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Beschluss

6 B 1035/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auswahl zu Beförderungsämtern ist ein Leistungsvergleich anhand aktueller, hinreichend differenzierter und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Eine Regelbeurteilung gilt grundsätzlich als ausreichend aktuell, wenn sie nicht mehr als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung liegt; hiervon abzuweichen ist, wenn sachliche Anhaltspunkte vorliegen, die ihre Verlässlichkeit beeinträchtigen. • Liegt zwischen dem Beurteilungszeitraum eines Bewerbers und der Auswahlentscheidung eine einschneidende, dauerhafte Tätigkeitsänderung, ist für einen aussagekräftigen Leistungsvergleich gegebenenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. • Ist eine Auswahlentscheidung auf Grundlage nicht mehr zuverlässiger Beurteilungen getroffen worden, kann der betroffene Bewerber die Wiederholung der Auswahl verlangen und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stellen erhalten.
Entscheidungsgründe
Fehlende Aktualität der Dienstbeurteilung rechtfertigt Anlassbeurteilung und Unterlassungsanordnung • Bei der Auswahl zu Beförderungsämtern ist ein Leistungsvergleich anhand aktueller, hinreichend differenzierter und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 GG). • Eine Regelbeurteilung gilt grundsätzlich als ausreichend aktuell, wenn sie nicht mehr als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung liegt; hiervon abzuweichen ist, wenn sachliche Anhaltspunkte vorliegen, die ihre Verlässlichkeit beeinträchtigen. • Liegt zwischen dem Beurteilungszeitraum eines Bewerbers und der Auswahlentscheidung eine einschneidende, dauerhafte Tätigkeitsänderung, ist für einen aussagekräftigen Leistungsvergleich gegebenenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. • Ist eine Auswahlentscheidung auf Grundlage nicht mehr zuverlässiger Beurteilungen getroffen worden, kann der betroffene Bewerber die Wiederholung der Auswahl verlangen und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stellen erhalten. Die Antragstellerin bewarb sich um zwei Beförderungsplanstellen (A 10 BBesO). Der Antragsgegner traf im April 2013 eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Die Antragstellerin machte geltend, die für den Leistungsvergleich herangezogene Regelbeurteilung vom 5. September 2011 (Stichtag 1.7.2011) sei wegen einer danach eingetretenen und dauerhaften Tätigkeitsveränderung nicht mehr aktuell und daher für die Auswahl nicht verlässlich. Vor dem Beurteilungszeitraum war sie als Wachdienstbeamtin tätig; ab 1.9.2011 wurde sie dauerhaft als Lehrende in der Aus- und Fortbildung eingesetzt. Sie beantragte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung einer Anlassbeurteilung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde dagegen hatte vor dem OVG Erfolg. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt bei Besetzung öffentlicher Ämter einen Leistungsvergleich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; hierfür sind aktuelle, hinreichend differenzierte und vergleichbare dienstliche Beurteilungen erforderlich. • Grundsatz: Eine Regelbeurteilung gilt regelmäßig dann als hinreichend aktuell, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Auswahlentscheidung liegt; Ausnahmen sind möglich, wenn sachliche Gründe die Verlässlichkeit der Beurteilung in Frage stellen. • Im vorliegenden Fall ergab sich eine einschneidende und dauerhafte Änderung der dienstlichen Aufgaben der Antragstellerin: Wechsel vom Wachdienst zu einer durchgehend seit 1.9.2011 ausgeübten Lehrtätigkeit. Diese Tätigkeit unterscheidet sich grundlegend und erstreckt sich seit gut 19 Monaten vor der Auswahlentscheidung. • Wegen dieser maßgeblichen Änderung ist die Regelbeurteilung zum Stichtag 1.7.2011 nicht mehr hinreichend verlässlich, so dass zur Ermöglichung eines leistungsgerechten Vergleichs eine Anlassbeurteilung für die Antragstellerin zu erstellen ist. • Es genügen nicht allein nachträgliche Anlassbeurteilungen der einen Bewerberin, wenn die Vergleichbarkeit zu den Regelbeurteilungen der Mitbewerber wegen zeitlicher Differenzen (über 2¼ Jahre) unzureichend wäre; gegebenenfalls sind auch die Beurteilungen der Mitbewerber anzupassen, um einen aussagekräftigen Vergleich zu gewährleisten. • Da die Auswahlentscheidung auf einer rechtsfehlerhaften Grundlage beruhte, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch; die Besetzung der Stellen wäre im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen, sodass ein Anordnungsgrund besteht. • Folgerung: Die erstinstanzliche Entscheidung ist insoweit zu ändern und dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung zu untersagen, die betreffenden Stellen zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung getroffen ist. Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung untersagt wurde, die beiden zugewiesenen Beförderungsplanstellen (A 10 BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Begründet wurde dies damit, dass die für die Auswahl herangezogene Regelbeurteilung vom 5.9.2011 wegen der seit dem Beurteilungszeitraum eingetretenen und dauerhaften Tätigkeitsänderung der Antragstellerin (Wechsel zur Lehrtätigkeit) nicht mehr hinreichend aktuell und verlässlich war. Daher ist für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung zu erstellen und ein erneuter Leistungsvergleich vorzunehmen; allein die nachträgliche Erstellung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin gegenüber unveränderten, deutlich älteren Regelbeurteilungen der Mitbewerber genügt nicht zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt, die Streitwertfestsetzung wurde geändert.