Beschluss
6 B 427/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0519.6B427.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren.
Es liegt im Ermessen des Dienstherrn eine nach Bewerbungsschluss eingegangene Bewerbung noch in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsstreitverfahren. Es liegt im Ermessen des Dienstherrn eine nach Bewerbungsschluss eingegangene Bewerbung noch in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Einen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Sie zeigt keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung des dem Antragsteller zustehenden Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festzustellen sei. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen sei weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Der Antragsgegner habe den Beigeladenen zu Recht in das Auswahlverfahren einbezogen, obwohl die Bewerbungsfrist bei Eingang der Bewerbungsunterlagen bereits verstrichen gewesen sei. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigen wolle. Es liege auch kein Begründungsmangel vor, da sich der Antragsgegner angesichts des Unterschiedes von einer Notenstufe mit dem Stichwort "Bestenauslese" habe begnügen dürfen. Der Antragsgegner habe auch im Übrigen das Beurteilungsverfahren den Richtlinien entsprechend eingehalten. Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen seine Beurteilung wende und vortrage, er verfüge über die deutlich bessere Qualifikation, sei dem nicht zu folgen. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Dem Verwaltungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass es sich bei der im Rahmen einer Stellenausschreibung gesetzten Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist, sondern um eine Ordnungsfrist handelt mit der Folge, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie eine verspätete Bewerbung noch berücksichtigt oder zurückweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 - 12 B 52/00 -, NRWE; vom 5. April 2002 - 1 B 1133/01 –, NVwZ-RR 2003, 52, und vom 24. Juni 2004 – 6 B 1114/04 -, juris; OVG Rh-Pf., Urteil vom 10. März 1965 - 2 A 77/64 -, juris (Leitsatz); Schnellenbach, ZBR 1997, 169. Angesichts der Funktion der Bewerbungsfrist im Stellenbesetzungsverfahren ist hierbei von maßgeblicher Bedeutung, wie weit das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der verspäteten Bewerbung bereits fortgeschritten war und ob durch eine Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung die durch die Bewerbungsfrist geschützten legitimen Interessen der Verwaltung konkret beeinträchtigt werden. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2000 – 12 B 52/00 –, NRWE, und vom 24. Juni 2004 – 6 B 1114/04 -, juris. Daran gemessen erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren einzubeziehen, als ermessensgerecht. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbungsunterlagen am 14. Mai 2010 war das Auswahlverfahren für die zu besetzende Stelle noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Berücksichtigung des Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung des Ablaufs geführt hätte. Hinsichtlich des Antragstellers lag noch kein aktueller Leistungsbericht der Schulleiterin vor, dieser datiert erst vom 30. Juni 2010. Zudem konnten die Beurteilungsverfahren des Antragstellers und des Beigeladenen durch die dienstlichen Beurteilungen vom 8. Oktober 2010 (Antragsteller) und 22. September 2010 (Beigeladener) nahezu zeitgleich abgeschlossen werden. Der Antragsgegner musste entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht der Frage nachgehen, ob zu Gunsten des Beigeladenen ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegeben war. Aus dem Umstand, dass ein unverschuldetes Fristversäumnis gegebenenfalls einen Anspruch des (verspäteten) Bewerbers auf Zulassung zum Auswahlverfahren begründen kann, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 6 B 1114/04 -, juris, folgt nicht, dass im Falle eines verschuldeten Fristversäumnisses eine nachträglich eingereichte Bewerbung zwingend zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Begründungsmangel nicht vorliegt. Dass der Antragsgegner den besser Beurteilten ausgewählt hat, macht die Konkurrentenmitteilung vom 30. November 2010 hinreichend deutlich. Diese Erwägungen werden durch die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Bewerberübersicht, die den Unterschied in den Endnoten ausweist, auch ausreichend dokumentiert. Die Auswahlentscheidung ist zudem in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist unter Zugrundelegung des besseren Gesamtergebnisses der aktuellen Beurteilung zutreffend von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dies sind grundsätzlich die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228.; BVerfG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433; BayVGH, Beschluss vom 24. November 2006 – 3 CE 06.2680 -, DÖD 2007, 108. Der Antragsteller hat in seiner dienstlichen Beurteilung die zweitbeste Note ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen") erhalten, während der Beigeladene mit der Spitzennote ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") beurteilt wurde. Die mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen" abschließende Anlassbeurteilung des Antragstellers ist ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht bei diesem ihm vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis eine Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass seine dienstliche Beurteilung in diesem Sinne relevante Fehler aufweist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Dass der Beurteiler sich eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verschafft hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er, wie der Antragsteller einwendet, nur einen Unterrichtsbesuch durchgeführt hat. Die Beurteilungsrichtlinien sehen keine Mindestanzahl von Unterrichtsbesuchen vor. Ob und in welchem Umfang Unterrichtsbesuche zur Schaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden sollen, entscheidet der Schulaufsichtsbeamte innerhalb seines insofern weiten Ermessens (vgl. Nr. 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Rd.Erl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 – BRL –). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.November 2007 - 6 B 1738/07 -, juris, und vom 3. September 2010 – 6 B 763/10 -, juris. Die herangezogenen Leistungsberichte des früheren Schulleiters sowie der amtierenden kommissarischen Schulleiterin stellen geeignete Beurteilungsgrundlagen dar. Sie entsprechen den Anforderungen der Nr. 2.3 BRL. Danach soll der Schulleiter einen schriftlichen Leistungsbericht anfertigen, der sich auf Beobachtungen der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Lehrers während eines längeren Zeitraumes stützt. Der Leistungsbericht ist nach Nr. 2.3 Abs. 3 BRL eine Grundlage für die dienstliche Beurteilung neben anderen. Er dient damit der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und ist eine Erkenntnisquelle für den Beurteiler. Der für die Beurteilung zuständige schulfachliche Schulaufsichtsbeamte (vgl. Nr. 2.2 BRL), der regelmäßig nur wenige Arbeitskontakte mit dem Lehrer hat und nur begrenzt aus eigener Anschauung urteilen kann, soll sich so in Ergänzung seiner eigenen Erkenntnisse ein Bild über die Leistungen des zu Beurteilenden verschaffen können. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 6 A 2355/09 -, juris. Diesem Zweck diente der Bericht des ehemaligen Schulleiters OStD X. vom 28. September 2008, auch wenn er diesen nicht im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Beförderungsstelle, sondern aus Anlass seines bevorstehenden Ruhestandes erstellt hat. Insoweit geht der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 (2 C 16.09) fehl. Denn in dem Bericht hat OStD X. seine Beobachtungen der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers über eine erhebliche Zeitspanne noch unter dem unmittelbaren Eindruck der jahrelangen Zusammenarbeit schriftlich festgehalten und damit das durch Nr. 2.3 BRL geforderte Leistungsbild gezeichnet. Die daraus zu entwickelnde Prognoseaussage in Bezug auf die Eignung für ein Beförderungsamt bleibt gemäß Nr. 4.9 BRL der Beurteilung selbst vorbehalten. An der von dem Antragsteller in Frage gestellten Aktualität des Leistungsberichts gibt es keine Zweifel. Er bezog sich notwendigerweise nur auf die dienstlichen Leistungen des Antragstellers bis zum damaligen Zeitpunkt. Der ehemalige Schulleiter konnte auf Grund seines Ausscheidens aus dem Dienst nach der Erstellung des Berichtes keine neueren Erkenntnisse über den Antragsteller gewinnen. Auch der Leistungsbericht der kommissarischen Schulleiterin StD’in H. vom 30. Juni 2010 entspricht dem Muster der Anlage 1 BRL und beschreibt die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Antragstellers. Dass StD’in H. ihren Leistungsbericht als "Ergänzungen zum Leistungsbericht vom 28.09.2008" bezeichnet hat, stellt dessen Eignung als Erkenntnisquelle für den Beurteiler nicht in Frage. Damit wollte die kommissarische Schulleiterin ersichtlich kenntlich machen, dass ihre Stellungnahme in zeitlicher Hinsicht an den vom früheren Schulleiter verfassten Leistungsbericht anschließt und sie ihre eigenen Feststellungen insoweit lediglich als zusätzliche Erkenntnisgrundlage versteht. Daraus sowie aus dem Umstand, dass sie innerhalb des Berichtes erneut auf den 28.09.2008 (allerdings unter der offenkundigen Falschbezeichung "Datum der letzten Beurteilung") verweist, wird auch der Berichtszeitraum hinreichend deutlich. Die von OStD X. und von StD’in H. erstellten Leistungsberichte wurden entgegen dem Vortrag des Antragstellers gemäß Ziffer 2.2 BRL mit der Beurteilung zur Personalakte des Antragstellers genommen (dort Bl. 158 ff.). Vergeblich wendet der Antragsteller weiter ein, die dienstliche Beurteilung vom 8. Oktober 2010 lasse den Beurteilungszeitraum nicht in ausreichender Weise erkennen. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Datum der letzten Beurteilung (hier: 1. Mai 1982) entspricht die Beurteilung dem Muster der Anlage 2 BRL und beinhaltet damit zugleich die Aussage, dass der Zeitraum bis zur letzten Vorbeurteilung rückschauend erfasst ist. Die sehr lange Zeitspanne ist vorliegend in der Tatsache begründet, dass die BRL Regelbeurteilungen nicht vorsehen und im Übrigen für den Antragsteller seit 1982 kein Anlass für eine weitere Beurteilung bestanden hat. Das macht den angegebenen Zeitraum nicht, wie es der Antragsteller wohl meint, von vorneherein unklar. Dass sich aus dem Umstand, dass die Beurteilung des Antragstellers einen deutlich längeren Zeitraum erfasst als die des Beigeladenen, Benachteiligungen des Antragstellers bezogen auf seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) ergeben könnten, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller geht weiter fehl in der Annahme, seine dienstliche Beurteilung enthalte keine Prognoseaussage entsprechend der Ziffer 4.9 BRL. Danach ist auch die aufgrund von Leistung und Befähigung prognostisch einzuschätzende Tauglichkeit der Lehrerin oder des Lehrers in Bezug auf ein funktionell-abstraktes Amt (Eignung) zu beurteilen. Für diese Einschätzung bedarf es jedoch keiner selbständigen Eignungsfeststellung. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung beschränkt sich nicht allein auf die Bewertung der Tätigkeit im bislang ausgeübten Amt, sondern gibt zugleich Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben (vgl. Nr. 4.9 Abs. 2 BRL). Davon ausgehend ist es weiter unbedenklich, dass der Antragsgegner nicht erneut eine Gewichtung der erbrachten Leistungen, der Fähigkeiten und der Erfahrungen bezogen auf die Erfordernisse des zu besetzenden Dienstpostens vorgenommen, sondern insoweit das bessere Gesamturteil der Beurteilung des Beigeladenen als maßgeblich erachtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass das den Beurteilungen jeweils zugrunde liegende Leistungs- und Befähigungsbild das ausgewiesene Gesamturteil nicht tragen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Aus dem Umstand, dass er seine Leistungen anders einschätzt, ergibt sich ein Beurteilungsmangel nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).