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Beschluss

7 L 698/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0915.7L698.22.00
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Die Anträge, „I. Die aufschiebende Wirkung der am 02.09.2022 erhobenen Anfechtungsklage wiederherzustellen, Il. den Aufenthaltstitel des Antragstellers mit der Nummer 8FX8NMEF2 unverzüglich auszuhändigen, […] IV. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.“ mit denen sich der Antragsteller auf die zum Az. 7 K 2502/22 erhobene Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2022 bezieht, haben keinen Erfolg. Dabei versteht die Kammer den Antrag zu I. dahingehend, dass er sich gegen sämtliche sofort vollziehbare Anordnungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. August 2022 richtet. Der so verstandene, zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffern 2 und 3 (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) sowie des Ausspruchs zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des Bescheids (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist - wie hier hinsichtlich der Ausweisung in Ziffer 1 und der Einziehung des französischen Aufenthaltstitels in Ziffer 5 (vgl. Ziffer 6). Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. I. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht jeweils zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisung in Ziffer 1 des Bescheids. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des OVG NRW sowie der erkennenden Kammer, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. März 2016 - 18 B 107/16 -, vom 7. April 2006 - 18 B 528/06 -, juris, und vom 31. Januar 2005 - 18 B 915/04 -, juris; VG Minden, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 7 L 805/19 -, vom 19. Juli 2019 - 7 L 627/19 -, und vom 11. Januar 2016 - 7 L 1407/15 -, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers ausfällt, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dem in einem solchen Fall gering zu veranschlagenden Interesse des Antragstellers in Bezug auf die Ausweisung steht das erhebliche öffentliche Interesse daran gegenüber, dass der aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin ausreisepflichtige Antragsteller notfalls im Wege des Verwaltungszwangs angehalten werden kann, dieser Rechtspflicht zu genügen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 18 B 83/10 -; VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 7 L 953/19 -. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei liegt offensichtlich nicht vor. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung - ggf. auch durch erfasste Familienangehörige - ist nicht erkennbar. Er ist auch nicht in Besitz eines für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels und hat einen solchen auch nicht beantragt. Er durfte sich nicht ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Insbesondere war er nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Zwar dürfte der Antragsteller als Staatsangehöriger der Türkei, der über einen bis zum 24. Mai 2032 befristeten französischen Aufenthaltstitel verfügt, grundsätzlich zu dem danach begünstigten Personenkreis gehören. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Hauptzollamtes C. reicht dies jedoch für einen titelfreien Aufenthalt nicht aus. Erforderlich ist weiterhin ein gültiges Reisedokument. Über ein Solches verfügt der Antragsteller nach eigenen Angaben gegenüber dem Hauptzollamt C. (Bl. 60 GA) und dem Gericht (Bl. 54 GA) nicht. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Antragsteller in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kommt es danach hier nicht an. Die Ausreisepflicht ist außerdem nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. 2. Die gegen den Antragsteller verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Von daher überwiegt auch insoweit das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 58, 59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei ist auch hier von der Ausreisepflicht des Antragstellers auszugehen (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der danach bestehenden Ausreisepflicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 32 ff. Eine solche ist aber nach den obigen Ausführungen auch gegeben. Gegen die Bezeichnung des Zielstaats Frankreich ist nichts zu erinnern, § 59 Abs. 2 AufenthG. Die verfügte Ausreisefrist bis zum 19. September 2022 ist in Ansehung der Bekanntgabe des Bescheids jedenfalls am 30. August 2022 (Bl. 13 BA 001) nicht zu beanstanden. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Unabhängig davon sind derartige Umstände hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Hinsichtlich der Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids geht die Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots offensichtlich rechtmäßig ist bzw. die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Antragsgegnerin hat in Ziffer 4 sowohl für den Fall der Abschiebung als auch für den Fall der freiwilligen Ausreise - anknüpfend an die jedenfalls wirksame Ausweisung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) - jeweils unterschiedliche Befristungsentscheidungen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots getroffen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, 65 f. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Abgesehen von den Fällen einer Ausweisung soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Nach dieser Maßgabe ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate im Fall der Abschiebung im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Diese Befristung lässt keine zu berücksichtigenden Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie hat das ihr eingeräumte Ermessen am Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtet und es in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen, schöpft die von der Antragsgegnerin festgesetzte Befristung für den Fall der Abschiebung den eröffneten Ermessensspielraum von fünf Jahren lediglich zu 3/5 aus. Anhaltspunkte dafür, dass dies ermessensfehlerhaft sein könnte, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, da der Antragsteller über keine schützenswerten Interessen an einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller dazu im gerichtlichen Verfahren nichts mehr vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, dass die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachte Beziehung zu einer Deutschen in I1. (Bl. 13 BA 001) ausländerrechtlich besonders schützenswert wäre. Ein Termin für eine Hochzeit ist jedenfalls nicht dargetan. Im Übrigen könnte dies auch bei einer Betretungserlaubnis berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Hinsichtlich der Befristung auf 24 Monate im Fall der freiwilligen Ausreise geht jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Da nach summarischer Prüfung nicht aufzuklären ist, ob der Antragsteller tatsächlich einer nicht genehmigten Beschäftigung nachgegangen ist, lässt sich die Rechtmäßigkeit des daran über die wirksame Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht beurteilen. Im Rahmen der allgemeinen, von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt nicht das Interessen des Antragstellers, von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verschont zu bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ohne das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei freiwilliger Ausreise berechtigt wäre, ohne Weiteres erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Insbesondere aus der Berechtigung nach Art. 21 SDÜ ergibt sich diese Möglichkeit nicht. Denn der Antragsteller verfügt jedenfalls nicht über das danach erforderliche Reisedokument. Dass er ein solches Dokument nach seinen eigenen Angaben bereits in Frankreich beantragt hat, ändert nichts an der Bewertung. Ob und wann er ein solches Dokument erhalten kann, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung völlig offen. Da eine konkret beabsichtigte Einreise daher von Faktoren abhängt, deren Eintritt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller noch in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ungewiss bzw. nach unterstellter Ausreise jedenfalls nicht unmittelbar denkbar ist, wäre eine Außervollzugsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - auch unter Berücksichtigung einer Verlobten in Deutschland - nicht im Interesse des Antragstellers geboten. Aus den gleichen Gründen ist es im Rahmen der Interessenabwägung hier nicht erforderlich, die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung zu untersuchen, welche die Grundlage für das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von 24 Monaten im Falle der freiwilligen Ausreise bildet. Dies mag zwar in bestimmten Konstellationen zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angezeigt sein. In den Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Rahmen der sie betreffenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO irrelevant ist, kann der betroffene Ausländer nur so vor den Wirkungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) einer offensichtlich rechtswidrigen Ausweisung effektiv bewahrt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Antragsteller eine Anspruchsgrundlage zusteht, die ihn nach erfolgter Ausreise unmittelbar zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen könnte. Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 7 L 1275/19 - und vom 13. Januar 2020 - 7 L 1318/19- und vom 2. Juli 2021 - 7 L 384/21 -. Eine solche Konstellation liegt hier nach den obigen Angaben jedoch nicht vor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass ein auf dem französischen Aufenthaltstitel beruhender Aufenthalt in Frankreich durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 111. Aktualisierung Oktober 2019, AufenthG, § 11 Rn. 22 ff.; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, 29. Edition, 1. April 2021, AufenthG § 11 Rn. 25, m.w.N. 5. Zuletzt geht auch hinsichtlich der Einziehung des französischen Aufenthaltstitels in Ziffer 5 die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar kann die Verfügung nicht auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage (§ 50 Abs. 5 AufenthG) gestützt werden. Diese sieht auf Rechtsfolgenseite nur die Einziehung eines Passes bzw. Passersatzes vor. Bei dem eigezogenen französischen Aufenthaltstitel handelt es sich nicht um einen Pass bzw. Passersatz, sondern um einen Aufenthaltstitel. Dass die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Einziehung kann jedoch rechtsfehlerfrei auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG oder - sollte der französische Aufenthaltstitel nicht von dieser Vorschrift erfasst sein - auf § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützt werden. Das Auswechseln der Rechtsgrundlage erweist sich hier insoweit als unproblematisch, die Erwägungen zu § 50 Abs. 5 AufenthG lassen sich im vorliegenden Fall auf § 48 AufenthG übertragen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 7 L 481/20 -. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer verpflichtet, u.a. seinen Aufenthaltstitel auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Die vorübergehende Überlassung ist zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich und auch sonst unter Berücksichtigung der vollziehbaren Ausreisepflicht und der Passlosigkeit verhältnismäßig. Ein schutzwürdiges Interesse am unmittelbaren Erhalt des Aufenthaltstitels ist nicht erkennbar. Es ist aufgrund der jedenfalls unerlaubten Einreise des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nur bei gesicherter (freiwilliger) Ausreise den Aufenthaltstitel herauszugeben gedenkt. Dabei sei die Antragsgegnerin jedoch darauf hingewiesen, dass dies im vorliegenden Fall nicht nur durch eine Flugreise möglich erscheint. Denn es ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller aufgrund des französischen Aufenthaltstitels möglich sein wird, seiner Ausreisepflicht auch durch eine Ausreise nach Frankreich auf dem Landweg nachzukommen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Insofern dürfte auch eine Übersendung an einen deutsch-französischen Grenzübergang zur Sicherung der freiwilligen Ausreise in Betracht kommen. II. Mangels Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. Ziffer 5 des Bescheids hat auch der Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung durch Aushändigung des französischen Aufenthaltstitels keinen Erfolg. III. Dem Antrag, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war ebenfalls nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht zu ziehenden § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Mit dem Begriff des Vorverfahrens knüpft § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nach Wortlaut und Systematik an § 162 Abs. 1 VwGO und damit an das der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO an. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 E 678/20 -, juris Rn. 7, m.w.N. Ein Widerspruchsverfahren war hier jedoch nicht statthaft und wurde folglich auch nicht durchgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.