Beschluss
19 L 2321/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0208.19L2321.20.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 auszuschließen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 auszuschließen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, sie nicht vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 auszuschließen, bis der Antragsgegner über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat, hat Erfolg. Der dem Wortlaut nach auf alleinige vorläufige Neubescheidung ihrer Bewerbung gerichtete Antrag der Antragstellerin war unter Berücksichtigung des weiteren Antragsvorbringens gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben genannten Antrag auszulegen. Er stellt sicher, dass der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin bis zum Beginn des Auswahlverfahrens für den Einstellungstermin am 01. September 2021 erfüllt wird. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren 19 K 6652/20 nicht so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass sie im Erfolgsfalle noch an dem Auswahlverfahren für den Einstellungstermin am 01.09.2021 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen kann. Dadurch drohen ihr irreversible Nachteile, weil die von ihr mit der Hauptsache angestrebte Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ohne die einstweilige Regelung noch um mindestens ein weiteres Jahr bis zum nächsten Einstellungstermin am 01.09.2022 hinausgeschoben würde. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit Bescheid vom 30.11.2020 erfolgte Ablehnung ihrer Einstellung rechtswidrig ist. Die begehrte Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG und die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG) gedeckt sind. Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung, OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2019 – 6 B 651/19 – juris Rn. 6. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 – 1 WB 31/17 – juris Rn. 40. Bei einer Einstellung darf der künftige Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Für die Einstellung in den Polizeidienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155/19 – juris Rn. 30 ff. Auf der Grundlage der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Antragsgegner bei seiner negativen Eignungsprognose im ablehnenden Bescheid vom 30.11.2020 einen unvollständig ermittelten und damit unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt sowie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Der Antragsgegner hat seine negative Eignungsprognose auf Sachverhalte gestützt, die er durch Auswertung zweier gegen die Antragstellerin eingeleiteter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln (000 Js 00/00 und 000 Js 00/00) festgestellt hat. Beide Ermittlungsverfahren stehen in Zusammenhang mit familiären Streitigkeiten der Antragstellerin mit ihren Eltern, namentlich mit dem Vater der Antragstellerin. Dieser missbilligt die Beziehung zu ihrem Freund, Herrn XXXXXXXX XXXXXXXXXXX. Die Antragstellerin, ihr Partner und ihre Eltern trugen diesen Streit auch über zahlreiche Veröffentlichungen in sozialen Medien aus, bei denen sich die Beteiligten wechselseitig in ein schlechtes Licht rückten. Das Ermittlungsverfahren 000 Js 00/00 beruht auf einer Strafanzeige des Vaters der Antragstellerin vom 13.08.2018 gegen die Antragstellerin und ihren Partner. Der Vater soll am 04.08.2018 eine Whatsapp-Nachricht vom Freund der Antragstellerin erhalten haben, in der zu einem Rückruf aufgefordert worden sei, andernfalls würde seine Ehefrau Beweise über ein angebliches Verhältnis des Vaters der Antragstellerin zu einer anderen Frau erhalten. Der Freund der Antragstellerin erklärte in seiner Stellungnahme als Beschuldigter, dass die Antragstellerin die genannte Nachricht von seinem Handy verschickt habe. Das Ermittlungsverfahren 000 Js 00/00 beruht auf einer Anzeige der Eltern der Antragstellerin. Die Antragstellerin hatte am 25.10.2018 einen Post bei Facebook mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Das Familiengericht hat mich heute endlich erlöst. Meine Eltern I. T. genannt N. und N1. N. werden für ihre Straftaten bezahlen. Die Liste der Vorwürfe ist lang. Selbst dekadent in den Urlaub fliegen und das Kind aussperren ist dabei noch einer der harmlosesten. Nicht einmal, wenn man sich Mühe gibt, kann man als Eltern so versagen wie ihr es tut. Ihr seid kriminelle Verbrecher, die ihre eigene Tochter misshandeln. Dafür werdet ihr euch vor Gericht verantworten müssen. Auf dass die Gesellschaft und das Gericht euch für eure Taten abstrafen wird.“ Beide Strafverfahren wurden gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wobei die Antragstellerin in dem Verfahren 000 Js 00/00 weder als Beschuldigte angehört wurde noch ihr gegenüber eine förmliche Einstellung erging. Der Antragsgegner hat bei Würdigung des Verhaltens der Antragstellerin, das im Rahmen der genannten Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, nicht alle für die Eignungsprognose wesentlichen Aspekte ermittelt und in die Bewertung der Eignung der Antragstellerin einbezogen. Wesentlich für die Beurteilung des erkennbar auf einer Familienstreitigkeit resultierenden Verhaltens der Antragstellerin ist auch, ob und in welchem Umfang die – im Tatzeitpunkt noch minderjährige - Antragstellerin ihr Verhalten als legitime Reaktion auf ein etwaiges Fehlverhalten ihrer Eltern ansehen durfte. Dazu hätte es der Aufklärung des Sachverhalts bedurft, der Gegenstand des gegen die Eltern der Antragstellerin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 000 Js 00/00 war. Das Ermittlungsverfahren beruht auf einer Anzeige der Antragstellerin gegen ihre Eltern wegen Unterhaltsentziehung, Aussetzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen. Nach Angaben der Antragstellerin hinderten ihre Eltern sie im August 2018 am Zutritt zu ihrer damals noch gemeinsamen Familienwohnung, indem sie vor Antritt ihres Urlaubs das Türschloss des – damals noch gemeinsam bewohnten – Familienwohnhauses auswechselten. Die Eltern sperrten ferner das Bankkonto der damals 17-jährigen Antragstellerin und fuhren am 05.08.2018 in den Urlaub. Für die Annahme eines Fehlverhaltens der Eltern der Antragstellerin spricht zum Einen, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Eltern 000 Js 00/00 nicht mangels hinreichenden Tatverdachtes, sondern wegen geringer Schuld der Eltern gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Darüber hinaus wurde den Eltern mit Beschluss des Amtsgerichts C. H. – Familiengericht – vom 12.10.2018 (00 F 000/00) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die damals noch minderjährige Antragstellerin vorläufig – bis zum Abschluss des auf Entzug des Sorgerechts gerichteten Verfahrens – aus Gründen des Kindeswohls entzogen. Dass die Eltern der Antragstellerin zu Unrecht Unterhaltsleistungen vorenthalten haben, ergibt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit daraus, dass das Amtsgerichts C. H. – Familiengericht – der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.08.2020 Prozesskostenhilfe für das familiengerichtliche Verfahren (00 F 000/00) bewilligte, mit dem die Antragstellerin ihre Eltern auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen hatte. Der Antragsgegner war gehalten, ein zumindest nicht auszuschließendes Fehlverhalten der Eltern der Antragstellerin – etwa durch Beiziehung der Ermittlungsakte 000 Js 00/00 der Staatsanwaltschaft L. - aufzuklären, um beurteilungsfehlerfrei entscheiden zu können, ob das aus den Ermittlungsverfahren und 000 Js 00/00 und 000 Js 00/00 bekannt gewordene Verhalten der Antragstellerin prägend für ihren Charakter ist oder ob es auf einer – auch auf einem Fehlverhalten ihrer Eltern beruhenden – ausnahmsweise bestehenden psychischen Belastungssituation resultiert. Im Übrigen misst der Antragsgegner den im Bescheid vom 30.11.2020 genannten sich widersprechenden Angaben der Antragstellerin in ihrer Vernehmung vom 18.06.2018 und ihren Angaben in ihrer Anzeige im Verfahren 000 Js 00/00 bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung der Antragstellerin ein unangemessen hohes Gewicht bei. Der Antragsgegner verkennt, dass es sich bei den von der Antragstellerin mit Ihrer Online-Anzeige gemachten Angaben zur Tatzeit lediglich um einen ungefähren Zeitrahmen handelt. Ohne nähere Ermittlung des Sachverhaltes, der dem gegen die Eltern der Antragstellerin gerichteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, durfte der Antragsgegner nicht von einem beachtlichen Widerspruch in den Angaben der Antragstellerin ausgehen, weil nicht auszuschließen ist, dass das den Eltern mit der Online-Anzeige vorgeworfene Verhalten sich schwerpunktmäßig erst zeitlich nach der Vernehmung der Antragstellerin am 18.06.2018 ereignet hat. Hierfür sprechen die im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben der Antragstellerin, wonach ihre Eltern sie Anfang August 2018 durch Auswechselung des Türschlosses am Zugang zu ihrer damaligen Familienwohnung gehindert und die Zahlung von Unterhaltsleistungen durch Sperrung ihres Bankkontos eingestellt haben. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der Antragstellerin gegen ihre Eltern erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, weil das Ermittlungsverfahren gegen die Eltern der Antragstellerin nicht mangels hinreichenden Tatverdachtes gem. § 170 Abs. 2 StPO, sondern wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Für die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin sprechen darüber hinaus die von ihr vorgelegten Entscheidungen des Familiengerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.