Beschluss
6 B 1326/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst dürfen Anlassbeurteilungen nicht an die Stelle bereits vorhandener Regelbeurteilungen treten, wenn für die Stelle eine Regelbeurteilung vorliegt (Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol).
• Fehlt eine Regelbeurteilung nur wegen besonderer dienstlicher Umstände, ist die Behörde verpflichtet, eine dem Stichtag entsprechende Regelbeurteilung zu erstellen, statt ausschließlich Anlassbeurteilungen zu verwenden.
• Hat eine Bewerberin glaubhaft gemacht, dass sie zum relevanten Stichtag eine Regelbeurteilung beantragt hat, begründet dies einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO für die Aussetzung der Stellenübertragung bis zu einer neuen, richtlinienkonformen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Anlassbeurteilungen gegenüber vorhandener Regelbeurteilung • Bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst dürfen Anlassbeurteilungen nicht an die Stelle bereits vorhandener Regelbeurteilungen treten, wenn für die Stelle eine Regelbeurteilung vorliegt (Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol). • Fehlt eine Regelbeurteilung nur wegen besonderer dienstlicher Umstände, ist die Behörde verpflichtet, eine dem Stichtag entsprechende Regelbeurteilung zu erstellen, statt ausschließlich Anlassbeurteilungen zu verwenden. • Hat eine Bewerberin glaubhaft gemacht, dass sie zum relevanten Stichtag eine Regelbeurteilung beantragt hat, begründet dies einen Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO für die Aussetzung der Stellenübertragung bis zu einer neuen, richtlinienkonformen Entscheidung. Die Antragstellerin und eine beigeladene Mitbewerberin bewarben sich um die Stelle der Sachgebietsleiterin in der Direktion Zentrale Aufgaben des Polizeipräsidiums L. Der Antragsgegner traf eine Auswahlentscheidung, die auf Anlassbeurteilungen beider Bewerberinnen beruhte (3 Punkte für die Antragstellerin, 5 Punkte für die Beigeladene). Der Antragsgegner begründete dies damit, für die Antragstellerin liege "keine aktuelle Beurteilung" vor, weil sie ihr Recht auf Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2005 nicht wahrgenommen habe. Die Antragstellerin machte dagegen geltend, sie habe gerade einen Antrag auf Regelbeurteilung zum 01.10.2005 gestellt und diese aus dienstlichen Gründen zurückgestellt; sie reichte eine Kopie des Antrags ein. Sie begehrte per einstweiliger Anordnung, die endgültige Übertragung der Stelle auf die Beigeladene zu untersagen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Beurteilungsrichtlinien getroffen sei. • Das Verwaltungsgericht hat Anordnungsgründe glaubhaft gemacht; der Senat schließt sich an und bestätigt Anordnungsanspruch und -grund nach § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO. • Nach Nr. 4.3 Abs.3 der Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) dürfen vor Entscheidungen über die Übertragung höherwertiger Dienstaufgaben keine Anlassbeurteilungen erstellt werden, wenn bereits eine Regelbeurteilung im derzeitigen Amt vorliegt; Regelbeurteilungen haben Vorrang wegen ihrer besseren Vergleichsbasis. • Die Behörde durfte nicht allein auf Anlassbeurteilungen zurückgreifen, weil bei der Antragstellerin eine Regelbeurteilung vorlag bzw. eine solche für den Stichtag 01.10.2005 trotz Überschreitens der Altersgrenze von 57 Jahren beantragt wurde (Nr.3.1 und 3.2 BRL Pol). • Der Antragsgegner konnte stattdessen eine Regelbeurteilung für den relevanten Stichtag erstellen lassen; der Hinweis auf das Grundsatzurteil zur Bestenauslese rechtfertigt kein Abweichen von den Richtlinien, weil es hier einen mit den Richtlinien vereinbaren Ausweg gab. • Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Regelbeurteilung gestellt wurde; der Antragsgegner hat dies nicht substantiiert bestritten, sodass Zweifel zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen sind. • Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise eine andere, gegebenenfalls für die Antragstellerin günstigere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre; bei Gleichstand hätten die in der Ausschreibung vorgesehenen Prüfverfahren (Arbeitsprobe, strukturiertes Interview) eine Rolle spielen können. • Für die nun zu treffende neue Auswahlentscheidung ist zu beachten, dass die Regelbeurteilungen zum 01.10.2005 mittlerweile älter als drei Jahre sind; daher sind aktuelle Beurteilungen heranzuziehen (neue Regelbeurteilungen oder nötigenfalls Anlassbeurteilungen). Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle endgültig auf die Beigeladene zu übertragen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Beurteilungsrichtlinien getroffen ist. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie zum Stichtag eine Regelbeurteilung beantragt hat und dass das Verfahren fehlerhaft war, weil Anlassbeurteilungen an die Stelle einer vorhandenen oder herstellbaren Regelbeurteilung traten. Es besteht ein ernsthaftes Rechtsschutzinteresse, weil bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinien eine andere Auswahlfolge möglich gewesen wäre; daher ist die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.