Urteil
3 K 2748/22
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0627.3K2748.22.00
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Leitsätze
1. In der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst darf ein strenger Maßstab angelegt werden.(Rn.11)
2. Es bedarf im Zusammenhang mit einem früheren, strafrechtlich relevanten Verhalten einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 14 ff.).(Rn.28)
(Rn.28)
3. Soweit die Loyalität zum Dienstherrn zu prognostizieren ist, dürfen auch „externe“ Momente wie das familiäre und soziale Umfeld des Bewerbers in den Blick genommen werden.(Rn.28)
4. Auch insoweit ist eine einzelfallbezogene Prognose vorzunehmen, die das Gewicht der familiären und sozialen Bindungen und die damit einhergehenden möglichen Loyalitätskonflikte auf der Grundlage hinreichender Tatsachenfeststellungen angemessen berücksichtigt.(Rn.29)
5. Allein der Verweis darauf, dass ein mit dem Bewerber in Kontakt stehender Familienangehöriger in den polizeilichen Informationssystemen eingetragen ist, genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen.(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.06.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Frage der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst darf ein strenger Maßstab angelegt werden.(Rn.11) 2. Es bedarf im Zusammenhang mit einem früheren, strafrechtlich relevanten Verhalten einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 14 ff.).(Rn.28) (Rn.28) 3. Soweit die Loyalität zum Dienstherrn zu prognostizieren ist, dürfen auch „externe“ Momente wie das familiäre und soziale Umfeld des Bewerbers in den Blick genommen werden.(Rn.28) 4. Auch insoweit ist eine einzelfallbezogene Prognose vorzunehmen, die das Gewicht der familiären und sozialen Bindungen und die damit einhergehenden möglichen Loyalitätskonflikte auf der Grundlage hinreichender Tatsachenfeststellungen angemessen berücksichtigt.(Rn.29) 5. Allein der Verweis darauf, dass ein mit dem Bewerber in Kontakt stehender Familienangehöriger in den polizeilichen Informationssystemen eingetragen ist, genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen.(Rn.29) Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.06.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Neuentscheidung des Beklagten über die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Zeitpunkt statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klage sei unzulässig, weil mit dem Verstreichen des begehrten Einstellungstermins September 2022 der materielle Einstellungsanspruch des Klägers erloschen sei, ist dem nicht zu folgen. Vorliegend steht nicht die Frage im Raum, ob der Kläger einen Anspruch auf Einstellung im Rahmen der Einstellungskampagne September 2022 geltend machen kann - dies ist nicht (mehr) der Fall (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris Rn.19) -, sondern ob seine Bewerbung dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie bei einer zeitlichen Verzögerung des Einstellungsverfahrens auch für den nachfolgenden nächstmöglichen Einstellungstermin gelten soll. Ob dies bei lebensnaher Betrachtung grundsätzlich unterstellt werden kann (so wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2021 - 1 B 1511/21 -, juris Rn. 1), kann dahinstehen. Denn jedenfalls war das Begehren des Klägers nach sachgerechter Auslegung bereits vor Ablauf des Einstellungstermins September 2022 und damit im laufenden Bewerbungsverfahren auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zum nächstmöglichen Einstellungstermin gerichtet (vgl. den vom Kläger formulierten Widerspruch sowie den Widerspruchsbescheid, der erst am 07.09.2022 und damit nach Ablauf des Einstellungstermins Anfang September 2022 zugestellt wurde; s. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 8). Auch nach dem vorliegenden Bewerbungsbogen hat sich der Kläger formal (gerade) nicht allein auf den Einstellungstermin September 2022 beworben, sondern eine formularmäßig nicht weiter begrenzte Bewerbung zum Einstellungstermin „September 20“ abgegeben. Der Kläger hat damit zur Überzeugung der Kammer hinreichend deutlich gemacht, dass er seine Bewerbung nicht nur auf September 2022, sondern auch auf künftige Folgeeinstellungstermine bezieht. Der Antrag auf Neubescheidung trägt vor diesem Hintergrund zulässigerweise der Tatsache Rechnung, dass der Auswahltest und die gesundheitliche Eignungsüberprüfung noch ausstehen und ein Einstellungsanspruch daher noch nicht abschließend überprüft werden kann. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.06.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.08.2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen - wie hier - nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit - wie hier im Hinblick auf die charakterliche Eignung des Bewerbers - ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2019 - 4 S 1716/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris Rn. 22). Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsfehlerhaft. 1. Rechtsgrundlage für das Einstellungsbegehren des Klägers ist Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG sind Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140 ; BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11; vgl. zu den rechtlichen Gesichtspunkten im Einzelnen Bergmann/Osteneck, Die Einstellung in den öffentlichen Dienst aus rechtsprechender Perspektive, VBlBW 2023, 177). a. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung allein nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 und vom 01.02.2006 - 2 PKH 3.05 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris). Die durch den (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 24). Die Eignungseinschätzung kann von den Verwaltungsgerichten - mit Ausnahme der Frage der gesundheitlichen Eignung - nur eingeschränkt überprüft werden. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris Rn. 11). Im Übrigen ist die Nachprüfung von ablehnenden Einstellungsbescheiden im Wesentlichen auf die Willkürkontrolle beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 - und vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 -, juris). b. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Bewerber die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 -, vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, jeweils juris und vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 - n. v.). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (§ 9 BeamtStG). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17. 16 - juris Rn. 26 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 -, juris Rn. 10). Dabei darf der Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. An die Integrität und Aufrichtigkeit eines angehenden Polizeibeamten können hohe Anforderungen gestellt werden. Die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Die Bürger und der Dienstherr können von Polizeibeamten, denen kraft ihrer Funktion die Einhaltung und Wahrung der Rechtsordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in besonderem Maße anvertraut ist, erwarten, dass sie sich selbst an die geltenden Gesetze halten, in aufgeheizten Situationen Ruhe bewahren sowie Verantwortung für das eigene Handeln vollständig übernehmen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.1991 - 12 A 45/90 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris sowie Beschluss vom 23.06.2020 - 3 K 2030/20 -, n. v. m. w. N.). Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 5 und 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 -, juris m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2020 - 1 B 121/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Nichts Anderes gilt, wenn gemäß § 45 JGG von der Verfolgung der Straftat abgesehen worden ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris). Die Bewertung des Tatvorwurfs und des Verfahrensausgangs ist insoweit Sache der Einstellungsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.02.2013 - 4 S 2426/12 -, n. v. und vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris; s. a. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.08.2021 - 1 B 924/21 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 19.08.2021 - 3 K 2323/21 - n. v.). Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2020 - 2 B 408/20 -, juris Rn. 12). Auch der zeitliche Abstand von mehreren Jahren zwischen dem strafrechtlich relevanten Verhalten und der begehrten Einstellung oder der Umstand, dass der Rechtsverstoß im Jugendalter begangen wurde, schließen es nicht von vornherein aus, dass der Dienstherr auch gegenwärtig noch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers hegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Es bedarf einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat, der Zeitablauf und die persönliche Entwicklung des Bewerbers in den Blick zu nehmen sind (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 14 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 - 1 B 2155/19 -, juris Rn. 46 m. w. N.; zu schematisch noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 4 S 32.17 -, juris, differenzierter im Beschluss vom 26.03.2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris). Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass die Verneinung der charakterlichen Eignung den Beurteilungsspielraum überschreitet (angenommen im Fall eines reflektierten Umgangs mit dem einmaligen Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren im Urteil der Kammer vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris, bestätigt in VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris). Es verbietet sich jeder Schematismus. Je weniger gravierend das strafrechtlich relevante Verhalten einzuordnen ist, je mehr es nach den gesamten konkreten Tatumständen das Gepräge einer „Jugendsünde“ hat, je größer der zeitliche Abstand zwischen Fehlverhalten und Einstellungsverfahren ist, je reflektierter der Umgang des Bewerbers mit seinem früheren Fehlverhalten und je stabiler seine seitdem zu beobachtende weitere (Persönlichkeits-)Entwicklung ist, desto weniger erlaubt allein der Verweis auf ein - zumal einmalig gebliebenes - strafrechtlich relevantes Verhalten einen Rückschluss auf gegenwärtige Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Beamtenbewerbers (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2022 - 4 S 3920/21 -, juris Rn. 17). Keine über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden bzw. die daraus erwachsenden verfassungsmäßigen Rechte einschränkenden rechtlichen Maßstäbe ergeben sich insoweit aus den vom Beklagten angeführten Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in den gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst (Stand 09/2022). Soweit dort unter Ziffer 4.1 ausgeführt wird, dass Bewerberinnen und Bewerber, bei denen begründete Zweifel an einer Eignung für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst bestehen, die in der Person oder dem sozialen Umfeld liegen, nicht berücksichtigt werden, bedarf die Eignungsfeststellung verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 33 Abs. 2 GG, d. h. die Eignungszweifel können nicht allein auf ein irgendwie geartetes, problematisches „soziales Umfeld“ gestützt werden, sondern müssen unter Betrachtung des konkreten Bewerbers sachgerecht eingeordnet werden. Soweit die Loyalität zum Dienstherrn zu prognostizieren ist, darf der Dienstherr allerdings auch „externe“ Momente wie das familiäre und soziale Umfeld des Bewerbers in den Blick nehmen. Dabei genügt es aber nicht, auf das reine Verwandtschaftsverhältnis abzustellen (s. a. § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen ohne Rücksicht auf die Abstammung und Herkunft vorzunehmen sind), vielmehr ist auch insoweit eine einzelfallbezogene Prognose vorzunehmen, die das Gewicht der familiären und sozialen Bindungen und die damit einhergehenden möglichen Loyalitätskonflikte auf der Grundlage hinreichender Tatsachenfeststellungen angemessen berücksichtigt (vgl. hierzu auch VG Mainz, Urteil vom 26.06.2020 - 4 K 1123/19.MZ -, juris Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 11.04.2018 - 5 K 396/16.GI -, juris Rn. 35 ff.; s. a. zum Erfordernis für Polizeibeamte, nichtdienstliche Kontakte in das „Rocker-/Türsteher- und Rotlichtmilieu“ zu vermeiden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22 -, juris Rn. 79 ff.). Allein der Verweis darauf, dass ein mit dem Bewerber in Kontakt stehender Familienangehöriger in den polizeilichen Informationssystemen eingetragen ist, genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu begründen. 2. Gemessen an den ausgeführten Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten, den Kläger aufgrund von Eignungszweifeln nicht weiter am Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst teilnehmen zu lassen und ihn nicht zum Beamten auf Widerruf zu ernennen (vgl. hierzu die entsprechenden Regelungen in der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst APrO-mPVD in der Fassung vom 15.08.2022), rechtsfehlerhaft. Unter Berücksichtigung des gerichtlich lediglich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums hat der Beklagte das Einstellungsbegehren des Klägers mit Erwägungen zurückgewiesen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die unter dem grundsätzlich zutreffenden Hinweis auf die herausgehobenen Pflichten von Polizeibeamten in Bezug auf Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr getroffenen Wertungen des Beklagten beruhen zum einen auf einer nicht hinreichenden Sachverhaltsfeststellung und beachten zum anderen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht ausreichend. a. Der Beklagte hat im Ausgangspunkt ohne weiteres vertretbar einen strengen Maßstab angelegt und klärungsbedürftige Fragen an den Kläger im Hinblick darauf gerichtet, dass er hinreichend verdächtig ist, im Jahr 2014 im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seinem vielfach in POLAS aktenkundigen Vater eine gewichtige Straftat (besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB) begangen zu haben. Zu Recht hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass sich aus den schriftlichen Erklärungen des Klägers Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitraums der Trennung seiner Eltern ergaben und seine schriftlichen Einlassungen eher oberflächlich waren und durchaus Zweifel an einer hinreichenden Distanzierung von der begangenen Straftat und vor allem auch vom vielfach polizeilich aktenkundigen Vater wecken konnten. Nach dem schriftlichen Vorbringen des Klägers sprach einiges dafür, dass ungeachtet des langen Zeitablaufs und der Tatsache, dass er das Strafverfahren von Anfang an angegeben und sich hierzu auch - wenngleich oberflächlich - eingelassen hatte, nicht hinreichend erkennbar war, dass sich der Kläger mit dem Geschehen - das auf eine systematische Tatplanung hindeutet - und dem familiären Kontext angemessen auseinandergesetzt hat. Insbesondere erschien es auf den ersten Blick unverständlich, dass er sich als angehender Polizist nicht damit beschäftigt haben will, inwieweit sein Vater möglicherweise gravierende Straftaten begangen hat. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger ausführlich, plausibel und insgesamt glaubhaft zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen hat, kommt die Kammer allerdings zu der Überzeugung, dass der Beklagte den bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchbescheids relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und im Ergebnis nicht (mehr) vertretbar gewürdigt hat. Die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers erweist sich zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis als nicht tragfähig. b. Beanstandungsfrei ist der Beklagte zunächst von einem nicht unerheblichen strafrechtlichen Geschehen im Jahr 2014 ausgegangen, das von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt (alarmpräparierter Waschmittelkarton; der Vater des Klägers und der Kläger selbst führten ausweislich der Aktenlage während der Tat ein Pfefferspray mit sich, der Vater außerdem ein Klappmesser mit 7,5 cm Klingenlänge und eine Zange). Auch ist gesehen worden, dass der Kläger zur Tatzeit erst 14 Jahre alt war und seither nicht mehr straffällig geworden ist. Nicht vertretbar ist allerdings die Würdigung des Beklagten, dass - entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft W. - von einer maßgeblichen Beeinflussung bzw. Anweisung des Vaters zur Tatbegehung nicht auszugehen sei, denn ausweislich der Ermittlungsakte bekam der Kläger nach den Angaben eines Zeugen von seinem Vater beim Eintreffen des Sicherheitsdienstes ein Zeichen (Kopfnicken), woraufhin er wegrannte (vgl. hierzu die Angaben des Zeugen M. I. in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte). Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass und inwieweit er auf Anweisung seines Vaters gehandelt hat. Er hat ausgeführt, dass sein Vater ihn angesprochen habe, bei dem Diebstahl mitzumachen und er ihm blind gefolgt sei. Sein Vater habe gesagt, er müsse nicht viel tun, nur mitkommen und die Tüte tragen. Eine nähere Kenntnis von dem System mit der präparierten Kiste habe er damals nicht gehabt. Sein Vertrauen zu seinem Vater sei damals noch sehr groß gewesen. Er habe vor dem Hintergrund der Trennung der Eltern das Gefühl gehabt, dass sein Vater wieder für ihn da gewesen sei. Sein Vater habe ihn aber nach Entdeckung der Tat „fallenlassen“. Emotional sichtlich berührt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, wie es 2014 zu der Straftat gekommen ist und dass diese bzw. die nachfolgende Festnahme in seiner weiteren Entwicklung eine einschneidende Zäsur gewesen ist. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids von einer stabilen Persönlichkeitsentwicklung des Klägers auszugehen. Der Kläger hat das ihm vorgehaltene Geschehen aus den Jahren 2014 und 2019 ebenso wie seine nachfolgende persönliche Entwicklung im Einzelnen und mit vielen schlüssigen Details erläutert. Auch hat ersichtlich eine selbstkritische Auseinandersetzung stattgefunden. Der Kläger hat sich glaubhaft, eindeutig und vollständig von der strafrechtlichen Vorgeschichte gelöst, wobei Letzteres nicht gleichzusetzen ist mit einem vollständigen Kontaktabbruch zum Vater. Die seit Begehung des Delikts und auch - ohne dass es hierauf maßgeblich ankäme - nach Ergehen des Widerspruchsbescheids weiterhin positive Entwicklung des Klägers hat den Eindruck bestätigt, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht (mehr) vorliegen (vgl. dazu, dass gerade solche Bewerber, die aus problematischen sozialen Verhältnissen kommen und es wie der Kläger nach einer jugendtypisch schwierigen Entwicklungsphase geschafft haben, sich nachhaltig zu stabilisieren, eine wichtige Stütze im Rahmen der polizeilichen Ausbildung sein können, das Urteil der Kammer vom 21.09.2021 - 3 K 1745/21 -, juris Rn. 29). Die Frage, ob neben der nach derzeitigem Erkenntnisstand zu bejahenden charakterlichen Eignung des Klägers die weiteren Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. c. Die demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene Argumentation des Beklagten beruht auf teilweise unzutreffenden Tatsachen und ist beurteilungsfehlerhaft. aa. Die Annahme, dass es sich bei dem 2014 realisierten Diebstahlsdelikt nicht um ein jugendtypisches Fehlverhalten gehandelt habe und sich der Kläger von der Straftat und ihrem (familiären) Kontext nicht ausreichend distanziert habe, lässt sich angesichts der glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehen. Der Kläger hat anschaulich erläutert, dass er sich damals in einer vulnerablen Lebensphase befunden habe, nachdem sein Vater die Mutter 2009 verlassen und die Familie im Stich gelassen hatte. Die für den Kläger mit dem Auszug des Vaters - den er als Zerstörung seiner Familie wahrgenommen hat - verbundenen emotionalen und schulischen Probleme sind in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden. Mit 14 hat er zu seinem Vater, von dem er sich eine größere Nähe erhoffte, im Zusammenhang mit der Begehung des schweren Diebstahlsdelikts nicht „Nein“ sagen können, aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Festnahme das Erlebte für sich als positive Entwicklungschance genutzt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bereitwillig alle Fragen zur Tat, ihrem familiären Kontext, seinem Nachtatverhalten und seiner Haltung zum Geschehenen beantwortet. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Schilderung wahrheitsgetreu und vollständig war. Der Vorhalt des Beklagten, es fehle an einer ausreichenden persönlichen Auseinandersetzung und einem reflektierten Umgang mit der Tat und dem eigenen Verhalten, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht tragfähig. Der Kläger hat seinen eigenen Tatbeitrag zu keinem Zeitpunkt beschönigt oder in Zweifel gezogen. Seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung haben die schriftlichen Stellungnahmen (E-Mail vom 04.06.2022) plausibel ergänzt. Der Kläger hat sich von Anfang an klar von seiner Straftat und vor allem seinem Vater bzw. dessen strafrechtlich relevantem Verhalten distanziert, dies aber schriftlich nur eingeschränkt ausdrücken können (vgl. hierzu auch die E-Mail vom 04.06.2022, wonach es ihm schwerfalle, die richtigen Wörter zu finden). Seinen differenzierten Blick hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung überzeugend zu erläutern vermocht. Danach war das Geschehen vom 04.05.2014 eine klare Zäsur auch und vor allem im Verhältnis zum Vater. Der Kläger hat nicht nur anschaulich geschildert, welch große Angst die Festnahme und das Fallengelassenwerden durch den Vater in ihm ausgelöst hat, sondern in seiner nach außen dokumentierten persönlichen Entwicklung schlüssig unter Beweis gestellt, dass er sich hiervon und den möglichen schlechten Einflüssen durch seinen Vater nachhaltig distanziert und einen eigenen Weg eingeschlagen hat. Dieser Weg ist nicht nur frei von weiteren strafrechtlichen Verfahren, der Kläger hat es darüber hinaus auch geschafft, sich von der Sonderschule über die Hauptschule und mittleren Reife bis zum Wirtschaftsabitur hinaufzuarbeiten, mittlerweile ein Studium begonnen und eine eigene Familie gegründet und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Seine Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, hat er insoweit bereits wiederholt und eindrücklich unter Beweis gestellt. Seine Einlassungen waren insoweit weitaus differenzierter als es das vom Beklagten pauschal geforderte förmliche Bekenntnis zur „Reue“ für sich genommen wäre. Es kommt nicht auf einen bestimmten Wortlaut der Distanzierung an, sondern auf die vorliegend gelebte Distanz und „Haltung“. Soweit der Beklagte dem Kläger auch auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vorhält, er habe die Tat (weiterhin) als eine des Vaters dargestellt und sich seinem eigenen Fehlverhalten nicht ausreichend gestellt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kläger hat seinen Tatbeitrag näher geschildert und das Geschehen als klaren Umbruch in seinem Lebenslauf erläutert. Er hat auch ausgeführt, dass er seinem Vater die 54 Einträge in POLAS durchaus vorgehalten und dass ihn die Masse an Vorgängen schockiert habe. Dass er den Vorgängen nicht im Einzelnen weiter nachgegangen ist, hat er plausibel damit erklärt, dass es sich zu einem großen Teil um polizeiliche Anzeigen im Rahmen der sehr schwierigen Beziehung des Vaters zu seiner damaligen Lebensgefährtin handelte (es gab zahlreiche Anzeigen der damaligen Lebensgefährtin des Vaters aus den Jahren 2016 bis 2018, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, Nachstellung und Bedrohung) und dass er sich von den Problemen seines Vaters lösen musste. Der auch von der Kammer im Ausgangspunkt aufgrund der Aktenlage geteilte Eindruck, dass sich der Kläger nicht ausreichend mit den polizeilichen Auffälligkeiten seines Vaters befasst hat, hat sich in der mündlichen Verhandlung (gerade) nicht bestätigt. Dort ist vielmehr deutlich geworden, dass der Kläger sich von seinem Vater im Nachgang zum Geschehen am 04.05.2014 erfolgreich abgegrenzt hat. Er hat durchaus Gespräche mit dem Vater geführt - betreffend den Unterhalt für die Halbschwester und die Spielsucht des Vaters -, die allerdings nichts gebracht haben. Für die Kammer ist deutlich geworden, dass der Kläger eine erfolgreiche Strategie gewählt hat, sich von seinem Vater zu distanzieren, ohne dabei auch nur ansatzweise den Eindruck zu erwecken, etwaige Straftaten seien ihm gleichgültig. bb. Unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung bestehen zur Überzeugung der Kammer auch keine auf Tatsachen gestützten Zweifel an der Dienstauffassung und der Bewältigung von etwaigen Loyalitätskonflikten des Klägers, insbesondere nicht, soweit der Beklagte ihm vorhält, dass er noch am 16.07.2019 mit seinem erheblich polizeibekannten Vater in einer Verkehrskontrolle angetroffen worden sei und sich auch in der Folge nicht ausreichend von seinem Vater und dessen Fehlverhalten distanziert habe. Der Kläger hat den Ablauf und die Hintergründe der Verkehrskontrolle näher beschrieben. Er hat angegeben, dass das Verhältnis zum Vater in den Jahren nach dem Vorfall 2014 sehr distanziert gewesen sei. Der Vater lebte - abgesehen von einer vorübergehenden Rückkehr im Jahr 2018, was die vermeintlich widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Wohnort seines Vaters erklärt - bis etwa 2020 bei seiner Lebensgefährtin, der Kläger führte ein eigenes, zunehmend selbständiges Leben. Am 16.07.2019 unterstützte er lediglich seinen Vater, der zu dieser Zeit bei seiner Freundin lebte und kein Auto hatte, beim Einkaufen. Im Jahr 2020 ist der Vater (nach derzeitigem Stand) endgültig zur Mutter des Klägers zurückgekehrt. In dieser Zeit hat der Kläger erfahren, dass er selbst Vater werden würde und mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung gesucht. Er lebte nur noch etwa einen Monat mit seinen Eltern zusammen und gründete dann mit seiner Lebensgefährtin einen eigenen Hausstand, zu dem inzwischen zwei Kinder gehören. Der Vater des Klägers ist bereits seit einiger Zeit gesundheitlich sehr eingeschränkt (seit Oktober 2021 Pflegegrad 4). Der Kläger ermöglicht ihm den Kontakt zu den Enkelkindern, die nur noch den einen Opa haben, hält im Wesentlichen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und macht alle zwei Wochen die Einkäufe für seine Eltern, die kein Auto haben. Er hat insoweit anschaulich seine Strategie und die Meilensteine seiner positiven Entwicklung ab 2014 geschildert: Er habe sein Umfeld geändert, sich dem Selbstverteidigungssport (Krav Maga) zugewandt, wobei ihm der Verein einen stabilen und festen Bezugspunkt gegeben habe und weiterhin gebe, seine Freundin kennengelernt, Erfolge in der Schule erzielt - von der Förderschule bis zum Fachabitur - und mittlerweile eine eigene Familie gegründet. Er hat es geschafft, sich von seinem Vater abzugrenzen, ohne den Kontakt gänzlich abreißen zu lassen. Eine wichtige Rolle spielte dabei seine Mutter, die ihn immer unterstützt hat. Nach Ablehnung seiner Einstellung hat er seinen „Plan B“ zielstrebig verfolgt und Verantwortung übernommen. Der Kläger lebt in stabilen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und verdient als Werkstudent zu der BAföG-Unterstützung eigenes Geld dazu. Zur Überzeugung der Kammer fehlte es vor diesem Hintergrund bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Rahmen der dort anzustellenden Prognose an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Zweifel begründet sein könnten, dass der Kläger zu einem verantwortungsbewussten und korrekten Verhalten auch in schwierigen Situationen in der Lage ist. Die bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids festzustellende Festigung der Persönlichkeit hat das Ergebnis der mündlichen Verhandlung eindrücklich bestätigt, in der sich der Kläger offen und reflektiert mit seinem Fehlverhalten und seiner familiären Lebenssituation auseinandergesetzt hat. Soweit der Beklagte dem Kläger demgegenüber unverändert eine besondere Nähe zum „kriminellen Milieu“ vorhält, vermag dem die Kammer mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht zu folgen. Die mündliche Verhandlung hat deutlich gemacht, dass der Kläger nicht aus einem „kriminellen Milieu“ kommt, sondern dass sein Vater massive Beziehungskonflikte hatte und eine Spielsucht im Raum stand. Vom Vater geht aber ersichtlich seit längerer Zeit keinerlei „Gefahr“ mehr aus, was in Zusammenschau mit der positiven Entwicklung des Klägers der Annahme von Eignungszweifel zusätzlich entgegensteht. Es sind damit keine Anknüpfungstatsachen für einen möglichen Loyalitätskonflikt (mehr) erkennbar. cc. Soweit der Beklagte ein ausreichendes Verständnis des Klägers für die Belange des Dienstherrn vermisst und ihm eine zu starke Emotionalität gegenüber dem Vater vorhält, ist dem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen. Zwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst eine vollständige persönliche und räumliche Distanzierung des Bewerbers von straffälligen Bezugspersonen unabdingbar ist, im vorliegenden Fall bestand indes ein derartiges soziales Umfeld bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht mehr. Der Ansatz des Beklagten erweist sich als schematisch und verkennt die Bedeutung und Reichweite von Art. 6 GG. Danach ist die Bindung des Bewerbers zu seinen Eltern unter Beachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen zu würdigen. Die hier vom Kläger gegenüber seinem hilfebedürftigen und nicht mehr straffälligen Vater gelebte bloße Alltagsunterstützung und die Ermöglichung des Enkelkontakts gibt keinen Anlass zu Eignungszweifeln im Hinblick auf die Aufnahme in das (bloße) Widerrufsbeamtenverhältnis, sondern ist Ausdruck des verantwortlichen Umgangs mit den familiären Beziehungen innerhalb des Spannungsverhältnisses „polizeibekannter Vater“ und „Papa und Opa“. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe sich losgekoppelt von den Problemen „von anderen Menschen“. Damit hat er ersichtlich gemeint, was er an anderer Stelle auch näher ausgeführt hat, dass die Probleme seines Vaters nicht die seinen sind und er seinen eigenen Weg gehen will. Der Beklagte hält dem Kläger insoweit zu Unrecht vor, er verstehe nicht, was der Polizeiberuf erfordere, in dem man sich gerade um Probleme anderer kümmern müsse. Das hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern lediglich seine erfolgreiche „Überlebensstrategie“ erläutert, erkannt zu haben, dass es zwar weiterhin eine Vater-Sohn-Beziehung gibt, dass aber der Vater selbst verantwortlich ist für sein Leben. Auf die Frage nach seiner Vorstellung von Polizeiarbeit hat der Kläger ausgeführt, dass er gelernt habe, dass man den falschen Weg erkennen müsse. Er habe gesehen, was der falsche Weg mit ihm gemacht habe. Polizist werden zu wollen, sei eine bewusste Entscheidung, um so etwas zu verhindern. Das mag nicht formvollendet ausgedrückt sein, ist aber zur Überzeugung der Kammer Ausdruck der gereiften Persönlichkeit des Klägers. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger bewarb sich nach Erwerb der Fachhochschulreife mit Datum vom 02.12.2021 bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden Hochschule) um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. In seiner Bewerbung gab er im entsprechenden Fragebogen an, er sei bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Verdachts des Diebstahls im besonders schweren Fall gewesen. Es sei nicht zu einem Gerichtstermin gekommen. Er fügte der Bewerbung ein Schreiben der Staatsanwaltschaft W. vom 20.04.2015 - Az. XX - bei, wonach gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen und ausgeführt wurde, nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Kläger hinreichend verdächtig, am 04.05.2014 in W. gemeinsam mit seinem Vater im U. Store eine Jacke im Wert von 170,-- EUR entwendet und in einer alarmpräparierten Kiste aus dem Geschäft gebracht zu haben. Dies sei eine Straftat gemäß §§ 242, 243 StGB. Von einer Anklageerhebung werde ausnahmsweise abgesehen, weil aufgrund der getroffenen Feststellungen das Verschulden gering und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben sei. Der Kläger habe offensichtlich nach Anweisungen seines Vaters gehandelt. Der Kläger werde nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich künftig straffrei führen müsse. Sollten neue Straftaten bekannt werden, könne mit erneuter Nachsicht nicht gerechnet werden. Das Absehen von der Verfolgung werde gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen. Die Eintragung gelte nicht als Vorstrafe. Der Kläger legte außerdem einen Bescheid der Bundespolizeiakademie Lübeck vom 24.05.2017 vor, mit dem ein Ablehnungsbescheid der Bundespolizeiakademie - Personalgewinnung - vom 13.03.2017 aufgehoben wurde, mit dem die Bewerbung des Klägers um Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei im Jahr 2017 wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung abgelehnt worden war. Der Kläger hatte auch im dortigen Verfahren mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei, das eingestellt worden sei. Er hatte seiner dortigen Bewerbung eine ergänzende Stellungnahme beigefügt und angegeben, dass er am 04.05.2014 zusammen mit seinem Vater eine Jacke aus einem Ladengeschäft in einem Shoppingcenter entwendet habe. Im Abhilfebescheid wurde ausgeführt, dass die Angelegenheit nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte und der Mitteilung, dass es kein weiteres Verfahren gebe, anders bewertet werde. Der Entschluss und die Planung der Tat seien ganz offensichtlich vom Vater des Klägers ausgegangen, der bereits einschlägig bekannt sei. Der Kläger sei zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt und daher noch sehr beeinflussbar gewesen. Durch weitere Recherche habe sich herausgestellt, dass der Kläger kein weiteres Verfahren verschwiegen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung, die Bewerbung aufgrund von Zweifeln an der charakterlichen Eignung abzulehnen, zu korrigieren. Die weiteren Einstellungsvoraussetzungen seien noch zu prüfen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Polizeibewerbern teilte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg der Hochschule mit Datum vom 20.01.2022 mit, dass dort keine Erkenntnisse über den Kläger vorlägen. Das hessische Landeskriminalamt habe allerdings mitgeteilt, es habe eine verdächtige Wahrnehmung am 16.07.2019 in W. gegeben. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle seien zwei Personen - darunter der Kläger als Fahrer des Fahrzeugs - kontrolliert worden. Die zweite Person, bei der es sich um den Vater des Klägers handelte, sei mit 54 Fällen in POLAS (Polizei-Auskunftssystem) bekannt, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Nachstellung, Diebstahl und Bedrohung. Das KFZ sei durchsucht worden, wobei keine verbotenen Gegenstände hätten aufgefunden werden können. Die Hochschule zog in der Folge die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft W. bei. Der Kläger wurde um Stellungnahme dazu gebeten, wie er zu dem Vorfall vom 04.05.2014 stehe, er wurde außerdem gebeten, das Geschehen aus seiner Sicht zu schildern, seine Wohnverhältnisse anzugeben und anzugeben, wie er heute zu seinem Vater stehe. Mit E-Mail vom 04.06.2022 übersandte der Kläger seine Stellungnahme und führte unter anderem aus, seine Sicht heute zu dem Vorfall sei die eines „No-Go”; das Geschehen verurteile er auf das Schärfste. Er habe nach dem Vorfall einen Punkt gesetzt, da sich so ein Verhalten in eine total falsche Richtung entwickeln könne. Die Beziehung zu seinem Vater sei nicht wie vor dem Vorfall, das Vertrauensverhältnis sei auf einer rationalen Ebene. Er selbst sei seit einem guten Jahr Papa und dementsprechend habe er eine Verantwortung gegenüber seiner kleinen Familie. Mit Bescheid der Hochschule vom 22.06.2022 wurde die Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt und ausgeführt, es sei leider nicht möglich, den Kläger in den engeren Bewerberkreis aufzunehmen, der den besonderen Anforderungen des Polizeiberufs entspreche. Grund für die Ablehnung sei die Tatsache, dass er als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren involviert gewesen sei. Hierdurch seien erhebliche Zweifel an seiner Eignung für den Polizeivollzugsdienst entstanden. Das Berufsbild des Polizeibeamten erfordere in besonderem Maße die Einhaltung von Recht und Gesetz, um glaubwürdig gegenüber dem Bürger auftreten zu können. Aus diesem Grund kämen strafrechtlichen Verfehlungen auch bei der Einstellung eine überragende Bedeutung zu. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seitens der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung und Anklageerhebung abgesehen worden sei, weil infolge der getroffenen Feststellungen das Verschulden - er sei damals 14 Jahre alt gewesen - gering und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht gegeben gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ganz offensichtlich als beschuldigter Jugendlicher nach Anweisung seines Vaters gehandelt habe. Dieser sei seinerzeit dann auch verurteilt worden. Es handele sich um ein einmaliges jugendtypisches Versagen aufgrund der Einwirkungen seines leiblichen Vaters. Mit Schreiben der Hochschule vom 25.08.2022 wurde der Kläger zur Beantwortung ergänzender Fragen aufgefordert. Mit E-Mail vom 29.08.2022 schilderte der Kläger das Geschehen vom 04.05.2014 näher und führte aus, am Abend der Verkehrskontrolle habe er sich auf dem Heimweg vom Training befunden. Sein leiblicher Vater habe ihn darum gebeten, ihn beim Einkaufen zu unterstützen. Zu dieser Zeit habe der Vater bei seiner Freundin gelebt. Die Durchführung der Polizeikontrolle sei ohne Vorkommnisse gewesen. Ihm seien nicht alle Fehler seines leiblichen Vaters bekannt. Aus seiner Sicht sei die Trennung vom Vater und der Kontaktabbruch (2009-2013/2014) ein einschlägiger Moment in seinem Leben gewesen. An einem Parameter könne er nicht festmachen, wie vertraut er mit seinem Vater sei. Aus seiner Sicht sei die Beziehung viel mehr auf Distanz aufgebaut. Aktuell sei sein Vater gesundheitlich sehr eingeschränkt. Er versuche, seine Eltern alle zwei Wochen beim Großeinkauf zu unterstützen. Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 31.08.2022 - zugestellt am 07.09.2022 - wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zweifel an der charakterlichen Eignung durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schwerem Fall gespeist würden, in dem ein hinreichender Tatverdacht gegen den Kläger bestanden habe. Festzuhalten bleibe, dass der Kläger nicht nur aktiv an der Tatausführung teilgehabt, sondern auch noch selbst Pfefferspray bei sich geführt habe. Nach Entdeckung habe er nicht aufgegeben, sondern versucht zu fliehen. Der Tat habe kein jugendtypisches Gepräge im Sinne einer geringfügigen Schwere angehaftet, vielmehr handele es sich um ein Vergehen, das mit mehrjährigen Freiheitsstrafen und mit Geldstrafen bestraft werden könne. Als Polizeibeamter hätte der Kläger entsprechende Straftaten zu verfolgen. In seinen Stellungnahmen gehe er nicht reflektiert damit um, dass sein ureigenes Verhalten falsch gewesen sei. Seine Ausführungen seien oberflächlich und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Geschehen, ausweichend und verharmlosend. Überdies könnten gemäß Ziffer 4.1 der Richtlinien für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung in den gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst Bewerberinnen und Bewerber, bei denen begründete Zweifel an einer Eignung für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst bestünden, die in der Person oder dem sozialen Umfeld lägen, im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Zum sozialen Umfeld gehöre dabei die Familie. Vorliegend führe auch diese Erwägung zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Der Kläger trage selbst vor, trotz diverser Straftaten, die seinem Vater vorgeworfen worden seien, nach wie vor regelmäßigen Kontakt mit diesem zu pflegen. Dass dieser einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt habe, sei unbestritten. Eine persönliche räumliche Distanzierung finde gerade nicht statt. Dass dem Kläger die diversen strafrechtlichen Verfahren gegen seinen Vater nicht bekannt sein sollten, könne nicht nachvollzogen werden und werde als Schutzbehauptung gewertet. Die Angaben des Klägers widersprächen sich. Am 30.09.2022 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er habe von sich aus bereits im Bewerbungsverfahren die Beteiligung an einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Alter von 14 Jahren offenbart. Nach den Feststellungen der seinerzeit zuständigen Staatsanwaltschaft sei er als Jugendlicher von seinem als Haupttäter agierenden Vater maßgeblich beeinflusst und deswegen eine die weitere strafrechtliche Verfolgung rechtfertigende Schuldschwelle nicht erreicht gewesen. Demgemäß sei das Verfahren seinerzeit eingestellt worden. Soweit ihm vorgehalten werde, er habe sich von seinem Vater in der Folgezeit nicht hinreichend distanziert, könne von einem Einstellungsbewerber in den mittleren Polizeidienst nicht ernsthaft verlangt werden, dass er sich von seinen Eltern vollständig abwende, selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vater im erheblichen Umfang polizeibekannt geworden sei. Jeder Mensch habe nur eine Mutter und nur einen Vater. Zu verweisen sei insoweit auch auf Art. 6 GG. Hinzu komme, dass sein Vater inzwischen erheblich schwerbehindert und mit dem Pflegegrad 4 eingestuft sei. Seine Kernfamilie weise auch keine „clanartige“ Struktur auf. Er habe als Kernfamilie nur seine beiden noch lebenden Eltern und einen 1994 geborenen Bruder. Er selbst sei zudem verlobt und habe mit seiner Verlobten eine gemeinsame Tochter; das zweite Kind sei unterwegs. Nach dem Vorfall vom 04.05.2014 habe er sich gerade nicht von seinem Vater zu einer Beteiligung an Straftaten hinreißen lassen. Er habe auch keinerlei genaue Kenntnis von strafrechtlichen Verfehlungen seines Vaters. Zu verweisen sei auf seine Stellungnahme im Verfahren. Dort habe er sich sehr deutlich und nicht lediglich „oberflächlich“ von seiner damaligen Beteiligung an der Tat distanziert. Es sei von einer hinreichenden Reflexion des damaligen Fehlverhaltens auszugehen. Ihm müsse trotz aller Umstände zugestanden werden, dass er seinen Eltern bei der Bewältigung von Einkäufen ab und zu helfe. Eine weiter bestehende, wenn auch distanzierte „Nähe“ zu seinen Eltern könne nicht „als weitere Verbundenheit mit einem negativen sozialen Umfeld“ bewertet werden. Im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag ergebe sich ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Er beabsichtige eine erneute Bewerbung auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten und müsse feststellen lassen, dass die bislang vom Beklagten gegen seine Einstellung angeführten Gründe rechtlich keinen Bestand hätten. Daneben ergebe sich ein Rechtsschutzbedürfnis auch unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses. Der Beklagte ordne ihn einem strafrechtlichen „Dunstkreis“ zu und leitet daraus eine charakterliche Ungeeignetheit ab. Die Fortsetzung des Klageverfahrens als Fortsetzungsfeststellungsklage diene dazu, sich von diesem Makel zu befreien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.06.2022 und des Widerspruchsbescheids derselben vom 31.08.2022 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.06.2022 und Widerspruchsbescheid derselben vom 31.08.2022 erfolgte Ablehnung der Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst zum September 2022 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Der Kläger habe sich ausschließlich auf den Einstellungstermin im September 2022 beworben. Dieser Einstellungstermin sei mittlerweile verstrichen und alle Stellen mit geeigneten Bewerbern besetzt worden. Da die begehrte Einstellung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei, habe sich das Verfahren erledigt. Der Kläger habe hinreichend Zeit gehabt, mittels vorläufigen Rechtsschutzes sein Ziel geltend zu machen. In der Sache sei der Dienstherr zu Recht von Eignungszweifeln ausgegangen. Die strafrechtliche Täterschaft des Klägers aufgrund wesentlicher Tatbeiträge sei erwiesen. Der Tatplanung und -ausführung liege eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde. Der Kläger habe innerhalb der erheblichen Vorbereitungsphase hinreichend die Gelegenheit gehabt, das eigene Handeln und den Tatbeitrag zu bedenken. Auch im Alter von 14 Jahren sei dies zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass es überhaupt zu einer Beeinflussung durch den Vater gekommen sei. Aufgrund der erheblichen kriminellen Energie entfalle auch ein „jugendtypisches“ Gepräge der Tat. Die eigenständige Würdigung sei Sache des jeweiligen Dienstherrn. Es sei zwar anzuerkennen, dass es zu keinen weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gekommen sei und dieser seinen Schulabschluss gemacht habe, auf der anderen Seite seien jedoch seine Einlassungen zu würdigen, die zu Zweifeln an der Eignung führten. Der Kläger habe sich nur knapp und oberflächlich zu dem Geschehensablauf geäußert. Eine persönliche Auseinandersetzung und ein reflektierter Umgang mit der Tat und des eigenen Verhaltens könne nicht angenommen werden. Die Verharmlosung im Rahmen des hiesigen Verfahrens spreche gegen ein ausreichendes Bewusstsein, dass Polizeibeamte kraft ihres Amtes Recht und Gesetz zu dienen hätten und damit nicht in Konflikt geraten dürften. Nach den Auswahlrichtlinien sei die Bewerbung nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe Umgang mit einer erheblich polizeibekannten Person und stehe mit dieser in familiärer und persönlicher Beziehung. Nach seinen Einlassungen müsse davon ausgegangen werden, dass die familiäre Bindung von gewissem Gewicht sei. Die Stellungnahmen seien in sich widersprüchlich und die Angaben des Klägers damit insgesamt nicht glaubhaft. Für seine Familie fühle sich der Kläger offensichtlich verantwortlich, noch dazu, da der Vater nun eingeschränkt und auf ihn angewiesen sei. Hieraus ergebe sich zwangsläufig ein unlösbarer Interessenkonflikt des Klägers zwischen dem angestrebten Beruf und der familiäreren Bindung mit seinem Vater. Zur Ablehnung der Einstellung genügten bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitze, die für die Ernennung notwendig sei. Eine Überzeugung von der fehlenden Eignung sei gerade nicht nötig. Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten (ein Band) und die Akten der Staatsanwaltschaft W. zum Az. XX vor. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.