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Beschluss

3 L 732/22.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0810.3L732.22.WI.00
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Leitsätze
Das Rechtsschutzziel einer Einstellung könnte nur mittels eines Antrags nach § 123 VwGO erreicht werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.001,31 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.001,31 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Einstellungszusage. Der am … geborene Antragsteller bewarb sich um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zum Ausbildungsbeginn September 2022. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 erteilte die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit dem Antragsteller die Zusage zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen am 5. September 2022. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen sei und die Einstellungszusage daher unter dem Vorbehalt stehe, dass die noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Eintragungen zu seiner Person ergeben würden und bis zum Einstellungstermin keine Tatsachen bekannt würden, die eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zulassen (z.B. aktuelles Ermittlungs- oder Strafverfahren, Polizeidienstuntauglichkeit oder Erkenntnisse, die Eignungszweifel begründen). Es wurde eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 13a HSOG durchgeführt. Unter dem 5. Mai 2022 teilte das Hessische Landeskriminalamt der Hochschule mit, dass Erkenntnisse über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C. (Az. …) vorliegen. Mit Bescheid der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 31. Mai 2022 widerrief der Antragsgegner die Einstellungszusage vom 2. Mai 2022 für den Einstellungstermin am 5. September 2022 (Ziffer 1.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einstellungszusage werde nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG widerrufen. Die Einstellungszusage habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Eintragungen zu seiner Person ergeben würden und bis zum Einstellungstermin keine Tatsachen bekannt würden, die eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zulassen würden, z.B. aktuelles Ermittlungs- oder Strafverfahren, Polizeidienstuntauglichkeit oder Erkenntnisse, die Eignungszweifel begründen. Einer der formulierten Widerrufsgründe sei nunmehr gegeben, nachdem die Zuverlässigkeitsüberprüfung am 5. Mai 2022 ein bei der Staatsanwaltschaft C. gegen den Antragsteller anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Az. …) ans Licht gebracht habe. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HPolLV könne in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheine. Diese Eignung könne nur dann bejaht werden, wenn der oder die Bewerbende in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht den Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen sei. Die Erkenntnisse über das Ermittlungsverfahren bedürften einer weitergehenden rechtlichen Bewertung im Hinblick darauf, ob der Antragsteller für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei oder ob Eignungszweifel abzuleiten seien. Hierzu seien sämtliche relevante Ermittlungsakten beizuziehen und auszuwerten. Erst auf dieser Grundlage könne festgestellt werden, ob er die erforderliche charakterliche Eignung für das angestrebte Amt eines Polizeivollzugsbeamten aufweise. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dem Interesse des Antragstellers, dass ein ggf. eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfalte, stehe das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen und in der Bevölkerung angesehenen Polizeiorganisation entgegen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass ein Ansehensverlust der Polizeiorganisation angesichts der großen Bedeutung des Gewaltmonopols drohe, wenn – wie dies bei dem Antragsteller der Fall wäre – Bewerbende eingestellt und in das Beamtenverhältnis übernommen würden, deren charakterliche Eignung zum Einstellungszeitpunkt noch nicht feststehe. In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass auch ungeeignete Bewerbende zunächst Zugang zur Polizeiorganisation erhalten würden. Zum anderen wäre die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Polizeibehörden gefährdet, vor deren Hintergrund die charakterliche Eignung bei jedem und jeder Bewerbenden spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung sichergestellt sein müsse. Denn bereits zu Beginn des Studiums würden die Polizeianwärterinnen und -anwärter Zugang zu dienstlichen Verschlusssachen, die teilweise der Geheimhaltung, aber immer eines verantwortungsvollen Umgangs bedürften, erhalten. Außerdem würden sie ebenfalls zu frühen Ausbildungszeitpunkten mit polizeilichen und hoheitlichen Aufgaben betraut, die die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, dienstliche Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten, voraussetzen würden. Jedwede Zweifel an diesen Fähigkeiten seien geeignet, die Qualität der polizeilichen Aufgabenerfüllung einzuschränken und je nach Ausmaß Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde am 3. Juni 2022 zugestellt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 2022, eingegangen bei dem Antragsgegner am 23. Juni 2022, Widerspruch. Am 22. Juni 2022 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, es sei zutreffend, dass gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft C. im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei jedoch nicht geeignet, an der Zuverlässigkeit des Antragstellers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu zweifeln. Dem Antragsteller sei vorgeworfen worden, den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen eines Mitschülers verletzt zu haben. Im Raum habe die Behauptung gestanden, dass der Antragsteller ein Lichtbild, das den Mitschüler unbekleidet in seinem Zimmer vor dem Spiegel stehend zeige, weitergeleitet habe. Das Lichtbild sei durch den Mitschüler selbst gefertigt worden und an Dritte, unter anderem an den Antragsteller übermittelt worden. Dies sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Mitschüler der Ansicht gewesen sei, dass es sich bei dem Antragsteller um eine tatsächlich nichtexistierende Person handle, die eine sexuelle Beziehung mit ihm eingehen wollte. Der Antragsteller, dem die strafrechtliche Tragweite seiner Handlung aufgrund des Alters und Reifegrades im Rahmen der Tatbegehung nicht bewusst gewesen sei, habe sich umgehend von der Tat distanziert. Das Ermittlungsverfahren sei gegen die Auflage einer Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt worden. Dass an der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zu zweifeln sei, ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller noch während des Ermittlungsverfahrens ein Schülerbetriebspraktikum bei der Polizei des Landes D. habe absolvieren dürfen. Dort hätten der Antragsteller und seine Mutter auf Nachfrage von einem Kriminalhauptkommissar die Mitteilung erhalten, dass aufgrund der Einstellung gegen Auflage von Sozialstunden einer Tätigkeit bei der Polizei nichts im Wege stehen würde. Diese Tatsachen seien von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Einstellungstermin sei erst im September; es sei dem Antragsgegner daher zuzumuten – sollte er dies tatsächlich für notwendig erachten – zunächst die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und erst dann eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Auch nach der Einschätzung der Polizei des Landes D. habe an der charakterlichen Eignung des Antragstellers kein Zweifel bestanden, andernfalls wäre er nicht zum Schülerbetriebspraktikum zugelassen worden. Auch innerhalb des Praktikums habe der Antragsteller bereits Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass die Einstellung zum 5. September 2022 auch ohne abschließende Prüfung der charakterlichen Eignung durchgeführt werde, da bereits jetzt bei überschlägiger Prüfung feststehe, dass diese gegeben sei. Der Antragsteller habe sämtliche Tests im Einstellungsverfahren ohne Probleme absolviert. Vor dem Hintergrund der ermessensfehlerhaften Entscheidung des Antragsgegners, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das Widerspruchsverfahren werde zunächst abzuwarten sein. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners zum Widerruf der Einstellungszusage (Aktenzeichen: ) vom 31. Mai 2022 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO sei unstatthaft. In Wirklichkeit begehre der Antragsteller – wie sich aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 ergebe – nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sondern die verbindliche Zusage zur Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in das Amt eines Kommissar-Anwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf und damit eine abschließende Entscheidung über die charakterliche Eignung des Antragstellers in der Hauptsache. Bei einer Aussetzung des Widerrufs der Einstellungszusage würde dem Antragsteller eine unter Vorbehalt erteilte Einstellungszusage gegenüberstehen. Der Antragsteller begehre nicht in erster Linie die Anfechtung eines behördlichen Handelns, sondern die Vornahme einer Handlung durch die Hochschule, nämlich die Erteilung einer verbindlichen Zusage zu einer Einstellung des Antragstellers zum 5. September 2022 oder die Feststellung, dass der Antragsteller die geforderte Eignung für eine solche Einstellung besitze. Diesbezüglich müsste er in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage oder Feststellungsklage erheben; insoweit müsste sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO richten. Für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Einstellungszusage sei nur unter Vorbehalt erteilt worden. Die Hochschule habe sich zum Zeitpunkt der Einstellungszusage am 2. Mai 2022 noch nicht durch einen Verwaltungsakt dahingehend binden lassen, den Antragsteller am 5. September 2022 einzustellen. Es handele sich um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 HVwVfG. Gemäß § 38 Abs. 3 HVwVfG sei die zusichernde Stelle jedoch nicht an die Zusicherung gebunden, wenn sich nach Abgabe dieser die Sach- oder Rechtslage derart ändere, dass die zusichernde Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderungen die Zusicherung anfänglich nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben können. Die Bindungswirkung entfalle, wenn die geänderte Sach- oder Rechtslage zur Geschäftsgrundlage der Zusicherung geworden sei, was hier der Fall sei. Auf den Umstand, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung erkenntnislos verlaufen würde, sei ausdrücklich hingewiesen worden und dieser folglich zur Geschäftsgrundlage gemacht worden. Beim Vorliegen von Zweifeln an der charakterlichen Eignung hätte der Antragsgegner die Zusicherung zur Einstellung auch gar nicht geben dürfen. Der Antragsteller hätte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass die Hochschule sich an die Einstellungszusage gebunden fühlen würde. Denn er habe in Kenntnis des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dieses nicht bei seiner Bewerbung angegeben. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf könne der Antragsteller nicht verlangen. Die Entscheidung über die Einstellung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HPolLV liege im Ermessen der Behörde. Der Behauptung, der Antragsteller besitze offensichtlich die erforderliche charakterliche Eignung, werde entschieden entgegengetreten. Das beanstandete Verhalten, was sich Anfang des Jahres 2019 abgespielt habe, und zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage gemäß § 45 Abs. 2 JGG geführt habe, liege erst gut drei Jahre zurück. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller zwar erst X Jahre alt gewesen, allerdings befinde sich der Antragsteller, der nun Y Jahre alt sei, weiterhin in einem Prozess der Charakterfindung. An der Verhängung der Auflage zeige sich, dass das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass sich der Antragsteller der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB schuldig gemacht habe. Seine Eignung könne der Antragsteller auch nicht über das bei der Polizei des Landes D. absolvierte Praktikum beweisen. Konkretes über die Umstände des Praktikums sei nicht bekannt. Wie die Behauptung eines Kriminalhauptkommissars eines anderen Bundeslandes relevant für das Auswahlverfahren der hessischen Polizei sein solle, erschließe sich nicht. Es erschließe sich auch nicht, weshalb der Antragsteller nicht die endgültige Entscheidung über seine Bewerbung abwarten könne. Gegenstand des Verfahrens sind die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter). II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juni 2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners zum Widerruf der Einstellungszusage (Aktenzeichen: …) vom 31. Mai 2022 wiederherzustellen“, ist bereits unzulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Der Antrag vom 22. Juni 2022 ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom selben Tag gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2022 gerichtet, mit dem die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ihre Einstellungszusage vom 2. Mai 2022 für den Einstellungstermin am 5. September 2022 widerrufen und diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Erkennbares Ziel des Antragstellers, wie es sich auch der Antragsbegründung ausdrücklich ergibt, ist es, seine Einstellung zum 5. September 2022 zu erreichen. Er ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Einstellung zu diesem Zeitpunkt auch ohne abschließende Prüfung der charakterlichen Eignung habe (vgl. S. 3 der Antragsschrift unten). Der Antragsteller will offenbar seine Einstellung dadurch erreichen, dass der Vollzug des Widerrufs der Einstellungszusage aufgehoben wird. Das Rechtsschutzziel einer Einstellung könnte nur mittels eines Antrags nach § 123 VwGO erreicht werden. Richtigerweise wäre nämlich in der Hauptsache ein Verpflichtungsantrag auf Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Widerruf zu stellen bzw. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beantragen. Denn die Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden für die Dauer der Ausbildung als Beamte auf Widerruf eingestellt, § 4 Abs. 2 HPolLV. Es bedarf also der Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf der Einstellungszusage würde zwar dazu führen, dass die Zusage weiterhin Wirksamkeit entfaltet, jedoch nicht dazu, dass mit Eintritt des 5. September 2022 – dem Ausbildungsbeginn – ohne weiteres Handeln des Antragsgegners die Zusage quasi automatisch die Begründung des Beamtenverhältnisses zur Folge hätte. Zu dessen Begründung bedarf es – konstitutiv – gemäß § 9 Abs. 1 HBG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG der Ernennung durch den Antragsgegner, die einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG darstellt (BeckOK Beamtenrecht Hessen, Brinktrine/Masuch, 19. Edition Stand: 1. Mai 2022, Rdnr. 23). Allein auf der Grundlage der Einstellungszusage vom 2. Mai 2022 könnte der Antragsteller die Ausbildung keinesfalls aufnehmen. Eine Umdeutung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 VwGO kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Frage, da der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Einstellungszusage begehrt und er mit seiner Antragsbegründung deutlich macht, dass er seine Einstellung ohne abschließende Prüfung der charakterlichen Eignung begehrt, die aus seiner Sicht erst im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist. Insoweit besteht keine Möglichkeit einer anderweitigen Auslegung. Auch verbietet sich bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag grundsätzlich dessen Umdeutung (vgl. BayVGH vom 27. Januar 2003 - 10 CE 03.155 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 27. Februar 2004 - B 5 S 04.182 -, juris). Ungeachtet dessen bliebe ein Antrag nach § 123 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst derzeit ohne Erfolg. Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, derzeit einen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen zu haben. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Bewerber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis oder die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings bei Beamtenernennungen den Leistungsgrundsatz zu beachten und eine erforderliche Auswahlentscheidung an Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber zu orientieren. Der Bewerber hat demgemäß in der Regel lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Ein Ernennungsanspruch kommt damit nur in Betracht, wenn gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder die Ernennung dem Bewerber rechtswirksam zugesichert wurde (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 3, Rdnr. 31 ff., zur Beamtenernennung auf Probe). Dafür, dass dem Antragsteller ein Ernennungsanspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zusteht, ist nichts geltend gemacht worden oder ersichtlich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen bei der Staatsanwaltschaft C., das gegen die Ableistung einer Auflage gemäß § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden ist, welches der Antragsteller im Bewerbungsverfahren nicht angegeben hat, sind berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes jedenfalls nicht vornherein ausgeschlossen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in jedem Fall einen Anspruch auf Einstellung als Polizeikommissar-Anwärter hat. Abgesehen davon müsste auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, weil die Einstellung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 1 B 2155/19 -, juris), wovon derzeit nicht auszugehen ist. Der Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der Einstellungszusage des Antragsgegners mit Schreiben vom 2. Mai 2022. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81). Hiernach ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Einstellung in das Beamtenverhältnis im Sinne des § 38 HVwVfG zugesichert hat. Für das Vorliegen einer Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“. Die in § 38 Absatz 1 Satz 1 HVwVfG enthaltene Definition der „Zusicherung“ stellt maßgeblich auf eine „Zusage“, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, ab. Die Verwendung des Begriffs „Einstellungszusage“ bringt ein Versprechen des Antragsgegners zum Ausdruck, die Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen und den Antragsteller zu der Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuzulassen. Diese Einschätzung wird gestützt durch den Hinweis auf die gesondert erfolgende Studienortzuteilung, auf die im letzten Satz des Schreibens Bezug genommen wird. Auch der in dem Schreiben ausdrücklich erwähnte “Vorbehalt“, dass keine Tatsachen bekannt werden, die eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht zulassen und alle für die Einstellung erforderlichen Unterlagen vorliegen, spricht für den in dem Schreiben erkennbar zum Ausdruck gebrachten Rechtsbindungswillen. Wenn der Antragsgegner eine lediglich unverbindliche Erklärung hätte abgeben wollen, wäre es nicht erforderlich gewesen, die im Einzelnen formulierten „Vorbehalte“ aufzunehmen. Eine Auseinandersetzung mit einschränkenden Zusätzen wäre dann nicht notwendig gewesen. Unabhängig von der Frage nach der rechtlichen Einordnung des „Vorbehalts“ und dem Charakter dieser Bestimmung greift der Vorbehalt hier ein. Der als „Vorbehalt“ formulierte Passus hat den Charakter einer Nebenbestimmung im Sinne von § 36 HVwVfG. Zusicherungen können mit Bedingungen oder auch mit anderen Nebenbestimmungen (vgl. § 36 HVwVfG) versehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 111/03 -, juris). Um welche Art von Nebenbestimmung es sich handelt, insbesondere die Einordnung, ob es sich um einen Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG oder um eine Bedingung handelt, kann vorliegend offenbleiben. Entscheidend ist, ob der „Vorbehalt“ greift. Der Antragsgegner hat die Umstände, die einer Einstellung gegebenenfalls noch entgegenstehen könnten – wie dass die noch ausstehenden Datenbankabgleiche keine Eintragungen zu seiner Person ergeben würden und bis zum Einstellungstermin keine Tatsachen bekannt würden, die eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht zulassen (z.B. aktuelles Ermittlungs- oder Strafverfahren, Polizeidienstuntauglichkeit oder Erkenntnisse, die Eignungszweifel begründen) – in dem Schreiben vom 2. Mai 2022 ausdrücklich aufgeführt. Diese Vorbehalte sind dahin zu verstehen, dass damit sichergestellt werden soll, dass die (ausgesprochene) verbindliche Verpflichtung zur Einstellung wegfallen soll, wenn tatsächlich einer der vom Antragsgegner als relevant angesehenen Hinderungsgründe eintreten werde. Dies ist hier der Fall. Es ist dem Antragsgegner nachträglich bekannt geworden, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB geführt worden ist, was die Abfrage bei dem Hessischen Landeskriminalamt ergeben hat und der Hochschule unter dem 5. Mai 2022 von dort mitgeteilt worden ist. Somit liegt eine der in der Einstellungszusage genannte Voraussetzung nicht vor. Ob die Einstellungszusage keine Bindungswirkung entfaltet, weil eine auflösende Bedingung eingetreten, die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs. 3 HVwVfG entfallen oder der Widerruf der Einstellungszusage, der mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2022 erfolgt ist, zulässig gewesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Sollte die Einstellungszusage keine Bindungswirkung gehabt haben oder die Bindungswirkung nachträglich entfallen sein, hätte es einer Widerrufsentscheidung nicht bedurft. Wenn man davon ausgeht, dass die Einstellungszusage nur mit einer Widerrufsentscheidung beseitigt werden konnte, ist zwar fraglich, ob es in dem Bescheid vom 31. Mai 2022 an der erforderlichen Ermessensausübung fehlt – hierfür könnte sprechen, dass die Ermessensauswägungen sich erkennbar nur auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehen. Es besteht schon kein Raum für eine solche Prüfung, da der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO – wie oben ausgeführt – unzulässig ist. Es kommt auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Einstellungszusage aber auch für einen geltend gemachten Einstellungsanspruch nicht an, weil der Antragsteller seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst selbst bei einer festgestellten Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Einstellungszusage nicht verlangen könnte. Denn seine Einstellung ist ausgeschlossen, solange der Antragsgegner nicht eine neue Entscheidung über die Einstellung des Antragstellers und damit verbunden eine Entscheidung über das Vorliegen dessen persönlicher Eignung getroffen hat. Allerdings sei der Antragsgegner noch darauf hingewiesen, dass er zwar vorliegend nicht (mehr) an die Einstellungszusage gebunden ist, aber – wie von ihm selbst schon in der Antragserwiderung in Aussicht gestellt – unter Auswertung der nach Abgabe der Einstellungszusage gewonnenen Erkenntnisse über die Einstellung des Antragstellers (endgültig) zu entscheiden hat. Nachdem der Antragsgegner die Ermittlungsakte beigezogen hat, dürften die erforderlichen Ermittlungen abgeschlossen sein, so dass einer Entscheidung über die Einstellung des Antragstellers in den Polizeivollzugsdienst nichts mehr entgegenstehen dürfte. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Zur Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es – da hier der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zu dem (im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leistenden) Vorbereitungsdienst dem Grunde nach in Streit steht – in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG sachgerecht, die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen in Ansatz zu bringen. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 18. Juli 2022 entspricht dies einem Betrag von 8.002,62 EUR. Hiervon setzt die Kammer als Streitwert die Hälfte an, da es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.