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Beschluss

6 B 1034/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung zugunsten anderer Bewerber verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn der Leistungsvergleich auf nicht mehr hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruht. • Regelbeurteilungen gelten grundsätzlich als aktuell, wenn sie höchstens drei Jahre vor der Auswahlentscheidung erstellt wurden; Ausnahmen sind bei einschneidenden dienstlichen Veränderungen möglich. • Bei fehlender Aktualität einer Regelbeurteilung ist zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes eine Anlassbeurteilung zu erstellen; ggf. sind auch Aktualisierungen bei Mitbewerbern vorzunehmen. • Zur Vermeidung irreversibler Nachteile kann einstweilig die Besetzung der streitigen Stellen untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Fehlender aktueller Leistungsvergleich rechtfertigt Anlassbeurteilung und einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung • Eine Auswahlentscheidung zugunsten anderer Bewerber verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn der Leistungsvergleich auf nicht mehr hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruht. • Regelbeurteilungen gelten grundsätzlich als aktuell, wenn sie höchstens drei Jahre vor der Auswahlentscheidung erstellt wurden; Ausnahmen sind bei einschneidenden dienstlichen Veränderungen möglich. • Bei fehlender Aktualität einer Regelbeurteilung ist zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes eine Anlassbeurteilung zu erstellen; ggf. sind auch Aktualisierungen bei Mitbewerbern vorzunehmen. • Zur Vermeidung irreversibler Nachteile kann einstweilig die Besetzung der streitigen Stellen untersagt werden. Der Antragsteller bewarb sich um zwei Beförderungsplanstellen (A10 BBesO). Der Antragsgegner traf im April 2013 eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen und wies die Stellen diesen zu. Grundlage der Auswahl war u.a. eine Regelbeurteilung des Antragstellers vom 5. September 2011 mit Stichtag 1. Juli 2011. Der Antragsteller war im Beurteilungszeitraum als Wachdienstbeamter tätig; seit dem 1. September 2011 ist er jedoch als Lehrender in der Aus- und Fortbildung eingesetzt. Diese Tätigkeitserfahrung unterschied sich wesentlich von der vorherigen. Der Antragsteller rügte, die Entscheidung beruhe auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die Regelbeurteilung nicht mehr aktuell und damit ungeeignet sei, seine Eignung zu bewerten. Er begehrte daher die Erstellung einer Anlassbeurteilung und die Untersagung der Besetzung der Planstellen bis zur neuen Auswahlentscheidung. • Rechtliche Grundlage ist Art. 33 Abs. 2 GG: Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; daraus folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch und der Grundsatz der Bestenauslese. • Für den Leistungsvergleich sind aussagekräftige, aktuelle und vergleichbare dienstliche Beurteilungen maßgeblich; regelmäßig kommt der letzten Regelbeurteilung ausschlaggebende Bedeutung zu. • Als Leitlinie gilt, dass Regelbeurteilungen in der Regel hinreichend aktuell sind, wenn sie nicht mehr als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung liegen; hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn sachliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beurteilung keine verlässliche Aussage mehr ermöglicht. • Im vorliegenden Fall führte die zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellte Regelbeurteilung nur die Leistungen im Wachdienst auf; die danach im September 2011 erfolgte Versetzung zu einer durchgehend andersgearteten Lehrtätigkeit und deren Fortdauer bis zur Auswahlentscheidung im April 2013 stellen eine einschneidende Änderung dar. • Aufgrund dieser Änderung fehlt der Regelbeurteilung die hinreichende Aktualität und Verlässlichkeit; daher ist für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung erforderlich, um einen sachgerechten Leistungsvergleich zu ermöglichen. • Es genügt nicht, nur für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wenn die Beurteilungen der Mitbewerber erheblich älter sind; zur Vergleichbarkeit kann auch bei Mitbewerbern Aktualisierungsbedarf bestehen. • Ein Anordnungsgrund liegt vor: Bei erfolgter Besetzung der Stellen wären im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren schwer rückgängig zu machende, irreversible Nachteile zu erwarten, daher ist die einstweilige Untersagung der Besetzung gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss wurde insoweit geändert, dass dem Antragsgegner untersagt wird, die beiden betroffenen Beförderungsplanstellen an die Beigeladenen zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung getroffen ist. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners im April 2013 ist rechtswidrig, weil der Leistungsvergleich auf einer nicht mehr hinreichend aktuellen Regelbeurteilung beruhte; deshalb ist für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung durchzuführen und gegebenenfalls auch Aktualisierungen bei Mitbewerbern vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit den genannten Ausnahmen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt. Damit hat der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg insofern, als die Voraussetzungen für eine erneute, rechtmäßig auf Aktualität gestützte Auswahlentscheidung geschaffen werden müssen.