Urteil
1 K 2064/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:1029.1K2064.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am °°. Dezember 1981 geborene Klägerin steht als Polizeikommissarin (Besoldungsgruppe A 9 ÜBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes und ist seit dem 1. September 2011 beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) als Lehrende im Bildungszentrum in C. beschäftigt. Das dort ausgehändigte Verwendungskonzept sieht regulär eine vierjährige Tätigkeit in der Aus- und Fortbildung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere zwei Jahre vor. Bis 31. August 2011 war die Klägerin in einer Kreispolizeibehörde im Bereich des Wach- und Wechseldienstes tätig. In dieser Funktion wurde sie letztmalig zum Stichtag 1. Juli 2011 regelbeurteilt. Das Gesamturteil im Beurteilungszeitraum vom 2. Dezember 2009 bis 30. Juni 2011 lautete ebenso wie sämtliche Einzelmerkmale auf „entspricht voll den Anforderungen“ (drei Punkte). Anlässlich der Ausschreibung von insgesamt 68 Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 ÜBesO NRW beantragte die Klägerin am 7. November 2012 die Erstellung einer Anlassbeurteilung. Zur Begründung verwies sie auf die Änderung ihrer dienstlichen Tätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag, die ihr nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg einen Anspruch auf Fertigung einer Anlassbeurteilung gebe. Ihr Begehren lehnte das LAFP NRW mit Schreiben vom 25. Februar 2013 unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit zur Erstellung einer Anlassbeurteilung ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerwG nicht übertragbar sei: Wenngleich die Sachverhalte aufgrund des vollzogenen Funktionswechsels dem Grunde nach vergleichbar seien, habe es sich im Urteilsfall um eine bundesweite Betrachtungsweise gehandelt. Demgegenüber werde im Geltungsbereich der BRL Pol stets nur eine behördeninterne Betrachtungsweise vorgenommen. Außerdem sei der durch das BVerwG kritisierte Beurteilungszeitraum von drei Jahren durch die nordrhein-westfälische Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden. Schließlich regelten die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei NRW (BRL Pol) vom 9. Juli 2010 abschließend die Fälle, in denen Anlassbeurteilungen erstellt werden müssten; diese seien im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig. Unter dem 22. März 2013 wandte sich die Klägerin erneut an das LAFP NRW. Sie führte aus, dass die im Juli 2011 erstellte Regelbeurteilung nicht mehr geeignet sei, über ihre aktuelle Eignung und Leistung Auskunft zu geben. Insofern wies sie nochmals auf die Rechtsprechung des BVerwG hin. Danach müsse Grundlage für eine Beförderungsauswahlentscheidung eine hinreichend aktuelle Beurteilung sein, wobei sich die Aktualität nach einer zeitlichen wie auch einer funktionsbezogenen Komponente bemesse: Möge es im Hinblick auf die zeitliche Komponente auch rechtlich zutreffend sein, einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren noch als hinreichend aktuell anzuerkennen, könne vor dem Hintergrund der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG eine Aussage über die Beamtin, die sich nur auf eine frühere Tätigkeit beziehe, in funktionsbezogener Hinsicht nicht mehr als aktuell gewertet werden. Es sei offensichtlich, dass sich die Frage einer Bestenauslese unter ihrer Einbeziehung vorrangig auf die im Rahmen ihrer jetzigen Tätigkeit gezeigte Leistung und Eignung beziehen müsse. Das LAFP NRW beantwortete den wiederholten Antrag mit Schreiben vom 5. April 2013 dahingehend, dass die darin geschilderten Bedenken nicht zu einer Abänderung der ablehnenden Entscheidung führten und von der Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Klägerin weiterhin abgesehen werde. Zur Begründung werde vollumfänglich auf das Ablehnungsschreiben Bezug genommen. Insbesondere unterscheide sich der Sachverhalt in dem zitierten Urteil sowohl hinsichtlich der Beurteilungs- als auch der Beförderungspraxis von der Vorgehensweise beim LAFP NRW. Zudem könnten nur Polizeivollzugsbeamte in adäquater Weise die Ausbildung zukünftiger Polizeivollzugsbeamte gewährleisten. Daraufhin gab das LAFP NRW bekannt, dass man für die zu besetzenden 51 Beförderungsplanstellen andere Konkurrenten ausgewählt habe. Die Klägerin erhielt zuletzt – in ihrer Funktion als Lehrende in der Aus- und Fortbildung – im Frühjahr 2014 eine Anlassbeurteilung. Das Gesamturteil lautete auf „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (fünf Punkte). In der Summe der Einzelmerkmale erhielt die Klägerin hierbei 34 Punkte und befindet sich damit auf Platz 2 des aktuellen Beförderungsrankings. Die Klägerin hat am 18. April 2013 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Einzelrichterbeschluss vom 15. August 2013 (1 L 465/13) abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW dem Beklagten mit Beschluss vom 7. November 2013 (6 B 1035/13) im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzten beiden der ihm für April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A10 ÜBesO NRW zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die Auswahlentscheidung in ihrem Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Bereits die Verweigerung der Erstellung einer Anlassbeurteilung stelle sich als Verstoß dar, weil sie einen Anspruch auch darauf habe, im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung mit einer hinreichend aktuellen Beurteilung berücksichtigt zu werden. Die im Sommer 2011 über sie erstellte Regelbeurteilung während ihrer alten Tätigkeit in den Jahren 2008-2011 sei hierfür keine hinreichend aktuelle Grundlage. Zum einen habe sie die Behörde gewechselt, zum anderen nehme sie zwischenzeitlich eine vollständig andere Aufgabe wahr, die nicht zu den Standardtätigkeiten von Polizeivollzugsbeamten gehörten. Die Klägerin beantragt, die Auswahlentscheidung des LAFP NRW zur Besetzung der für April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A10 ÜBesO NRW teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihr Beförderungsverlangen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente. Er betont nachdrücklich, dass sich der im Urteil des BVerwG bewertete Sachverhalt von der eigenen Beförderungspraxis grundlegend unterscheide und insoweit nicht übertragbar sei. Insbesondere weise das Gericht explizit darauf hin, dass im Rahmen des bundesweiten Leistungsvergleichs ein Zeitraum von fast drei Jahren für die Annahme der Aktualität deutlich zu lang sei. Demgegenüber habe das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung einen dreijährigen Beurteilungszeitraum als hinreichend aktuell anerkannt. Darüber hinaus werde bei der Polizei NRW nur ein behördeninternes Beförderungsranking aufgestellt und keine landesweite Vergabe der Beförderungsplanstellen praktiziert. Ungeachtet dessen scheide die Erstellung einer Anlassbeurteilung aus, weil die BRL Pol in Ziff. 4.3 die Gründe für Beurteilungen aus besonderem Anlass abschließend regelten. Dort sei im Falle von Versetzungen im Geltungsbereich eine Anlassbeurteilung wegen der vorhandenen Regelbeurteilungen nicht vorgesehen, obwohl regelmäßig mit einer Versetzung auch ein inhaltlicher Tätigkeitswechsel einhergehen dürfte. Im Hinblick auf eine Auswahlentscheidung dürfe eine Anlassbeurteilung nur erfolgen, wenn keine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt vorliege – was hier in Anbetracht der letzten Beurteilung der Klägerin in ihrem statusrechtlichen Amt A 9 verneint werden könne. Im Anschluss an die stattgebende Entscheidung des OVG NRW im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führt der Beklagte aus, dass die dort vertretene Auffassung, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sei eine hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung der Klägerin nicht mehr gegeben, vor dem Hintergrund früherer Entscheidungen des OVG NRW nicht geteilt werden könne. Bislang habe das Gericht stets betont, dass einzelfallbezogene Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung ausgeglichen werden müssten, weil die Erstellung von Anlassbeurteilungen den Vorrang von Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese weitgehend entwerte und damit das gewählte Beurteilungssystem ins Gegenteil verkehre. Außerdem könnten Vergleichsgegenstand nach der bisherigen Rechtsprechung von OVG NRW und BVerwG nur die Anforderungen des jeweiligen Statusamtes sein, nicht hingegen die wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben. Angesichts dessen bestünden erhebliche Bedenken gegen die hier getroffene Annahme, dass bereits ein Funktionswechsel ohne Wechsel des Statusamtes eine Anlassbeurteilung erforderlich mache. Immerhin böten Regelbeurteilungen im Zweifelsfall den höheren Erkenntnisgewinn für die Auswahlentscheidung, da sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme hätten und grundsätzlich einen Vergleich aller Beamten der Laufbahn und Besoldungsgruppe ermöglichten. Insoweit habe sich das OVG NRW in der Vergangenheit stets an der Gestaltungs- und Ermessensfreiheit des Dienstherrn orientiert und seine Befugnis anerkannt, entsprechend seiner Vorstellung ein den Erfordernissen seiner Verwaltung entsprechendes Beurteilungssystem einzuführen und dieses durch Beurteilungsrichtlinien zu konkretisieren. Diese Befugnis werde durch den jüngsten Beschluss des OVG NRW ausgehebelt. Da das polizeiliche Verwendungsspektrum anders als andere Bereiche innerhalb der Statusämter eine erhebliche Breite aufweise, komme es bei der nun erfolgten rechtlichen Bewertung in einer Vielzahl von Fällen zu einem Tätigkeitswechsel. Gleichzeitig bestünde Rechtsunsicherheit, ob ein Funktionswechsel noch unerheblich sei oder bereits eine Anlassbeurteilung zur Folge haben müsse. Ungeachtet der allgemeinen Frage der Notwendigkeit von Anlassbeurteilungen nach Tätigkeitswechseln sei jedenfalls in dem konkreten Einzelfall der Klägerin keine erhebliche Veränderung ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs eingetreten, da ihre Erfahrungen im Wach- und Ermittlungsdienst die elementare Grundlage für das in der Tätigkeit eines Lehrenden in der Aus- und Fortbildung zu vermittelnde Wissen bildeten. Neben der formalen Voraussetzung einer fünfjährigen Diensterfahrung werde deshalb auch im Sinne eines hinreichend aktuellen Praxisbezugs verlangt, dass der Wach- und Wechseldienst nicht länger als vier Jahre zurückliege. Trotz des hinzutretenden didaktischen Elements bleibe Inhalt der Tätigkeit im Wesentlichen die Vermittlung dessen, was in der polizeilichen Praxis zur Ausübung des Dienstes erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieser engen Verzahnung müsse ein wesentlicher Tätigkeitswechsel verneint werden. Im Übrigen unterliege nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob der Dienstherr das zweckmäßigste System getroffen habe. Die besondere Bedeutung des Regelbeurteilungsverfahrens bei der Polizei NRW sei dem Erfordernis des personalstarken Verwaltungsbereichs mit seinen 40.000 zu beurteilenden Beamten geschuldet. Müssten jedoch angesichts der bei der Polizei häufig anzutreffenden Funktionswechsel nunmehr regelmäßig Anlassbeurteilungen für alle Bewerber eines Beförderungsverfahrens erstellt werden, führe dies zu einem nicht mehr zu bewältigenden Dauerbeurteilungszwang und einer völligen Entwertung des Regelbeurteilungssystems. Die Gebräuchlichkeit einer Regelbeurteilung werde hiermit faktisch auf ein Jahr verkürzt. Insoweit seien auch die mitunter negativen Auswirkungen ständiger Beurteilungsverfahren auf die Betroffenen (Demotivation) und den Dienstbetrieb zu berücksichtigen. Bei einem zu veranschlagenden Zeitraum von 4-6 Monaten für den Beurteilungsprozess müsste sich bestenfalls an die Eröffnung der letzten Beurteilung die Vorbereitung für die nächste Beurteilungsrunde anschließen. Damit werde gleichzeitig eine zunehmende Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit einhergehen, weil die Anfechtung einer Beurteilung drei Jahre lang möglich bleibe und somit in künftigen Beförderungsrunden vermehrt noch die Vorbeurteilung angegriffen werden dürfte. Im Übrigen dürfte bei vermehrten Anlassbeurteilungen mit zwangsläufig sehr kurzen Beurteilungszeiträumen nur noch ein geringer zusätzlicher Erkenntnisgewinn über Leistungssteigerungen der Beamten zu erzielen sein. Da Anlassbeurteilungen ohnehin aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden müssten, liefe der beabsichtigte Zweck, Aktualitätsdifferenzen zu vermeiden, in den meisten Fällen leer. Zusammengefasst werde aus den genannten Gründen angeraten, den Beschluss des OVG NRW im Eilverfahren als „ausreißende Entscheidung“ zu betrachten und insofern dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 14. Januar 2014 (2 L 2018/13) zu folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 1 L 465/13, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin stand in dem für die Beurteilung ihres Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 9. April 2013 der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung derselben und Neuentscheidung über ihr Beförderungsbegehren hinsichtlich der zu besetzenden 51 Beförderungsplanstellen nicht zu. Die Ablehnung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die von dem Beklagten im Rahmen des Beförderungsverfahrens zur Besetzung der für April 2013 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 ÜBesO NRW getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Beförderungsauswahl ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG hat der Dienstherr bei der Auswahl die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu bewerten und zu vergleichen. Ein besser qualifizierter Bewerber darf bei der Auswahl nicht übergangen werden. Der notwendige Leistungsvergleich ist hierbei regelmäßig zunächst anhand der aktuellsten dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, juris, Rn. 17 und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2011 – 6 B 1667/10 – und vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, jeweils www.nrwe.de. Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte die Auswahlentscheidung zu Recht zugunsten der Konkurrenten der Klägerin getroffen. Nach einem zwischen den Bewerbern anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juli 2011 durchgeführten Leistungsvergleich waren der Klägerin die ausgewählten Konkurrenten vorzuziehen. Der schwächste der für die Beförderungsstellen vorgesehenen Bewerber hat bei einem Gesamturteil von drei Punkten im Rahmen der inhaltlichen Bewertung der ihm erteilten Regelbeurteilung einen Gesamtpunktwert von 23 Punkten erreicht, wohingegen die Klägerin bei gleichem Gesamturteil lediglich über einen Gesamtpunktwert von 22 Punkten verfügt. Hinsichtlich der Bewertungen in der dienstlichen Beurteilung hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Einwände erhoben. Vgl. insoweit bereits die Ausführungen im zugehörigen Eilbeschluss: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. August 2013 – 1 L 464/13 –, n.v. Dabei hat der Beklagte seiner Auswahlentscheidung zu Recht die Regelbeurteilungen der Bewerber zum Stichtag 1. Juli 2011 zugrunde gelegt und in zulässiger Weise von der Erstellung von Anlassbeurteilungen für die konkurrierenden Beamten abgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW ist grundsätzlich eine hinreichende Aktualität einer vorhandenen Regelbeurteilung anzunehmen, wenn diese im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – wie vorliegend – nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 –, vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1326/08 –, vom 28. März 2003 -6 B 207/03 –, vom 15. November 2002 – 1 B 1554/02 – und vom 19. September 2001 – 1 B 704/01 –, jeweils juris. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Funktionswechsel der Klägerin geboten. Soweit diese zum 1. September 2011, d.h. nur wenige Monate nach dem Regelbeurteilungsstichtag 1. Juli 2011, aus ihrer bisherigen Funktion im Wach- und Wechseldienst in die Funktionen einer Lehrenden in der Aus- und Fortbildung beim LAFP NRW gewechselt ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Pflicht zur Erstellung von Anlassbeurteilungen für die Klägerin und die mit ihr konkurrierenden Bewerber. Denn trotz der Wahrnehmung dieser neuen Funktion zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung konnte der Beklagte weiterhin auf die vorhandene Regelbeurteilung zurückgreifen. Zwar können Anlassbeurteilungen den Vorzug größerer Aktualität haben. Dies gilt vor dem Hintergrund der an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese insbesondere dann, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelbeurteilung eine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 - und vom 22. September 2005 – 1 WB 4.05 –, beide juris. Derartige Umstände können sich etwa aus einer zwischenzeitlich erfolgten Beförderung mit gleichzeitiger Veränderung des Aufgabenbereichs ergeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 84, darüber hinaus aber ebenfalls anzunehmen sein, wenn konkrete, fassbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die letzte Regelbeurteilung eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht mehr korrekt widerspiegelt. Voraussetzung dessen ist allerdings, dass in der Zwischenzeit eindeutig dokumentierte, wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten sind. So OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 –1 B 704/01 –, juris. Einer der genannten Ausnahmefälle ist vorliegend nicht gegeben. Weder ist die Klägerin zwischenzeitlich befördert worden noch lagen greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Leistungssteigerung nach dem Tätigkeitswechsel vor. Soweit das OVG NRW zugunsten der Klägerin – über die genannten Konstellationen hinausgehend – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1035/13 –, juris, einen zusätzlichen Ausnahmefall aufgrund ihres Tätigkeits-/Funktionswechsels von einer Wachdienst- zu einer Lehrtätigkeit bejaht hat, folgt die Kammer dem nicht. In der genannten Entscheidung hat das OVG NRW zur Begründung ausgeführt, dass eine hinreichende Aktualität der Regelbeurteilung aufgrund dieses Wechsels nicht mehr gewährleistet sei und diese insoweit mit Blick auf die Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren „keine hinreichend verlässliche Grundlage mehr“ darstelle. Denn die nunmehr wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung, die sich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an Studierende erstreckten, unterschieden sich grundlegend von der zuvor ausgeübten Tätigkeit, die insbesondere in der Wahrnehmung von Einsätzen zur Gefahrenabwehr, zur Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung bestanden habe. Dies wiederum habe zur Folge, dass aus Gründen der Aktualität zugleich auch Anlassbeurteilungen für sämtliche Konkurrenten im Beförderungsverfahren erstellt werden müssten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris. Demgegenüber hatte das OVG NRW noch in früheren Entscheidungen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 6 A 50/12 – sowie Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 –, beide juris, und hat es außerdem in einer jüngeren Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 6 B 1141/13 –, juris (Rn. 10), betont, dass Maßstab einer dienstlichen Beurteilung nicht der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des jeweiligen Beamten sein dürfte. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen stets auf das jeweilige Statusamt bezogen ist. Sie sollen eine Aussage darüber treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Dienstliche Beurteilungen tragen insoweit dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der konkreten Anforderungen des Dienstpostens erfolgt, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts wahrnehmen soll oder vorher in einer Bewährungszeit wahrgenommen hat. Vielmehr soll der ausgewählte Bewerber der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20 ff. = juris. Der einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab orientiert sich vor diesem Hintergrund nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, sondern ist vielmehr am Statusamt – im Falle der Klägerin dem Amt einer Polizeikommissarin – ausgerichtet; an dessen Anforderungen sind die von diesem auf seinem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Demgemäß dürfen nur die Anforderungen des jeweiligen Statusamtes und nicht die konkret wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben Maßstab der dienstlichen Beurteilung sein. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 6 B 1141/13 –, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 2 B 60.12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 –6 A 50/12 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Vor demselben Hintergrund sind Bezugspunkte der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines Beförderungsverfahrens nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens oder die bislang wahrgenommenen Tätigkeiten, sondern Maßstab der Bewertung ist alleine das angestrebte Statusamt mitsamt der hieran gerichteten Anforderungen. Dieses bildet zugleich die gemeinsame Klammer der in der Vergleichsgruppe zusammengefassten Beamten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20 ff. = juris; s.a. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 –, juris. Dem entspricht auch die in Ziff. 4.3 Abs. 3 BRL Pol getroffene Regelung. Danach darf u.a. vor Entscheidungen über eine Beförderung eine Beurteilung nicht erstellt werden, wenn bereits eine aktuelle Beurteilung im derzeitigen Amt nach den Ziff. 3 oder 4.2 vorliegt. Das Beurteilungssystem der BRL Pol ist vom Grundsatz der Regelbeurteilungen geprägt; es eröffnet die Möglichkeit der Erstellung von Anlassbeurteilungen ausschließlich in den Fällen, in denen ein Bewerber im derzeitigen Amt nicht beurteilt ist, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Vgl. zur letztgenannten Feststellung: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010– 6 B 368/10 – und vom 9. Januar 2013– 6 B 1125/12 –, beide juris. Eine Differenzierung nach wahrgenommenen Funktionen sehen die BRL Pol für das hier entscheidende Beurteilungsverfahren im Bereich der Polizei nicht vor. Vielmehr erfolgt die Orientierung durchgängig stets am Statusamt. Dabei bilden – was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat – nicht nur Beamte derselben Laufbahn, sondern sämtliche Beamten der Besoldungsgruppe, auch wenn sie unterschiedlichen Laufbahnen (Polizeivollzugsdienst, allgemeiner Verwaltungsdienst) angehören, eine einheitliche Vergleichsgruppe. Neben der Orientierung am Statusamt, die den Leistungsgrundsatz lenkt, setzt Art. 33 Abs. 2 GG auch organisatorische Maßstäbe zur Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese voraus. Hiernach obliegt es dem Dienstherrn, innerhalb eines ihm zugewiesenen Gestaltungsspielraums ein Beurteilungssystem auszuwählen, auszugestalten und durchzusetzen. Dies schließt insbesondere die Befugnis ein, nach eigener Vorstellung ein Beurteilungssystem einzuführen und durch Beurteilungsrichtlinien zu konkretisieren, um dem verfassungsrechtlich vorausgesetzten Zweck gerecht zu werden, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung, zu sein. Vgl. zu dem letztgenannten Zweck BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 – und vom 30. April 1981 – 2 C 8/79 –, beide juris; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 – 6 B 427/11 – und vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 – m.w.N., jeweils juris; s.a. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Juli 2008 – 1 L 316/08 –, juris. Der Dienstherr hat beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien eine große Gestaltungs- und Ermessensfreiheit. Er kann, gegebenenfalls durch die einzelnen obersten Dienstbehörden, gemäß seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltung unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist. Ob der Dienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere denkbar wären, ist hingegen nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 8/79 –, juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte sich im Bereich der Polizei NRW zulässigerweise für ein Regelbeurteilungssystem entschieden. Diese Entscheidung ist insbesondere aus Gründen höherrangigen Rechts unbedenklich. Namentlich bietet der in den BRL Pol vorgesehene grundsätzliche Vorrang von Regelbeurteilungen gegenüber der Erstellung von Anlassbeurteilungen im Zweifelsfall den Vorteil eines höheren Erkenntnisgewinns für die Auswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer Beförderungsmaßnahme. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen unmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich alle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010– 6 B 368/10 – und vom 9. Januar 2013– 6 B 1125/12 –, beide juris. Auch der von dem Beklagten gewählte, dreijährige Beurteilungszeitraum ist im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Abwägung des Erfordernisses eines zeitlich möglichst nah an die Auswahlentscheidung heranreichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der Effektivität der Personalverwaltung hat die Rechtsprechung eine solche Länge als sachgerecht erachtet: Eine Absenkung auf weniger als drei Jahre bände in zu hohem Maße Arbeitskraft von Führungspersonal; bei einer Überschreitung verlöre die Beurteilung aber ihre Aussagekraft. Stellvertretend etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2001 – 1 B 704/01 – und vom 28. März 2003 – 6 B 207/03 –, juris Allerdings ist einem Beurteilungssystem, das wie hier grundsätzlich Regelbeurteilungen vorsieht und nur in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen zulässt, ein unterschiedlicher Aktualitätsgrad der Beurteilungen prinzipiell immanent. Entscheidet sich der Dienstherr in – wie gezeigt – zulässiger Weise zugunsten eines solchen Systems, nimmt er zwangsläufig gewisse Abstriche bzw. Abweichungen bei der Aktualität der seiner Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen in Kauf. Es ist dann bedenkenfrei, für die Frage der Vergleichbarkeit den Umstand, dass die dienstlichen Beurteilungen Leistungen in demselben Amt betreffen, für bedeutsamer zu halten, solange sowohl sämtliche zugrunde gelegten Beurteilungen noch hinreichend aktuell sind und sie eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 – 6 B 368/10 – und vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, beide juris. Das weitgehende Gestaltungsrecht des Dienstherrn würde in seinem Kern entwertet, wenn ihm unter Verweis auf das Aktualitätserfordernis die Fertigung von Anlassbeurteilungen nach dem Wechsel eines Bewerbers in eine andere Tätigkeit nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung vorgegeben und ihm auf diese Weise ein aus Anlassbeurteilungen bestehendes Beurteilungssystem oktroyiert würde, obwohl er sich ausweislich seiner Beurteilungsrichtlinien und -praxis für ein System aus Regelbeurteilungen entschieden hat. Zur Wahrung dieser Entscheidung müssen geringfügige Abstriche in der Aktualität aus Praktikabilitätsgründen hingenommen werden, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Dabei ist zu bedenken, dass es bei dem angestrebten Ziel, nämlich der Auswahl des Bestqualifizierten, um ein Optimierungsproblem geht, bei dem tendenziell gegenläufige Aspekte in einen praxisgerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 –6 B 1594/08 –, juris. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen des Widerstreits der gegenläufigen Interessen an der Regelmäßigkeit der im vorgenannten Abstand getroffenen dienstlichen Beurteilungen und der gleichzeitigen hinreichenden Aktualität der Bewertung von Leistung und Eignung der Beamten das letztgenannte, seinem Grunde nach anzuerkennende Erfordernis nicht uneingeschränkt gelten. Denn wollte ein Regelbeurteilungssystem wie vorliegend jede Entwicklung nach dem Stichtag durch Anlassbeurteilungen einbeziehen, wäre es generell nicht mehr tragfähig, weil nahezu kein Fall vorstellbar ist, in dem sich nicht nach dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag, spätestens nach Ablauf von ein bis zwei Jahren bezüglich maßgeblicher Umstände bei mindestens einem von mehr als hundert Bewerbern auf eine Beförderungsstelle Änderungen ergeben hätten. Dass in einem Beurteilungssystem auf Basis von Regelbeurteilungen diese bis zur nächsten Regelbeurteilungsrunde – also für einen Zeitraum von rund drei Jahren – grundsätzlich die vorrangige Basis für die in diesem Zeitraum zu treffenden Beförderungsauswahlentscheidungen bilden, liegt in dem Massencharakter des Beurteilungsverfahrens begründet, welches für den Dienstherrn mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist. Verlören diese zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilungen bereits dann an Aussagekraft, wenn nach einem gewissen Zeitraum Tätigkeiten und Aufgaben wechselten, würde – über die Erhöhung des Verwaltungsaufwandes als solchen hinaus – das dem Dienstherrn durch den Gesetzgeber (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW) an die Hand gegebene Instrument der Regelbeurteilung weitgehend leerlaufen. Vgl. auch die kritische Anmerkung des VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris. Dies gilt vorliegend besonders aufgrund des Umstandes, dass mit der Polizei NRW ein sehr personalstarker Bereich mit zugleich äußerst vielfältigen Tätigkeitsbereichen betroffen ist. Würde hier jede Tätigkeitsänderung eines Beamten die Erstellung von Anlassbeurteilungen für alle Beamten in demselben Beförderungsverfahren nach sich ziehen, würde das Regelbeurteilungssystem faktisch seiner Relevanz beraubt. Es würde das hier gewählte Beurteilungssystem, das der Regelbeurteilung grundsätzlich den Vorzug gibt, ins Gegenteil verkehren, wenn aufgrund von Änderungen in der Tätigkeit eines Beamten bereits Anlassbeurteilungen für diesen und sämtliche seiner Konkurrenten zu fordern wären. Dem Grunde nach in einer ähnlichen Konstellation bereitsOVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 –6 B 1594/08 –, juris. Der Beklagte wäre faktisch gezwungen, zur Minimierung des Aufwandes auf ein System aus Anlassbeurteilungen umzusteigen, zumal diese rein tatsächlich bereits die Regelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidungen abgelöst hätten. Denn wegen der erheblichen Breite des Verwendungsspektrums kommt es bei der Polizei NRW – wie der Beklagte bereits betont hat – in einer Vielzahl von Fällen zu einem Tätigkeitswechsel, der in jedem Einzelfall für den betroffenen Beamten und gleichzeitig die mit ihm um die Beförderungsstelle konkurrierenden Beamten die Pflicht zur Erstellung von Anlassbeurteilungen bedeuten würde. Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich im denkbar schlechtesten Falle – bei der Annahme von 4-6 Monaten für den Beurteilungsprozess – an die Eröffnung einer dienstlichen Beurteilung bereits die Vorbereitung der nächsten Beurteilungsrunde anschließen werde müssen. Zu derselben Einschätzung gelangt im Ergebnis auch die Kammer, ohne hierzu eines Rückgriffs auf konkrete Zahlen der im Polizeibereich anzutreffenden Funktionen oder der Häufigkeit von Wechseln zwischen diesen zu bedürfen. Denn schon in Anbetracht der zahlreichen Verwendungen bei der Polizei NRW, zwischen denen – wie beispielsweise zwischen Polizeivollzugsdienst und allgemeinem Verwaltungsdienst – regelmäßige Wechsel stattfinden, ist mit einer nicht unerheblichen Zahl von Beamten zu rechnen, deren letzte Regelbeurteilung im Falle ihrer Bewerbung auf eine Beförderungsstelle nicht mehr hinreichend aktuell wäre, würde man den Aufgabenwechsel bereits als Anlass zur Neubeurteilung verstehen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die zahlreichen Beamten, die im Laufe eines Regelbeurteilungszeitraums zwischen den Direktionen GE (Gefahrenabwehr Einsatz) und K (Kriminalität) wechseln, zumal sich in diesen Fällen nicht nur die jeweilige Tätigkeit, sondern auch die Dienstbezeichnung (Polizei- bzw. Kriminalkommissar) ändert. Daneben wirkt sich außerdem in besonderem Maße aus, dass in jährlichen Abständen Polizeivollzugsbeamte – wie die Klägerin – vorübergehend für vier bis sechs Jahre in eine Tätigkeit als Lehrende beim LAFP wechseln. Dass die Aus- und Fortbildungsinhalte, bestehend aus den in der polizeilichen Praxis erforderlichen Kenntnissen, hier von unmittelbar aus der Praxis kommenden Beamten unterrichtet werden und zwischen den Lehrenden ein in Jahresabständen geregelter Wechsel erfolgt, soll – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat – der Sicherstellung eines hinreichend aktuellen Praxisbezugs und damit einer besonders engen Verzahnung von Praxis und Lehre dienen. Obwohl es sich hierbei nur um eine Variante der vielfältigen Aufgaben- und Tätigkeitswechsel im Bereich der Polizei NRW handelt, würden bereits diese letztgenannten, zeitlich stets begrenzten Wechsel im Falle einer Pflicht des Dienstherrn zur Fertigung von Anlassbeurteilungen – zumal folgerichtig auch für sämtliche Konkurrenten im Beförderungsverfahren – zu einem erheblichen Mehraufwand führen, der die drohende Entwertung des Regelbeurteilungssystems deutlich vorzeichne: Denn sobald ein Beamter aus dem Wach- und Wechseldienst nach dem Stichtag für die Regelbeurteilungen in die Tätigkeit als Lehrender beim LAFP in der Aus- und Fortbildung wechselt, wären nach der eingangs genannten Rechtsprechung in jedem Einzelfall Anlassbeurteilungen für den betroffenen Beamten und ebenso für die mit ihm konkurrierenden Beamten um eine Beförderungsstelle zu fertigen. Wegen des Auseinanderfallens des Beurteilungsstichtages im Sommer eines Jahres und dem regelmäßigen Versetzungszeitpunkt zum 1. September desselben Jahres wären bis zu dem Tätigkeitswechsel mindestens mehrere Monate vergangen. Zugleich wären in diesen Fällen zwingend erneut Anlassbeurteilungen zu fertigen, sobald die vorübergehend in die Aus- und Fortbildung gewechselten Beamten – wie es ihr Verwendungskonzept beim LAFP NRW regelmäßig, so auch im Falle der Klägerin, vorsieht – nach regulär vier oder ausnahmsweise sechs Jahren in den Bereich des Wach- und Wechseldienstes zurückkehren. Da der Beurteilungsstichtag für die Regelbeurteilungen im Zeitpunkt ihrer Rückkehr erneut mindestens mehrere Monate oder sogar längere Zeit zurückliegen, die Tätigkeit jedoch abermals wechseln würde, wäre bei Annahme der Notwendigkeit von Anlassbeurteilungen zum wiederholten Male ein Anlass zur Neubeurteilung gegeben. Weil vor diesem Hintergrund ein Aktualitätsdefizit bei einem von mehreren hundert Bewerbern für eine Beförderungsplanstelle regelmäßig bereits wenige Monate nach dem Stichtag der Regelbeurteilung eintritt, bände die Erstellung von Anlassbeurteilungen innerhalb des regulären Regelbeurteilungssystems aufgrund jeder Tätigkeitsänderung in unvertretbarem Umfang Verwaltungskapazitäten. Dies stieße im Zuge von Auswahlverfahren, in die – wie hier – eine größere Zahl von Beamten einbezogen ist und für die sämtlich aufgrund des Funktionswechsels eines Bewerbers Anlassbeurteilungen zu erstellen wären, an die Grenzen dessen, was einer Personalverwaltung noch möglich und zumutbar ist. Vgl. mit derselben Feststellung bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2005 – 2 L 134/05 –, juris. Demgegenüber lassen sich die Feststellungen des BVerwG, vgl. Urteile vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – und vom 11. Februar 2009 – BVerwG 2 A 7.06 –, beide juris, dass bereits „ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat“ (so ausschließlich im Urteil vom 30. Juni 2011), – wie der Beklagte zu Recht betont hat – nicht auf den polizeilichen Bereich in NRW und die Regelung in der BRL Pol übertragen. Zunächst betrifft das in der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahr 2011 zu dieser Auffassung angegebene Urteil vom 11. Februar 2009 einen völlig anderen Sachverhalt, weil dort im Rahmen eines Schadensersatzprozesses zu klären war, ob ein weiterer Leistungsvergleich geboten ist, wenn ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten aufgrund des Ergebnisses eines Leistungsvergleichs übertragen bekommen hat und zwischen der Übertragung des Förderdienstpostens und der Beförderung längere Zeit verstrichen ist. Darüber hinaus bezog sich die Prüfung des BVerwG explizit nur auf den Leistungsvergleich in der Zollverwaltung als einer großen Bundesverwaltung, der ein gegenüber der Polizei NRW verschiedenes Beurteilungssystem zugrunde lag. Zudem finden die Beförderungen im Geltungsbereich der BRL Pol anhand von behördeninternen Beförderungsranglisten statt, wohingegen bei der Zollverwaltung in den genannten Entscheidungen eine bundesweite Beförderungsrangliste zu Grunde lag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung mit Blick auf die Abweichung von der Entscheidung des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren (Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1035/13 –) zugelassen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.