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Urteil

6 A 1414/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dienstliche Beurteilung ist unzulässig, wenn wesentliche Bewertungen der Submerkmale im unauflösbaren Widerspruch zu den Bewertungen der Hauptmerkmale stehen. • Hat der Erstbeurteiler fremdsprachige Beurteilungsbeiträge nicht inhaltlich erfasst, fehlt es an einer vollständigen Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung. • Ändert der Endbeurteiler die Gesamtbewertung oder Hauptmerkmale, muss er die Abweichung hinreichend plausibel erläutern und sich gegebenenfalls zu den Submerkmalbewertungen äußern. • Die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe richtet sich nach Laufbahn und Besoldungsgruppe, nicht danach, ob die Vergleichsbeamten Auslandseinsätze hatten.
Entscheidungsgründe
Dienstliche Beurteilung: Plausibilitäts- und Erkenntnismängel bei Sub- und Hauptmerkmalen • Eine dienstliche Beurteilung ist unzulässig, wenn wesentliche Bewertungen der Submerkmale im unauflösbaren Widerspruch zu den Bewertungen der Hauptmerkmale stehen. • Hat der Erstbeurteiler fremdsprachige Beurteilungsbeiträge nicht inhaltlich erfasst, fehlt es an einer vollständigen Tatsachengrundlage für die dienstliche Beurteilung. • Ändert der Endbeurteiler die Gesamtbewertung oder Hauptmerkmale, muss er die Abweichung hinreichend plausibel erläutern und sich gegebenenfalls zu den Submerkmalbewertungen äußern. • Die Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe richtet sich nach Laufbahn und Besoldungsgruppe, nicht danach, ob die Vergleichsbeamten Auslandseinsätze hatten. Der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, wurde für den Zeitraum 1.1.1997–31.12.1999 dienstlich beurteilt. Er war mehrfach zu Auslandseinsätzen in Bosnien-Herzegowina abgeordnet; dort existierten englischsprachige UN-Beurteilungsberichte mit sehr guten Bewertungen. Der Erstbeurteiler hatte diese Berichte nicht vollständig inhaltlich erfasst und konnte sie nicht adäquat übersetzen. Der Erstbeurteiler schlug eine insgesamt bessere Bewertung vor; der Endbeurteiler setzte jedoch das Gesamturteil und zwei Hauptmerkmale herab. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage mit der Rüge fehlender Übersetzungen, unzureichender Berücksichtigung der Auslandseinsätze und Widersprüchen zwischen Submerkmalen und Gesamtbewertung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das OVG änderte das Urteil zulasten des Beklagten. • Rechtliche Prüfungsgrenzen: Dienstliche Beurteilungen sind nur auf Rechtsfehler überprüfbar; Beurteiler sind an dienstliche Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) gebunden. • Plausibilitätsgebot: Die Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils muss mit den Bewertungen der nachgeordneten Submerkmale vereinbar sein; erhebliche Diskrepanzen machen die Beurteilung rechtswidrig. • Im Streitfall ergab sich ein unauflösbarer Widerspruch: Die Hauptmerkmale 'Leistungsverhalten' und 'Leistungsergebnis' wurden mit 3 Punkten bewertet, die zugeordneten Submerkmale ergaben im Durchschnitt jedoch etwa 4 Punkte; dies konnte nicht durch unterschiedliche Gewichtung plausibel gemacht werden. • Begründungspflicht des Endbeurteilers: Wenn der Endbeurteiler von der Erstbeurteilung abweicht, muss er die Änderung plausibel erläutern und sich zu den Submerkmalbewertungen äußern; die vorgelegte Begründung beschränkte sich auf allgemeine Quervergleichserwägungen und genügte nicht. • Unvollständige Tatsachengrundlage: Der Erstbeurteiler konnte die englischsprachigen UN-Beurteilungsbeiträge nicht vollständig inhaltlich erfassen; damit fehlte eine vollständige Grundlage für die Beurteilung. • Würdigung ausländischer Beurteilungsbeiträge: Liegen solche Beiträge vor, sind sie in der Beurteilung zu berücksichtigen; eine bloße Nichtübersetzung oder Willkür bei der Einordnung ist unzulässig. • Keine Mängel bei Vergleichsgruppe oder Delegation: Die Zuordnung des Klägers zur Vergleichsgruppe nach Besoldungsgruppe war zulässig; auch die Delegation der Endbeurteilung an einen Abteilungsleiter war nach BRL Pol und interner Praxis zulässig. Die Berufung ist begründet. Die dienstliche Beurteilung vom 5.11.2001 ist rechtswidrig, weil sie an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen Sub- und Hauptmerkmalbewertungen leidet und auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht, da der Erstbeurteiler die englischsprachigen UN-Beurteilungsbeiträge nicht inhaltlich erfassen konnte. Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1.1.1997–31.12.1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.