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Beschluss

18 B 771/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.18B771.08.00
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Leitsätze

In einem gegen die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren beträgt der Streitwert das Zweifache des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG, während sich die Einbeziehung der Abschiebungsandrohung und ein auf Abschiebungsschutz gerichteter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend auswirken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem gegen die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren beträgt der Streitwert das Zweifache des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG, während sich die Einbeziehung der Abschiebungsandrohung und ein auf Abschiebungsschutz gerichteter Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend auswirken. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen unter keinem Gesichtspunkt die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie sind insbesondere nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der im Vordergrund des angefochtenen Bescheides stehenden Ausweisung erfolgreich in Frage zu stellen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 18 B 2452/04 . Davon ausgehend zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende rechtliche Beurteilung gebieten. Es liegen insbesondere nicht – wie der Antragsteller meint - die Voraussetzungen dafür vor, dass er darauf vertrauen durfte, der Antragsgegner werde seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. Dezember 2006 (rechtskräftig seit dem 5. Juli 2007)) nicht mehr als Ausweisungsgrund für die auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützte Ausweisung heranziehen. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten kann, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem Ausländer durch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelte Schutz steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für das behördliche Verhalten maßgeblichen Umstände nicht ändern. In der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann deshalb nicht ein Vertrauensschutz begründender Verzicht auf eine Ausweisung gesehen werden, wenn eine solche Maßnahme zur Zeit der Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht möglich war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. August 1983 2 BvR 1284/83 -, NVwZ 1983, 667 (668); BVerwG, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 B 171.95 -, Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 3 und Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2006 – 18 B 732/06 – m.w.N., juris. Nach diesen Maßgaben ist beim Antragsteller durch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach bekannt werden des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens kein schützenswertes Vertrauen darauf begründet worden, er werde aufgrund seiner Straftaten nicht ausgewiesen. Die seinerzeit für ihn zuständige Ausländerbehörde des Kreises W. hat dem Antragsteller zuletzt am 26. Januar 2005 nicht in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes seine Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die hier erfolgte, auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützte Ausweisung war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht möglich, weil das vorgenannte Strafurteil (vom 5. Dezember 2006) noch nicht existierte. Entgegen der mit der Beschwerde ferner vertretenen Ansicht besitzt der Antragsteller auf Grund seiner angeblich mit seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau geführten Lebensgemeinschaft keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Diese Norm schütz u.a. nur Ausländer, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, was bei dem Antragsteller gerade nicht der Fall ist. Eine hier allenfalls in Betracht kommende – allerdings nicht glaubhaft gemachte - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen führt nicht auf Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2006 – 18 B 130/06 -, InfAuslR 2006, 312 = EZAR NF 44 Nr. 5 = NWVBl. 2006 417; ferner BVerwG, Beschluss vom 2. November 2005 – 1 B 57.05 -. Erfolglos bleibt der Antragsteller auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Sozialprognose nicht von derjenigen des Strafgerichts im oben genannten Urteil vom 5. Dezember 2006 mit der Begründung abweichen dürfen, jenes sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er – der Antragsteller – nicht vorbestraft sei; selbstverständlich habe das Strafgericht seine Vorstrafen "verarbeitet". Letzteres ist zweifelsfrei nicht so. Auf den Seiten 3 und 22 des Strafurteils steht, dass der Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Da dies ausweislich eines aktuellen Strafregisterauszuges unzutreffend ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu Fällen dieser Art - vgl. etwa Senatsurteil vom 17. März 1998 – 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446 - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles zu Recht eine vom Strafurteil abweichende Sozialprognose vorgenommen und ist im Einklang mit dem Antragsgegner mit zutreffenden Ausführungen zu der Überzeugung gelangt, dass vom Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Da somit die Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers nach wie vor gegeben und vom Antragsgegner zutreffend begründet und zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung gemacht worden ist, durfte das Verwaltungsgericht angesichts der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen von einer fehlerfreien Ermessensausübung seitens des Antragsgegners ausgehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu den gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG zu würdigenden Aspekten und bezüglich der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die insoweit ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), werden mit der Beschwerde nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner alle entscheidungserheblichen Umstände in seine Erwägungen einbezogen und in nicht zu beanstandender Weise abgewogen hat. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde erneut auf seinen langen Aufenthalt in Deutschland und seine hier geschaffenen Bindungen verweist, ist lediglich anzumerken, dass diese Umstände vom Antragsgegner erkannt und im Rahmen einer Gesamtschau hinreichend gewürdigt worden sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich der Antragsteller inzwischen zusätzlich darauf beruft, seine 18 und 21 Jahre alten Kinder sowie die 3 und 5 Jahre alten Kinder seines Anfang 2008 verstorbenen Bruders, die alle im Kosovo wohnen, "ab und zu" durch Geldüberweisungen unterstützen zu müssen, weil ihnen sonst "soziale Verelendung bis hin zum Verhungern" drohe. Insoweit fehlt es bereits an einer detaillierten Darlegung und Glaubhaftmachung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Hilfeleistungen an sich und außerdem bezüglich der Behauptung, dass der Antragsteller im Kosovo vergleichbare, relativ geringe ("ab und zu") Unterstützungsleistungen nicht erbringen könnte. Zudem wird auch nicht die Ernsthaftigkeit seiner Absichtserklärungen dargetan, wozu beispielsweise Belege über Leistungen geeignet wären, die in der Vergangenheit erbracht worden sind. Dessen ungeachtet sind die eigenen Kinder des Antragstellers inzwischen volljährig und somit für sich selbst verantwortlich, während der Antragsteller gegenüber seinen Neffen/Nichten zu Unterhaltsleistungen jedenfalls nicht gesetzlich verpflichtet ist, so dass insgesamt gesehen diese Umstände im Rahmen der Interessenabwägung auch nur ein geringes Gewicht besitzen. Wenn somit gegen die Ausweisung des Antragstellers keine im Beschwerdeverfahren durchgreifenden Bedenken geltend gemacht worden sind, so steht seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Zu dem auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gerichteten Hilfsantrag des Antragstellers verhält sich die an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung orientierte Beschwerde nicht, so dass es dem Senat aus prozessualen Gründen verwehrt ist, hierauf einzugehen. Im Übrigen lässt das Beschwerdevorbringen auch keine Gründe erkennen, die zwar einer Ausweisung nicht entgegen stehen, aber auf einen Duldungsanspruch führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Nach ihr ist in Verfahren, in denen sich der Ausländer gleichzeitig gegen seine Ausweisung und die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet, ein Streitwert in Höhe des Zweifachen des – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbierenden - Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, während sich der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag sowie der auf Abschiebungsschutz gerichtete Hilfsantrag nicht streitwerterhöhend auswirken. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juli 2006 – 18 B 907/06 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.