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Beschluss

2 L 432/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2022:0720.2L432.22.00
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Leitsätze
1. Eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht, im Zuge derer unter Absehung von Strafe auf eine Verwarnung erkannt und die Auflage erteilt wurde, 50 Arbeitsstunden abzuleisten, stellt keine gerichtliche Bestrafung im Sinne des § 3 Abs 1 Nr 2 SPolVO (juris: PolLbV SL 2011) dar.(Rn.21) 2. § 51 Abs 1 BZRG begrenzt den dem Dienstherrn hinsichtlich der Einschätzung der charakterlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich eröffneten Beurteilungsspielraum.(Rn.37) 3. Die Tat kann dem Antragsteller lediglich ausnahmsweise gemäß § 52 Abs 1 Nr 4 BZRG vorgehalten werden.(Rn.43)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Herbst 2022 gerichtete Bewerbungsverfahren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 3.831,63 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht, im Zuge derer unter Absehung von Strafe auf eine Verwarnung erkannt und die Auflage erteilt wurde, 50 Arbeitsstunden abzuleisten, stellt keine gerichtliche Bestrafung im Sinne des § 3 Abs 1 Nr 2 SPolVO (juris: PolLbV SL 2011) dar.(Rn.21) 2. § 51 Abs 1 BZRG begrenzt den dem Dienstherrn hinsichtlich der Einschätzung der charakterlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern grundsätzlich eröffneten Beurteilungsspielraum.(Rn.37) 3. Die Tat kann dem Antragsteller lediglich ausnahmsweise gemäß § 52 Abs 1 Nr 4 BZRG vorgehalten werden.(Rn.43) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Herbst 2022 gerichtete Bewerbungsverfahren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 3.831,63 EUR festgesetzt. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Einstellungstermin Herbst 2022 begehrt, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand u.a. dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellenden vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist demnach, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Durch die einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht – auch nicht vorläufig – vorweggenommen werden. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird und ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren bis dahin unzumutbare Nachteile drohen. Ausgehend hiervon ist die mit dem Antrag begehrte Verpflichtung, den Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst als Kommissaranwärter einzustellen, nicht zulässig, da die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses materiell-rechtlich unzulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2018 – 6 B 486/18, juris Rn. 11, und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen gegeben sind. Statthaft und dem Begehren des Antragstellers vollständig Rechnung tragend ist hingegen ein auf die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag, das auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin Herbst 2022 gerichtete Bewerbungsverfahren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 18.07.2015 – 2 L 824/15. Nach Maßgabe des so verstandenen Antrags hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt schon darin, dass über den gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.12.2021 eingelegten Widerspruch vom 12.01.2022 und eine sich gegebenenfalls anschließende Klage in der Hauptsache vor dem Einstellungstermin im Herbst 2022 nicht mehr abschließend entschieden werden kann und damit ein Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Denn die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Entscheidung des Antragsgegners vom 09.12.2019, den Antragsteller nicht einzustellen bzw. nicht am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, ist nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nach derzeitigem Kenntnisstand in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG gewähren allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung alleine nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerwG, juris Rn. 50, Beschluss vom 06.04.2006 – 2 VR 2.05, juris Rn. 6 m.w.N. In Konkretisierung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO, dass in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden kann, wer (u.a.) gerichtlich nicht bestraft ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist, wobei gemäß § 3 Abs. 2 SPolVO das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann. Weiter bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 5 SPolVO, dass in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden kann, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit dafür geeignet erscheint. Die im Rahmen der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch den Dienstherrn vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Sie bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit der Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit der Bewerberinnen und Bewerber verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der oder die Betreffende die ihm oder ihr in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilungsermächtigung bewirkt, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02, juris Rn. 35 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 22.02.1990 – 2 C 13, juris Rn. 23 sowie vom 30.01.2003 – 2 A 1.02, juris Rn. 11 m.w.N. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe leidet der Bescheid vom 09.12.2021 an durchgreifenden Fehlern. 1. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 09.12.2021 ist nach derzeitigem Kenntnisstand schon insoweit rechtswidrig, als diese unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO dahingehend lautet, dass von einer Teilnahme am Auswahlverfahren aufgrund der Verurteilung des Antragsgegners aus dem Jahre 2012 „zwingend abgesehen“ werden muss. Denn hierbei verkennt der Antragsgegner den Begriff der gerichtlichen Bestrafung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO. Die Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2012, im Zuge derer unter Absehung von Strafe auf eine Verwarnung erkannt und ihm die Auflage erteilt wurde, 50 Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe unentgeltlich abzuleisten, stellt gerade keine gerichtliche Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO dar. Der Verordnungsgeber hat mit dem eindeutigen Wortlaut „gerichtlich bestraft“ zu erkennen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO nur das Vorliegen einer Verurteilung zu einer Strafe schädlich ist, um in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden zu können. Von einer Strafe wurde hier ausweislich des Urteils jedoch gerade abgesehen und lediglich unter Erteilung einer Auflage auf eine Verwarnung erkannt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Zuchtmittel im Sinne des § 13 Abs. 2 JGG und damit – so auch § 13 Abs. 3 JGG ausdrücklich – nicht um eine Strafe, sodass sich der Antragsteller im Rechtsverkehr auch als „nicht vorbestraft“ bezeichnen darf. Vgl. BeckOK JGG, 25. Edition Stand 01.05.2022, § 13 Rn. 4 m.w.N. Die Vorschrift dürfte auf den Fall einer jugendgerichtlichen Verwarnung mit Auflage auch aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht entsprechend anzuwenden sein. Bereits am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke dürften Zweifel bestehen, da der Verordnungsgeber ohne weiteres als Anknüpfungspunkt etwa die „Verurteilung wegen einer Straftat“ hätte wählen können. Im Übrigen die die Verhängung einer (Jugend-)Strafe und die Ahnung mit einem gemäß § 13 Abs. 2 JGG vorgesehen Zuchtmittel auch nicht hinreichend vergleichbar, da letzterem in erster Linie der Erziehungsgedanke zugrunde liegt und nicht – wie bei der Verhängung einer Strafe – der repressive, ahnende Charakter. Vgl. BeckOK JGG, 25. Edition Stand 01.05.2022, § 13 Rn. 3. Dem folgend dürfte jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO der Einstellung des Antragstellers nicht entgegenstehen. Darüber hinaus folgt die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Antragsgegners – sofern man hier annähme, die Verurteilung aus dem Jahre 2012 sei eine „gerichtliche Bestrafung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO – auch daraus, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 09.12.2019 im Hinblick darauf, dass gemäß § 3 Abs. 2 SPolVO von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen zugelassen werden kann, kein dahingehendes Ermessen ausgeübt hat. In der Zusammenschau der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SPolVO mit § 3 Abs. 2 SPolVO muss gesehen werden, dass der Verordnungsgeber vorgesehen hat, dass bei jeder Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin, der oder die gerichtlich bestraft ist und/oder gegen den oder die ein Strafverfahren anhängig ist, gemäß § 3 Abs. 2 SPolVO auch Erwägungen dahingehend anzustellen sind, ob im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden kann. Vorliegend ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das grundsätzlich eröffnete Ermessen überhaupt erkannt hat, da er ausdrücklich davon ausging, dass von einer Teilnahme am Auswahlverfahren „zwingend abgesehen werden“ muss. 2. Der ablehnende Bescheid vom 09.12.2021 ist auch fehlerhaft, soweit darin allein auf die Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2012 abgestellt wird, um dessen fehlende charakterliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 SPolVO zu begründen. Denn hierbei hat der Antragsgegner beurteilungsfehlerhaft keine Erwägungen zu § 51 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 63 Abs. 4, 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG angestellt. Zwar erlaubt der nach Art. 33 Abs. 2 GG bestehende Beurteilungsspielraum dem Dienstherrn, hohe Anforderungen an die charakterliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und insbesondere hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155/19, juris Rn. 34. Im Zuge der durch den Dienstherrn vorzunehmenden Eignungseinschätzung darf die Einstellungsbehörde, wie der Antragsgegner auch zutreffend ausgeführt hat, in Bezug auf die charakterliche Eignung auch weder strafrechtlich relevante Verurteilungen ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vorlassen, die zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers oder der Bewerberin deutlich zu Tage treten lässt. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155, juris Rn. 34 m.w.N. Jedoch begrenzt § 51 Abs. 1 BZRG den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners. Die in der Verurteilung aus dem Jahre 2012 ausgesprochene Verwarnung verbunden mit der Auflage, Sozialstunden abzuleisten (§§ 14, 15 JGG) stellt ein sog. Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JGG dar und ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister einzutragen. Nach § 63 Abs. 1 BZRG werden Eintragungen aus dem Erziehungsregister entfernt, sobald der oder die Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Dies war beim Kläger bereits im Jahre 2017 der Fall. Nach § 63 Abs. 4 BZRG geltend in diesem Fall die Regelungen über ein Verwertungsverbot nach §§ 51, 52 BZRG entsprechend. § 51 Abs. 1 BZRG gibt den Grundsatz vor, dass dann, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden dürfen. § 51 Abs. 1 BZRG stellt hierbei ein umfassendes materiell-rechtliches Vorhalte- und Verwertungsverbot dar, mit dem ein Verurteilter oder eine Verurteilte von dem mit seiner oder ihrer Verurteilung verbundenen Strafmakel befreit und durch die umfassende Wirkung der Tilgung die mit der Verurteilung einhergehende Stigmatisierung endgültig beseitigt wird. Der Begriff des Rechtsverkehrs erfasst sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Rechtsleben. Demnach ist kein Bereich des Rechts ausgenommen, unabhängig davon, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften oder um Bundes- oder Landesrecht handelt. Vgl. BeckOK StPO 43. Edition, Stand 01.04.2020, § 51 BZRG Rn. 17 m.w.N. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG gilt daher sowohl für § 3 Abs. 1 Nr. 2 BZRG als auch für die dem Dienstherrn obliegenden prognostischen Beurteilung der charakterlichen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern, getilgte oder zu tilgende Eintragungen von Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalt bei der Beurteilung heranzuziehen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 26 K 89.15, juris Rn. 19 ff, im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 30.10.2014 – 2 B 109/13, juris Rn. 16 sowie Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2018 – OVG 4 S 19.18, juris Rn. 9, im Übrigen auch BGH, Beschluss vom 20.03.1972 – AnwZ (B) 24/71, juris Rn. 18 f betreffend die Wiederzulassung eines Rechtsanwaltes nach Tilgung einer Strafe. Die Tat könnte dem Antragsteller lediglich ausnahmsweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vorgehalten werden. Dieser regelt, dass die frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG (u.a.) berücksichtigt werden darf, wenn die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Erforderlich hierbei ist insbesondere nicht, dass im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Ausreichend ist, wenn eine erhebliche Gefährdung nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.1972 – AnwZ (B) 24/71, juris Rn. 19 f sowie BeckOK StPO 43. Edition, Stand 01.04.2020, § 51 BZRG Rn. 8. Hierbei handelt es sich jedoch um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Vgl. BeckOK StPO 43. Edition, Stand 01.04.2020, § 51 BZRG Rn. 9. Für die Annahme, dass eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen daher entsprechende Anhaltspunkte vorliegen. Hierfür können im Einzelfall unter Umständen auch Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und deren Aburteilung ankommen. Vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.1972 – AnwZ (B) 24/71, juris Rn. 20. Nur selten soll allein die zurückliegende Tat nach Ablauf der Tilgungsfrist noch die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen. So die Vorstellung des Gesetzgebers, BT-Drs. 6/1550, S. 23 unter Verweis darauf, dass bei den Ausschussberatungen vor allem Fälle ins Auge gefasst worden sind, in denen zwischen der früheren Tat und etwaigem späteren (Fehl-)Verhalten des Betroffenen ein Zusammenhang besteht. So könne laut Gesetzesbegründung die Anwendung der Ausnahmevorschrift z.B. bei der Entscheidung über die Wiedererteilung einer Approbation an einen Arzt, der früher wegen im Zustand der Trunkenheit begangener schwerer Behandlungsfehler verurteilt worden war und die Approbation verloren hatte, dann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nach wie vor zum Alkoholgenuss neigt und sich nur in Verbindung mit der früheren Tat der hinreichend sichere Schluss ziehen lässt, dass auch eine künftige ärztliche Tätigkeit hiervon gefährdet wäre. Hieraus wird ersichtlich, dass alleine das Abstellen auf die getilgte oder zu tilgende Straftat für die Frage, ob das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ausnahmsweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht anzuwenden ist, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, nur dann zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine besondere Art und Schwere der Tat festzustellen ist. Ungeachtet der Frage, ob dem Dienstherrn hinsichtlich der Einschätzung, ob eine solche erhebliche Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht ausgeschlossen werden kann, ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist oder aber seine Einschätzung voll gerichtlich überprüfbar ist, ist aber zu sehen, dass der Antragsgegner hierzu in seinem Bescheid vom 09.12.2021 keinerlei Erwägungen angestellt hat. Damit, dass die Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 2012 grundsätzlich gemäß § 51 Abs. 1 BZRG einem Verwertungsverbot unterliegt und lediglich in den den vorstehend dargestellten Voraussetzungen entsprechenden Ausnahmefällen, in denen eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit durch die Einstellung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, diesem im Zuge der Beurteilung seiner charakterlichen Eignung vorgehalten werden kann, setzt sich der Bescheid vom 09.12.2021 überhaupt nicht auseinander. Dieser führt lediglich – nach dem Vorstehenden jedenfalls beurteilungsfehlerhaft – die Verurteilung selbst bzw. die dieser zugrundeliegende Tat als Grund zur Annahme der fehlenden Eignung an. Auch die in der Antragserwiderung vom 28.04.2022 nachgeschobenen Erwägungen – dass betreffend den Antragsteller aufgrund der Tat und des damit gezeigten Umgangs mit verhältnismäßig leichtem Fehlerhaften, nämlich dem Unfall an sich, nicht zweifellos darauf vertraut werden könne, dass er die verlangte charakterliche Stabilität aufweise – werden den dargelegten Anforderungen an die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht gerecht. So wird insbesondere nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass das Amtsgericht A-Stadt im Zuge der Verurteilung des bei der Tat 18-jährigen Antragstellers unter Anwendung des Jugendstrafrechts – also unter der Annahme, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelte (vgl. § 105 Abs. 1 JGG) – von einer Strafe absah und lediglich auf eine Verwarnung nebst Auflage erkannte. Auch das Kreisjugendamt des Landkreises A-Stadt bejahte im Zuge seines Berichts vom 23.07.2012 bezüglich des Antragstellers weder schädliche Neigungen noch eine Schwere der Schuld und empfahl lediglich, den Antragsteller mit einer Arbeitsauflage von 60 Stunden zu sanktionieren, um ihm den Unrechtsgehalt seines Tuns vor Augen zu führen. Im Übrigen wird nicht ausreichend gewürdigt, dass der Antragsteller nach diesem Vorfall nicht wieder polizeilich in Erscheinung getreten ist oder ansonsten – nach derzeitigen Erkenntnissen – ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründen könnte. Hieraus dürfte sich gerade ergeben, dass die im Jahre 2012 ausgesprochene Verwarnung ihren erzieherischen Zweck erfüllt hat. Nach dem Vorstehenden hat der Antragsgegner das Bewerbungsverfahren fortzusetzen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war gemäß §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG auf 3.831,63 EUR (1.277,21 EUR x 3) festzusetzen.