Beschluss
7 L 2723/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0130.7L2723.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. Oktober 2019 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7391/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 hinsichtlich der darin verfügten Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Ablehnung der „Verlängerung“ der Aufenthaltserlaubnis und der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit es um die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG geht (Tenorpunkt 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung), ist der Antrag bereits unzulässig. Es fehlt an einer Rechtsposition, in die durch die Versagungsentscheidung eingegriffen werden könnte und die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden könnte. Der Antrag des Antragstellers vom 20. März 2006 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermochte die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 81 AufenthG nicht auszulösen. Der Antragsteller war nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens lediglich im Besitz von Duldungen und zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels, der gem. § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend hätte gelten können. Der Antragsteller hat sich im Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so dass sein Aufenthalt auch nicht gem. § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt galt. Auch hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung hat der Antrag keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung (Ziffer 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr dies bewusst gewesen ist. Sie hat die Dringlichkeit der Vollziehung der Ausweisung damit begründet, dass ein weiterer Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet deswegen schwerwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe, weil aufgrund der von ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach begangenen Straftaten mit einem erneutem Verstoß zu rechnen sei, da er sich weiterhin im Umfeld von (ehemaligen) Mitgliedern des Rockermilieus bewege und mit diesen angetroffen würde. Diese auf den konkreten Fall bezogene Begründung reicht zur Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ausweisung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung gegenüber solchen Verwaltungsakten anordnen, die – wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW die Abschiebungsandrohung – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Danach ist der Antrag sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung jedenfalls unbegründet. Das ist hinsichtlich der Ausweisung bereits deshalb der Fall, weil der Antragsteller – sofern man nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch insoweit schon die Zulässigkeit des Antrags verneint – gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er – wie ausgeführt – nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist und unzweifelhaft auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Aufenthalt des Antragstellers – wie ausgeführt – trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Eine Aussetzungsentscheidung bezüglich der Ausweisung wäre für ihn deshalb ohne großen Wert. Auch bei einem Erfolg des diesbezüglichen Antrags wäre er wegen der bereits aus anderen Gründen bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung vom Ausland aus zu verfolgen. Ungeachtet dessen hätte der Antrag aber auch bei inhaltlicher Überprüfung der verfügten Ausweisung kein Erfolg. Die Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ausweisung des Antragstellers in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung begegnet nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet in dem für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 -, und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 -, jeweils juris, ihre Ermächtigungsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Antragsteller kommt ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b und 4 AufenthG nicht zu (a). Es besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). a) Der Antragsteller gehört keiner der in § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Er hat weder aktuell einen Asylantrag gestellt noch ist er als Asylberechtigter anerkannt oder genießt die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten. Ihm steht auch nicht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zu und er ist im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. b) Es besteht im Fall des Antragstellers ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Verurteilung durch das Amtsgerichts E. vom 6. Dezember 2010 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, schweren Diebstahls in zwei Fällen und versuchten schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ist seit dem 19. Mai 2011 rechtskräftig. Mit seit dem 27. Juli 2012 rechtskräftigen Beschluss vom 9. Juli 2012 hat das Amtsgericht E. unter Einbeziehung weiterer Verurteilungen des Antragstellers eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet, die im Strafmaß das in der Vorschrift genannte Mindeststrafmaß deutlich überschreitet. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zudem überwiegendes dafür, dass daneben auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG besteht. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Antragsteller war nach den Feststellungen des Landgerichts E. in dem Urteil vom 29. Mai 2015, mit welchem er wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde, sog. „Treasurer“ (Schatzmeister) des deutschen Chapters in E. „T. O. J. “ des niederländischen Vereins „T. N. “. Nach der eigenen Einlassung des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht E. im Haftprüfungstermin am 25. November 2014 will er später sogar zum Präsidenten des Clubs gewählt und wegen seiner Inhaftierung aber sofort wieder außer Funktion gesetzt worden sein. Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des „T. N. “ einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Die sieben Teilorganisationen im Inland (darunter der „T. O. J. “) wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurde dem „T. N. “ einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt. Das Inlandsvermögen des „T. N. “ und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der „T. N. “ sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"). Der in den Niederlanden ansässige „T. N. “ sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Sein Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen „T. N. “ sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Vgl. dazu Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 – 1 A 5/15 – Rn. 3 ff., juris. Die gegen das Vereinsverbot gerichteten Klagen (1 A 5/15 sowie 1 A 6/15) wies das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit Urteil vom 4. November 2016 ab, jeweils juris. Es spricht nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass der Antragsteller als „Leiter“ des verbotenen Vereins einzustufen war. Für eine solche Einordnung spricht, dass der Antragsteller als sogenannter „Treasurer“ – also als Finanzchef des E1. Chapters – eine hervorgehobene („Offiziers-“)Stellung innehatte. Vgl. zu den Hierarchien in der Vereinigung: BVerwG, Urteile vom 4. November 2016 – 1 A 5/15 – Rn. 22 und – 1 A 6/15 – Rn. 20, jeweils juris. Dabei ist als Leiter eines Vereins nicht nur derjenige zu verstehen, der Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB ist, sondern auch diejenigen Mitglieder aller Vereinsorgane, die nach der Satzung oder tatsächlichen Übung des Vereins bestimmenden Einfluss auf dessen Betätigung haben und zudem auch solche Personen, die ohne formell Mitglied eines Vereinsorgans zu sein, das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen oder im und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben, vgl. Bauer/Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rn. 42; auch BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 – 1 VR 2/95 -, juris. Nach Maßgabe dessen ist die Position eines Finanzchefs als Leiter eines Vereins zu betrachten. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller wie erwähnt aber auch im Übrigen offenbar eine besonders hervorgehobene Stellung in dem E1. Chapter inne gehabt. Denn er ist – wie erwähnt - nach eigenem Bekunden während seiner Haftzeit zum Präsidenten des Clubs gewählt und wegen seiner Inhaftierung aber sofort wieder außer Funktion gesetzt worden. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er in der Führungsebene des Vereins weit aufgestiegen ist und maßgeblichen Einfluss auf das E1. Chapter des niederländischen Vereins hatte. Dass der Antragsteller nicht zu den Leitern des niederländischen Vereins “T. N. “ selbst gehörte, sondern lediglich eine hervorgehobene Stellung in einem der sieben deutschen Chapter, einer Teilorganisation dieses Vereins, innehatte, spricht nicht gegen seine Einordnung als Leiter eines Vereins i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Zwar werden die einzelnen Chapter von der Gesamtorganisation beherrscht und sind in deren Organisation eingebunden, wo eine organisierte Willensbildung stattfindet, an die sie gebunden sind und von wo sie in den (Gesamt-)Verein betreffenden besonders wichtigen Fragen auch Weisungen erhalten können. Dies spricht jedoch nicht gegen die Einordnung auch eines Chapters als Verein im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Da der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG an ein unanfechtbares Verbot eines Vereins anknüpft, dürfte der Begriff des Vereins nicht an die Regelungen des BGB in §§ 21 ff anknüpfen, sondern an die des § 2 Abs. 1 VereinsG. Danach ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes - in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen – ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes entsprechend und zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit dienend sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG weit auszulegen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 – 1 A 5/15 -, juris. Nach Maßgabe dessen dürften auch die Teilorganisationen als Vereine im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG anzusehen sein. Dass sie in wichtigen Vereinsfragen an Weisungen der Gesamtorganisation gebunden sind, steht dem nicht entgegen. Die Einbindung in die Gesamtorganisation schließt nicht aus, dass die einzelnen Chapter vor Ort ihren Wirkungsbereich betreffende eigenständige Entscheidungen zu treffen haben. Dafür haben sie eine besondere – wenn auch vorgegebene - Organisationsstruktur, nach der bestimmte Aufgaben einzelnen Funktionsträgern zugeordnet werden. Dazu gehören der President eines Chapters als dessen oberstes Organ und zugleich Bindeglied zwischen dem Chapter und den Nationals, also den Mitgliedern des den Chaptern übergeordneten Leitungsgremiums, der Vice President als Bindeglied zwischen Mitgliedern und dem President, der Secretary als Schriftführer, der Treasurer als Finanzbeauftragter, der Sergeant at Arms als Sicherheitsbeauftragter und der Road Captain als Verantwortlicher für Ausfahrten der Mitglieder Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 – 1 A 5/15 -, juris. Dass sich das Verbot eines Vereins gem. § 3 Abs. 3 VereinsG regelmäßig auch auf alle (gebietlichen) Teilorganisationen des Vereins erstreckt, steht der Annahme nicht entgegen. Diese Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die meisten Vereine komplexe Organisationen mit zahlreichen Untergliederungen sind. Um ihr organisiertes Gefährdungspotential effektiv zu unterbinden, soll das Verbot grds. gegen die gesamte Organisation wirken und automatisch die gebietlichen Teilorganisationen erfassen, ohne dass dabei im Einzelnen geprüft werden muss, ob diese ihrerseits einen Verbotstatbestand erfüllen. Erfasst werden dabei Teilorganisationen unabhängig davon, ob sie selbst die Eigenschaft eines Vereins i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG besitzen, also ein sog. Teilverein sind, vgl. Kathrin Groh, Vereinsgesetz 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 29. Umgekehrt kann daher gegen Teilvereine eines Gesamtvereins auch ein eigenständiges Vereinsverbot ergehen, vgl. Kathrin Groh, a.a.O. Dass die Teilorganisationen automatisch von dem Verbot erfasst werden, steht folglich ihrer Eigenschaft als Verein nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob sie selbst auch als Verein i.S.d. weiten Begriffs des § 2 Abs. 1 VereinsG zu qualifizieren sind. Dass ist angesichts der oben beschriebenen Organisationsstruktur der Chapter des Vereins „T. N. “ der Fall. Die einzelnen Chapter und insbesondere der hier in Rede stehende E1. „T. O. J. “ ist daher auch als Verein i.S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Für diese Einordnung von inländischen Teilorganisationen eines ausländischen Vereins spricht nicht zuletzt auch der gefahrenabwehrrechtliche Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, der der von Ausländern, die sich in maßgeblichen Positionen einer inländischen Teilorganisation eines verbotenen ausländischen Vereins betätigt haben, durch deren Ausweisung begegnen will. Gerade bei ausländischen Vereinen wie dem „T. N. “ besteht die Gefahr, der durch das AufenthG begegnet werden soll, (erst) in der Betätigung der in Deutschland gebildeten Teilvereine. Dementsprechend geht die Gefahr auch von deren Leitern aus. Den ebenfalls von dem Antragsteller verwirklichten schwer wiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten), Nr. 2 (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt ist) und Nr. 9 AufenthG (u.a. ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen) kommt vorliegend kein eigenständiges Gewicht zu, da sie in den obengenannten Fall des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgehen. c) Der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18, juris. Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 12, juris; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 53, Rn. 26 ff. m.w.N. Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht besteht. Der Antragsteller war seit seiner frühen Jugend intensiv straffällig. Dabei handelte es sich entgegen seiner Antragsbegründung nicht nur um Eigentums- oder Vermögensdelikte sondern auch um gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen gerichtete Gewalttaten (vgl. Urteil des Amtsgerichts E. vom 12. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen). Weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die Verbüßung mehrerer Haftstrafen hatten bei ihm einen mahnenden Effekt. Im Gegenteil ist der Antragsteller Bewährungsversager und hat die seiner vorletzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat einer Nötigung sogar während seines dreitägigen Hafturlaubs begangen. Außerdem ist er bis in die jüngste Vergangenheit straffällig geworden. Die letzte bekannte Verurteilung ist am 11. Juni 2019 durch das Amtsgericht N1. wegen Beleidigung erfolgt. Auch hat er sich in der letzten Haft nicht beanstandungsfrei geführt, sondern war mehrfach verspätet aus Ausgängen zur Fahrschule zurückgekehrt, weshalb ihm ein Verweis erteilt worden war. Allein die Häufung der vom Antragsteller begangenen Straftaten trotz der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, verhängten Strafen und verbüßten Freiheitsstrafen lässt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten befürchten. Entscheidend für eine Wiederholungsgefahr sprechen jedoch die im Zusammenhang mit seiner Verurteilung durch das Landgericht E. vom 6. Mai 2015 wegen Nötigung stehenden Umstände. Dieser Straftat lag die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rockergruppierung „T. “ zugrunde und beruhte letztlich auf Anfeindungen zwischen verschiedenen Rockergruppen. In der Hierarchie des Clubs war der Antragsteller weit aufgestiegen und nach den Feststellungen des Strafgerichts sog. „Treasurer“ (Schatzmeister) des Clubs. Nach der eigenen Einlassung gegenüber dem Amtsgericht E. im Haftprüfungstermin am 25. November 2014 will er – wie erwähnt - danach sogar zum Präsidenten des Clubs gewählt und wegen seiner Inhaftierung aber sofort wieder außer Funktion gesetzt worden sein. Wie die Kammer bereits in dem Urteil vom 27. Juni 2018 – 7 K 17078/17 - ausgeführt hat, gehörte der „T. “ neben dem „I. “, dem „C. “, „dem P. “, dem „N2. “, dem „H. “ und dem „U. “ zu den sogenannten "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG), auch "1%-er"-Clubs genannt. Bei diesen handelt es sich um polizeilich besonders relevante Rockergruppen, die sich von der breiten Masse der Motorradclubs (den übrigen "99 %") insbesondere auch dadurch abgrenzen, dass ihre Mitglieder häufig eine besondere Nähe zur organisierten Kriminalität, insbesondere in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels, aufweisen und ihrem Selbstverständnis nach außerhalb des Gesetzes (als "P. ") stehen. Die "1%-er"-Clubs gelten als gewaltbereit und haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehlsstrukturen sowie einen "Ehrenkodex" mit strengen, ungeschriebenen Regeln, der es Mitgliedern gebietet, einander in Konflikten, notfalls auch mit Gewalt, beizustehen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2016 – 6 L 815/16 – Rn. 40., juris. Die vom Antragsteller verübte Straftat hatte letztlich ihren Grund in diesen Strukturen, weil dem Opfer der Straftat unterstellt worden war, Spion der verfeindeten „I. “ zu sein und die Tat der Einschüchterung des Opfers zwecks Klärung dieses Vorwurfs diente. Zwar ist der „T. N. “ einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland zwischenzeitlich – wie ausgeführt – vom Bundesministerium des Innern verboten und aufgelöst und liegt die im Zusammenhang mit dem aufgelösten Chapter stehende Nötigung zwischenzeitlich fast sieben Jahre zurück. Gleichwohl ist von einer Wiederholungsgefahr im Falle des Antragstellers auszugehen. Dafür spricht bereits, dass der Antragsteller sich auch nach dieser Verurteilung erneut strafbar gemacht hat und wegen einer am 6. Dezember 2018 begangenen Beleidigung von dem Amtsgericht N1. mit Strafbefehl vom 11. Juni 2019, rechtskräftig seit dem 17. Juli 2019 verurteilt worden ist. Dafür spricht zudem entscheidend, dass sich der Antragsteller entgegen der Einschätzung in dem Schlussbericht der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts E. vom 19. Juli 2018 aus den in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ersichtlich nicht aus seinem alten Milieu gelöst hat und seine Behauptung, dass er keinerlei Kontakte zu den (ehemaligen) Angehörigen des „T. “ mehr habe, völlig unglaubhaft ist. So ist der Antragsteller ausweislich der Mitteilung des Polizeipräsidiums E. vom 12. Juli 2018 in der Zeit von Mai 2017 bis Juni 2018 mehrfach bei Ausfahrten auf einer Harley-Davidson in Begleitung u.a. des ehemaligen Präsidenten des „T. “ Z. L. alias B. P1. und weiterer Angehöriger aus dem ehemaligen Rockermilieu polizeilich kontrolliert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung (s. 14 und 15) verwiesen. Auch ist der Antragsteller nach der genannten Auskunft des Polizeipräsidiums E. spätestens seit Anfang Juni 2018 in der Gaststätte „L1. “ oder „U1. “ in leitender Funktion tätig. Diese Gaststätte ist seit Jahren als Milieutreffpunkt von Rockern und Rauschgifthändlern polizeilich bekannt. Auch bei einer polizeilichen Razzia im Clan- und Rockermilieu wurde der Kläger bei einer Kontrolle der Shisha-Bar „E2. “ in E. -I1. ebenso angetroffen wie Herr L. , der im Besitz eines Umschlags mit Bargeld in Höhe von 3.690 Euro in fast ausschließlich handelsüblicher Stückelung von Fünfzig-Euro-Scheinen war. Zwar macht der Antragsteller geltend, Herr L. sei im Zusammenhang mit Strafverfahren, die im Zusammenhang mit seiner Clubmitgliedschaft gestanden hätten, Kronzeuge gewesen und sei nach seiner Verurteilung in den Zeugenschutz gekommen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten seine Distanzierung von seinen früheren Kriminalkontakten für glaubwürdig gehalten. Herr L. sei Patenonkel des Sohnes des Antragstellers und fühle sich dafür verantwortlich, den Antragsteller vor Anfeindungen zu schützen, weil er ihn in den Motorradclub T. eingeführt habe. Diese Einlassung erklärt jedoch nicht, warum sowohl der Antragsteller als auch Herr L. sich ersichtlich regelmäßig und nach wie vor offenbar fest verankert im alten Rockermilieu aufhalten. Das widerspricht ganz erheblich der behaupteten Distanzierung von dieser. Abgesehen davon war in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers vom 27. Oktober 2014 nicht die Rede davon, dass dieser durch die Einflussnahme des Herrn L. in den „T. “ eingeführt worden war. Im Gegenteil hat der Antragsteller sich dahingehend geäußert, dass er schon zu den Gründungsmitgliedern des Vorgängerclubs des „T. “ dem „C1. “ gehört habe. Ungeachtet dessen erstaunt, dass Herr L. der Patenonkel des am 00.0.2005 geborenen Sohnes sein soll, obwohl der Antragsteller in seiner richterlichen Vernehmung am 25. November 2014 anlässlich der Haftprüfung behauptet hatte, Herrn L. erst seit zweieinhalb Jahren zu kennen. Zu diesem Zeitpunkt war sein Sohn bereits sieben Jahre alt. Von einer Patenschaft des Herrn L. war zudem zuvor nie die Rede gewesen. Letztlich führt auch eine Patenschaft nicht dazu, dass sie einer Lösung einer schädlichen Verbindung im Wege steht. Dafür, dass der Antragsteller seine seiner Delinquenz zugrunde liegende Einstellung nicht geändert hat, sich nach seinem Selbstverständnis ersichtlich weiterhin als außerhalb des Gesetzes (als „P. “) ganz im Sinne der “Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) oder „1%-er“ Clubs versteht und weiterhin Verbindungen ins kriminelle Milieu pflegt, sprechen die Feststellungen des Amtsgerichts N1. bei seiner letzten Verurteilung in dem Strafbefehl vom 11. Juni 2019. Nachdem der Antragsteller die Zeugin mit den Worten: „Halt die Fresse, du Fotze!“ beleidigt hatte und diese sich mittels Dienstausweises als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben hatte, äußerte der Antragsteller: „Es interessiert mich einen Scheiß, wer ihr seid. Ihr wisst doch gar nicht, mit wem ihr euch anlegt und wer alles hinter mir steht!“ In eindeutigerer Weise kann man kaum zu verstehen geben, dass man der Auffassung ist, außerhalb des Gesetzes und zwar über diesem zu stehen. Zugleich bringt der Antragsteller mit diesen Worten zum Ausdruck, dass er selbst über (kriminelle) Strukturen verfügt, mit denen man nicht in Konflikt geraten sollte. Dies entspricht genau dem oben beschriebenen Ehrenkodex der sog. „Outlaw Motorcycle Gangs“. Dabei kommt es für die Frage der Wiederholungsgefahr nicht darauf an, ob der Antragsteller formal einem Club angehört. Vielmehr reicht es aus, dass er selbst offenbart hat, noch ausreichend feste Verbindungen in das kriminelle Milieu zu haben, das ihm offenbar bei Konflikten beistehen würde und seine vermeintlichen Rechte mit außerhalb der Rechtsordnung liegenden Mitteln durchzusetzen bereit ist. Angesichts dessen ist eine durchgreifende Änderung der Einstellung und der Lebensverhältnisse des Antragstellers nicht festzustellen. Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich eine solche Änderung nicht. Er lebt nach wie vor in der Wohnung seiner Eltern und in seinem früheren sozialen Umfeld. Seine Vaterschaft hat ihn in der Vergangenheit von der wiederholten Begehung von Straftaten nicht abhalten können. Gleiches gilt für den Umstand, dass seine Eltern hilfsbedürftig sein sollen. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr über einen Arbeitsvertrag als Servicekraft verfügt, ist nicht geeignet, diese Annahme zu begründen. Abgesehen davon, dass dieser Arbeitsvertrag verfahrensangepasst ist, worauf die Antragsgegnerin zu Recht verwiesen hat, gehört die Gaststätte, in der der Antragsteller beschäftigt ist, – wie ausgeführt - zum Milieutreffpunkt. Auch die Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die aufgrund des gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eher geringeren Anforderungen unterliegt, und bei nach wie vor bestehenden Kontakten mit Personen und dem Umfeld des verbotenen Vereins pflegt, anzunehmen ist, vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 54 Rn. 44, ist vorliegend wegen der oben beschriebenen nach wie vor bestehenden Verbindungen des Antragstellers zu Personen aus dem Milieu des ehemaligen Rockerclubs ebenfalls gegeben. Ob die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hier auch auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann, kann dahinstehen, weil beim Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung nach Überzeugung des Gerichts spezialpräventive Gründe eingreifen. Vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. Oktober 2017 – 3 K 2129/16 – Rn. 27; allgemein zu generalpräventiven Gründen für eine Ausweisung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2017 – 7 A 11445/16 –; auch bei länger zurückliegenden Straftaten,: OVG NRW, Beschluss vom 27.Oktober 2006 – 18 B 70/06 -, jeweils juris. d) Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass er über ein in § 55 Abs. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse verfügt. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem ein Umgangsrecht ausübt. Der Antragsteller hat mit Urkunde der Stadt T. vom 16. August 2005 die Vaterschaft für den am 00.0.2005 geborenen deutschen Staatsangehörigen K. N. S. anerkannt. Die Kindsmutter hat mit Urkunde der Stadt L. -M. vom 25. August 2005 der Vaterschaftsanerkennung des Antragstellers zugestimmt. Mit Urkunde der Stadt L. -M. vom 29. September 2006 haben die Kindsmutter und der Antragsteller erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge für K. N. S. übernehmen zu wollen. Zwar bestehen an der Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller aus den in der Ordnungsverfügung genannten Gründen Zweifel und sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Antragsteller selbst den Kontakt zu seinem Sohn hält, sondern vielmehr seine Mutter den Umgang mit ihrem Enkel, dem Kind des Antragstellers, pflegt. Dafür spricht etwa, dass die Kindsmutter bei einer Vorsprache gegenüber der Antragsgegnerin am 18. Juni 2010 angegeben hatte, dass die Eltern des Antragstellers K. teilweise auch über das Wochenende abholen, obwohl der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis war. Auch die Mitteilung des Jugendamtes L. -M. vom 16. November 2011 legt diese Annahme nahe. Darin wird u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller seine Umgangskontakte zu seinem Sohn nach seinem Ermessen einrichte. Er hole diesen zwar jedes 2. oder 3. Wochenende ab und bringe ihn zu seinen Eltern. K. habe aber gesagt, dass er nicht mehr dahin wolle, was hauptsächlich daran liege, dass der Antragsteller seine Zeit nicht intensiv mit seinem Sohn nutze, sondern diesen überwiegend seinen Eltern überlasse. Ob der Antragsteller seinen Umgang mit seinem Sohn nach seiner letzten Haftentlassung tatsächlich intensiviert hat und nunmehr sein Sorgerecht tatsächlich ausübt, bleibt ggf. einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zugunsten des Antragstellers ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft zu seinem Sohn und der Ausübung des Sorgerechts auszugehen. Überdies dürfte auch das schwer wiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vorliegen, da die Belange und das Wohl des Sohnes des Antragstellers zu berücksichtigen sein dürften. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe – etwa auch solche rechtlicher Art – ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 2016 – 11 S 889/15 – Rn. 141ff., juris. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – Rn. 83, juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt: Urteil vom 16. Dezember 2015 – 7 K 3804/15 –. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Die erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten und die nach wie vor bestehenden Verflechtung des Antragstellers in das Umfeld des verbotenen Vereins wiegen besonders schwer. Demgegenüber sind die Interessen des Antragstellers an einem Verzicht auf die Ausweisung, insbesondere seine Beziehung zu seinem deutschen Sohn und seine durch seinen langjährigen Aufenthalt begründete Verwurzelung im Bundesgebiet als nachrangig anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht besonders schwerwiegend wäre, sind nicht ersichtlich. Dass es sich bei den abgeurteilten Taten, die der Verurteilung zu zwei Jahren und drei Monaten zugrunde liegen, jeweils um Diebstahlsdelikte und damit – wie der Antragsteller zur Begründung seines vorliegenden Antrages meint – nur um Vermögensstraftaten und nicht um schwere Kriminalität gehandelt hat, rechtfertigt einen atypischen Ausnahmefall nicht, da es bei diesem Ausweisungsinteresse auf das verhängte Strafmaß und nicht auf den abgeurteilten Straftatbestand ankommt. Gleichgültig ist auch, ob die Höhe des Strafmaßes aufgrund einer besonders schwerwiegenden Tat oder wegen mehrerer Einzeltaten verhängt worden ist, vgl. dazu Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 1, Anm. 2 und 5. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Antragsteller selbst mehrfach im Strafvollzug eingeräumt hat, dass seine Straftaten ihre Ursache in seiner Zugehörigkeit zum Rockerclub haben. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Auch das E1. Chapter „T. O. J. “, zu dessen Leitern der Antragsteller zählte, ist in zahlreiche Straftaten insbesondere aus dem Bereich der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerade auch aus dem Bereich harter Drogen involviert gewesen, wie sich etwa u.a. aus dem Urteil des Landgerichts E. vom 29. Mai 2015 ergibt. Gründe, aus denen die gesetzliche Gewichtung im vorliegenden Einzelfall einer Korrektur bedürfte, sind daher nicht ersichtlich. Demgegenüber bedarf die Gewichtung der Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als besonders schwer wiegend einer einschränkenden Korrektur, weil das leibliche Kind des Antragstellers und die ihn betreffenden Belange insbesondere des Kindeswohls, der Ausweisung des Antragstellers nicht mit bedeutendem Gewicht entgegenstehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit seinem Sohn ohnehin nie oder jedenfalls nur für einen sehr kurzen Zeitraum in häuslicher familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat und der Kontakt damit größtenteils nur unter Einschränkungen stattgefunden hat. Der Sohn des Antragstellers ist am 31. Mai 2015 während der vom 10. Mai 2005 bis zum 1. März 2006 dauernde Haft des Antragstellers geboren. Bei dessen Entlassung war das Kind bereits neun Monate alt, ohne seinen Vater in seinem privaten Umfeld jemals erlebt zu haben. Die bis zum Alter des Kindes von drei Jahren und 11 Monaten unterstellte familiäre Lebensgemeinschaft wurde durch die Haft des Antragstellers vom 27. April 2009 bis 6. Dezember 2010 erneut für ein Jahr und sieben Monate unterbrochen. Bei der Haftentlassung war der Sohn des Antragstellers fünfeinhalb Jahre alt. Im Anschluss an diese Haft war ein familiäres Leben gerade einmal ein Jahr und vier Monate möglich bis der Antragsteller am 23. März 2012 erneut in Haft genommen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war sein Sohn sechs Jahre und zehn Monate alt. Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres von K. war der Antragsteller dann wiederum für drei Jahre und zwei Monate inhaftiert. Ehe der Sohn des Antragstellers sein 11. Lebensjahr vollenden konnte, war der Antragsteller, nachdem er nur für gut neun Monate auf freiem Fuß gewesen war, erneut für weitere neun Monate in Haft. Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres seines Sohnes war der Antragsteller für insgesamt fünf Jahre und sechseinhalb Monate inhaftiert gewesen und hat damit bis dahin mehr als die Hälfte des Lebens seines Sohnes hinter Gittern verbracht. Gerade in der besonders prägenden frühen Kindheit hat K. seinen Vater daher nie zuverlässig durchgängig in seinem Alltag erlebt. Dies zugrunde gelegt stehen die familiären Bindungen des Antragstellers zu seinem deutschen Sohn der Ausweisung nicht durchgreifend entgegen. Dabei geht das Gericht entsprechend der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 21. Mai 2019 davon aus, dass gleichwohl eine intensive Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn existiert und die Ausweisung und die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung angesichts dieser familiären Bindung einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte sowohl des Antragstellers selbst als auch seines Sohnes darstellen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Sohn des Antragstellers die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und daher ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland genießt. Dennoch ist letztlich dem Ausweisungsinteresse im Hinblick auf die tiefe Verwurzelung des Antragstellers in dem kriminellen Milieu des verbotenen Vereins und den damit verbundenen Gefahren weiterer schwerwiegender Straftaten der Vorrang einzuräumen. Angesichts der beschriebenen nach wie vor bestehenden Verbindungen und Kontakte des Antragstellers zu dem Umfeld des verbotenen Vereins und seiner herausragenden Stellung, die er in diesem inne hatte, würde im Falle seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet nahezu sehenden Auges die dringende Gefährdung Anderer in Kauf genommen werden. Die Beziehung zu seinem Sohn und seine Verantwortung diesem gegenüber hat den Antragsteller zum anderen auch bislang nicht davon abhalten können, schwere Straftaten zu begehen und sich in dem verbotenen Verein in herausgehobener Stellung zu betätigen. Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass der Sohn K. mittlerweile fast 15 Jahre alt ist und er daher den Kontakt zu seinem Vater durch das Internet, Telefon, Briefe und auch Besuche aufrecht erhalten kann. Angesichts dessen ist der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG gerechtfertigt. Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers seit 1992, der zudem zu keinem Zeitpunkt erlaubt war, rechtfertigt auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht die Annahme, die Ausweisung und in Konsequenz daraus eine Abschiebung des Antragstellers seien unverhältnismäßig. Der Status als „faktischer Inländer“ kann dem Antragsteller nicht zuerkannt werden. In Deutschland bestehen zwar seine wesentlichen sozialen und familiären Bindungen, jedoch konnte sich der Antragsteller, der über keinen Schulabschluss verfügt, wirtschaftlich nie nachhaltig integrieren. Zwar hat der Antragsteller nunmehr erstmals einen Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2018 vorgelegt. Abgesehen davon, dass dieser zu Recht von der Antragsgegnerin als verfahrensangepasst gewertet worden ist, kann diesem Umstand angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie keine gelungene Integration in den Arbeitsmarkt entnommen werden. Des Weiteren kann von einer ausgeprägten Integration des Antragstellers im Bundesgebiet auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Antragsteller durch die Begehung von Straftaten zu der in Deutschland geltenden Werte- und Grundordnung in erheblichen Widerspruch gesetzt hat. Auch sein Verhalten in der JVA C. -T1. war nicht beanstandungsfrei, sodass dem Antragsteller ein Verweis erteilt worden war und eine vorzeitige Haftentlassung nicht befürwortet wurde. Der Antragsteller ist auch nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt. Er verfügt über persönliche Beziehungen im Heimatland, da sein Bruder E. T2. , geborener T3. am 15. Februar 2018 in die Republik Kosovo abgeschoben worden ist. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller der albanische Kulturkreis vertraut ist. Er ist in einem albanischen Familienverbund aufgewachsen und identifiziert sich offenbar mit seiner Volkszugehörigkeit so sehr, dass – worauf die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung verweist - selbst sein Sohn sich als Albaner bezeichnet. Zudem hat er die ersten sieben Lebensjahre im Kosovo verbracht und dürfte schon deswegen die albanische Sprache beherrschen. Bei einer Integration in die Lebensverhältnisse vor Ort wird ihm zudem sein Bruder helfen können. Auch die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung fällt angesichts der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahren zu seinen Lasten aus. Hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Abschiebungsandrohung ist der Antrag zwar zulässig aber nicht begründet. Es besteht kein Anlass, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu geben. Diese Maßnahme findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG – wie oben ausgeführt – ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Kosovo) wird benannt. Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist zudem bereits abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung und der Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren jeweils anzusetzenden Auffangwertes von 5.000,-- Euro. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.