Urteil
2 K 6310/19
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1019.2K6310.19.00
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Leitsätze
1. In der Angrenzerbenachrichtigung ist ein Bauvorhaben so eindeutig zu bezeichnen, dass hiervon eine Anstoßwirkung für den Angrenzer ausgeht. Diese Anstoßfunktion ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn in der Angrenzerbenachrichtigung eine zum Grundstück des Angrenzers hin geplante Dachterrasse als Balkon bezeichnet wird und der Angrenzer aufgrund der baulichen Situation davon ausgehen durfte, dass ein Balkon in Richtung seines Grundstückes nicht (sinnvoll) realisierbar ist, also an einer anderen Seite des Gebäudes des Bauherren angebracht wird.(Rn.27)
2. Es ist auch vor dem Hintergrund einer Grundstücksteilung in der Vergangenheit nicht treuwidrig, wenn sich der Nachbar gegen Bauvorhaben wendet, die zu weiteren Verstößen gegen nachbarschützende Abstandsflächen führen. Vielmehr erscheint es im Ausgangspunkt naheliegend, dass die Nachbarn die durch die Grundstücksteilung entstandene baurechtswidrige Situation als gegeben hinnehmen, neue Bauvorhaben aber an den geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu messen sind.(Rn.36)
Tenor
Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2019 werden aufgehoben, soweit diese die Errichtung einer Dachterrasse an der nordwestlichen Seite des Gebäudes U-Straße 3 in Stuttgart genehmigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Angrenzerbenachrichtigung ist ein Bauvorhaben so eindeutig zu bezeichnen, dass hiervon eine Anstoßwirkung für den Angrenzer ausgeht. Diese Anstoßfunktion ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn in der Angrenzerbenachrichtigung eine zum Grundstück des Angrenzers hin geplante Dachterrasse als Balkon bezeichnet wird und der Angrenzer aufgrund der baulichen Situation davon ausgehen durfte, dass ein Balkon in Richtung seines Grundstückes nicht (sinnvoll) realisierbar ist, also an einer anderen Seite des Gebäudes des Bauherren angebracht wird.(Rn.27) 2. Es ist auch vor dem Hintergrund einer Grundstücksteilung in der Vergangenheit nicht treuwidrig, wenn sich der Nachbar gegen Bauvorhaben wendet, die zu weiteren Verstößen gegen nachbarschützende Abstandsflächen führen. Vielmehr erscheint es im Ausgangspunkt naheliegend, dass die Nachbarn die durch die Grundstücksteilung entstandene baurechtswidrige Situation als gegeben hinnehmen, neue Bauvorhaben aber an den geltenden rechtlichen Voraussetzungen zu messen sind.(Rn.36) Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 25.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2019 werden aufgehoben, soweit diese die Errichtung einer Dachterrasse an der nordwestlichen Seite des Gebäudes U-Straße 3 in Stuttgart genehmigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II). I. Die Klage ist zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte darauf abstellt, die Klägerin sei mit ihren Abwehrrechten als Nachbarin wegen § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Selbst wenn dies zutreffend wäre, wäre die Klage allenfalls - wegen fehlender Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO - unzulässig, wenn die Wirkungen der Präklusion im Einzelfall ohne eingehende Prüfung der Sachlage offensichtlich eingetreten sind und daher eine subjektive Rechtsverletzung schon nicht möglich erscheint (vgl. Sauter, Komm. z. LBO, Stand: November 2019, § 55 Rn. 42a; Gassner, in: BeckOK BauordnungsR BW, Stand: August 2021, § 55 LBO Rn. 18). Ob in einer solchen Konstellation die Klage tatsächlich unzulässig ist oder ob die Frage, ob ein Nachbar wegen § 55 Abs. 2 LBO mit seinen Abwehrrechten präkludiert ist, stets eine solche der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit ist (so Dürr/Leven/Spreckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 17. Auflage 2020, Rn. 344) kann hier offenbleiben. Die Voraussetzungen der Präklusion liegen nicht in offensichtlicher Art und Weise vor, sodass es sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren um eine im Rahmen der Begründetheit zu klärende Frage handelt. II. Die Klage ist begründet. Die dem Beigeladenen von der Beklagten am 25.10.2017 erteilte Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2019 sind - soweit sie die Errichtung der Dachterrasse betreffen - rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht kann zwar eine Nachbarbaugenehmigung nur dann aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieser Nachbarn dienen sollen und die diese fristgerecht gerügt haben (§ 55 Abs. 2 LBO). Das ist hier jedoch der Fall. Denn die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen nicht präkludiert (hierzu 1.). Die Dachterrasse hält die gebotene Abstandsflächentiefe nicht ein, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird (hierzu 2.). Dass die Klägerin sich auf diese Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächen beruft, ist auch nicht treuwidrig (hierzu 3.). 1. Die Klägerin ist nicht wegen der Versäumung der Einwendungsfrist gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit ihrem Vorbringen gegen die Baugenehmigung vom 25.10.2017 ausgeschlossen. Zwar hat sie nicht nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung am 15.09.2017 innerhalb von vier Wochen Einwendungen erhoben. Allerdings ist diese Frist nicht in Lauf gesetzt worden. Die materielle Präklusion des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO knüpft an die Angrenzerbenachrichtigung des Absatzes 1 und die nach der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung mit dem Baugesuch eingereichten Bauvorlagen an. Beide müssen so beschaffen sein, dass sich ein Angrenzer über Art und Ausmaß seiner möglichen Betroffenheit in zumutbarer Weise hinreichend genau informieren kann. Im Rahmen der Benachrichtigung nach § 55 Abs. 1 LBO sind für die Entscheidung des Angrenzers, ob er Einsicht in die Bauvorlagen nimmt und ob er ggf. Einwendungen erhebt, die Angaben zur Art der Nutzung des Vorhabens von entscheidender Bedeutung. Deshalb muss das Vorhaben in der Angrenzerbenachrichtigung so eindeutig bezeichnet werden, dass davon eine Anstoßwirkung auf den Angrenzer ausgeht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 - juris Rn. 26 f. m.w.N.; Beschl. v. 06.02.2020 - 8 S 2204/19 - juris Rn. 29). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Anstoßfunktion der Benachrichtigung auch hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Vorhabens ausgelöst wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2019 - 8 S 2132/19 - juris). Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung des Vorhabens des Beigeladenen als „Bauliche Änderung und Anbau Balkon“ in der der Klägerin zugestellten Angrenzerbenachrichtigung nicht. Die Klägerin musste aufgrund dieser Bezeichnung nicht damit rechnen, dass der Beigeladene eine Dachterrasse auf einem Anbau in Richtung ihres Grundstückes beantragt hat. Das Argument der Beklagten, dass zwischen einer Dachterrasse und einem Balkon keine großen Unterschiede bestünden, kann dabei zu keinem anderen Ergebnis führen. Zutreffend hat der Vertreter der Beklagten nämlich in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Bau eines Balkons in Richtung des Grundstücks der Klägerin, also an die Traufseite des (im Vergleich zum Nachbargrundstück niedriger gelegenen) Hauses des Beigeladenen technisch kaum umsetzbar sei. Zudem hat der Beigeladene zusätzlich zur Dachterrasse tatsächlich die Vergrößerung eines bereits bestehenden Balkons an einer anderen Grundstücksseite beantragt. Das Vorhaben des Beigeladenen wurde deswegen nicht so eindeutig bezeichnet, dass hiervon eine Anstoßwirkung auf die Klägerin ausgehen konnte. Die Klägerin konnte auch bei Anwendung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt nicht erwarten, dass eine Dachterrasse auf dem Anbau in Richtung ihres Grundstückes geplant ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dies den Bauvorlagen hätte entnommen werden können; denn die Angrenzerbenachrichtigung dient gerade dazu, den Angrenzer so hinreichend von dem Vorhaben zu unterrichten, dass dieser entscheiden kann, ob er eine Einsicht in die Bauvorlagen für notwendig erachtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2001 - 3 S 781/01 - juris Rn. 28). Nichts anderes ergibt sich aus der beengten Situation zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Klägerin, insbesondere aufgrund einer in den 1950er-Jahren stattgefundenen Grundstücksteilung. Diese Situation führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die Anstoßfunktion der Benachrichtigung stets - und unabhängig von der Bezeichnung des Vorhabens - bei einer Angrenzerbenachrichtigung gewahrt wäre. Denn auch in einer solchen Situation sind Vorhaben - etwa an einer zum Nachbar abgewandten Seite des Hauses oder im Innern - möglich, die Nachbarinteressen nicht oder kaum berühren. Im konkreten Fall wurde beispielsweise im Jahr 2014 der Anbau eines Balkons an der Südwestseite des Hauses des Beigeladenen genehmigt. 2. Die geplante Dachterrasse hält dem Schutz der Klägerin dienende Abstandsflächen nicht ein; sie ist nur in einem Abstand von 2 m zum Grundstück der Klägerin geplant, nötig wäre ein Abstand von zumindest 2,5 m. Mit der Landesbauordnung 2010 wurde die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben, sodass die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend sind (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn.39; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen grundsätzlich vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die geplante Dachterrasse bleibt dabei nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO außer Betracht, weil sie die hierfür erforderlichen Maße nicht einhält. Sie ist zum einen breiter als 5 m und sie tritt zum anderen mehr als 1,5 m, nämlich an der schmaleren Seite zumindest 2 m, vor die Hauswand des Beigeladenen vor. Ob es sich bei einer Dachterrasse überhaupt um einen von dieser Vorschrift erfassten Vorbau handelt (verneinend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2016 - 11 S 2070/14 - juris Rn. 50), kann daher dahinstehen. Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO hat eine Dachterrasse einen Mindestabstand von 2,5 m zu wahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.04.2012 - 3 S 2403/11 - unveröffentlicht). Eine geringere Tiefe ist hier auch nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen. Denn eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange liegt regelmäßig vor, wenn nachbarschützende Abstandsflächentiefen unterschritten werden und zwar gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist, sodass nachbarliche Belange in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt sind, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ.. Beschl. v. 17.03.2015 - 8 S 2470/14 - juris Rn. 12). Solche Besonderheiten sind nicht ersichtlich, weswegen durch die geplante Dachterrasse mit geringerem Abstand nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.04.2012 - 3 S 2403/11 - unveröffentlicht). 3. Dass sich die Klägerin auf die Verletzung der ihrem Schutz dienenden Abstandsflächen beruft, ist weder unter dem Aspekt, dass ihr eigenes Haus aufgrund der Grundstücksteilung ein Grenzbau ist (hierzu a) noch unter dem Aspekt, dass diese Grenzwand als Gebäudeabschlusswand zu qualifizieren ist (hierzu b) treuwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört der Grundsatz von Treu und Glauben zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 16.07.2018 - 4 B 65.17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Derartige Fallgruppen sind beispielsweise die Verwirkung sowie der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, etwa in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2014 - 8 B 48.14 - juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.2018 - 9 S 652/16 - juris Rn. 34). Nach der Rechtsordnung ist widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.2014 - 5 C 26.13 - juris Rn. 14; VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 84 ff.) Damit kann ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands durch den Bauherrn zu rügen. Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 m.w.N.; a.A OVG NRW, Urt. v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11). Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung knüpft nicht an ein zielgerichtetes Verhalten in der Vergangenheit, sondern an die - gegenwärtige - Geltendmachung des Abwehrrechts an. Unerheblich ist daher auch, ob die vorhandene Situation Bestandsschutz genießt, etwa weil die betreffende Grundstücksgrenze erst nach Errichtung des heutigen Grenzbaus durch eine Grundstücksteilung entstanden ist. Auch in einem solchen Fall ist es dem Kläger verwehrt, von seinen Nachbarn die Einhaltung von Vorschriften zu verlangen, die sein eigenes Gebäude (heute) nicht erfüllt. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. (OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.10.2020 - 6 K 2506/19 - juris Rn. 39 f.). Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu "treuem" - d.h. fairem - Verhalten verpflichtet, ist in diesen Fällen in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise nur dann gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht vergleichbar ist, sondern schwerer wiegt als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 12). Das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes bestimmt sich zum einen nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Zum anderen sind diejenigen Beeinträchtigungen der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den Blick zu nehmen, die auf das Hinzutreten der Baumaßnahme zurückzuführen sind. Dies können Belange des Brandschutzes, der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands sein. Es ist danach zu fragen, ob sich die Baumaßnahme hierauf intensiver auswirkt als die bestehende Nutzung durch den Nachbarn (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09 - juris Rn. 14). Es ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.08.2010 - 10 N 17.07 - juris Rn. 13). a) Nach diesen Maßstäben ist es nicht treuwidrig, dass sich die Klägerin auf die Verletzung der ihrem Schutz dienenden Abstandsflächen beruft. Aufgrund der Grundstücksteilung in den 1950er-Jahren handelt es sich sowohl bei dem Haus der Klägerin als auch bei dem des Beigeladenen um Grenzbauten. Die Hauswand der Klägerin und der Anbau des Beigeladenen sind miteinander verbunden, die Wasser- und Gasversorgung des Gebäudes der Klägerin erfolgt über das Grundstück des Beigeladenen, die Kellerräume des Hauses des Beigeladenen befinden sich zumindest teilweise unter dem Gebäude der Klägerin (vgl. auch § 8 II, IV des notariellen Kaufvertrages vom 16.08.1957). Diese bauliche Situation entspricht nicht den - noch heute gültigen - bauplanungsrechtlichen Vorgaben. In Baustaffel 4 sind nach § 31 Abs. 1 OBS nur Vordergebäude in der Regel in geschlossener Bauweise zu erstellen. Bei dem Gebäude der Klägerin handelt es sich um ein Hintergebäude, für das § 38 Abs. 1, Abs. 6 OBS Abstände von Vordergebäuden von mindestens 8 m bzw. Abstände von mindestens 4 m zu sämtlichen Eigentumsgrenzen vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die durch die Grundstücksteilung geschaffene Situation zwar von den Nachbarn als status quo akzeptiert worden ist, allerdings hieraus - auch unter dem Aspekt der Treuwidrigkeit - nicht abgeleitet werden kann, dass die Nachbarn auch in Zukunft mit sämtlichen Veränderungen, die zu einer weiteren Verschärfung der beengten Situation führen, einverstanden sein müssten. Gestützt wird diese Sicht von § 12 des notariellen Kaufvertrages vom 16.08.1957. In diesem ist vereinbart, dass die (damaligen) Eigentümer des Grundstücks des Beigeladenen zwar in südlicher Richtung noch ein Bauwesen gemäß den ortsbausatzungsmäßigen Vorschriften erstellen dürfen und aus nachbarrechtlichen Gründen kein Einspruch von den (damaligen) Eigentümern des Grundstücks der Klägerin hiergegen erhoben werden darf. Privatrechtliche Vereinbarungen über bauliche Erweiterungen an anderer Stelle existieren aber - soweit ersichtlich - nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin daran gehindert wäre, gegen die in Richtung ihres Grundstückes und unter Verletzung der gebotenen Abstandsflächen geplante Dachterrasse nachbarrechtliche Abwehransprüche geltend zu machen. Der von dieser geplanten Dachterrasse zusätzlich bewirkte Abstandsflächenverstoß wäre auch von erheblichem Gewicht, weil dadurch eine dem Aufenthalt und dem Sozialleben dienende Fläche in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Klägerin geschaffen würde, die aufgrund ihrer Lage auf dem Dach des Anbaus die Belange der Klägerin - insbesondere mit Blick auf die Einsichtmöglichkeiten - auch erheblich beeinträchtigen würde. Eine qualitative wertende Betrachtung spricht vor diesem Hintergrund dafür, dass ein Vorgehen der Klägerin gegen diese Beeinträchtigung nicht treuwidrig erscheint. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass - nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - die Klägerin und der Beigeladene je eine (ebenfalls) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende (erhöhte) Terrasse errichtet haben - die Klägerin zudem an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen. Denn der Vertreter der Beklagten hat weiter ausgeführt, dass sie gegen beide Terrassen derzeit vorgeht und diesbezüglich bereits bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet hat. b) Das Verhalten der Klägerin ist auch nicht unter dem Aspekt als treuwidrig anzusehen, dass die Grenzwand ihres Gebäudes eigentlich aus Brandschutzgründen als Gebäudeabschlusswand auszuführen wäre, in der jedenfalls die derzeit vorhandenen Fenster unzulässig wären. Die Beklagte hat in der Vergangenheit davon abgesehen, ordnungsrechtliche Konsequenzen aus dieser ihr schon seit Langem bekannten Situation zu ziehen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.12.2018 - 19 K 224.16 - juris Rn. 69 zur Situation nach Grundstücksteilung). Es kann der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden, dass die tatsächlich vorhandenen Fenster in dieser Wand möglicherweise nicht vorhanden sein dürften und daher jedenfalls eine Berufung auf die Einhaltung von Abstandsflächen durch den Beigeladenen treuwidrig ist. III. Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Hierzu zählen auch die Kosten des Vorverfahrens, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären ist. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft schwierige Rechtsfragen, etwa hinsichtlich der Voraussetzungen der materiellen Präklusion. Der Klägerin war es nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Sie hätte bei vernünftiger Betrachtung nicht annehmen müssen, dass sie ihre Rechte gegenüber der Beklagten selbst ausreichend wahrnehmen kann (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 - 2 A 6.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 - juris Rn. 57). Dies wird auch daraus ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur unter Überwindung großer Widerstände auf Seiten der Beklagten überhaupt Akteneinsicht zur Begründung des Widerspruchs nehmen konnte. Ausgenommen von der Kostentragung durch die Beklagte sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, da er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Dachterrasse. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks U-Straße 5 im Stadtteil X der Beklagten. Der Beigeladene ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks U-Straße 3; im Folgenden Vorhabengrundstück). Die Häuser der Klägerin und des Beigeladenen sind durch einen Anbau miteinander verbunden. Dies resultiert daraus, dass es in den 1950-er Jahren zu einer Grundstücksteilung kam. Das Vorhabengrundstück liegt an der U-Straße, das Grundstück der Klägerin ist von der U-Straße aus gesehen ein Hintergebäude. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Baulinienprojekts. Der Baustaffelplan 1935/500 vom 01.08.1935 setzt in Verbindung mit der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 (im Folgenden: OBS) für die genannten Grundstücke „Baustaffel vier - Gebiet für Landwirtschaft und kleinere Gewerbebetriebe“ fest. Am 24.03.2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung u.a. für eine Nutzungsänderung im Untergeschoss und einen Umbau sowie einen Balkonanbau an der Südwestseite. Eine Dachterrasse in Richtung des Hauses der Klägerin war damals nicht beantragt. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14.02.2014 als Angrenzerin benachrichtigt, das Vorhaben wurde als „Nutzungsänderung und Balkonanbau“ bezeichnet. Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „geänderte Ausführung einer bereits genehmigten Nutzungsänderung und Balkonanbau an einem bestehenden Mehrfamilienhaus“. In der Sache ging es insbesondere um die Errichtung einer ca. 2 m breiten und 7,8 m langen Dachterrasse in nordwestlicher Richtung zum Grundstück der Klägerin hin sowie um die Vergrößerung des sich in südwestlicher Richtung befindlichen Balkons. Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung wurde die Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2017, zugestellt am 15.09.2017, über das Bauvorhaben des Beigeladenen informiert. Das Vorhaben des Beigeladenen wurde hierbei als „Bauliche Änderung und Anbau Balkon“ bezeichnet, die Dachterrasse wurde in diesem Schreiben nicht erwähnt. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauvorlagen und die Möglichkeit innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung Einwendungen zu erheben, wurde hingewiesen. Zudem erhielt die Benachrichtigung folgenden Hinweis: „Wir weisen darauf hin, dass Sie mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die Sie im Rahmen der Beteiligung nicht fristgerecht geltend gemacht haben (materielle Präklusion)“. Die Klägerin erhob innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen. Mit Entscheidung der Beklagten vom 25.10.2017 wurde dem Beigeladenen mitgeteilt, dass die mit der Baugenehmigung vom 24.03.2014 erteilten Nebenbestimmungen mit Ausnahme der Nummer 4 weiterhin aufrechterhalten bleiben. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Dachaufbauten mit maximalen Breiten von 4,10 m und 3,10 m herzustellen seien und mit der Terrasse auf der Nordseite ein Abstand zur Grenze von 2,00 m einzuhalten sei. Eine Zustellung der Entscheidung an die Klägerin erfolgte nicht. Nachdem die Klägerin auf andere Weise von dieser Entscheidung Kenntnis bekommen hatte, erhob sie am 24.09.2018 Widerspruch und beantragte über ihren Prozessbevollmächtigten zum wiederholten Male Akteneinsicht, die ihr schließlich am 24.01.2019 gewährt wurde. Am 03.04.2019 begründete die Klägerin ihren Widerspruch unter anderem damit, dass die Dachterrasse die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhalte. Die Dachterrasse werde unmittelbar gegenüber ihrer mit Fenstern versehenen Hauswand errichtet, sodass sie ständigen Blicken durch Nutzer der Dachterrasse ausgesetzt werde. Außerdem werde gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot verstoßen. Mit diesem Vorbringen sei sie nicht präkludiert, da sie nicht ordnungsgemäß über diese Rechtsfolge belehrt worden sei. Ihre Belehrung enthalte nicht den Zusatz, dass sich die Präklusion nur auf solche Einwendungen beziehen könne, die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften bezögen. Dem Bürger werde suggeriert, mit sämtlichen potentiellen Einwendungen ausgeschlossen zu sein. Hierin liege eine erhebliche Erschwerung des Rechtsschutzes. Mit Bescheid vom 13.08.2019, zugestellt am 19.08.2019, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Es begründete dies damit, dass ihr Widerspruch aufgrund materieller Präklusion unzulässig sei. Der fehlende Zusatz im Rahmen der Belehrung, dass sich die Präklusion nur auf die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften beziehe, ändere hieran nichts. Materielle Präklusion trete zwar nicht ein, wenn eine Angrenzerbenachrichtigung fehlerhaft durchgeführt werde. Dies könne nach dem Sinngehalt der Vorschrift des § 55 Abs. 2 LBO aber nur solche Fehler betreffen, welche die Nachbarn an der Geltendmachung von Einwendungen hinderten. Am 16.09.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt insbesondere vor, aus der Angrenzerbenachrichtigung der Beklagten sei nicht erkennbar gewesen, dass der Beigeladene die Dachterrasse in unmittelbarer Nähe zu den Fenstern ihres Hauses errichten wolle; es sei lediglich von einem Balkon die Rede gewesen. Sie habe aufgrund der Angrenzerbenachrichtigung und der Bauvorlagen nicht davon ausgehen können, dass mit „Balkon“ eine Dachterrasse gemeint sei. Ihre Klage sei auch begründet, weil die geplante Dachterrasse Abstandsflächen nicht einhalte und sich aus der Nähe der Dachterrasse zu ihren Fenstern ein beachtlicher Verstoß gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot ergebe. Auf Bestandsschutz hinsichtlich einer etwaigen Unterschreitung der Abstandsflächen in der Vergangenheit könne sich der Beigeladene nicht berufen, da es sich bei seiner Dachterrasse um ein neues Bauvorhaben handle, das nicht in den Bestand des Gebäudes falle. Die Dachterrasse und deren Nutzung führten zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung ihrer Räume sowie dazu, dass kein verträglicher Sozialabstand mehr eingehalten werde. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 25.10.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2019 aufzuheben, soweit diese die Errichtung einer Dachterrasse an der nordwestlichen Seite des Gebäudes U-Straße 3 in Stuttgart genehmigen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, dass die Klage aufgrund materieller Präklusion unzulässig sei. Der bei der Belehrung fehlende Zusatz diene lediglich der Klarstellung, dass man sich im Verfahren des öffentlichen Baurechts befinde und etwaige andere Einwendungen nicht von der Wirkung des § 55 Abs. 2 LBO erfasst seien. In der Angrenzerbenachrichtigung werde zwar von einem Balkon statt einer (Dach-)Terrasse gesprochen, die Bezeichnung als Balkon oder Dachterrasse mache aber keinen solch erheblichen Unterschied, dass die Anstoßfunktion der Angrenzerbenachrichtigung nicht gewahrt werde. Auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie selbst keine Abstandsflächen einhalte. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme scheide aus, da eine unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarn durch die zeitweilige Dachterrassennutzung nicht ersichtlich sei; die Klägerin könne sich beispielsweise durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung bzw. jeglichen Blicken verschont zu bleiben. Die durch die Dachterrasse entstehenden Einsichtsmöglichkeiten seien zudem durch die Klägerin mitverursacht. Denn die mit Fenstern versehene Hauswand der Klägerin sei seit einer Grundstücksteilung, die in den 1950-er Jahren erfolgt sei, eine Gebäudeabschlusswand, in der aus brandschutzrechtlichen Gründen keine Öffnungen bzw. Fenster enthalten sein dürften. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen am 16.08.1957 ausgefertigten, notariellen Kaufvertrag über ihr Grundstück vorgelegt. In § 12 dieses Vertrages ist vereinbart, dass der Käufer des Grundstücks der Klägerin aus nachbarrechtlichen Gründen keinen Einspruch erheben darf, wenn der Eigentümer des Vorhabengrundstücks in südlicher Richtung hin zu dem Gebäude U-Straße 1 noch ein Bauwesen gemäß den ortsbausatzungsmäßigen Vorschriften erstellen möchte. Die Beklagte hat ausgeführt, die Bezeichnung des Vorhabens in ihrer Angrenzerbenachrichtigung genüge schon deswegen der erforderlichen Anstoßfunktion, weil das Gebäude der Klägerin ein Grenzbau sei, so dass sie bei Bauvorhaben des Beigeladenen aller Art mit Beeinträchtigungen rechnen und die Bauvorlagen stets einsehen müsse. Auf dem Grundstück der Klägerin in Höhe des ersten Obergeschosses befinde sich eine an der Grenze errichtete Terrasse. Auch auf dem Grundstück des Beigeladenen befinde sich auf einem Garagendach bereits eine Terrasse. Gegen beide Terrassen seien bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet worden, da diese ohne Genehmigung errichtet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.