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Beschluss

3 L 2532/17.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0405.3l2532.17.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) zu Amtsrätinnen zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 HBesG einzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3) sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.065,17 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 3) zu Amtsrätinnen zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 HBesG einzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3) sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.065,17 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Amtfrau im Dienst des Antragsgegners (Besoldungsgruppe A 11 HBesG) und als Sachbearbeiterin beim Hessischen Ministerium für XXX beschäftigt. Sie wendet sich gegen die Beförderung der Beigeladenen nach A 12 HBesG. Bei dem Hessischen Ministerium für XXX standen für das Beförderungsauswahlverfahren nach A 12 HBesG April 2017 insgesamt drei Wertigkeiten zur Verfügung. In das Auswahlverfahren wurden alle sechs beförderungsfähigen Beamten und Beamtinnen, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 HBesG innehatten, einbezogen. Eine Stellenausschreibung erfolgte nicht. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden für die einbezogenen Beamtinnen und den einbezogenen Beamten Anlassbeurteilungen erstellt. Es wurden Beurteilungsentwürfe erstellt, die am 30.03.2017 im Rahmen einer Zweitbeurteilerkonferenz verglichen und besprochen wurden; der Beurteilungsentwurf für die Antragstellerin sah eine Gesamtbewertung mit 120 Punkten vor. In der Zweitbeurteilerkonferenz wurde die Beurteilung der Antragstellerin auf 115 Punkte im Gesamturteil herabgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Zweitbeurteilerkonferenz verwiesen. Die endgültigen Beurteilungen wurden durch den jeweiligen "verantwortlichen Beurteilenden" gezeichnet. Mit Auswahlvermerk vom 04.04.2017 sprach sich der Antragsgegner für eine Beförderung der Beigeladenen nach A 12 HBesG aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk Bezug genommen. Die Frauenbeauftragte und der stellvertretende Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Hessischen Ministerium für XXX erteilten am 05.04.2017 ihre Zustimmung. Eine Zustimmung des Personalrats lag nicht vor. Die erstellte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, die dieser am 10.04.2017 eröffnet wurde, schließt mit dem Gesamturteil 115 Punkte "übertrifft die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes" ab. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen schließen jeweils mit dem Gesamturteil "übertrifft deutlich die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes" ab, wobei die Beigeladene zu 1) mit 125 Punkten und die Beigeladenen zu 2) und 3) jeweils mit 120 Punkten beurteilt wurden. Im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung erhob die Antragstellerin gegen die Beurteilung Einwände. Das Gesamturteil entspreche nicht ihren Leistungen. Es sei allgemein bekannt, dass in den Beurteilungskonferenzen einige Beurteilungen nach unten korrigiert würden. Sie behalte sich vor, das Verfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Beigeladenen in die Besoldungsgruppe A 12 HBesG befördert werden sollen. Vor Vollzug dieser Maßnahmen erhalte sie Gelegenheit für eventuelle Rechtsschutzüberlegungen innerhalb der nächsten zwei Wochen. Vor einer Einleitung gerichtlicher Schritte könne sie auf das Personalreferat zugehen, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18.04.2017 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner und teilte mit, dass sie die getroffene Auswahlentscheidung überprüfen lassen wolle. Vor der Einleitung rechtlicher Schritte solle das weitere Vorgehen erörtert werden. Eine Einigung zwischen den Beteiligten kam nicht zustande. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Antragstellerin am 19.04.2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor, das Auswahlverfahren verletze ihren Anspruch auf ein verfahrensfehlerfreies und ermessensfehlerfreies Beförderungsverfahren. Sie sei bei der vorangegangenen Beurteilerkonferenz ungerechtfertigt abgewertet worden. Die Ausführungen in dem Gesamturteil der Beurteilung, insbesondere zur "ausgeprägten sozialen Kompetenz gegenüber Wirtschaftseinrichtungen, Gutachtern und XXX-Gremienmitgliedern" würden nicht zu der numerischen Bewertung der Ziffer "Bürgerfreundliches Verhalten" mit lediglich 115 Punkten passen. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Dienstpostenbündelung im System der "Topfwirtschaft" sei unzulässig. Eine Massenverwaltung könne nicht angenommen werden, da bei dem Antragsgegner insgesamt nur 15 A 11-Stellen, 23 A 12-Stellen und 22 A 13-Stellen bei einer Verteilung dieser 60 Stellen auf 30 Referatsleitungen vorlägen. Der Antragsgegner habe zu einem Zeitpunkt über eine Beförderung der Beigeladenen entschieden, als eine Äußerung des Personalrats noch gar nicht vorgelegen habe. Bei Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei dies für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, da der Antragsgegner die Antragstellerin über ihre Nichtberücksichtigung informiert habe, bevor die Stellungnahme des Personalrats vorgelegen habe. Die Maßnahme habe der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen. Da das Verwaltungsverfahren noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen. Die Beurteilungsrichtlinien sähen nicht vor, dass die Zweitbeurteiler in der Beurteilungskonferenz ein Gesamturteil des jeweiligen zu beurteilenden Beamten bilden würden. Dies sei aber vorliegend geschehen. Dem Erstbeurteiler sei es anschließend überlassen worden, welches konkrete Einzelmerkmal in der Leistungsbeurteilung er heruntersetzen solle, um auf die reduzierte Summe von 115 Punkten zu gelangen. Die Zweitbeurteilerkonferenz habe nicht die Arbeitsleistungen beurteilt, sondern auf der Basis vorab geplanter Beförderungen die Beurteilung der Antragstellerin angepasst. Aus dem Auswahlvorgang ergäben sich keine Anhaltspunkte für inhaltliche Kriterien, auf denen eine Herabstufung beruhen könnte. Darüber hinaus sei der Antragstellerin bei der Aushändigung der Beurteilung und bei Übergabe der Auswahlmitteilung von ihrem Abteilungsleiter mitgeteilt worden, es komme bei der Beförderungsentscheidung auch auf ihren "Ruf" an. Bei Übergabe der Beurteilung habe sie gefragt, warum sie in ihrer Beurteilung anstatt der in Aussicht gestellten 120 Punkte nur 115 Punkte erreicht habe. Daraufhin habe dieser geantwortet, er habe für sie gekämpft; es sei bei der Beurteilerkonferenz schließlich auch auf ihren Ruf angekommen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin aus unsachlichen Gründen nicht habe befördert werden sollen. Auffällig sei, dass im Jahr 2013 eine Stelle für eine Beförderung nach A 12 HBesG hätte freigegeben werden können, dies aber nicht erfolgt sei. Erst nach dem Ablauf der Beförderungssperren für die Beigeladenen zu 2) und 3) seien wieder Stellen für eine Beförderung nach A12 HBesG freigegeben worden. Mit Schreiben vom 03.04.2018 habe sie Widerspruch gegen die Anlassbeurteilung und die Mitteilung der Auswahlentscheidung erhoben. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Schreiben vom 10.04.2017 gegenüber der Antragstellerin angekündigten Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 12 vorzunehmen und die Beförderungsurkunden an die Beigeladenen auszuhändigen, solange nicht über den Anspruch der Antragstellerin, auf eine der A 12 Stellen befördert zu werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig erfolgt und verletze die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Anlassbeurteilungen in ihrer jeweiligen Entwurfsform und in ihren jeweiligen Einzelaspekten seien im Rahmen der Zweitbeurteilerkonferenz miteinander verglichen worden. Die Einordnung der Leistung eines Beamten könne immer nur im Verhältnis zu den Leistungen und Befähigungen anderer vergleichbarer Beamter erfolgen. Das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin sei nach unten bewertet worden, da dies dem einheitlichen objektiven Maßstab geschuldet worden sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lasse sich die verbale Bewertung in dem Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin auch mit der numerischen Bewertungseinheit 110/115 vereinbaren; diese Bewertungseinheit treffe die Aussage, dass der jeweilige Beamte die Anforderungen seines statusrechtlichen Amts übertreffe; diese Aussage finde sich auch im Gesamturteil der Beurteilung wieder. Die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie würden das Ziel verfolgen, die einzelnen Beurteilungsentwürfe an einem objektiven Maßstab zu messen und eine objektivierte Vergleichsgrundlage für die anschließende Auswahlentscheidung bereitzustellen. Es gehöre daher zum Kernauftrag der Beurteilerrunde, im Rahmen einer Zweitbeurteilerkonferenz Beurteilungsentwürfe nach unten oder oben zu korrigieren. Die Vergabe der Beförderungsstellen im Verfahren der "Topfwirtschaft" sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die gebündelten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 10 bis A 12 HBesG entsprächen den Vorgaben des § 21 Satz 3 HBesG. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten sei sachlich gerechtfertigt. In einer Massenverwaltung würden Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen, was für den Geschäftsbereich des Antragsgegners ebenfalls zutreffe. Dienstposten in der Ministerialverwaltung seien stetig kurzfristigen Änderungen unterlegen. Ein spezialisierter Bediensteter wäre gezwungen, einen Dienstpostenwechsel zu durchlaufen, um befördert zu werden. Dann wäre die Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr gewährleistet. Die Dienstpostenbündelung sei bei dem Antragsgegner sachlich geboten, um die Funktionsfähigkeit der Ministerialverwaltung zu erhalten. Dass die Negativmitteilung keine Aussage über den Stand und den Ausgang des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens treffe, sei rechtlich nicht von Belang, da eine dahingehende Verpflichtung des Antragsgegners nicht existiere. Den abgelehnten Bewerbern stehe im personalvertretungsrechtlichen Verfahren keine subjektivrechtliche Rechtsposition zu. In der Negativmitteilung seien lediglich die Nennung der Auswahl und der wesentlichen Auswahlgesichtspunkte vorgegeben. Die Möglichkeit der Verletzung einer subjektiven Rechtsposition der Antragstellerin sei ausgeschlossen. Es habe der Antragstellerin auch nicht zum Nachteil gereicht, dass sie über den Ausgang des Beförderungsverfahrens informiert worden sei, bevor der Personalrat eine Stellungnahme abgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass die Antragstellerin nicht befördert werden sollte. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass unterlegene Bewerber versuchen könnten, auf den Willensbildungsprozess des Personalrats Einfluss zu nehmen. Die Antragstellerin erwidert, die Beurteilung habe durch eine kriterienlose und undifferenzierte Zweitbeurteilung im Gesamturteil nicht objektiviert werden können. Das Protokoll der Zweitbeurteilerkonferenz enthalte nicht einmal eine ansatzweise Begründung für die Herabsetzung der Beurteilung der Antragstellerin. Dementsprechend seien ihr die Gründe für die Herabsetzung auf Nachfrage auch nicht nachvollziehbar erläutert worden. Die Dienstpostenbündelung sei rechtswidrig. Auf den Gesichtspunkt der Massenverwaltung könne der Antragsgegner sich nicht berufen. Die Aufgaben in der Dienststelle der Antragstellerin würden sich im Wesentlichen nicht verändern, sondern den jeweiligen Beschäftigten auf Dauer zugewiesen. Der Antragsgegner habe mit der Negativmitteilung den Eindruck erweckt, das Verwaltungsverfahren sei bereits abgeschlossen. Die Entscheidung, vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens verbindlich festzulegen, welcher Bewerber von der Beförderungsauswahlentscheidung ausgeschlossen werden solle, missachte die Regelungen der §§ 69 ff. HPVG. Dies könne nicht ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines verfrühten Negativbescheids bleiben. Der Antragsgegner setzt dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.08.2017 weiterhin entgegen, in der Zweitbeurteilerkonferenz sei aufgefallen, dass in dem Beurteilungsentwurf der Antragstellerin von dem Erstbeurteiler 5 Punkteeinheiten mehr als bei einer früheren Beurteilung aus dem Jahr 2015 vorgeschlagen worden seien. Es sei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2015 sowohl dasselbe Statusamt inngehabt habe als auch stetig mit denselben Aufgabenfeldern betraut gewesen sei. Ein begründbarer Leistungsanstieg sei mit Blick auf den organisationsübergreifenden Vergleichsmaßstab aber nicht zu verzeichnen gewesen, weshalb das Gesamturteil des Beurteilungsentwurfs nach unten bewertet worden sei. Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, der Antragsgegner habe berücksichtigen müssen, dass die Beurteilungen der drei Beigeladenen auf der Grundlage des statusrechtlichen Amtes nach A 11 HBesG erfolgt seien, welches die Antragstellerin bereits seit dreieinhalb Jahren, also auch bei der letzten Beurteilung innegehabt habe, während die Beigeladenen im höheren Amt erstmalig beurteilt worden seien. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien nicht hinreichend nachvollziehbar. Es falle auf, dass die Beigeladenen im höheren Amt A 11 HBesG durchweg gleichbleibende Bewertungen wie im Amt A 10 HBesG erhalten hätten. Die gleichbleibende Gesamtnote sei in dem jeweiligen Beurteilungstext nicht hinreichend plausibilisiert worden. Bei der Antragstellerin habe demgegenüber berücksichtigt werden müssen, dass mit zunehmender Einsatzdauer regelmäßig eine Qualitätssteigerung korrespondiere. Am 25.04.2017 teilte der Personalrat mit, dass er den Beförderungen in der Gruppe A 12 HBesG nicht zustimme. Die ausgewählten Bewerberinnen seien über ihre Beförderung informiert worden, bevor das Verfahren der Personalvertretung abgeschlossen gewesen sei. Der Antragsgegner leitete am 05.05.2017 mit einem Schreiben an den Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für XXXdas Stufenverfahren gemäß § 70 Abs. 1 HPVG ein. Mit Beschluss vom 10.05.2017 hat das Gericht die ausgewählten Bewerberinnen zu dem Verfahren beigeladen. Diese haben sich nicht in dem Verfahren geäußert. Der Hauptpersonalrat erteilte am 17.08.2017 seine Zustimmung zu den Beförderungen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (drei Hefter Personalakten der Antragstellerin, ein Hefter Personalakte der Beigeladenen zu 1) und je zwei Hefter Personalakten der Beigeladenen zu 2) und 3) sowie ein Hefter Auswahlvorgang). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Bei der Mitteilung vom 10.04.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der ohne Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig werden könnte. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie mit Schreiben vom 03.04.2018 Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung erhoben habe. Da die Mitteilung vom 10.04.2017 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wäre die Erhebung eines Widerspruchs gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres nach Zustellung (noch) möglich. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft gefährdet wäre. Durch die Beförderung der Beigeladenen würden vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen würde (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rdnr. 13). Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin wird durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und durch die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangenen Stellen in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass im Rahmen eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rdnr. 10) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die in Aussicht genommene Ernennung eines Mitbewerbers in rechtswidriger Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen wird. Dies ist in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes der Fall, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rdnr. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 2 VR3/03 -, juris Rdnr. 8). Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe eines höherwertigen Amtes machen eine Bewerberauswahl nötig. Liegen mehrere Bewerbungen für die streitbefangene Stelle vor, hat der Dienstherr die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten vorrangig auf die letzten aktuellen dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rdnr. 21). Hierbei ist maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rdnr. 25). Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist grundsätzlich deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris). Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, die untereinander vergleichbar sein müssen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 30 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die vorliegend getroffene Auswahlentscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Auswahlverfahren leidet zwar nicht unter einem Verfahrensfehler. Die Auswahlentscheidung ist nicht wegen (zunächst) unterbliebener Beteiligung des Personalrats rechtswidrig. Die Personalmaßnahme unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 b) HPVG. Vorliegend ist der Personalrat unstreitig nicht beteiligt worden, bevor der Antragsgegner den Bewerbern die Mitteilung von der Auswahlentscheidung gemacht hat. Zwar durfte die Mitteilung der Auswahlentscheidung nicht vor Abschluss des Auswahlverfahrens ergehen. Dieses war erst mit Abschluss des Stufenverfahrens abgeschlossen. Allerdings ist dieser Fehler nicht mehr beachtlich, da der Antragsgegner zwischenzeitlich die Personalvertretung in der nach § 70 Abs. 1 HPVG vorgeschriebenen Form beteiligt hat und die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu der angegriffenen Personalmaßnahme seit dem 17.08.2017 vorliegt. Die streitige Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist aber rechtswidrig, weil sie auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich beruht. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 10.04.2017 ist rechtswidrig, weil es an einer hinreichend plausiblen und nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen in der Regel einer gesonderten Begründung. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Diese Gewichtung bedarf aber einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rdnr. 30 ff.; vom 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rdnr. 39 und vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 62). Die Begründungsnotwendigkeit besteht insbesondere dann, wenn der Dienstherr, was zulässig ist, ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen wählt und die Bildung eines Gesamturteils deshalb einer zusammenfassenden Bewertung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 65). Die Begründung des Gesamturteils ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und hat deshalb in ihr selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Die Nachholung der erforderlichen Begründung im gerichtlichen Verfahren ist deshalb nicht möglich. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen und würde die Begründung ihre Funktion, eine materiell richtige Entscheidung herzustellen, nicht erfüllen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 73 ff.). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 10.04.2017 nicht gerecht, weil sie das Gesamturteil von 115 Punkten ("übertrifft die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes") nicht nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung enthält lediglich Ausführungen, mit denen der verantwortliche Beurteilende einzelne Leistungsmerkmale begründet. Es fehlt aber eine Begründung, anhand derer nachvollziehbar ist, wie das Gesamturteil im Fall der Antragstellerin aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 19.09.1996, geändert durch Erlass vom 15.12.1999, in der Fassung vom 07.02.2000 (nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien gibt vor, dass das Gesamturteil die abschließende Würdigung der Leistungen und der Persönlichkeit der oder des Beurteilten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs ihres oder seines Aufgabengebiets enthält. Das Gesamturteil sei keine schematische oder mathematische Zusammenfassung der Einzelbewertungen, da die einzelnen Beurteilungsmerkmale von unterschiedlicher Bedeutung und Gewichtigkeit für das Gesamturteil seien. Es hätte deshalb insbesondere einer Erläuterung bedurft, wie die einzelnen Merkmale im Sinne von Nr. 6.4 der Beurteilungsrichtlinien gewichtet worden sind und wie der verantwortliche Beurteiler durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Bewertungen das Gesamturteil gebildet hat. Die Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist lediglich dann anzunehmen, wenn im konkreten Fall keine andere Note in Betracht kommt, sondern sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 66). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, weil von den vier Leistungsmerkmalen zwei mit 115 Punkten und zwei mit 120 Punkten bewertet worden sind. Es bedarf daher in besonderem Maße der Erläuterung, warum das Gesamturteil 115 Punkte und nicht 120 Punkte lautet. Da die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss, kommt es auf die von dem Antragsgegner im laufenden gerichtlichen Verfahren eingereichte Begründung nicht an. Aus demselben Grund kann der Antragsgegner nicht mit dem Argument gehört werden, die Gewichtung in der Gesamtnotenfindung sei in der Zweitbeurteilerkonferenz erörtert worden. Erörterungen in Beurteilerkonferenzen sind den Beurteilten und anderen außenstehenden Dritten nicht ohne weiteres bekannt und können ihnen die Gesamtbewertung somit auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar machen. Darüber hinaus hat die gemäß Nr. 5.5.2 der Beurteilungsrichtlinie zuständige Dienststellenleitung die Absenkung der Gesamtbewertung gegenüber dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers von 120 Punkten auf 115 Punkte nicht nachvollziehbar und plausibel begründet. Der Antragsgegner hat die Tatsachengrundlage für die in der Anlassbeurteilung der Antragstellerin enthaltene Bewertung - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht hinreichend plausibilisiert. Die Durchführung einer Zweitbeurteilerkonferenz entspricht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien, die eine Möglichkeit zur Änderung einer Beurteilung grundsätzlich auch vorsehen. Nr. 5.5.2 der Beurteilungsrichtlinien sieht vor, dass die Beurteilungen - soweit zu Beurteilende derselben Besoldungsgruppe verschiedenen Organisationseinheiten angehören und die Zweitbeurteilung nicht durch die Dienststellenleitung erfolgt - nach den Beurteilerbesprechungen zusätzlich in einer Zweitbeurteilerrunde unter Vorsitz der Dienststellenleitung organisationseinheitsübergreifend verglichen und diskutiert werden. Die Dienststellenleitung entscheide über gegebenenfalls notwendige Änderungen der Beurteilungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in eine dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Die dienstliche Beurteilung kann auch im gerichtlichen Verfahren plausibilisiert werden. Dafür sind allerdings Erläuterungen und Konkretisierungen erforderlich, auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob der Dienstherr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.). Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, weil er keine aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt, muss er sich die Informationen verschaffen, die ihm eine Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten ermöglichen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.). Kennt der Beurteiler die Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, ist er auf schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge angewiesen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind deshalb für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufzubewahren, um eine effektive gerichtliche Kontrolle i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu ermöglichen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 22). Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rdnr. 25). Der Zweitbeurteiler hat weiterhin die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstellers des Beurteilungsentwurfs nicht nachvollziehbar begründet. Der Zweitbeurteiler muss Abweichungen von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nachvollziehbar begründen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, juris). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch bei Abweichungen von dem Beurteilungsvorschlag des Erstellers eines Beurteilungsentwurfs. Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses ist es, den betroffenen Beamten in die Lage zu versetzen, nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Zweitbeurteiler von einem besseren Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers abweicht. Weiterhin dient die Begründung auch der Überprüfung der Beurteilung im Rahmen der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht. Da der Dienststellenleiter die Beurteilung abschließend verantwortet, ist es seine Aufgabe, eine plausible und nachvollziehbare Begründung zu liefern, wenn er dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht folgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweitbeurteiler die Leistungen des zu beurteilenden Beamten regelmäßig nicht aus persönlicher Anschauung kennt; deshalb ist zu beachten, dass der Zweitbeurteiler seine vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Bewertung nicht in gleichem Maße mit tatsächlichen Vorkommnissen und eigenen Erkenntnissen begründen muss, da ansonsten seine Abänderungsbefugnis weitgehend leer liefe (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.09.2014 - 2 B 10647/14 -, juris Rdnr. 13). Formelhafte Wendungen genügen dagegen nicht. Vielmehr müssen im Einzelfall die Gründe für und der logische Gedankengang, der zu der Benotung geführt hat, zumindest in Grundzügen erkennbar sein (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2010 - 5 B 390/09 -, juris Rdnr. 10). Will der Zweitbeurteiler den Beurteilungsentwurf nicht vollständig ersetzen, sondern lediglich verändern, muss er dieser Veränderungen im Einzelnen nachvollziehbar begründen; er muss dafür Sorge tragen, dass die Zweitbeurteilung und die Reste der Erstbeurteilung zusammen passen (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., Rdnr. 11). Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird dabei ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der die Beurteilerkonferenz zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, muss sich die Abweichungsbegründung auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Liegt der Grund für die Abweichung dagegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich), muss die Begründung für eine Abweichung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen, obgleich auch der Quervergleich in aller Regel nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten auskommt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 B 639/17 -, juris Rdnr. 23). Der Dienststellenvorgesetzte hat die Gesamtbewertung von 120 Punkten auf 115 Punkte abgesenkt. In dem Protokoll ist vermerkt, dass die Herabsetzung nach Erörterung und Abstimmung der Maßstäbe zur Beurteilung erfolgt ist. Die Zweitbeurteiler haben allein auf einen Quervergleich verwiesen, ohne erkennen zu lassen, warum der angeführte einheitliche Beurteilungsmaßstab ausschließlich im Gesamturteil eine geänderte Bewertung erforderte. Die Absenkung in der Gesamtwertung sowie die Art und Weise, wie sich die Zweitbeurteiler die erforderliche Kenntnis über die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen verschafft haben, hat der Antragsgegner nicht plausibilisiert. Den Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Die nachträglich im gerichtlichen Verfahren gegebene Erläuterung des Antragsgegners ist nicht geeignet, das Defizit zu beseitigen, da sie abweichend von dem Protokoll der Beurteilerkonferenz nicht auf den Aspekt einer im Quervergleich "zu guten" Bewertung der Antragstellerin, abstellt. Stattdessen wird die Absenkung nunmehr mit zuvor nicht erwähnten fehlenden Leistungssteigerungen der Antragstellerin begründet. So wird darauf verwiesen, dass in dem Beurteilungsentwurf der Antragstellerin für die Anlassbeurteilung im April 2017 fünf Punkteeinheiten mehr als in der Beurteilung von 2015 enthalten gewesen seien; es habe ergründet werden müssen, auf welchem Fundament der Leistungsanstieg der Antragstellerin beruhen solle; dabei sei berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2015 dasselbe Statusamt innegehabt habe und stetig mit denselben Aufgabenfeldern befasst gewesen sei. Eine Begründung, warum die Gesamtbewertung des Erstbeurteilers nach einem Quervergleich zu wohlwollend gewesen sei, erfolgt nicht; ein Vergleich der Leistungen der Antragstellerin in diesem Bereich mit denen anderer Beamter aus derselben Vergleichsgruppe wird nicht angestellt. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen sind weiterhin fehlerhaft, weil sie nur von einem Beurteiler unterzeichnet wurden. Das Beurteilungsformular, das für die Anlassbeurteilungen verwendet worden ist, sieht eine Gegenzeichnung durch einen Zweitbeurteiler nicht vor. Dieser Umstand steht nicht mit § 41 Abs. 1 der zum 01.03.2014 in Kraft getretenen Fassung der Hessischen Laufbahnverordnung (GVBl. S. 57) - HLVO - in Einklang. Danach erfolgen dienstliche Beurteilungen in der Regel durch zwei Personen. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegen würde, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnte. Dies ist allenfalls denkbar, wenn in der fraglichen Verwaltungseinheit nur eine Verwaltungsebene existiert. Im Bereich der Ministerialverwaltung bestehen jedoch unterschiedliche Verwaltungsebenen unterschiedlicher Organisationshierarchie, nach der Erst- und Zweitbeurteiler bestimmt werden können. Das Gericht ist auch nicht der Ansicht, dass dem Prinzip der Erstund Zweitbeurteilung vorliegend ausreichend dadurch Rechnung getragen worden ist, dass der Erstbeurteilende der Zweitbeurteilerkonferenz einen Beurteilungsentwurf, wie dies in Nr. 5.3.1.5 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen ist, zugeleitet hat. Die Bestimmung der Beurteilungsrichtlinie betrifft das Verfahren der Erstellung einer Beurteilung. § 41 Abs. 1 HLVO sieht vor, dass es zwei verantwortliche Beurteiler gibt. Es genügt deshalb nicht, dass der Erstbeurteiler lediglich einen Beurteilungsentwurf erstellt, der den Zweitbeurteilern vorgelegt wird; die Beurteilung muss von zwei für die Beurteilung Verantwortlichen gezeichnet sein. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die nach einer erneuten Beurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. bis 3.) durch einen Erst- und Zweitbeurteiler zu treffende Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Die Auswahl der Antragstellerin erscheint bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung ernstlich möglich. Der Vorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin ergibt sich aus dem Gesamturteil. Da die Antragstellerin in den Einzelmerkmalen eine Punktzahl erzielt hat, die im Be- reich 115/120 Punkte liegt, ist bei einer durchzuführenden Gewichtung der Einzelmerkmale ein anderes Gesamturteil möglich. Von einem wesentlichen Vorsprung der Beigeladenen ist nicht auszugehen. Weiterhin ist die Antragstellerin zwar nicht durch die von dem Antragsgegner vorgenommene Dienstpostenbündelung, aber durch die unterbliebene Dienstpostenbewertung in den erstellten Beurteilungen in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung verletzt. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für XXX sind die Dienstposten der Sachbearbeiter im gehobenen Dienst gebündelt nach A 10 bis A 12 HBesG ausgewiesen. Zwar hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Dienstpostenbündelung rechtmäßig erfolgt ist. Nach § 21 Satz 3 HBesG kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Auch die von dem Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen der Dienstpostenbündelung hat der Antragsgegner eingehalten. Danach erfordert die Bündelung einen sachlichen Grund (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris). Im betroffenen Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für XXX besteht ein sachlicher Grund für die vorgenommene Dienstpostenbündelung. Es kann offen bleiben, ob die Dienstposten der sogenannten "Massenverwaltung" zuzurechnen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt auf diesen Bereich lediglich beispielhaft ab. Entscheidend ist, dass die in dem Bereich angesiedelten Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Antragsgegner hat dargelegt, die "Topfwirtschaft" sei geboten, um die Funktionsfähigkeit der Ministerialverwaltung zu erhalten. Gleichartige, sich wiederholende Aufgaben kämen im Bereich der Ministerialverwaltung praktisch nicht vor. Regelmäßig erfolgende politische Vorgaben würden zu einer dynamischen Aufgabenentwicklung führen, mit der Folge, dass die Dienstposten stetig kurzfristigen Änderungen unterliegen würden. Die Anforderungen würden nicht nur quantitativ ("Arbeitsspitzen"), sondern auch qualitativ (wechselnde Wertigkeiten) schwanken. Innerhalb eines Referates erfolge die Aufgabenverteilung themenbezogen. Ein sachlicher Grund für die Dienstpostenbündelung ist damit nach Auffassung der Kammer gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht eine Dienstpostenbündelung einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung nicht entgegen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rdnr. 46). Auch ohne "spitze" Dienstpostenbewertung ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Beurteiler oder der für die Auswahlentscheidung Zuständige einen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelten Dienstposten verbundenen Aufgaben verschafft und die im Einzelnen erbrachten Leistungen würdigt. Bewertet werden müssen die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rdnr. 28). Fehlt eine Dienstpostenbewertung in Form von allgemeinen Vorschriften, muss in der Beurteilung selbst eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgabengebiete erfolgen (Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39). Es sind die tatsächlich erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von ihrem von den Beurteilern selbstständig zu ermittelnden Schwierigkeitsgrad gemessen an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu bewerten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 1274/12 -, juris Rdnr. 31). Eine derartige Bewertung findet sich aber in den der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen nicht. Wegen der fehlenden Dienstpostenbewertung muss in der dienstlichen Beurteilung eine Darstellung der Wertigkeit der Aufgaben erfolgen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.02.2015 - 1 A 1033/14 -, juris Rdnr. 39). Die Anlassbeurteilungen enthalten keine Darlegungen oder Feststellungen, welche Wertigkeit die von den Beurteilten in dem zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben haben; ebenso wenig wird dargelegt, wie die auf den Dienstposten gezeigten Leistungen - gemessen an den Anforderungen des Statusamtes - zu bewerten sind. Auch der Auswahlvermerk enthält diesbezüglich keine Darlegungen oder Feststellungen. Es genügt nicht, dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass die in das Auswahlverfahren einbezogenen Beamtinnen und Beamten Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hätten. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass sich der Dienstherr vor der Auswahlentscheidung die Wertigkeit der auf den jeweiligen Dienstposten der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beamtinnen und Beamten bewusst gemacht hat. Es kann nach Auffassung des Gerichts auch diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden, dass ohne diesen Fehler eine Auswahl der Antragstellerin möglich gewesen wäre. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beurteiler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen einer der Beigeladenen zu Unrecht von einer zu hohen Wertigkeit der Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens ausgegangen sein könnten und in Folge dessen die jeweils Beurteilte gemessen an den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes zu gut beurteilt hätten. Weiterhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin eine etwaige höhere Wertigkeit der Aufgaben der Antragstellerin verkannt haben und unter diesem Gesichtspunkt eine bessere Beurteilung der Antragstellerin geboten gewesen wäre. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. Die Summe der für das Jahr des Antragseingangs (§ 40 GKG) von Familienstand und Unterhaltsverpflichtung unabhängigen Bezüge der Antragstellerin für das angestrebte Amt beläuft sich auf 48.260,71 EUR. Hiervon ist ein Viertel anzusetzen (Hess. VGH, Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -).