Beschluss
3 L 1944/18.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0724.3L1944.18.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 12.476,06 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 12.476,06 EUR festgesetzt. I. Der Antragteller wendet sich mit dem vorliegenden Eilantrag gegen die Beförderung der Beigeladenen. Bei dem Antragsgegner standen zum Beförderungstermin XXX 2018 vier Wertigkeiten für eine Beförderung nach A 12 HBesG zur Verfügung. In das Auswahlverfahren wurden alle sechs beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG innehatten, einbezogen. Beförderungsfähig waren der Antragsteller, die Beigeladenen und eine weitere Beamtin. Eine Stellenausschreibung erfolgte nicht. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden für die einbezogenen Beamtinnen und den einbezogenen Beamten Anlassbeurteilungen erstellt. Der Antragsteller und die Beigeladenen sind nach A 11 HBesG besoldet und bei dem Hessischen Ministerium für XXX beschäftigt. Bei dem Antragsteller wurde eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 v.H. festgestellt. Seine aktuelle Beurteilung aus besonderem Anlass, die für den Zeitraum 11.04.2017 bis 17.09.2018 erstellt wurde, schließt mit dem Gesamturteil 115 Punkte „übertrifft die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes“. Widerspruch gegen die Beurteilung wurde nicht erhoben. Die vorherige Beurteilung aus besonderem Anlass, die für den Zeitraum 22.10.2014 bis 10.04.2017 erstellt wurde, schließt mit demselben Gesamturteil. Für die Beigeladene zu 1. wurde eine Beurteilung aus besonderem Anlass für den Zeitraum vom 13.09.2016 bis 17.09.2018, für die Beigeladene zu 2. vom 01.12.2017 bis 17.09.2018, für die Beigeladene zu 3. vom 07.04.2017 bis 17.09.2018 und für die Beigeladene zu 4. vom 24.09.2016 bis 10.09.2018 erstellt. Die Beurteilungen schließen jeweils mit dem Gesamturteil 120 Punkte „übertrifft deutlich die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes“. Mit Auswahlvermerk vom 31.08.2018, gebilligt durch den Minister am 10.09.2018, wurden die Beigeladenen für die Beförderung nach A 12 HBesG vorgeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk Bezug genommen. Die Frauenbeauftragte äußerte in der E-Mail vom 20.09.2018 keine Einwände. Der Personalrat stimmte den Personalmaßnahmen am 27.09.2018 zu. Mit Schreiben vom 18.09.2018 an den stellvertretenden Vertrauensmann der Schwerbehinderten wurde die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 09.10.2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Beigeladenen in die Besoldungsgruppe A 12 HBesG befördert werden sollen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 10.10.2018 ausgehändigt. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2018 Widerspruch erheben. Am 19.10.2018 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es werde bestritten, dass Mitbewerberinnen und Mitbewerber besser qualifiziert seien als der Antragsteller. Der Antragsteller sei schwerbehindert mit einem GdB von 50 v.H. und leide unter Epilepsie und Burnout. Er verweist auf die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung i.V.m. § 155 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB IX sowie die Grundsätze der Vorrangbeförderung. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei rechtswidrig. Die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers habe sich in den Punkten Arbeitsgüte und soziale Kompetenz verschlechtert. Weiterhin sei die Begründung des Gesamturteils in der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung zu Ungunsten des Antragstellers abgeändert worden. Außerdem sei die Tätigkeit des Antragstellers als Vertrauensmann der Schwerbehinderten zwar in die vorangegangene dienstliche Beurteilung aufgenommen worden, nicht aber Bestandteil der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung. Die Gründe für die Verschlechterung bzw. Abänderung der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Vergleich zu der besseren vorangegangenen dienstlichen Beurteilung seien seitens des Antragsgegners weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere habe der Antragsgegner dem Antragsteller im Verlauf des Beurteilungszeitraums zu keinem Zeitpunkt angedeutet, dass es zu einer Verschlechterung kommen würde, wenn er sein Verhalten in gewisser Hinsicht nicht ändern bzw. anpassen würde. Die Beurteilung leide daher an einem Mangel an Transparenz, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Weiterhin habe der Antragsgegner bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung die bei dem Antragsteller bestehende Schwerbehinderung unberücksichtigt gelassen. Darin liege ein Verstoß gegen Ziffern VI.1. ff. der Teilhaberichtlinien vom 12.06.2013. Es sei von einer Diskriminierung des Antragstellers aufgrund der bestehenden Schwerbehinderung auszugehen, was zugleich einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. gegen Art. 3 und Art. 27 der UN -Behindertenrechtskonvention sowie gegen § 164 Abs. 2, 4 Nr. 2 SGB IX darstelle. Dem Antragsteller sei auf entsprechende Nachfrage von der Erstbeurteilerin mündlich mitgeteilt worden, dass der Beurteilungsentwurf, den diese erstellt habe, nicht von der vorangegangenen Beurteilung abweiche. Es leuchte nicht ein, aus welchem Grund der Zweitbeurteiler sich dazu veranlasst gesehen habe, die Beurteilung abzuändern. Eine Beteiligung des Antragstellers vor der Erstellung der Beurteilung - wie in Ziffer 5. der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen - sei nicht erfolgt und auch nicht im Auswahlvorgang dokumentiert. Dem Antragsteller sei vor der Erstellung keine Gelegenheit zur Anhörung durch die Erstbeurteilerin gegeben worden. Die Beurteilungen der Beigeladenen zu 4. und einer weiteren Bewerberin seien angepasst worden, um eine Beförderung der gewünschten Personen umsetzen zu können. Dies lasse sich aus einem Vermerk auf Bl. 10 des Auswahlvorgangs entnehmen. Der Auswahlvermerk enthalte keine Ausführungen dazu, wie eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen mit den vorherigen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 4., die noch im Statusamt A 10 HBesG beurteilt worden seien, hergestellt worden sei. Die Diskriminierung des Antragstellers wegen seiner Schwerbehinderung zeige sich auch darin, dass die Beigeladenen zu 1. und 4. zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller sich im Statusamt nach A 11 befunden habe, noch im Statusamt A 9 gewesen seien. Bei einer Beförderung dieser Beigeladenen in ein Amt nach A 12 würden diese status- und laufbahnrechtlich an dem Antragsteller „vorbeiziehen“. Die Beurteilungsentwürfe seien nicht Bestandteil des Auswahlvorgangs. Aus diesem Grund leide der Auswahlvorgang an einem Dokumentationsmangel. Es sei nicht ersichtlich, was in den Entwürfen beschlossen worden sei. Ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller lasse sich nicht feststellen, weil der Antragsteller schwerbehindert sei und dies weder in der Beurteilung noch im Auswahlverfahren ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei. Dass die Aufgaben der Beigeladenen im Vergleich zu denjenigen des Antragstellers höherwertig sein sollen, werde von dem Antragsgegner zwar (im Auswahlvermerk) behauptet, aber nicht substantiiert begründet. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Aufgaben des Antragstellers im Vergleich zu den Aufgaben der Beigeladenen höherwertig seien, da der Etat für den Aufgabenbereich des Antragstellers angehoben worden sei. Weiterhin habe der Antragsgegner die Vorrangbeförderungsmöglichkeit im Auswahlverfahren gar nicht in Erwägung gezogen. Der Teilhaberichtlinie lasse sich – entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht entnehmen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber (nur) bei gleicher Eignung besonders zu berücksichtigen seien. Es sei auch zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten zu stützen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die gleich geeignet gewesen wären, um den Anforderungen der Teilhaberichtlinie gerecht zu werden. Der Antragsgegner lasse bei seiner Auswahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt, dass der Antragsteller ein vierjähriges duales Studium zum Diplomverwaltungswirt absolviert habe. Der Abschluss sei ihm zwar - behinderungsbedingt - nicht möglich gewesen; die Kenntnisse, die er während des Studiums erlangt habe, bringe er aber täglich gewinnbringend in seine Arbeit ein. Ein Nachweis darüber, dass bei der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers Ziffer 7. der Beurteilungsrichtlinien beachtet worden sei, findet sich im Auswahlvorgang nicht. Darin liege ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht. Zur Ermittlung etwaiger Minderleistungen bei Schwerbehinderung habe sich der Antragsgegner auch nicht der Fachkompetenz des Personalarztes, des arbeitsmedizinischen Dienstes oder des psychosozialen Dienstes bedient. Der Antragsteller beantragt wörtlich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vier nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten mit anderen Mitbewerberinnen/Mitbewerbern zu besetzen und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und/oder Beförderung von Mitbewerberinnen/ Mitbewerbern in die vorgenannten Stellen bewirken könnte, bis der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10.04.2017 sei im Vergleich zur vorherigen Beurteilung vom 17.09.2018 von einer anderen zeitlichen Beurteilungsperspektive aus erstellt worden. Zum Zeitpunkt 17.09.2018 sei der Antragsteller mit seinen Aufgaben im Referat XXX bereits seit dem 11.05.2015 betraut gewesen. Für einen Zeitraum von über drei Jahren seiner Tätigkeit in denselben Aufgabenfeldern sei die Einarbeitung in die Aufgabenfelder in diesem Moment als „gut“ zu bewerten gewesen. Zu dem Beurteilungszeitpunkt 10.04.2017 sei der Antragsteller erst zwei Jahre völlig neuen Tätigkeiten, welche sich zu seinen früheren Aufgaben im Personalwesen deutlich unterschieden hätten, nachgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einarbeitung in die neuen Aufgabenfelder als „sehr gut“ zu bewerten gewesen und die erbrachten Leistungen vor dem Hintergrund der erst zweijährigen Einarbeitungszeit als „zügig“ einzuordnen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erstaunlich, dass sich Abweichungen in einzelnen Punkten wie etwa der Arbeitsgüte oder der sozialen Kompetenz ergeben könnten. Leistungsbewertungen in einer dienstlichen Beurteilung könnten sich auch in negativer Hinsicht verändern. Dabei handele es sich um Selbstverständlichkeiten in einem vom Leistungsprinzip geprägten Bewertungssystem. Die abschließende Gesamtbewertung in Höhe von 115 Punkten habe sich nicht verändert. Soweit der Antragsteller angibt, dass ihm von seiner Vorgesetzen gesagt worden sei, dass der Beurteilungsentwurf in seiner Gesamtbewertung nicht von der vorherigen Beurteilung aus dem Jahr 2017 abweiche, entspreche dies den Tatsachen. Ein Verstoß gegen Ziffer VI der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung liege nicht vor. Die Schwerbehinderung des Antragstellers sei bei der Beurteilung der Leistung berücksichtigt worden. Der ursprüngliche Beurteilungsentwurf habe auf einer finalen Bewertung in Höhe von 110 Punkten basiert. Die Vorgesetzte des Antragstellers, Frau XXX, habe einen erheblichen Leistungsabfall des Antragstellers und erhebliche Defizite in der Aufgabenerledigung beklagt. In einem Gespräch mit dem Abteilungsleiter, Herrn XXX, sei aufgrund der Schwerbehinderung des Antragstellers die Entscheidung gefällt worden, den Beurteilungsentwurf mit einer Gesamtbewertung in Höhe von 115 Punkten zu erstellen, um der Behinderung des Antragstellers Beachtung zu verleihen. Eine Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit sei durch die Schwerbehinderung allerdings nicht eingetreten. Der Leistungsabfall in Bezug auf frühere Beurteilungen fuße nicht in seiner Schwerbehinderung. Daher sei diesbezüglich in der dienstlichen Beurteilung nichts zu vermerken gewesen. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten seien in diesem Zusammenhang bewusst nicht berücksichtigt worden. Der Beurteilungsentwurf der Erstbeurteilerin sei in der Zweitbeurteilerkonferenz nicht abgeändert worden. Die Gesamturteile der Beurteilungsentwürfe seien bei keinem der Bewerberinnen und Bewerber verändert worden. Selbst wenn in der Zweitbeurteilerkonferenz die Entscheidung getroffen worden wäre, die Gesamtbewertung des Antragstellers herabzusetzen, wäre dies im Rahmen des Beförderungsverfahrens ein völlig üblicher Verfahrensschritt gewesen. Dem Antragsteller sei Anfang August 2018 von seiner Vorgesetzten die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu der beabsichtigten Beurteilung zu äußern. Der Antragsgegner verweist hierzu auf einen Vermerk vom 07.08.2018, der dem Schriftsatz vom 14.01.2019 beigefügt worden ist. Ein Verstoß gegen Ziffer VI.2. der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung liege nicht vor. Da der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung informiert worden sei, liege auch kein Verstoß gegen Ziffer 5.2 der Beurteilungsrichtlinien vor. Soweit der Antragsteller auf eine Nichtbeachtung der Vorrangbeförderung verweise, geht dieser Vorwurf ins Leere. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsentwurfs für die Beförderungsrunde Oktober 2018 habe der Antragsteller der Gruppe der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, welche voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müssen, nicht angehört. Tragfähige Tatsachenfundamente, welche darauf hingedeutet hätten, dass der Antragsteller vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden müsste, hätten nicht vorgelegen. Allein überdurchschnittliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten würden für eine solche Annahme nicht ausreichen. Mit dem Hinweis des Antragstellers auf die Tischvorlage im Fall der Beigeladenen zu 4. und einer weiteren Bewerberin sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Beurteilungen im Zeitpunkt der Erstellung des Vorbereitungsvermerks dem Personalreferat noch nicht vorgelegen hätten, jedoch in der Zweitbeurteilungskonferenz als Tischvorlage vorliegen sollten. Die von dem Antragsteller geschilderte Erfahrungspraxis sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien auch keinesfalls in der Zweitbeurteilerkonferenz im Gesamturteil verändert worden. Das Prinzip der Bestenauslese sehe eine Beachtung von Wartezeiten in einer Laufbahn nicht vor. Das Anciennitätsprinzip sei nicht mehr gültig. Der Hinweis des Antragstellers auf die statusrechtlichen Laufbahnen seiner Mitkonkurrentinnen gehe daher ins Leere. Das Gericht hat die ausgewählten Bewerberinnen mit Beschluss vom 15.11.2018 beigeladen. Diese haben sich nicht in dem Verfahren geäußert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2020 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren der Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (ein Band Personalakte des Antragstellers, jeweils ein Band Personalakte der Beigeladenen zu 2. und 4., zwei Bände Personalakten der Beigeladenen zu 1., drei Bände Personalakten der Beigeladenen zu 3., ein Heft Verwaltungsvorgang). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei sachgerechter Auslegung (§§ 122, 88 VwGO) auf die Untersagung der Beförderung der Beigeladenen - die jeweils auf dem innegehabten Dienstposten erfolgen soll - gerichtet ist und über den die Einzelrichterin entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25.10.2018 hiergegen Widerspruch eingelegt. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat zwar den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft gefährdet wäre. Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen nach A12 HBesG zu befördern. Dies könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Konkurrentenstreitverfahren setzt voraus, dass im Rahmen eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den in Aussicht genommenen Vollzug der Auswahlentscheidung in rechtswidriger Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -). Die Regelung trägt in dieser Hinsicht einerseits dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Besetzung des öffentlichen Dienstes Rechnung. Andererseits berücksichtigt die Vorschrift das berechtigte Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, in dem ein grundrechtsgleiches Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 B 1419/16 -). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Maßgeblich ist zunächst das Gesamturteil. Dementsprechend sind im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2016 - 1 B 1511/15 - m. w. N.). Ein Bewerber, der eine Verletzung seines Verfahrensrechts durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend macht, kann indes nur dann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn die Erfolgsaussichten in dem Sinne offen sind, dass seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verfahren möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 - m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die vorliegend getroffene Auswahlentscheidung rechtlicher Überprüfung stand. Zunächst weist die Entscheidung keine formellen Fehler auf. Der örtliche Personalrat hat zugestimmt. Die Frauenbeauftragte wurde beteiligt. Der stellvertretende Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Hessischen Ministerium für XXX wurde über die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen mit E-Mail vom 18.09.2018 unterrichtet; dies erfolgte allerdings erst nach Billigung des Auswahlvermerks am 10.09.2018. Zwar bestimmt § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX in der maßgeblichen Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046 – SGB IX a.F.), dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat. Nach § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX a.F. ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Vorschrift zeigt also, dass die zunächst unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt werden kann. Dass die Schwerbehindertenvertretung etwaige Mängel des Beteiligungsverfahrens gerügt hätte, ist außerdem nicht ersichtlich. Etwaige Fehler des Beteiligungsverfahrens sind für die Überprüfung der Auswahlentscheidung daher unbeachtlich (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.2019 - 1 B 1675/18 -, juris). Die streitbefangene Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Liegen mehrere Bewerbungen um ein im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das Gesamturteil dieser Beurteilungen (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2019 - 1 B 997/18 -, juris). Besteht auf der Grundlage der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein annähernder Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilung anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen zu erfolgen (sog. Ausschöpfung/Ausschärfung) (Hess. VGH, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 B 2734/18 -, juris). Bieten bei gleichlautenden Gesamturteilen auch die Beurteilungen der Einzelmerkmale keinen Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied, sind zunächst weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien wie beispielsweise die jeweiligen Vorbeurteilungen sowie gegebenenfalls die darin enthaltenen Aussagen zu den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung und sich eine möglicherweise abzeichnende Leistungsentwicklung der Bewerber vergleichend zu berücksichtigen, sofern sie für den aktuellen Leistungsvergleich noch Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, juris Rdnr. 22 f.). Sogenannte leistungsferne Hilfskriterien können erst dann zum Tragen kommen, wenn sich gemessen an den Kriterien der Bestenauslese zwischen den Bewerbern kein beachtlicher Qualifikationsunterschied ergibt. Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung hat der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung zunächst einen Vergleich der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen angestellt. Dass der Antragsgegner hier bereits einen (wesentlichen) die Auswahlentscheidung tragenden Vorsprung der Beigeladenen mit dem Verweis darauf feststellt, dass die Beigeladenen mit 120 Punkten beurteilt worden sind, wohingegen der Antragsteller mit 115 Punkten beurteilt ist, trägt zwar als solches nicht die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen. Die Kammer ging in ihrem Beschluss vom 08.07.2019 – 3 L 6052/17 – davon aus, dass im Rahmen eines 13-Punkte-Systems, das die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen vom 14.07.2015 vorsehen, ein Bewertungsunterschied von einem Punkt nicht als wesentlicher Bewertungsvorsprung anzusehen ist (vgl. zu einem 15-Punkte-System Hess. VGH, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 TG 772/95 -; siehe anders Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1997 - 1 TG 2512/97 -). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, da die den Beurteilungen zugrunde liegende Beurteilungsskala in jeweils 5-Punkteschritten unterteilt ist, ausgehend von einer Minimalpunktezahl von 70, was der niedrigsten Bewertung entspricht, und einer Maximalpunktezahl von 130, was der höchsten Bewertung entspricht. Es handelt sich hier im Ergebnis somit ebenfalls um ein 13-Punkte-System. Vor diesem Hintergrund ist die verbale Bewertung im Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“, die in der Beurteilungsskala den Punktwerten 110/115 zugeordnet ist, bzw. die Bewertung „übertrifft deutlich die Anforderungen“, die den Punktwerten 120/125 zugeordnet ist, nicht (ohne Weiteres) ausschlaggebend. Da der Antragsteller im Gesamturteil eine Punktzahl von 115 Punkten erzielt hat und die Beigeladenen mit einem Gesamturteil von 120 Punkten lediglich mit der nächsthöheren Punktestufe beurteilt sind, liegt hier insoweit kein wesentlicher Bewertungsvorsprung vor. Dementsprechend war im nächsten Schritt eine Auswertung der Einzelmerkmale der Beurteilungen vorzunehmen. Die Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen wird von dem Antragsgegner weiter mit der Erwägung begründet, dass (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung einen Vorsprung der Beigeladenen begründen. Der Antragsgegner stellt fest, dass der Antragsteller einmal mit 110 Punkten, zweimal mit 115 Punkten und einmal mit 120 Punkten beurteilt worden ist; wohingegen die Beigeladene zu 1. dreimal mit 120 Punkten und einmal mit 125 Punkten, die Beigeladene zu 2. viermal mit 120 Punkten, die Beigeladene zu 3. dreimal mit 120 Punkten und einmal mit 115 Punkten und die Beigeladene zu 4. dreimal mit 120 Punkten und einmal mit 125 Punkten beurteilt worden ist. Es begegnet hier grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Einzelmerkmale offensichtlich keiner der im Rahmen der Leistungsbeurteilung getroffenen Einzelbewertung besondere Bedeutung beigemessen hat. Damit hält sich der Antragsgegner innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Ausgehend davon, dass alle Leistungsmerkmale dasselbe Gewicht haben, ergibt sich (rein numerisch) ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller. Die Beigeladenen zu 1. und 4., die in drei von vier Merkmalen 120 Punkte und in einem Merkmal 125 Punkten erreicht haben, nähern sich einer Bewertung im oberen Bereich der Bewertungsstufe 120/125-Punkte zumindest bereits an. Die Beigeladenen zu 2. und 3., die in drei Merkmalen mindestens gleich oder um 5 Punkte besser als der Antragsteller beurteilt sind, haben in einem Merkmal mit 120 Punkten bereits eine um zwei Punktwerte bessere Beurteilung erhalten, wobei ein Unterschied von 10 Punkten nach Auffassung des Gerichts in einem 130-Punkte-System auch einen signifikanten Leistungsvorsprung darstellt. Ergänzend stellt der Antragsgegner auch auf die Beurteilung der Befähigungsmerkmale ab, wonach die Befähigungsmerkmale bei dem Antragsteller viermal als stärker ausgeprägt und bei den Beigeladenen jeweils zweimal als besonders ausgeprägt und zweimal als stärker ausgeprägt beurteilt worden sind. Die Feststellungen des Vorsprungs der Beigeladenen auf der Grundlage deren besserer Bewertung in den Einzelkriterien sind damit nicht zu beanstanden und tragen die Auswahl der Beigeladenen. Eines Rückgriffs auf Vorbeurteilungen der Bewerber bzw. auf sonstige leistungsbezogene Kriterien oder sog. Hilfskriterien bedurfte es insoweit nicht. Soweit im Auswahlvermerk (nach einer Bemerkung zum Beurteilungsverfahren) auf die im Vergleich zu den Aufgaben des Antragstellers höherwertigen Aufgaben der Beigeladenen im Hinblick auf Schwierigkeitsgrad, Selbstständigkeit und Verantwortungsgrad abgestellt wird, kommt dem daneben keine Bedeutung zu. Eine „doppelte Gewichtung“ im Sinne einer Aufwertung der Beurteilungsnoten hat der Antragsgegner nicht vorgenommen - was unzulässig wäre. Vielmehr arbeitet der Auswahlvermerk, wie dargestellt, einen Vorsprung der Beigeladenen (allein) auf der Grundlage der Beurteilungen heraus. Die von dem Antragsteller gegen das Beurteilungsverfahren und die dienstlichen Beurteilungen vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Dienstliche Beurteilungen unterliegen grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es obliegt allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, in den dienstlichen Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht. Dem Dienstherrn steht bei diesem Akt wertender Erkenntnis eine den gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgegenüber darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob diese selbst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.2019 - 1 B 1675/18 -, juris). Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen gegen die eigene Anlassbeurteilung nicht ausgeschlossen, weil er gegen die Beurteilung keinen Widerspruch erhoben hat. Wegen der objektiven Funktion des Vorverfahrens und seiner förmlichen Ausgestaltung in der VwGO kann in dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Widerspruch gesehen werden. Da die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, weil es am Regelungscharakter fehlt, finden auch die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung über den Lauf der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 und § 58 Abs. 2 VwGO) keine Anwendung auf Widersprüche von Beamten, die gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG einer Klage aus dem Beamtenverhältnis vorgeschaltet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - BVerwG 2 B 108.13 - Rdnr. 11 m.w.N.). Der Beamte ist ebenso wenig prinzipiell gezwungen, unmittelbar Einwendungen gegen seine Beurteilung vorzubringen, um zu verhindern, dass diese künftig bei Auswahlentscheidungen zu seinem Nachteil verwendet wird. Denn er kann seine Einwendungen grundsätzlich auch noch in einem entsprechenden Auswahlverfahren und einem sich etwaig anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenverfahren anbringen, d.h. die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Rechtmäßigkeitsüberprüfung unterziehen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 L 183/13 -, juris m.w.N.). Eine Grenze ist durch den Grundsatz der Verwirkung, der auch im Beamtenrecht Anwendung findet, gezogen. Eine Verwirkung tritt ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, sodass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1972, BVerfGE 32, 305, 308 f.). Ob eine Orientierung an der Jahresfrist von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO geboten ist, kann das Gericht hier dahinstehen lassen. Von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts ist vorliegend nicht auszugehen, da weder das Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben sind. Da der Antragsteller, nachdem ihm die Beurteilung am 17.09.2018 eröffnet worden ist, bereits am 19.10.2018 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben hat, mit dem er sich gegen die Beförderung der Beigeladenen, die auf der Grundlage der eingeholten Anlassbeurteilungen getroffen worden ist, wendet, und er mit dem vorliegenden Antrag Einwendungen gegen seine Beurteilung vorbringt, hat bei dem Antragsgegner nicht der Eindruck entstehen können, dass der Antragsteller nicht mehr gegen seine Beurteilung vorgehen wird. Dass der Antragsteller durch anderweitiges Tun zu erkennen gegeben hätte, keinen Rechtsbehelf gegen seine Beurteilung einzulegen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller angegeben hat, dass er keinen Widerspruch erhoben hat, um vorab das Gespräch mit dem Abteilungsleiter zu suchen. Es genügt, dass Einwendungen gegen die Beurteilung im Rahmen des Eilverfahrens erhoben worden sind. Voraussetzung für eine den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG genügende Auswahlentscheidung ist das Vorliegen aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein rechtsfehlerfreier Leistungsvergleich regelmäßig möglich, wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, vom gleichen Beurteiler stammen und einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrunde legen. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist es danach erforderlich, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zunächst vergleichbar gemacht werden. Dies kann im Beurteilungsverfahren oder im Rahmen des Auswahlprozesses erfolgen. Sind die dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage der gleichen – hinreichend differenzierten – Beurteilungsrichtlinien erstellt worden, so sind nach dieser Rechtsprechung im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien von den Beurteilern beachtet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -). Durchgreifende Bedenken gegen die Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind nicht veranlasst. Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen erweisen sich nicht etwa deshalb als fehlerhaft, weil die Beurteilungen nach außen nicht von zwei Beurteilern, sondern nur von einem „verantwortlichen Beurteilenden“ verantwortet wird. Das Beurteilungsformular sieht eine Zeichnung durch zwei Beurteiler nicht vor. Der Dienstherr hat grundsätzlich im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch welchen Amtswalter er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt. Die Frage, ob die Beurteilung durch einen oder mehrere Beurteiler erfolgt, ist in § 41 HLVO nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 41 Abs. 1 HLVO erfolgen dienstliche Beurteilungen in der Regel durch zwei Personen. Hinsichtlich der erforderlichen Mitwirkung der an der dienstlichen Beurteilung beteiligten Personen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Inhalt und Stellung durch den Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorgabe zu ermitteln sind. Danach reicht es aus, wenn die dienstliche Beurteilung von nur einem Beurteiler verantwortet wird, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt, und eine zweite Person mitwirkt, die über eine unmittelbare Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verfügt und deren Aufgabe darin besteht, dem Beurteiler eine für die Beurteilung hinreichende Sachverhaltskenntnis zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16 -, BVerwGE 157, 366-386, Rdnr. 36 zu § 50 Abs. 1 Satz 1 BLVO). Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hält die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV auf die Norm des § 41 Abs. 1 HLVO für übertragbar, da sich beide Normen hinsichtlich ihres Wortlauts nur dergestalt unterscheiden, dass in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLVO geregelt ist, dass die dienstlichen Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen, während in § 41 Abs. 1 HLVO die Formulierung „mindestens“ fehlt (VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.07.2019 - 3 L 5523/17.WI -, nicht veröffentlicht). Diese Ansicht vertritt die Einzelrichterin auch im vorliegenden Verfahren. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, dass der unmittelbare Vorgesetzte als Erstbeurteiler zunächst keine rechtlich selbstständige Beurteilung, sondern einen Beurteilungsentwurf anzufertigen hat (Ziffer 5.3.1.5), der nach Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte zu vernichten ist (Ziffer 5.6). Zur Koordination der Beurteilungsmaßstäbe sollen im Vorfeld der Erstellung der Beurteilung allgemeine Besprechungen der Zweitbeurteilenden mit den an der Erstellung der Beurteilungen beteiligten Erstbeurteilern durchgeführt werden (Ziffer 5.5 der Richtlinien). Soweit zu Beurteilende derselben Besoldungsgruppe verschiedenen Organisationseinheiten (Abteilungen, Dezernate u.a.) angehören und die Zweitbeurteilung nicht durch die Dienststellenleitung erfolgt, werden die Beurteilungen nach den Beurteilerbesprechungen zusätzlich in einer Zweitbeurteilerrunde unter Vorsitz der Dienststellenleitung (oder Vertretung) organisationsübergreifend verglichen und diskutiert. Die Dienststellenleitung entscheidet über ggf. notwendige Änderungen der Beurteilungen (Ziffer 5.5.2 der Richtlinien). Der mehrstufige Beurteilungsvorgang konkretisiert sich in nur einer dienstlichen Beurteilung, die auf einer Besprechung der Erst- und Zweitbeurteilenden mit dem Ziel der Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe beruht. Das Beurteilungssystem, das sich – wie dargestellt – in nur einer dienstlichen Beurteilung konkretisiert, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und die Beigeladenen sind in unterschiedlichen Abteilungen im Hessischen Ministerium für XXX beschäftigt. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2. und 4. sind von der kommissarischen Abteilungsleiterin der Abteilung X unterzeichnet; die Beurteilung der Beigeladenen zu 3. ist von dem kommissarischen Abteilungsleiter der Abteilung Y unterzeichnet. Zuständig für die Unterzeichnung der Beurteilung des Antragstellers war der Abteilungsleiter der Abteilung Z. Einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe der Beamten, die ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG innehaben, haben die (kommissarischen) Abteilungsleiter zwar nicht. Die (kommissarischen) Abteilungsleiter haben sich unter Vorsitz des Staatssekretärs, der einen Überblick über die Bediensteten in allen Abteilungen hat, in der Zweitbeurteilerkonferenz vom 21.08.2018 aber einen Überblick verschafft (Bl. 16-17 des Auswahlvorgangs). Das genügt aus Sicht des Gerichts, den aufgezeigten Anforderungen an die erforderliche abteilungsübergreifende Maßstabsbildung. Die Beurteilungen sind damit auch nach außen von Beurteilern verantwortet, die einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe der nach A 11 HBesG besoldeten Beamtinnen und Beamten besitzen. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers ist zwar nicht von dem zuständigen Abteilungsleiter der Abteilung Z, der Teilnehmer an der Zweitbeurteilerkonferenz am 21.08.2018 war, unterzeichnet. Da die Entscheidung über Inhalt und Ergebnis der Beurteilung in der Beurteilerkonferenz bereits getroffen war, war es jedoch zulässig, dass Herr XXX in seiner Funktion als Vertreter des Abteilungsleiters, der nach der Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.01.2020 urlaubsbedingt abwesend war, die Anlassbeurteilung „i.V.“ unterzeichnet hat (vgl. zu der Problematik auch VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2013 - 2 K 2090/12 -, juris Rdnr. 35). Der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen steht weiterhin nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen von personenverschiedenen Beurteilern beurteilt worden sind. Eine Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen durch denselben (Zweit-) Beurteiler ist nicht zwingend erforderlich. Die Anwendung und Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe ist sicherzustellen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen unter Ziffer 5. für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zu dem Zweck der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Abteilungen die Durchführung von Beurteilungskonferenzen vor. Aus dem Auswahlvorgang (Bl. 16-17) ergibt sich – wie bereits ausgeführt –, dass entsprechend der Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien am 21.08.2018 unter der Leitung des Staatssekretärs eine Zweitbeurteilerkonferenz, an der der Zweitbeurteiler des Antragstellers, die Zweitbeurteilerin der Beigeladenen zu 1. bis 3. und der Zweitbeurteiler der Beigeladenen zu 4. teilgenommen haben, stattgefunden hat. Damit sind die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie beachtet worden. Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch hinreichend aktuell. Der Qualifikationsvergleich ist ungeachtet der unterschiedlich langen Beurteilungszeiträume in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen möglich. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich. Denn für die Auswahlentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind demgegenüber regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2019 - 1 B 997/18 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Die Beurteilungszeiträume in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. enden zum gleichen Stichtag 17.09.2018; der Beurteilungszeitraum in der Beurteilung der Beigeladenen zu 4. zum Stichtag 10.09.2018 endet zu einem hierzu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtag. Die lediglich von der Anlassbeurteilung der Beigeladenen zu 1. und 4. erfassten (erheblich) länger zurückliegenden Zeiträume haben eine eher geringe Bedeutung für den Qualifikationsvergleich. Ein Vergleich ist trotz des Umstandes, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers im Vergleich dazu nur ungefähr ein Jahr und fünf Monate umfasst, möglich. Denn dieser Zeitraum liegt komplett innerhalb des Beurteilungszeitraums der Beigeladenen zu 1. und 4.. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beurteilung der Beigeladenen zu 2. nur einen Zeitraum von annähernd 10 Monaten umfasst, ist die Beurteilung hinreichend aussagekräftig; der Zeitraum ist von genügender Länge, um eine hinreichend verlässliche Beurteilung des Leistungsbildes des Beamten zu ermöglichen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.09.2014 - 6 B 832/14 -, juris Rdnr. 6.). Der Antragsteller ist durch die von dem Antragsgegner vorgenommene Dienstpostenbündelung nicht in seinem Recht auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung verletzt. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst sind die Dienstposten der Sachbearbeiter im gehobenen Dienst gebündelt nach A 10 bis A 12 HBesG ausgewiesen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Dienstpostenbündelung rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 21 Satz 3 HBesG kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Auch die von dem Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen der Dienstpostenbündelung hat der Antragsgegner eingehalten. Danach erfordert die Bündelung einen sachlichen Grund (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Im betroffenen Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst besteht ein sachlicher Grund für die vorgenommene Dienstpostenbündelung. Es kann offen bleiben, ob die Dienstposten der sogenannten „Massenverwaltung“ zuzurechnen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt auf diesen Bereich lediglich beispielhaft ab. Entscheidend ist, dass die in dem Bereich angesiedelten Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Antragsgegner hat dargelegt, die „Topfwirtschaft“ sei geboten, um die Funktionsfähigkeit der Ministerialverwaltung zu erhalten. Gleichartige, sich wiederholende Aufgaben kämen im Bereich der Ministerialverwaltung praktisch nicht vor. Regelmäßig erfolgende politische Vorgaben würden zu einer dynamischen Aufgabenentwicklung führen, mit der Folge, dass die Dienstposten stetig kurzfristigen Änderungen unterliegen würden. Die Anforderungen würden nicht nur quantitativ („Arbeitsspitzen“), sondern auch qualitativ (wechselnde Wertigkeiten) schwanken. Innerhalb eines Referates erfolge die Aufgabenverteilung themenbezogen. Ein sachlicher Grund für die Dienstpostenbündelung ist damit nach Auffassung des Gerichts gegeben (vgl. hierzu bereits VG Wiesbaden, Beschluss vom 05.04.2018 - 3 L 2532/17.WI -, nicht veröffentlicht). Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind wegen der unterbliebenen Dienstpostenbewertung zwar fehlerhaft. Es ist aber ausgeschlossen, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf den fehlerhaften Beurteilungen beruhen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht eine Dienstpostenbündelung einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rdnr. 46). Auch ohne „spitze“ Dienstpostenbewertung ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Beurteiler oder der für die Auswahlentscheidung Zuständige einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelten Dienstposten verbundenen Aufgaben verschafft und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigt. Bewertet werden müssen die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten – unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rdnr. 28). Fehlt eine Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften, muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39). Es sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbstständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris Rdnr. 31). Eine derartige Bewertung findet sich aber in den der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht. Wegen der fehlenden Dienstpostenbewertung muss in der dienstlichen Beurteilung eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben erfolgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39). Die Anlassbeurteilungen enthalten keine Darlegungen oder Feststellungen, welche Wertigkeit die von den Beurteilten in dem zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben haben; ebenso wenig wird dargelegt, wie die auf den Dienstposten gezeigten Leistungen - gemessen an den Anforderungen des Statusamtes - zu bewerten sind. Die Beschreibung „Sachbearbeiter“ ist nicht aussagekräftig, da sich diese auf Sachbearbeiter der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 bezieht. Es genügt nicht, dass der Auswahlvermerk Ausführungen dazu enthält, dass in der Beurteilungskonferenz die Einschätzung getroffen worden sei, dass die Aufgaben der Beigeladenen gegenüber denjenigen des Antragstellers als höherwertig einzustufen seien. Die Ausführungen im Auswahlvermerk verhalten sich nicht dazu, wie und in welchem Umfang der Beurteiler die Aufgaben auf dem Dienstposten ihrer Wertigkeit nach eingeordnet hat. Aus ihnen geht nicht hervor, ob die Aufgaben des Antragstellers in Bezug auf sein statusrechtliches Amt gleichwertig, höher- oder unterwertig einzuschätzen sind. Derselbe Beurteilungsfehler haftet auch den Beurteilungen der Beigeladenen an. Dass die Beurteilung des Antragstellers besser als diejenige der Beigeladenen ausgefallen wäre und sich dies auf die streitige Auswahlentscheidung im Ergebnis ausgewirkt haben könnte, ist aber vorliegend ausgeschlossen. Da der Antragsgegner, wie im Auswahlvermerk dargelegt, von vergleichsweise höherwertigen Aufgaben der Beigeladenen ausgeht, kann eine Beurteilung, die eine Bewertung, wie die Aufgaben in Bezug auf das Statusamt des Antragstellers einzuschätzen sind, enthält, nicht besser als die Beurteilung der Beigeladenen ausfallen. Ebenso wenig kann eine neue Beurteilung eine der jetzt ausgewählten Bewerberinnen, die eine entsprechende Bewertung der Leistungen in Bezug auf das Statusamt enthält, zu einer im Verhältnis zum Antragsteller schlechteren Beurteilung führen. Der Antragsgegner kann mit seinem Einwand, der Antragsgegner führe keine Sachargumente für seine Behauptung, die Aufgaben der Beigeladenen seien im Vergleich zu den Aufgaben des Antragstellers als höherwertiger einzuschätzen, an, nicht mit Erfolg gehört werden. Diesbezüglich macht der Antragsgegner Ausführungen im Auswahlvermerk, wonach bei der Einschätzung berücksichtigt worden sei, dass zur Aufgabenerfüllung mehrheitlich komplexe Zusammenhänge zu verarbeiten, abstrakte Analysen durchzuführen und neue Lösungen zu finden/mitgestalten seien; zudem sei berücksichtigt, dass sich die Aufgabenerfüllung mehrheitlich auf die Belange eines großen Personenkreises oder Projektes auswirke. Mit seinen Ausführungen, die von dem Antragsteller zu bewältigenden Aufgaben seien von herausgehobener Stellung, weil der Haushaltsetat für die spartenübergreifende Kulturförderung auf politischen Wunsch angehoben worden sei, dringt der Antragsteller nicht durch, da der Antragsteller hier lediglich seine eigene Einschätzung geltend macht und der Haushaltsetat als solches keinen Rückschluss auf die Wertigkeit und die Schwierigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben zulässt. Die übrigen Rügen des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung greifen ebenfalls nicht durch. Soweit der Antragsteller rügt, dass nicht ersichtlich sei, warum die Beurteilung von dem Beurteilungsentwurf der Vorgesetzten des Antragstellers abgewichen sei, übersieht er, dass die Beurteilung nicht von dem Beurteilungsentwurf abweicht. Aus dem Protokoll der Zweitbeurteilerkonferenz vom 21.08.2018 ist nämlich zu entnehmen, dass die Entscheidung getroffen worden ist, die Beurteilung wie in dem Entwurf zu erstellen (Bl. 16-17 des Auswahlvorgangs). Aus diesem Grund ist es hier auch im Einzelfall unschädlich, dass der Beurteilungsentwurf von dem Antragsgegner nicht vorgelegt worden ist (vgl. zur Aufbewahrungspflicht BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, juris). Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung hat sich im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht verschlechtert. Eine Begründungsbedürftigkeit kann sich hier nicht ergeben. Eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Begründung des Gesamturteils lediglich die Einzelwertungen zusammenfasst, ohne eine eigenständige Bewertung vorzunehmen. Zwar handelt es sich hinsichtlich der Einzelmerkmale um eine reine Ankreuzbeurteilung, sodass grundsätzlich eine gesonderte Begründung des Gesamturteils zu fordern ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber eine Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise dann nicht für erforderlich gehalten, wenn sich dieses dergestalt aufdrängt, dass eine andere Gesamtnote nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 - u.a.). Dies ist vorliegend der Fall. Lediglich ein Merkmal der insgesamt vier Merkmale umfassenden Leistungsbewertung ist mit 120 Punkten, dagegen sind zwei der vier Leistungsmerkmale mit 115 Punkten und ein Leistungsmerkmal mit 110 Punkten beurteilt worden. Damit ist ein Gesamturteil dahingehend, dass die Leistungen und Befähigungen deutlich die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes übertreffen beziehungsweise mit der nächst höheren Bewertungsstufe von 120 Punkten ausgeschlossen. Die Rechtmäßigkeit seiner aktuellen Anlassbeurteilung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg mit dem Hinweis darauf in Frage stellen, dass er gegenüber der letzten Anlassbeurteilung in dem Leistungsmerkmal „Arbeitsgüte“ und im Befähigungsmerkmal „Soziale Kompetenz“ schlechter beurteilt worden ist, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich sei. Die für den Antragsteller zum Stichtag 17.09.2018 erstellte Anlassbeurteilung ist nicht im Vergleich zu der zum Stichtag 10.04.2017 erstellten Anlassbeurteilung unplausibel bzw. näher plausibilisierungsbedürftig. Es besteht kein Gebot, die Anlassbeurteilung 2018 aus der Anlassbeurteilung 2017 fortzuentwickeln und dies in der Begründung der aktuellen Beurteilung deutlich zu machen. Das Gebot zur Fortentwicklung ist auf das Verhältnis zwischen Anlassbeurteilungen und vorangegangenen Regelbeurteilungen bezogen und mangels Vorliegen einer Regelbeurteilung hier nicht einschlägig (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2017 - 2 L 732/17 -, juris Rdnr. 18 f. m.w.N.). Einer plausiblen Begründung für die Bewertung der Einzelmerkmale bedurfte es nicht, da die Beurteilung im Ankreuzverfahren erstellt worden ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Gründe für eine Verschlechterung in zwei Einzelmerkmalen und im Text der Beurteilung im Verhältnis zur vorangegangenen Anlassbeurteilung nicht ersichtlich seien, deutet das pauschale Vorbringen nicht auf durchgreifende Beurteilungsfehler hin. Nicht plausibel ist zwar der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14.01.2019 darauf, zu dem Zeitpunkt der Beurteilung im Jahr 2017 sei die Einarbeitung durch den Antragsteller, der mit den Aufgaben im Referat XXX seit dem 11.05.2015 betraut sei, als „sehr gut“ zu bewerten gewesen und die Leistungen vor dem Hintergrund der erst zweijährigen Einarbeitungszeit als „zügig“ einzuordnen gewesen; demgegenüber sei für einen Zeitraum von über drei Jahren einer Tätigkeit in denselben Aufgabenfeldern die Einarbeitung im Jahr 2018 als „gut“ zu bewerten und die erzielen Arbeitsergebnisse als „von guter Qualität“ zu bewerten gewesen. Maßstab für die Beurteilung sind die Anforderungen, die das statusrechtliche Amt an den zu beurteilenden Beamten stellt. Die Einarbeitungszeit gibt keine Auskunft dazu, inwiefern der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Zu dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ lässt sich aus diesen Ausführungen auch bereits im Ansatz nichts herleiten. Dass der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren eine nicht tragfähige Begründung für die Verschlechterung der Einzelmerkmale „Arbeitsgüte“ und „Soziale Kompetenz“ im Vergleich zur vorherigen Beurteilung gegeben hat, ist aus Sicht des Gerichts im Ergebnis unschädlich. Denn die Richtigkeit der in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es fehlt an konkreten Darlegungen, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in den Merkmalen hätte besser bewertet werden müssen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, dass in der aktuellen Anlassbeurteilung Ausführungen zur Funktion des Antragstellers als Vertrauensmann der Schwerbehinderten im HMWK nicht enthalten seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich das Fehlen entsprechender Ausführungen auf die Bewertung der Einzelmerkmale oder das Gesamturteil der Beurteilung oder sonst auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ausgewirkt haben könnte. Soweit der Antragsteller eine Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung in der Beurteilung vermisst, verkennt er, dass nach den Teilhaberichtlinien des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.06.2013 (StAnz. 2013, S. 838) die Qualität der erbrachten Leistung grundsätzlich nach den allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist und unmittelbar in die Gesamtbenotung einfließt (Abschnitt VI.1.b). Dass eine behinderungsbedingte geringere Quantität der Arbeitsleistung das Beurteilungsergebnis des Antragstellers negativ beeinflusst hätte – was unzulässig wäre – ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beurteiler ist bei der Erstellung der Beurteilung die Schwerbehinderung des Antragstellers bekannt gewesen, wie es sich aus dem Umstand ergibt, dass der entsprechende Eintrag in dem Beurteilungsformular vorgenommen worden ist. Das Einzelmerkmal „Arbeitsmenge“ ist im Vergleich zur letzten Anlassbeurteilung des Antragstellers auch nicht schlechter beurteilt worden; vielmehr ist der Antragsteller unter diesem Leistungsmerkmal in beiden Beurteilungen mit 110 Punkten beurteilt worden. Dafür, dass sich die Behinderung bei der Bewertung des Merkmals negativ ausgewirkt hätte, ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14.01.2019, wonach von der Vorgesetzten des Antragstellers ein „Leistungsabfall“ festgestellt worden sei, der aber letztlich wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtnote geführt habe, kein Anhaltspunkt. Das Gericht hat deshalb auch von der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Erstbeurteilerin des Antragstellers abgesehen. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, konkrete Tatsachen anzuführen, um die Bewertung der Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum plausibel zu machen. Dienstliche Beurteilungen sich nicht auf reine Werturteile beschränken, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen; sie gehen vielmehr auf eine Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen zurück und sind daher einer beweismäßigen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78-, BVerwGE 60, 245). Ausgehend davon wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, substantiiert darzulegen, woraus sich aus seiner Sicht die Fehlerhaftigkeit der Beurteilung ergibt. Allerdings hat er sich auf den pauschalen Vortrag, die Schwerbehinderung sei nicht angemessen berücksichtigt worden, beschränkt. Dies genügt nicht, um einen Anhaltspunkt für eine zu schlechte Beurteilung zu bieten. Ob ein Beurteilungsvorgespräch, das die Beurteilungsrichtlinien unter Ziffer 5.3.1.6. vorsehen, tatsächlich stattgefunden hat – was von dem Antragsteller auch nach Vorlage eines entsprechenden Vermerks der Erstbeurteilerin vom 07.08.2018 weiter bestritten wird – musste vom Gericht nicht weiter aufgeklärt werden. Denn der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie sich das Fehlen eines solchen Gesprächs auf das Ergebnis des Beurteilungs- oder Auswahlverfahrens ausgewirkt haben könnte. Dass das Beurteilungsverfahren den Teilhaberichtlinien nicht entsprochen hat, ist nach der Aktenlage anzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass das in Abschnitt VI.1.c) Teilhaberichtlinien bei der Erstellung der Beurteilung vorgesehene Verfahren für ein Beurteilungsgespräch und der Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt wären. Der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14.01.2019 darauf, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit der Eröffnung der Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Beurteilung zu äußern, auch in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertretung informiert worden sei, überzeugt nicht; diesbezüglich verweist der Antragsgegner auf einen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vermerk der Erstbeurteilerin mit Datum vom 07.08.2018. Hier wäre der stellvertretende Vertrauensmann der Schwerbehinderten auf Verlangen des Antragstellers zum Beurteilungsgespräch hinzuziehen gewesen. Die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung als solche begründet aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung besser hätte ausfallen müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.04.2019 - 1 B 1675/18 -, juris). Auch die Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens hätte nichts daran geändert, dass – wie ausgeführt – die Qualität der erbrachten Leistung grundsätzlich nach den allgemeinen Maßstäben zu beurteilen ist und der Antragsteller konkrete, berücksichtigungsfähige aus seiner Schwerbehinderung folgende Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht hat. Die weiteren Rügen des Antragstellers in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen greifen ebenfalls nicht durch. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass der Beurteilungsentwurf der Beigeladenen zu 4. als Tischvorlage in der Zweitbeurteilerkonferenz am 21.08.2018 vorlag, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilungen in der Zweitbeurteilerkonferenz gezielt angepasst worden wären. Vielmehr geht aus dem Protokoll über die Zweitbeurteilerkonferenz hervor, dass die Beurteilungen nicht von den Beurteilungsentwürfen abgewichen seien. Die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 4. sind nicht deshalb rechtswidrig, weil in der verbalen Begründung des Gesamturteils eine Erklärung dafür, dass die Beigeladenen zu 1. und 4. im statushöheren Amt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG, in das sie zum 31.10.2016 befördert worden sind, die Bewertung für das Gesamturteil im Vergleich zu den vorherigen Beurteilungen beibehalten konnten, nicht enthalten ist. Ein Beamter kann auch nach seiner Beförderung Leistungen zeigen, die die Vergabe gleicher Notenstufen wie in der vorherigen Beurteilung im niedrigeren Statusamt verdienen. Da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes aber höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen sind und eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen ist, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht, wird das Anliegen eines höheren Bewertungsmaßstabes, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert hat, in der Regel dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt, als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Die Beigeladenen zu 1. und 4. befinden sich aber auf gebündelten Dienstposten und hatten keine anderen Aufgaben als zuvor zu erfüllen, so dass sich die Anforderungen nicht geändert haben (vgl. ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2016 - 7 K 3296/14 -, juris Rdnr. 21; vgl. allerdings Thüringer OVG, Beschluss vom 08.04.2011 - 2 EO 192/09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2000 - 10 A 11056/00 -; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, jeweils juris, wobei sich letztere Entscheidungen nicht mit gebündelten Dienstposten auseinandersetzen). Der Antragsteller kann des Weiteren nicht mit Erfolg rügen, dass der Grundsatz der Vorrangbeförderung bei der Auswahlentscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Dass eine gebotene Ermessenserwägung für die Vorrangbeförderung eines Schwerbehinderten (Abschnitt V.3 der Teilhaberichtlinien) unterblieben sei, obwohl die Prüfung angezeigt gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hatte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller infolge seiner Behinderung vorzeitig ausscheiden müsse. Es ist deshalb auch nicht angezeigt gewesen, ein amtsärztliches Gutachten heranzuziehen. Der Antragsteller kann mit seinem Einwand, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil es im Auswahlvermerk an Ausführungen dazu, wie die Vorbeurteilungen der Antragstellerin zu 1. und 4., die noch im Statusamt A 10 erstellt worden seien, mit den übrigen Beurteilungen vergleichbar gemacht worden seien, nicht mit Erfolg gehört werden. Denn der Antragsteller übersieht, dass die Vorbeurteilungen nicht für die Begründung der Auswahlentscheidung herangezogen wurden; es handelt sich auf Bl. 10 des Auswahlvorgangs um eine Bewerberübersicht. Im Auswahlvermerk finden sich keine Ausführungen zu vorhergehenden Beurteilungen. Auf diese kam es auch nicht mehr an, nachdem sich bereits auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1. und 4. ergeben hatte. Dass die Beigeladenen zu 1. und 4., die sich noch im Statusamt A 9 befunden hätten, als der Antragsteller nach A 11 befördert worden sei, mit der Beförderung nach A 12 an dem Antragsteller „vorbeiziehen“ würden, begründet entgegen der Ansicht des Antragstellers in einem Beförderungssystem, das sich an den Grundsätzen der Bestenauslese zu orientieren hat, keine Diskriminierung des Antragstellers wegen seiner Schwerbehinderung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, dem etwaigen Hilfskriterium „Schwerbehinderung“ den Vorrang vor anderen leistungsbezogenen Auswahlkriterien einzuräumen. Es wäre mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbar, wenn ein Beamter nur aufgrund seiner Schwerbehinderung allen anderen Bewerbern vorgezogen werden müsste. Untersagt ist lediglich die Benachteiligung eines Schwerbehinderten wegen seiner Behinderung. Bei Auswahlentscheidungen für höherwertige freie Stellen ist er wie nicht behinderte Konkurrenten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu behandeln. Die Eigenschaft als Schwerbehinderter kommt erst dann zum Tragen, wenn ein schwerbehinderter Bewerber mit einem Nichtbehinderten konkurriert und beide aufgrund ihrer Aus- und Vorbildung, ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen absolut gleich geeignet für die angestrebte Verwendung sind. (Nur) in einem solchen Fall kann die Schwerbehinderteneigenschaft einen Vorrang zugunsten des Schwerbehinderten begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 -1 WB 36.88 -, juris). Dies war hier nicht der Fall. Dass der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen habe, dass der Antragsteller ein vierjähriges duales Studium zum Diplomverwaltungswirt absolviert habe - wie dies vom Antragsteller geltend gemacht wird - macht die Auswahlentscheidung auch nicht fehlerhaft. Ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Studium, das ohne Abschluss beendet worden ist, überhaupt berücksichtigungsfähig ist, kam es hier für die Auswahlentscheidung, wie dargelegt, nicht mehr auf weitere Kriterien an. Auch das Fehlen von (früheren) Regelbeurteilungen führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, weil die Entscheidung auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen getroffen wurde, die eine tragfähige Grundlage für eine Bewerberauswahl nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese darstellen. Da die aktuellen Anlassbeurteilungen einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergeben, kommt es nicht darauf an, ob hier eine hinreichende Grundlage dafür fehlt, die Leistungsentwicklung der Bewerber unter anderem auf der Grundlage von Regelbeurteilungen nachvollziehen zu können. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 GKG, beträgt also die Hälfte der Summe der dem Antragsteller für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist von dem im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsschutzverfahrens maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 HBesG. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 12.11.2018 ergibt sich für das Kalenderjahr 2018 ein Betrag von 49.904,24 EUR. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -, juris) ein Viertel anzusetzen.