Beschluss
3 L 694/20.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0326.3L694.20.WI.00
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Leitsätze
1. Eine Anhörung ist grundsätzlich auch vor dem Erlass einer Entlassungsverfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet ist, geboten.
2. Eine vor der Anhörung gezeichnete Entlassungsverfügung ist rechtswidrig, wenn der die Entlassung mit seiner Unterschrift Verantwortende vor der Aushändigung der Verfügung durch Dritte keine Kenntnis über das Ergebnis der Anhörung erlangt.
3. Auch die Entlassung von Anwärtern ist in Hessen nach § 29 Abs. 5 HBG grundsätzlich nur unter Einhaltung der Fristen nach § 29 Abs. 3 HBG zulässig.
4. Der Begriff "jederzeit" in § 23 Abs. 4 BeamtStG bezieht sich auf den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Entlassung.
5. Eine Verfügung, die einem wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassenen Polizeikommissar-Anwärter das Betreten sämtlicher Liegenschaften der Landespolizei verbietet, ist unverhältnismäßig.
6. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 6 GKG ist die Sonderzahlung nach § 5 HSZG nur in Höhe von 2,66 % der Bezüge zu berücksichtigen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 04. März 2020 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.946,05 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörung ist grundsätzlich auch vor dem Erlass einer Entlassungsverfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet ist, geboten. 2. Eine vor der Anhörung gezeichnete Entlassungsverfügung ist rechtswidrig, wenn der die Entlassung mit seiner Unterschrift Verantwortende vor der Aushändigung der Verfügung durch Dritte keine Kenntnis über das Ergebnis der Anhörung erlangt. 3. Auch die Entlassung von Anwärtern ist in Hessen nach § 29 Abs. 5 HBG grundsätzlich nur unter Einhaltung der Fristen nach § 29 Abs. 3 HBG zulässig. 4. Der Begriff "jederzeit" in § 23 Abs. 4 BeamtStG bezieht sich auf den Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit der Entlassung. 5. Eine Verfügung, die einem wegen fehlender charakterlicher Eignung entlassenen Polizeikommissar-Anwärter das Betreten sämtlicher Liegenschaften der Landespolizei verbietet, ist unverhältnismäßig. 6. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 6 GKG ist die Sonderzahlung nach § 5 HSZG nur in Höhe von 2,66 % der Bezüge zu berücksichtigen. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung vom 04. März 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.946,05 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist seit Februar 2020 Polizeikommissar-Anwärterin im Dienst des Landes Hessen. Am 21. Februar 2020 stellte die Antragstellerin in einer Chat-Gruppe mit weiteren Anwärterinnen und Anwärtern auf einer Geburtstagsfeier folgende vier Bilder ein (das fünfte Bild wurde von einer anderen Polizeikommissar-Anwärterin eingestellt): Bild 1 Im Anschluss kam es zwischen Polizeikommissar-Anwärterin C. und der Antragstellerin zu folgendem Chatverlauf: Bild 2 Bild 3 Bild 4 Am 24. Februar 2020 informierte Frau C. eine Fachhochschullehrerin über den Vorfall. Am 25. Februar wurde der Vorgang an die Polizeiakademie Hessen weitergeleitet. Hierauf leitete die Polizeiakademie Hessen Ermittlungen hinsichtlich dienstrechtlicher Maßnahmen bzw. der Einleitung eines Entlassungsverfahrens ein. Am 02. März 2020 wurden sechs Polizeikommissar-Anwärterinnen und -Anwärter, die Mitglied in der Chatgruppe gewesen waren, zu dem Vorfall befragt. Mit Schreiben vom 05. März 2020 beteiligte der Dienststellenleiter die Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte sowie den örtlichen Personalrat hinsichtlich der geplanten Entlassung der Antragstellerin. Der Personalrat teilte mit Schreiben vom 06. März 2020 mit, er hege keine Bedenken und verzichte auf die 3-Tage-Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 09. März 2020 hörte die Polizeiakademie Hessen die Antragstellerin mündlich hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Wegen der Versendung von vier menschenverachtenden Bildern in der WhatsApp-Gruppe bestünden Zweifel an der charakterlichen Eignung ihrer Person. Die Antragstellerin erklärte, sie habe an dem betreffenden Abend im Rahmen einer Geburtstagsfeier mit Kollegen und Familienangehörigen in einer Bar zusammengesessen. Sie habe die besagten Bilder per WhatsApp erhalten und diese als lustig empfunden. Deshalb habe sie ein Handy hochgehalten. Eine unbekannte Person habe geäußert, dass sie es in die Chatgruppe posten solle. Sie habe sich nichts dabei gedacht und daraufhin die WhatsApp Bilder in die Chat-Gruppe gestellt. Sie erklärte ihren Migrationshintergrund und dass sie im Freundeskreis engeren Kontakt mit Menschen mit Behinderung habe. Das Bild 3 (Exkremente mit Aufschrift „kranker scheiß“) sei nicht im Zusammenhang mit den Fotos zu sehen. Sie wisse nicht, wer sie verraten habe. Nach dem Hinweis, der Chat-Verlauf zeige, dass es der Antragstellerin an der nötigen Grundhaltung und charakterlichen Eignung fehle, entschuldigte sich die Antragstellerin für ihr Fehlverhalten und versprach sich zu ändern. Die Teilnehmer der Polizeiakademie Hessen zogen sich anschließend zur Beratung zurück und kamen zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen der Antragstellerin nicht geeignet seien, die Eignungszweifel auszuräumen. Daraufhin wurde der Antragstellerin die von dem kommissarischen Präsidenten der Polizeiakademie Hessen bereits am 04. März 2020 unterzeichnete Entlassungsverfügung gegen Empfangsbekenntnis überreicht. Mit der Verfügung wurde die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen (Nr. 1). Ihr wurde untersagt die Liegenschaften der Hessischen Polizei zu betreten (Nr. 2). Ihr wurde aufgegeben, unverzüglich die noch in ihrem Besitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsgegenstände und Ausweise sowie das Landesticket Hessen abzugeben (Nr. 3). Bezüglich aller Maßnahmen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte die Polizeiakademie Hessen aus, die Antragstellerin habe am 21. Februar 2020 in einer WhatsApp-Gruppe kommentarlos drei Abbildungen versandt, die Menschen mit schwerwiegenden körperlichen Behinderungen zeigen würden, die aufgrund ihrer Einschränkung herabgewürdigt bzw. verächtlich gemacht würden. Eine weitere Abbildung zeige Exkremente, in denen ein Thermometer stecke, mit der Aufschrift „kranker Scheiß“. Nachfolgend habe eine weitere Mitstudierende eine Abbildung versandt, auf der eine dunkelhäutige, männliche Person abgebildet sei, die eine deutlich übergewichtige, dem äußeren Anschein nach westeuropäische, weibliche Person von hinten umarme. Das Bild sei mit der Aufschrift „alles für Deutschepass“ versehen gewesen. Sodann wurde der weitere Chat-Verlauf zu diesen Abbildungen referiert. Es bestünden durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Der dargestellte Sachverhalt offenbare gravierende Mängel an dem Unrechtsverständnis, dem Verantwortungsbewusstsein sowie der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Bereits in ihrer ersten Dienstwoche habe sie in unmittelbarer Folge drei Bilder versandt, ausweislich derer Menschen mit Behinderung herabgewürdigt bzw. verächtlich gemacht worden seien. Das Bildmaterial zeige, dass sich die Antragstellerin zumindest nicht von menschenverachtendem Gedankengut distanziere. Zumindest fehle es ihr offenkundig an der sittlichen Reife sowie der notwendigen Sensibilität für einen adäquaten Umgang mit derlei Inhalt. Der Umstand des fehlenden Problembewusstseins werde durch den Chat-Verlauf verdeutlicht. Dies wird näher ausgeführt. Offenkundig fehle es der Antragstellerin an der für den Beruf der Polizeivollzugsbeamtin erforderlichen Grundhaltung. Aufgrund der unmittelbaren Abfolge der Versendung der Bilder könne auch nicht von einer persönlichkeitsfremden Entgleisung ausgegangen werden. In dem nachfolgenden Chat-Beitrag sei keine Distanzierung erfolgt und die Antragstellerin habe auch keine Meldung bzw. Anzeige diesbezüglich erstattet. Auch kurzweilige, inadäquate rechtliche Verhaltensweisen könnten zum Ausschluss der charakterlichen Eignung führen. Ein Verbleib der Antragstellerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf würde überdies zu einem erheblichen Ansehensverlust für die Polizei Hessen führen und dem Eindruck Vorschub leisten, die hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen menschenverachtende Äußerungen. Dies insbesondere, da die Öffentlichkeit durch zahlreiche Presseberichte über ähnlich gelagerte Inhalte aus Juli 2019 informiert sei. Gerade von einer Polizeibeamtin, die als Hüterin der staatlichen Ordnung an vorderster Stelle zur Bekämpfung von Straftaten berufen sei, werde erwartet, dass sie die Rechtsordnung beachte, keine Straftaten begehe und Verhaltensweisen unterlasse, die geeignet seien, das Vertrauen in ihre ordnungsgemäße Diensterfüllung zu beeinträchtigen. Das Verhalten der Antragstellerin stehe nicht im Einklang mit der ihr obliegenden Wohlverhaltenspflicht. Die vorbezeichneten Handlungen seien mit der Verpflichtung zur Gesetzestreue und achtungswürdigem Verhalten und damit mit den beamtenrechtlichen Kernpflichten unvereinbar. Maßgebend sei in diesem Zusammenhang, dass die Verhaltenspflicht eine Amtsbezogenheit aufweise. Außerdienstliches Verhalten könne den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betreffe und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlange. Vorliegend sei deutlich geworden, dass das Verhalten der Antragstellerin nicht mit den bezeichneten Maßstäben korrespondiere. Vielmehr würden Zweifel begründet, dass sie im Rahmen einer Amtsführung den Mitbürgern unparteiisch, unvoreingenommen und gerecht gegenübertreten könne und diese nicht etwa herabwürdigen oder benachteiligen werde. Die Allgemeinheit habe aber ein Anrecht auf ein solches Verhalten. Das Vertrauen des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit sei mithin derart beeinträchtigt, dass prognostisch nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin ihren Dienstpflichten nunmehr zuverlässig nachkommen werde. Eine disziplinarische Einwirkung, die aufgrund des Status der Antragstellerin als Beamtin auf Widerruf auf die Disziplinarmaßnahmen des Verweises sowie der Geldbuße beschränkt sei, sei nicht erfolgversprechend und damit entbehrlich. Es habe mithin keiner Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedurft. § 24 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG stehe der Entlassung nicht entgegen. Der Zweck der Schutzvorschrift könne bei Polizeianwärtern nicht erreicht werden. Der Vorbereitungsdienst führe nach bestandener Prüfung nur zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst. Eine Beschäftigung in anderen Berufszweigen setze keinen erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung voraus. Insofern sei der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG. Überdies sei die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gerechtfertigt, wenn absehbar sei, dass die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllt würden. Es sei weder der Allgemeinheit noch anderen Polizeibeamten zuzumuten, einen charakterlich ungeeigneten Beamtenanwärter bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der Abschlussprüfung in der Ausbildung zu belassen. Eine schriftliche Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. HVwVfG entbehrlich. Es sei im öffentlichen Interesse notwendig, das Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Bekanntwerden des Sachverhalts zu beenden, um einem drohenden Ansehensverlust effektiv entgegenwirken zu können. Ein erneutes Bekanntwerden eines WhatsApp-Chat-Verlaufs mit menschenverachtenden Bildern durch Polizeikommissar-Anwärter, ohne dass dies eine unverzügliche Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte, würde weitere gravierende Folgen für das Ansehen der hessischen Polizei haben. Hierzu bezieht sich der Antragsgegner auf verschiedene Vorfälle. Die Entlassung trage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung. Mit der Aufrechterhaltung der Funktionalität und Integrität des öffentlichen Dienstes werde ein legitimes Ziel verfolgt. Das Mittel sei geeignet und mangels Vorliegens eines gleich geeigneten, milderen Mittels erforderlich. Zwar sei die Entlassung die am stärksten in die Rechte der Antragstellerin eingreifende Maßnahme und berühre Art. 33 Abs. 2 GG. Unter Beachtung der Fürsorgepflicht sei einzustellen gewesen, ob die Wiederherstellung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes mit einer weniger einschneidenden Disziplinarmaßnahme erreicht werden könne. Eine sorgfältige Prüfung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die bestehenden Eignungszweifel durch die Ahndung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nicht beseitigen lassen würden. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung seien vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin habe die unabdingbar für einen Verbleib im Polizeidienst erforderliche charakterliche Eignung missen lassen. Durch ihr Verhalten habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die dafür erforderlichen persönlichen Merkmale, wie Pflicht- und Unrechtsbewusstsein, nicht erfülle. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, da aufgrund des ausgeführten Sachverhalts bereits jetzt mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass die Antragstellerin für eine spätere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder gar auf Lebenszeit aus charakterlichen Gründen nicht geeignet sei und daher eine Übernahme in den Polizeivollzugsdienst nicht in Betracht komme. Die Fortführung des Studiums und der Verbleib im Dienst hätten daher für die Antragstellerin keinen Nutzen mehr, was zu einem Überwiegen des Vollziehungsinteresses führe. Vor dem Hintergrund des bereits bezeichneten drohenden Ansehensverlustes sowie dem Umstand einer fortwährenden Alimentation sei es weder der Allgemeinheit noch den Dienstherrn zumutbar, die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Dienst zu belassen. Hierdurch würde darüber hinaus verhindert werden, dass die Planstelle der Antragstellerin an einen anderen geeigneten Bewerber vergeben werden könnte. Mit Schreiben vom 09. März 2020, ab am 10. März 2020, erfolgte eine schriftliche Anhörung der Antragstellerin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG sowie der Möglichkeit zur Äußerung unmittelbar vor Aushändigung der Entlassungsverfügung werde der Antragstellerin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 HVwVfG hiermit nochmals ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Entlassung ein. Eine Begründung erfolgte trotz Fristsetzung nicht. Mit Bescheid vom 09. Juni 2020 wies die Polizeiakademie Hessen den Widerspruch zurück. Da im Widerspruchsverfahren nichts vorgetragen worden sei, werde nach nochmaliger Prüfung der Aktenlage an der Entscheidung festgehalten. Am 19. Juni 2020 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und am 07. Juli 2020 Klage erhoben (3 K 783/20.WI). Die Entlassungsverfügung sei schon am 04. März 2020 und somit vor der Anhörung gefertigt worden. Nach § 34 Abs. 1 LBG träten die Folgen einer Entlassung erst mit Ablauf des nächsten Monats ein, der auf die Entscheidung folge. Hiergegen sei verstoßen worden. Nach der Soll-Vorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG solle Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Der Dienstherr könne hiervon nur eine Ausnahme machen, wenn mit erfolgreicher Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden könne, weil – wie hier der Antragstellerin unterstellt – die Eignung fehle. Es müsse Gewissheit über die Nichteignung bestehen. Die der Antragstellerin vorgeworfene Verbreitung von drei Bildern lasse nicht in beurteilungsfehlerfreier Hinsicht auf eine Nichteignung schließen, sodass nicht von begründeten Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin ausgegangen werden könne. Bei einer umfassenden Würdigung sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Der Vorfall habe weder im innerdienstlichen Bereich noch in der Öffentlichkeit stattgefunden. Zwar sei es eine geschlossene WhatsApp-Gruppe mit weiteren Polizeianwärtern gewesen. Diese Gruppe sei aber privat und nur für die Planung eines Geburtstages gegründet worden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Antragstellerin erst eine Woche im Dienst befunden habe, als sie die Bilder, die sie selbst zuvor erhalten habe, nur weitergeleitet habe und die Überschriften nicht selbst erstellt habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Weiterleitung eine heitere Stimmung bzw. Geburtstagsstimmung in einer Bar geherrscht habe. Die Antragstellerin sei zu diesem Zeitpunkt lediglich gedankenlos gewesen. Bei ihrer Anhörung am 09. März 2020 habe sich die Antragstellerin deutlich für ihr Verhalten entschuldigt. Sie habe die Tragweite nicht erfasst, sodass ein Umkehrschluss auf eine Ungeeignetheit nicht zulässig sei. Die Antragstellerin habe selbst Hinweise auf ihren Migrationshintergrund und engeren Kontakt mit Menschen mit Behinderung im Freundeskreis gegeben. Sie habe deutlich gemacht, dass sie keinesfalls eine Reaktion dergestalt gewünscht habe, die auf den Bildern gezeigten Menschen herabzuwürdigen. Der Vorfall sei von ihr auch nachträglich mit ihrer sozialen Ansprechpartnerin aufgearbeitet worden. Die Antragstellerin habe Unrechtsbewusstsein entwickelt, Reue und sich von dem Vorfall distanziert. Letztlich liege hier eine persönlichkeitsfremde, ihr nicht eigene Entgleisung vor. Da es sich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten gehandelt habe, sei in Zukunft auch nicht mit weiteren Verstößen zu rechnen. Der Fehltritt sei kein Ausdruck des Versagens im Kernbereich des Polizeivollzugsdienstes. Der Antragstellerin fehle es nicht an ihrer Grundhaltung. Schon am Tage ihrer Einstellung habe die Antragstellerin das Amt einer Sprecherin der Studiengruppe wahrgenommen, nicht alleine um Verantwortung zu übernehmen und Führungskompetenzen aufbauen zu können. Zu ihrem dienstlichen Verhalten könne die Antragstellerin selbst nichts sagen, da sie erst fünf Tage im Dienst gewesen sei. Strafrechtliche oder disziplinare Vorbelastungen seien nicht vorhanden. Zusammenfassend sei zu sagen, dass der Verstoß alleine unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände bislang keine hinreichende Grundlage biete, um daraus beurteilungsfehlerfrei die von dem Antragsgegner unterbreiteten Zweifel herzuleiten. Ein einmaliger Vorfall in einem frühen Stadium der Ausbildung habe eine mehr als geringere Aussagekraft und eine geringere als solche, die in späteren Phasen der Ausbildung aufträten. Die Antragstellerin sei sicherlich noch keine ausgereifte Persönlichkeit und nicht umfassend gefestigt. Sie sei noch formbar und führungsbedürftig. Man habe mit anderen Mitteln an sie herantreten müssen. Der Vorbereitungsdienst solle gerade als Ziel die Persönlichkeit formen. Die Antragstellerin habe eine zweite Chance verdient. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 19. März 2020 und einer eventuellen nachfolgenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04. März 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei mangels Überwiegens eines Aussetzungsinteresses der Antragstellerin unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht ordnungsgemäß begründet worden. Eine Anhörung sei entbehrlich gewesen. Durch die persönliche Aushändigung der Verfügung habe die Antragstellerin jedoch die Möglichkeit gehabt, sich vorab zu den Vorwürfen zu äußern. Sofern die Antragstellerin tragende und entlastende Argumente vorgetragen hätte, hätte zu diesem Zeitpunkt noch von der Aushändigung der Verfügung Abstand genommen werden können, auch wenn diese schon auf den 04. März 2020 datiert gewesen sei. Nach dem Gespräch hätten sich die Teilnehmer seitens des Antragsgegners zur Beratung zurückgezogen. Im Nachgang habe die Antragstellerin nochmals zeitnah den Hinweis erhalten, sich zu den Vorwürfen äußern zu können. Eine landesrechtliche Norm, welche den Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung auf das Ende des Monats datiere, der auf die Zustellung der Entscheidung folge, sei in Hessen nicht existent. § 29 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 HBG schränke die bundesgesetzliche Wertung des § 23 Abs. 4 BeamtStG, der zufolge Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden könnten, unzulässig ein. Bundesrecht breche hier Landesrecht. Der Verweis aus § 29 Abs. 5 HBG über § 29 Abs. 4 Satz 1 HBG auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gehe auch inhaltlich fehl. Die Entlassung von Beamten auf Widerruf beruhe auf Eignungszweifeln. Diese müssten nicht auf einem Dienstvergehen basieren. Die Feststellung des Vorliegens des Tatbestands des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG setze dies aber zwingend voraus. Wäre ein Dienstvergehen Voraussetzung, so könnte ein Beamter auf Widerruf wegen einer Straftat, die er kurz vor der Begründung des Beamtenverhältnisses begangen habe und die erst danach bekannt geworden sei, nicht aufgrund von Eignungszweifeln ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG könnten Beamte auf Widerruf vielmehr jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Einen solchen sachlichen Grund bilde das Fehlen der persönlichen Eignung und demzufolge der charakterlichen Eignung als Unterfall. Vorliegend sei die Entlassung auf Grundlage der hierfür geltenden Maßstäbe erfolgt. Ob das Verhalten gleichermaßen ein Dienstvergehen darstelle, sei unerheblich. Es erschließe sich nicht, weshalb der Landesgesetzgeber die Wertung des Bundesgesetzgebers, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf unterschiedlich zu behandeln, ohne vergleichbare Interessenlage unterlaufen sollte. Dies sei nicht Intention des Landesgesetzgebers gewesen. Der Verweis von § 29 Abs. 5 HBG auf § 29 Abs. 3 und Abs. 4 HBG scheine vielmehr unter Verkennung der praktischen Folgen dieser Regelung erfolgt zu sein. Es verbleibe daher dabei, dass Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden könnten. Die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist sei wegen des endgültig verlorenen Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit der Antragstellerin erforderlich und geboten. Die Antragstellerin sei hierdurch nicht benachteiligt worden. Wäre eine Frist einzuhalten gewesen, so wäre flankierend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Antragstellerin im Ergebnis ohnehin keinen Dienst mehr versehen hätte. Auch habe die Antragstellerin aufgrund des Buchungsintervalls zu Beginn des Monats noch ihre vollen Bezüge erhalten. Es sei also keine Schlechterstellung erfolgt. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Fristenregelung habe dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung selbst, da diese auf Eignungszweifel gestützt sei. Nach § 46 HVwVfG könne die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nichtig sei, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, hilfsweise § 47 Abs. 1 und Abs. 2 HVwVfG. Die Entlassungsverfügung sei materiell rechtmäßig. Bereits berechtigte Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung für das angestrebte Amt oder die angestrebte Laufbahn reichten als sachlicher Grund, um die Entlassung zu rechtfertigen. Der Besitz bzw. die Versendung von Bildmaterial mit Inhalten, die die Menschenwürde anderer dadurch angreifen würden, dass Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet würden, entspreche unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls nicht der verfassungsgemäßen Werteordnung, die die Antragstellerin als Polizeibeamtin zu repräsentieren berufen wäre, und stehe nicht in Einklang mit dem offenen und toleranten Werteverständnis der hessischen Polizei. Aufgrund der unmittelbaren Abfolge der Versendung der Bilder könne nicht zu Gunsten der Antragstellerin von einer persönlichkeitsfremden Entgleisung ausgegangen werden. Sie habe die Bilder in der Form vorgehalten, sie in kürzester Zeit versenden zu können. Ferner bezögen sich die übersandten Abbildungen auf Menschen mit Behinderung und korrelierten entsprechend bezüglich des zu vermittelnden Gedankens. Diese Art der Herabwürdigung von Menschen mit Behinderung sei nicht geeignet, als gedankenlos abgetan zu werden oder mit einer heiteren Stimmung begründet zu werden. Eben diese Einstellung sei mit dem Wertekanon und dem notwendigen Pflichtbewusstsein der hessischen Polizei nicht vereinbar, da gerade Menschen mit Behinderung besonders schutzbedürftig seien und sich auf die uneingeschränkte und vor allem wertungsfreie Hilfe von Polizeivollzugsbeamten verlassen können müssten. Dem entspreche es nicht, wenn sich in einem privaten Rahmen über diese Menschen lustig gemacht werde. Offenkundig fehle es der Antragstellerin an dem notwendigen Problembewusstsein, was nachhaltig in dem zuvor dargestellten WhatsApp-Chat-Verlauf mit Polizeikommissar-Anwärterin C. deutlich werde. Lediglich die seitens einer weiteren Anwärterin übersandten Abbildung werde für problematisch erachtet. Eine Reflexion des eigenen Fehlverhaltens erfolge trotz Sensibilisierung durch Polizeikommissar-Anwärterin C. nicht. Die angebliche Einsicht und Aufarbeitung werde diesseits daher als bloße Schutzbehauptung und zwangsangepasstes Verhalten gewertet. Das streitgegenständliche Fehlverhalten könne sich mangels Problembewusstseins und angemessener Grundhaltung jederzeit wiederholen. Dies könne im Sinne des Ansehens und des Vertrauens in die hessische Polizei nicht hingenommen werden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sachlich basierte Eignungszweifel ausreichten. Die Nichteignung müsse nicht feststehen. Auch stünden aufgrund des Ansehensverlustes und der charakterlichen Eignungszweifel zwingende Gründe der Beendigung des Vorbereitungsdienstes entgegen. Es sei mit einer Entlassung aufgrund von charakterlichen Eignungszweifeln schlicht unvereinbar, Polizeikommissar-Anwärter den Vorbereitungsdienst beenden zu lassen, wenn dies – wie hier – eine Weiterbeschäftigung über einen Zeitraum von drei Jahren, das Auftreten in der Öffentlichkeit in Polizeiuniform und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse nebst dem Führen von Schusswaffen bedinge. Sicherlich könne von einem jungen Menschen, der sich für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten entscheide, nicht erwartet werden, bereits eine ausgereifte Persönlichkeit zu besitzen. Dennoch müsse bereits eine Persönlichkeit vorliegen, die diesem verantwortungsvollen Beruf und den hohen Anforderungen an diesen gerecht werde. Der Vorgang zeige, dass dies bei der Antragstellerin nicht vorliege. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Nummer 2 der Entlassungsverfügung betreffe dies nicht die Verfügung insgesamt. Aus der Gesamtschau ergebe sich jedoch, dass das Betreten von Polizei-Liegenschaften unter Vorzeigen des Dienstausweises gemeint sei und gerade nicht für jedermann ohnehin zugängliche Bereiche im Zusammenhang mit eigenen Angelegenheiten betreffe. Bei Nr. 3 der Verfügung handele es sich um die Rückabwicklung des Dienstverhältnisses. Diese stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entlassung selbst. Gegenstand des Verfahrens war die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 K 783/20.WI sowie die vorgelegten Behördenakten (ein Hefter Entlassungsakte, ein Hefter Widerspruchsakte). II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung eingelegt und Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Der Antrag ist auch begründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht eigenständig zu treffende Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit der streitbefangenen Verfügung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers nur in dem Fall, in dem zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Die streitbefangene Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 04. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2020 erweist sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung hinsichtlich aller drei getroffenen Regelungen als offensichtlich rechtswidrig. Der Vollzug der Verfügung ist nicht eilbedürftig. Hinsichtlich der Regelung unter Nummer 1 des Bescheides (der eigentlichen Entlassungsverfügung) enthält dieser die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche schriftliche Begründung für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung. In diesem Kontext sind keine formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster und auch nicht die bloße Wiederholung des Gesetzestextes ausreichend. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 35. EL September 2018, § 80, RdNr. 247). Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet, indem er den Sofortvollzug damit begründet hat, dass aufgrund des Sachverhalts bereits jetzt mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass die Antragstellerin für eine spätere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder gar auf Lebenszeit aus charakterlichen Gründen nicht geeignet sei. Die Fortführung des Studiums und der Verbleib im Dienst hätten damit für die Antragstellerin keinen Nutzen mehr, was zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führe. Vor dem Hintergrund des bereits bezeichneten drohenden Ansehensverlustes sowie dem Umstand einer fortwährenden Alimentation sei es weder der Allgemeinheit noch dem Dienstherrn zumutbar, die Antragstellerin bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Dienst zu belassen. Hierdurch würde darüber hinaus verhindert werden, dass die Planstelle an einen anderen geeigneten Bewerber vergeben werden könnte. Somit liegt eine auf den Einzelfall abstellende, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Der Umstand, dass diese Begründung bei Konstellationen der vorliegenden Art regelmäßig auf eine Vielzahl von Fällen zutreffen wird, steht dem nicht entgegen. Die Frage, ob diese Ausführungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich rechtfertigen können, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361/15 –, RdNr. 8, juris). Hinsichtlich der Nummern 2 und 3 des Bescheides fehlt es hingegen bereits an der erforderlichen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 3 VwGO. Die in dem Bescheid für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genannten Gründe (siehe oben) beziehen sich sämtlich lediglich auf die Entlassung. Ausführungen zu dem Verbot, die Liegenschaften der hessischen Polizei zu betreten (Nummer 2) und der Rückgabe der Ausrüstungsgegenstände (Nummer 3) finden sich dagegen nicht. Eine Begründung ist auch nicht etwa wegen deren Charakter als Annex-Regelung entbehrlich. Umstritten ist, ob eine fehlende Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO nachgeholt werden kann (vgl. zum Streitstand etwa BeckOK VwGO, 56. Edition 01. Oktober 2019, § 80 RdNr. 91 ff.). Dies kann aber offen bleiben, da eine Nachholung bisher nicht erfolgt ist. Darüber hinaus sind auch die unter Nummer 1 bis 3 der Verfügung getroffenen Regelungen aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Hierzu im Einzelnen: Die Verfügung ist hinsichtlich der Entlassung (Nummer 1) in formeller Hinsicht in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Hessischen Polizeiakademie für die Entlassung der Antragstellerin folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, 286). Das von dem Antragsgegner praktizierte Verfahren der Anhörung ist hingegen rechtswidrig. Es ist aber durch das Widerspruchsverfahren geheilt. Eine Anhörung der Antragstellerin nach § 28 HVwVfG war geboten. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. HVwVfG nicht vor. Eine sofortige Entscheidung war weder wegen Gefahr im Verzug noch im öffentlichen Interesse notwendig, § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG (vgl. zu den Voraussetzungen VG Wiesbaden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 3 L 2262/18.WI -). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, BVerwGE 142, 205, RdNr. 14, juris). Der Bestimmung der entbehrlichen Anhörung im öffentlichen Interesse kommt Lückenschließungs- und Auffangfunktion zu und sie ist restriktiv auszulegen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 09. Aufl. 2018, § 28 RdNr. 52; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG RdNr. 37, beck-online; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 28 RdNr. 68 beck-online). Im Einzelnen reicht nicht der Hinweis auf die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns; erforderlich ist vielmehr eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter von zentraler Bedeutung wie beispielsweise das Wohl des Bundes oder eines Landes oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen (Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG RdNr. 37, beck-online; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 28 RdNr. 70 beck-online; ähnlich Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 09. Aufl. 2018, § 28 RdNr. 52). Zu den öffentlichen Interessen können auch fiskalische Interessen gehören, soweit sie von erheblicher Bedeutung sind (Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG RdNr. 37, beck-online). Soweit die tatbestandsmäßigen Anforderungen vorliegen, wird regelmäßig auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts in Betracht kommen, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weitgehend entsprechende Voraussetzungen enthält. Beide Fragen sind aber nebeneinander zu prüfen und zu begründen, die Anordnung des Sofortvollzugs entbindet die Behörde noch nicht von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass des Verwaltungsakts. Entscheidend ist dabei, ob im Einzelfall noch ausreichend Zeit für die Anhörung verbleibt (Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 28 RdNr. 69 beck-online; ähnlich Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 28 VwVfG RdNr. 37, beck-online). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Einzelfall auch bei Gewährung einer sehr kurzen Anhörungsfrist ein Zeitverlust eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass die Entlassungsverfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Zweck nicht mehr hätte erreichen können. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Entlassungsverfügung bereits am 04. März 2020 gefertigt wurde. Eine Aushändigung an die Antragstellerin erfolgte aber erst am 09. März 2020. In dieser Zeitspanne hätte jedenfalls eine Anhörung erfolgen können Es bestand auch kein Anhörungsverbot nach § 28 Abs. 3 HVwVfG. Gemeint sind hier besonders wichtige öffentliche Interessen, die gegenüber dem Zweck der Anhörung und gegenüber den Interessen des Betroffenen daran unzweifelhaft Vorrang haben, z.B. der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (Hess. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 – 4 TH 3616/87 –, RdNr. 27, juris). In Betracht kommen ferner erhebliche Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes, insbesondere qualifizierte Sicherheits- oder Geheimhaltungsinteressen, aber auch die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte, etwa bei Naturereignissen oder in Katastrophenfällen. Auch nicht unerhebliche Steuerrückstände können ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, VwVfG, 09. Aufl. 2018, § 28 RdNr. 65). Die Vorgänge in der Chatgruppe erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Argumentation des Antragsgegners ist auch insoweit widersprüchlich, da eine mündliche Anhörung erfolgt ist. Der Sinn der weiteren „nachträglichen“ Gelegenheit zur Stellungnahme hingegen erschließt sich dem Gericht nicht, da zu diesem Zeitpunkt das Ausgangsverfahren mit der Aushändigung der Verfügung vom 04. März 2020 abgeschlossen war. Fraglich ist, ob die mündliche Anhörung der Antragstellerin am 09. März 2020 grundsätzlich ausreichend gewesen wäre. Dem hierzu gefertigten Protokoll (das der Antragstellerin nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde) lässt sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Antragstellerin ausreichend über die aus Sicht des Antragsgegners gegebene Tatsachenlage und die Absicht ihrer Entlassung informiert wurde. Im Protokoll findet sich nur die Aussage, der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass durch die Versendung von vier menschenverachtenden WhatsApp-Bildern in einer Chatgruppe Zweifel an der charakterlichen Eignung ihrer Person bestehen würden. Auch wenn man von einer ausreichenden mündlichen Anhörung ausgehen sollte, war das gewählte Verfahren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der die Entlassung verantwortende und unterzeichnende kommissarische Präsident der Polizeiakademie die Verfügung bereits am 04. März 2020 gezeichnet hat. An der Anhörung der Antragstellerin und der nachfolgenden Beratung hat er hingegen nicht teilgenommen. Ausweislich des Protokolls vom 09. März 2020 wurde der Antragstellerin nach der Beratung deren Ergebnis mitgeteilt und ihr erklärt, dass ihre Ausführungen nicht geeignet gewesen seien, die Eignungszweifel auszuräumen. Die Entscheidung hierüber stand aber allein dem die Entscheidung tragenden kommissarischen Präsidenten der Polizeiakademie zu. Die Kenntnisnahme von den Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung durch den kommissarischen Präsidenten wäre daher zwingend erforderlich gewesen. Nur so hätten die Äußerungen der Antragstellerin in die dem kommissarischen Präsidenten obliegende Entscheidungsbildung über die Entlassung der Antragstellerin einfließen können. Sollte man insoweit von einer Mandatierung oder Delegation ausgehen, so hätte die Verfügung hingegen durch den mandatierten oder im Rahmen der Delegation beauftragten Amtsträger gezeichnet werden müssen. Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG durch das Widerspruchsverfahren und den Widerspruchsbescheid geheilt. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Widerspruch nicht begründet hat, ist hierbei unbeachtlich. Die Gelegenheit hierzu wurde ihr jedenfalls gewährt. Der örtliche Personalrat und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt. Die Verfügung ist jedoch hinsichtlich der Entlassung der Antragstellerin (Nummer 1 der Regelung) materiell rechtswidrig. Verfassungsrechtlich ist eine Entlassung per Verwaltungsakt zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 -). Die Entlassung ist aber rechtswidrig, weil sie fristlos erfolgt ist. Dies verstößt gegen § 29 Abs. 5 i.V.m. § 29 Abs. 3 und 4 HBG (vgl. zur Folge eines Fristverstoßes Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17 -). Nach § 29 Abs. 5 HBG gelten für die Entlassung von Beamten § 29 Abs. 3 und Abs. 4 HBG entsprechend. Danach wäre grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss einzuhalten gewesen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBG). Davon abweichend ist eine fristlose Entlassung nur zulässig, wenn die Entlassung auf einen Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt ist, also darauf, dass die Beamtin bzw. der Beamte eine Handlung begangen hat, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte (vgl. BeckOK Beamtenrecht Hessen, 14. Edition 01. Januar 2021, § 29 HBG RdNr. 44: “Ohne Einhaltung einer Entlassungsfrist, mithin nach § 29 Abs. 4 S. 1, kann die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf – sowohl nach dem Wortlaut der Norm als auch nach dessen Sinn und Zweck – nur entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG vorliegt, der mithin eine Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe rechtfertigen würde“). Es muss sich folglich um ein Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art handeln (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Edition 01. April 2020, § 23 BeamtStG RdNr. 49). Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe vorzunehmen. Die disziplinarrechtlichen Maßstäbe sind aus einer Gesamtschau der zum Disziplinarrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln. Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer noch schwereren Sanktion geführt hätte, ist der Entlassungsgrund nach § 23 Absatz 3 S. 1 Nr. 1 BeamtStG gegeben (BeckOK Beamtenrecht Bund, § 23 BeamtStG RdNr. 53). Für eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist hätte es einer entsprechenden Prüfung bedurft. An solchen Darlegungen fehlt es in dem angefochtenen Bescheid. Die Entlassung ist insgesamt lediglich auf Zweifel an der Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst gestützt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verstößt die Regelung weder gegen die bundesrechtliche Wertung des § 23 Abs. 4 BeamtStG, noch geht der Verweis in § 29 Abs. 5 HBG auf § 29 Abs. 3 und Abs. 4 HBG inhaltlich fehl oder beruht auf einer Verkennung der praktischen Folgen der Regelung durch den Landesgesetzgeber (wobei bei Letzterem schon nicht ersichtlich ist, warum dies den Antragsgegner zu einer Nichtanwendung berechtigen sollte). Der Antragsgegner verkennt hierbei den Begriff der „jederzeitigen“ Entlassung. Der unbestimmte Rechtsbegriff „jederzeit“ bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entlassungsverfügung (äußere Wirksamkeit) und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem das Beamtenverhältnis endet (innere Wirksamkeit), (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed. 01. April 2020, BBG § 37 RdNr. 5-7). „Jederzeit“ bedeutet, dass die Entlassung vom Zeitpunkt der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Eine Aussage, ob dabei eine Frist einzuhalten ist, ist damit nicht verbunden. Dementsprechend regelt § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG für Bundesbeamte, dass Widerrufsbeamte jederzeit entlassen werden können, und § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG ergänzt dies im Hinblick auf die innere Wirksamkeit um die Regelung, dass eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Begriff „jederzeit“ im Sinne des Antragsgegners zu verstehen wäre. Hierfür spricht auch § 23 BRRG a.F.. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BRRG a.F. konnte ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Dennoch waren nach § 23 Abs. 5 BRRG a.F. bei einer Entlassung nach § 23 Absatz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 3 BRRG a.F. (dies betraf die Entlassung von Probebeamten) und in den entsprechenden Fällen des § 23 Abs. 4 BRRG a.F. (also bei Widerrufsbeamten) angemessene Fristen einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein durften als die entsprechenden Fristen für Bundesbeamte. Der Landesgesetzgeber hat lediglich diese bisherige Regelung im Beamtenrechtsrahmengesetz aufgegriffen. Auch das weitere gegen das Erfordernis einer Einhaltung von Entlassungsfristen bei Widerrufsbeamten gerichtete Vorbringen des Antragsgegners greift nicht durch. Die von dem Antragsgegner angeführte Konstellation der Begehung einer Straftat unmittelbar vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kann ebenso bei Beamten auf Probe auftreten, etwa wenn das Probebeamtenverhältnis nicht im direkten Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wird. Dies hat der Gesetzgeber hingenommen. Sollte tatsächlich ein Belassen eines Beamten auf seinem Dienstposten bis zum Ablauf der Entlassungsfrist zu einer unhaltbaren Situation führen, so besteht die Möglichkeit, nach §§ 49 HBG, 39 BeamtStG ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen. Der Vortrag des Antragsgegners, die Antragstellerin sei durch den Fristverstoß nicht benachteiligt, trifft nicht zu. Soweit der Antragsgegner geltend macht, bei Einhaltung der Entlassungsfrist wäre ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden, so hätte dies den Status der Antragstellerin als Beamtin auf Widerruf unangetastet gelassen. Der weitere Vortrag des Antragsgegners, die Bezüge für den Monat März 2020 seien vollständig ausgezahlt worden, übersieht, dass der bereits ausgezahlte Teil der Besoldung für Monat März, der auf den Zeitraum nach der Entlassung der Antragstellerin entfällt, nach § 12 Abs. 2 HBesG i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 HBesG zurückzuzahlen sein dürfte. § 46 HVwVfG ist vorliegend nicht anwendbar. Bei der Verfügung der fristlosen Entlassung unter Verstoß gegen die nach § 29 Abs. 5 i.V.m. § 29 Abs. 3 und Abs. 4 HBG vorgeschriebene Entlassungsfrist handelt es sich nicht um die Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit. Verfahrensfehler sind Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, die für das Verfahren von seiner Eröffnung bis zum Erlass des Verwaltungsaktes gelten. Formfehler im Sinne von § 46 HVwVfG sind etwa Verstöße gegen eine Protokollierungspflicht oder gegen die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG. Eine analoge Anwendung auf weitere Fehlerkategorien ist wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ausgeschlossen (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, 0. Edition Juli 2020, § 46 RdNr. 26; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 46 RdNr. 7). Insbesondere ist die Vorschrift nicht auf materielle Fehler anwendbar (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 46 RdNr. 9). Eine Umdeutung in eine fristgebundene Entlassung nach § 47 HVwVfG ist durch den Antragsgegner bisher nicht erfolgt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17 - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 6.92 -). Hierzu genügt auch nicht etwa der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 01. März 2021 auf den hilfsweise anwendbaren § 47 Abs. 1 und Abs. 2 HVwVfG. Es fehlt an einer Umdeutungserklärung. Die unter Nummer 2 der Verfügung vom 04. März 2020 getroffene Anordnung eines Betretungsverbots für die Liegenschaften der Hessischen Polizei ist ebenfalls rechtswidrig. Sie ist bereits formell rechtswidrig. Die Zuständigkeit für die getroffene Regelung ergibt sich dabei noch als Annex aus derjenigen für die Entlassung. Eine Anhörung ist hinsichtlich dieser Maßnahme nicht erfolgt. Auch insoweit ist jedoch durch das Widerspruchsverfahren Heilung eingetreten. Der Verwaltungsakt weist aber hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung keine Begründung auf (vgl. § 39 HVwVfG). Die gesamte Begründung der Verfügung bezieht sich lediglich auf die Entlassung der Antragstellerin. Eine nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG auch noch im gerichtlichen Verfahren mögliche Heilung ist bisher trotz Hinweises in der gerichtlichen Verfügung von 26. Februar 2021 nicht erfolgt. Das unter Nummer 2 der Verfügung angeordnete Betretungsverbot ist auch materiell rechtswidrig. Dies folgt bereits daraus, dass das Verbot seine Rechtfertigung lediglich in der zuvor unter Nummer 1 ausgesprochenen (rechtswidrigen) Entlassung findet. Die Regelung ist darüber hinaus unverhältnismäßig. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut bezieht sich das Verbot auf sämtliche Liegenschaften der hessischen Polizei. Die Notwendigkeit einer so weit gehenden Regelung erschließt sich nicht. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Entlassung erst eineinhalb Monate im Dienst. Sie dürfte bisher lediglich Kontakt zur Hochschule für Polizei und Verwaltung und zur Hessischen Polizeiakademie gehabt haben. Dienst in einer Polizeidienststelle dürfte sie hingegen bisher nicht ausgeübt haben. Bei enger Auslegung dürfte sie noch nicht einmal das Gelände der Hessischen Polizeiakademie oder der Hochschule betreten, um der unter Nr. 3 der Verfügung angeordneten Rückgabe der Ausrüstungsgegenstände und Ausweise nachzukommen. Auch wäre der Antragstellerin damit untersagt, sich in eigenen Angelegenheiten (z.B. einer Anzeige) zu einer Polizeidienststelle zu begeben. Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Gesamtschau ergebe, dass lediglich das Betreten von Polizei-Liegenschaften unter Vorzeigen des Dienstausweises gemeint sei, folgt das Gericht dem nicht. Eine Beschränkung des Verbots auf das Betreten der Liegenschaften unter Vorzeigen des Dienstausweises enthält die Verfügung nicht. Auch die übrige Verfügung enthält keine Hinweise auf eine solche Einschränkung. Da die Antragstellerin mit der Regelung unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung zur unverzüglichen Abgabe ihres Dienstausweises aufgefordert wurde, war ein solcher Missbrauch auch nicht zu befürchten. Vom objektiven Empfängerhorizont her ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für ein einschränkendes Verständnis des Betretungsverbots. Das unter Nr. 3 der Verfügung vom 04. März 2020 angeordnete Gebot, die noch im Besitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsgegenstände nebst Dienst- und Studienausweises sowie das Landesticket nach Terminabsprache unverzüglich bei der Polizeiakademie abzugeben, bedurfte als reine Folgeregelung aus der Entlassung nach Auffassung des Gerichts zwar keiner gesonderten Begründung, sie teilt aber das rechtliche Schicksal der Entlassungsverfügung. Aufgrund deren Rechtswidrigkeit kann sie auch keinen Bestand haben. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die unter Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Entlassung der Antragstellerin im Übrigen materiell rechtmäßig sein dürfte. Der Antragsgegner hat sich in der streitbefangenen Entlassungsverfügung zutreffend auf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gestützt. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Das Gesetz räumt dem Dienstherrn damit einen weiten Ermessensspielraum ein. Dennoch muss die Entlassung von sachlichen Erwägungen getragen sein; sie darf nicht willkürlich erfolgen. Grundsätzlich genügt ein an den Besonderheiten des Einzelfalls zu messendes sachgerechtes Entlassungsmotiv (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1967 - 2 C 22.65 -, BVerwGE 28, 155; Urteil vom 09. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267). Für die Ermessensausübung sind die Anforderungen maßgeblich, die an die angestrebte Laufbahn zu stellen sind. Die Entlassung ist danach mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung (vgl. § 9 BeamtStG) den Anforderungen der Laufbahn – hier des (gehobenen) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Widerrufsbeamten (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, RdNr. 9, juris). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, RdNr. 26, juris). Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, RdNr. 7, juris). Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, BVerwGE 85, 177, RdNr. 18). Das Verwaltungsgericht hat bei der rechtlichen Prüfung dieses Aspekts der Eignungsentscheidung des Dienstherrn von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 6 ZB 17.941 –, RdNr. 13, juris). Der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum des Dienstherrn berechtigt ihn dazu, hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung von Polizeivollzugsbeamten zu stellen. Selbst bei einmaligem Fehlverhalten kann der Dienstherr Zweifel an dieser charakterlichen Eignung annehmen, wenn es die charakterlichen Mängel deutlich zu Tage treten lässt. Auch ein jugendtypisches Fehlverhalten kann dabei taugliche Grundlage für Eignungszweifel sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, Beschluss vom 09. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Der von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Antragstellerin nicht infrage gestellt. Er ist auch durch die in den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtungen zweifelsfrei belegt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Sachverhalt, der eher an der unteren Grenze für die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung angesiedelt ist. Hier erscheint eine andere Würdigung des Sachverhalts nicht ausgeschlossen. Die Wertung des Antragsgegners ist aber zumindest in der von dem Antragsgegner vorgenommenen Gesamtschau des Verhaltens der Antragstellerin, die auch den nachfolgenden Chatverlauf mit der Polizeikommissar-Anwärterin C. einbezieht, nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die Feststellung des Antragsgegners, selbst wenn die Antragstellerin keine menschenverachtende Grundhaltung haben sollte, so fehle es ihr zumindest an der sittlichen Reife sowie der notwendigen Sensibilität für einen adäquaten Umgang mit derlei Inhalten. Im Rahmen der erforderlichen charakterlichen Eignung könne von einer Polizeibeamtin die Fähigkeit erwartet werden, zwischen geschmacklosen Witzen und menschenverachtenden Darstellungen zu unterscheiden. An dem weiteren Chat-Verlauf, der sich bis in den nächsten Mittag erstreckt und in dem die Antragstellerin keinerlei Unrechtsbewusstsein erkennen lässt, zeigt sich auch, dass es sich keineswegs lediglich um eine Gedankenlosigkeit der Antragstellerin unter dem Einfluss von Geburtstagsstimmung handelt. Vielmehr verteidigt sie ihr Verhalten auch unter dem zeitlichen Abstand weiter. Soweit man in dem Bild mit der Schriftzeile „kranker scheiss“ eventuell eine gewisse Distanzierung von den Inhalten sehen könnte, ist dies ausweislich des Protokolls der Anhörung der Antragstellerin vom 09. März 2020 nicht der Fall. Danach gab diese vielmehr an, dieses Bild sei in keinem Zusammenhang mit den anderen Bildern zu sehen. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass sie sich bei ihrer Anhörung am 09. März 2020 ausweislich des gefertigten Protokolls entschuldigt habe, ist diese Darstellung unvollständig. Vielmehr äußerte die Antragstellerin zunächst, sie wisse nicht, wer sie verraten habe. Erst nachdem der Antragstellerin erläutert wurde, dass es sich nicht um einen „Verrat“, sondern um ein von einem Polizeikommissar-Anwärter zu erwartendes Verhalten handele, dass solche Vorfälle gemeldet würden, sowie der Mitteilung, dass der anschließende Chatverlauf zeigen würde, dass es der Antragstellerin an der nötigen Grundhaltung und charakterlichen Eignung fehlen würde, erfolgte eine Entschuldigung für das Fehlverhalten. Hieran zeigt sich, dass die Antragstellerin selbst zum Zeitpunkt ihrer Anhörung noch kein Unrechtsbewusstsein hatte und die Entschuldigung lediglich einen Versuch darstellte, den nunmehr erkannten Schaden zu begrenzen. Auch dem Vortrag der Antragstellerin, sie sei erst wenige Tage im Dienst gewesen und die Ausbildung habe gerade das Ziel, die Persönlichkeit zu formen, kann so nicht gefolgt werden. Die Ausbildung dient dazu, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für den Polizeivollzugsdienst zu vermitteln, und nicht dazu, charakterliche Schwächen zu korrigieren. Der Beruf des Polizeivollzugsbeamten stellt gerade an die charakterliche Eignung hohe Anforderungen. Auch beinhaltet die Ausbildung praktische Teile, während derer bereits Polizeidienst geleistet wird. Hier kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, ein Risiko einzugehen. Eine integre Persönlichkeit muss vielmehr schon vorhanden sein. Zwar handelt es sich um einen einzelnen Vorfall. Dieser hat sich aber bereits nach wenigen Tagen der Ausbildung ereignet. Er wiegt damit aus Sicht der Kammer schwerer als ein solcher, der erst nach dem beanstandungsfreien Absolvieren eines größeren Ausbildungszeitraums zu verzeichnen ist, weil ein in zeitlichem Umfang erheblicher beanstandungsfreier Zeitraum nicht in die Prognose miteinzubeziehen ist. Bei dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Vorfall aufgearbeitet und Unrechtsbewusstsein entwickelt, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, auf die sich der Dienstherr nicht einlassen muss. Die Antragstellerin mag für viele andere Berufe bestens geeignet sein. Jedenfalls hinsichtlich der Eignung für den Beruf einer Polizeivollzugsbeamtin durfte der Antragsgegner aber berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung haben. Die Entlassung der Antragstellerin verstößt auch nicht gegen § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift soll einem Widerrufsbeamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG. Die Vorschrift findet nicht nur auf Vorbereitungsdienste, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sind, Anwendung, sondern auch auf Beamtenverhältnisse, die allein auf Berufe des öffentlichen Dienstes vorbereiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, RdNr. 3, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, RdNr. 17, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, RdNr. 9, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05. Januar 2018 – 14 MB 2/17 –, RdNr. 5, juris; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2014 – 3 CS 14.1864 –, RdNr. 21, juris). Eine Differenzierung im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ist weder im Wortlaut des § 23 Abs. 4 BeamtStG noch in der Entstehungsgeschichte angelegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, RdNr. 3, juris). Die Entlassung eines Widerrufsbeamten ist nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 2 B 47/09 –, RdNr. 6, juris). Vor diesem Hintergrund ist zu differenzieren, ob die Entlassung ihre Gründe in der Sphäre des Staates findet, etwa aufgrund eines reduzierten Personalbedarfs oder der Erwägung, nur noch leistungsstarke Absolventen ins Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, oder ob die Gründe dem Widerrufsbeamten zuzurechnen sind, insbesondere wegen fehlender charakterlicher oder gesundheitlicher Eignung. In der ersten Fallgruppe soll die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung in der Regel ermöglicht werden, weil eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den öffentlichen Dienst selbst mit nur mäßigen Noten die Berufschancen außerhalb des öffentlichen Dienstes verbessern kann. In der zweiten Fallgruppe gilt es zu differenzieren zwischen den Vorbereitungsdiensten, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten sind, und den allein auf den öffentlichen Dienst vorbereitenden Beamtenverhältnissen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Berufsausübung außerhalb des öffentlichen Dienstes, richten sich die Eignungsanforderungen nach den womöglich reduzierten Erfordernissen der privatrechtlich ausgeübten Berufe (beispielsweise: Rechtsanwalt); betrifft der Vorbereitungsdienst einen allein im öffentlichen Dienst auszuübenden Beruf, gelten die beamtenrechtlichen Regelungen ohne Abstriche (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, RdNr. 5 ff., juris; vergleiche jedoch zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte VG Wiesbaden, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 3 L 1078/18.WI – und Hess. VGH, Beschluss vom 08. Juni 2018 – 1 B 1096/18 –). Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hält diese Differenzierung für sachgerecht und schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung an (siehe hierzu bereits VG Wiesbaden, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 3 L 818/19.WI –). Im vorliegenden Fall sind die Gründe für die Entlassung allein der Antragstellerin zuzurechnen und der Vorbereitungsdienst betrifft allein einen im öffentlichen Dienst auszuübenden Beruf, da sie Polizeikommissar-Anwärterin ist. Die Entlassungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Entlassung verfolgt als legitimes Ziel, die Funktionalität und Integrität des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und ist zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet, wie der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat. Die Entlassung ist erforderlich, da auch die Kammer ein milderes Mittel nicht zu erkennen vermag. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist aufgrund des bestehenden charakterlichen Eignungsmangels nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel zu beseitigen. Die Entlassung ist unter Berücksichtigung der in die Abwägung einzustellenden Interessen, nämlich die Aufrechterhaltung der Funktionalität und Integrität des öffentlichen Dienstes einerseits und die Gelegenheit zum Beenden des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung andererseits, angemessen. Es ist weder der Allgemeinheit noch anderen Polizeibeamten zuzumuten, eine Anwärterin bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes in der Ausbildung zu belassen, die charakterlich ungeeignet erscheint. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Antragstellerin, ihre Dienstbezüge bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter zu erhalten, entstehen der Antragstellerin keine irreparablen Schäden. Sollte sie in der Hauptsache obsiegen, so wäre der Dienstherr zur Nachzahlung der Bezüge verpflichtet. Demgegenüber sind bei einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin aber schwere Nachteile für die Allgemeinheit zu befürchten. Das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit verbietet die Weiterbeschäftigung einer Beamtin, bei der begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten bestehen. Die Kosten waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er in dem Rechtsstreit unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Maßgeblich ist danach die Hälfte der der Antragstellerin für das Kalenderjahr der Antragstellung (§ 40 GKG) zu zahlenden Bezüge ohne vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängige Bestandteile und ohne nicht ruhegehaltsfähige Bezüge. Von der Sonderzahlung sind nur die nicht vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängigen Anteile zu berücksichtigen. Weiterhin ist sie nicht in voller Höhe von 5% der Bezüge, sondern nur in Höhe von 2,66% ruhegehaltsfähig. Auf Basis der von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 vorgelegten Berechnung ergibt sich damit ein Betrag von 7.892,10 €. Dieser ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu halbieren (Hess. VGH, Beschluss vom 01. Februar 2016 - 1 E 51/16 -).