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Beschluss

1 B 297/14

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, das Halten und Betreuen von Pferden zu untersagen, kann nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ergehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter weiterhin tierschutzwidrig handeln wird. • Die Veräußerung sichergestellter Tiere zur Durchsetzung eines sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbots ist zulässig, wenn nach landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften die Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schwierigkeiten verursacht (§ 23 SPolG). • Die bloße Bereitschaft des Halters zur Zusammenarbeit oder Vorschläge zur Nachbesserung heben einen festgestellten Mangel an erforderlicher Sachkunde nicht automatisch auf; fehlende Sachkunde kann die befürchtete Wiederholung von Verstößen rechtfertigen und die Maßnahmen begründen.
Entscheidungsgründe
Tierhaltungsverbot und Veräußerung sichergestellter Pferde bei fehlender Sachkunde • Die Anordnung, das Halten und Betreuen von Pferden zu untersagen, kann nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ergehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter weiterhin tierschutzwidrig handeln wird. • Die Veräußerung sichergestellter Tiere zur Durchsetzung eines sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbots ist zulässig, wenn nach landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften die Verwahrung unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schwierigkeiten verursacht (§ 23 SPolG). • Die bloße Bereitschaft des Halters zur Zusammenarbeit oder Vorschläge zur Nachbesserung heben einen festgestellten Mangel an erforderlicher Sachkunde nicht automatisch auf; fehlende Sachkunde kann die befürchtete Wiederholung von Verstößen rechtfertigen und die Maßnahmen begründen. Der Antragsgegner ordnete Mitte Januar 2014 per tierschutzrechtlicher Verfügung das sofortige Verbot des Haltens und Betreuens von Pferden durch den Antragsteller an und verfügte die Wegnahme sowie die anderweitige Unterbringung und voraussichtliche Veräußerung von 12 Islandpferden. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der beabsichtigten Verkäufe. Zwischenzeitlich wurden sieben Pferde verkauft; fünf verblieben anderweitig untergebracht. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück und begründete die sofortige Vollziehbarkeit und die Rechtmäßigkeit des Haltungsverbots sowie der Veräußerung anhand fehlender Sachkunde des Halters und der Möglichkeit landesrechtlicher Vollstreckungsvorschriften. Der Antragsteller erklärte, er sei bereit, Mängel zu beheben, nannte Tierärzte und Kontrollmaßnahmen; diese Einwände und Angebote überzeugten die Gerichte nicht. • Rechtliche Grundlage für das Haltungsverbot ist § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG; die Anordnung war kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach einschlägigen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften. • Die Veräußerung von sichergestellten Tieren kann nach § 23 SPolG erfolgen, wenn Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sind; dies wurde im Einzelfall dargelegt und ist zur Durchsetzung des sofort vollziehbaren Verbots geeignet. • Die zunächst mögliche Maßnahme der Weiterbetreuung allein (§ 16a Abs.1 Satz2 Nr.2 TierSchG) war hier nicht ausreichend, weil das Halteverbot gestützt auf die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen notwendig erschien und der staatliche Tierschutzauftrag zu berücksichtigen war. • Die vorgetragenen Maßnahmen des Antragstellers (benannte Tierärzte, Kontrollen, Einzäunung) konnten die festgestellte mangelnde Sachkunde nicht plausibel beseitigen; teilweise distanzierten sich die benannten Tierärzte und die tatsächlichen Gegebenheiten (Weidepacht, Zaun) sprachen gegen die Glaubwürdigkeit der Zusagen. • Bei summarischer Prüfung bestanden zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme weiterer tierschutzwidriger Handlungen begründet ist; daher fehlten Aussicht auf Erfolg des Widerspruchs und rechtfertigende Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.05.2014 wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG sowie die Veräußerung bereits verkaufter Pferde nach den landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften (§ 23 SPolG) zur Durchsetzung des Verbots. Die vorgebrachten Besserungsangebote und Sicherungsvorschläge des Antragstellers konnten die festgestellte fehlende Sachkunde nicht ausräumen; daher besteht weiterhin die begründete Annahme weiterer Zuwiderhandlungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.