Beschluss
6 B 1141/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert angreift (§146 Abs.4 VwGO).
• Bei Beförderungsauswahlentscheidungen dürfen dienstliche Beurteilungen verschiedener Statusämter nur insoweit in Beziehung gesetzt werden, wie dies dem Statusamt als Bewertungsmaßstab entspricht; die Beurteilung hat die Leistung im Statusamt darzustellen (BRL Pol Nr.4.3).
• Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für nach dem Regelbeurteilungsstichtag beförderte Beamte ist zulässig, wenn sie zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist; daraus folgt kein genereller Abwertungsmaßstab gegenüber bereits regelbeurteilten Beamten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung bei Beförderung: Anlassbeurteilungen zulässig • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist zurückzuweisen, wenn die Beschwerdebegründung die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert angreift (§146 Abs.4 VwGO). • Bei Beförderungsauswahlentscheidungen dürfen dienstliche Beurteilungen verschiedener Statusämter nur insoweit in Beziehung gesetzt werden, wie dies dem Statusamt als Bewertungsmaßstab entspricht; die Beurteilung hat die Leistung im Statusamt darzustellen (BRL Pol Nr.4.3). • Die Erstellung von Anlassbeurteilungen für nach dem Regelbeurteilungsstichtag beförderte Beamte ist zulässig, wenn sie zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist; daraus folgt kein genereller Abwertungsmaßstab gegenüber bereits regelbeurteilten Beamten. Der Antragsteller begehrte in einem einstweiligen Rechtsbehelf, dass eine zur Besetzung stehende Beförderungsplanstelle nicht mit einem Mitbewerber besetzt wird, bevor seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Der Antragsgegner hatte den Beigeladenen in der Beförderungsreihenfolge vor dem Antragsteller eingeordnet. Der Antragsteller war nach dem Regelbeurteilungsstichtag in ein höheres Amt befördert worden und erhielt deshalb eine Anlassbeurteilung; der Beigeladene verfügte bereits über eine Regelbeurteilung im aktuellen Amt. Der Antragsteller rügte, die Anlassbeurteilung sei zu seinen Lasten fehlerhaft und diene der Verhinderung einer weiteren Beförderung; zudem sei eine Abwertung um zwei Notenstufen nicht plausibel. Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutz ab mit der Begründung, der Antragsgegner habe berechtigt Anlassbeurteilungen erstellt und der Qualifikationsvergleich sei nicht rechtswidrig. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO, weil sie sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt. • Soweit geprüft, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe keine Aufhebung oder Änderung: Der Antragsgegner durfte wegen fehlender Regelbeurteilung des Antragstellers eine Anlassbeurteilung erstellen und diese in den Qualifikationsvergleich einbeziehen (BRL Pol Nr.4.3). • Die Praxis, nach Ablauf der einjährigen Beförderungssperrfrist Anlassbeurteilungen für nach dem Regelbeurteilungsstichtag beförderte Beamte zu erstellen, ist nachvollziehbar und wurde im Verfahren erläutert; daraus ergibt sich kein sachfremder oder zielgerichteter Nachteil des Antragstellers. • Eine unterschiedliche Notenvergabe zwischen Regel- und Anlassbeurteilung (hier Rückgang um zwei Notenstufen) rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keinen Vorwurf eines sachwidrigen Beurteilungsmaßstabs; höhere Anforderungen im ranghöheren Statusamt können Abweichungen rechtfertigen. • Der Vergleich von Beurteilungen verschiedener Statusämter hat am Statusamt zu orientieren; es kommt nicht auf die konkrete Funktion oder den konkreten Dienstposten im Beurteilungszeitraum an. • Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorgabe bestanden hätte, nach der nach dem Regelbeurteilungsstichtag beförderte Beamte generell mit einem bestimmten Höchstwert zu beurteilen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antragssteller im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu schützen, bestehen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Erstellung und Berücksichtigung von Anlassbeurteilungen für nach dem Regelbeurteilungsstichtag beförderte Beamte rechtlich zulässig ist und der insoweit vorgenommene Qualifikationsvergleich keine Rechtsfehler aufweist. Die Rüge einer sachwidrigen Abwertung und einer gezielten Benachteiligung des Antragstellers ist nicht belegt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu tragen; der Streitwert wurde auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.