staatsanwalt hat zur Abklärung der Tatsache, ob es sich bei den ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegebenenfalls um Gefälligkeitsatteste handelt, eine Stellungnahme eines unabhängigen Arztes angefordert. Diese Stellungnahme wird maßgeblich den weiteren Verlauf des Strafverfahrens bestimmen. Die Ermittlungen dauern somit an. Es erscheint möglich, dass die Antragstellerin aufgrund ihres vorgetragenen Vertrauens auf die Krankschreibung und den ärztlichen Rat des Dipl.-med. S. redlich war und eine Täuschungsabsicht i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB nicht vorliegt. Allerdings wirft der unmittelbare Übergang vom Ausbildungsverhältnis im allgemeinen Justizdienst, wo ausweislich des Entlassungsschreibens vom 16. August 2021 sogar die Justizvollzugsdiensttauglichkeit angezweifelt wurde, zum Ausbildungsverhältnis im allgemeinen Polizeivollzugsdienst, das nicht weniger körperlich fordernd sein dürfte, wo ihr aber im September 2021 Polizeivollzugsdiensttauglichkeit attestiert wurde, nachvollziehbare Zweifel an der langandauernden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Ende September 2021 auf. Bestärkt werden diese durch den vorliegenden Entlassungsbericht des DRK Krankenhauses Grimmen GmbH vom 10. August 2021, wo es heißt, dass sich der weitere stationäre Aufenthalt nach der OP komplikationslos zeigte und die Antragstellerin darauf hingewiesen wurde, auf körperliche Aktivitäten in den nächsten 3 Wochen zu verzichten. Die Antragstellerin werde am 11. August 2021 mit reizlosen Wundverhältnissen in die Häuslichkeit entlassen. Von einer Schonung über die drei Wochen hinaus, wurde aufgrund der gut verlaufenden OP und der guten Wundheilung demnach nicht ausgegangen. Auch der Hinweis des Dipl.-med S., dass die Teilnahme an dem Sporttest im Sinne der Gesunderhaltungspflicht im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements zu sehen sei, überzeugt vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement um ein förmliches Verfahren handelt, welches mit dem Dienstherrn abzustimmen ist, nicht. Das Vorbringen ist daher derzeit nicht geeignet, die von dem Antragsgegner angenommenen berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, die nunmehr nicht nur auf den hinreichenden Tatverdacht des Betruges gegenüber dem Dienstherrn gestützt werden, sondern auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit der E-Mail vom 26. September 2023, durchgreifend in Frage zu stellen. Eine Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs folgt auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Gleichstellungsbeauftragte vorliegend gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1 GlG M-V zu beteiligen war. Nach diesen Normen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte an allen personellen Maßnahmen mit. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung und Entscheidung über Einstellungen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dabei frühzeitig zu beteiligen (§ 18 Abs. 3 GlG M-V). Allerdings gilt dies nach dem in § 1 GlG M-V und in § 18 Abs. 1 Nr. 1 GlG M-V ebenfalls zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck wohl nur dann, wenn die Maßnahme Gleichstellungsrelevanz aufweist, d.h. die Gleichstellung von Mann und Frau betrifft. Anhaltspunkte, dass die Nichteinstellung der Antragstellerin auf Gründen beruht, die die Gleichstellungsrelevanz betreffen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Letztlich bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung, da die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt wurde. Ausweislich des Vermerkes der zuständigen Bearbeiterin Frau RAFr F. vom 3. August 2023, wo es um die Ernennung der Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter zu Polizeimeisterinnen und Polizeimeister in das Beamtenverhältnis auf Probe ging, war zu diesem Zeitpunkt schon klar, dass die Antragstellerin aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht ernannt werden sollte. Die Gleichstellungsbeauftragte hat dann auch – wenn auch unaufgefordert – zu dem Vorgang schriftlich am 8. September 2023 Stellung genommen und der Personalmaßnahme „nicht“ zugestimmt. Zur Begründung hat sie auf die guten Leistungen der Antragstellerin während der Ausbildung verwiesen. Der Antragsgegner hat die Gleichstellungsbeauftragte dann mit Schriftsatz vom 14. September 2023 – förmlich – zur Stellungnahme aufgefordert. Die Gleichstellungsbeauftragte hat auch am Personalgespräch am 18. September 2023 teilgenommen und somit von ihrem Recht Gebrauch gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegner die vorgebrachten Belange zur Kenntnis genommen und bei seiner nachfolgenden Entscheidung am 25. September 2023 berücksichtigt hat. 2. Der als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthafte und auch sonst zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), dass die begehrte Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblich ist dabei auf das mit dem Widerspruch und gegebenenfalls einer späteren Klage verfolgte Ziel der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe abzustellen, da das vorläufig angestrebte Widerrufsbeamtenverhältnis nur der Sicherung dieses Anspruchs dienen soll (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 26 L 1086/20 –, juris Rn. 6), nachdem das im Oktober 2021 begründete Widerrufsbeamtenverhältnis durch die im September 2023 bestandene Laufbahnprüfung kraft Gesetzes Ende September 2023 beendet worden ist. Im Gegensatz zum Hauptantrag ist eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf nicht grundsätzlich als Vorwegnahme der Hauptsache anzusehen, da die Ernennung des Beamten auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit widerrufen werden kann (vgl. ausführlich dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris). Dies vorausgesetzt hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie voraussichtlich einen Anspruch darauf hat, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zur Polizeimeisterin ernannt zu werden. Wie oben bereits angeführt, ist es auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe derzeit nicht wahrscheinlich, dass sich die Einschätzung des Antragsgegners im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin als fehlerhaft erweist. Auf die oben gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe, bemisst sich der Streitwert an dem angestrebten Amt der Polizeimeisterin mit der Besoldungsgruppe A 7 (Einstiegsamt). Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 2.468,33 Euro. Der Streitwert war daher auf 14.809,98 Euro festzusetzen. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert nicht weiter zu reduzieren.