OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 559/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0607.1B559.16.0A
11mal zitiert
11Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2016 - 9 L 4534/15.F wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.385,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2016 - 9 L 4534/15.F wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.385,80 € festgesetzt. I. Der Antragsteller und die Beigeladene sind Oberstaatsanwälte (Besoldungsgruppe R 2) im Dienst des Antragsgegners und bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beschäftigt. Sie bewarben sich auf die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 1. November 2014, Seite 556 (Nr. 3), ausgeschriebene Stelle einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin/eines Leitenden Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Besoldungsgruppe R 3). Für den Antragsteller, der zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet war, erstellte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts unter dem 26. November 2014 eine "dienstliche Anlassbeurteilung", die mit folgendem Gesamturteil schließt: "Insgesamt ist Herr X... ein ausgezeichnet befähigter und hochqualifizierter Jurist. Er hat sich zu einem ausgesprochen wertvollen Mitarbeiter meines Dezernats entwickelt und die an ihn gestellten Anforderungen bei weitem übertroffen. Für die Übernahme weitergehender Entscheidungsverantwortung ist er nach meiner Überzeugung uneingeschränkt geeignet." Für die Beigeladene erstellte der Generalstaatsanwalt unter dem 8. Mai 2015 eine dienstliche Beurteilung, die mit folgendem Gesamturteil schließt: "Frau Y... ist eine sehr erfahrene Oberstaatsanwältin mit herausragenden Fach- und Führungskompetenzen. Sie hat in ihrer langjährigen Tätigkeit die Aufgabenfelder meiner Behörde in einer besonderen Vielfalt kennengelernt und zählt zu den absoluten Leistungsträgern meiner Behörde. Insgesamt komme ich zu der Bewertung, dass Frau Oberstaatsanwältin Y... die an das von ihr angestrebte Amt zu stellenden Anforderungen herausragend übertrifft." Unter dem 11. Juni 2015 erstellte der Generalstaatsanwalt einen Besetzungsbericht für das Hessische Ministerium der Justiz, in dem er vorschlug, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Er kam zu dem Ergebnis, dass sowohl die Beigeladene als auch ein weiterer Mitbewerber dem Antragsteller bei den Anforderungsmerkmalen der Fach-, Sozial- und Führungskompetenz deutlich überlegen seien. Lediglich in den Grundanforderungen könne der Antragsteller mit der Beigeladenen gleichziehen und gegenüber dem Mitbewerber einen Vorteil geltend machen. Bei der abschließend vorzunehmenden Auswahl zwischen der Beigeladenen und dem weiteren Mitbewerber sei zwar ein vergleichbares Niveau bei den Kriterien der Fach- und Führungskompetenz zu konstatieren. Allerdings liege die Beigeladene bei den Grundanforderungen und bei der Sozialkompetenz zumindest derzeit noch in durchaus entscheidungsrelevanter Ausprägung vor dem weiteren Mitbewerber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Besetzungsberichts des Generalstaatsanwalts wird auf Blatt 1 ff. des Auswahlvorgangs verwiesen. Ausweislich des Auswahlvermerks des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 15. Juli 2015 entschied die Staatsministerin der Justiz die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung wurde unter anderem auf den Besetzungsbericht des Generalstaatsanwalts vom 11. Juni 2015 Bezug genommen und zusammenfassend ausgeführt, dass die Beigeladene im Vergleich zu allen Konkurrenten das Anforderungsprofil am besten erfülle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Auswahlvermerks wird auf Blatt 62 ff. des Auswahlvorgangs verwiesen. Nach Beteiligung der örtlichen Frauenbeauftragten, der Stellvertreterin der besonderen Frauenbeauftragten für den staatsanwaltschaftlichen Dienst sowie Zustimmung des Bezirksstaatsanwaltsrats stimmte die hessische Landesregierung der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen am 7. September 2015 zu. Der Antragsteller erhielt am 18. September 2015 ein Absageschreiben zu seiner Bewerbung, wogegen er am 28. September 2015 Widerspruch einlegte. Am selben Tag hat der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass weder formelle noch materielle Fehler des Auswahlverfahrens ersichtlich seien. Der Auswahlvermerk vom 15. Juli 2015 gehe zunächst davon aus, dass auf Grund der unterschiedlichen Beurteilungen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt worden seien, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage des Gesamturteils ausschlössen. Der daraufhin vorgenommene unmittelbare Vergleich der Ausführungen in den dienstlichen Beurteilungen vor dem Hintergrund der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die in den Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und dienstlicher Leistung könnten grundsätzlich durch inhaltliche Ausschöpfung des Wortlauts verglichen werden. Dieser Methode habe sich der Antragsgegner bedient. Der Antragsgegner sei nicht gehalten gewesen, eigene Anstrengungen zu entfalten, den unterschiedlichen Beurteilungsinhalten nachzugehen. Ihm sei es nicht verwehrt gewesen, den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen abzugewinnen. Dabei habe der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Unterschiede herausgearbeitet, die die Auswahlentscheidung für die Beigeladene im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tragen würden. Der Auswahlerwägung liege zu Grunde, dass der Antragsteller und die Beigeladene hinsichtlich der Grundanforderungen gleichauf lägen und sich hinsichtlich der jeweils ausgeprägten Fach-, Sozial- und Führungskompetenz wesentlich unterschieden. Hinsichtlich der Merkmale Fach- und Sozialkompetenz könne das Gericht entgegen dem Auswahlvermerk allerdings keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen erkennen. Allerdings trügen die Auswahlerwägungen hinsichtlich des Leistungsstandes, der durch die Führungskompetenz unter Beweis gestellt worden sei. Insoweit habe der Antragsgegner die Verwendung der Beigeladenen als "ständige Abteilungsleitervertreterin" bei der Generalstaatsanwaltschaft im Vergleich zu der von dem Antragsteller ausgeübten Funktion eines "koordinierenden Referatsleiters" im Justizministerium bewertet. Dabei könne der Antragsgegner durchaus darauf verweisen, dass die im Zeitraum von September 2008 bis zum August 2010 ausgeübte Funktion des Antragstellers in der betreffenden Beurteilung dieser Tätigkeit in der Würdigung durch den damaligen Beurteiler hinter der Beurteilung der Beigeladenen zurückbleibe, der "hervorragende Erfolge" bescheinigt würden. Die Tatsache, dass die Zeiträume, in der diese Führungskompetenz unter Beweis gestellt worden sei, für die Beigeladene spräche und im Übrigen auch in den aktuellen Beurteilungszeitraum hineinragten, rundeten dieses Bild ab. Mithin sei die Auswahlerwägung des Antragsgegners im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen diesen, seiner Bevollmächtigen am 5. Februar 2016 zugstellten, Beschluss hat der Antragsteller am 17. Februar 2016 Beschwerde eingelegt, die er am 3. März 2016 begründet hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei eine "Überraschungsentscheidung". Unter dem 2. November 2015 habe das Gericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Antragsteller strukturelle Fragen der Vergleichbarkeit der Beurteilungen beider Bewerber aufgeworfen habe und dem Antragsgegner eine Beendigung des Verfahrens nahegelegt. Obwohl der Antragsgegner auf den Hinweis lediglich ausgeführt habe, dass die Erwägungen im Auswahlvermerk dem Gebot rationaler Nachvollziehbarkeit genügten, habe das Verwaltungsgericht sämtliche angesprochene Bedenken außer Acht gelassen und ohne neuerlichen Hinweis entschieden. Es ignoriere die Rechtsprechung, die bei nicht vergleichbaren Beurteilungen von der Unzulässigkeit eines Leistungsvergleichs ausgehe. Der Antragsgegner hätte zwingend die Beurteilungen vergleichbar machen müssen. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Beibringung einer aussagekräftigen, nach hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefassten Beurteilung als Obliegenheit des Antragstellers angesehen werde. Dieser habe sich lediglich auf eine Stelle beworben. Welche Beurteilung der Antragsgegner angefordert habe, sei ihm nicht bekannt gewesen und habe auch nicht in seiner Sphäre gelegen. Er habe erst bei Eröffnung der Beurteilung durch eine Verwaltungsmitarbeiterin des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis vom Zeugnis sowie dessen Form und Inhalt erlangt. Der Antragsgegner hätte auch einen Beurteilungsbeitrag beim Bundesverfassungsgericht anfordern und ansonsten selbst eine Beurteilung fertigen können. Letztlich könne man dem Antragsteller lediglich vorwerfen, dass er nicht den klassischen Weg eingeschlagen habe, sondern beim Bundesverfassungsgericht tätig gewesen sei. Die Gegenseite habe die vom Gericht im Hinweis vom 2. November 2015 noch für verfahrensentscheidend gehaltenen Kriterien der Vergleichbarkeit nicht eingehalten. Das Gericht setze sich in seinem Beschluss auch nicht mit den unterschiedlichen Beurteilungen und den nicht vergleichbaren Beurteilungszeiträumen auseinander. Der Antragsgegner habe in unzulässiger Weise einen Leistungsvergleich lediglich unter Zugrundelegung der Einzelmerkmale durchgeführt. Bei Vergleichbarmachung sei nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei einigen Einzelmerkmalen der Vorrang zu geben gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe stattdessen hinsichtlich der Merkmale "Fach- und Sozialkompetenz" keine wesentlichen Unterschiede zwischen Antragsteller und Beigeladener feststellen können. Es sei nicht zulässig, einfach einen Gleichstand zu unterstellen, wenn sich nur schwer ein Vergleichsmaßstab finden lasse. Im Hinblick auf die Beurteilung der Führungskompetenz sei zu beanstanden, dass beim Antragsteller auf einen Zeitraum von September 2008 bis August 2010 zurückgegriffen werde, der nicht mehr hinreichend aktuell sei und außerhalb des Beurteilungszeitraums der vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts erstellten Beurteilung liege. Die Annahme, dass die Zeiträume für die Beigeladene auch in den aktuellen Beurteilungszeitraum hineinragten, werde als positiv bewertet. Vergleichbare Beurteilungszeiträume dürften anders aussehen. Ein Rückgriff auf die Jahre 2008 bis 2010 sei nicht zulässig. Das Gericht stütze darauf nunmehr allein seine Entscheidung. Auch die Führungstätigkeit der Beigeladenen auf Grund der von ihr wahrgenommenen Aufgaben als "ständige Vertreterin" sei nicht sehr ausgeprägt. Die Tätigkeit des Antragstellers als "koordinierender Referatsleiter" hätte stärker gewürdigt werden müssen. Dies werde außer Acht gelassen und seine Tätigkeit klein geredet. Grundsätzlich seien die Führungsaufgaben der ausgeschriebenen Stelle sehr begrenzt und entsprächen nicht dem formal gleichen Statusamt als Leiter einer Staatsanwaltschaft. Im hierarchischen Gefüge der Behörde hätten sie nahezu keine eigenständige Lenkungsfunktion. Von Bedeutung sei, dass die Position der Beigeladenen als "ständige Vertreterin" des Abteilungsleiters stets von dem dienstältesten Abteilungsmitglied übernommen und damit regelmäßig quasi "ersessen" werde. Dies sei ein Vorteil für Personen, die keine Verwendungsbreite hätten. Faktisch sei es nur die erste Person, die bei einer Verhinderung der regulären Abteilungsleitung mit den Vertretungsaufgaben betraut sei. Dass die Beigeladene diese Position bekleiden könne, obwohl sie nur zur Hälfte in der entsprechenden Abteilung arbeite, zeige ebenfalls die Begrenztheit der Aufgabe. Mit dem vermeintlichen Vorsprung beim "Führungserfolg" lasse sich folglich kein Vorsprung der Beigeladenen konstruieren. Vielmehr lasse sich aus dem vermeintlichen Nachteil des Antragstellers, dass er schon an vielen Stellen mit diversen Abordnungen tätig gewesen sei und folglich keinen Posten habe "ersitzen" können, der zu seinen Gunsten sprechende und nicht berücksichtigte Vorteil "Verwendungsbreite" herleiten. Die Beurteilung des Antragstellers habe bereits ein halbes Jahr vor der Beurteilung der Beigeladenen vorgelegen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2016 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neuen Auswahlentscheidung zu untersagen, die Beigeladene bei der Übertragung der Stelle für eine leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder einen leitenden Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (R3), ausgeschrieben im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. November 2014, Seite 556 Nr. 3, dem Antragsteller vorzuziehen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 9 L 4534/15.F - zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris, Rdnr. 5 m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 -, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11 .MM.W0 -, juris, Rdnr. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2015 -11 CE 15.1587-, juris, Rdnr. 10). Die Beschwerdebegründung genügt den dargelegten Anforderungen nicht, soweit sie im Hinblick auf die vom Antragsteller geforderte Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen pauschal "auf die Ausführungen in der Antragsschrift" verweist. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich aufgrund solcher pauschaler Bezugnahmen den für die Beschwerdebegründung "passenden" Vortrag aus früheren Schriftsätzen oder dem sonstigen Akteninhalt "herauszufiltern". Auch die Rüge einer verwaltungsgerichtlichen "Überraschungsentscheidung" führt unter Zugrundelegung der aufgezeigten Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen lässt, welchen rechtlich erheblichen Vortrag er auf einen von ihm vermissten neuerlichen gerichtlichen Hinweis gehalten und wie sich das auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hätte. Weshalb eine Verpflichtung des Gerichts bestehen soll, an einer einmal im Laufe eines Verfahrens geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Eine solche Verpflichtung besteht auch unabhängig davon nicht. Auch im Übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die Auswahlentscheidung, insbesondere der in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener, wird vom Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht tauglich in Frage gestellt. Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, die untereinander vergleichbar sein müssen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.). Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und -wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.). Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 TZ 4569/98 -, juris, Rdnr. 4; Beschluss vom 30. April 2003 - 1 TG 363/03 -, juris, Rdnr. 8; siehe auch OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris, Rdnr. 14). In welcher Weise die Beurteilungen der Leistungen, Eignung und Befähigung kompatibel zu machen sind, ist von der für die Personalauswahl zuständigen Stelle zu entscheiden und zu bewerten (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, juris, Rdnr. 65). Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris, Rdnr. 14 m. w. N.). Aus der Beschwerdebegründung erschließt sich angesichts der dargestellten Maßstäbe und mangels näherer Erläuterung zunächst schon nicht, weshalb es dem Dienstherrn hier verwehrt gewesen sein sollte, die Einzelaussagen in den letzten dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener bezogen auf das Anforderungsprofil vergleichend einander gegenüber zu stellen. Welche sonstigen Möglichkeiten zur Herstellung der Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen der Dienstherr gehabt haben soll und weshalb diese der gewählten Methode aus rechtlichen Gründen zwingend vorzuziehen gewesen wären, wird in der Beschwerdebegründung nicht näher erhellt. Der Vortrag des Antragsstellers erschöpft sich vielmehr in der nicht näher erläuterten und nicht belegten Behauptung, die angegriffene Entscheidung ignoriere die Rechtsprechung, die bei mangelnder Vergleichbarkeit der Beurteilungen einen Leistungsvergleich auf Grundlage der Einzelbewertungen für unzulässig halte. Welche Rechtsprechung im Einzelnen aus welchen Gründen der vom Dienstherrn hier gewählten Vorgehensweise entgegenstehen soll, wird nicht mitgeteilt. Soweit sich der Antragsteller gegen die ihm vom Verwaltungsgericht auferlegte Obliegenheit wendet, eine aussagekräftige, nach hessischen Beurteilungsrichtlinien abgefasste Beurteilung vorzulegen, führt auch dieser Vortrag nicht zum Erfolg der Beschwerde. Selbst wenn eine solche Obliegenheit nicht bestanden haben sollte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, welche weiteren Möglichkeiten zur Herstellung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten letzten dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener dem Dienstherrn zur Verfügung gestanden hätten und welche über die vom Dienstherrn gewonnenen Erkenntnisse hinausgehenden Aussagen zu Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers sich hieraus hätten gewinnen lassen. Der Rüge, das Gericht habe die in einem vorherigen Hinweis noch für verfahrensentscheidend gehaltenen Kriterien der Vergleichbarkeit nicht eingehalten und setze sich in seinem Beschluss auch nicht mit den unterschiedlichen Beurteilern und den nicht vergleichbaren Beurteilungszeiträumen auseinander, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Der pauschale Verweis auf in einem vor Erlass der angegriffenen Entscheidung erteilten gerichtlichen Hinweis dargelegte andere Kriterien für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladener als im Beschluss letztlich zugrunde gelegt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung. Offen bleibt in diesem Zusammenhang, weshalb den im Hinweis aufgestellten, angeblich anderen Kriterien der Vorzug zu geben gewesen wäre und aus welchen Gründen hiergegen verstoßen worden sein soll. Ebenfalls offen bleibt, welche Konsequenzen sich aus welchen im Einzelnen darzulegenden Gründen aus der vom Antragsteller vermissten Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Beurteilern und Beurteilungszeiträumen auf das Ergebnis der Entscheidung ergeben sollen. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass bei Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilungen bei einigen Einzelmerkmalen dem Antragsteller der Vorzug zu geben gewesen wäre bzw. nicht auszuschließen sei, dass er eine bessere Fach- und Sozialkompetenz als die Beigeladene aufweise, führt auch dies nicht zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Abgesehen davon, dass auch diese Ausführungen einen fehlerhaften Vergleich der Beurteilungen nicht belegen, bleibt in diesem Zusammenhang nach der Beschwerdebegründung offen, bei welchen Einzelmerkmalen das aus welchen Gründen der Fall gewesen sein könnte bzw. aus welchen konkreten Gründen die Fach- und Sozialkompetenz des Antragstellers nach dem Inhalt der im Rahmen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen besser als die Fach- und Sozialkompetenz der Beigeladenen einzuschätzen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung zur Beurteilung seiner Führungskompetenz auf seine dienstliche Beurteilung für die Zeit seiner Tätigkeit als Referatsleiter im Hessischen Ministerium der Justiz im Zeitraum 2008 bis 2010 zurückgegriffen wurde. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller nach der genannten Referatsleitertätigkeit überhaupt noch mit Führungsaufgaben betraut gewesen wäre, die dem Dienstherrn eine Beurteilung seiner Führungskompetenzen ohne Rückgriff auf die Beurteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz für den Zeitraum 2008 bis 2010 ermöglicht hätten. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Führungstätigkeit der Beigeladenen nicht sehr ausgeprägt sei, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb Aussagen zur Führungskompetenz der Beigeladenen in der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung nicht möglich gewesen sein sollen. Der Generalstaatsanwalt hat sich jedenfalls nicht außer Stande gesehen, die Führungskompetenzen der Beigeladenen umfassend zu würdigen. Dass dies auf einer fehlerbehafteten bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgt wäre, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Eine nähere Erläuterung, aus welchen Gründen die Tätigkeit des Antragstellers als Referatsleiter stärker hätte gewichtet werden müssen, bleibt die Beschwerdebegründung schuldig. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass der Dienstherr in diesem Zusammenhang von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist, indem er etwa irrigen Vorstellungen über Art und Umfang der Referatsleitertätigkeit des Antragstellers unterlegen wäre. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Beigeladenen als stellvertretende Abteilungsleiterin. Auf den Umstand, dass der Dienstherr die Führungskompetenz der Beigeladenen anhand der Ausführungen in ihrer dienstlichen Beurteilung als besser beurteilt im Vergleich zum Antragsteller angesehen hat, geht der Antragsteller nicht näher ein und setzt sich auch mit den darauf bezogenen Passagen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinander. Auch der sonstige Vortrag, der in der Sache darauf zielt, dass der Dienstherr dem Merkmal "Führungskompetenz" bei der Auswahlentscheidung einen zu hohen Stellenwert beigemessen und die Verwendungsbreite des Antragstellers demgegenüber zu gering gewichtet hätte, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im Rahmen des objektiven Vergleichs dienstlicher Beurteilungen ist es dem Dienstherrn überlassen, besondere Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale hervorzuheben, die ihm für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle und damit zugleich für die Bildung des erforderlichen Vergleichsmaßstabs wesentlich erscheinen (Senat, Beschluss vom 30. April 2003 -1 TG 363/03 -, juris, Rdnr. 8). Die genannten Rügen zielen demnach auf den Bereich, der grundsätzlich dem weiten Auswahlermessen des Dienstherrn unterliegt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Wie der Dienstherr die einzelnen Merkmale vor dem Hintergrund des Anforderungsprofils gewichtet, bleibt ihm überlassen. Daher ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Antragsteller seine Verwendungsbreite im Vergleich zur Führungskompetenz der Beigeladenen stärker gewichtet sehen möchte. Schließlich wird in der Beschwerdebegründung lediglich in den Raum gestellt, dass die Beurteilung des Antragstellers etwa ein halbes Jahr vor der Beurteilung der Beigeladenen vorgelegen habe. Welche Bedeutung das im hier vorliegenden Kontext haben soll und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, wird nicht näher erläutert. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).