Urteil
19 K 6016/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1126.19K6016.18.00
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Tenor
Die mit Bescheid des PP L. vom 26.07.2018 ausgesprochene Missbilligung wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2019 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die mit Bescheid des PP L. vom 26.07.2018 ausgesprochene Missbilligung wird aufgehoben. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2019 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1981 geborene Kläger wurde am 01.09.2015 als Kommisaranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten des beklagten Landes berufen. Die in der Regel dreijährige Ausbildung besteht aus einer fachwissenschaftlichen Studienzeit an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW sowie aus fachpraktischen Studienzeiten beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) und bei den Kreispolizeibehörden. Für Studienleistungen der Anwärter in der fachpraktischen Studienzeit werden nach § 10 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor (VAPPol II NRW) u.a. dienstliche Bewertungen erstellt, die mit einer dem Bachelor-Bewertungssystem entprechenden Punktzahl und Note oder mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Der Kläger bestand nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II am 07.08.2018. Mit seiner Klage wendet er sich gegen eine Missbilligung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz LDG NRW, mit der das beklagte Land sein dienstliches Verhalten am 06.05.2018 beanstandete. Der Kläger wendet sich ferner gegen die vom beklagten Land abgelehnte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Die Staatsanwaltschaft Köln leitete im Juli 2016 gegen den Kläger aufgrund einer Strafanzeige einer Frau K. T. wegen des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen durch unbefugte Datenabfragen, der Nachstellung und eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ein (StA Köln 83 Js 481/16) ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung des Klägers am 26.07.2016 polizeilich durchsucht. Bei der Durchsuchung wurde kein Betäubungsmittel gefunden. Der eingesetzte Rauschgiftspürhund zeigte jedoch an 4 Stellen in der Wohnung an, dass dort Rauschgift vorhanden gewesen war. Der Kläger bestritt bei seiner Beschuldigtenvernehmung, dass er – wie von der Anzeigeerstatterin T. behauptet – Kokain oder andere Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Anzeigeerstatterin T. habe bei einem Treffen in seiner Wohnung im Juni 2016 allein Kokain konsumiert. Den Marihuanageruch, den die Beamten bei der Durchsuchung seiner Wohnung wahrgenommen hatten, begründete er damit, dass er während seines dreiwöchigen Urlaubs im Juli 2016 häufiger Besuch von Freunden gehabt habe, die in seiner Wohnung spontan „gekifft“ hätten. Die StA Köln stellte das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren am 16.11.2016 gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Das beklagte Land sah das vom Kläger im Strafverfahren eingeräumte Dulden des Drogenkonsums Dritter in seiner Wohnung als Dienstpflichtverletzung an und sprach ihm für dieses außerdienstliche Verhalten unter dem 07.02.2017 eine Missbilligung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW aus. Die Ausbildungsleitung (AL) beim PP L. untersagte dem Kläger nach Bekanntwerden des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zunächst, an der am 27.07.2016 beginnenden praktischen Ausbildung bei der Polizeiwache L. -T1. teilzunehmen. In einem Personalgespräch mit Vertretern der AL (K1. , N. , S. ) vom 26.07.2016 schlug der Kläger vor, die Unrichtigkeit des gegen ihn im Strafverfahren erhobenen Vorwurfs des Drogenkonsums durch ärztliche Untersuchungen zu widerlegen. Er vereinbarte mit den Vertretern der AL, dass er zunächst die erforderlichen Untersuchungen von seinem Hausarzt oder einem Labor durchführen lasse. Aus dieser Untersuchung müsse hervorgehen, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum keine Drogen genommen habe, außerdem müsse von einer unabhängigen Stelle bestätigt werden, dass es sich bei den untersuchten Haaren um Haare des Klägers handele. Ferner wurde in dem Personalgespräch eine zusätzliche Vorstellung des Klägers beim Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) angeregt. Auf telefonische Nachfrage der Beamtin S. teilte der Kläger am 28.07.2016 mit, dass er erst am 01.08.2016 einen Beratungstermin bei seinem Hausarzt vereinbart habe und er sich noch nicht sicher sei, ob er die Analysen durchführen lasse. Das PP L. forderte den Kläger unter 29.07.2016 auf, sich zur Überprüfung seiner Verwendungsfähigkeit bei dem PÄD einem Drogentest zu unterziehen. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 04.08.2016 wurde der Urin des Klägers auf einen Drogenkonsum hin untersucht. Die Urinuntersuchung durch den PÄD am 04.08.2016 erbrachte keine Hinweise auf einen Kokainkonsum des Klägers. Nach Angaben des PÄD konnte auf der Grundlage der am 04.08.2018 vorliegenden Untersuchungsergebnisse eine verlässliche Aussage aber nur über einen Kokainkonsum getroffen werden, der nicht länger als 22 Tage zurückgelegen hat. Der Kläger erklärte sich gegenüber dem PÄD bereit, zukünftig randomisierte Kontrolluntersuchungen zum Ausschluss eines gelegentlichen/regelmäßigen Drogenkonsums durchführen zu lassen. In einem am 08.08.2016 geführten Personalgespräch teilten Vertreter der Ausbildungsleitung des Polizeipräsidiums (PP) L. (K1. , S. ) dem Kläger mit, dass er aufgrund des negativen Drogentestes beim PÄD die fachpraktische Studienzeit beim PP L. beginnen könne. Eine Entlassung des Klägers sei aber noch möglich, der Ausgang des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Strafverfahrens werde abgewartet. Die für den Kläger während der praktischen Ausbildung vorgesehene Tutorin POKín L1. teilte dem in DirGE/PI 2/PW T1. tätigen PHK T2. zur Vorbereitung der Ausbildung mit Mail vom 08.08.2016, 00.26 Uhr über den Kläger folgendes mit: „Hier ist das was Q. mir erzählt hat: Er wurde von einer „Affäre“ (aus der BTM-Szene) angezeigt, weil er angeblich verbotenerweise Daten erhoben und weitergegeben hätte und dafür gesorgt hätte, dass ihr Ex (noch tiefer in der BTM-Szene) festgenommen wurde. Bei ihrer Vernehmung hat sie angegeben, dass sie mit Q. gemeinsam Marihuana konsumiert habe und dass er auch BTM zu Hause habe. Daraufhin hatte er Besuch von den Kollegen mit BTM-Hund und die Wohnung wurde durchsucht, ohne Ergebnis. Die AL hat dann von ihm eine Haarprobe verlangt und ihm erst einmal die Teilnahme am Praktikum untersagt. Q. wollte das aber nicht, da er Anfang Juli in seinem Urlaub noch gekifft hatte. Die AL hat sich jetzt wohl mit einer Urinprobe zufrieden gegeben, die vom PÄD abgesegnet wurde und er darf sein Praktikum heute Abend beginnen.“ Der Kläger leistete daraufhin in der Zeit vom 08.08.2016 bis zum 31.08.2016 bei der DirGE/PI 2/PW T1. seine erste von insgesamt 7 beim PP L. absolvierten fachpraktischen Studienzeiten. In der Zeit vom 13.04.2018 bis zum 24.05.2018 leistete der Kläger bei der Polizeiwache T1. eine weitere fachpraktische Studienzeit. POKìn L1. , die Tutorin des Klägers während dieser Studienzeit, berichtete der Ausbildungsleitung des PP L. mit undatiertem Vermerk über einen Vorfall am Sonntag, dem 06.05.2018. Der wachhabende WDF-Vertreter POK L2. habe ihr bei Eintreffen auf der Wache kurze Zeit vor Dienstbeginn um 11.00 Uhr mitgeteilt, dass der Kläger dem POK L2. gegen 10.30 Uhr telefonisch mitgeteilt habe, dass er verschlafen habe und er sich nicht gut fühle. Weil der Kläger sich nicht habe krank melden wollen, habe POK L2. ihn aufgefordert, schnellstmöglich auf der Wache zu erscheinen. Beim Eintreffen des Klägers auf der Wache gegen 11.15 Uhr sei sie, die Tutorin, einsatzbedingt nicht anwesend gewesen. Als sie gegen 12.00 Uhr auf die Wache zurückgekehrt sei, habe POK L2. davon berichtet, dass er den Kläger wieder nach Hause geschickt habe, weil er offenkundig nicht dienstfähig gewesen sei. Ein anderer Beamter (PK M. ) habe davon berichtet, dass der Kläger gerötete Augen und eine Alkoholfahne gehabt habe. Der Kläger habe sein Verschlafen gegenüber den Beamten damit begründet, dass er in der Nacht noch zwei Frauen mit nach Hause genommen habe. POK L2. beschrieb den Vorfall in seinem Vermerk vom 22.05.2018 dahingehend, dass er den Kläger am 06.05.2018 wieder nach Hause geschickt habe, weil er ihm sehr müde und „mitgenommen“ erschienen sei. Er habe glasige Augen und gerötete Bindehäute gehabt. Eine Alkohohlfahne habe er beim Kläger nicht wahrgenommen. Der am 06.05.2018 ebenfalls anwesende PK M. beschrieb den Vorfall in seinem undatierten Vermerk dahingehend, dass er bei der Begrüßung des Klägers am 06.05.2018 einen dezenten Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass der Geruch durch ein kurz zuvor getrunkenes Erfrischungsgetränk oder ein Kaugummi verursacht worden sei. Der Kläger habe sehr müde gewirkt und sei nach seiner Einschätzung nicht dienstfähig gewesen. Die Ausbildungsleitung beim PP L. teilte dem Kläger ausweislich eines Aktenvermerks vom 01.06.2018 in einem Gespräch vom 25.05.2018 mit, dass er sein Abschlusspraktikum wegen des Vorfalls vom 06.05.2018 nicht auf T3. , sondern bei der PI 1 des PP L. leisten müsse. Eine grundsätzlich rechtlich mögliche Verkürzung der Ausbildungszeit des Klägers werde ebenfalls nicht befürwortet. Der Vorfall vom 06.05.2018 werde in diszplinarrechtlicher Hinsicht geprüft. Das beklagte Land bat die Dienststellen, bei denen der Kläger während seiner Ausbildung fachpraktische Studienzeiten geleistet hatte, unter dem 23.07.2018 darum, ergänzende Kurzbeurteilungsbeiträge für den Kläger vorzulegen. Der für die Studienzeit vom 13.04.2018 bis zum 24.05.2018 bei der Polizeiwache T1. zuständige Prüfer PHK C. ergänzte seine für die Studienzeit erstellte dienstliche Bewertung, mit der er die die persönlich-sozialen sowie fachlichen Kompetenzen als „bestanden“ bewertet hatte, unter dem 23.07.2018 dahingehend, dass der Kläger während des Moduls punktuelle Schwächen im sozialen Bereich wie etwa ein übersteigertes Selbstbewusstsein, in Teilen überzogenes, fasst schon arrogantes Verhalten sowie eine geringe Kritikfähigkeit offenbart habe. Er weise aber nochmals darauf hin, dass es sich um vereinzelt auftretende „Ausfälle“ handele, die nicht als Gesamtbild der sozialen Kompetenzen des Klägers verstanden werden dürften. Die zuvor in der Polizeiwache T1. geleisteten fachpraktischen Module habe der Kläger ausweislich der hierüber erstellten dienstlichen Bewertungen bestanden, so dass es im bisherigen Verlauf seiner Ausbildung offenbar keine größeren Zweifel an seiner sozialen Kompetenz gegeben habe. Die drei Dienststellen der Direktion K (K 44, 42, 33) und die der PI 1, bei denen der Kläger eingesetzt worden war, teilten – bis auf ein „gewisses“ Geltungsbedürfnis - keine Beanstandungen des Sozialverhaltens des Klägers mit. Das beklagte Land sprach dem Kläger - nach zuvor unter dem 19.06.2018 erfolgter Anhörung - mit Bescheid vom 26.07.2018 eine Missbilligung seines Verhaltens am 06.05.2018 aus. Zur Begründung führte es aus, es sei Fakt, dass der Kläger am 06.05.2018 wegen Verschlafens zu spät zum Dienst gekommen sei. Als Grund für sein Verschlafen habe der Kläger angegeben, am Vorabend zwei Damen mit nach Hause genommen zu haben. Bei Dienstantritt am Morgen des 06.05.2018 habe der Kläger sich nach Einschätzung zweier diensterfahrener Beamter in einem dienstunfähigen Zustand befunden. Dass der Kläger den Dienst unter Alkoholeinfluss angetreten habe, könne zwar nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden. Weil der Kläger gegenüber der Ausbildungsleitung aber eingeräumt habe, am Vorabend Alkohol getrunken zu haben, sei ein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss unter Berücksichtigung seines äußeren Erscheinungsbildes (glasige Augen, gerötete Bindehäute) keineswegs abwegig. Daher werde daran festgehalten, dass der Vorfall am 06.05.2018 der zweite Vorfall während der Ausbildung des Klägers sei, der in Zusammenhang mit Rauschmitteln und Angehörigen des weiblichen Geschlechts stehe und dass beide Vorfälle gewisse Parallelen aufwiesen. Abschließend teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass er wegen der Vorfälle, die den zwei Missbilligungen zugrundelägen, nicht zum 01.09.2018 zum Polizeikommissar ernannt werde. Der Kläger beantragte unter dem 29.08.2018 beim beklagten Land, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16.07.2019 mit der Begründung ab, dass der Kläger die für Polizeivollzugsbeamte erforderliche persönliche charakterliche Eignung nicht besitze. Die Prognose der charakterlichen Nichteignung stütze es auf die Vorfälle, die zu den Missbilligungen vom 07.02.2017 und 26.07.2018 geführt hätten. Dem Kläger habe im Rahmen des Strafverfahrens der Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln zwar nicht nachgewiesen werden können. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung über die charakterliche Eignung des Klägers gehe das beklagte Land davon aus, dass der Kläger jedenfalls im Juli 2016 selbst Betäubungsmittel besessen und konsumiert habe. Dies ergebe sich aus seinen gegenüber der Tutorin POKín L1. gemachten Äußerungen und auch aus seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 26.07.2016, wonach der Kläger „schon mal gezogen“ habe. Dass die Btm-Hunde bei der polizeilichen Durchsuchung am 26.07.2016 an 4 Stellen in der Wohnung des Klägers, namentlich an 2 leeren Aufbewahrungsdosen angeschlagen hätten, spreche auch dafür, dass der Kläger selbst Betäubungsmittel besessen und konsumiert habe. Im Übrigen begründe auch das vom Kläger eingeräumte Dulden des Drogenkonsums Dritter die Annahme seiner persönlichen Nichteignung. Die Annahme der charakterlichen Nichteignung ergebe sich ferner auch daraus, dass der Kläger am 06.05.2018 nach einer durchfeierten Nacht verspätet und in nicht dienstfähigem Zustand zum Dienst bei der Polizeiinspektion erschienen sei. Hinzu komme, dass der Kläger seinen verspäteten Dienstantritt in unangemessener Weise entschuldigt habe und keine Einsicht für die Schwere seines Fehlverhaltens gezeigt habe. Der Bescheid vom 16.07.2019 wurde dem Kläger persönlich am 19.07.2019 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten sich in dem Antragsverfahren auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe gegenüber dem beklagten Land nicht als Bevollmächtigte bestellt. Nach Zustellung der Missbilligung vom 26.07.2018 am 01.08.2018 hat der Kläger am 29.08.2018 Klage erhoben (19 K 6016/18), mit der er sich gegen die Missbilligung vom 26.07.2018 wendet und seine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Er hat die Klage am 19.08.2019 erweitert und auch den seinen Antrag auf Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe ablehnenden Bescheid vom 16.07.2019 in das vorliegende Verfahren einbezogen. Zur Begründung trägt er vor, die Missbilligung sei zu unbestimmt. Es bleibe unklar, welches Verhalten dem Kläger als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werde. Die in der Missbilligung angesprochenen Vorwürfe rechtfertigten eine Missbilligung nicht. Eine Dienstausübung unter Alkoholeinfluss sei nicht beweisbar. Dies gelte auch für eine müdigkeitbedingte Dienstunfähigkeit. Der Kläger sei nicht objektiv auf eine Dienstunfähigkeit untersucht worden. Er sei vielmehr von seinen Vorgesetzten am 06.05.2018 ohne vorherige medizinische Untersuchung nach Hause geschickt worden. Seine Vorgesetzten besäßen nicht die erforderliche medizinische Qualifikation, um seine Dienstfähigkeit beurteilen zu können. Im Übrigen führe Müdigkeit nicht automatisch zur Dienstunfähigkeit. Ein verspäteter Dienstantritt von 15 Minuten rechtfertige keine Missbilligung. Entgegen der Behauptung des beklagten Landes habe er zur Begründung für seine Verspätung nicht damit geprahlt, am Vorabend noch „zwei Weiber“ mit nach Hause abgeschleppt zu haben. Die Annahme seiner charakterlichen Nichteignung könnten auch nicht auf die zuvor am 07.02.2017 ergangene Missbilligung gestützt werden. Diese sei rechtswidrig. Für Polizeibeamte bestehe keine Dienstpflicht, im privaten Bereich festgestellte Bagatellstraftaten zur Anzeige zu bringen. Für Polizisten bestehe auch keine Dienstpflicht, zu verhindern, dass im Freundeskreis Betäubungsmittel konsumiert würden. Das Zulassen des „Kiffens“ durch Freunde begründe auch keinen Eignungsmangel, solange das „Kiffen“ der Freunde im Beisein des Polizisten nicht in der Öffentlichkeit geschehe. Die Behauptung des beklagten Landes, dass er gegenüber seiner Tutorin erklärt habe, dass er dem PÄD keine Haarprobe hätte abgeben wollen, weil er während seines Urlaubs noch „gekifft“ habe, sei unzutreffend. Er habe dies nicht gegenüber der Tutorin behauptet und habe auch nicht selbst „gekifft“. Er habe lediglich geschildert, dass andere Personen „gekifft“ hätten. Seine im Strafverfahren gemachten Angaben, dass er „schon mal“ gezogen habe, hätten sich auf seine Jugendzeit vor mehr als 20 Jahren bezogen. Die mit seinem Einverständnis vom beklagten Land durchgeführten randomisierten Urintests hätten keinen Hinweis auf einen Drogenkonsum erbracht. Das in der einmaligen Verspätung von 15 Minuten allein vorwerfbare Verhalten rechtfertige es nicht, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. Im Übrigen habe sich das beklagte Land mit seinen in Stellenanzeigen gemachten Angaben dahingehend gebunden, Beamte, die - wie er - die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten, auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Kläger beantragt, 1. die mit Bescheid vom 26.07.2018 ausgesprochene Missbilligung aufzuheben, 2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2018 und des Bescheides vom 16.07.2019 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, dass die ausgesprochene Missbilligung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe mit seinem Verhalten am Vorabend des 06.05.2018, namentlich mit dem von ihm eingeräumten Alkoholkonsum selbst einen Zustand herbeigeführt, der zu einer deutlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt habe und der eine weitere Dienstausübung durch den Kläger ausgeschlossen habe. Nach Einschätzung seiner Kollegen sei es dem Ansehen der Polizei abträglich gewesen, wenn der Kläger dem Bürger gegenüber in Erscheinung getreten wäre, in dem er sich bei Dienstantritt am 06.05.2018 befunden habe. Die Missbilligung enthalte dagegen nicht den Vorwurf, dass der Kläger seinen Dienst unter Einfluss von Restalkohol angetreten habe. Die vom Kläger für seine Verspätung angegebene Begründung sei gegenüber Kollegen, die am in Rede stehenden Sonntag pünktlich zum Dienst erschienen seien, respektlos gewesen und habe erheblich zur Störung des Betriebsfriedens beigetragen. Soweit mit der Missbilligung vom 26.07.2018 mitgeteilt werde, dass die Ernennung des Klägers zum Polizeikommissar nicht erfolgen werde, sei darin ein bloßer Hinweis, aber keine Bescheidung eines Antrages des Klägers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu erblicken. Soweit der Kläger die Klage erweitert und den ablehnenden Bescheid vom 16.07.2019 in die vorliegende Klage einbezogen habe, würden hiergegen keine Einwände erhoben. Die der streitgegenständlichen und der Missbilligung vom 07.02.2017 zugrundeliegenden Sachverhalte rechtfertigten die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit des Klägers. Der Kläger habe gegenüber der Tutorin L1. erklärt, dass er eine Haarprobe abgelehnt habe, weil er gekifft habe. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Tutorin zu zweifeln. In seiner am 26.07.2016 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung habe der Kläger selbst erkärt, „dass er schon mal gezogen, aber nicht groß konsumiert habe“. Auf entsprechende Frage der vernehmenden Beamtin, ob er zur Abgabe einer Haarprobe bereit sei, habe er erklärt: „Da wurde mir von Freunden abgeraten. Das will ich nicht. Ich möchte mich erst mit einem Anwalt besprechen.“ Hätte der Kläger vor seiner Vernehmung am 26.07.2016 keine Betäubungsmittel konsumiert, hätte es keinen Grund gegeben, die Abgabe einer Haarprobe abzulehnen. Mit der Untersuchung einer Haarprobe sei es möglich gewesen, einen länger in der Vergangenheit liegenden Drogenkonsum zu beweisen oder auszuschließen. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zustand des Klägers während seines Dienstantritts am 06.05.2018 in der Polizeiwache T1. sowie darüber, ob der Kläger in einem Gespräch mit seiner damaligen Tutorin erklärt hat, noch im Jahre 2016 selbst Drogen konsumiert zu haben durch Vernehmung des POK L2. und der KOKin L1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2020 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat insgesamt Erfolg. Sie ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegen die angegriffene Missbilligung vom 26.07.2018 eröffnet. Insoweit ist nicht der Rechtsweg zu den Disziplinargerichten gegeben. Missbilligende Äußerungen des Dienstherrn, die – wie die in Rede stehende Missbilligung vom 26.07.2018 - nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet sind, sind keine Disziplinarmaßnahmen, die gem. § 41 DO NRW vor den Disziplinarkammern anzufechten sind. Statthafte Klageart gegen die Missbilligung ist die Anfechtungsklage. Eine schriftliche Missbilligung dienstlichen Fehlverhaltens, die zu den Personalakten genommen wird und dort gem. § 88 Abs. 1 LBG NRW zwei Jahre verbleibt, besitzt einen für den betroffenen Beamten negativen Regelungsinhalt und erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 BVwVfG. Der Kläger besitzt für die Anfechtung der Missbilligung trotz der zum 31.08.2018 erfolgten Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Missbilligung ist weiterhin für den Kläger rechtlich nachteilig. Das beklagte Land stützt die Ablehnung der vom Kläger begehrten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe auch auf die in Rede stehende Missbilligung. Der Kläger kann die Anfechtung der Missbilligung vom 26.07.2018 und die auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtete Verpflichtungsklage in zulässiger Weise als objektive Klagehäufung gem. § 44 VwGO in einem Verfahren verfolgen. Die auf Neubescheidung gerichtete Verflichtungsklage unterliegt nicht den Anforderungen einer Klageerweiterung im Sinne von § 91 VwGO, weil der Kläger den Neubescheidungsantrag bereits mit der Klageschrift angekündigt hatte. Ob die Neubescheidungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits zulässig war, ist in diesem Zusammhang unerheblich. Selbst wenn die Neubescheidungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung noch unzulässig war, weil das beklagte Land über den Antrag des Klägers auf Übernahme ins Beamtenverhältnis noch nicht entschieden hatte, ändert dies nichts daran, dass die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage bereits von Beginn an rechtshängig war. Selbst wenn in der Einbeziehung des erst nach Klageerhebung ergangenen ablehnenden Bescheides vom 16.07.2019 eine Klageerweiterung zu erblicken ist, ist diese gem. § 91 VwGO zulässig, weil das beklagte Land der Klageänderung zugestimmt hat und das Gericht die Erweiterung für sachdienlich hält, weil die Klage von Beginn auch auf die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet war. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die gegen den Bescheid vom 26.07.2018 gerichtete Anfechtungsklage ist begründet. Die schriftliche Missbilligung vom 26.07.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erlassene Missbilligung genügt den Bestimmtheitsanforderungen gem. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht. Aus Sicht eines objektiven Adressaten ist aus den Gründen der Missbilligung nicht erkennbar, welches konkrete Verhalten des Klägers am 06.05.2018 vom beklagtenLand beanstandet wird. Nach der schriftlichen Begründung der Missbilligung bleibt unklar, ob mit ihr eine Dienstaufnahme des Klägers unter Alkohohleinfluss gerügt werden soll. Auf der einen Seite wird in der schriftlichen Begründung der Missbilligung ausgeführt, es könne zwar nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kläger den Dienst unter Alkoholeinfluss angetreten habe. Andererseits wird ein Dienstantritt unter Alkoholeinfluss unter Berücksichtigung des äußeren Erscheinungsbildes (glasige Augen, gerötete Bindehäute) nicht für abwegig gehalten, weil der Kläger gegenüber der Ausbildungsleitung eingeräumt habe, am Vorabend Alkohol getrunken zu haben. Das beklagte Land hat die ursprünglich gegebene Unbestimmtheit der Missbilligung aber durch nachträglich im Klageverfahren gemachte Klarstellungen geheilt. Es hat erklärt, dass die Missbilligung nicht den Vorwurf enthalte, dass der Kläger seinen Dienst unter Einfluss von Restalkohol angetreten habe. Mit der Missbilligung werde beanstandet, dass der Kläger mit seinem Verhalten am Vorabend des 06.05.2018, namentlich mit dem von ihm eingeräumten Alkoholkonsum selbst einen Zustand herbeigeführt hat, der zu einem verspäteten Dienstantritt und zu einer deutlichen Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat, der eine weitere Dienstausübung durch den Kläger ausgeschlossen hat. Mit der Klarstellung beanstandet das beklagte Land ferner die vom Kläger gegenüber Kollegen abgegebene Begründung für seine Verspätung, als respektlos und den Betriebsfrieden störend. Die Voraussetzungen für den Erlass der Missbilligung sind aber in materieller Hinsicht nicht gegeben. In materieller Hinsicht ist die sich aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergebende Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn Rechtsgrundlage für eine schriftliche Missbilligung. Diese berechtigt den Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht dazu, kritisch-missbilligend gegen unterstellte Beamte einzuschreiten. Die Missbilligung ist als gemilderter Tadel eines den Dienstpflichten zuwiderlaufenden Verhaltens zu verstehen, das spezial- oder generalpräventiven Zwecken dient. Es handelt sich um ein außerdisziplinarrechtliches pädagogisches Mittel, das Dienstvorgesetzte besitzen, um auf ein dienstlich zu beanstandendes, nicht notwendig schon ein Dienstvergehen darstellendes Verhalten angemessen reagieren zu können. Die Voraussetzungen für den Erlass der Missbilligung sind aber in materieller Hinsicht nicht gegeben. In materieller Hinsicht setzt die schriftliche Missbilligung eine objektive und subjektive Verletzung der innerdienstlichen oder außerdienstlichen Dienstpflichten durch den Beamten voraus (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG). Die dem Beamten nach § 34 Abs. 1 BeamtStG obliegende innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verpflichtet ihn, sich seinem Beruf mit vollem persönlichen Einsatz zu widmen. Er hat seine gesamten geistigen und körperlichen Kräfte für den Dienstherrn einzusetzen und den ihm möglichen optimalen dienstlichen Einsatz zu erbringen. Er ist verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 – 2 B 44.14 -, juris, und muss sich gegenüber Vorgesetzten und Kollegen respektvoll und angemessen verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht gestört wird. Der Kläger hat am 06.05.2018 gegen die ihm nach § 34 Abs. 1 BeamtStG obliegende Dienstleistungspflicht verstoßen, weil er unstreitig um 15 Minuten zu spät zum Dienst erschienen ist. Dieser Verstoß ist aber nicht gravierend genug, dass er eine dienstrechtliche Beanstandung rechtfertigt. Jedenfalls hat das beklagte Land in der schriftlichen Missbilligung keine ausreichenden dahingehenden Ermessenserwägungen angestellt, ob für diesen geringen Verstoß ein einfacher Hinweis oder einen nicht schriftliche Rüge ausreichend gewesen wäre. Nach der schriftlichen Begründung der Missbilligung wird nicht deutlich, welches Verhalten des Klägers konkret beanstandet werden sollte. Dass der Kläger mit seinem verspäteten Dienstantritt am 06.05.2018 auch dadurch gegen seine ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, dass er mit seinem Verhalten am Vorabend des 06.05.2018, namentlich mit seinem eingeräumten Alkoholkonsum selbst einen Zustand herbeigeführt hat, der eine Dienstausübung am Morgen des 06.05.2018 durch den Kläger ausgeschlossen hat, konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Nach Einschätzung des als Zeugen vernommenen POK L2. machte der Kläger zwar bei seinem Eintreffen auf der Polizeiwache T1. einen „völlig fertigen Eindruck wie nach einer durchzechten Nacht“. Die Angaben des Zeugen L2. zum körperlichen und geistigen Zustand des Klägers im Zeitpunkt seines Dienstantritts sind aber zu pauschal und zu vage geblieben, um verlässlich davon ausgehen zu können, dass der Kläger am 06.05.2018 dienstunfähig war. Auf Nachfrage des Gerichts, warum er den Kläger als dienstunfähig angesehen hat, konnte der Zeuge lediglich angeben, dass der Kläger eine belegte Stimme und stark gerötete Augen hatte. Eine Alkoholfahne habe der Zeuge beim Kläger nicht feststellen können. Defizite in der Motorik und im geistigen Zustand des Klägers hätten auch nicht bestanden. Er habe mit dem Kläger - nachdem dieser sich umgezogen habe – ein geordnetes Gespräch führen können. Das Gericht geht auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, dass er am 06.05.2018 verschlafen habe, davon aus, dass der Kläger am 06.05.2018 in einem übernächtigten und nicht ausgeschlafenen Zustand zum Dienst erschienen ist. Für die Annahme, dass die Müdigkeit des Klägers ein die Dienstunfähigkeit des Klägers begründendes Ausmaß erreicht hatte, bieten die Angaben des vernommenen Zeugen aber keine tragfähige Grundlage. Der Zeuge, der nach eigenen Angaben keine medizinischen Ausbildung hat, stützte seine Einschätzung über die nicht gegebene Leistungsfähigkeit des Klägers auf der Grundlage eines nur wenige Minuten mit dem Kläger geführten Gespräches. Motorische und mentale Ausfallerscheinungen des Klägers, die den Kläger auch für einen medizinischen Laien als dienstunfähig hätten erscheinen lassen, hat er beim Kläger nicht beobachten können. Die Angaben des Zeugen bieten auch keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass der Kläger seine Verspätung am 06.05.20018 gegenüber der Belegschaft der Polizeiwache T1. in unangemessener, den Betriebsfrieden störender Weise begründet hat. Der Zeuge L2. hat zwar angegeben, dass der Kläger bei seinem Eintreffen in der Wache als Entschuldigung für seine Verspätung angegeben habe, dass er am Vorabend noch ein Mädel mit nach Hause genommen habe. Diese Angaben bieten aber keinen verlässlichen Anhalt dafür, dass der Kläger sich bei der Entschuldigung seines Zuspätkommens gegenüber seinen am 06.05.2018 pünktlich zum Dienst erschienenen Kollegen prahlerisch und unangemessen mit Frauenbekanntschaften in Szene gesetzt hat. Selbst wenn sich die dem Kläger vom beklagten Land noch im gerichtlichen Verfahren gemachten Vorwürfe des Dienstantritts im Zustand der Dienstunfähigkeit und des respektlosen Verhaltens gegenüber seinen Kollegen in der Beweisaufnahme bestätigt hätten, wäre die Missbilligung ermessensfehlerhaft, weil in ihren schriftlichen Gründen keine ausreichenden dahingehenden Ermessenerwägungen angestellt werden, warum als Reaktion auf die genannten – im Vergleich zu einem Dienstantritt unter Alkoholeinfluss – geringer wiegenden Verstöße nicht ein einfacher Hinweis oder eine nicht schriftliche Rüge ausreichend gewesen wäre. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 29.08.2018 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom 16.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die begehrte Entscheidung über die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG und die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG) gedeckt sind. Die durch den künftigen Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm im angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Ablehnung der Einstellung setzt nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es genügen berechtigte Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung, OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2019 – 6 B 651/19 – juris Rn. 6. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2018 – 1 WB 31/17 – juris Rn. 40. Bei einer Einstellung darf der künftige Dienstherr die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten. Für die Einstellung in den Polizeidienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Die Einstellungsbehörde darf weder strafrechtliche Verurteilungen aus der charakterlichen Eignung ausblenden noch muss sie Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz außen vor lassen, nur weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers deutlich zu Tage treten lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 – juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155/19 – juris Rn. 30 ff.. Ein Eignungszweifel begründendes Verhalten muss nicht zwingend strafrechtliche Relevanz für den Bewerber selbst haben. Zu den Kernaufgaben von Polizeivollzugsbeamten gehört, Straftaten anderer zu verfolgen und ihrer Begehung vorzubeugen. Vor dem Hintergrund dieser hervorgehobenen Pflichtenstellung von Polizeivollzugsbeamten für die Wahrung der Rechtsordnung stellt es keinen überzogenen Bewertungsmaßstab für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten dar, wenn erwartet wird, dass sich Polizeibewerber von jeglichen Kontakten zum Drogenmilieu fernhalten und Straftaten anderer im BTM-Bereich nicht tolerieren, um so den Eindruck zu vermeiden, sie gingen künftig als Polizeivollzugsbeamte nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit gegen Drogenbesitz und sonstige BTM-Verstöße vor, vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.01.2020 – 1 B 2155/19 -, juris Rn. 30 ff.. Das beklagte Land hat seiner negativen Eignungsprognose im ablehnenden Bescheid vom 16.07.2019 einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt und allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Die Eignungsprognose beruht auf einem unrichtigen Sachverhalt, weil das beklagte Land in dem ablehnenden Bescheid bei Würdigung der gegen den Kläger gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungen davon ausgegangen ist, dass der Kläger unmittelbar vor seiner Beschuldigtenvernehmung am 26.07.2016 selbst Betäubungsmittel konsumiert hat. Das beklagte Land hat sich zum Beleg für seine Annahme, dass der Kläger selbst Drogen konsumiert und sich durch den dem Konsum vorausgehenden Drogenbesitz selbst strafbar gemacht hat, im Wesentlichen auf die Angaben der Tutorin des Klägers, der Zeugin L1. gestützt, die diese mit E-Mail vom 08.08.2016, 00:26 Uhr gegenüber dem Wachdienstführer der Polizeiwache T1. , dem POK T2. , gemacht hat. Die Zeugin L1. teilte dem POK T2. in dieser Mail u.a. mit, dass der Kläger die Durchführung einer Drogenhaarprobe deshalb abgelehnt habe, weil er in seinem Urlaub Anfang Juli 2016 noch „gekifft“ habe. Die Angaben in der Mail vom 08.08.2016 bieten zur Überzeugung des Gerichts keine verlässliche Grundlage für die Annahme, dass der Kläger unmittelbar vor Einleitung des gegen ihn eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens selbst Drogen konsumiert hat. Der Kläger hat dies im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und auch im vorliegenden Verfahren durchgehend bestritten. Die Tutorin L1. hat bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Gericht zwar erklärt, dass die Angaben in ihrer Mail vom 08.08.2016 inhaltlich richtig seien. Der Kläger habe in einem Gespräch mit ihr erklärt, dass er während seines Urlaubes mit Freunden auch selbst Marihuana konsumiert habe. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber zweifelhaft, ob die Zeugin L1. die von ihr in der Mail mitgeteilten Angaben tatsächlich auf Angaben des Klägers beruhen. Die Zeugin L1. konnte sich bei ihrer Vernehmung an den genauen Inhalt des mit dem Kläger zu Beginn seiner praktischen Ausbildung im Jahre 2016 zunächst nicht erinnern. Erst auf Vorhalt ihrer Mail vom 08.08.2016 bestätigte sie, dass der Kläger in einem mit ihr geführten Gespräch darüber berichtet habe, während eines Urlaubs mit Freunden selbst Marihuana konsumiert zu haben. Die Zeugin konnte aber auch auf mehrfache Nachfrage keine Angaben dazu machen, unter welchen Umständen sie das in Rede stehende Gespräch mit dem Kläger geführt hat. Sie musste einräumen, dass das Gespräch nicht während des gemeinsamen Dienstes mit dem Kläger – etwa während einer Streifenfahrt – geführt worden sein konnte, weil die Mail vom 08.08.2016, 00:26 Uhr vor Dienstantritt des Klägers bei der Polizeiwache T1. von ihr verfasst wurde. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers konnte die Zeugin sich ferner nicht mehr genau daran erinnern, von welchem Urlaub der Kläger berichtet habe und ob er gesagt habe, dass er selbst gekifft habe oder ob er gesagt habe, dass da alle seiner Freunde gekifft hätten. Aus Sicht des Gerichts ist es auch nicht pausibel, dass der Kläger sich gegenüber der für ihn zu Ausbildungsbeginn unbekannten Tutorin L1. durch Einräumung des Drogeneigenkonsums selbst belastet haben soll, während er den Eigenkonsum in dem gegen ihn zur damaligen Zeit noch nicht abgeschlossenen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und auch gegenüber der Ausbildungsleitung des PP L. bestritten hat. Es ist zur Überzeugung des Gerichts deshalb nicht ausgeschlossen, dass die von der Zeugin in der Mail mitgeteilten Inhalte nicht allein auf Angaben des Klägers beruhen, die dieser der Zeugin vor seinem Dienstantritt in der Poliziewache T1. in einem Gespräch am 26.07.2018 mitgeteilt hat. Aus Sicht des Gerichts ist es zumindest möglich, dass die Angaben in der Mail der Zeugin auch auf Informationen und Verdachtsmomenten beruhen, die der Zeugin vor Dienstantritt von ihren Vorgesetzten über den Kläger mitgeteilt worden waren. Nach Angaben der Zeugin L1. wurde sie vor dem Dienstantritt des Klägers von ihrer vorgesetzten Dienstgruppenleitung gebeten, beim Kläger darauf Obacht zu geben, ob dieser in Bezug auf Drogen auffällig wird. Es liegt in diesem Zusammhang zumindest nicht fern, dass die Dienstgruppenleitung der Zeugin im Zusammenhang mit dieser Aufforderung auch Informationen und Verdachtsmomente gegen den Kläger aus dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren mitgeteilt hat, die die Zeugin dann – zusammen mit den aus dem Gespräch mit dem Kläger gewonnenen Erkenntnissen – in ihrer Mail vom 08.08.2016 an den Wachdienstführer POK T2. weitergeleitet hat. Stellen sich somit die schriftlichen Angaben der Zeugin L1. in der Mail vom 08.08.2106 und auch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung keine verlässliche Grundlage dafür dar, dass der Kläger gegenüber der Zeugin L1. ein eigenes strafbares Verhalten eingeräumt hat, so war das beklagte Land nicht berechtigt, den aus dem Ermittlungsverfahren folgenden Restverdacht eigenen strafbaren Verhaltens und das vom Kläger eingeräumte Dulden des Drogenkonsums Dritter noch im Bescheid vom 19.07.2019 als Grundlage für eine negative Eignungsprognose heranzuziehen. Das beklagte Land hat sein Beurteilungsermessen, das ihm im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers eingeräumt ist, im Falle des Klägers dahingehend gebunden, dass der aus dem Ermittlungsverfahren resultierende Restverdacht eigenen strafbaren Verhaltens und das Dulden von Straftaten Dritter für sich nicht ausreichen, um eine persönliche Nichteignung des Klägers anzunehmen. Das beklagte Land hat den Kläger – auch ohne dass der Restverdacht eines eigenen strafbaren Handelns durch eine Haarprobe ausgeräumt worden war -, in Kenntnis der Angaben der Zeugin L1. in ihrer Mail vom 08.08.2016, die der POK T2. an die Ausbildungsleitung des PP L. weitergeleitet hatte und auch in Kenntnis des Duldens des Drogenkonsums Dritter an der praktischen Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst teilnehmen lassen. Dadurch hat es sein Beurteilungsermessen dahingehend gebunden, dass eine negative Eignungsprognose für den Kläger nicht allein auf den nicht ausgeräumten Restverdacht eigenen strafbaren Handelns und das Dulden strafbaren Handelns gestützt werden kann. Das beklagte Land konnte von seinem Ermessen bei der Eignungsbeurteilung des Klägers nur fehlerfrei Gebrauch machen, wenn ein weiteres Verhalten des Klägers berechtigte Zweifel, an dessen persönlicher Eignung begründet. Das vom beklagten Land beanstandete innerdienstliche Fehlverhalten des Klägers vom 06.05.2018 ist – auch unter Einbeziehung des nicht ausgeräumten Restverdachts und des eingestandenen Duldens von Straftaten Dritter - nicht gravierend genug, um berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zu begründen. Das innerdienstliche Fehlverhalten des Klägers am 06.05.2018 beschränkt sich darauf, dass er am 06.05.2018 um ca. 15 Minuten zu spät zum Dienst gekommen ist. Der vom beklagten Land weiter erhobenene Vorwurf, dass der Kläger in einem dienstunfähigen Zustand erschienen ist und sein Zuspätkommen in unangemessener Weise entschuldigt hat, hat sich nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen POK L2. aus den oben genannten Gründen nicht bestätigt. Den zunächst erhobenen Vorwurf, dass der Kläger seinen Dienst am 06.05.2018 unter Alkoholeinfluss angetreten habe, hat das beklagte Land fallen lassen. Das beklagte Land hat mit der Heranziehung des innerdienstlichen Fehlverhaltens des Klägers am 06.05.2018 als Grundlage für eine negative Eignungsprognose allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt. Der Dienstherr hat die bei der Übernahmeentscheidung zu treffende Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit den Anforderungen des angestrebten Amtes genügen wird, auf der Grundlage der während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen und des dort gezeigten Verhaltens des Anwärters zu treffen, vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2009 – 2 A 378/05 – juris. Bei der Prognose über die künftige persönliche Eignung hat der Dienstherr dienstliche Bewertungen der Persönlichkeit während des Vorbereitungsdienstes zu berücksichtigen. Je positiver die Persönlichkeit des Bewerbers in den Beurteilungen während des Vorbereitungsdienstes bewertet wird desto gravierender muss das Fehlverhalten des Anwärters sein, auf das der Dienstherr seine negative Eignungsprognose bei der Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe stützt. Das beanstandete Fehlverhalten muss so gravierend sein, dass eine Bewährung des Bewerbers während der Probezeit nicht zu erwarten ist. Hier hat das beklagte Land bei der Ablehnung der Übernahme des Klägers die über ihn während der praktischen Ausbildung erstellten dienstlichen Bewertungen nicht hinreichend berücksichtigt. Mit diesen am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte erstellten Bewertungen wird neben Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen auch die Persönlichkeit der Anwärter bewertet. Die persönlich-sozialen Kompetenzen des Klägers wurden in den jeweiligen dienstlichen Bewertungen mit „bestanden“ beurteilt. Auch die Beurteilung für die Zeit vom 13.04.2018 bis zum 24.05.2018, die den beanstandeten Vorfall vom 06.05.2018 umfasst, beurteilt die persönlich-sozialen Kompetenzen des Klägers als „bestanden“. Der für die Studienzeit vom 13.04.2018 bis zum 24.05.2018 bei der Polizeiwache T1. zuständige Prüfer PHK C. hat mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.07.2018 dem Kläger „punktuelle Schwächen im sozialen Bereich“ wie etwa ein übersteigertes Selbstbewusstsein, in Teilen überzogenes, fasst schon arrogantes Verhalten sowie eine geringe Kritikfähigkeit bescheinigt. Er hat aber betont, dass es sich um vereinzelt auftretende „Ausfälle“ handele, die nicht als Gesamtbild der sozialen Kompetenzen des Klägers verstanden werden dürften. Die drei Dienststellen der Direktion K (K 44, 42, 33) und die der PI 1, bei denen der Kläger eingesetzt worden war, teilten – bis auf ein „gewisses“ Geltungsbedürfnis - keine Beanstandungen des Sozialverhaltens des Klägers mit. Erweist sich somit der die Übernahme des Klägers ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 19.07.2019 als rechtswidrig, hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhätnis auf Probe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht in Bezug auf den Antrag zu 1) dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Streitwertfestsetzung für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Neubescheidung beruht auf § 52 Abs. 2, 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG maßgeblichen hälftigen Jahresbezüge waren wegen der nur begehrten Neubescheidung auf ein Viertel des Jahresgehaltes eines Polizeikommissars der Besoldungsgruppe A 9 zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.