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Beschluss

6 B 207/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.6B207.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 19 sei nicht mehr als taugliche Grundlage für die Bewerberauswahl anzusehen, weil es an ihrer hinreichenden Aktualität fehle. Sie erfasst den Beurteilungszeitraum vom 16. Februar 19 bis 15. Februar 19 , dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (November 2 ) mehr als drei Jahre und acht Monate zurücklag. Der Senat ist mit dem 1. Senat des erkennenden Gerichts

Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -

der Auffassung, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte Regelbeurteilung hinreichende Aktualität besitzen kann, auch wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits drei Jahre zurückliegt. Welchen Aktualitätsanforderungen die Regelbeurteilung genügen muss, um ihrer Eigenschaft als wesentliches Mittel der Personalauslese gerecht werden zu können, lässt sich nur unter Abwägung des Erfordernisses eines zeitlich möglichst nah an die Auswahlentscheidung heranreichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der Effektivität der Personalverwaltung ermitteln.

Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Oktober 2002, Fußnote 58 c zu Rdnr. 230 a.E.

Diesen Erfordernissen wird ein drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum grundsätzlich gerecht: Eine Absenkung auf weniger als drei Jahre bände in zu hohem Maße Arbeitskraft von Führungspersonal; bei einer Überschreitung verlöre die Beurteilung aber ihre Aussagekraft (vgl. auch § 10 a Abs. 1, 2. Halbsatz LVO NRW).

Den Erfordernissen einer hinreichend aktuellen Beurteilung genügt die vorliegende Beurteilung somit nicht. Die von der Beschwerdeschrift geltend gemachte nur "geringfügige" Überschreitung ist nicht zu akzeptieren, zumal der Zeitraum von mehr als acht Monaten nicht als unerheblich anzusehen ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität der Beurteilung ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung die früheren Beurteilungsrichtlinien aufgehoben und neue noch nicht in Kraft getreten waren. Ob für eine Übergangszeit in Konstellationen der vorliegenden Art Ausnahmen anzuerkennen sind, kann offenbleiben. Die Überschreitung ist im vorliegenden Fall beträchtlich. Sie fällt zudem in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Sie kann deshalb nicht hingenommen werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8. Juni 19 sei nicht mehr als taugliche Grundlage für die Bewerberauswahl anzusehen, weil es an ihrer hinreichenden Aktualität fehle. Sie erfasst den Beurteilungszeitraum vom 16. Februar 19 bis 15. Februar 19 , dessen Ende im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (November 2 ) mehr als drei Jahre und acht Monate zurücklag. Der Senat ist mit dem 1. Senat des erkennenden Gerichts Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 - der Auffassung, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte Regelbeurteilung hinreichende Aktualität besitzen kann, auch wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits drei Jahre zurückliegt. Welchen Aktualitätsanforderungen die Regelbeurteilung genügen muss, um ihrer Eigenschaft als wesentliches Mittel der Personalauslese gerecht werden zu können, lässt sich nur unter Abwägung des Erfordernisses eines zeitlich möglichst nah an die Auswahlentscheidung heranreichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der Effektivität der Personalverwaltung ermitteln. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Oktober 2002, Fußnote 58 c zu Rdnr. 230 a.E. Diesen Erfordernissen wird ein drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum grundsätzlich gerecht: Eine Absenkung auf weniger als drei Jahre bände in zu hohem Maße Arbeitskraft von Führungspersonal; bei einer Überschreitung verlöre die Beurteilung aber ihre Aussagekraft (vgl. auch § 10 a Abs. 1, 2. Halbsatz LVO NRW). Den Erfordernissen einer hinreichend aktuellen Beurteilung genügt die vorliegende Beurteilung somit nicht. Die von der Beschwerdeschrift geltend gemachte nur "geringfügige" Überschreitung ist nicht zu akzeptieren, zumal der Zeitraum von mehr als acht Monaten nicht als unerheblich anzusehen ist. Eine Ausnahme vom Erfordernis der hinreichenden Aktualität der Beurteilung ist auch nicht deshalb anzuerkennen, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung die früheren Beurteilungsrichtlinien aufgehoben und neue noch nicht in Kraft getreten waren. Ob für eine Übergangszeit in Konstellationen der vorliegenden Art Ausnahmen anzuerkennen sind, kann offenbleiben. Die Überschreitung ist im vorliegenden Fall beträchtlich. Sie fällt zudem in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Sie kann deshalb nicht hingenommen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beigeladene (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).