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Beschluss

1 B 707/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0923.1B707.15.0A
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Leitsätze
Können im Gesamturteil gleichlautende, am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ausgerichtete dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum einzelne Merkmale des Anforderungsprofils nicht hinreichend abbilden, ist es geboten, bei der Auswahlentscheidung neben der Ausdifferenzierung der aktuellen Beurteilungen für die Merkmale des Anforderungsprofils, die ersichtlich nur über einen längeren Zeitraum hinweg hinreichend aussagekräftig bewertet werden können, ergänzend auch den insoweit relevanten Inhalt der Personalakte in den Blick zu nehmen und zu würdigen, um ein fundiertes aktuelles Eignungsbild zu erhalten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2015 - 3 L 1613/14.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84.222,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Können im Gesamturteil gleichlautende, am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ausgerichtete dienstliche Beurteilungen im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum einzelne Merkmale des Anforderungsprofils nicht hinreichend abbilden, ist es geboten, bei der Auswahlentscheidung neben der Ausdifferenzierung der aktuellen Beurteilungen für die Merkmale des Anforderungsprofils, die ersichtlich nur über einen längeren Zeitraum hinweg hinreichend aussagekräftig bewertet werden können, ergänzend auch den insoweit relevanten Inhalt der Personalakte in den Blick zu nehmen und zu würdigen, um ein fundiertes aktuelles Eignungsbild zu erhalten. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2015 - 3 L 1613/14.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 84.222,36 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, mit dem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wurde, vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens dem Beigeladenen die streitbefangene Stelle zu übertragen, ihn zu befördern und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R2 HBesG mit Amtszulage nach Fußnote 8 zu Anlage III zum HBesG einzuweisen. Gegenstand des Verfahrens ist die im Justizministerialblatt vom 1. September 2013 ausgeschriebene Stelle einer Oberstaatsanwältin bzw. eines Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter und ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft Fulda (R2 mit Amtszulage nach Fußnote 8 zu Anlage III zum HBesG), auf die sich die Antragstellerin und der Beigeladene bewarben. Die Antragstellerin ist Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, der Beigeladene im gleichen Statusamt bei der Staatsanwaltschaft in Fulda tätig. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen beider Bewerber, bei der Antragstellerin in Form einer Bestätigungsbeurteilung zu einer zehn Monate zuvor erteilten dienstlichen Beurteilung, schließen jeweils mit dem Gesamturteil, dass die Anforderungen des angestrebten Amtes erheblich übertroffen werden. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Fulda schlug mit Besetzungsbericht vom 14. April 2014 den Beigeladenen auf Grundlage einer Auswertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil für die Besetzung der Stelle vor. Dem stimmte der örtliche Staatsanwaltsrat zu, während die örtliche Frauenbeauftragte sich mit Stellungnahme vom 4. Februar 2014 für die Auswahl der Antragstellerin aussprach. Der Generalstaatsanwalt schloss sich unter dem 6. Juni 2014 dem Besetzungsbericht an und die besondere Frauenbeauftragte, die zugleich die örtliche Frauenbeauftragte in Fulda ist, nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2014 erneut für die Auswahl der Antragstellerin Stellung. Mit dem am 7. August 2014 von der Ministerin gebilligten Auswahlvermerk des Staatssekretärs im Hessischen Ministerium der Justiz wurde der Beigeladene für die Besetzung der Stelle ausgewählt. Der Bezirksstaatsanwaltsrat trat dem Besetzungsvorschlag nicht entgegen und die Frauenbeauftragte erhob keinen Widerspruch gegen die Auswahl. Gegen die Auswahlmitteilung vom 8. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle, der nach Abwägung der Erkenntnisse aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen und dem sonstigen Inhalt der Personalakten aufgrund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes der am besten geeignete Bewerber sei, legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerber seien nicht vergleichbar, da sie unterschiedliche Zeiträume umfassten, von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien und sich von Stil und Inhalt unterschieden. Eine Vergleichbarmachung durch eine Überbeurteilung sei nicht erfolgt. Die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin orientiere sich nicht ausreichend am Anforderungsprofil und erwähne einen Teil der Merkmale dieses Profils nicht. Dies betreffe gerade zentrale Anforderungen des Profils. Der Besetzungsbericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Fulda und der Auswahlvermerk selbst wiesen immer wieder auf diese Lücken hin. Lediglich bei dem Merkmal der Fortbildungsbereitschaft sei berücksichtigt worden, dass aus fehlenden Feststellungen kein Eignungsvorsprung des Konkurrenten hergeleitet werden könne. Solche Beurteilungslücken fänden sich aber auch bei den Merkmalen der Fähigkeit, im Fall der Verhinderung der Behördenleitung deren laufende Aufgaben wahrzunehmen, der sozialen Kompetenz und der Führungskompetenz. Außerdem sei bei einer Auswertung der Einzelmerkmale ein eindeutiger Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht zu erkennen. Außerdem dürfe bezüglich der Fähigkeit, im Fall der Verhinderung der Leitung deren laufende Aufgaben wahrzunehmen, nicht berücksichtigt werden, dass der Beigeladene bereits den ständigen Vertreter des Leiters der Staatsanwaltschaft Fulda vertreten habe. Weiterhin könne aus entsprechenden Erfahrungen nicht auf die erforderliche Fähigkeit geschlossen werden. Schließlich sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin diesbezüglich nicht vollständig ausgewertet worden. Es sei damit maßgeblicher Sachverhalt unbeachtet geblieben. Bezüglich der Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Gerichts- bzw. Behördenverwaltung wahrzunehmen, ergebe sich ein Vorsprung der Antragstellerin. Die Vorerfahrungen der Antragstellerin und die ihr dort erteilten Beurteilungen seien nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Merkmals der sozialen Kompetenz bestehe kein Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Auch hier sei die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin lückenhaft und nicht ausgeschöpft worden. Überdies sei in den Beurteilungen eine unterschiedliche Terminologie verwendet worden. Ein Leistungsunterschied komme hiermit nicht eindeutig zum Ausdruck. Bei dem Einzelmerkmal der Führungskompetenz seien die Vortätigkeiten der Antragstellerin ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Weiterhin unterschieden sich die Beurteilungen von ihrer Ausführlichkeit und von ihrem Stil her. Insgesamt sei zumindest von einem Leistungsgleichstand auszugehen, sodass Hilfskriterien Anwendung fänden. Die Antragstellerin sei länger im statusrechtlichen Amt einer Oberstaatsanwältin, sie sei dienstälter und es bestehe eine Unterrepräsentation von Frauen im Bereich der ausgeschriebenen Stelle. Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen ergebe einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin. So sei die Antragstellerin schon über einen längeren Zeitraum als der Beigeladene in dem höheren Statusamt mit "übertrifft die Anforderungen erheblich" beurteilt worden. Der Antragsgegner hat demgegenüber ausgeführt, die aktuelle dienstliche Bestätigungsbeurteilung der Antragstellerin stelle in Zusammenschau mit der in Bezug genommenen Beurteilung vom 20. Februar 2013 eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das Auswahlverfahren dar. Die Beurteilungsfeststellungen ließen sich einer überwiegenden Anzahl von Untermerkmalen des Basisprofils in Verbindung mit dem besonderen Profil zuordnen. Dies sei ausreichend. Das Fehlen von Feststellungen zu einzelnen Anforderungsmerkmalen habe nur insoweit Relevanz, als entsprechende Feststellungen in einer Beurteilung eines anderen Bewerbers hierzu nicht zur Begründung eines Eignungsvorsprungs herangezogen werden könnten. Dies sei berücksichtigt worden. Eine Zeichnung der Beurteilungen durch den Generalstaatsanwalt sei nach den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen. Eine Überbeurteilung sei erkennbar nicht erfolgt. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen werde dadurch hergestellt, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens die Beurteilungsfeststellungen anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs miteinander verglichen und etwaige Unterschiede in Sprache und Stil der Abfassung einer Beurteilung berücksichtigt würden. Sowohl im Besetzungsbericht vom 14. April 2014 als auch im Auswahlvermerk des Ministeriums sei als einheitlicher Beurteilungsmaßstab das Anforderungsprofil Nr. 1 i.V.m. Nr. 2.5 der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien zugrunde gelegt worden. Der Umstand, dass die Beurteilungen von verschiedenen Beurteilern herrührten, stelle keinen Anlass für eine Überbeurteilung dar. Anderes könne nur gelten, wenn die Endnote oder die Bewertung einzelner Merkmale in einem unlösbaren Widerspruch mit den Beurteilungsfeststellungen stehen würden. Es sei auch unschädlich, dass den Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungszeiträume zu Grunde lägen. Vielmehr sei von größerer Bedeutung, dass der von den Beurteilungen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinanderfallenden Stichtagen ende, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginne. Nach Ausschöpfung der Beurteilungen sei nicht von einem Eignungsgleichstand der Antragstellerin mit dem Beigeladenen auszugehen. Die Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren sei gegenüber der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingeschränkt. Bezüglich der Fähigkeit, im Falle der Verhinderung der Gerichts- bzw. Behördenleitung deren laufende Aufgaben wahrzunehmen, sei die Vakanzvertretung durch den Beigeladenen berücksichtigungsfähig. Die Beauftragung der Vertretung sei nicht zu dem Zweck erfolgt, dem Beigeladenen einen Eignungsvorteil vor den Mitbewerbern zu verschaffen. Im Gegensatz zu dem Beigeladenen habe die Antragstellerin laufende Behördenleiteraufgaben mit Ausnahme von Repräsentationsaufgaben noch nicht wahrgenommen. Bezüglich des Merkmals der Fähigkeit und Bereitschaft, in größerem Umfang Aufgaben in der Behördenverwaltung wahrzunehmen, bezögen sich die Aussagen lediglich auf den Beurteilungszeitraum. Dies sei vertretbar, da die früheren Verwaltungstätigkeiten beider Bewerber schwerpunktmäßig auf die Ministerialverwaltung bzw. die Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt bezogen gewesen seien. Bei der Verwendungsbreite seien sie berücksichtigt worden. Hinsichtlich der sozialen Kompetenz lasse sich aus der Wortwahl in den Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ein leichter Vorsprung des Beigeladenen herleiten. Bezüglich der Führungskompetenz sei es unschädlich, dass weder für die Antragstellerin noch für den Beigeladenen die jeweilige Tätigkeit als Referatsleiter bzw. Referent in einem Ministerium Erwähnung gefunden hätten. Die Beurteilungen hätten ausreichende Feststellungen zu diesem Anforderungsmerkmal getroffen. Auch im Bereich der Fachkompetenz ergebe sich kein Eignungsvorsprung der Antragstellerin. Damit komme ein Rückgriff auf Hilfskriterien oder die Vorbeurteilungen nicht in Betracht. Im Übrigen seien vor Anwendung von Hilfskriterien zunächst die Vorbeurteilungen der Bewerber zu berücksichtigen. Soweit ein Vergleich aufgrund der unterschiedlich langen Dienstzeiten überhaupt möglich sei, könne dabei ein Eignungsvorsprung der Antragstellerin nicht begründet werden. Mit Beschluss vom 31. März 2015 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen untersagt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei von dem Antragsgegner verletzt worden. Zwar habe der Antragsgegner zu Recht die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zum Ausgangspunkt seiner Auswahlentscheidung gemacht. Es sei aber darüber hinaus erforderlich, dass die Beurteilungen vergleichbar seien und insbesondere auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab beruhten. Daran fehle es vorliegend. Eine mangelnde Vergleichbarkeit sei gegeben, weil die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien. In einem solchen Fall sei nicht sichergestellt, dass die Beurteiler denselben Maßstab angelegt hätten. Der Dienstherr sei daher verpflichtet, die Beurteilungen zunächst vergleichbar zu machen, entweder bereits im Beurteilungsverfahren etwa durch Beurteilerkonferenzen oder eine Zweit- oder Überbeurteilung für alle Bewerber durch denselben Zweitbeurteiler oder im Besetzungsverfahren. Dies könne nach Abschnitt II Nr. 5 des Runderlasses "Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 19. April 2012, JMBI. 2012, 196 ff - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien (des Antragsgegners) -, durch den Generalstaatsanwalt geschehen, der den Beurteilungen der unmittelbar Dienstvorgesetzten nach Überprüfung eine Stellungnahme beifügen und zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes auch das Gesamturteil sowie die Bewertung einzelner Anforderungsmerkmale unter Darlegung der maßgeblichen Erwägungen nach vorheriger Anhörung der jeweiligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten ändern könne. Dies sei hier nicht geschehen. Da die Vergleichbarkeit somit nicht bereits im Beurteilungsverfahren hergestellt worden sei, hätte dies jedenfalls im Auswahlverfahren erfolgen müssen. Dies könne etwa dergestalt geschehen, dass sich der zur Auswahl Berufene bei den Beurteilern über den angewandten Maßstab vergewissert und die Beurteilungen auf dieser Basis bewertet. Eine solche Vergleichbarmachung sei weder in den Besetzungsberichten des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Fulda und des Generalstaatsanwaltes noch im Auswahlvermerk dokumentiert. Die Auffassung des Antragsgegners, die Vergleichbarkeit der Beurteilungen sei dadurch hergestellt worden, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens die Beurteilungsfeststellungen anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs miteinander verglichen und etwaige Unterschiede in Sprache und Stil der Abfassung einer Beurteilung berücksichtigt worden seien und sowohl im Besetzungsbericht als auch im Auswahlvermerk des Ministeriums das Anforderungsprofil Nr. 1 i.V.m. Nr. 2.5 zugrunde gelegt worden sei, verkenne den Unterschied zwischen dem Vergleich von Beurteilungen und deren Vergleichbarmachung. Erst wenn sich der zur Auswahl Berufene darüber vergewissert habe, welche Maßstäbe die Beurteiler angelegt hätten, d.h., für welche Leistung sie angesichts des statusrechtlichen Amtes des Beurteilten welche Bewertung vergeben hätten (Vergleichbarmachung), könne und müsse er im folgenden Schritt die Beurteilungen vergleichen. Die somit bestehende mangelnde Vergleichbarkeit betreffe sowohl die vergebenen Gesamturteile als auch die Bewertung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils. Damit könne keine Aussage darüber getroffen werden, wie sich die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zueinander verhielten, ob die Antragstellerin und der Beigeladenen nach dem Gesamturteil oder nach den Einzelmerkmalen im Wesentlichen gleich beurteilt seien oder ob insoweit ein Vorsprung eines der beiden Bewerber bestehe. Dieser Fehler sei auch kausal für die Auswahl des Beigeladenen gewesen. Das Gericht könne nicht ausschließen, dass eine neue, verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen könnte, da es nicht das Ergebnis der dem Antragsgegner vorbehaltenen Vergleichbarmachung der Beurteilungen vorwegnehmen dürfe. Gegen den ihm am 31. März 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese wir folgt begründet: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe unzutreffend eine fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem angenommen und zur Vergleichbarmachung Maßnahmen gefordert, wie sie in der Hessischen Laufbahnverordnung für den Bereich der Beamten geregelt worden seien. Bereits die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien wegen der unterschiedlichen Beurteiler nicht miteinander vergleichbar, sei unzutreffend. Es liege in der Natur von Besetzungsverfahren, dass die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern herrühren könnten und habe bisher nie zu Beanstandungen durch die Gerichte geführt. Eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen sei jedenfalls dann gegeben, wenn die gleichen Beurteilungsmaßstäbe angewendet würden, wie dies die Anwendung gleicher Beurteilungsrichtlinien, eines gleichen Anforderungsprofils, aus dem sich der Beurteilungsmaßstab, d.h. die Kriterien für die dienstliche Beurteilung ergeben, einen vergleichbaren Beurteilungszeitraum bzw. gleichen Beurteilungsstichtag sowie schließlich ein gleichwertiges Statusamt gewährleisten würden. Dass sich bei verbal formulierten Beurteilungskriterien und Bewertungen eine Vergleichbarkeit im Sinne einer völligen Kongruenz der Rahmenbedingen nicht herstellen lasse, weil eine Beurteilung nicht nur subjektive Einschätzungen der Beurteiler enthalte, sondern die Beurteiler - zumindest in Nuancen - auch unterschiedliche Sprach- und Beurteilungsstile pflegten, stehe einer Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen unter den vorgenannten Voraussetzungen nicht entgegen. Diese Umstände lägen vielmehr in der Natur einer dienstlichen Beurteilung und führten für sich betrachtet auch dann nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit, wenn in den Beurteilungsrichtlinien verbale oder numerale Bewertungsstufen für die Einzelmerkmale eines Anforderungsprofils fehlten. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen seien auf der Grundlage der geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 19. April 2012 und unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, nämlich der Kriterien des Anforderungsprofils Nr. 2.5 der Anlage 1 zu den Richtlinien sowie der Bewertungsstufen nach Abschnitt IV. Nr. 3 der Richtlinien erstellt worden, so dass sie miteinander vergleichbar seien. Im Rahmen der erlaubten, aber auch gebotenen wertenden Zuordnung der Beurteilungsfeststellungen zu den Einzelmerkmalen des Anforderungsprofils im Rahmen des Eignungsvergleichs sei dem unterschiedlichen Sprachgebrauch der verschiedenen Beurteiler im Auswahlvermerk Rechnung getragen worden. Im Übrigen bringe der Generalstaatsanwalt, wenn er keine Überbeurteilung abgebe, zum Ausdruck, dass er sowohl das Gesamturteil als auch die Bewertung der einzelnen Anforderungsmerkmale unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes für gerechtfertigt halte. Zwar liege diese Überbeurteilung nach der Regelung in den Beurteilungsrichtlinien im Ermessen des Generalstaatsanwalts. Dennoch werde man regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge einer Verpflichtung zur Überbeurteilung auszugehen haben, wenn nach der Prüfung des Generalstaatsanwalts der einheitlichen Beurteilungsmaßstab nicht gewährleistet sei, so dass in der Nichtvornahme einer Überbeurteilung zumindest konkludent das liege, was das Verwaltungsgericht "Vergleichbarmachung" nenne. Eine Vergleichbarmachung sei daher dadurch erfolgt, dass der Generalstaatsanwalt durch die fehlende Überbeurteilung und die Weiterleitung des Besetzungsberichts an die Auswahlbehörde zum Ausdruck gebracht habe, dass er einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab als gewahrt und somit auch die Beurteilungen als miteinander vergleichbar ansieht. Soweit die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahelegten, dass eine Zweitbeurteilung generell und immer dann erforderlich sei, wenn dienstliche Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern vorlägen, finde sich dafür keine Stütze im Gesetz. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Veraltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2015 - 3 L 1613/14.WI - aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und führt vertiefend aus, die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gewährleisteten nicht in ausreichendem Maße die Anlegung gleicher Maßstäbe und die Gleichmäßigkeit des Verfahrens, denn diese seien durch die Beurteilungsrichtlinie nicht detailliert genug festgelegt und könnten dadurch gravierende Abweichungen in Verfahren und Maßstab nicht ausschließen. Der Beurteilungserlass sehe lediglich für das Gesamturteil eine Formulierung zwingend vor; ansonsten obliege den Beurteilenden die freie Würdigung der Beurteilungsmerkmale Grundfanforderungen, Fachkompetenz, Soziale Kompetenz und Führungskompetenz. In Bezug auf Formulierungen, Verwendung von Prädikaten, Bewertungsstufen und Maßstäbe gebe es keinerlei Vorgabe. Es sei also ein frei formuliertes reines Verbalurteil vorgesehen und keinerlei Benotung. Dabei gebe das Anforderungsprofil lediglich vor, welche Eigenschaften und Fähigkeiten der Dienstherr für das jeweilige Statusamt als Voraussetzung erachte, nicht jedoch, anhand welcher Maßstäbe diese Eigenschaften und Fähigkeiten zu beurteilen seien. Nicht bzw. nur selten (z.B. "umfassende Rechtskenntnisse") werde dabei vorgegeben, in welchen Ausprägungen eine Fähigkeit oder Eigenschaft vorhanden sein müsse, um dem Anforderungsprofil zu genügen. Es gebe zwar die Vorgabe, dass bei ansteigenden Statusämtern gewisse Beurteilungsmerkmale "In ausgeprägter Form" vorliegen müssten. Was unter diesem Begriff zu verstehen sei und welcher Ausprägungsgrad dabei gemeint sei, erschließe sich jedoch nicht. Wenn eine Beurteilung frei formuliert werde, wirkten sich die Persönlichkeit des Beurteilers und die Umstände der Dienststelle immer voll aus. Dann sei aber zwangsläufige eine eigene Wertung der Auswahlbehörde vonnöten. Daher sei vorliegend schon deshalb keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben, weil die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern herrührten und kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab - sei es durch die Vorgaben der Richtlinie, sei es durch das Unterlassen einer Überbeurteilung - sichergestellt sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Ergebnis zu Recht vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, dem Beigeladenen die Stelle eines Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiter und ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft Fulda zu übertragen, ihn zum Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter und ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes zu befördern und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R2 HBesG mit Amtszulage nach Fußnote 8 einzuweisen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht grundsätzlich nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, so hat das Beschwerdegericht darüber hinaus wie ein erstinstanzliches Gericht zu prüfen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat. Die Antragstellerin wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl des Beigeladenen für das angestrebte höhere Statusamt in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats kann ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint; diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - ZBR 2004, 45, vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07, a.a.O. und vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 - ZBR 2008, 167; Senatsbeschlüsse vom 4. September 2007 - 1 TG 1208/07 - und vom 18. Februar 2010 - 1 B 41/10 -). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt er dem berechtigten Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Bei der Bewerberauswahl hat der Dienstherr insbesondere den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können von ihm in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Der Dienstherr hat seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten zu treffen, wobei der letzten aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt. Er muss die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber einem Vergleich unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vornehmen und die danach wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 1 TG 2183/97 - ). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst. Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, , Rn. 21), wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - Rn. 25). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - jeweils ), die untereinander vergleichbar sein. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - ). Bei einem danach gleichen Gesamturteil hat der Dienstherr in einem ersten Schritt zunächst die aktuellen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten, dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu würdigen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - , Rn. 20) und daneben, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die Erfüllung der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils zu vergleichen. Letzteres ist insbesondere dann geboten, wenn einzelne Merkmale des Anforderungsprofils typischerweise nur über einen längeren Zeitraum erfüllt werden können und die auf den Beurteilungszeitraum beschränkte Betrachtung der aktuellen Beurteilung Leistung, Eignung und Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf dieses Merkmal insbesondere unter Berücksichtigung des gesamten beruflichen Werdegangs nur unzureichend abbildet. Je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, desto eher wird der Dienstherr daher bei entsprechenden Merkmalen auch vor dem Beurteilungszeitraum erbrachte Leistungen einer wertenden Betrachtung unterziehen müssen, die von den Gerichten nur darauf hin zu überprüfen ist, ob sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Dienstherr kann dann, wenn danach ein signifikanter Eignungsvorsprung nicht vorliegt, in einem nächsten Schritt die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen und auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O.). Der Beamte/ Richter kann bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Denn der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, , Rn 23). Von diesen Maßgaben ausgehend ist hier eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin festzustellen. Zwar unterliegen weder die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners durchgreifenden rechtlichen Bedenken noch deren Handhabung durch die Beurteiler und den Generalstaatsanwalt (dazu 1.). Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind vergleichbar und durften ohne weiteres in der Auswahlentscheidung verglichen und angesichts der in der Gesamtbewertung erzielten gleichen Notenstufe an Hand der Bewertung und Gewichtung der Einzelmerkmale einer vergleichenden Wertung unterzogen werden. Der Auswahlvermerk hat jedoch im Rahmen des Vergleichs der Eignung der beiden Bewerber an Hand der Vorgaben des Anforderungsprofils den Gesamtvorsprung des Beigeladenen nicht hinreichend plausibel begründet (dazu 2.). 1. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, , Rn. 14). Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (dazu BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134/11 -,, Rn. 17). Eine Zweitbeurteilung oder Beurteilerkonferenzen sind dazu nicht zwingend erforderlich. Soweit das Verwaltungsgericht moniert, es sei nicht gewährleistet, dass die Beurteiler die gleichen Maßstäbe anwenden, also gleiche Leistung auch gleich beurteilt wird, weil in den Beurteilungsrichtlinien keine Abstimmung der Beurteiler untereinander oder eine Zweitbeurteilung vorgesehen sei, ist dem entgegen zu halten, dass in Abschnitt III Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien als Maßnahme zur Gewährleistung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes vorgesehen ist, dass die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt eine Stellungnahme beifügen oder Bewertungen abändern können. Das impliziert und kann der angestrebten Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zwar nur gerecht werden, wenn den Genannten dienstliche Beurteilungen auch tatsächlich von allen Behördenleitern regelmäßig vorgelegt werden. Eine Gegenzeichnungspflicht, die sinnvoll sein mag, um sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Kenntnisnahme der Beurteilungen auch tatsächlich erfolgt ist, wird dadurch indes nicht begründet und das Fehlen einer Gegenzeichnung allein lässt dann auch nicht darauf schließen, dass die dienstlichen Beurteilungen keiner Überprüfung im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit unterzogen wurden. Hier kommt hinzu, dass der Generalstaatsanwalt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2014 zum Besetzungsbericht des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Fulda ausdrücklich die beiden dienstlichen Beurteilungen einer wertenden Betrachtung unterzogen hat, ohne von der Möglichkeit einer "Überbeurteilung" Gebrauch zu machen oder auf Unterschiede in den Maßstäben hinzuweisen. Daraus kann gefolgert werden, dass Unterschiede in den von den beiden Beurteilern angewandten Maßstäben vom Generalstaatsanwalt nicht gesehen wurden. Allein der Umstand, dass von der Möglichkeit einer Überbeurteilung nicht Gebrauch gemacht wurde, lässt daher nicht den Schluss darauf zu, die dienstlichen Beurteilungen seien nicht vergleichbar. Schließlich wird ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab auch dadurch gewährleistet, dass Befähigung und Leistung in Bezug auf das ausgeübte Amt zu beurteilen sind. Denn die Leistungsanforderungen, die einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegen, bestimmen sich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten oder Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - , Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - , Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , , Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - , Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - , Rn. 6). Dementsprechend sind die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners zu verstehen, die lediglich im prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilung über die Eignung des Betreffenden - je nach Art der Beurteilung - in Abschnitt I Nr. 2.c den Bezug auf das ausgeübte oder das angestrebte Amt vorsehen. Die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners weisen auf die Bedeutung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ausdrücklich hin (Abschnitt I Nr. 1 ) und geben dazu im Weiteren vor, welches am Statusamt orientierte Anforderungsprofil die dienstlichen Beurteilungen zu Grunde zu legen haben und welche Gesamtbewertungsstufen vergeben werden können. Damit enthalten die Beurteilungsrichtlinien entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausreichende Vorgaben, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten und das zu treffende Gesamturteil nachvollziehbar begründen zu können. Der Maßstab ergibt sich dabei letztlich aus den Anforderungen, die das Statusamt stellt und aus der an verschiedenen Stellen in den Anforderungsprofilen geforderten "ausgeprägten" oder "besonders ausgeprägten" Form" der Fach-, Sozial- und Führungskompetenz, die nach Auffassung des Dienstherrn in den unterschiedlichen Ämtern in unterschiedlichem Maße erforderlich sind. Die einheitliche Handhabung wird in den Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe gewährleistet, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an den in der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Anforderungsprofilen zu orientieren haben (Abschnitt I Nr. 2. letzter Satz). Die Notwendigkeit eines Vergleichbarmachens ergibt sich für den Senat auch nicht aus dem unterschiedlichen Stil und Inhalt der beiden von unterschiedlichen Beurteilern herrührenden Beurteilungen. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei einer verbalen Beurteilung der Stil der Formulierungen von Beurteiler zu Beurteiler unterscheidet. Der Dienstherr ist jedoch grundsätzlich frei darin, die Art der dienstlichen Beurteilung vorzugeben. Der Antragsgegner hat durch die Vorgabe verbaler Beurteilungen und die Maßgabe, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an den Anforderungsprofilen des ausgeübten und ggf. angestrebten Amtes auszurichten haben, ausreichende Vorgaben gemacht, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu ermöglichen. Dass er über das Gesamturteil hinaus nicht auch die verbalen Formulierungen im Bereich der einzelnen Merkmale und Merkmalsgruppen vorgegeben hat, führt nicht dazu, dass stilistisch unterschiedliche dienstliche Beurteilungen grundsätzlich nicht vergleichbar sind. Auch im Bereich der verbalen Wertungen sind - wie bei Noten - Abstufungen möglich, die auf ihre Vereinbarkeit mit dem abschließenden Gesamturteil überprüfbar sind und eine Einordnung der Bewertung einzelner Merkmale ermöglichen. Der Vergleich der Beurteilungen im Auswahlvermerk hat dies ggf. zu berücksichtigen. Einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, die als Bestätigungsbeurteilung nach Abschnitt I Nr. 3 der Beurteilungsrichtlinien erteilt wurde, nur einen Beurteilungszeitraum von 10 Monaten und die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen einen Zeitraum von 19 Monaten umfasst. Da die Antragstellerin auf Grund des geringen Zeitraums seit ihrer letzten, anlässlich der Bewerbung um das selbe Statusamt erteilten Beurteilung (Zeitraum 1. Juni 2010 bis 15. Februar 2013), für den aktuell nur zehn Monate umfassenden Beurteilungszeitraum (16. Februar 2013 bis 15. Dezember 2013) eine Bestätigungsbeurteilung nach Abschnitt II Nr. 3.2 der Beurteilungsrichtlinien erhalten hat und angesichts dessen, dass die Antragstellerin im selben Amt und auf dem selben Dienstposten tätig war und von dem selben Beurteiler beurteilt wurde, ist der Beurteilungszeitraum durch die Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beurteilung vom 20. Februar 2013 jedenfalls hinreichend aussagekräftig und aktuell, um mit der Beurteilung des Beigeladenen vergleichbar zu sein. Vor dem Hintergrund, dass Beurteilungen einerseits grundsätzlich lückenlos erfolgen müssen und andererseits sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene sowohl innerhalb der letzten 10 als auch innerhalb der letzten 19 Monate auf dem selben Dienstposten tätig waren und den dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen zudem keine Differenzierungen im Hinblick auf Leistungsunterschiede während dieser Beurteilungszeiträume zu entnehmen sind, ist dem Senat nicht ersichtlich, welche Umstände hier einer Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume entgegenstehen sollten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass unterschiedliche lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume gleich lang sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, ; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 - ). Entscheidend ist, dass die Beurteilungszeiträume am 15. Dezember 2013 bzw. am 22. Oktober 2013 enden, insoweit also nur wenige Wochen voneinander abweichen. Denn für die streitige Bewerberauswahl ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung in der Regel von geringerem Gewicht. Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum - wie hier - zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - .). Auch die Beurteilung des Beigeladenen deckt mit 19 Monaten im Übrigen einen ausreichend langen Zeitraum ab, um die Beurteilung von Leistung und Befähigung des Beigeladenen im ausgeübten Statusamt und eine Prognose für das angestrebte Amt zu ermöglichen. Beruhen daher die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen auf gleichen Beurteilungsrichtlinien und sind sie auch im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum und die Aktualität vergleichbar, so ist für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen weiter entscheidend, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien bzw. der Handhabung dieser Richtlinien von den Beurteilern auch beachtet wurden. Dies ist hier erfolgt. Dabei ist dem Senat für eine von den Beurteilungsrichtlinien abweichende Handhabung dienstlicher Beurteilungen nichts ersichtlich. Die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen orientieren sich vielmehr beide an den Vorgaben der einschlägigen Anforderungsprofile. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Beurteiler die dienstlichen Beurteilungen nicht ausgehend vom Statusamt der beiden Bewerber erstellt haben, nicht ersichtlich. Zu Grunde zu legen war hier neben dem Basisprofil nach Nr. 1 das Anforderungsprofil Nr. 2.7 für das ausgeübte und das Anforderungsprofil Nr. 2.5 für das angestrebte Amt. Auch die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin orientiert sich entgegen deren Auffassung an den entsprechenden Anforderungsprofilen. Die inhaltlichen Ausführungen greifen die Merkmalsgruppen und Untermerkmale ersichtlich auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die aktuelle dienstliche Beurteilung grundsätzlich nur auf die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen beziehen kann und auch bei der Eignungsprognose zwar unter Umständen (etwa bei dem Untermerkmal "Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen, Anforderungsprofile 2.5.1 und 2.7.1) zurückliegende Tätigkeiten und deren Bewertung also solche einbezogen, aber nicht einer erneuten bzw. anderen Bewertung unterzogen werden kann, da diese in den Beurteilungsspielraum des früheren Beurteilers eingreifen würde. Diesem Erfordernis tragen die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen jeweils Rechnung. Darüber hinaus muss in der dienstlichen Beurteilung die Erfüllung einzelner Merkmale nicht notwendig durch eine ausdrückliche Wiederholung der Formulierungen erfolgen, wie sie im Anforderungsprofil verwendet werden. Ausreichend ist, dass durch die dienstliche Beurteilung auch ohne wortwörtliche Erwähnung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils, eine Einordnung der Leistung, Befähigung und Eignung für den Beurteilungszeitraum an Hand des Anforderungsprofils möglich ist und die dienstliche Beurteilung ein aussagefähiges Bild über Leistung und Befähigung des Beurteilten zeichnet (siehe dazu Abschnitt I N. 1 der Beurteilungsrichtlinien). Auch insoweit erfüllt die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin die nach den Beurteilungsrichtlinien gestellten Anforderungen. Soweit die Antragstellerin insbesondere auf die im Besetzungsbericht des Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Fulda erwähnten fehlenden Ausführungen zu einzelnen Merkmalen Bezug nimmt, ist dem entgegen zu halten, dass die dienstliche Beurteilung auch ohne ausdrückliche wörtliche Erwähnung sämtlicher im Anforderungsprofil lediglich beispielhaft (vgl. dazu die Ausführungen unter "Allgemeines" in der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien) vorgegebener Einzelmerkmale ausreichende verbale Ausführungen enthält, um die Erfüllung sämtlicher Einzelmerkmale nachzuvollziehen. So werden - wie der Besetzungsbericht vermerkt - in der dienstlichen Beurteilung aus der Merkmalsgruppe "Fachkompetenz" die Untermerkmale "Verhandlungs- und Beratungsgeschick, Fähigkeit zum Ausgleich", "Selbständigkeit und Eigeninitiative" und "Organisationsfähigkeit" und aus der Merkmalsgruppe "Soziale Kompetenz" die Untermerkmale "Konfliktvermeidung, -lösung und -bewältigung" und "Einfühlungsvermögen" zwar nicht wörtlich aufgegriffen. Dennoch enthält die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin Ausführungen, die auch diese Einzelmerkmale mitumfassen und bewerten. Abgesehen davon, dass zum Punkt "Einfühlungsvermögen" aufgeführt ist, dass die Antragstellerin offen für die Probleme ihrer Mitarbeiter ist und ihnen das Gefühl vermitteln kann, ihnen auch in schwierigen Situationen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite zu stehen (unter Punkt 4.), wird dieser Punkt ebenso wie das Untermerkmal "Konfliktvermeidung, -lösung und -bewältigung" spätestens in der Zusammenfassung dieses Merkmalsgruppe mit erfasst, mit der der Antragstellerin eine außergewöhnliche bzw. (unter Punkt 4.) ausgeprägte soziale Kompetenz bescheinigt wird. Auch im Bereich der Merkmalsgruppe "Fachkompetenz" wird der Antragstellerin bescheinigt, dass sie den qualitativen Anforderungen ihrer Tätigkeit mit besonderer Fachkompetenz in jeder Hinsicht gerecht wird, die mit der Leitung ihrer Abteilung verbunden sind. Darin liegt auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur eine Beschreibung ihrer Tätigkeit, sondern eine Wertung ihrer Leistung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben nicht vollständig bei der Beurteilung von Befähigung, Leistung und Eignung berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 104/11 -, , Rn. 7), sind dem Senat nicht ersichtlich. Dass die Bewertung der gezeigten Leistungen nicht so überschwänglich ist, wie die Antragstellerin sie für angemessen hält, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis dem grundsätzlich nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob der Beurteiler vorhandene Beurteilungsrichtlinien des Dienstherrn beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, ; st. Rspr. des Senats, vgl., Beschlüsse vom 19. Dezember 2005 - 1 TG 3056/05 -, vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 -, ). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Der Beurteiler zeichnet mit seiner Beurteilung ein differenziertes Bild der Antragstellerin, das deren Stärken hervorhebt, aber auch erkennen lässt, dass der Beurteiler die Erfüllung einzelner Merkmale innerhalb der Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils durchaus unterschiedlich bewertet, indem er zu Superlativen (ausgezeichnet, brillant, äußerst qualifiziert, ausnahmslos, umfassend, sehr ....) oder weniger gewichtigen Formulierungen (ganz überwiegend, ohne Steigerungsform) greift. Soweit einzig zur Fortbildungsbereitschaft der Antragstellerin keine Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung getroffen wurden, sind - ungeachtet dessen, ob im Beurteilungszeitraum überhaupt Fortbildungen angestrebt oder besucht wurden - durch den im Auswahlverfahren durch den Generalstaatsanwalt bestätigten Besetzungsbericht unter Bezugnahme auf die Personalakte jedenfalls ergänzende Ausführungen erfolgt, gegen die die Antragstellerin inhaltlich keine Einwände erhebt. 2. Angesichts der vergleichbaren aktuellen Beurteilungen, die mit dem gleichen Gesamturteil schließen, musste der Antragsgegner diese Beurteilungen inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - , Rn. 20) und ggf. Unterschiede in der Erfüllung der durch das Anforderungsprofil vorgegebene Auswahlkriterien feststellen. Insbesondere bei relativ kurzen Beurteilungszeiträumen bedarf dies grundsätzlich auch der Prüfung, ob sich dabei im Hinblick auf einzelne Anforderungsmerkmale aus dem Inhalt der Personalakte weitere aussagekräftige Hinweise für die Eignung der Bewerber ergeben. Die Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners im Bereich der Justiz legen umfangreiche und ausdifferenzierte Anforderungsprofile für die einzelnen Statusämter fest, die nach Abschnitt I Nr. 2 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien den Beurteilungen zu Grunde zu legen und auch Grundlage der Auswahlentscheidungen sind. Der Umstand, dass in der hessischen Justiz für Richter und Staatsanwälte keine Regelbeurteilungen vorgesehen sind, andererseits Beurteilungslücken nicht entstehen dürfen, führt jedoch dazu, dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber je nach Dienstalter und vorherigen Anlassbeurteilungen sehr unterschiedlich sein können. Dies gebietet es, neben der Ausdifferenzierung der aktuellen Beurteilungen bei den Merkmalen des Anforderungsprofils, die ersichtlich über einen kürzeren Beurteilungszeitraum nicht hinreichend aussagekräftig bewertet werden können, ergänzend auch den insoweit relevanten Inhalt der Personalakte in den Blick zu nehmen und zu würdigen, um ein fundiertes aktuelles Eignungsbild zu erhalten. Zu den Anforderungsmerkmalen, die sich auf kurze Sicht nicht hinreichend beurteilen lassen, gehört insbesondere das der Verwendungsbreite der Bewerber, die sich aus dem Merkmal "Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen" aus dem Bereich der Grundanforderungen des angestrebten Amtes ergibt. Aber auch bei anderen Merkmalen kann der Blick über die aktuelle Beurteilung hinaus erforderlich werden, wenn ein Bewerber beispielsweise Merkmale offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt außerhalb des Beurteilungszeitraumes erfüllt hat. Wie der Dienstherr länger zurückliegende Tätigkeiten und Bewährungen im Vergleich zu aktuelleren eines Mitbewerbers gewichtet, obliegt dabei seinem gerichtlich nur in Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraum, bedarf aber einer plausiblen Darlegung. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Auswahlentscheidung hier nicht gerecht, denn bei der Würdigung der Eignung der Antragstellerin sind deren umfangreiche Tätigkeiten in diversen Abordnungen nicht hinreichend berücksichtigt und denen des Beigeladenen gegenübergestellt worden. Denn der Antragsgegner hat zwar die bloße Anzahl der unterschiedlichen Tätigkeiten der beiden Bewerber gegenübergestellt, dabei aber die Bewährung in den unterschiedlichen Bereichen, die sich auch in den Zeiträumen und den ggf. für diese Zeiträume erteilten Beurteilungen niederschlägt, nicht gewürdigt. Der Auswahlvermerk, der die Ausführungen im Besetzungsbericht zur Verwendungsbreite in diesem Punkt nicht teilt, sondern durch andere Erwägungen zu dem Ergebnis kommt, beide Bewerber seien gleich geeignet, geht zwar auf die Anzahl der von den beiden Bewerbern ausgeübten unterschiedlichen Tätigkeiten ein, äußerst sich aber letztlich nicht zu der Bewährung der Bewerber in diesen Tätigkeitsbereichen. Soweit der Antragsgegner im Auswahlvermerk ausführt, weder der Besetzungsbericht noch die Auswahlentscheidung könnten eine fehlende Bewertung des Anforderungsmerkmals der Verwendungsbreite in einer Beurteilung ersetzen und damit das Beurteilungsermessen anstelle des Beurteilers ausüben, so greift dies zu kurz und wird diesem Anforderungsmerkmal nicht gerecht. Richtig ist zwar, dass der Auswahlvermerk nicht die Beurteilung abändern darf, denn der aktuellen Beurteilung unterliegt die Erfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils erster Linie im Hinblick auf die im aktuellen Beurteilungszeitraum diesbezüglich gezeigten Leistungen. Das enthebt den Dienstherrn beim Vergleich des aktuellen Leistungsstandes jedoch nicht der Pflicht, daneben, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die Erfüllung der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils zu vergleichen, wenn einzelne Merkmale des Anforderungsprofils typischerweise nur über einen längeren Zeitraum erfüllt werden können und die auf den Beurteilungszeitraum beschränkte Betrachtung der aktuellen Beurteilung Leistung, Eignung und Befähigung des Bewerbers im Hinblick auf dieses Merkmal insbesondere unter Berücksichtigung des gesamten beruflichen Werdegangs nur unzureichend abbildet. Je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, desto eher wird der Dienstherr daher bei entsprechenden Merkmalen auch vor dem Beurteilungszeitraum erbrachte Leistungen, mit denen das Anforderungsmerkmal erfüllt wird, einer wertenden Betrachtung unterziehen müssen. Zwar geht der Auswahlvermerk hier zu Recht bei dem Anforderungsmerkmal "Verwendungsbreite" über die aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinaus auf die vorherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber ein, denn die "Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen" kann zwangsläufig und insbesondere angesichts des beruflichen Werdegangs der beiden Bewerber allein durch die aktuellen, nur zehn bzw. 19 Monate umfassenden dienstlichen Beurteilungen nicht ausreichend abgebildet werden. Der Auswahlvermerk führt dazu zutreffend aus, dass sich der Personalakte der Antragstellerin Feststellungen zu ihren verschiedenen Verwendungen umfassend entnehmen lassen. Danach sei sie in mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten und mehreren Instanzen bzw. Verwaltungsebenen tätig gewesen, und weise damit eine Verwendungsbreite auf, die - im Gegensatz zu der Bewertung im Besetzungsbericht des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Fulda - nicht weniger umfangreich sei, als die Verwendungsbreite des Beigeladenen. Soweit im Folgenden dann jedoch ausgeführt wird, dass beide Bewerber bei mehreren landgerichtlichen Staatsanwaltschaften sowie im Wege der Abordnung bei der übergeordneten Behörde der Generalstaatsanwaltschaft tätig gewesen seien, beide Bewerber zudem ministerielle Erfahrungen in zwei verschiedenen Landesministerien (so die Antragstellerin) bzw. in einem Landes- und einem Bundesministerium (so der Beigeladene) erworben hätten, wenngleich die Abordnungen des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht von geringerem Umfang gewesen seien, der Beigeladene darüber hinaus in einer Justizvollzugsanstalt als Abteilungsleiter sowie als stellvertretender Anstaltsleiter tätig gewesen sei, die Antragstellerin demgegenüber im Statusamt einer Oberstaatsanwältin als Dezernentin bei der Behörde des Generalstaatsanwalts und beide Bewerber neben ihrer reinen Dezernententätigkeit bereits Führungsaufgaben durch die Leitung einer Abteilung einer Staatsanwaltschaft und im Falle des Beigeladenen auch durch die Leitung einer Abteilung im Strafvollzug wahrgenommen hätten und somit nach einem Vergleich der sich aus den Personalakten ergebenden Verwendungen der Bewerber die Feststellung gerechtfertigt sei, dass beide Bewerber auf unterschiedlichen Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten und in mehreren Instanzen/Verwaltungsebenen tätig gewesen seien, sich also insgesamt sehr flexibel gezeigt hätten und somit das Merkmal der Verwendungsbreite beide erfüllten, schöpft dies das Anforderungsmerkmal nicht aus. Denn dieses erfordert nicht nur die unterschiedlichen Tätigkeiten an sich oder deren Anzahl zu betrachten, sondern auch die Bewährung der Bewerber auf diesen Gebieten zu bewerten. Daher ist neben der Vielfalt bzw. reinen Anzahl der unterschiedlichen Arbeitsgebiete und Dienstposten auch zu berücksichtigen, wie lange und mit welchem Erfolg die Bewerber die jeweiligen Tätigkeiten wahrgenommen haben und wie viele Arbeitsfelder oder Rechtsgebiete auf den einzelnen Dienstposten wahrgenommen wurden. Dem wird der Auswahlvermerk in seinem Vergleich der beiden Bewerber nicht gerecht. Denn während die Antragstellerin über ihre Erprobungsabordnung hinaus, 16 Monate an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst, über zwei Jahre an das Hessischen Justizministerium und zweieinhalb Jahre an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet war, dort fünfeinhalb Jahre als Dezernentin und insgesamt in mehreren Abteilungen gearbeitet hat, hat der Beigeladene neben seiner Erprobungsabordnung nur eine neunmonatige Abordnung an die JVA Butzbach, weitere viereinhalb Monate an das Hessische Justizministerium, ebenfalls im Bereich Strafvollzug, und eine nur dreimonatige Abordnung an das Bundesministerium der Justiz aufzuweisen, für das eine Beurteilung nicht vorliegt. Vor allem der Abordnung an das Bundesministerium, für die keine Beurteilung vorliegt, kann kein gleiches Gewicht wie einer positiv bewerteten mehrjährigen Abordnung oder Tätigkeit zukommen. Sowohl das Hessische Beamtengesetz, das in § 21 Abs. 1 Satz 2 eine mindesten dreimonatige Erprobung vor einer Beförderung vorsieht, als auch die in der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Probezeit im Abstand von acht, zehn und zwölf Monaten zu erstellenden Beurteilungen legen vielmehr nahe, dass eine Bewährung erst nach einer gewissen Zeitspanne festgestellt werden kann. Der Auswahlvermerk gewichtet dies nicht, sondern betrachtet die verschiedenen Tätigkeiten ohne Erläuterung allein auf Grund der Anzahl als gleichwertig. Dies ist keine plausible Wertung. Darüber hinaus wird auch nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin in ihren deutlich längeren Abordnungen sehr viele verschiedene Arbeitsgebiete abgedeckt hat bzw. inwieweit die Tätigkeitsgebiete des Beigeladenen dem vergleichbar sind. Dem Senat ist daher die Feststellung im Auswahlvermerk, beide Bewerber erfüllten das Merkmal der Verwendungsbreite in gleicher Weise, nicht nachvollziehbar. Da die Auswahlentscheidung die einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils nicht absolut gleichrangig gewichtet hat und den Eignungsvorsprung nicht nur rechnerisch bezogen auf die einzelnen Anforderungsmerkmale begründet hat, ist auch nicht feststellbar, dass ein Eignungsvorspruch der Antragstellerin in diesem Bereich keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung haben könnte. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass eine Neubewertung und Gewichtung der Verwendungsbreite der beiden Bewerber unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs im Hinblick auf das angestrebte Amt nunmehr zu einem Eignungsvorsprung der Antragstellerin im Bereich der Grundanforderungen führen kann. Damit ist auch nicht auszuschließen, dass der Eignungsvorsprung des Beigeladenen nach erneuter Abwägung nicht so signifikant ist, dass die früheren Beurteilungen und ggf. Hilfskriterien nicht herangezogen werden dürfen. Dies obliegt dem wie oben dargelegt nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, der diesem in einer neu zutreffenden Auswahlentscheidung erneut zusteht. Da der Antragsgegner unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und folgt den von den Beteiligten nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Der abweichende Betrag resultiert daraus, dass das Rechtsmittel 2015 anhängig gemacht wurde und von daher die für 2015 maßgeblichen, geringfügig höheren Bezüge anzusetzen sind (siehe auch § 40 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).