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Beschluss

7 A 111/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0504.7A111.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung tragend ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen die Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Doppelhausrechtsprechung sei eine hier nicht bestehende offene Bauweise in der näheren Umgebung. Das dagegen gerichtete Vorbringen führt nicht zu den in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Prägung der näheren Umgebung durch offene Bauweise (Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen) verneint. In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig, daran ändert sich nichts, wenn die eine Bauweise zahlenmäßig überwiegt. In einem bei quantitativer Betrachtung überwiegend in offener Bauweise bebauten Bereich fügt sich eine abweichende Bebauung ein, wenn dafür in der maßgeblichen Umgebung (prägende) Vorbilder vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 1791/19 -, juris, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der bei einer Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke die maßgebliche Umgebung abgegrenzt, hierzu in Bezug auf die Bauweise eine Gemengelage angenommen und dazu insbesondere auf längere Reihenhausblöcke in westlicher Richtung auf dem T.----------weg (Hausnummern 00-00) sowie in östlicher Richtung auf dem T.----------weg (Hausnummern 00-00) und die abweichende Bauweise am A. an der A1.-------straße hingewiesen. Diese Würdigung wird durch die allgemeine Kritik des Klägers an der nachvollziehbaren Abgrenzung der Umgebung durch das Verwaltungsgericht (Bebauung am T.----------weg in westlicher und östlicher Richtung, C. Q. , an der A1.-------straße , X.-------straße sowie am auf den T.----------weg zulaufenden C. Weg) nicht durchgreifend erschüttert, insbesondere fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, welche andere Abgrenzung aus welchen Gründen hätte vorgenommen werden sollen. Ebenso wenig wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts durch den Vorwurf erschüttert, das Verwaltungsgericht habe die ca. 45 m langen Hausgruppe mit den Häusern Nr. 00-00a sowie das zwischen der Hausgruppe und dem Grundstück des Klägers stehende Doppelhaus übersehen. Die östlich gelegene Bebauung mit der Bezeichnung T.----------weg Nr. 00 und 00a wird vom Verwaltungsgericht ausdrücklich erwähnt und dahin gewürdigt, dass selbst dann, wenn sie als Doppelhaus anzusehen sei, davon keine Prägung des Wohngebiets ausgehe; ebenso werden auch weitere Hausgruppen in den Blick genommen und der Sache nach als nicht prägend eingeordnet (vgl. Seite 8 der Urteilsgründe, vierter Absatz). Angesichts des vorstehend aufgezeigten Maßstabs für die Beurteilung der Bauweise in der näheren Umgebung gibt dies keinen Anlass zur Beanstandung. Aus den vorstehenden Gründen sind auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass dem Kläger auch die Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, denn sie hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.