Beschluss
3 L 326/18.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0331.3L326.18.WI.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, der Beigeladenen die Stelle einer Steuerfahndungsprüferin/eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A-Stadt - Besoldungsgruppe A 13 - Stellenausschreibung XXX - zu übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 15.963,99 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, der Beigeladenen die Stelle einer Steuerfahndungsprüferin/eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A-Stadt - Besoldungsgruppe A 13 - Stellenausschreibung XXX - zu übertragen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 15.963,99 EUR festgesetzt. I. Unter dem 01.08.2017 schrieb der Antragsgegner mehrere Dienstposten „Steuerfahndungsprüferinnen/ Steuerfahndungsprüfer beim Finanzamt A-Stadt (A 13 HBesG)“ unter Beifügung eines Anforderungs- und Dienstpostenprofils, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, aus. Hierauf bewarben sich der Antragsteller, die Beigeladene und neun weitere Bewerber. Der Antragsteller ist Amtsrat und die Beigeladene ist Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12 HBesG). Beide sind bei dem Finanzamt A-Stadt beschäftigt. Die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers und diejenige der Beigeladenen, die jeweils für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2016 erstellt wurden, schließen mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“. Gegen seine Beurteilung erhob der Antragsteller am 14.11.2017 „Gegenvorstellung“. Der Antragsgegner nahm zu der Gegenvorstellung unter dem 22.12.2017 Stellung. In der Stellungnahme äußerte er sich unter anderem zu Beurteilungsbeiträgen, die in die Erstellung der dienstlichen Beurteilung eingeflossen seien. Mit Auswahlvermerk der Oberfinanzdirektion XXX vom 22.12.2017 wurden die Beigeladene und ein weiterer Bewerber für die ausgeschriebenen Dienstposten, von denen zwei zur Verfügung standen, ausgewählt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Auswahlvermerk Bezug genommen. Aus einer E-Mail vom 04.01.2018 geht hervor, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ihre Zustimmung zu der Personalmaßnahme erteilt habe. Der Personalrat erteilte am 24.01.2018 seine Zustimmung. Mit Bescheid vom 29.01.2018 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen und eines weiteren ausgewählten Bewerbers getroffen worden sei. Die Übertragung des Dienstpostens auf den weiteren ausgewählten Bewerber ist Gegenstand eines Eilantrags des Antragstellers, den das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 12.03.2020 zurückgewiesen hat (3 L 325/18.WI). Gegen den Bescheid vom 29.01.2018 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.02.2018 Widerspruch. Am 15.02.2018 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ebenso wie diejenige der Beigeladenen fehlerhaft sei, auf unzureichenden Erkenntnisgrundlagen beruhe und nicht hinreichend aktuell sei. Die Auswahl der ausgewählten Bewerberin sei darüber hinaus nicht hinreichend begründet. Ob die dienstlichen Beurteilungen an den Anforderungen des Amtes oder lediglich fehlerhaft an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientiert gewesen seien, lasse sich diesen nicht entnehmen. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft, weil sie unter Verstoß gegen die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ergangen seien. Die herangezogenen Beurteilungen beziehungsweise deren Gesamturteile könnten den in Ziffer 12.5 der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Vergleich nicht leisten. Vorliegend seien lediglich die Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe des Finanzamtes A-Stadt und nicht alle Angehörigen derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe im gesamten Geschäftsbereich des Antragsgegners miteinander verglichen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen Ziffer 2.3 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien dar. Entgegen der Vorgabe in Ziffer 8 der Beurteilungsrichtlinien sei mit dem Antragsteller ein Fördergespräch in der Mitte des Beurteilungszeitraums nicht geführt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle der Durchführung eines Fördergesprächs eine wesentlich bessere dienstliche Beurteilung erhalten hätte. Es sei davon auszugehen, dass auch mit der Beigeladenen kein Fördergespräch geführt worden sei. Die Beurteilung des Antragstellers sei von dem falschen Beurteiler erstellt worden. Entgegen der Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien habe nicht der Dienststellenleiter, sondern die Vertreterin der Dienststellenleiterin die Beurteilung erstellt. Anders als in Ziffer 9.2.1 der Beurteilungsrichtlinien vorgesehen, habe nicht der Oberfinanzpräsident die Zweitbeurteilung vorgenommen, so dass auch der falsche Zweitbeurteiler gehandelt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Vorbesprechungen gemäß Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinie stattgefunden hätten, da es hierüber keine Aktenvermerke gebe. Zumindest sei aber gegen die Dokumentationspflicht verstoßen worden. Dienstliche Beurteilungen dürften nicht älter als ein Jahr sein. Für den Antragsteller wäre die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich gewesen, da er im Rahmen des Personalentwicklungskonzepts zur Hospitation in einer anderen Dienststelle mit anderen Aufgabengebieten vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX eingesetzt worden sei. Der Antragsteller habe im Rahmen der Hospitation Führungsaufgaben wahrgenommen, die in der vorgelegten Beurteilung fehlerhaft nicht abgebildet seien. Selbst wenn der Antragsteller dort keine anderen Tätigkeiten wahrgenommen hätte, die die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich gemacht hätten, wäre die Hospitation jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen gewesen, da diese nach dem Personalentwicklungskonzept der Oberfinanzdirektion ausdrücklich Voraussetzung für die Stellenauswahl sei. Die dienstlichen Beurteilungen beruhten auch nicht auf ausreichenden Erkenntnisgrundlagen der jeweiligen Beurteiler. Die Beurteilungen seien nicht von dem jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten bzw. einer Person, die Kenntnis von den dienstlichen Tätigkeiten während des Beurteilungszeitraums aus unmittelbarer eigener Anschauung habe, erstellt worden. Daher hätten Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass eine Reihe von Beurteilungsbeiträgen erstellt worden seien, seien diese weder in der Verfahrensakte noch in der Personalakte dokumentiert. Der Antragsteller werde nicht ansatzweise in die Lage versetzt, die Bewertung seiner Leistung nachzuvollziehen und hiergegen Einwendungen vorzubringen. Von dem Sachgebietsleiter, dem der Antragsteller im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 unterstellt gewesen sei, sei kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden. Eine dienstliche Beurteilung habe den gesamten Beurteilungszeitraum abzudecken. Daher hätte auch ein Beurteilungsbeitrag erstellt werden müssen, obwohl der Antragsteller nur drei Monate einem anderen Sachgebietsleiter unterstellt gewesen sei. Dass Beurteilungsbeiträge für die Beigeladene eingeholt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Außerdem seien Beurteilungsbeiträge nach deren Inhalt und Tiefe nicht geeignet, die für die Erstellung einer Beurteilung notwendige Differenzierung zu ermöglichen. Die Beurteilung der Einzelmerkmale hätte nicht im Rahmen des Ankreuzverfahrens erfolgen dürfen. Die Bewertungsmerkmale seien nicht hinreichend differenziert. Das gesamte Wissen und die Erfahrung im jeweiligen Fachgebiet würden lediglich unter einem Merkmal, dem „fachlichen Können“ zusammengefasst. Eine hinreichend differenzierte Aussage über die bisher gezeigten fachlichen Leistungen und die Befähigung des Beurteilten im Hinblick auf die Anforderungen, die das Amt eines Steuerfahndungsprüfers - wie im Stellenprofil vorgesehen - mit sich bringen würden, werde dadurch nicht getroffen. Die Notenstufen seien auch nicht hinreichend textlich definiert. Zwar seien die insgesamt 17 Bewertungsstufen wiederum in fünf Kategorien unterteilt, allerdings erfolge keine eindeutige Definition jeder einzelnen Bewertungsstufe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Dienstherr auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren müsse. Solange dem Beurteilten lediglich eine Bewertung, nicht aber die hierfür maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen mitgeteilt würden, sei dieser nicht in der Lage, konkrete Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung vorzutragen. Die Gesamturteile würden nicht ansatzweise eine Würdigung, Gewichtung und/oder Abwägung der Einzelmerkmale vornehmen. Sie enthielten lediglich Feststellungen, die keinem der Einzelmerkmale zugeordnet werden könnten. Da für die Einzelmerkmale und das Gesamturteil unterschiedliche Bewertungssysteme angewendet worden seien, sei eine spezielle Begründung des Gesamturteils erforderlich gewesen. Es hätte einer Begründung bedurft, warum die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zumindest im Hinblick auf die Einzelmerkmale gegenüber der vorherigen Beurteilung herabgewertet worden sei. Der Antragsteller sei zwar im Gesamturteil seiner vorhergehenden dienstlichen Beurteilung, die für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2013 erstellt worden sei, im Gesamturteil ebenfalls mit 5 Punkten bewertet worden, aber in der aktuellen Regelbeurteilung im Hinblick auf einzelne Merkmale ohne Begründung herabgewertet worden. Soweit sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 15.01.2018 darauf berufe, dass die Herabstufung darauf zurückzuführen sei, dass die Leistungen des Antragstellers im aktuellen Beurteilungszeitraum nicht mehr mit denen der Bediensteten der Oberfinanzdirektion XXX, sondern mit denen des Finanzamtes A-Stadt verglichen worden seien, sei diesem eine Berufung auf einen abweichenden Bewertungsmaßstab versagt. Ziffer 10.3 der Beurteilungsrichtlinien sehe zur Vermeidung solcher Unterschiede in den Bewertungsmaßstäben Beurteilungskonferenzen vor. Hätte eine solche Beurteilungskonferenz stattgefunden, hätte die Beurteilung des Antragstellers mit dem Beurteiler der Oberfinanzdirektion XXX erörtert werden und ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab vermieden werden müssen. Das Zustandekommen der in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Bewertungen sei weder begründet noch dokumentiert worden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen ein Beurteilungsverfahren vor, das die Erstellung eines Beurteilungsplans vor der Vergabe eines Gesamturteils vorsehe. Dementsprechend erfolge die Bildung eines Gesamturteils maßgeblich auf Grundlage der Rangfolge in den Beurteilungsplänen, für die keine weiteren Richtwertvorgaben bzw. Quoten vorhanden seien. Die für die Rangfolgeliste relevanten Gründe seien nicht schriftlich in der Verfahrensakte dokumentiert worden. Ebenso wenig sei dargelegt worden, welchen konkreten Inhalt die Konferenz gehabt habe. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Rangliste auf der Grundlage einer zulässigen Vergleichsgruppe erstellt worden sei. Ohne konkrete Richtwertvorgaben wäre die unterschiedliche Bewertung des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen ausdrücklich zu begründen. Auch eine solche Begründung sei nicht vorgelegt worden. Dass der Zweitbeurteiler Rücksprache mit Personen gehalten habe, die eine unmittelbare eigene Anschauung von den Tätigkeiten und Leistungen des Beurteilten gehabt haben, oder entsprechende Beurteilungsbeiträge herangezogen habe, sei aus den Verfahrensakten nicht zu entnehmen. Bei Erstellung der Eignungsprognose im Hinblick auf das angestrebte Amt hätte zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden müssen, dass dieser im Gegensatz zu der Beigeladenen bereits Führungserfahrungen gesammelt habe. Der Antragsteller trägt im Einzelnen zu Tätigkeiten aus dem Zeitraum 1992 bis 2015 vor, die bei der Auswahlentscheidung besonders hätten berücksichtigt werden müssen. Die Auswahlentscheidung stelle lediglich darauf ab, in wie vielen Einzelbeurteilungskriterien der eine oder andere Bewerber besser beurteilt worden sei. Richtigerweise hätte im Rahmen der Ausschärfung gewürdigt werden müssen, welchen Einzelmerkmalen im Hinblick auf das angestrebte Amt bzw. dem angestrebten Dienstposten eine besondere Bedeutung zukomme und welcher der Bewerber diese am besten erfülle. Dies sei nicht erfolgt. Dem Auswahlvermerk lasse sich nicht entnehmen, dass eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt getroffen worden sei, da die Auswahlentscheidung maßgeblich und entscheidend auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen abstelle. In den dienstlichen Beurteilungen seien allerdings ausschließlich die Leistungen der Bewerber im ausgeübten Amt bewertet worden. Darüber hinaus seien die Vermerke nicht von dem nach der Beurteilungsrichtlinie zuständigen Erst- und Zweitbeurteiler erstellt worden. Die Beigeladene erfülle nicht die Voraussetzungen für das angestrebte Amt, da sie nicht an einer Hospitation teilgenommen habe. Der Antragsgegner habe durch sein Personalentwicklungskonzept als verbindliche Voraussetzung für die Besetzung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 die vorherige Hospitation an einem anderen Finanzamt aufgestellt. An diese Festlegung sei er im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens gebunden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Steuerfahndungsprüferin/eines Steuerfahndungsprüfers beim Finanzamt A-Stadt - Besoldungsgruppe A 13 - Stellenausschreibung XXX vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antragsteller habe nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwiefern eine erneute Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen zu einer besseren Gesamtnote als derjenigen der Beigeladenen führen sollte. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer vermeintlich fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für den Ausgang des Auswahlverfahrens darzulegen, reiche insofern nicht aus. Entgegen der Behauptung des Antragstellers seien im Rahmen der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen alle hessischen Finanzbeamtinnen und -beamten der Besoldungsgruppe A 12 HBesG in den Leistungsvergleich einbezogen worden. Am 17.11.2015 habe für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 des Finanzamts A-Stadt unter Vorsitz der Erstbeurteilerin eine Beurteilungsvorbesprechung, an der alle Sachgebietsleiter des Finanzamts A-Stadt teilgenommen hätten, stattgefunden. In der Zeit vom 09.02.2016 bis 16.02.2016 hätten sodann Gesamtbeurteilungskonferenzen (Vorsteher-Konferenzen) stattgefunden. Die Vorsteher-Konferenz der Finanzamtsgruppe Y, an welcher auch die Erstbeurteilerin teilgenommen habe, habe am 09.02.2016 in XXX-Stadt stattgefunden. Die seinerzeitige unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers habe die Beurteilung des Antragstellers im Entwurf erstellt. Damit liege ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, die dessen Leistungen aus eigener Anschauung beurteilen könne, vor. Bei dem vorgenommenen amtsinternen Leistungsvergleich in der Besoldungsgruppe A 12 sei der Antragsteller durch die Erstbeurteilerin beurteilt worden. Zwar sei die Beigeladene ebenfalls mit dem Gesamturteil „5 Punkte“ bewertet worden; jedoch sei diese in 12 von 14 Einzelmerkmalen besser beurteilt worden als der Antragsteller, in den anderen zwei Einzelmerkmalen lägen beide gleichauf. Die Beigeladene sei auf Rang 13 und damit 12 Plätze vor dem Antragsteller gereiht worden, welcher lediglich Rang 25 belegt habe. Sowohl beim Vergleich der Gesamtnoten als auch der Einzelbeurteilungskriterien und aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene in der Rangfolgeliste des Finanzamtes A-Stadt vor dem Antragsteller platziert gewesen sei, zeige sich, dass die Beigeladene über die bessere Beurteilung verfüge und leistungsstärker einzuschätzen sei, als der Antragsteller. Da sämtliche Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten aus dem Finanzamt A-Stadt stammen würden, sei die amtsinterne Beurteilungsreihung denknotwendig auch für die Personalauswahlentscheidung maßgeblich gewesen. An der Erstellung der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen seien dieselben Erst- und Zweitbeurteiler beteiligt gewesen. Der Vorwurf des Antragstellers, seine eigene Beurteilung und diejenige der Beigeladenen würden auf unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben beruhen, sei unzutreffend. Außerdem sei der Dienstherr nicht verpflichtet, Protokolle oder andere Unterlagen im Rahmen von Beurteilungskonferenzen zu erstellen. Außerdem habe am 15.10.2014 ein Fördergespräch mit dem Antragsteller stattgefunden. Hierzu verweist der Antragsgegner auf einen angefertigten Vermerk. Die Erstbeurteilung sei nach Tz. 2.7.3 der Geschäftsordnung der Finanzämter durch die ständige Vertreterin des Finanzamtsvorstehers bzw. der Finanzamtsvorsteherin erfolgt, weil der Dienstposten des Finanzamtsvorstehers bzw. der Finanzamtsvorsteherin vakant gewesen sei. Die Zweitbeurteilung sei durch die zuständige Finanzpräsidentin gemäß den Bestimmungen aus Tz. 9.2.1. der Beurteilungsrichtlinie erfolgt. Bei den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen handele es sich um Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 31.01.2016. Da die Auswahlentscheidung auf den 22.12.2017 datiere, seien die Regelbeurteilungen zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Jahre gewesen, so dass diese entsprechend der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO grundsätzlich als taugliche Grundlage für die zu treffende Auswahlentscheidung hätten herhalten können. Darüber hinaus stelle die vorübergehende, auf einen kurzen Zeitraum von lediglich sechs Monaten begrenzte Hospitation eines Steuerfahnders in der Steuerfahndungsstelle eines anderen Finanzamts keine so wesentliche oder gravierende Veränderung dar, dass eine Anlassbeurteilung unter Durchbrechung des Prinzips der Regelbeurteilung hätte erstellt werden müssen. Während der Hospitation sei der Antragsteller weiterhin in demselben Arbeitsbereich Steuerfahndung tätig gewesen. Wesentlich andere Aufgaben als diejenigen, die er in der Stammdienststelle wahrnehme, seien nicht angefallen. Die Auswahlentscheidung sei ausschließlich anhand der Erfordernisse des angestrebten Statusamtes getroffen worden und nicht anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens eines Steuerfahnders der Besoldungsgruppe A 13. Bei der Auswahlentscheidung sei ausschließlich auf die bessere Bewertung der Einzelbeurteilungskriterien wegen Gleichstandes in den abschließenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Bewerber abgestellt worden. Auf das Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens sei es nicht mehr angekommen. Die Erstbeurteilerin habe auch eine hinreichende Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der Leistungen des Antragstellers und der Beigeladenen gehabt. Die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers habe die Beurteilung des Antragstellers im Entwurf erstellt. Die Erstbeurteilerin und die unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers hätten auch Beurteilungsbeiträge der vorherigen, im Beurteilungszeitraum für den Antragsteller zuständigen Vorgesetzten eingeholt. Die schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge hätten auch weder zur Akte genommen werden noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden müssen. Mit Schreiben vom 19.06.2018 an das Gericht übersandte der Antragsgegner als Anlage B3 einen Beurteilungsentwurf der damaligen unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers, der Sachgebietsleiterin X, sowie als Anlage B8 die eingeholten Beurteilungsbeiträge der vorhergehenden Vorgesetzten Y und Z, datiert auf den 07.08.2014 beziehungsweise 30.03.2015. Das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils beziehe sich nur auf diejenigen Beurteilungen, welche ausschließlich im Ankreuzverfahren erstellt worden seien, nicht aber dienstliche Beurteilungen, die sich - wie vorliegend - in einem individuell erstellten Text zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden äußern. Da die Einzelbeurteilungskriterien des Antragstellers sich sehr einheitlich innerhalb der Gesamtwertung von 5 Punkten bewegt hätten, habe sich eine weitergehende textliche Begründung des Gesamturteils ohnehin erübrigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Bewertungsskala der Einzelmerkmale auch identisch mit derjenigen des abschließenden Gesamturteils. Der Beurteiler habe im Beurteilungstext nachvollziehbar die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum niedergelegt. Hiergegen habe der Antragsteller bisher keine Einwendungen erhoben. Er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Beurteiler von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt habe. Da der Beurteiler nur Beamtinnen und Beamte derselben Besoldungsgruppe (A 12) und Laufbahn verglichen habe, gingen die Ausführungen des Antragstellers, dass nur Beamte derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe miteinander vergleichbar wären, ins Leere. Aussagen zum Führungsverhalten seien gemäß Tz.12.4 der Beurteilungsrichtlinie nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten zu machen, welche auch tatsächlich Führungsaufgaben wahrnähmen. Dies seien in den Finanzämtern gemäß Tz. 12.6 nur die Sachgebietsleiter und Finanzamtsvorsteher. In den Beurteilungsrichtlinien sei gerade nicht zwingend vorgesehen, flächendeckend bei allen Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A 11 eine Prognose hinsichtlich der potentiellen Führungsqualitäten abzugeben. Die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Tätigkeiten, die außerhalb des Beurteilungszeitraumes liegen würden, gingen fehl, da es für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung ausschließlich auf die Leistungen innerhalb des Beurteilungszeitraumes ankomme. Zwar sei die Hospitation im Personalentwicklungskonzept vorgesehen, allerdings sei eine erfolgreich durchgeführte Hospitation keine zwingende Voraussetzung, um sich erfolgreich auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 bewerben zu können und sei demnach auch nicht in das Anforderungsprofil aufgenommen worden. Soweit der Antragsteller vortrage, dass der Sachgebietsleiter für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 einen Beurteilungsbeitrag hätte erstellen müssen, verkenne er, dass gemäß Tz. 9.4 der Beurteilungsrichtlinie im Fall eines Sachgebietsleiterwechsels ein Beurteilungsbeitrag nur dann anzufertigen sei, wenn der Sachgebietsleiter mindestens für den Zeitraum von sechs Monaten Vorgesetzter des betroffenen Beamten gewesen sei, was nicht der Fall gewesen sei. Das Gericht hat die ausgewählte Bewerberin mit Beschluss vom 08.03.2018 zu dem Verfahren beigeladen. Diese hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakten (drei Bände) sowie die vorgelegten Behördenakten (zwei Bände Personalhauptakten nebst ein Hefter Befähigungsberichte und ein Hefter Sonderband Gegenvorstellung des Antragstellers sowie zwei Bände Personalhauptakten und ein Hefter Befähigungsberichte der Beigeladenen sowie ein Band Auswahlvorgang). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, da die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf den von dem Antragsteller fristgerecht eingelegten Widerspruch noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 17.01.1995 - 1 TG 1483/94 -, HessVGRspr. 1995, 82). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO zur Seite. Der von dem Antragsgegner ausgeschriebene und nach A 13 HBesG bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller und die Beigeladene, die beide ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 12 HBesG innehaben, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft nach der Auskunft des Antragsgegners vom 28.02.2018 die Möglichkeit, zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aufgrund einer neuen Auswahlentscheidung nach A 13 HBesG befördert zu werden. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Bewerber um einen höherwertigen Dienstposten haben gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (Grundsatz der Bestenauslese). Die Begriffe eröffnen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. Hess. VGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 1 B 1419/16 -, juris Rdnr. 9). Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d.h. in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Liegen mehrere Bewerbungen für die infrage stehende Stelle vor, sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf die aktuelle dienstliche Beurteilung zu stützen (Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rdnr. 21 f. und vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 29 f.; OVG RP, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 B 11406/18 -, juris). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, juris), die untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 30). Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -). Diesen Anforderungen wird das streitgegenständliche Auswahlverfahren nicht gerecht. Zwar weist die Auswahlentscheidung keine formellen Fehler auf. Zuständige Auswahlbehörde ist die Oberfinanzdirektion XXX. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist nicht etwa der Erst- oder Zweitbeurteiler zuständig für die Erstellung des Auswahlvermerks. Erst- und Zweitbeurteiler sind ausschließlich zuständig für die Erstellung der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen. Der örtliche Personalrat hat zugestimmt und auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde unterrichtet. Die streitbefangene Auswahlentscheidung ist aber materiell rechtswidrig. Liegen mehrere Bewerbungen um ein im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das Gesamturteil dieser Beurteilungen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2019 - 1 B 997/18 -). Der Dienstherr hat für die Auswahlentscheidung eine Eignungsprognose abzugeben, die sich grundsätzlich nicht in der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen erschöpft. Das maßgebliche Gesamturteil muss auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 16). Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Anforderungen des angestrebten Amtes im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, juris Rdnr. 43 ff.). Dieselben Anforderungen gelten für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Die Auswahlerwägungen, die der Antragsgegner angestellt hat, genügen nicht den aufgezeigten Maßstäben. Das Personalentwicklungskonzept ist für die vergleichende Bewertung ohne Belang. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Beigeladene eine Hospitation nicht absolviert habe. Eine derartige Voraussetzung ist aber nicht im Anforderungsprofil enthalten, mit der Folge, dass auch keiner der Bewerber bereits wegen deren Nichterfüllung auszuschließen gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -). Der Antragsgegner hat jedoch die im Anforderungsprofil vorgesehenen Kriterien bei dem Vergleich der Bewerber nicht hinreichend berücksichtigt. In dem Auswahlvermerk vom 22.12.2017 stellt der Antragsgegner fest, dass sowohl die Beigeladene als auch der Antragsteller im Gesamturteil mit 5 Punkten bewertet wurden. Die Beigeladene sei im direkten Vergleich der Einzelbeurteilungskriterien jedoch etwas leistungsstärker einzuschätzen. Die Beigeladene sei in 12 von 14 Einzelbeurteilungskriterien besser beurteilt worden als der Antragsteller; in den übrigen Kriterien lägen beide gleichauf. Der Antragsgegner unterlässt eine vergleichende Prognose im Hinblick auf die Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens, weil er den Antragsteller nach dem Abzählen der Einzelmerkmale, in denen die Beigeladene besser als der Antragsteller beurteilt worden ist, und der Feststellung, dass der Antragsteller in zwei Kriterien mit der Beigeladenen gleich bewertet worden ist, ausgeschieden hat. Für eine rein mathematische Betrachtung könnte allenfalls dann Raum sein, wenn die von den Bewerbern innegehabten Dienstposten mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Dienstposten deckungsgleich sind und an die zu besetzenden Dienstposten keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Das ist allerdings nicht der Fall. Aus dem Anforderungsprofil geht hervor, dass der zu vergebende Dienstposten an die Bewerber deutlich höhere Anforderungen stellt, als sie von Bewerbern für einen Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 12 HBesG gefordert werden. Das für den zu vergebenden Dienstposten erstellte Anforderungsprofil, das für den Antragsgegner bindend ist, will er sich nicht widersprüchlich verhalten, sieht allerdings vor, dass die Bewerberinnen und Bewerber in der Lage sein müssen, andere Steuerfahndungsprüferinnen/Steuerfahndungsprüfer fachlich zu führen. Ihre kommunikativen und pädagogischen Fähigkeiten müssten stark ausgeprägt sein; sie müssten die Befähigung besitzen, im Team bzw. im Projekt zu arbeiten und dieses zu steuern und zu leiten. Der Antragsgegner hat das Anforderungsprofil dienstpostenbezogen, aber nicht konstitutiv ausgestaltet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 1 B 1064/15 -, juris Rdnr. 8 m.w.N.). Auch wenn in der Stellenausschreibung von den Bewerberinnen und Bewerbern fachliche Leistungen, Eignung und Befähigung in Einzelkriterien, die in den dienstlichen Beurteilungen ausschließlich bei Beamten mit einer Führungsaufgabe bewertet werden, fordert, ergibt sich hieraus nicht ausreichend deutlich, dass fehlende Führungserfahrung ein Ausschlusskriterium ist. Vielmehr informieren die Einzelkriterien die Bewerber über den Dienstposten und die auf sie zukommenden Aufgaben. Ausgehend von den Anforderungen, die das Anforderungsprofil an die Bewerberinnen und Bewerber stellt, durfte der Antragsgegner seine Eignungsprognose hier nicht auf den Inhalt der letzten dienstlichen Beurteilungen beschränken. Eine belastbare Aussage über die Prognose zur Führungseignung, wie in dem Anforderungsprofil vorausgesetzt, lässt sich allein mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilungen nicht treffen, ohne dass auch das Ergebnis des Beurteilungsbeitrages, der für den Antragsteller im Rahmen der absolvierten Hospitation erstellt worden ist, in die Auswahlentscheidung miteinbezogen wird. Die Hospitation ist unter anderem auch darauf ausgerichtet, die jüngeren und unerfahreneren Steuerfahndungsprüfer/innen an die besonderen Aufgaben des Steuerfahndungsdienstes heranzuführen, was sich aus dem vorliegend erstellten Beurteilungsbeitrag entnehmen lässt. Die Erkenntnisse, die sich aus dem Beurteilungsbeitrag ergeben haben, und die Anhaltspunkte für die Eignungsprognose in Bezug auf die Führungseignung enthalten, hätte der Antragsgegner bei einer gebotenen vergleichenden Betrachtung nicht außenvorlassen dürfen. Ausführungen zu der Hospitation des Antragstellers finden sich im Auswahlvermerk jedoch nicht. Dagegen finden sich in dem Begleitbericht bei der Beigeladenen Ausführungen, mit denen ihr Führungsqualitäten zugesprochen werden und die der Auswahlvermerk übernimmt. Es fehlt für den Antragsteller jedoch völlig an einer ausreichenden Eignungsprognose. Der Ausgang eines rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahrens ist offen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rdnr. 13, 16). Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rdnr. 20). Auch wenn bei einer rechtmäßigen Vorgehensweise die erneute Auswahl der Beigeladenen denkbar erscheint, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller ausgewählt werden könnte. Zwar ist festzustellen, dass die Beigeladene in jedem Einzelmerkmal gleich oder besser beurteilt ist als der Antragsteller. Ob sich daraus jedoch ein Eignungsvorsprung mit Blick auf den angestrebten Dienstposten ergibt, bedarf einer erneuten Auswahlentscheidung des Antragsgegners. In einem erneuten Auswahlverfahren sind die Einzelfeststellungen mit Blick auf die (statusamtsbezogenen) Anforderungen an den zu besetzenden Dienstposten zu gewichten und die Erkenntnisse, die sich aus dem Beurteilungsbeitrag des Antragstellers ergeben, in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen. Da der Eilantrag des Antragstellers bereits aus den vorstehend ausgeführten Gründen Erfolg hat, kommt es auf die übrigen von ihm erhobenen Rügen nicht an. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG. Auf der Grundlage der Auskunft des Antragsgegners vom 28.02.2018 beläuft sich die Summe der für Jahr des Antragseingangs (§ 40 GKG) von Familienstand und Unterhaltsverpflichtung unabhängigen fiktiven Bezüge des Antragstellers für das Amt der Besoldungsgruppe A 13 HBesG auf 63.855,96 EUR. Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 20.06.2014 - 1 E 970/14 -) ein Viertel anzusetzen.