Beschluss
1 B 1522/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:1121.1B1522.17.00
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Leitsätze
Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Durchführung eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens als Instrument der Auswahlentscheidung, dass ein umfassender Eignungs- und Leistungsvergleich zu einem Gleichstand zwischen den Bewerbern geführt hat.
Bezugspunkt für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung sind sowohl im Hinblick auf die Gegenüberstellung der - in erster Linie maßgeblichen - Gesamturteile, als auch im Hinblick auf eine anschließend gegebenenfalls vorzunehmende ausschärfende Betrachtung der Einzelmerkmale jeweils das angestrebte Statusamt.
Ergibt der auf das Statusamt bezogene Eignungs- und Leistungsvergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung einen Gleichstand zwischen den Bewerbern, kann der Dienstherr auch die Anforderungen des konkreten Dienstpostens zum Bezugspunkt seiner Auswahlentscheidung mache.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2017 - 1 L 2970/16.DA - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die am 25. November 2015 unter der Nr. 26245 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an der Staatlichen Berufsschule im Berufsbildungswerk AE in BEZ mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.228,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich ist Voraussetzung für die Durchführung eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens als Instrument der Auswahlentscheidung, dass ein umfassender Eignungs- und Leistungsvergleich zu einem Gleichstand zwischen den Bewerbern geführt hat. Bezugspunkt für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung sind sowohl im Hinblick auf die Gegenüberstellung der - in erster Linie maßgeblichen - Gesamturteile, als auch im Hinblick auf eine anschließend gegebenenfalls vorzunehmende ausschärfende Betrachtung der Einzelmerkmale jeweils das angestrebte Statusamt. Ergibt der auf das Statusamt bezogene Eignungs- und Leistungsvergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung einen Gleichstand zwischen den Bewerbern, kann der Dienstherr auch die Anforderungen des konkreten Dienstpostens zum Bezugspunkt seiner Auswahlentscheidung mache. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2017 - 1 L 2970/16.DA - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die am 25. November 2015 unter der Nr. 26245 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an der Staatlichen Berufsschule im Berufsbildungswerk AE in BEZ mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.228,11 € festgesetzt. I. Antragstellerin und Beigeladener sind Oberstudienrätin bzw. Oberstudienrat (A 14) im Dienst des Beklagten. Sie bewarben sich auf die im November 2015 unter der Ausschreibungsnummer 26245 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (A 15) an der Staatlichen Berufsschule im Berufsbildungswerk A... in B.... Die Antragstellerin ist seit Juli 2012 an das Hessische Kultusministerium in den Arbeitsbereich "Schule & Gesundheit" abgeordnet. Der Beigeladene ist seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe an der staatlichen Berufsschule im Berufsbildungswerk A... in B... tätig. Anlässlich der Bewerbung um die hier in Rede stehende Stelle erstellte das Hessische Kultusministerium unter dem 1. März 2016 eine dienstliche Beurteilung über die Antragstellerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2012 bis zum 15. Februar 2016. Die Beurteilung wurde nach den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums (ohne Lehrkräfte)" (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien Beamtinnen und Beamte ohne Lehrkräfte) angefertigt. Sie umfasst 19 Einzelmerkmale und endet mit dem Gesamturteil, das auf 12 von maximal zu vergebenden 13 Punkten lautet ("Die Anforderungen werden erheblich übertroffen"). Der Beigeladene wurde unter dem 18. April 2016 für den Zeitraum vom 3. März 2013 bis 2. März 2016 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung wurde nach den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums" (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien Lehrkräfte) angefertigt. Sie umfasst 25 Einzelmerkmale. Das Gesamturteil lautet auf 12 von maximal 13 Punkten ("Die Anforderungen werden erheblich übertroffen"). Am 5. September 2016 führte das zuständige Staatliche Schulamt für den Hochtaunuskreis und Wetteraukreis (im Folgenden: Schulamt) ein Überprüfungsverfahren durch, das aus einem schulfachlichen Gespräch über schulorganisatorische und schulrechtliche Fragen in Verbindung mit der ausgeschriebenen Funktionsstelle bestand. In der Folgezeit wählte das Schulamt auf der Grundlage des unter dem 21. September 2016 erstellten Auswahlberichts den Beigeladenen für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle aus. Dieser habe sich im ausschlaggebenden Überprüfungsverfahren als insgesamt besser geeigneter Bewerber herausgestellt. Seine Ausführungen seien durchgängig strukturierter, umfangreicher, detaillierter und vor allem schulspezifisch gewesen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte das Schulamt der Antragstellerin mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 17. November 2016 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juni 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung die Antragstellerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Die abschließende Begründung der Auswahlentscheidung sei zwar sehr knapp geraten. Dennoch sei das Gesamtergebnis für das Gericht plausibel und vertretbar. Der nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen und des Inhalts der Personalakten festgestellte Gleichstand zwischen Antragstellerin und Beigeladenem sei für das erkennende Gericht plausibel und nachvollziehbar. Die Behörde habe rechtmäßigerweise ein Überprüfungsverfahren durchgeführt. Dessen Ablauf führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Er sei ebenso wie das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hinreichend dokumentiert. Auch bei der Bewertung des Überprüfungsverfahrens und der Begründung der Auswahlentscheidung habe die Behörde nicht in unzulässiger Weise auf den konkreten Dienstposten abgestellt. Die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung folge auch nicht bereits aus der Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung. Die Rügen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung seien unberechtigt. Auch wenn explizite Aussagen zur Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen in der Auswahlentscheidung fehlten, sei diese dennoch gegeben. Soweit die Antragstellerin auf das Bestehen einer Beurteilungslücke zur vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen verweise, sei dies hier ohne rechtliche Relevanz. lm Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass bei einer Berücksichtigung früherer Beurteilungen die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Gegen diesen ihrem Bevollmächtigten am 26. Juni 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 10. Juli 2017 Beschwerde eingelegt, die sie am 24. Juli 2017 begründet hat. Die Antragstellerin trägt vor, für sie sei nicht nachvollziehbar, zu wessen Gunsten der Antragsgegner das jeweilige Einzelmerkmal der dienstlichen Beurteilung bewertet habe. Eine Begründung hierfür fehle. Auch in Zusammenhang mit der Gesamtbewertung des Auswahlgesprächs und dessen Einbeziehung in die Auswahlentscheidung werde für sie nicht hinreichend nachvollziehbar, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen getroffen worden seien, die aufgrund welcher Überlegungen Schlussfolgerungen auf welche Eignungsbewertungen begründeten bzw. inwieweit diese Bewertungen in Zusammenhang mit den Feststellungen und Bewertungen der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen stünden und/oder für diese oder das jeweilige Statusamt (besonders) relevant sein sollten. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen fehlerhaft und nicht vollständig ausgewertet worden seien. Außerdem sei das gesamte Verfahren - rechtsfehlerhaft - nicht an dem zu besetzenden Statusamt, sondern an dem konkret ausgeschriebenen Dienstposten orientiert worden. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Juni 2017 - 1 L 2970/16.DA im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Wahrnehmung von Schulleiteraufgaben an der Staatlichen Berufsschule im Berufsbildungswerk in B... vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht am Verfahren beteiligt. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin nicht lediglich einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Auswahlverfahren verletzt ihr Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden, die untereinander vergleichbar sein müssen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will. Dienstliche Beurteilungen, die nicht in diesem Sinne vergleichbar sind, muss der Dienstherr im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen. In welcher Weise die Beurteilungen der Leistungen, Eignung und Befähigung kompatibel zu machen sind, ist von der für die Personalauswahl zuständigen Stelle zu entscheiden und zu bewerten. Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 559/16 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Ergibt der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen - gegebenenfalls nach Herstellung der Kompatibilität unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe - ein gleiches Gesamturteil, muss der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen und eventuell relevante Unterschiede feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 51 m. w. N.; Beschluss vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 - , juris, Rdnr. 12). Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 44 f. m. w. N.). Im Rahmen der Binnendifferenzierung kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Dabei kann er auf die in einem rechtmäßigen Anforderungsprofil aufgestellten, sich auf das betreffende Statusamt - nicht auf den konkreten Dienstposten - beziehenden Anforderungen abstellen. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris, Rdnr. 10 ff.). Erst dann, wenn der Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 TG 395/06 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Beim schulfachlichen Überprüfungsverfahren handelt es sich um eine Entscheidungshilfe in den Fällen annähernd gleicher dienstlicher Leistungen. Seiner Natur nach vermag es die Eignung der Bewerber nur schlaglichtartig zu zeigen (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 TG 908/04 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Voraussetzung für seine Durchführung ist grundsätzlich, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind. Ist das der Fall, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - zurückgreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 -, juris, Rdnr. 13; Nieders. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Dabei kann auf dieser Stufe der Auswahlentscheidung - entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenden Auffassung - deren Bezugspunkt wechseln. Sind die Bewerber bezogen auf das Statusamt als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, kann das Amt im konkretfunktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 46 ff. m. w. N.). Auf dieser Stufe darf der Dienstherr die konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für seine Auswahlentscheidung in den Blick nehmen und seine Entscheidung auch darauf stützen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber diese besser erfüllt und etwa ohne oder mit geringerer Einarbeitungszeit als andere Bewerber auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar ist. Dementsprechend dürfte grundsätzlich nichts dagegen sprechen, ein schulfachliches Überprüfungsverfahren (auch) auf die Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens bezogen durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für seine Durchführung vorliegen. Gemessen an den dargestellten Maßstäben verstößt die Auswahlentscheidung bereits deshalb gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil die Entscheidung zur Durchführung des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens nicht nachvollziehbar ist. Dem Auswahlvorgang lässt sich der die Voraussetzung für die Durchführung eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens bildende Gleichstand zwischen Antragstellerin und Beigeladenem nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen nicht plausibel entnehmen, wie die Antragstellerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens zu Recht rügt. Das Schulamt hat jedenfalls keine den dargestellten Anforderungen entsprechende Binnendifferenzierung bzw. Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem vorgenommen. Bedenken bestehen zunächst insoweit, als das Schulamt im Auswahlbericht unter Nr. 4 die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen anhand der Vorgaben des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle nebeneinander gestellt und damit offensichtlich das Anforderungsprofil des Dienstpostens zum Bezugspunkt der Binnendifferenzierung gemacht hat. Das dürfte zwar grundsätzlich dann unproblematisch sein, wenn das Anforderungsprofil allein auf das Statusamt bezogene Vorgaben enthält. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich indes nicht feststellen. Jedenfalls soweit Beratungskompetenz und Unterrichtserfahrung mit benachteiligten Schülern als erwünschte Anforderungen aufgeführt werden, handelt es sich um ein rein dienstpostenbezogenes Merkmal. Letztlich kann offen bleiben, ob sich hieraus bereits ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung ergibt. Entscheidend ist, dass sich dem Auswahlbericht keine Würdigung der Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen entnehmen lässt. Das Schulamt hat die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen - teilweise unter Heranziehung sonstiger Erkenntnisse - lediglich kommentarlos nebeneinander gestellt und damit bloß aufgelistet. Auf diese Weise werden die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem nicht in eine Beziehung zueinander gesetzt und keine Aussage darüber getroffen, wer von beiden in dem jeweiligen Punkt besser, schlechter oder gleich beurteilt worden ist und weshalb - etwa bei Unterschieden in den Bewertungen der Einzelmerkmale - trotzdem insgesamt von einem Gleichstand zwischen ihnen auszugehen ist. Dieser erschließt sich auch nicht ohne die allein dem Dienstherrn - und nicht dem Gericht - vorbehaltene Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen, denn diese wurden unter der Geltung unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien von verschiedenen Beurteilern erstellt. Sie sind auch im Hinblick auf die zu bewertenden Einzelmerkmale nicht deckungsgleich und weisen - sofern das in Teilbereichen doch der Fall ist - keine durchgängig gleichlautenden Bewertungen von Antragstellerin und Beigeladenem auf. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme weist der Senat schließlich darauf hin, dass die Auswertung der dienstlichen Beurteilungen nicht erschöpfend vorgenommen worden sein dürfte. So werden etwa bei den Aussagen zur Kommunikationskompetenz - ein Merkmal, das jedenfalls in allgemeiner Form auch als statusamtsbezogen angesehen werden könnte - beim Beigeladenen eine ganze Reihe von mit einer Wertung versehenen Gesichtspunkten aufgeführt, während die Eintragung bei der Antragstellerin lediglich beschreibenden Charakter hinsichtlich verschiedener wahrgenommener Aufgaben hat, obwohl in ihrer dienstlichen Beurteilung Einzelmerkmale wie Ausdrucksfähigkeit und Verhandlungsgeschick bewertet worden sind, die gegebenenfalls Relevanz für die Feststellung der Kommunikationskompetenz haben könnten. Der aufgezeigte Fehler ist auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden. Ausweislich des Auswahlvermerks war allein das Ergebnis des schulfachlichen Überprüfungsverfahrens maßgeblich für die Auswahlentscheidung. Auch nach dessen Durchführung hat keine rechtmäßige Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen stattgefunden. Schließlich ist der Fehler auch nicht unerheblich. Der Ausgang eines rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahrens ist offen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (zum Ganzen BVerfG (K), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rdnr. 13, 16). Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (BVerfG (K), Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rdnr. 20). Auch wenn bei einer rechtmäßigen Vorgehensweise die erneute Auswahl des Beigeladenen denkbar erscheint, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ausgewählt werden könnte. Offen bleiben kann, ob vom hier angewandten Grundsatz, dass ein schulfachliches Überprüfungsverfahren erst nach einem umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich auf Basis der dienstlichen Beurteilungen durchgeführt werden kann, in bestimmten Fallkonstellationen Ausnahmen möglich sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann ein schulfachlichen Überprüfungsverfahren auch geboten sein, wenn der Eignungs- und Leistungsvergleich einer Vertiefung durch das persönliche Auftreten von Bewerbern vor einer Kommission bedarf (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 TG 395/06 -, juris, Rdnr. 6). Dass hier eine solche Notwendigkeit bestanden hätte, ergibt sich weder nachvollziehbar aus dem Auswahlvermerk noch beruft sich der Antragsgegner hierauf. Es ist nicht Sache des Senats, gewissermaßen "in Eigenregie" eine Entscheidung hierüber zu treffen. Da die Beschwerde der Antragstellerin bereits aus den vorstehend aufgezeigten Gründen Erfolg hat, kommt es auf die übrigen von ihr erhobenen Rügen nicht an. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Der Beigeladene war nicht mit den Kosten zu belasten, da er keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für eine Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten des Beigeladenen bestand in der vorliegenden Situation ebenfalls kein Anlass. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).