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Beschluss

1 B 1419/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0714.1B1419.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2016 - 9 L 19/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.769,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2016 - 9 L 19/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.769,69 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens die Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts betreffend. Die Antragstellerin ist Präsidentin des Sozialgerichts in Frankfurt am Main und bekleidet damit ein Amt der Besoldungsgruppe R 3. In dem Verfahren wurde der Beigeladene ausgewählt, der das statusrechtliche Amt eines Leitenden Ministerialrats (Besoldungsgruppe B 3) innehat und zusätzlich aufgrund des von ihm innegehabten Amtes des Präsidenten des Justizprüfungsamts eine Amtszulage gemäß § 3 Abs. 3 JAG erhält. Zwei weitere Bewerber haben jeweils Richterämter mit dem Statusamt der Besoldungsgruppe R 4 inne. Mit Auswahlvermerk vom 18. August 2015 wählte das Hessische Ministerium der Justiz den Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle aus. In dem Auswahlvermerk wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahl sei unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes in erster Linie anhand eines Vergleichs des Gesamtergebnisses zu treffen. Erst bei im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen sei der Dienstherr gehalten, einen Vergleich der Einzelbewertungen anzustellen. Bei dem Vergleich der Gesamtergebnisse seien jedoch auch Unterschiede im Maßstab der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren sei daher zu beachten, dass die Bewerber unterschiedliche Statusämter bekleideten. Die Antragstellerin habe ein Statusamt der Besoldungsgruppe R 3 inne und damit ein niedrigeres Statusamt als die übrigen Bewerber. Der Beigeladene sei zwar formal hinsichtlich seines Hauptamtes in die Besoldungsgruppe B 3 eingeordnet, er erhalte jedoch eine Zulage gemäß § 3 Abs. 3 JAG wegen des von ihm innegehabten Amt des Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Dieses Amt entspreche nach den Regelungen in § 3 JAG einem Amt der Besoldungsgruppe B 4, welche dem Statusamt R 4 entspreche. Alle Bewerber befänden sich damit gegenüber der Antragstellerin in einem höheren Statusamt, weshalb sie diesen gegenüber nicht gleich behandelt werden dürfe. Die Gesamtaussage der Beurteilungen der anderen Bewerber dürfe daher nicht durch einen Vergleich der Einzelfeststellungen überspielt werden. Die Antragstellerin wurde danach nicht in den Einzelvergleich der Bewerber mit einbezogen, anhand dessen letztlich unter den verbliebenen drei Bewerbern der Beigeladene ausgewählt wurde. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, schon der Abbruch eines vorangegangenen die gleiche Stelle betreffenden Bewerbungsverfahrens sei fehlerhaft erfolgt. Weiterhin sei die Erstellung ihrer dienstlichen Beurteilung durch das nicht zuständige Hessische Ministerium der Justiz erfolgt. Dass es an einem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gefehlt habe, könne nicht die Zuständigkeit des Ministeriums begründen. Die Herleitung aus § 2 HRiG i. V. m. § 3 Abs. 5 Satz 3 HBG gehe fehl, da dadurch die Funktionsteilung zwischen der Ausübung eines richterlichen Amtes und der Justizverwaltung als Behörde nicht hinreichend beachtet werde. Auch sei nicht hinreichend dokumentiert, weshalb der Antragsgegner sich zur Bestimmung des Anforderungsprofils auf die Beurteilungsrichtlinie vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, 196) bezogen habe, obschon diese keine Vorgaben für die Dienstposten der Leitung eines oberen Landesgerichts enthalte. Auch werde nicht dargelegt, auf welche Beurteilungsbeiträge sich der Antragsgegner gestützt habe. Dass die Antragstellerin von dem Einzelvergleich ausgeschlossen worden sei, sei nicht gerechtfertigt, da der Beigeladene kein ihr gegenüber höheres Statusamt bekleidet habe. Auch sei nicht dargelegt, inwieweit der Beigeladene im Vergleich zur Antragstellerin unter Berücksichtigung der strukturell unterschiedlichen Einstufung der R- und der B-Besoldung sich für das Amt besser eigne. Die Entscheidung dürfe sich nicht schematisch, allein am Gewicht des in einem höheren Statusamt erzielten Prädikats orientieren. Soweit eine Bewährung des Beigeladenen mit der Leitung einer obersten Landesbehörde angeführt werde, sei dies fraglich, weil aus dem Fehlen einer fachlich übergeordneten Behörde nicht gefolgert werden könne, dass es sich bei dem Justizprüfungsamt um eine oberste Landesbehörde handele. Auch seien bei der fachlichen Beurteilung des Beigeladenen die beamtenrechtlichen Beurteilungselemente ungeprüft auf die Merkmale des Anforderungsprofils der Richterämter übertragen worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2016 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung die streitbefangene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen und ihn in dieses Amt zu ernennen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung, die Antragstellerin wegen ihres statusniedrigeren Amtes trotz des ihr zuerkannten gleichwertigen Gesamtprädikats ihrer dienstlichen Beurteilung aus dem Einzelvergleich mit den weiteren Bewerbern auszuschließen, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletze. Zwar sei die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene befinde sich gegenüber der Antragstellerin in einem höheren Statusamt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Beigeladenen sei neben dem Umstand, dass er das Amt eines leitenden Ministerialrats in der Besoldungsgruppe B 3 innehabe, noch zu berücksichtigen, dass er eine Amtszulage gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 JAG erhalte. Er könne entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht einem Beamten gleichgestellt werden, der ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 innehabe. Allein die Anknüpfung der Bemessung der Zulage an die Besoldungsgruppe B 4 lasse sein Amt nicht zu einem nach dieser Besoldungsgruppe eingestuften Amt im statusrechtlichen Sinne erstarken. Dass das von dem Beigeladenen innegehabte Amt auch nicht ohne weiteres mit dem statusrechtlichen Amt der beiden übrigen Bewerber vergleichbar sei, sei für die streitgegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung. Jedoch sei es dem Antragsgegner verwehrt, aus dem Umstand, dass der Beigeladene sich in einem gegenüber der Antragstellerin höheren Statusamt befinde und beide Bewerber das beste Gesamtprädikat erhalten haben, darauf zu schließen, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin geringer zu gewichten sei als die für den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung. Der Antragsgegner habe vielmehr bei seinen Auswahlerwägungen in einem ersten Schritt die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen prüfen und begründen müssen. Antragstellerin und Beigeladener hätten sich in unterschiedlichen, nicht miteinander vergleichbaren Ämtern bewährt. Es fehle an einer plausiblen Darlegung dafür, dass die zu Grunde gelegten Beurteilungen wesentlich ungleich seien. Eine entsprechende Darlegung dränge sich jedoch auf, weil auch der Antragsgegner davon ausgehe, dass die konkret wahrgenommenen Ämter im statusrechtlichen Sinne nicht in einer Beförderungshierarchie zueinanderstehen. Insoweit indiziere die unterschiedliche Besoldung nicht ein unterschiedliches Mehr an Verantwortung und es gebe für die Annahme eines Qualifikationsunterschiedes keine Anhaltspunkte. Auch seien die jeweiligen dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedlichen Grundlagen erstellt. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei in nicht zu beanstandender Weise Grundlage der Richtlinien vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, 196 f.) erstellt worden. In dieser Richtlinie sei auch das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle als Maßstab festgelegt worden. Die für den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung sei jedoch nicht auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinie erstellt worden, da der Beigeladene nicht zu dem von der Richtlinie erfassten Personenkreis gehöre. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, es stehe auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest, dass der Beigeladene sich in einem gegenüber der Antragstellerin höheren Statusamt befinde. Damit gingen gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung einher. Der Statusunterschied habe sich dementsprechend auch auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt und sei daher bei dem Beurteilungsvergleich zu berücksichtigen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Vergleich der Bewerber vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, welche in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen seien. Maßgeblich sei dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Nur bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis sei es erlaubt, die Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen für den Vergleich heranzuziehen. Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen, richte sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebiete es der Leistungsgrundsatz bei einem Vergleich auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kämen insbesondere dann in Betracht, wenn sich die dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten auf unterschiedliche Statusämter bezögen. Im vorliegenden Fall ergebe der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorlägen. Der Auswahlvermerk vom 18. August 2015 basiere darauf, dass der Beigeladene ein im Verhältnis zur Antragstellerin höheres Statusamt bekleide, mit dem gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien. Die konkret wahrgenommenen Ämter stünden zwar im statusrechtlichen Sinne nicht in einer Beförderungshierarchie zueinander. Gleichwohl seien die Tätigkeitsschwerpunkte miteinander vergleichbar, weil in beiden Fällen schwerpunktmäßig Leitungs- und Führungsaufgaben wahrgenommen worden seien. Die höhere Wertigkeit des Amtes des Beigeladenen als Präsident eines Justizprüfungsamtes ergebe sich aus dem Umstand, dass Leitungs-, Führungs- und Aufsichtstätigkeiten gerade in einer obersten Landesbehörde wahrgenommen würden und sich hieraus gesteigerte Anforderungen ergäben. Auch werde die Annahme eines Leistungsvorsprungs des Beigeladenen durch die Beurteilungsrichtlinien, anhand derer die Bewerber beurteilt worden seien, gestützt. Sowohl die der Beurteilung des Beigeladenen zu Grunde liegenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 29. April 1996 (Staatsanzeiger 1996, S. 1646 ff.) als auch die Beurteilung der Antragstellerin zu Grunde liegenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, S. 196 ff.) ließen klar erkennen, dass für die Beurteilung im höheren Amt ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Es lägen auch keine zwingenden Umstände vor, die ausnahmsweise bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf Einzelfeststellung begründen könnten. Anhaltspunkte, die gegen den bereits durch das unterschiedliche Statusamt indizierten Qualifikationsunterschied zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen sprächen, seien nicht erkennbar. Nichts anderes gelte aber auch dann, wenn man der unzutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts folge, wonach bei den Beurteilungen des Beigeladenen und der Antragstellerin unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt worden seien, die einen Vergleich unmittelbar auf der Grundlage des Gesamturteils ausschlössen. Auch ein unmittelbarer Vergleich der Kriterien des maßgeblichen Anforderungsprofils führe zu dem Ergebnis, dass von einem Vorsprung des Beigeladenen auszugehen sei. Ein Vorsprung des Beigeladenen ergebe sich sowohl hinsichtlich der in den Beurteilungsrichtlinien geforderten "besonderen Grundanforderungen", der "allgemeinen Grundanforderung", der "Fachkompetenz" sowie der "Sozialkompetenz" und der "Führungskompetenz." Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Antragsgegner setze sich nicht in der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gebotenen Weise mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander. Das gesamte Vorbringen werde durch die Behauptung gekennzeichnet, dass, weil die Auswahlentscheidung selbst rechtsfehlerfrei sei, der gegenteilige Beschluss des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein müsse. Die Beschwerdebegründung erschöpfe sich in abstrakten und von dem angegriffenen Beschluss abgehobenen Ausführungen zu der Frage, welche Folgen aus einem Statusunterschied von Bewerbern zu folgern seien. Insbesondere setze sich die Beschwerde nicht mit der entscheidenden Frage der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen auseinander. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden ist. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die den Rahmen der Prüfung durch den Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen und auch begrenzen, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Regelung trägt in dieser Hinsicht einerseits dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen personellen Besetzung des öffentlichen Dienstes Rechnung. Zum anderen berücksichtigt die Vorschrift das berechtigte Interesse der Beamten und Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen, in dem ein grundrechtsgleiches Recht auf eine ermessen- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet wird. Die Bewerberauswahl hat, wenn sie dem Bewerbungsverfahrensanspruch gerecht werden soll, ausschließlich anhand der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die vorgenannten Begriffe eröffnen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der einer begrenzten richterlichen Kontrolle unterliegt. Die Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können von dem Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Für den danach erforderlichen Vergleich der Bewerber anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hat der Dienstherr vorrangig auf dienstliche Beurteilungen, die über die Bewerber erstellt worden sind, abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rdnr. 15). Diese müssen inhaltlich aussagekräftig sein. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, dass sie auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, dass sie das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und dass sie auf den gleichen Bewertungsmaßstäben bzw. Beurteilungsvorgaben beruhen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rdnr. 15 sowie Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 52 und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, juris Rdnr. 13). Dienstliche Beurteilungen sind somit regelmäßig dann miteinander vergleichbar, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, sie auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und sie auch gleichermaßen aktuell sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rdnr. 30). Liegen dienstliche Beurteilungen vor, die in der vorgenannten Weise miteinander vergleichbar sind, ist die Auswahlentscheidung grundsätzlich, wie der Beklagte zutreffend ausführt, anhand der abschließenden Gesamtnoten zu treffen. Ergibt ein solcher Vergleich, dass die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, bedeutet dies allerdings noch nicht, dass sie damit zwangsläufig für das angestrebte Amt auch in gleicher Weise geeignet sind. Wer in diesem Fall für die zu besetzende Stelle am besten geeignet ist, auf der Grundlage des Anforderungsprofils anhand der Binnendifferenzierungen der dienstlichen Beurteilungen zu ermitteln. Sind die dienstlichen Beurteilungen demgegenüber nicht mit einander vergleichbar, etwa weil sie auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsvorgaben erstellt worden sind oder weil die Bewerber unterschiedliche Statusämter innehaben, schließt dies einen Vergleich der Bewerber zwar nicht grundsätzlich aus. Allerdings muss der Dienstherr dann im Wege einer Wertung und Gewichtung der in den Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu Eignung, Befähigung und Leistung zunächst in einem Zwischenschritt die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in Ansehung des Anforderungsprofils des zu besetzenden Amtes herstellen, um auf dieser Grundlage einen Vergleich der Bewerber anstellen zu können. An einer Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen fehlt es jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch hat der Antragsgegner es unterlassen, in einem Zwischenschritt die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dadurch, dass er die Antragstellerin allein auf der Grundlage eines angenommenen Statusunterschieds bei gleichlautender Gesamtnote von dem eigentlichen Auswahlvergleich ausgeschlossen hat, hat er damit den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Beigeladene auf der Grundlage einer anderen Beurteilungsrichtlinie als die Antragstellerin beurteilt worden ist und der Antragsgegner die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht geprüft und nicht begründet hat. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen führt der Antragsgegner selbst aus, dass die Grundlage für die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen die für die Beamtinnen und Beamte des Landes maßgebliche Richtlinie vom 29. April 1996 (Staatsanzeiger 1996, S. 1646 ff.) ist. Inwieweit die auf der Grundlage dieser Beurteilungsrichtlinie erstellen dienstlichen Beurteilungen inhaltlich, also im Hinblick auf die darin enthaltenen bzw. bewerteten Einzelmerkmale, die angewandten Beurteilungsmaßstäbe und im Hinblick auf das verwendete Gesamturteil mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin, die auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, S. 196 ff.) vergleichbar ist, bleibt insgesamt offen. Eine wertende Vergleichbarmachung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ist auch deshalb im vorliegenden Verfahren von besonderer Bedeutung, weil aus den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19. April 2012 auch das Anforderungsprofil für die streitgegenständliche Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts abgeleitet worden ist. Der Auswahlvermerk enthält in seinem ersten Teil, in dem der Ausschluss der Antragstellerin aus dem weiteren Binnenvergleich der Bewerber begründet wird, allein Ausführungen zu der Frage, wann bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Unterschiede im Maßstab der Beurteilung zum Tragen kommen bzw. unter welchen Voraussetzungen trotz eines formal gleichlautenden Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber von wesentlich ungleichen Beurteilungen ausgegangen werden kann und ein Vergleich der Einzelmerkmale nicht mehr anzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rdnr. 12 f.). Dabei stellt der Auswahlvermerk, was etwaige Unterschiede in der Bewertung der Bewerber in den dienstlichen Beurteilungen betrifft, allein auf die von diesen innegehabten Statusämter ab. Ob die dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem jedoch trotz des Umstandes, dass diese nicht auf der Grundlage der gleichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind, miteinander vergleichbar sind, wird nicht begründet. Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen drängt sich auch nicht auf, zumal die Beurteilungsrichtlinien, wie sogar in dem Auswahlvermerk (Seite 2, 3. Abs.) ausgeführt wird, unterschiedliche Notenstufungen vorsehen. Auch ist zu beachten, dass die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19. April 2012, die die Grundlage für die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sind und aus denen auch das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle abgeleitet worden ist, im Vergleich zu den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten vom 29. April 1996 deutlich differenziertere Einzelmerkmale etwa im Hinblick auf die Fachkompetenz enthalten. Auch ist ansonsten der Kanon der einzelnen Beurteilungsmerkmale für die Beurteilung der Richterinnen und Richter bzw. für Gerichtsleiterinnen und Gerichtsleiter durchaus unterschiedlich und im Vergleich mit der für Beamten vorgesehenen dienstlichen Beurteilung stärker differenziert. Dies ergibt sich insbesondere bei einer Betrachtung der in Bezug genommenen Anforderungen des sog. Basisprofils (Nr. 1 der Richtlinien). Die darin enthaltenen Anforderungsmerkmale beziehen sich in differenzierter Weise auf die Anforderungen des Richterdienstes. Was die Vergleichbarkeit der von den Bewerbern innegehabten Statusämter betrifft, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene sich zwar statusrechtlich gegenüber der Antragstellerin in einem höherwertigen Amt befindet, da er zusätzlich zu seiner Besoldung nach B 3 eine Amtszulage gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 JAG erhält, er aber statusrechtlich nicht einem Beamten gleichgestellt werden kann, der ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 innehat. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gem. § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO Bezug genommen. Danach erweist sich die Annahme des Antragsgegners, dass im vorliegenden Verfahren trotz der formal gleichen Bewertung der Antragstellerin und des Beigeladenen die Beurteilung des Beigeladenen wegen des von ihm innegehabten im höheren Statusamt besser zu bewerten sei, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rdnr. 15) deshalb als unzutreffend, weil es wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen an einer formal gleichen Bewertung fehlt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass diese Erwägung nicht schematisch angewendet werden kann, sondern dass das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BVerfG, a.a.O., juris Rdnr. 17 sowie Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rdnr. 11). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vorgenommene Vergleich der Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem leistet den Schritt der Vergleichbarmachung, ungeachtet dessen, dass eine solche Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Rechtsschutzgründen nicht mehr möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rdnr. 22), nicht. Denn es bleibt dabei schon offen, in welcher Hinsicht die Bewertung der Einzelmerkmale, die in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen enthalten sind, im Vergleich mit der für Beamtinnen und Beamten geltenden Beurteilungsrichtlinien zu werten und zu gewichten sind. Es unterliegt im Übrigen entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin keinen Bedenken, dass der Antragsgegner hier das Anforderungsprofil anhand der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter vom 19. April 2012 (JMBl. 2012, S. 196 ff.) erstellt hat. Zwar ergibt sich insoweit aus Nr. 2.4 der Richtlinie, dass die dort für die Leitung eines Gerichts niedergelegten Einzelanforderungen nicht für die Leitung eines oberen Landesgerichts gelten sollen. Es begründet jedoch keinen Ermessensfehler, wenn der Dienstherr zu der Auffassung gelangt, dass die in den Beurteilungsrichtlinien für Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften unterhalb der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaft geforderten Anforderungen in gleichem Maße auch für die Obergerichte Anwendung finden sollen. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb die in den Beurteilungsrichtlinien festgeschriebenen Anforderungsmerkmale für Gerichtsleitungen im Hinblick auf die sog. Grundanforderungen, die ausgeprägte Fachkompetenz, die ausgeprägte soziale Kompetenz und die ausgeprägte Führungskompetenz nicht auch in sachgerechter Weise für die Beurteilung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers um die Stelle des Amtes einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten eines oberen Landesgerichts Anwendung finden können. So wird dieser Dienstposten jedenfalls strukturell den Dienstposten der Präsidentinnen und Präsidenten vergleichbar sein, indem von dem Stelleninhaber sowohl Kompetenzen im Hinblick auf die rein richterliche Tätigkeit verlangt werden, aber auch soziale Kompetenzen und Führungskompetenzen in gesteigertem Maße von ihm verlangt werden. Dabei mag den Einzelmerkmalen der ausgeprägten Führungskompetenz und der Sozialkompetenz nochmals stärkere Bedeutung für die Leitung eines oberen Landesgerichts zukommen, was jedoch die grundsätzliche Eignung des Anforderungsprofils nicht in Frage stellt. Es unterliegt weiterhin keinen Bedenken, dass das Hessische Ministerium der Justiz die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin erstellt hat. Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus § 2 HRiG i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 3 HBG, da es an einem unmittelbaren Dienstvorgesetzten fehlt. Dass dadurch die Funktionsteilung zwischen der Ausübung des richterlichen Amtes und der Justizverwaltung nicht hinreichend beachtet worden ist, erscheint nicht plausibel. Auch bei der Beurteilung durch einen Präsidenten eines Gerichts wird dieser als Teil der Justizverwaltung tätig. Im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit des Beurteilten ist danach ein Unterschied, ob dieser von einem Gerichtspräsidenten oder unmittelbar vom Ministerium beurteilt wird, nicht erkennbar. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).