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Urteil

4 C 5/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewächshäuser sind in der Regel Nebenanlagen und gehören nicht zu den Bauwerken, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; daher sind sie regelmäßig nicht maßstabsbildend für einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB. • Ein Grundstück liegt nur dann "innerhalb" eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt; umgebende Bebauung allein genügt nicht. • Die Feststellung, ob eine vorhandene Bebauung für die nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche maßgebende Fortentwicklung eines Gebietes maßstabsbildend ist, erfordert eine umfassende wertende Prüfung durch das Tatsachengericht; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in dieser Würdigung ein. • Sind die tatsächlichen Feststellungen unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 144 Abs.3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Gewächshäuser als Regelbeispiel nicht maßstabsbildender Bebauung nach § 34 BauGB • Gewächshäuser sind in der Regel Nebenanlagen und gehören nicht zu den Bauwerken, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; daher sind sie regelmäßig nicht maßstabsbildend für einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB. • Ein Grundstück liegt nur dann "innerhalb" eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt; umgebende Bebauung allein genügt nicht. • Die Feststellung, ob eine vorhandene Bebauung für die nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche maßgebende Fortentwicklung eines Gebietes maßstabsbildend ist, erfordert eine umfassende wertende Prüfung durch das Tatsachengericht; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in dieser Würdigung ein. • Sind die tatsächlichen Feststellungen unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen (§ 144 Abs.3 VwGO). Die Klägerin beantragte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für zwei Einfamilienhäuser und zehn Doppelhaushälften auf Grundstücken in einem Straßengeviert ohne Bebauungsplan. Straßenseitig besteht eine ein- bis dreigeschossige Wohn- und Betriebsbebauung; im Hintergelände stehen großflächige Gewächshäuser und gartenbaulich genutzte Flächen. Die Behörde lehnte den Vorbescheid mit Verweis auf prägende Gewächshäuser und möglichen Außenbereichscharakter ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab hilfsweise Feststellungsantrag der Klägerin statt und erkannte, die Gewächshäuser bildeten einen zusammenhängenden Gebäudekomplex, demnach läge das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und der Vorbescheid sei nach § 34 BauGB zulässig. Die Behörde legte gegen diesen Teil des Urteils Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Frage, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind. • Anwendungsvoraussetzung des § 34 Abs.1 BauGB ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil; 'Ortsteil' und 'im Zusammenhang bebaut' sind kumulative Tatbestandsmerkmale. • Ein Grundstück gehört nur dann zum Bebauungszusammenhang, wenn es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt; von außen umgebende Bebauung allein reicht nicht aus. • Nach Rechtsprechung sind als maßstabsbildende 'Bebauung' regelmäßig nur solche Bauwerke geeignet, die optisch wahrnehmbar sind und dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; hiervon sind Gewächshäuser in aller Regel ausgenommen, weil sie typische Nebenanlagen der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung darstellen. • Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die maßgeblichen Kriterien genannt, in ihrer Bedeutung aber fehlgedeutet, indem es den Gewächshäusern wegen Ausmaß und massiver Bauweise städtebauliche Prägekraft zugewiesen hat; dies verkennt die restriktive Regel, dass Gewächshäuser meist nicht Hauptanlagen und daher regelmäßig nicht maßstabsbildend sind. • Die Frage, ob Ausnahmesituationen vorliegen, in denen Gewächshäuser ausnahmsweise maßstabsbildend sein könnten, ist eine einzelfallbezogene Tatsachen- und Wertungsfrage, die das Tatsachengericht zu klären hat. • Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind für eine abschließende Bewertung nicht ausreichend; deshalb kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden und hat das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs.3 VwGO). Die Revision der Beklagten ist in den zu beanstandenden Teilen begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, weil es Gewächshäuser ohne vertiefte Tatsachenwürdigung für maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB gehalten hat. Da die Urteilsfeststellungen nicht genügen, um selbst über die Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden, hebt das Bundesverwaltungsgericht das angegriffene Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Frage, ob die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind und damit der Vorbescheid zu erteilen war, ist vom Tatsachengericht unter Beachtung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe erneut zu prüfen.