Urteil
2 K 8715/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:1217.2K8715.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 24. März 2014 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt. Ab diesem Tage erhielt er einen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft (StA) E. . Vom 26. Mai 2014 an wurde dem Kläger unter Widerruf seines Auftrages bei der StA E. ein Beschäftigungsauftrag bei der StA I. erteilt. In der Zeit vom 24. März 2014 bis zum 18. Mai 2014 fungierte Staatsanwalt – StA – (Gruppenleiter – GL –) Dr. B. als Gegenzeichner des Klägers, im Zeitraum vom 19. bis zum 25. Mai 2014, in dem StA (GL) Dr. B. ortsabwesend war, StA (GL) N. . Unter dem 16. Mai 2014 fertigte StA (GL) Dr. B. eine schriftliche Leistungseinschätzung hinsichtlich des Klägers. Ferner erstellte die Leitende Oberstaatsanwältin (LOStAin) in E. – LOStAin D. (diese befindet sich inzwischen im Ruhestand) – unter dem 5. Juni 2014 über den Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 24. März 2014 bis zum 25. Mai 2014 eine „Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen“ des Klägers. Darin führte sie abschließend aus, dass sie die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers insgesamt als „unterdurchschnittlich (oberer Bereich)“ beurteile. Mit Wirkung vom 25. Juli 2014 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage gemäß Nr. 13 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) – AV d. JM vom 1. Oktober 2002 (3262 - III A. 5), JMBl. NRW S. 238 –, im Folgenden: OrgStA a. F., unter Vorbehalt des Widerrufs teilweise entbunden – Verleihung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“ –. In der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 24. Juli 2014 fungierte StA (GL) N1. als Gegenzeichner des Klägers. Danach war Oberstaatsanwalt (OStA) S. – dieser befindet sich inzwischen im Ruhestand – Gegenzeichner des Klägers. In der Zeit vom 25. August 2014 bis zum 29. August 2014 war OStA Dr. T. als Urlaubsvertreter von OStA S. Gegenzeichner des Klägers. Unter dem 12. September 2014 erstellte OStA S. über den Kläger einen Beurteilungsbeitrag. Die Fähigkeiten und die Gesamtleistung des Klägers bewertete er darin mit „durchschnittlich“. Ferner stellte er fest, dass sich der Kläger während der Tätigkeit in seiner, OStA S1. , Behörde erfreulich gesteigert habe. Seine bisherigen Arbeitsergebnisse ließen bei zunehmender Erfahrung eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung erwarten. Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte Rechtsanwältin C, N., dem Präsidenten des OLG I. mit, dass sie Frau I1. anwaltlich vertrete. Grund ihrer Beauftragung sei, dass ihre Mandantin seit dem Jahr 2010 vom Kläger u. a. unerwünschte Nachrichten erhalte. Bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2010 – dieses Schreiben war dem Schreiben vom 19. September 2014 beigefügt – sei der Kläger zur Unterlassung aufgefordert worden. Der Kläger habe sodann für kurze Zeit die Kontaktierung eingestellt. In der Folgezeit habe er Frau I1. erneut geschrieben. Er habe sogar eine Freundin von Frau I1. kontaktiert. Frau I1. habe dem Kläger kein einziges Mal geantwortet. Sie wolle ihre Ruhe vor dem Kläger haben, den sie persönlich nicht kenne. Es werde gebeten, das anliegende Schreiben dem Kläger zukommen zu lassen und seinen Vorgesetzten über den Vorgang zu informieren. Neben dem Schreiben vom 19. Juli 2010 war dem Schreiben vom 19. September 2014 ein Konvolut von Ausdrucken aus den sozialen Netzwerken „studiVZ“ und „Facebook“ beigefügt, aus denen sich unter den Namen „D1. I2. “, „D1. X. “, „D1. W. “ und „D1. D2. “ verfasste Nachrichten aus dem Zeitraum von 2010 bis 2014 ergaben. Beigefügt waren ferner der Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben vom 19. September 2014, in dem dieser aufgefordert wurde, Kontaktaufnahmen bezüglich Frau I1. zu unterlassen. Nachdem die vorgenannten Unterlagen an die LOStAin in I. weitergeleitet worden waren, wurden diese am 13. Oktober 2014 durch die stellvertretende Behördenleiterin – LOStAin (damals: OStAin) I3. – dem Kläger überlassen. Zu dem betreffenden Vorgang verhält sich ein Vermerk von LOStAin I3. vom 13. Oktober 2014. Unter dem 19. Oktober 2014 gab der Kläger eine schriftliche Stellungnahme zu der Eingabe der Rechtsanwältin C. vom 19. September 2014 ab. Darin führte er aus, die von der Rechtsanwältin vertretene Mandantin mit dem „Klarnamen“ „N3. I1. “ sei ihm nicht bekannt. Er könne lediglich einräumen, dass er im Jahre 2010 eine Person mit dem angeblichen „Klarnamen“ „N3. “ in N. kennengelernt habe, die nach ihrem Bekunden im 3. Semester Zahnmedizin studiert habe. Er schließe es jedoch aus, dass es sich hierbei um die Beschwerdeführerin handele. Das (anwaltliche) Schreiben aus dem Jahr 2010 sei ihm gänzlich unbekannt. Soweit ihm zahlreiche Nachrichten zugeordnet werden sollten, sei festzustellen, dass ihm sämtliche Nachrichten unbekannt seien. Er kenne weder eine Person mit dem Namen „N3. I1. “ noch eine mit dem Namen „N4. A. T1. “. Insgesamt könne er die Eingabe der Rechtsanwältin C. weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehen. Dem Schreiben waren zwei „screenshots“ – „studiVZ“ und „Facebook“ – beigefügt. Mit Blick auf die dienstliche Stellungnahme des Klägers vom 19. Oktober 2014 fand am 24. Oktober 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, an dem die LOStAin in I. – LOStAin C. – sowie ihre Vertreterin – LOStAin I3. – teilnahmen. Zu dem Gespräch verhalten sich ein Vermerk von LOStAin I4. vom 24. Oktober 2014 und ein Vermerk von LOStAin C. vom 27. Oktober 2014. In dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 sind zunächst Ausführungen zum Ablauf des Gesprächs von diesem Tage vorgenommen. Anschließend ist darin dargelegt, die Ausführungen des Klägers seien größtenteils verworren und realitätsfern gewesen. Dies und insbesondere sein Verständnis von Kommunikation, die er offenbar auch annehme, wenn sie dauerhaft einseitig betrieben werde, deuteten auf das Verkennen von Grenzen sowie psychische Auffälligkeiten hin. Eine Einsicht dahingehend, dass die Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 bewusst unrichtige Erklärungen enthalte, habe er nicht gewinnen können. Dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn hierdurch maßgeblich beeinträchtigt sei und sich Zweifel an seiner Integrität und Eignung als Staatsanwalt ergäben, habe er – nach eigenem Bekunden – nachvollziehen können. In der Zeit vom 27. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 nahm der Kläger in der Justizakademie des Landes NRW an einer Fortbildungsveranstaltung teil. Am 31. Oktober 2014 erfolgte ein weiteres Gespräch mit dem Kläger, an dem LOStAin C. und LOStAin I4. teilnahmen. Zu dem Gespräch verhält sich ein Vermerk von LOStAin I4. vom 31. Oktober 2014. In der Zeit vom 3. bis zum 21. November 2014 befand sich der Kläger im Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 5. November 2014 teilte Rechtsanwältin C. der LOStAin in I. mit, der Kläger habe sich erneut an Frau I1. gewandt. Diesbezüglich legte die Rechtsanwältin Nachrichten aus dem Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum 11. Oktober 2014 vor. Ferner führte Rechtsanwältin C. mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 aus, der Kläger habe am 5. Dezember 2014 und am 13. Dezember 2014 erneut zu Frau I1. Kontakt aufgenommen. Unter dem 21. November 2014 fertigte LOStAin C. über den Kläger auf der Grundlage der AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2000 - A. . 155) – JMBl. NRW S. 121 – (Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) – im Folgenden: BRL 2005 – eine Personal- und Befähigungsnachweisung. Im Ergebnis bewertete sie darin die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „unterdurchschnittlich“ und stellte fest, dass der Kläger für das Amt eines Staatsanwalts „nicht geeignet“ sei. Mit Wirkung vom 24. November 2014 widerrief die LOStAin in I. die teilweise Entbindung des Klägers von der in Nr. 13 Abs. 1 OrgStA a. F. geregelten Vorlagepflicht. Ab dem 24. November 2014 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte der Kläger die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 und die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum ab dem 24. März 2014. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 lehnte die LOStAin in I. den Antrag des Klägers vom 1. Dezember 2014 ab. Mit Überbeurteilung vom 15. Dezember 2014 legte der Generalstaatsanwalt (GStA) in I. dar, er habe keinen Anlass, der Beurteilung durch die LOStAin in I. zu widersprechen. Der Kläger sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Unter dem 25. Januar 2015 erstellte die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Q. eine den Kläger betreffende ärztliche gutachterliche Stellungnahme. Darin sind folgende Diagnosen angegeben: F43.02 akute Belastungsreaktion, Z. . n.; F43.9 Reaktion auf schwere Belastung im Sinne einer depressiven Störung, mittelschwere Episode (F33.1) g. D.; F41.1 Panikstörung g. D.; F 51.0 nichtorganische Insomnie g. D.; H 93.1 Tinnitus aureum g. D. Eine weitere gutachterliche Stellungnahme gab die Fachärztin Q. unter dem 11. Juli 2015 ab. Darin ist u. a. ausgeführt, der Kläger sei am 13. Oktober 2014 einer „double bind“ Situation ausgesetzt gewesen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 entließ der GStA in I. den Kläger mit Ablauf des 23. März 2015 gemäß § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Justizdienst des beklagten Landes und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsentscheidung an. Am 26. Februar 2015 erhob der Kläger bei dem VG Düsseldorf gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 Klage. Nach der Verweisung an das örtlich zuständige VG Arnsberg erhielt die Klage dort das Aktenzeichen 2 K 1287/15. Mit Schreiben vom 2. März 2015 nahm LOStAin C. zu der Klageschrift Stellung und führte aus, sollte der von ihr festgestellte Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz des Klägers sogar Krankheitswert haben, wofür die Ausführungen in der Klageschrift sprächen, so wäre der Kläger erst recht für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Mit Schreiben vom 4. März 2015 stellte der Kläger bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf (im Folgenden: DG LG Düsseldorf) einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 30. Januar 2015. Der Antrag wurde mit Beschluss des DG LG Düsseldorf vom 27. April 2015 – DG – 1/2015 – abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm (im Folgenden: DGH OLG Hamm) mit Beschluss vom 14. August 2015 – 1 DGH 2/15 – zurück. Unter dem 21. April 2015 erhob der Kläger gegen die Entlassungsverfügung vom 30. Januar 2015 vor dem DG LG Düsseldorf Klage. Dieses wies den Antrag des Klägers, die Entlassungsverfügung aufzuheben, mit Urteil vom 23. August 2016 – DG – 3/2015 – zurück. Am 8. Oktober 2016 legte der Kläger gegen das vorgenannte Urteil Berufung ein. Diese hat der DGH OLG Hamm mit Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 – zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Mai 2018 hat der Kläger beim Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Revision gegen das Urteil vom 26. Februar 2018 eingelegt (RiZ(R) 2/18). Die Revision hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juni 2018 begründet. Über die Revision ist noch nicht entschieden. Mit Bericht vom 17. April 2015 nahm die LOStAin in E. zum Verlauf des Dienstes des Klägers bei der StA E. und diesbezüglichen Einwendungen des Klägers Stellung, wobei u. a. Stellungnahmen von StA (GL) Dr. B. und Staatsanwalt (GL) N. zu den Ausführungen in der Klageschrift vom 18. Februar 2015 wiedergegeben wurden. Auf eine gerichtliche Anfrage nahm das Justizministerium (JM) NRW mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Frage eines durch die BRL 2005 vorgegebenen Beurteilungszeitraums und zur Frage der diesbezüglichen Verwaltungspraxis Stellung. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts nahm OStA Dr. T. zu Art und Umfang seiner dienstlichen Kontakte zum Kläger Stellung. Der Kläger begründete die Klage 2 K 1287/15 im Einzelnen. Ferner nahm das beklagte Land zur Klagebegründung des Klägers Stellung. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers und des beklagten Landes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 2 K 1287/15 verwiesen. Nach Vernehmung von LOStAin C. als Zeugin zum Zustandekommen und zum Inhalt der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 verurteilte die erkennende Kammer das beklagte Land mit Urteil vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 –, die über den Kläger gefertigte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das Gericht führte zur Begründung u. a. aus, dass die dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 nicht mit den Maßgaben in Einklang stehe, die hinsichtlich der Plausibilisierung von Werturteilen in einer dienstlichen Beurteilung und der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen Gültigkeit hätten. Zu beanstanden sei insoweit zum einen die eingangs der Rubrik „Sach- und Fachkompetenz“ getroffene Feststellung, der Kläger sei ein Dezernent mit guter Allgemeinbildung, „aber erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen.“ Auch hinsichtlich der Bewertung der persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers erweise sich die dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 mangels einer ausreichenden Begründung der Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. als rechtsfehlerhaft. Die in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung enthaltenen Feststellungen zur Führungskompetenz des Klägers seien ebenfalls mit einem Begründungsdefizit behaftet. Hinsichtlich des Urteils vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – stellten der Kläger und das beklagte Land jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Unter dem 9. März 2017 fertigte die LOStAin in I. – LOStAin C. – eine dienstliche Stellungnahme hinsichtlich einer – zukünftigen – Beurteilung des Klägers. Mit Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 A 2292/16 – lehnte das OVG NRW die das Urteil vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – betreffenden Anträge auf Zulassung der Berufung ab. In der Folgezeit leitete die LOStAin in I. dem Kläger einen Entwurf der streitgegenständlichen Beurteilung zu und gab ihm Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 führte der Kläger aus, es werde mitgeteilt, dass das in Aussicht gestellte Beurteilungsgespräch bereits aus Rechtsgründen nicht stattfinden könne, da die Beurteilerin nicht mehr zur Erstellung der Beurteilung berufen sein könne. Unter dem 19. Juli 2017 fertigte LOStAin C. über den Kläger auf der Grundlage der BRL 2005 in der Fassung der AV des JM vom 4. Juli 2016 (2000 – A. . 511)– JMBl. NRW S. 191 – (im Folgenden: BRL 2005 F. 2016) unter Verwendung des nach den BRL 2005 F. 2016 vorgesehenen Beurteilungsformulars eine dienstliche „Regelbeurteilung gemäß III. 1 der AV“. In der Beurteilung ist als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom 24. März 2014 bis 21. November 2014 angegeben. Im Ergebnis bewertete die Beurteilerin die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „unterdurchschnittlich“ und stellte fest, dass der Kläger für das Amt eines Staatsanwalts „nicht geeignet“ sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 wurde die Zustellung der Beurteilung an den Kläger veranlasst. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 2017 beantragte der Kläger, die dienstliche Beurteilung vom 19. Juli 2017 aufzuheben und ihn neu zu beurteilen. Unter dem 10. August 2017 teilte die LOStAin in I. der Generalstaatsanwältin (GStAin) in I5. mit, die Stellungnahme des Klägers vom 18. Juli 2017 habe ihr keinen Anlass zu einer Änderung des Beurteilungsentwurfs gegeben. Mit Überbeurteilung vom 1. September 2017 stellte die GStAin in I5. fest, sie habe keinen Anlass, der Beurteilung durch die LOStAin in I. zu widersprechen; die Überbeurteilung wurde den – damaligen – Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, die eine schriftliche Vollmacht des Klägers vom 27. Juli 2017 vorgelegt hatten, unter dem 7. September 2017 zugestellt. Ferner teilte die GStAin in I5. den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, sie trete der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juli 2017 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schreiben vom 31. Juli 2017 bei. Am 13. Oktober 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein vorprozessuales Vorbringen und trägt darüber hinaus vor: Die Beurteilerin sei wegen offensichtlicher Voreingenommenheit zur Erstellung einer Beurteilung über ihn nicht mehr berufen gewesen. Sie habe im Dienst zahlreiche schwerwiegende Ehrverletzungen und negative Bewertungen seines außerdienstlichen Verhaltens und seines Privatlebens sowohl in der Beurteilung vom 21. November 2014 als auch in der vom 19. Juli 2017 „verwendet“. Sie habe darüber hinaus landesweit mit unsachlichen und ehrverletzenden Bewertungen „für Furore gesorgt“. Ausweislich der medialen Berichterstattung sei im Rahmen der Begründung des Urteils vom 27. September 2016 festgestellt worden, dass die Beurteilung vom 21. November 2014 „aus Wut heraus geschrieben“ worden sei. Ferner habe das OVG NRW schon mit Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 E 397/16 – ausdrücklich auf zahlreiche schwerwiegende Ehrverletzungen der Beurteilerin hingewiesen und ein Rehabilitationsinteresse bejaht. Soweit es die Beurteilung vom 21. November 2014 anbelange, begründeten folgende Ausführungen in der Beurteilung den Vorwurf der Ehrverletzung, der Beleidigung gemäß § 185 StGB und der Unsachlichkeit: „Staatsanwalt I2. ist ein Dezernent mit erheblich eingeschränktem Denkvermögen.“; „Staatsanwalt I2. ist ein Dezernent mit erheblich eingeschränktem Urteilsvermögen.“; „Er sieht sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert.“; „Durch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens ist es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen.“; „Fehlende natürliche Autorität kompensiert er mit Halsstarrigkeit.“; „Er offenbart eine unreife Lebenseinstellung.“; „Vorgesetzten [gegenüber] trete er formal unterwürfig und zugleich distanzlos auf.“; „In der elektronischen Kommunikation außerhalb des Dienstes ist er distanzlos[.]“; „Grenzüberschreitungen, für die er zivilrechtlich in Anspruch genommen wird.“; „Zudem brüstet er sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ und seinen vermeintlich herausragenden Leistungen.“; „Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen seines privaten Handelns auf das Amt sind ihm fremd[.]“; „er lehne es trotz eindringlicher Gespräch[e] ab, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern.“ Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 habe die Beurteilerin unsachliche und ehrverletzende Ausführungen vorgenommen. Die Beurteilerin habe damals versucht, ihre Bewertungen „in komödiantischer Weise“ zu rechtfertigen. Dabei sei es um ihre Einschätzung gegangen, dass er, der Kläger, sich mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert sehe. Zur Rechtfertigung habe sie dazu angegeben, dass er einmal erklärt habe, er könne keinen Kaffee kochen, sondern trinke nur Cappuccino. Ferner habe die Beurteilerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe in der Behörde das Gerücht gegeben, er, der Kläger, schlafe auf einer Matratze, er könne nicht zum Zahnarzt gehen, da es ihm nicht gelinge, einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, und er müsse die Bedienung seines Wagens neu erlernen. Die ehrverletzenden und unsachlichen Angaben und Bewertungen der Beurteilerin setzten sich in der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juli 2017 fort. Die Voreingenommenheit begründe die Berücksichtigung privater Sachverhalte in der Beurteilung. Dies werde insbesondere auf S. 4 der Beurteilung deutlich. Denn die Beurteilerin habe insoweit ausgeführt, dass er, der Kläger, über Jahre versucht habe, eine ihm nicht näher bekannte Frau mittels zahlreicher über soziale Netzwerke verschickter Nachrichten zu beeindrucken. Außerdem habe sie darauf hingewiesen, dass er dieses über Jahre andauernde Verhalten nach seinem Dienstantritt fortgesetzt habe. Soweit die Beurteilerin vortrage, er habe im Beurteilungszeitraum trotz Konfrontation mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. September 2014 sein ausschließlich privates Kommunikationsverhalten bei Facebook fortgesetzt, sei dies eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung. Die Beurteilerin habe seine private Korrespondenz bewertet und ihm bestimmte Motive unterstellt. Bei unvoreingenommener Prüfung hätte sie feststellen müssen, dass es sich bei der Mitteilung „Ich wurde aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet“ um eine ironische Mitteilung gehandelt habe, da die Staatsanwaltschaft I. „gemeinhin nicht als Wunschort staatsanwaltlicher Tätigkeit“ gelte. Ferner habe die Beurteilerin willkürlich einen dienstlichen Zusammenhang begründet. Es gebe überhaupt keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass mit der von ihm genannten Ermittlungskompetenz eine dienstliche bzw. strafrechtliche Ermittlungskompetenz gemeint gewesen sein könnte. Die von der Beurteilerin genannte Ermittlungskompetenz sei nicht zwingend mit einer dienstlichen Ermittlungskompetenz gleichzusetzen. Er befinde sich bereits seit dem Jahr 2011 in privaten „Ermittlungen“ nach „Geburtstagsgeschenken“. Die Beurteilerin erhebe willkürlich den „Vorwurf der Missachtung der uneigennützigen Amtswaltung“, indem sie ausführe, die private Kommunikation über soziale Netzwerke zeige, dass der Beurteilte nicht in der Lage sei, dienstliches und privates Handeln zu trennen. Auch die Unterstellung, er benutze sein Amt, um Dritten gegenüber seine Person aufzuwerten, begründe eine Ehrverletzung. Darüber hinaus erfolge willkürlich und ehrverletzend der Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Denn er habe sich zu keinem Zeitpunkt in den Dienst versetzt und auch an keinem Dienstcomputer die Mitteilungen verfasst. Er habe auch nicht gegen die Pflicht zur Zurückhaltung in der Öffentlichkeit verstoßen, da seine Facebook-Mitteilungen ausschließlich privater Natur seien. Die Voreingenommenheit der Beurteilerin resultiere zudem daraus, dass sie einseitig private Vorgänge der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe und dabei seinen Vortrag als auch den schriftlichen Nachweis des gegenseitigen Kommunikationsaustausches gänzlich ignoriert habe. Dies und die fehlende Anhörung von Zeugen zeigten, dass der Beurteilerin an einer objektiven Darstellung des ausschließlich privaten Geschehens nichts gelegen sei. Soweit die Beurteilerin feststelle, er lasse leichtfertig außer Acht, dass eine Verquickung von privater Kommunikation und Dienst dem Amt des zur Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung verpflichteten Staatsanwalts schade und er das Amt dadurch in Misskredit bringe, sei ebenfalls der Vorwurf der Unsachlichkeit und der Ehrverletzung zu erheben. Es gebe nämlich ersichtlich keine Verquickung privater Kommunikation mit dem Dienst. Dass keine Rufschädigung und keine Amtsschädigung erfolgt seien, ergebe sich bereits aus dem Vermerk vom 13. Oktober 2014. Grob unsachlich sei auch, dass die Beurteilerin ihm einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG vorhalte. Ein solches Verhalten setze ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Die Beurteilerin habe hingegen selbst mit Vermerken vom 13. Oktober 2014 und 19. November 2014 die disziplinarrechtliche Irrelevanz seines Verhaltens festgestellt und darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Ansehen des konkret-funktionellen Amtes zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf den Grundsatz des „venire contra factum proprium“ sei ihm darüber hinaus nicht einmal überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen. Ungeachtet dessen wäre die lästige elektronische Kommunikation ausweislich der Inhalte der behördlichen Vermerke vom 13. Oktober 2014 und 19. November 2014 nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Wohlverhaltensgrundsatz überhaupt zu begründen. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf das Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte in NRW berufen, da der Dienstherr schon bei der Festlegung des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen sei. Selbst in der Fachliteratur werde darauf hingewiesen, dass die Wertung „die Auswirkungen seines privaten Handelns auf das Amt sind ihm fremd“ spekulativ und damit unzulässig sei. Das vom beklagten Land zugrunde gelegte Anforderungsprofil sei verfassungswidrig. Die streitbefangene Beurteilung missachte ferner den im Urteil des VG Arnsberg vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – festgesetzten Beurteilungszeitraum. Zu beanstanden sei zudem die Angabe in der streitgegenständlichen Beurteilung, er habe seine Vorgesetzten nicht vollständig informiert. Er sei ausweislich der Angaben der Beurteilerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 hinsichtlich der Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 befragt worden. Es gebe kein dienstliches Interesse hinsichtlich der Frage, ob er im Jahre 2013 auf Homo-Partys gewesen sei. Aus dieser Unsachlichkeit der Beurteilerin folge offensichtlich ihre Voreingenommenheit. Des Weiteren habe die Beurteilerin die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet, indem sie die Bewertung seiner sozialen und persönlichen Kompetenz einzig und allein auf ein Gespräch mit ihm am 24. Oktober 2014 gestützt habe und die Beurteilungen seiner „unmittelbaren Dienstvorgesetzten“ vorsätzlich missachtet habe. Auch hieraus folge die Voreingenommenheit der Beurteilerin. Die Beurteilerin habe darüber hinaus im Sinne des § 187 StGB falsche Tatsachenbehauptungen vorgetragen. Objektiv falsch sei bereits ihre Feststellung, in dem Gespräch mit der damaligen stellvertretenden Behördenleiterin habe er eingeräumt, Verfasser der „Chat-Nachrichten“ gewesen zu sein. Letzteres sei insoweit nicht richtig, als ihm lediglich sämtliche Account-Namen vorgelegt worden seien und er offensichtlich in Anwesenheit der stellvertretenden Behördenleiterin nicht alle Mitteilungen gelesen habe. Insoweit habe sich seine Aussage lediglich auf die ihm vorgelegten Account-Namen und nicht auf sämtliche ihm vorgelegten Mitteilungen im Einzelnen bezogen. Die Aufforderung der stellvertretenden Behördenleiterin, sich nochmal zu überlegen, ob sämtliche Mitteilungen seine seien, wäre bei Zugrundelegung eines anderen Verständnisses nicht ansatzweise verständlich. In diesem Zusammenhang stehe auch die Mitteilung an Rechtsanwältin Artmann-Eichler, wonach eine Identifizierung der Urheberschaft der Mitteilungen derzeit nicht erfolgen könne. Objektiv falsch sei auch die Feststellung der Beurteilerin, er habe in einem weiteren Gespräch am 13. Oktober 2014 die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilerin bereits in einer dienstlichen Erklärung unter dem 9. März 2017 wahrheitswidrig habe vortragen lassen, er habe im Rahmen einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet. Das Original der Stellungnahme habe er bereits im November 2014 seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten gegeben. In Anbetracht der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 mache die von der Beurteilerin vorgetragene Leugnung im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 13. Oktober 2014 im Gesamtzusammenhang des Geschehens keinen Sinn. Es sei ferner lebensfremd, dass die stellvertretende Behördenleiterin die Beurteilerin im Fall der angeblich am 13. Oktober 2014 erfolgten mündlichen Leugnung der Urheberschaft nicht vorher entsprechend informiert hätte. Auch die Feststellung der Beurteilerin auf S. 5 der Beurteilung „(…) gab unter dem 19.10.2014 eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er nicht nur in Abrede stellte, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein, sondern auch, (…) und das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 erhalten zu haben.“ sei ausweislich seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 objektiv unwahr und begründe die Voreingenommenheit der Beurteilerin. Die Beurteilerin erwecke zudem fälschlicherweise den Eindruck, er habe wahrheitswidrig vorgetragen, er kenne die Empfängerin seiner Nachrichten nicht. Tatsächlich kenne er die Empfängerin seiner Nachrichten nicht. Das habe die Empfängerin der Nachrichten im Übrigen selbst vortragen lassen. Zudem sei der unterschiedliche Bedeutungssinn der Worte „Kennen“, „Bekannt“ und „nicht kennen“ im Zweifel zu seinen Gunsten zu wählen. Ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2014 sei ebenfalls objektiv falsch, dass er den Sachverhalt habe weiter verschleiern wollen, indem er angegeben habe, seine Nachrichten in den sozialen Netzwerken seien von unbekannten Dritten verfasst worden. Dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 zufolge habe er diese Aussage zu keinem Zeitpunkt getätigt. Er habe lediglich die Möglichkeit der von der Beurteilerin vorgetragenen und im Übrigen von ihr selbst entwickelten Interpretation nicht verneint. Dass fremde Dritte Mitteilungen geschrieben hätten, könne er auch heute nicht ausschließen, da er alle Mitteilungen bislang nicht zur Kenntnis genommen habe. Dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 sei auch nicht zu entnehmen, dass er die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet habe. Die Behauptung, er habe am 24. Oktober 2014 ausdrücklich geleugnet, dass er im Jahre 2010 ein anwaltliches Schreiben erhalten habe, sei ebenfalls weder der Stellungnahme vom 19. November 2014 noch der behördlichen Aktenlage zu entnehmen. Der Vorwurf der Unsachlichkeit sei darüber hinaus begründet, soweit ihm die Beurteilerin auf S. 5 der Beurteilung eine bewusste Unaufrichtigkeit vorhalte. Das Recht zur Lüge sei bereits grundsätzlich als Bestandteil einer effektiven Verteidigungshandlung im Rahmen disziplinarrechtlicher Vorermittlungen nicht geeignet, Zweifel an der Eignung eines Staatsanwalts hervorzurufen. Im Rahmen – zudem objektiv ohne Rechtsgrund geführter – disziplinarrechtlicher Ermittlungen bestünden keine Auskunfts-, Unterrichtungs-, Einsichts- oder Wahrheitspflichten. In der Konstellation von disziplinarrechtlichen Ermittlungen einerseits und Stalking-Vorwürfen nach § 238 StGB gegen ihn andererseits sei es bereits unzulässig gewesen, ihn überhaupt zu Stellungnahmen zu zwingen. Im Rahmen ersichtlich disziplinarrechtlicher Ermittlungen könne auch nicht die Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit überprüft werden. Im Übrigen habe er sich im Einklang mit dem Vermerk der Beurteilerin vom 19. November 2014 zweifelsfrei innerhalb der Grenzen der dienstlichen Wahrheitspflicht bewegt, soweit ihm ein etwaiger Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG vorgeworfen worden sei. Seine Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 enthalte keine falschen Tatsachenbehauptungen und sei ebenso wie die angebliche Leugnung vom 13. Oktober 2014 sowie die vom 24. Oktober 2014 nicht geeignet, Zweifel an seiner beruflichen Integrität zu begründen. Die Voreingenommenheit der Beurteilerin werde auch dadurch begründet, dass sie unter mehreren objektiv möglichen Deutungen zu seinen Lasten die zur Beanstandung führende herausgegriffen habe. Tatsächlich sei ihm das „konkrete Anspruchsschreiben aus dem Jahre 2010 gänzlich unbekannt“. Die Beurteilerin wolle nicht erkennen, dass die Frage, ob ihm im Jahre 2010 möglicherweise ein Schreiben zugegangen sei, klar von der Frage zu unterscheiden sei, ob ihm das Schreiben aus dem Jahr 2010 mehr als vier Jahre später konkret bekannt sei. Es sei lebensfremd, dass ihm mehr als vier Jahre später das konkrete Schreiben aus dem Jahr 2010 in allen Einzelheiten noch bekannt sei. Im Übrigen sei zu prüfen, ob ihm das konkret vorgelegte Schreiben unter dem 19. Juli 2010 trotz ersichtlich falscher Adresse überhaupt habe zugegangen sein können. Ob er auch genau dieses Schreiben im Jahre 2010 bekommen habe, könne ersichtlich nicht mehr geklärt werden. Die Aussage der Behördenleiterin vom 27. September 2016, wonach er angegeben habe, er hätte das Schreiben gar nicht erhalten, entbehre jeder Tatsachengrundlage. Sie widerspreche dem eindeutigen Vermerk vom 27. Oktober 2014. Auch in Bezug auf die private Mitteilung „Ich wurde aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet“ habe sich die Beurteilerin nicht damit auseinandergesetzt, dass diese Mitteilung ironischer Natur sei, was selbst aus der Warte eines objektiven Dritten erkennbar sei. Die im Rahmen des Gesprächs am 24. Oktober 2014 geäußerte Feststellung, dass er das Schreiben (vom 19. Juli 2010) aufgrund der falschen Adresse gar nicht erhalten haben könne, begründe keine Zweifel an seiner Integrität. Dies gelte entsprechend, soweit er später im Rahmen des Gesprächs die Möglichkeit des Erhalts des Schreibens im Jahre 2010 eingeräumt habe. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs könne er schlichtweg nicht wissen, ob er das in Rede stehende konkrete Schreiben unter dem 19. Juli 2010 überhaupt bekommen habe, das ihm dem konkreten Inhalt nach Ende 2014 in Gänze nicht bekannt gewesen sei und auch heute nicht bekannt sei. Insoweit sei durch die Beurteilerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden, dass er ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2014 keine Einsicht habe gewinnen können, dass er vermeintlich subjektiv falsche Erklärungen abgegeben habe. Tatsächlich sei er im Jahr 2009 Opfer einer Nachstellung geworden. Es sei lediglich eine zu seinen Lasten vorgenommene Auslegung, dass er sich mit dem Wort „sämtlich“ auf seine sämtlichen Accounts im Jahr 2014 bezogen habe, „deren Mitteilungen Frau I1. vorlegen ließ“. Dies sei nicht der Bedeutungsinhalt gewesen, den er seinem Hinweis habe beimessen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beurteilerin voreingenommen zu ihrer ehrverletzenden Feststellung gekommen sei, dass er ausdrücklich schriftlich vorgetragen habe, seine Mitteilungen hätten unbekannte Dritte Personen verfasst. Dies sei dem Wortlaut seiner Stellungnahme (vom 19. Oktober 2014) an keiner Stelle zu entnehmen. Er habe durch seine Formulierungen die Frage nach der Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen absichtlich schlichtweg offengelassen, da er auch angesichts des behördlichen Vermerks vom 13. Oktober 2014 nicht willens sei, ohne Rechtsgrund sämtliche mehrfach duplizierten Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 mit denen in seinen Accounts abzugleichen. Die Annahme, ihm könnten sämtliche Mitteilungen von 2010 bis 2014 im Jahre 2014 bekannt sein, sei schlichtweg völlig abwegig und lebensfremd. Er verfasse im Durchschnitt pro Tag drei Facebook-Mitteilungen an verschiedenste Nutzer. Hinzu kämen etwa 5.000 Mitteilungen über „twitter“ in den Jahren 2011 bis 2013. Damit sei es schlichtweg unerklärlich, wie die Feststellung, dass ihm sämtliche Mitteilungen nicht bekannt seien, eine schriftliche Lüge begründen solle. Die Beurteilerin habe ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 explizit eingeräumt, dass sie ihn hinsichtlich der Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 befragt habe, die zweifelsfrei auf höchstpersönliche Lebenssachverhalte und sexuelle Präferenzen hinwiesen. Im Hinblick auf die – trotz festgestellter dienstaufsichtsrechtlicher Irrelevanz – erfolgte Konfrontation mit sämtlichen Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 hätte er sogar ein Recht zur Leugnung gehabt, nachdem er ersichtlich unter Druck gesetzt worden sei. Ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2014 sei darüber hinaus festzustellen, dass seine dort festgehaltene Äußerung, dass er sich die Nachrichten genauer angesehen habe und zu dem Schluss gekommen sei, sie stammten doch nicht von ihm, keine Lüge begründen könne. Denn er habe sich tatsächlich einige Mitteilungen angeschaut und sei dementsprechend – aus welchen Gründen auch immer – zu dem subjektiven Schluss gekommen, dass diese Mitteilungen nicht von ihm stammten. Die uneingeschränkte Frage nach der Urheberschaft sämtlicher, ausschließlich nicht öffentlicher Mitteilungen in den Jahren 2010 bis 2014 sei ersichtlich unzulässig gewesen. Die Beurteilerin habe ferner unzulässig auf ein Verhalten abgestellt, das als situationsbedingte oder zufällige Verhaltensweise zu betrachten sei. Die viermalige Aufforderung zur dienstlichen Stellungnahme hinsichtlich der Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen wie „Hallo N3. ! Ich war gestern auf der Homo-Party im H. “ trotz der mit Vermerk vom 13. Oktober 2014 festgestellten dienstaufsichtsrechtlichen Irrelevanz begründe eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Auch der Hinweis, dass er Frau I1. nicht persönlich kenne, begründe keine bewusst falsche Tatsachenangabe, die geeignet sei, Zweifel an seiner Integrität zu begründen. Gleiches gelte für den Hinweis, dass er Frau A1. nicht kenne. Nur weil er sozialadäquat Personen in sozialen Netzwerken anschreibe, bedeute dies nicht, dass er diese Personen auch kenne. Die im Rahmen des Gesprächs zu Tage getretene Widersprüchlichkeit im Hinblick auf den Begriff des „Kennens“ sei darüber hinaus durch das unterschiedliche Verständnis des Begriffs des „Kennens“ im Alltagsleben bedingt und habe zu berücksichtigen, dass er sich in einer Ausnahmesituation mehr als vier Jahre später daran habe erinnern sollen, ob er nun Frau I1. kenne, die er zufällig über ein Profilbild bei StudiVZ im Jahre 2010 gefunden zu haben scheine. Ausweislich des internen Vermerks vom 24. Oktober 2014 heiße es richtigerweise auch, dass er keine Einsicht dahingehend habe gewinnen können, dass er (vermeintlich) subjektiv falsche Erklärungen abgegeben hätte. Nachdem er fast eine Stunde lang im Rahmen einer erkennbar unzulässigen Aufforderung zur vierten Stellungnahme unter Druck gesetzt worden sei, habe er am Ende „die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen, die persönliche Bekanntschaft zu Frau I1. und die Möglichkeit des Zugangs des konkreten Schreibens aus dem Jahre 2010 eingeräumt“, obwohl diese Fragen bis heute nicht endgültig geklärt seien. Diese am Ende der einstündigen Befragung ersichtlich und nachweislich ins Blaue getätigten Angaben ließen keine Rückschlüsse für seine Motivation für seine ursprünglich gewählten Worte zu. Denn zum einen widersprächen sie sich semantisch nicht zwingend. Zum anderen habe er seinen zuletzt gewählten Worten nicht die Bedeutung beimessen wollen, dass er tatsächlich mit 100-prozentiger Sicherheit konkrete Kenntnis von den Vorgängen aus dem Jahre 2010 noch gehabt habe. Schließlich habe er mit seiner Wortwahl zum Ausdruck bringen wollen, dass es auf diese Fragen auch im Hinblick auf den behördlichen Vermerk vom 13. Oktober 2014 gar nicht ankommen könne; er habe insoweit lediglich auf eine bloße Möglichkeit rekurriert. Dem von ihm „später gemachten Hinweis“ „Ja, dann habe ich das Schreiben erhalten“ sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass er wisse, dass er das konkrete Schreiben im Jahre 2010 erhalten habe. Mit „dieser Ausführung“ habe er lediglich darauf hinweisen wollen, dass diese Frage für das dienstliche Gespräch vom 24. Oktober 2014 und seine Stellungnahme vom „19.11.2014“ ersichtlich von keiner Relevanz sei. Die ihm vorgeworfenen Verschwörungstheorien verletzten ihn in seinem Recht auf Meinungsfreiheit sowie in seiner Privatsphäre und der betreffende Vorwurf begründe die Voreingenommenheit der Beurteilerin. Im Jahre 2014 habe ihn Frau Dr. N5. aus E1. gefragt, ob denn die „N3. “ nicht etwas für ihn wäre, wodurch er sich in der Akzeptanz seiner Mitteilungen noch weiter bestätigt gesehen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Folgezeit zu Missverständnissen und Verwechselungen in seinem Bekanntenkreis gekommen sei, da er im Jahr 2012 eine andere N3. mit dem Namen „N3. Q1. “ kennengelernt habe. Entgegen der willkürlichen Annahme der Beurteilerin gebe es keinen Sachzusammenhang zwischen der Angelegenheit „I1. “ und der Bearbeitung von Ermittlungsakten durch ihn, den Kläger, bzw. keinen Sachzusammenhang zum sachlichen und fachlichen Aufgabenbereich eines Staatsanwalts. Die Herstellung dieses Sachzusammenhangs durch die Beurteilerin begründe deren Voreingenommenheit. Seine Ausführungen seien überdies in dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 rechtsfehlerhaft als „verworren“ bewertet worden. Auch der Vortrag falscher Tatsachen durch die Beurteilerin im Hinblick auf eine angebliche stichprobenartige Kontrolle begründe deren Voreingenommenheit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. September (2016) habe die Beurteilerin nämlich ausgesagt, dass ihre Bewertung der Fachkompetenz auf dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag von OStA S. beruht habe und lediglich die Bewertung der Sachkompetenz, der sozialen Kompetenz und der persönlichen Kompetenz auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruht habe. Ferner habe die Beurteilerin ihm, dem Kläger, und dem Personalrat mitgeteilt, dass es bei ihm „nicht an der Fachkompetenz liege“. Dass der in Rede stehende Vortrag der Beurteilerin bereits objektiv falsch sei, verdeutliche auch die Tatsache, dass ihm der betreffende angebliche Mangel nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Selbst wenn die Mängel vorgelegen hätten, würde die erstmalige Rüge von fachlichen Mängeln im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung eine Fürsorgepflichtverletzung begründen. Die Voreingenommenheit der Beurteilerin resultiere ferner daraus, dass sie obergerichtliche Rechtsprechung missachtet habe. Sie habe die Entscheidung des OVG NRW vom 7. Juni 2016 – 1 E 397/16 – missachtet. Eine Plausibilisierung eines Leistungsabfalls sei der Beurteilerin nicht gelungen. Die Beurteilerin habe lediglich sechseinhalb Wochen der Einarbeitungszeit bei der StA E. berücksichtigt. Der mündliche Beurteilungsbeitrag von StA (GL) N. , der über 100 Verfahren bewertet habe, sei hingegen ausweislich der Darstellung im Rahmen der erneuten dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Das erfreuliche Ergebnis der Zusammenarbeit mit StA (GL) N. habe der stellvertretende Behördenleiter der StA E. – OStA M. – sogar an die Behördenleiterin der StA I. weitergegeben. Die Feststellung in der Beurteilung „Anlass, an den Einschätzungen des ersten Gegenzeichners des Dezernenten und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. zu zweifeln, hat sich hier nicht ergeben“ sei somit eine glatte Lüge. Bestritten werde auch, dass der mündliche Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 24. Oktober 2014 hinreichend und überhaupt berücksichtig worden sei. Die Ausführungen der Beurteilerin begründeten eine nicht gerechtfertigte und sogar wahrheitswidrige Verzerrung seiner Leistungen im Beurteilungszeitraum. Die Voreingenommenheit der Beurteilerin resultiere überdies aus der außerordentlich hohen Anzahl von Beurteilungsfehlern. Die „Beurteilerin [verkenne] zudem, dass es sich bei der von ihr neu zufassenden Beurteilung vom 21.11.2014 entgegen ihrer Feststellung auf S. 1 ihrer neuen Beurteilung […] um keine Regelbeurteilung nach sechs Monaten im staatsanwaltlichen Dienst handel[e] mit der Folge, dass der Zeitraum vom 24.03.2015 bis zum 23.05.2015 nicht Gegenstand der hiesigen Bedarfsbeurteilung sein [dürfe]“. Die Beurteilerin habe überdies mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 sogar ausdrücklich klargestellt, dass der Beurteilungszeitraum nicht auf sechs Monate beschränkt sei. Darüber hinaus seien Beurteilungen, die im Hinblick auf eine in Betracht kommende Entlassung während der Probezeit nach § 22 DRiG vorzulegen seien, zwingend als Bedarfsbeurteilung einzuordnen. Die Beurteilerin verkenne, dass für ein und denselben Zeitraum nur eine dienstliche Beurteilung erstellt werden könne mit der Folge, dass etwaige im Rahmen einer Bedarfsbeurteilung aufgeführte Mängel nicht erneut im Rahmen einer ihr nachfolgenden „hiesigen Bedarfsbeurteilung berücksichtigungsfähig [seien]“. LOStAin D. habe am 5. Juni 2014 eine sog. Bedarfsbeurteilung bzw. Anlassbeurteilung über ihn hinsichtlich des Zeitraums vom 24. März 2014 bis zum 23. Mai 2014 abschließend erstellt. Bezüglich dieses Zeitraums könne daher keine weitere Beurteilung erstellt werden. Die Beurteilerin verkenne darüber hinaus, dass aufgrund des Erfordernisses eines aktualisierten Eignungs- und Leistungsvergleichs eine umfassende Bezugnahme auf die Bedarfsbeurteilung vom „06.05.2014“ (5. Juni 2014) nur dann zulässig sei, wenn die Beurteiler nicht gewechselt hätten und weder hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale noch hinsichtlich des Gesamturteils wesentlich neue Erkenntnisse zu verzeichnen seien. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Das Führen der ihm zustehenden Amtsbezeichnung könne keinen dienstlichen Zusammenhang begründen. Ferner gebe es im ausschließlich privaten außerpolitischen Bereich keine Pflicht zur Zurückhaltung und Wahrung von Distanz. Im Übrigen sei den 22 Facebook-Mitteilungen und drei E-Mails nicht zu entnehmen, dass er im Dienst keine Distanz und Zurückhaltung übe. Das beklagte Land habe zudem nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum das wiederholte Führen der Berufsbezeichnung eine Überbetonung des Amtes und eine Prahlerei begründen solle. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass er in sozialadäquater Weise seinen Beruf erwähnt habe, um die „Eingabeträgerin“ zu beeindrucken. Genauso wahrscheinlich sei es jedoch, dass er aus Freude an seiner Berufsbezeichnung im Rahmen zulässiger Selbstliebe seine Berufsbezeichnung geführt habe oder sich beim Führen der Berufsbezeichnung gar keine Gedanken gemacht habe. Insbesondere das Gespräch vom 24. Oktober 2014 müsse als objektiv „überraschend“ angesehen werden. Letztlich könne sein Verhalten nur als zufällig betrachtet werden. Der DGH OLG I5. verkenne, dass er, der Kläger, in einer „double bind situation“ nicht nachfragen könne oder auch nicht die Abgabe einer Stellungnahme verweigern könne. Ausweislich der klarstellenden ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2015 habe Q. richtiggestellt, dass für sein Verhalten keine gesundheitlichen oder psychischen Mängel ausschlaggebend gewesen seien. Auf S. 5 des Gutachtens werde entgegen dem ersten ärztlichen Bericht klargestellt, dass er tatsächlich Herr seiner Entschlüsse gewesen sei und bewusst die Stellungnahme unter dem 19. Oktober 2014 verfasst habe. Er würde auch jederzeit wieder die Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 so abgeben, da offensichtlich keine Rechtspflicht bestanden habe, die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen einzuräumen. Im Gutachten vom 11. Juli 2015 sei im Übrigen lediglich deswegen von einer falschen Stellungnahme die Rede, da er 9 Monate nach den Geschehnissen den genauen Inhalt der Stellungnahme nicht mehr in Erinnerung gehabt habe und davon ausgegangen sei, dass er die Urheberschaft der Mitteilungen geleugnet hätte. Die Ärztin habe auf S. 4 des Gutachtens auch festgestellt, dass er erst seit dem 24. November 2014 dienstunfähig gewesen sei. Das beklagte Land habe auch nicht plausibilisiert, welche psychische Auffälligkeit im Gespräch vom 24. Oktober 2014 zu Tage getreten sein solle. Die Beurteilerin verletze auch seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Dazu gehöre auch, dass er sich gegen gegen ihn erhobene Vorwürfe entsprechend verteidigen dürfe. Ferner habe die Beurteilerin seine private Korrespondenz zu dienstlichen Zwecken ohne Rechtsgrund verwertet. Ein Abweichen von einem Beurteilungsbeitrag „des unmittelbaren Dienstvorgesetzen“ könne lediglich ein außerdienstliches Dienst vergehen rechtfertigen. Ein Dienstvergehen liege hier jedoch gerade nicht vor. Es sei noch nicht einmal ein „rechtswidriges privatrechtliches Verhalten“ festzustellen. Vom Begriff der „herausragenden Leistungen“ könnten sowohl herausragend schlechte als auch herausragend gute Leistungen erfasst sein. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Abordnungsgründe sei eindeutig seine Absicht „zu entnehmen“, auf die angeblich herausragend schlechten Leistungen hinzuweisen. Die Beurteilerin unterstelle ihm ohne tragfähige Tatsachengrundlage ein disziplinarrechtlich erhebliches Verhalten. Der auf den Vorhalt, er dürfe nicht schreiben, dass er aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet worden sei, „weil dies Interna darstellen würden“ (so wörtlich), getätigten Äußerung „Das ist ja Schwachsinn“ sei nicht zu entnehmen, dass er es ablehne, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die über ihn – den Kläger – gefertigte dienstliche Beurteilung vom 19. Juli 2017 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung zu. Eine tatsächliche Voreingenommenheit der Beurteilerin liege nicht vor. Die lediglich subjektive Ansicht des Klägers, die Beurteilerin sei voreingenommen, reiche nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger anhand objektiv feststellbarer Tatsachen die Voreingenommenheit der Beurteilerin darlegen müssen. Er vermenge inhaltliche Rügen mit Umständen, aus denen er eine Voreingenommenheit der Beurteilerin abzuleiten versuche. Ein solches Vorgehen genüge nicht. Voreingenommenheit dürfe nicht schon deswegen angenommen werden, weil der Beurteiler die Arbeitsweise und / oder das sonstige dienstliche Verhalten des Beurteilten kritisch einschätze. Ebenso wenig dürfe auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden, weil der Beurteilte im Vorfeld der Beurteilung Befürchtungen hinsichtlich der Objektivität des Beurteilers äußere. Selbst Streitigkeiten zwischen Beurteiltem und Beurteiler zwängen nicht zur Annahme der Voreingenommenheit. Die Beurteilerin habe vorliegend in keiner Weise Anlass zu Zweifeln an ihrer Objektivität gegeben. Weder aus der streitgegenständlichen Beurteilung selber noch aus dem Verhalten der Beurteilerin gegenüber dem Kläger könne ein objektiver Dritter auf eine Voreingenommenheit schließen. Die Beurteilerin bleibe sachlich. Die – zwar deutlichen, aber als Einschätzung begründbaren – Werturteile verletzten den Kläger nicht in seiner Ehre. Auch der Beurteilungszeitraum sei nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Beurteilung – trotz Bezeichnung als Regelbeurteilung – um eine Anlassbeurteilung handele, ändere an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung in der Sache nichts. Denn entgegen der Ansicht des Klägers seien die Beurteilungen von LOStAin D. und OStA S. in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um eigenständige Anlassbeurteilungen, sondern um Beurteilungsbeiträge. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, vorangegangene Beurteilungsbeiträge nicht bei der Gesamtbeurteilung im Rahmen einer Anlassbeurteilung einzubeziehen. Die Beurteilerin lege ihrer Beurteilung auch einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde. Soweit der Kläger insbesondere die Urheberschaft der Nachrichten an Frau I1. , sein Verhalten in den Gesprächen vom 13., 24. und 31. Oktober 2014 sowie den Inhalt seines Schreibens vom 19. Oktober 2014 bestreiten wolle, habe er hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen. Die dienstliche Beurteilung halte zudem allgemeine Beurteilungsmaßstäbe ein. Zunächst beruhten die wesentlichen Werturteile auf Tatsachen und Ereignissen, die im Beurteilungszeitraum stattgefunden hätten. Die Beurteilerin erwähne in der streitgegenständlichen Beurteilung, dass der Kläger sein Kommunikationsverhalten trotz Kritik nicht geändert habe. Das sei tatsächlich auch der Fall. Ab Dezember 2014 habe der Kläger Frau I1. wieder angeschrieben. Dieser Sachverhalt liege zwar außerhalb des Beurteilungszeitraums. Er sei aber nicht entscheidungserheblich von der Beurteilerin berücksichtigt worden. Die Werturteile beruhten nicht auf dem Sachverhalt ab Dezember 2014. Ein Beruhen könne nur dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das Werturteil ohne Kenntnis von der streitigen Tatsache anders ausgefallen wäre. So liege es hier gerade nicht. Die Beurteilerin habe das Amtsverständnis und die persönlichen/sozialen Fähigkeiten des Klägers aufgrund seines Verhaltens und der Reaktionen in den Gesprächen am 13., 24. und 31. Oktober 2014 sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 bewertet. Die Ausführungen hinsichtlich der fortgesetzten Kommunikation gegenüber Frau I1. dienten nur der Ergänzung und könnten ersatzlos entfernt werden. Die dienstliche Beurteilung erfülle auch die Anforderungen an eine Plausibilisierung. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beurteilerin alle Beurteilungsbeiträge, namentlich die von LOStAin D. und OStA S. in der Beurteilung benenne, deren Inhalte wiedergebe und in die Bewertung einbeziehe. Dabei sei der Beurteilerin das relative zeitliche Gewicht der einzelnen Beurteilungen bewusst gewesen, was u. a. durch die ausführlichen Auseinandersetzungen mit dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. deutlich werde. Die Beurteilerin verkenne auch nicht die zunächst positive Entwicklung des Klägers. Im Anschluss an den nachteiligen Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. erläutere die Beurteilerin ausführlich die Entwicklung des Klägers während der Dienstzeit in I. . Hierbei stützte sie sich auf den Beurteilungsbeitrag von OStA S. . Dass die Beurteilerin zu einem Gesamtergebnis komme, das von dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. negativ abweiche, bewege sich innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraums. Die Beurteilerin stelle die Werturteile dar, die sie zu einem abweichenden Ergebnis hätten kommen lassen, und nehme eine Abwägung zwischen den einzelnen Werturteilen vor. Welchem Werturteil sie dabei welches Gewicht beimesse, unterliege ihrem Ermessen. Die Beurteilerin habe rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger zeige ein fehlgeleitetes Amtsverständnis. Zwar scheide ein Ereignis als Basis für einen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffenden Wertungsakt aus, falls es sich außerhalb des Dienstes zugetragen habe und nicht mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten in Zusammenhang stehe. Diese Voraussetzungen seien aber in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Es handele sich schon nicht um „ein Ereignis“. Denn Ereignis meine einen historischen Einzelvorgang. Davon könne hier nicht die Rede sein. Seit seinem Dienstantritt sei der Kläger online wiederholt in privaten Chats oder E-Mails als Staatsanwalt aufgetreten. Dabei habe er regelmäßig Bezug auf sein Amt genommen, habe seinen vollständigen Namen in Verbindung mit seiner Dienstbezeichnung genannt, seine Dienststelle (StA I. ) erwähnt und behauptet, über weltweit reichende Ermittlungsbefugnisse zu verfügen. Das Genannte verdeutliche, dass der Kläger wiederholt in unangemessener Weise gegenüber Dritten aufgetreten sei. Es habe sich keinesfalls um einen „historischen Einzelfall“ gehandelt. Zu einer detaillierteren Darstellung dieser Tatsachengrundlage sei die Beurteilerin nicht verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe ein Zusammenhang der benannten Äußerungen mit den dienstlichen Aufgaben des Klägers bestanden. Der Anlage zu den BRL 2005 F. 2016 sei als Anforderungsprofil u. a. zu entnehmen, dass Staatsanwälte Zurückhaltung übten und Auswirkungen des privaten Handelns auf das Amt berücksichtigten. Dadurch, dass der Kläger in zahlreichen Nachrichten gegenüber einer außenstehenden Dritten wiederholt als „Staatsanwalt I2. “, „Staatsanwalt D1. I2. “ oder „die Staatsanwaltschaft“ aufgetreten sei, habe er selbst einen engen und unmissverständlichen Zusammenhang zu seinem Amt hergestellt. Der Kläger habe nicht berücksichtigt, wie sich sein Verhalten im Privaten auf das Amt ausgewirkt habe. Entscheidend für die Beurteilung seines unzureichenden Amtsverständnisses sei ausschließlich, wie er sich nach außen präsentiert habe und dass dieses Verhalten nicht mit dem Amtsverständnis eines Staatsanwalts vereinbar sei. Auch die Werturteile hinsichtlich der persönlichen und sozialen Kompetenzen des Klägers seien rechtsfehlerfrei. Insoweit stütze sich die Beurteilerin auf die Reaktionen und Verhaltensweisen, die der Kläger im Rahmen der Gespräche vom 13., 24. und 31. Oktober 2014 gezeigt habe, sowie die vom Kläger erstellte Stellungnahme vom 19. Oktober 2014. Auf den ersten Blick mögen diese Gespräche als punktuelle Eindrücke erscheinen. Dabei sei aber zu beachten – und von der Beurteilerin auch beachtet worden –, dass diese Gesprächssituationen in sehr engem zeitlichen Rahmen stattgefunden hätten, nämlich innerhalb von wenigen Wochen. In dieser Zeit seien Leistung und Eignung des Klägers allein durch die Beurteilerin zu bewerten gewesen. In einer solchen Situation könnten auch drei Gesprächssituationen sowie eine schriftliche Stellungnahme von erheblichem Gewicht sein. Auch die Annahme, dass eine „situationsbedingte oder zufällige“ Verhaltensweise im Rahmen einer Beurteilung außer Betracht zu bleiben habe, stehe einem Werturteil über die Reaktionen des Klägers im Rahmen der Gespräche aus Oktober 2014 mit der Beurteilerin und ihrer Stellvertreterin nicht im Wege. Möglicherweise habe es sich bei dem ersten Gespräch am 13. Oktober 2014 um eine überraschende Situation für den Kläger gehandelt. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an sei er sich aber der aktuellen Lage bewusst gewesen. Er habe gerade aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme durch die stellvertretende Behördenleiterin I4. mit weiteren Gesprächen rechnen müssen. Dies umso mehr, als er ausführlich schriftlich zu den Vorwürfen Stellung genommen habe. Es sei daher abwegig anzunehmen, dass er sich in den Gesprächen am 24. und 31. Oktober 2014 noch in „zufälligen“ Situationen befunden habe. Hinzu komme, dass der Kläger als Staatsanwalt gerade in der Lage sein sollte, auch in Konfliktsituationen besonnen und mit der nötigen Souveränität aufzutreten. Zum Basisprofil eines Staatsanwalts gehörten auch sein „Amtsverständnis“ und „Allgemeine Persönlichkeitsmerkmale“. Beide Basisprofile erschlössen sich nur aus einer ganzheitlichen Betrachtung des Beurteilten. Das impliziere die Einbeziehung vornehmlich des dienstlichen, aber auch des außerdienstlichen Verhaltens des Beurteilten, da nur diese Betrachtung ein vollständiges und möglichst abgerundetes Bild über die zu beurteilende Person zu vermitteln vermöge. Es sei selbstverständlich anzuerkennen, dass im Grundsatz der außerdienstliche Bereich eines Staatsanwalts seiner Privatsphäre zuzuordnen sei und nicht im Blickfeld des Dienstherrn stehe. Die Ausgrenzung des privaten Bereichs finde allerdings dort ihre Grenze, wo ein außerdienstliches Verhalten nicht nur reflexartig, sondern auch mit prägendem Gehalt das Bild eines Staatsanwalts zeichne. Denn ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes sei dann berücksichtigungsfähig, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es sei für die Beurteilerin geradezu geboten gewesen, auch die außerdienstlichen Tatsachen in die streitbefangene dienstliche Beurteilung einfließen zu lassen, die im Kontext mit dem Amt des Staatsanwalts stünden. Da der Kläger das Amt des Staatsanwalts zu privaten Zwecken eigennützig in rechtlich zu missbilligender Art „missbraucht“ und damit gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, seien die damit zusammenhängenden tatsächlichen Umstände zu benennen und zugleich – orientiert an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG – zu würdigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte 2 K 1287/15 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dem Kläger steht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm verfolgte Klageziel zu. Ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse entfällt jedenfalls nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der zu Lasten des Klägers ergangenen Urteile des DG LG Düsseldorf vom 23. August 2016 – DG – 3/2015 – und des DGH OLG Hamm vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 – bzw. vor dem Vorliegen einer bestandskräftigen Entlassungsentscheidung. Die vorgenannten Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Denn im Revisionsverfahren RiZ(R) 2/18 ist noch keine Entscheidung ergangen. Unabhängig davon verfügt der Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung auch mit Blick auf seinen weiteren beruflichen Werdegang; insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass der Kläger dargetan hat, sich künftig um eine Einstellung in die öffentliche Finanzverwaltung bewerben zu wollen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 E 397/16 –, S. 4 f. d. amtl. Umdr. = juris Rn. 14 f. Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Aufhebungsanspruch nicht zu. Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch darauf, dass über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung erstellt wird. Ein Anspruch auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung setzt voraus, dass sich die Beurteilung als beurteilungsfehlerhaft erweist und nicht auszuschließen ist, dass sich die Beurteilungsfehlerhaftigkeit auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (§ 14 LRiStaG, § 92 LBG NRW) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte (bzw. hier: Richter auf Probe) den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demnach kann das Gericht die Entscheidung darüber, wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten (bzw. Richters auf Probe) zu bewerten sind, nicht mittels eigener Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift nachvollziehen. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten (bzw. Richters auf Probe) durch seine Dienstvorgesetzten nachzeichnet oder diese gar durch seine eigene Beurteilung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14, vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356, vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, NVwZ-RR 2000, 621, und vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, ZBR 1981, 195; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 2 B 64.08 –, ZBR 2009, 341 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311, und vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 –, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 6 A 1180/11 –, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris Rn. 10. Allerdings ist der Dienstherr, wenn er – wie hier – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Das Gericht kann in diesen Fällen überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit § 14 LRiStaG / § 92 LBG NRW und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 17, und vom 2. April 1980 – 2 C 13.80 –, ZBR 1981, 315; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 2 B 64.08 –, ZBR 2009, 341; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 6 A 1180/11 –, juris Rn. 4, und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, DÖD 2008, 208. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der streitbefangene Aufhebungsanspruch nicht zu. Die dienstliche Beurteilung vom 19. Juli 2017 enthält keine Rechtsfehler, die potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis sind. Solche Rechtsfehler ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Beurteilung– ausweislich des verwendeten Beurteilungsvordrucks – auf der Grundlage der BRL 2005 F. 2016 erstellt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob hier die BRL 2005 oder die BRL 2005 F. 2016 anzuwenden waren. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang zu der betreffenden rechtlichen Problematik BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2014– 3 CE 13.2193 –, juris Rn. 30 ff. (zur Anwendbarkeit neuer Beurteilungsrichtlinien auf zurückliegende Beurteilungszeiträume); vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 – 2 B 32.06 –, juris Rn. 3 ff. Denn soweit es hier relevante Bestimmungen anbelangt, namentlich Ziff. III. 2. a) BRL 2005 / Ziff. III. 1. a) BRL 2005 F. 2016 sowie Ziff. IV. 1. Satz 1 Hs. 1 und Ziff. VI. 1. BRL 2005 / BRL 2005 F. 2016 unterscheiden sich die BRL 2005 und die BRL 2005 F. 2016 in der Sache nicht. Keinen rechtlichen Fehler beinhaltet ferner, dass die Beurteilerin der Beurteilung den Beurteilungszeitraum vom 24. März 2014 bis zum 21. November 2014 zugrunde gelegt hat. Zwar erfolgt nach Ziff. III. 1. a) BRL 2005 F. 2016 / Ziff. III. 2. a) BRL 2005 eine dienstliche Beurteilung vor der Ernennung auf Lebenszeit (u. a.) nach sechs Monaten seit der Einstellung in den Justizdienst. Ferner hat das JM NRW mit Schreiben vom 19. Juli 2016 auf eine Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass der Beurteilungszeitraum einer dienstlichen Beurteilung nach sechs Monaten im Sinne des Abschnittes III. 2. a) 1. Alt BRL 2005 sechs Monate betrage und von diesem Beurteilungszeitraum grundsätzlich nicht abgewichen werden dürfe. Gleichzeitig hat das JM NRW jedoch auch dargelegt, dass hinsichtlich des sechsmonatigen Beurteilungszeitraums eine abweichende, durch das JM NRW geduldete Verwaltungspraxis existiere. Da dienstliche Beurteilungen häufig erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erstellt würden, komme es im Geschäftsbereich des JM NRW– und damit auch bei der Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten – teilweise vor, dass Umstände bzw. Entwicklungen berücksichtigt würden, welche nach Ablauf des (sechsmonatigen) Beurteilungszeitraums eingetreten seien. Insbesondere die nicht immer ganz einheitliche Verwaltungspraxis bei der Handhabung der Beurteilungszeiträume sei Anlass dafür gewesen, die BRL 2005 zu überarbeiten und an die für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen anzupassen; dies sei mittlerweile durch die BRL 2005 F. 2016 geschehen. Dabei sei u. a. das bei der Beurteilung zu verwendende Formblatt derart gestaltet, dass nunmehr auf dem Vorblatt (immer) auch der Beurteilungszeitraum anzugeben sei. Hiervon ausgehend folgt aus dem Umstand, dass die Beurteilerin von den Maßgaben der Ziff. III. 1. a) BRL 2005 F. 2016 / Ziff. III. 2. a) BRL 2005 abgewichen ist, kein Beurteilungsfehler. Denn Verwaltungsvorschriften wie die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist deshalb die in ständiger Praxis geübte, wenn auch unter Umständen von den Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 6 B10/14 –, juris Rn. 6 f., m. w. N. Hiernach existierte (auch) im Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung im Geschäftsbereich des JM NRW eine einheitliche, von Ziff. III. 1. a) BRL 2005 F. 2016 / Ziff. III. 2. a) BRL 2005 abweichende Handhabung, die durch den Richtliniengeber, d. h. das JM NRW geduldet wurde und die im vorliegenden Fall die Erstreckung des Beurteilungszeitraums auf die Zeitspanne vom 24. März 2014 bis zum 21. November 2014 zuließ. Dies ergibt sich aus den vorgenannten Darlegungen in dem Schreiben des JM NRW vom 19. Juli 2016. Die betreffende Verwaltungspraxis beinhaltete, dass in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die Beurteilung – wie hier – erst eine gewisse Zeit nach Ablauf des (sechsmonatigen) Beurteilungszeitraums erstellt wurde, Umstände bzw. Entwicklungen, welche erst nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums eintraten, berücksichtigt werden konnten. Soweit der Kläger die Existenz der in dem Schreiben des JM NRW vom 19. Juli 2016 dargelegten Verwaltungspraxis bestritten hat, greift dieses Vorbringen nicht durch. Der Kläger hat insoweit kein Beweisangebot vorgenommen, dem nachzukommen gewesen wäre, und zwar auch nicht von Amts wegen. In vorgenannter Hinsicht hat der Kläger insbesondere ausgeführt, ihm sei von den Staatsanwaltschaften E. und I. sowie aufgrund von Berichten aus den Fortbildungsveranstaltungen junger Staatsanwälte bekannt, dass der Beurteilungszeitraum von sechs Monaten strikt eingehalten werde. So stehe bei den Staatsanwaltschaften spätestens nach sechs Monaten zwingend die Entscheidung über die Erteilung des „großen Zeichnungsrechts“ an. Die Behauptungen des JM NRW zu einer abweichenden Verwaltungspraxis seien eine Lüge. Ferner hat der Kläger zum Beweis der Existenz einer „richtlinienkonformen Verwaltungspraxis“ zahlreiche Zeugen benannt und – schriftsätzlich – die Vorlage sämtlicher Beurteilungen von Staatsanwälten aus den Jahren 2012 bis 2014 zur Beurteilung nach sechsmonatiger Tätigkeit im staatsanwaltlichen Dienst beantragt. Diese Darlegungen begründen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Beweiserhebung. Einem Beweisantrag (bzw. einer Beweisermittlungsanregung) ist nämlich nicht nachzukommen, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat, so dass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 BvR 1232/07 –, NJW 2009, 1585 (1586), m. w. N. Ein Beweisantrag ist allerdings nicht schon dann unzulässig, wenn die Behauptung nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-möglich-Halten rechtfertigender Anhaltspunkte. Vgl. Kleinschnittger, NWVBl. 2013, 226 (229). Solche sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Behauptung des Klägers nicht gegeben. Dass in der Mehrzahl der einschlägigen Fälle der Beurteilungszeitraum sechs Monate umfasst, widerlegt nicht die Existenz einer vom JM NRW geduldeten Handhabung, der zufolge in Ausnahmefällen ein längerer Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt werden kann. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger, anders als das JM NRW, keinen zuverlässigen Überblick über die landesweite Verwaltungspraxis hat. Vor diesem Hintergrund erfolgt das Bestreiten der vom JM NRW dargelegten Verwaltungspraxis durch den Kläger „ins Blaue hinein“. Auch aus dem Umstand, dass in der Beurteilung (dort S. 2) ausgeführt ist, der Kläger habe nach schrittweiser Erhöhung seines Arbeitspensums ab dem 26. September 2014 8/10 eines vollen Dezernats bearbeitet, ergibt sich kein Beurteilungsfehler, der potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis ist. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, es sei falsch, dass er zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs am 24. Oktober 2014 lediglich ein „8/10 Dezernat“ bearbeitet habe. Er sei ausschließlich in dem von ihm genannten sechsmonatigen Zeitraum mit der Bearbeitung von 8/10 eines vollen Buchstabendezernats betraut gewesen. Die auf Seite 4 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 26. Juli 2016 enthaltene Auflistung der von ihm bei der StA I. bearbeiteten Dezernate sei demnach falsch. Er habe bereits ab dem 25. Juli 2014 die komplette Abteilung 202a bearbeitet. Falsch sei ebenfalls, dass er ab dem 26. September 2014 lediglich ein „8/10 Dezernat“ bearbeitet habe. Richtig sei vielmehr, dass er ab diesem Zeitpunkt – vertretungsweise (Angabe des Klägers vom 7. November 2018) – ein „9/10 Dezernat“ und später, nämlich ab dem 24. Oktober 2014, sogar ein volles Dezernat bearbeitet habe. Dieses Vorbringen ist bereits nicht hinreichend substantiiert, um die Darlegungen der Beurteilerin zum Beschäftigungsumfang des Klägers in Frage stellen zu können. Diese hat durch ihre in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. September 2016 zitierten Ausführungen zunächst ihre Angabe, dass es nicht richtig sei, dass der Kläger bereits ab dem 25. Juli 2014 das komplette Dezernat 202a bearbeitet habe, in schlüssiger Weise substantiiert. Insoweit hat sie dargelegt, Staatsanwalt U habe im Juli 2014 Dezernat 202a, Endziffern 6 – 0 bearbeitet. Sodann habe Staatsanwalt Z bis zum 25. August 2014 die Endziffern 6 – 8 und Staatsanwältin B bis zum 25. September 2014 die Endziffern 9 und 0 bearbeitet. Diesen Darlegungen hat der Kläger seinerseits nichts Substantiiertes mehr entgegengesetzt, sondern sich auf die bloße (unsubstantiierte) Behauptung beschränkt, er habe bereits ab dem 25. Juli 2014 die komplette Abteilung 202a bearbeitet. Ebenfalls als schlüssig stellt sich die Entgegnung der Beurteilerin zu dem die Bearbeitung eines „9/10 Dezernats“ betreffenden Vorbringen des Klägers dar. Hierzu hat sie ausgeführt, dass eine (behauptete) Aufstockung auf 0,9 AKA bei der StA I. bei der Einarbeitung junger Dezernenten in keinem Fall vorgesehen sei. Auch dem hat der Kläger nicht mehr in substantiierter Form entgegenzutreten vermocht. Zu dem Vorbringen des Klägers, er habe ab dem 24. Oktober 2014 sogar ein volles Dezernat bearbeitet, hat die Beurteilerin ausgeführt, die endgültige Aufstockung des Arbeitspensums des Klägers auf ein volles Dezernat sei für den 24. Oktober 2014 durch die Übernahme des Dezernats 512c Endziffern 1 - 0 mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 geplant gewesen und für diesen einen Tag im monatlichen Geschäftsverteilungsplan, der am Ende des Vormonats erstellt werde, so ausgewiesen worden. Bei der Geschäftsverteilung für den Monat Oktober sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass sich der Kläger ab dem 27. Oktober 2014 auf der einwöchigen Tagung für junge Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in W befinden würde, so dass das Dezernat 512c Endziffern 1 - 0 ab dem 27. Oktober 2014 anderweitig verteilt worden sei. Zu der ursprünglich geplanten Aufstockung sei es jedoch faktisch deshalb nicht gekommen, weil der Kläger im Anschluss an das Personalgespräch, welches am Mittag des 24. Oktober 2014 um 13.30 Uhr stattgefunden habe, im gegenseitigen Einvernehmen an diesem Tag nicht wieder an seinen Schreibtisch zurückgekehrt sei. Hiervon ausgehend ist schon nicht erkennbar, dass die Beurteilerin ihrer Beurteilung einen fehlerhaften Tätigkeitsumfang zugrunde gelegt hat. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die o. g. Angaben des Klägers zum Umfang seiner Beschäftigung in vollem Umfang der Wahrheit entsprächen, folgte daraus kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der streitgegenständlichen Beurteilung. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass sich die betreffenden Gegebenheiten auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Tätigkeitsumfang, von dem die Beurteilerin ausgegangen ist, nicht mehr als nur geringfügig von dem Tätigkeitsumfang abweicht, den der Kläger geltend macht. Unabhängig davon tritt entscheidend hinzu, dass sich ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Angaben des Klägers zu seinem Tätigkeitsumfang auch aus folgendem Grund nicht annehmen lässt: Die Frage des Umfangs des vom Kläger seit dem 25. Juli 2014 bearbeiteten Dezernats war dafür, dass dem Kläger in der Beurteilung vom 19. Juli 2017 die Note „unterdurchschnittlich“ zuerkannt worden ist und seine Eignung für das Amt des Staatsanwalts verneint worden ist, ersichtlich nicht ausschlaggebend. Dass das Ergebnis der Beurteilung nicht besser ausgefallen ist und der Kläger insbesondere nicht die in dem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 angegebene Benotung erhalten hat, hat seinen Grund bei Zugrundelegung des Inhalts der Beurteilung in den Modalitäten seiner Tätigkeit bei der StA in E. und daneben in erster Linie in den Gegebenheiten, die den „Komplex I1. “ betreffen. Hingegen fehlt jeder vernünftige Anhalt dafür, dass für die erfolgte schlechte Benotung des Klägers auch die Frage des Umfangs der Tätigkeit des Klägers seit dem 25. Juli 2014 eine Rolle gespielt hat. Es ergeben sich des Weiteren keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Beurteilungsverfahren eingeholten Beurteilungsbeiträge nicht vollständig und / oder nicht ordnungsgemäß in die streitbefangene Beurteilung eingeflossen sind. Dies gilt zum einen sowohl für den schriftlichen Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. vom 5. Juni 2014, der hinsichtlich des Zeitraums vom 24. März 2014 bis zum 25. Mai 2014 erstellt worden ist, als auch hinsichtlich der schriftlichen Leistungseinschätzung von StA (GL) Dr. B. vom 16. Mai 2014. Diese sind in der Beurteilung vom 19. Juli 2017 ausdrücklich angesprochen worden. In den Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. – und damit auf diese Weise auch in die streitbefangene Beurteilung – ist entgegen der Sachdarstellung des Klägers auch ein (hinsichtlich des Zeitraums vom 19. bis zum 25. Mai 2014 erfolgter) mündlicher Beurteilungsbeitrag von StA (GL) N. eingeflossen. Letzteres hat das beklagte Land zunächst unter dem 29. April 2015 vorgetragen. Ferner hat es seine Angabe unter dem 26. Juli 2016 vertieft und substantiiert, indem es ausgeführt hat, ergänzend habe die LOStAin in E. (LOStAin D. ) am 23. April 2015 telefonisch berichtet, StA (GL) N. habe die Gegenzeichnung des Klägers in der Zeit vom 19. bis zum 25. Mai 2014 oblegen; auch dessen Bewertung der Leistungen des Klägers sei in ihren an die LOStAin in I. übermittelten Beurteilungsbeitrag eingeflossen. Zweifel daran, dass die letztgenannte Angabe unwahr ist, ergeben sich nicht, insbesondere auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser hat insoweit lediglich ausgeführt, in der letzten Woche der Dienstzeit, in der ihm StA (GL) N. als Gegenzeichner zugewiesen gewesen sei, habe es nach dessen Aussage „fachlich sehr gut geklappt“, das „Abschlusszeugnis“ der StA E. enthalte keinen Hinweis darauf. Diese Ausführungen rechtfertigen die Annahme, LOStAin D. habe in dem vom beklagten Land dargelegten Telefongespräch vom 23. April 2015 unwahre Angaben bzw. möglicherweise unwahre Angaben vorgenommen, nicht. Ohne Erfolg wendet der Kläger im vorliegenden Zusammenhang ein, das erfreuliche Ergebnis der Zusammenarbeit mit StA (GL) N. habe der stellvertretende Behördenleiter der StA E. – OStA M. – sogar telefonisch an die Behördenleiterin der StA I. weitergegeben. Die Feststellung in der Beurteilung „Anlass, an den Einschätzungen des ersten Gegenzeichners des Dezernenten und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. zu zweifeln, hat sich hier nicht ergeben“ sei insoweit eine glatte Lüge. Dass die Beurteilerin die nach Darlegung des Klägers erfolgte telefonische Mitteilung von OStA M. nicht zum Anlass genommen hat, an den Einschätzungen des ersten Gegenzeichners des Klägers und der LOStAin in E. zu zweifeln und von diesen abzuweichen, stellt sich mit Blick auf den einem Beurteiler zukommenden Bewertungsspielraum nicht als beurteilungsfehlerhaft dar. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass der mündliche Beurteilungsbeitrag von StA (GL) N. , wie dargelegt, bereits in den Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. eingeflossen war. Fehl geht auch die Annahme des Klägers, bei dem mit „Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen des Staatsanwalts (Richter auf Probe) D1. I2. “ überschriebenen Schriftstück der LOStAin D. vom 5. Juni 2014 handele es sich um eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung – und nicht lediglich um einen Beurteilungsbei-trag –. Insoweit hat der Kläger ausgeführt, die Beurteilerin (LOStAin C.) verkenne, dass für ein und denselben Zeitraum nur eine dienstliche Beurteilung erstellt werden könne mit der Folge, dass etwaige im Rahmen einer Bedarfsbeurteilung aufgeführte Mängel nicht erneut im Rahmen einer ihr nachfolgenden „hiesigen Bedarfsbeurteilung berücksichtigungsfähig [seien]“. LOStAin D. habe am 5. Juni 2014 eine sog. Bedarfsbeurteilung bzw. Anlassbeurteilung über ihn, den Kläger, hinsichtlich des Zeitraums vom 24. März 2014 bis zum 23. Mai 2014 bzw. 25. Mai 2014 abschließend erstellt. Diese Einschätzung des Klägers ist verfehlt. Bei dem in Rede stehenden, von LOStAin D. verfassten Schriftstück vom 5. Juni 2014, dessen Erklärungsgehalt aus der Sicht eines objektiven Adressaten zu beurteilen ist, handelt es sich lediglich um einen Beurteilungsbeitrag. Dafür spricht bereits die Form des Schriftstücks. Denn für dieses wurde nicht das nach Ziff. IV. 2. BRL 2005 für die Erstellung einer Beurteilung (Personal- und Befähigungsnachweisung) vorgesehene Formular (Vordruck Nr. 195) verwendet. Darüber hinaus ist das Schreiben vom 5. Juni 2014 auch deshalb nicht als dienstliche Beurteilung im Sinne von Ziff. III. BRL 2005 zu qualifizieren, weil keiner der dort genannten Fälle, in denen dienstliche Beurteilungen vorzunehmen sind, gegeben war. Insbesondere lag weder ein Fall der Ziff. III. 1. b) noch ein Fall der Ziff. III. 1. d) vor. Anlass für die Erstellung des Schreibens vom 5. Juni 2014 war weder eine Beurlaubung des Klägers noch eine Abordnung. Eine Abordnung lag schon deswegen nicht vor, weil es sich bei der unter dem 19. Mai 2014 unter Widerruf des Beschäftigungsauftrages bei der StA E. erfolgten Erteilung eines Beschäftigungsauftrags bei der StA I. nicht um eine vorübergehende Maßnahme handelte. Vgl. zu der diesbezüglichen Voraussetzung einer Abordnung: Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2018, Teil C § 24 Rn. 58; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017 § 4 Rn. 50. Auch der Fall einer Versetzung war nicht gegeben. Vielmehr handelte es sich um eine Personalmaßnahme im Sinne des § 13 DRiG, die, anders als eine Versetzungsverfügung, vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, a.a.O., § 4 Rn. 39, m. w. N, kein Verwaltungsakt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 39.95 –, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 1995 – 4 S 1867/93 –, juris Rn. 30; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 2 S 637/99 –, S. 2 d. amtl. Umdr. Ein Richter auf Probe (bzw. Staatsanwalt im Richterverhältnis auf Probe) hat noch kein Richteramt (bzw. Staatsanwaltsamt) inne. Sein „Amt“ ist der gesamte durch § 13 DRiG festgelegte Verwendungsbereich bei seinem Dienstherrn. Die Zuweisung einer bestimmten Funktion in diesem Bereich ist daher weder Versetzung noch Abordnung. Sie stellt vielmehr – ebenso wie die Umsetzung oder die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten – eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 1995 – 4 S 1867/93 –, juris Rn. 30. Auch ein Fall der Ziff. III. 2. a) BRL 2005 war nicht gegeben, da der in dieser Bestimmung genannte Sechsmonatszeitraum zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftstücks vom 5. Juni 2014 noch nicht verstrichen war. Zu weiteren Beurteilungsbeiträgen, die die Beurteilerin vor der Erstellung der – aufgehobenen – Beurteilung vom 21. November 2014 und dementsprechend auch vor der Erstellung der streitbefangenen Beurteilung vom 19. Juli 2017 eingeholt hat, verhält sich ihr in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 26. Juli 2016 wiedergegebener Bericht vom 13. Juli 2016. Darin wird hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Kläger bei der StA I. beschäftigt war, zunächst der schriftliche Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014 genannt; hierzu führt die Beurteilerin ferner aus, OStA S. habe ihr am 13. Juli 2016 bestätigt, dass seinem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 der Zeitraum vom 26. Mai 2014 (Beginn des Beschäftigungsauftrags bei der StA I. ) bis zum Datum des Beurteilungsbeitrages zugrunde liege. Ferner hat die Beurteilerin dargelegt, mündliche Beurteilungsbeiträge habe sie von OStA S. hinsichtlich des Zeitraums vom 13. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014, von StA (GL) N1. , der in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zur mit Wirkung vom 25. Juli 2014 erfolgten Erteilung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“ die Gegenzeichnung des Klägers übernommen habe, und von LOStAin I4. eingeholt, die im fraglichen Zeitraum als ihre, der Beurteilerin, ständige Vertreterin zugleich Personaldezernentin gewesen sei und – über die gemeinsamen Gespräche hinaus – mehrere Personalgespräche mit dem Kläger geführt habe. Diese Darlegungen hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 27. September 2016, in der sie auf ihre vorgenannte Stellungnahme verwiesen hat, bekräftigt (vgl. S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – ). Ferner hat die Beurteilerin in ihrem o. g. Bericht vom 13. Juli 2016 ausgeführt, sämtliche Beurteilungsbeiträge seien in die Beurteilung vom 21. November 2014 eingeflossen. Gegebenheiten, die die Annahme rechtfertigen, dass die vorgenannten Angaben der Beurteilerin unwahr sind, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, insbesondere auch nicht aus seinem Vortrag, bestritten werde auch, dass der mündliche Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 24. Oktober 2014 hinreichend und überhaupt berücksichtig worden sei. Ebenso fehlt jeder Anhalt dafür, dass die von der Beurteilerin genannten Beurteilungsbeiträge nur in die – aufgehobene – Beurteilung vom 21. November 2014 eingeflossen sind, nicht aber auch in die streitgegenständliche Beurteilung vom 19. Juli 2017. Eine zur Aufhebung der Beurteilung führende Fehlerhaftigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass OStA Dr. T. keinen mündlichen oder schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellt hat. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Modalitäten der Gegenzeichnung bei der StA I. nach den Darlegungen des beklagten Landes, hinsichtlich deren inhaltlicher Richtigkeit sich keine Zweifel ergeben, so ausgestaltet sind, dass die Gegenzeichnung eines jungen Staatsanwalts nach Erteilung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“ immer durch einen Abteilungsleiter wahrgenommen wird, und zwar turnusmäßig ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenzuzeichnende ganz oder teilweise in der geschäftsplanmäßigen Abteilung des Gegenzeichners tätig ist. Der gegenzeichnende Abteilungsleiter übernehme aufgrund interner Absprachen auch die Abteilungsleitergeschäfte, die den Berufsanfänger in der „fremden“ Abteilung beträfen, wodurch vermieden werden solle, dass der geschäftsplanmäßige Kollege den gegenzeichnenden, gleichrangigen Kollegen kontrolliere. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass dem geschäftsplanmäßigen Abteilungsleiter dennoch einzelne Vorgänge vorgelegt würden. Diese Sachdarstellung hat OStA Dr. T. in seiner in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. August 2016 – 2 K 1287/15 – wiedergegebenen schriftlichen Mitteilung bestätigt. Insoweit hat er u. a. ausgeführt, klarstellend weise er darauf hin, dass er bedingt durch das System der Gegenzeichnung als Abteilungsleiter zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe gehabt habe, die generelle Arbeitsleistung des Klägers zu beurteilen. Deshalb habe für ihn kein Bedarf bestanden, sich einen umfassenden Eindruck von der fachlichen Qualifikation des Klägers zu verschaffen. Letzteres sei auch kaum möglich gewesen, da die meisten Verfügungen des Klägers, die ihn bis zu seinem Ausscheiden erreicht hätten, zuvor eine Gegenzeichnung durchlaufen hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass es für eine ordnungsgemäße Beurteilung des Klägers hinsichtlich des gesamten Zeitraums, in dem OStA Dr. T. (geschäftsplanmäßiger) Abteilungsleiter des überwiegenden Teils der vom Kläger bearbeiteten Dezernate war, über den o. g. schriftlichen Beurteilungsbeitrag von OStA S. und die weiteren o. g. mündlichen Beurteilungsbeiträge hinaus noch der Einholung eines Beurteilungsbeitrages von OStA Dr. T. bedurft hätte. Unabhängig davon kann ausgeschlossen werden, dass sich die unterbliebene Einholung eines Beurteilungsbeitrages von OStA Dr. T. auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Aus seiner in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 4. August 2016 wiedergegebenen schriftlichen Mitteilung ergibt sich keinerlei Anhalt dafür, dass OStA Dr. T. in einem Beurteilungsbeitrag zu einer von der Einschätzung von OStA S. , der die Fähigkeiten und die Gesamtleistung des Klägers mit „durchschnittlich“ bewertet hat, abweichenden Bewertung gekommen wäre. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, dass OStA Dr. T. in der vorgenannten Mitteilung u. a. ausgeführt hat, er gehe davon aus, dass er sich erinnern würde, wenn die Verfügungen (des Klägers) besonders schlecht oder herausragend gut gewesen wären. Insofern gehe er davon aus, dass sie dem üblichen Niveau zu diesem Ausbildungszeitpunkt entsprochen hätten. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang nochmals darauf zu verweisen, dass das Ergebnis der Beurteilung vom 19. Juli 2017 – neben den Modalitäten der Dienstverrichtung des Klägers bei der StA E. – in ganz wesentlicher Hinsicht auf dem den „Komplex I1. “ betreffenden Sachverhalt beruht, nicht hingegen auf den vorstehend genannten Gegebenheiten. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne Belang, dass OStA Dr. T. hinsichtlich seiner als Urlaubsvertreter von OStA S. vorgenommenen (einwöchigen) Gegenzeichnertätigkeit keinen Beurteilungsbeitrag gefertigt hat. Soweit sich der Kläger gegen den Inhalt der Bewertungen von StA (GL) Dr. B. und von LOStAin D. wendet, setzt er im Kern seine eigenen, von ihm subjektiv als zutreffend empfundenen Bewertungen und Einschätzungen an die Stelle der Bewertungen der Beurteiler. Damit zeigt er keine Beurteilungsfehler auf. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es nicht Sache des Klägers war, die Modalitäten festzulegen, nach denen er Akten zu bearbeiten hatte. Vielmehr war dies Sache seiner Beurteiler bzw. Gegenzeichner. Vor diesem Hintergrund gehen insbesondere auch die Einwände ins Leere, die die von StA (GL) Dr. B. verwehrte Verwendung des Textverarbeitungsprogramms „Acusta“ betreffen. Der Kläger dringt auch nicht mit seinen Einwendungen gegen die Ausführungen in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung durch, die die Geschehnisse betreffen, welche mit der Person der Frau I1. in Zusammenhang stehen (S. 4 2. und 3. Abs., S. 5 1. Abs., S. 6 2. Abs.). Die Einschätzung der Beurteilerin, der Kläger verfüge über ein Amtsverständnis, das sowohl mit seiner Position als Richter auf Probe als auch mit Blick auf die Pflicht eines Staatsanwalts zur Zurückhaltung in der Öffentlichkeit und zur Trennung zwischen Privatperson und Amtsinhaber nicht vereinbar sei, beruht auf zutreffenden Tatsachenannahmen und bewegt sich innerhalb des der Beurteilerin zukommenden Bewertungsspielraums. Gleiches gilt für die bezüglich der vorgenannten Bewertungen in der Beurteilung enthaltenen Konkretisierungen. Die Beurteilerin hat hinsichtlich des von ihr angenommenen defizitären Amtsverständnisses des Klägers ausgeführt, dieses habe sich im Beurteilungszeitraum insbesondere an seinem amtsmissbräuchlichen Umgang mit sozialen Netzwerken und den damit verbundenen Verstößen gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gezeigt, die das Amt eines Staatsanwalts mit sich bringe. Insoweit hat die Beurteilerin zunächst erläuternd dargelegt, durch ein anwaltliches Schreiben vom 19. September 2014 sei bekannt geworden, dass der Kläger eine ihm nicht näher bekannte Frau mittels zahlreicher über soziale Netzwerke verschickter privater Nachrichten kontaktiert und diese zu beeindrucken versucht habe. Er habe dieses über Jahre andauernde Verhalten nach seinem Dienstantritt fortgesetzt, obwohl er ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 19. September 2014 bereits unter dem 19. Juli 2010 aufgefordert worden sei, jegliche Kontaktaufnahme zu unterlassen. Die Annahme, das angeführte Verhalten des Klägers zeuge von einem Amtsverständnis des Klägers, das in der von der Beurteilerin bejahten Weise mängelbehaftet sei, ist ein Werturteil, das keine Beurteilungsfehler erkennen lässt. Vgl. auch DGH OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 31 d. amtl. Urteilsumdr. („Bereits die entgegen der eindeutigen anwaltlichen Aufforderung vom 19. Juli 2010 erfolgte Kontaktaufnahme durch den Antragsteller begründet– wenn auch im privaten Bereich angesiedelt – durchgreifende Zweifel an seinem Amtsverständnis sowie seinem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein“. Soweit der Kläger in dieser Hinsicht zunächst einwendet, in der Beurteilung sei zu Unrecht von mehreren sozialen Netzwerken die Rede, da es sich bei „Facebook“ lediglich um ein einziges soziales Netzwerk handele und sich das ihm Vorgeworfene nur auf seine Aktivitäten in „Facebook“ beziehe, bleibt dies ohne Erfolg. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Beurteilerin mit ihrer vom Kläger beanstandeten Wortwahl auf die Nachrichten und Ausdrucke bezogen hat, die Rechtsanwältin Artmann-Eichler mit Schreiben vom 19. September 2014 und 5. November 2014 vorgelegt hat. Insoweit beinhaltet die Verwendung der Formulierung „Netzwerke[n]“ (statt „Netzwerk“) allenfalls eine – unschädliche – Falschbezeichnung („falsa demonstratio non nocet“), da eindeutig ist, was gemeint ist. Es fehlt ferner jeder Anhalt dafür, der Kläger habe das Schreiben der Rechtsanwältin B. vom 19. Juli 2010 nicht erhalten. Dies ergibt sich gerade auch aus den eigenen Ausführungen des Klägers. Dieser hat in seiner in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 im vorliegend interessierenden Zusammenhang Folgendes ausgeführt: Er habe im Jahre 2010 in der ULB N Frau I1. kennengelernt. Als er Frau I1. daraufhin zufälligerweise im sozialen Netzwerk StudiVZ gefunden habe, habe er ihr Nachrichten geschrieben. Jedoch habe Frau I1. ihn dann kommentarlos „wegblockiert“. Verwundert über dieses widersprüchliche Verhalten habe er Frau I1. über einen zweiten StudiVZ-Account angeschrieben. Dort sei er jedoch nicht weggeblockt worden. Plötzlich und unerwartet habe er dann ein Schreiben von Rechtsanwältin C. erhalten, worin er aufgefordert worden sei, das Versenden von Mitteilungen jeglicher Art zu unterlassen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, er habe im Jahre 2011 durch eine Mitstudentin schöne Grüße von Frau I1. ausgerichtet bekommen. Bei dem erneuten Versenden von Mitteilungen an Frau I1. habe er (u. a.) verleitet durch die ausgerichteten Grüße gehandelt. Mit Blick auf diese Gegebenheiten spricht alles dafür, dass der Kläger das von Rechtsanwältin C. mit Schriftsatz vom 19. September 2014 übersandte Schreiben vom 19. Juli 2010 im Jahre 2010 tatsächlich erhalten hat. Denn auch in zeitlicher Hinsicht deckt sich der vorgenannte Vortrag des Klägers mit den Erkenntnissen, die sich aus den von Rechtsanwältin C. vorgelegten Ausdrucken aus „StudiVZ“ und „Facebook“ ergeben. Vor diesem Hintergrund ist das an anderer Stelle erfolgte Vorbringen des Klägers, es sei zu prüfen, ob ihm das konkret vorgelegte Schreiben unter dem 19. Juli 2010 trotz ersichtlich falscher Adresse überhaupt zugegangen sein könne und es könne ersichtlich nicht mehr geklärt werden, ob er auch genau dieses Schreiben im Jahre 2010 bekommen habe, schon nicht schlüssig. Aufgrund des Schreibens vom 19. Juli 2010 konnte für den Kläger kein Zweifel daran bestehen, dass Frau I1. (dauerhaft) keine Kontaktaufnahme durch den Kläger wünscht. Dies hatte Frau I1. unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Aber selbst dann, wenn der Kläger von einem konkludenten Einverständnis der Frau I1. ausgegangen sein sollte, was weiterhin in jeder Hinsicht unglaubhaft ist, ändert dies angesichts der eindeutigen anwaltlichen Aufforderung nichts an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. Hierüber hat sich der Kläger mit seinen zahlreichen Nachrichten aus den Jahren 2010 bis 2014 hinweggesetzt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der zumal anwaltlichen Aufforderung konnte und durfte er aus der Tatsache, dass er nicht „weggeblockt“ wurde usw., nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis oder gar einen Sinneswandel der Frau I1. schließen. Immerhin waren seine an Frau I1. versandten Nachrichten allesamt von Frau I1. unbeantwortet geblieben. Vgl. DGH OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 31 f. d. amtl. Urteilsumdr. Im vorliegenden Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst in der Berufungszulassungsschrift vom 12. November 2016 – 2 K 1287/15, vgl. dort S. 10 – ausgeführt worden ist, dem Kläger seien „keine direkten Mitteilungen“ von Frau I1. übersandt worden. Aus dem Umstand, dass im Jahre 2011 eine Frau S. „schöne Grüße“ von Frau I1. ausgerichtet haben soll – „Im Jahre 2011 […] bekam der Berufungskläger durch eine Mitstudentin, Frau S. […] schöne Grüße von Frau I1. ausgerichtet.“ –, konnte der Kläger nicht schließen, dass Frau I1. nichts mehr gegen eine Kontaktaufnahme habe. Auch die von einer Freundin oder Bekannten der Frau I1. („N4. A. T1. “) auf seine Nachricht „Dann mal schöne Grüße an N3. I1. “ erfolgte Mitteilung: „schöne grüße zurück“ rechtfertigte nicht die Annahme, Frau I1. habe nun nichts mehr dagegen, von ihm kontaktiert zu werden, oder wünsche dies sogar. Gleiches gilt für den Umstand, dass „N4. A. T1. “ ihm geschrieben habe: „erzähl mal was von dir!“. Die Annahme, diese Nachricht könne von Frau I1. stammen, ist abwegig. Angesichts der eindeutigen anwaltlichen Unterlassungsaufforderung konnte der Kläger keinesfalls davon ausgehen, dass Frau I1. mit dem Erhalt der Facebook-Nachrichten einverstanden sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung, Frau N3. I1. sei mit dem Versenden von Facebook-Mitteilungen einverstanden gewesen, nicht an. Unabhängig davon handelt es sich bei der Behauptung des Klägers, Frau N3. I1. sei mit dem Versenden von Facebook-Mitteilungen einverstanden gewesen, um eine Behauptung „ins Blaue“ hinein, ohne jeden überprüfbaren Vortrag dazu, aus welchem Sachverhalt sich das Behauptete ergeben soll. Keinesfalls kann sich der Kläger damit entschuldigen, Frau I1. habe seine Mitteilungen unterbinden können, sie habe ihn nicht einmal persönlich aufgefordert, keine Nachrichten mehr an sie zu richten. Die anwaltliche Unterlassungsaufforderung war eindeutig. Einer persönlichen Nachricht durch Frau I1. bedurfte es nicht. Es war vor diesem Hintergrund auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass Frau I1. , die dem Kläger kein einziges Mal geantwortet hat, durch Sammlung und Übergabe der Nachrichten an den Dienstherrn des Klägers die für sie daraus entstandene Belastungssituation belegt hat. Die Auffassung, Frau I1. handele treuwidrig, ist abwegig. Vgl. zum Ganzen DGH OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2018– 1 DGH 9/2016 –, S. 32 f. d. amtl. Urteilsumdr. Die Beurteilerin hat – zur Plausibilisierung ihrer Einschätzung des Amtsverständnisses des Klägers – des Weiteren ausgeführt, bei seinen Kontaktversuchen habe der Kläger seine privaten Nachrichten mehrfach in prahlerischer Weise in Beziehung zu seinem Amt als Staatsanwalt gesetzt und sich teilweise unter Nennung der Staatsanwaltschaft I. und seines tatsächlichen Namens mit seinen vermeintlich herausragenden Leistungen als Staatsanwalt und der Reichweite seiner Ermittlungskompetenz gebrüstet. Sein über einen erheblichen Zeitraum andauerndes, von einem übersteigerten Selbstwertgefühl geprägtes Kommunikationsverhalten in sozialen Netzwerken zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, dienstliches und privates Handeln zu trennen. Er benutze sein Amt, um Dritten gegenüber seine Person aufzuwerten und diese durch angeberisches und aufschneiderisches Verhalten zu beeindrucken. Dabei lasse er leichtfertig außer Acht, dass eine Verquickung von privater Kommunikation und Dienst dem Amt des zur Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung verpflichteten Staatsanwalts schade und er das Amt dadurch in Misskredit bringe. Auch diese Feststellungen und Wertungen der Beurteilerin weisen keine Beurteilungsfehler auf. Insbesondere liegt ihnen kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, und sie beinhalten auch keine sachfremden Erwägungen. Vielmehr wahren sie den der Beurteilerin zukommenden Bewertungsspielraum. Der Kläger hat in zahlreichen, nach seinem Dienstantritt an Frau I1. gesandten Nachrichten Äußerungen getätigt, die eine tragfähige Tatsachengrundlage für die vorgenannten Einschätzungen der Beurteilerin liefern. Insoweit ist insbesondere auf folgende Nachrichten zu verweisen: „18.04.2014 10.47 D1. D2. Frohe Ostern, N3. ! Ich arbeite jetzt bei der Staatsanwaltschaft[] und bin total begeistert. Und was machst du so? Ich habe gerade eine Wurzelentzündung[.] Was kann man dagegen machen?“ „03.05.2014 20:41 D1. D2. Die StA ist am Samstag in Münster“ „10.05.2014 13:14 D1. D2. Der StA war heute beim Zahnarzt, eigentlich sollten die Kanäle verschlossen werden. Des Geldes wegen wurden die Kanäle aber erweitert. Melde mich wieder, wenn die Lage besser ist“ „17.05.2014 14:15 D1. D2. Ich wurde aufgrund meiner herausragenden Leistungen zur StA I. abgeordnet“ „25.05.2014 18:21 D1. D2. Wenn die Aktenlage gut ist, kommt die StA I. am Samstag nach Münster“ „06.06.2014 21:06 D1. D2. Im Juli findet eine Party einiger Staatsanwälte in Münster statt[.] Kannst vorbei kommen. Ort und Zeit reiche ich nach!“ „21.06.2014 14:23 D1. D2. Am 12. Juli 2014 findet die Party der Staatsanwälte im Lappe In Event in Münster um 19:00 Uhr statt. Wenn du schon keine Milliardäre kennenlernen willst, kannst du wenigstens Staatsanwälte kennenlernen“ „28.06.2014 14:30 D1. D2. Staatsanwalt I2. ist heute im Uferlos“ „28.06.2014 18:13 D1. D2. Staatsanwalt I2. wurde von Kriminellen aufgehalten und versucht es daher am nächsten Samstag noch mal“ „19.07.2014 15:44 D1. I2. Mein Name ist übrigens Staatsanwalt D1. I2. und ich bin begeistert von weltoffenen kommunikativen Menschen von Welt“ „10.08.2014 13:59 D1. I2. Staatsanwalt I2. ist Samstag wieder in Münster“ „D1. I2. “ „03.10.2014 19:40:05 Hi N3. ! […] Staatsanwalt D1. I2. “ „D1. I2. “ „04.10.2014 10:14:21 Sehr geehrte Frau I1. , […] Alias D1. I2. (Ri. a. P.) Staatsanwalt“ „D1. I2. “ „11.10.2014 15:33:27 Hey N3. ? Was machst du denn? Wo warst du denn heute? Wenn du willst, gehe doch nach Hannover :-) Meine Ermittlungskompetenz reicht bundesweit und sogar weltweit, wenn ich will…“ Auf der Grundlage dieser Äußerungen des Klägers lassen sich ohne weiteres die o. g. Einschätzungen der Beurteilerin treffen, insbesondere, dass er seine privaten Nachrichten mehrfach in prahlerischer Weise in Beziehung zum Amt als Staatsanwalt gesetzt habe und sein Amt benutze, um Dritten gegenüber seine Person aufzuwerten und diese durch angeberisches und aufschneiderisches Verhalten zu beeindrucken. Der Kläger wendet ein, er habe die ihm nach § 78 Abs. 2 LBG NRW (a. F.) zustehende Dienstbezeichnung fünfmalig sozialadäquat und selbstironisch geführt und in keiner Weise geprahlt. Herausragende Leistungen habe er einmalig humoristisch bzw. in ironischer Weise angeführt; sein Verhalten sei als situationsbedingte Komik einzuordnen. Ferner beruft sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und höchst- bzw. obergerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verwendung der Amtsbezeichnung noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität ist, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen, und der zufolge die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung ohne Hinzutreten weiterer Umstände den sonst privaten Charakter einer Äußerung nicht aufhebt, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 59; OVG RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 – VGH A 39/14 –, juris Rn. 26, m. w. N. Diese Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg. Denn im Falle des Klägers lag gerade kein „schlichtes“ Führen bzw. keine „bloße“ Verwendung der Amtsbezeichnung „Staatsanwalt“ vor. Vielmehr ging die von ihm praktizierte Handhabung deutlich darüber hinaus, da er, wie die Beurteilerin zu Recht festgestellt hat, mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt geprahlt, er insoweit ein angeberisches und aufschneiderisches Verhalten gezeigt und er damit dem Amt des Staatsanwalts Schaden zugefügt und es in Misskredit gebracht hat. Soweit der Kläger die Auffassung äußert, nicht geprahlt zu haben, setzt er seine Bewertung der Angelegenheit an die Stelle der Bewertung der Beurteilerin. Damit zeigt er keinen Bewertungsfehler auf. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen des Klägers, die Beurteilerin habe bei unvoreingenommener Prüfung feststellen müssen, dass es sich bei der Mitteilung „Ich wurde aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet“ um eine ironische Mitteilung gehandelt habe, da die Staatsanwaltschaft I. gemeinhin nicht als Wunschort staatsanwaltlicher Tätigkeit gelte. Insoweit übersieht der Kläger, dass der Bedeutungsgehalt seiner vorgenannten Mitteilung aus der Empfängersicht zu beurteilen ist. Aus dieser Perspektive ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Sinngehalt, den der Kläger seiner Äußerung beimisst, zumal ein – wie hier - Außenstehender regelmäßig nicht über die vom Kläger in dem betreffenden Zusammenhang behaupteten Erkenntnisse („… nicht als Wunschort staatsanwaltlicher Tätigkeit gilt“) verfügt. Auch die seitens des Klägers hinsichtlich seiner Nachricht vom 11. Oktober 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zu der in Rede stehenden Nachricht des Klägers ist festzustellen, dass diese in besonderem Maße mit dem Amtsverständnis eines Staatsanwalts nicht zu vereinbaren ist. Die Einfügung der Grafik „:-)“ („“) ändert nichts an dem nachfolgenden bedrohlich wirkenden Hinweis auf die „bundesweite“ bzw. sogar „weltweite“ Ermittlungskompetenz. Die besondere Bedrohlichkeit erwächst gerade aus dem Hinweis auf die dienstliche Ermittlungskompetenz des Staatsanwalts, woraus bei objektiver Betrachtung zu entnehmen ist, dass der Kläger diese dienstliche Ermittlungskompetenz auch in seinem privaten Bereich für sich nach Belieben („wenn ich will…“) nutzen könne und wolle. Diese Aussage offenbart, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Frau I1. jegliche Kontaktaufnahme verbeten hatte, erhebliche charakterliche Mängel des Klägers und überschreitet die Grenzen des einem Staatsanwalt obliegenden Amtsverständnisses evident. Vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 33 f. d. amtl. Urteilsumdr. Vor allem auch vor diesem Hintergrund begegnet die seitens der Beurteilerin vorgenommene Einschätzung des Amtsverständnisses des Klägers – vgl. vor allem S. 4 2. Abs. der Beurteilung – keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, in seiner Nachricht vom 11. Oktober 2014 habe er sich nicht auf seine staatsanwaltliche Ermittlungskompetenz, sondern seine „private Ermittlungskompetenz“ bezogen, ist dies ohne jede Überzeugungskraft. Insoweit übersieht der Kläger einmal mehr, dass der Inhalt seiner Nachrichten aus der Adressatensicht, hingegen nicht aus seiner Sicht zu beurteilen ist. Hiernach ergibt sich keinerlei Anhalt, der Kläger könne mit seinen Ausführungen etwas anderes als seine dienstliche Ermittlungskompetenz gemeint haben. Denn der Kläger hatte, wenngleich nicht in der Nachricht vom 11. Oktober 2014 selber, so doch in einer Vielzahl zuvor an Frau I1. übermittelter Nachrichten darauf hingewiesen, dass er Staatsanwalt sei, so zuletzt noch wenige Tage vor der Nachricht vom 11. Oktober 2014 in den Nachrichten vom 3. und 4. Oktober 2014. Vor diesem Hintergrund drängte es sich aus Empfängersicht geradezu auf, dass mit der in Rede stehenden „Ermittlungskompetenz“ die dienstliche Ermittlungskompetenz des Staatsanwalts gemeint war. Die Beurteilerin hat ferner ausgeführt, mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. September 2014 konfrontiert, habe der Kläger auf der Richtigkeit seines Kommunikationsverhaltens beharrt und dieses fortgesetzt. Auch hieraus ergibt sich kein Beurteilungsfehler, der potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis ist. Zu den vorgenannten Ausführungen der Beurteilerin ist zunächst festzustellen, dass sich weder aus dem Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2014 noch aus dem vom 27. Oktober 2014 entnehmen lässt, dass der Kläger Einsicht dahingehend gezeigt hat, dass sein in den an Frau I1. übersandten Nachrichten zutage getretenes Kommunikationsverhalten mit dem einem Staatsanwalt obliegenden Amtsverständnis nicht zu vereinbaren ist. Vielmehr stellt sich das in den vorgenannten Vermerken beschriebene Verhalten des Klägers der Sache nach als Versuch dar, sein Verhalten zu rechtfertigen. Auch der Kläger selber hat zum Inhalt des Gesprächs vom 24. Oktober 2014 nichts vorgetragen, das die Annahme erlaubte, er habe die Unrichtigkeit seines Kommunikationsverhaltens eingesehen und eingeräumt. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger dem Vermerk vom 31. Oktober 2014 zufolge bei dem an diesem Tage erfolgten Gespräch erklärt hat, er habe sich nichts vorzuwerfen. Das ganze Geschehen sei eine unzulässige Einmischung in private Dinge. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass das in Rede stehende Verhalten des Klägers in den vorgenannten Vermerken unzutreffend beschrieben worden sein könnte, ergeben sich nicht. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass der Kläger bis heute der Auffassung ist, sein Kommunikationsverhalten sei nicht unrichtig gewesen. In dieser Hinsicht hat der Kläger etwa in seiner Klagebegründung vom 6. Oktober 2017 – vgl. dort S. 52 – ausgeführt, bereits dem Vermerk vom 13. Oktober 2014 sei zu entnehmen, dass die Feststellung der Beurteilerin unwahr sei, soweit die Vorwürfe der Rufschädigung und Amtsschädigung erhoben würden. Es gebe im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sein Amt in Misskredit gebracht und er dem konkret-funktionellen Amt geschadet habe. Hinzu tritt, dass der Kläger selber eingeräumt hat, er habe auf den Vorhalt, er dürfe nicht schreiben, dass er aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet worden sei, „weil dies Interna darstellen würden“, die Äußerung getätigt: „Das ist ja Schwachsinn“. Auch daraus ergibt sich sein Beharren auf der Richtigkeit seines Kommunikationsverhaltens. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, seiner Äußerung „Das ist ja Schwachsinn“ sei nicht zu entnehmen, dass er es ablehne, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern, leuchtet dies nicht ein. Denn mit der betreffenden Antwort hat er gerade eine seiner Auffassung nach gegebene Unbedenklichkeit der in Rede stehenden, ihm vorgehaltenen Äußerung zum Ausdruck gebracht. Vor dem Hintergrund der dargelegten Gegebenheiten ist eine Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Feststellung der Beurteilerin, der Kläger habe, mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. September 2014 konfrontiert, auf der Richtigkeit seines Kommunikationsverhaltens beharrt, nicht erkennbar. Soweit in der Beurteilung ausgeführt worden ist, der Kläger habe – nach der Konfrontation mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. September 2014 – sein Kommunikationsverhalten fortgesetzt, bezieht sich dies auf die Mitteilung von Rechtsanwältin C. vom 23. Dezember 2014, der zufolge der Kläger am 5. und 13. Dezember 2014 erneut mit Frau I1. Kontakt aufgenommen habe. Der letztgenannte Sachverhalt liegt – was auch in der Klageerwiderung eingeräumt worden ist – außerhalb des Beurteilungszeitraums, der am 21. November 2014 endete. Die Berücksichtigung von Gegebenheiten, die zeitlich außerhalb des Beurteilungszeitraums angesiedelt sind, ist grundsätzlich, vgl. zu Ausnahmen Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: September 2018, Rn. 299, fehlerhaft, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 –, juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 28. November 2017 – 2 A 10761/17 –, juris Rn. 59. Es kann jedoch nicht angenommen werden, der in Rede stehende Beurteilungsfehler sei potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis geworden. Denn es fehlt jeder Anhalt dafür, dass dem Kläger bei einer Vermeidung des Beurteilungsfehlers eine bessere Bewertung seiner Fähigkeiten und Leistungen als „unterdurchschnittlich“ und ein besseres Eignungsurteil als „nicht geeignet“ zuerkannt worden wären. Der Zusatz „und setzte dieses fort“ hat nämlich nur ergänzenden bzw. bekräftigenden Charakter hinsichtlich der der Sache nach getroffenen Feststellung, dass der Kläger sich, und zwar bereits im Beurteilungszeitraum, uneinsichtig in Bezug auf sein Kommunikationsverhalten gezeigt habe. Der betreffenden Feststellung kommt damit ersichtlich kein Gewicht zu, das die Bejahung potentieller Kausalität rechtfertigte. Keinen Beurteilungsfehler beinhalten die in den ersten beiden Sätzen des dritten Absatzes der Seite 4 der Beurteilung enthaltenen Angaben. Zwar wird dort zunächst ein Verhalten des Klägers geschildert, das dieser bereits vor dem Beginn des Beurteilungszeitraums gezeigt hat. Diese Darlegungen haben jedoch lediglich informatorischen Charakter, nämlich dergestalt, dass sie dazu dienen zu erläutern, dass der Kläger mit dem Versenden von Nachrichten an Frau I1. nicht erst nach dem Dienstantritt begonnen hat, sondern dass sich sein nach dem Dienstantritt gegenüber Frau I1. gezeigtes Verhalten als Fortsetzung eines entsprechenden vorherigen Handelns darstellt. Die Ausführungen dienen der Verständlichkeit der Darlegungen der Beurteilerin zu den Verhaltensweisen des Klägers, die sein Amtsverständnis betreffen. Mit ihnen wird verdeutlicht, dass das in der Beurteilung in Bezug auf das Amtsverständnis eines Staatsanwalts beanstandete Verhalten des Klägers eine Vorgeschichte hat, und es wird aufgezeigt, wie diese Vorgeschichte beschaffen ist. Dies ist beurteilungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass sich die seitens der Beurteilerin geäußerte Kritik am Verhalten des Klägers auf sein nach Dienstantritt gezeigtes Verhalten bezieht, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass in der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerin vom 9. März 2017, die der streitgegenständlichen Beurteilung voranging, lediglich Nachrichten des Klägers aus der Zeit nach seinem Dienstantritt zitiert worden sind (vgl. S. 5 ff. u. S. 15 f. der dienstlichen Stellungnahme vom 9. März 2017). Ein Kernpunkt der Argumentation des Klägers gegen die streitgegenständliche Beurteilung ist des Weiteren sein Vorbringen, Gegenstand und Inhalt einer dienstlichen Beurteilung könnten nur Tätigkeiten und Leistungen sein, die der Beamte in Ausübung seines Amtes, also „dienstlich“ erbracht habe, nicht hingegen private bzw. außerdienstliche Verhaltensweisen ohne dienstlichen Bezug. Die Beurteilerin erhebe willkürlich den „Vorwurf der Missachtung der uneigennützigen Amtswaltung“, indem sie ausführe, die private Kommunikation über soziale Netzwerke zeige, dass der Beurteilte nicht in der Lage sei, dienstliches und privates Handeln zu trennen. Diese Einschätzung des Klägers ist nicht haltbar. Es trifft zwar zu, dass Eindrücke aufgrund außerdienstlicher Geschehnisse, die nicht mit dem Aufgabengebiet des Beamten in Zusammenhang stehen, bei einer dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt zu lassen sind. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., Rn. 299 und 349. Ein solcher Sachverhalt liegt im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Zwar hat er die in der Beurteilung beanstandeten Nachrichten im privaten Bereich, d. h. außerdienstlich versandt. Er hat jedoch einen eindeutigen Bezug zu seiner Tätigkeit als Staatsanwalt hergestellt, indem er diese Tätigkeit in seinen Nachrichten in der oben erläuterten Weise wiederholt thematisiert hat. Dieses Verhalten des Klägers (insbesondere auch der Hinweis auf die Reichweite seiner Ermittlungskompetenz) ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in das Amt des Staatsanwalts – als sachlich und objektiv agierender Ermittler – nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Dienstbezug, der erforderlich ist, um die vorgenannten Verhaltensweisen zum Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung machen zu können, ist damit gegeben. Diesen Dienstbezug ignoriert der Kläger, indem er behauptet, es gebe ersichtlich keine Verquickung privater Kommunikation mit dem Dienst, und ferner ausführt, er habe nicht gegen die Pflicht zur Zurückhaltung in der Öffentlichkeit verstoßen, da seine Facebook-Mitteilungen ausschließlich privater Natur seien. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Klägers, das Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte in NRW sei verfassungswidrig, an der Sache vorbei. Denn vorliegend steht gerade kein privates Verhalten ohne jeden Dienstbezug in Rede, sondern ein solches, durch das der Kläger in unzulässiger, nämlich in prahlerischer bzw. angeberischer und aufschneiderischer Weise einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Staatsanwalt hergestellt hat. Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seines in der dienstlichen Beurteilung beanstandeten Verhaltens ferner darauf, die Beurteilerin habe selbst mit Vermerken vom 13. Oktober 2014 und 19. November 2014 die disziplinarrechtliche Irrelevanz seines Verhaltens festgestellt und darauf hingewiesen, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Ansehen des konkret-funktionellen Amtes zu beeinträchtigen. Insoweit verkennt der Kläger, dass eine beurteilungsrechtliche Relevanz eines bestimmten Verhaltens eines Beamten (bzw. Richters auf Probe) nicht erst dann gegeben ist, wenn der Dienstherr Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach dem DG sieht. Vielmehr sind ein amtsmissbräuchliches Verhalten und Verstöße gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten auch unterhalb dieser Schwelle möglich. Auch die in diesem Zusammenhang vom Kläger vorgenommenen Ausführungen zu § 34 Satz 3 BeamtStG sind nicht tragfähig. Denn ein Verstoß gegen die in § 34 Satz 3 BeamtStG statuierte Pflicht kann gerade dann vorliegen, wenn ein Verhalten in der Freizeit einen unmittelbaren Bezug zum Dienst und zu dienstlichen Pflichten aufweist. Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG 2009 und BeamtStG, Stand: September 2017, § 34 BeamtStG Rn. 5 i. V. m. § 61 BBG 2009 Rn. 31. Ein solcher Bezug war hier gegeben, nämlich dadurch, dass der Kläger, wie die Beurteilerin zutreffend festgestellt hat, mit dem Amt des Staatsanwalts geprahlt hat und er seine Tätigkeit als Staatsanwalt (Richter auf Probe) benutzt hat, um durch ein angeberisches und aufschneiderisches Verhalten zu beeindrucken. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger in einer der von ihm versandten Nachrichten seine „Abordnung“ zur StA I. mitgeteilt hat (Nachricht vom 17. Mai 2014), ergibt sich ein Verhalten, das im Rahmen des § 34 Satz 3 BeamtStG von Belang ist und über ein von dieser Vorschrift nicht erfasstes Handeln in der Freizeit ohne Dienstbezug hinausgeht, vgl. dazu Plog/Wiedow, a.a.O., § 61 BBG 2009 Rn. 31 („Offenlegung dienstlicher Vorgänge“). Auch daraus, dass zum Gebot achtungs- und vertrauensgerechten Verhaltens (§ 34 Satz 3 BeamtStG) der ausdrückliche Hinweis, dass dieses Gebot innerhalb und außerhalb des Dienstes gilt, entfallen ist, ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Denn an der Geltung des Gebots innerhalb und außerhalb des Dienstes sollte durch den neuen Text dem Grunde nach nichts geändert werden. Vgl. dazu Plog/Wiedow, a.a.O., § 34 BeamtStG Rn. 5. Ebenso wenig beinhalten die Ausführungen der Beurteilerin auf Seite 5 1. Abs. und auf S. 6 2. Abs. der Beurteilung, die der Kläger angreift, Beurteilungsfehler, die dem Kläger einen Aufhebungsanspruch vermitteln. Die diesbezüglichen Feststellungen und Bewertungen der Beurteilerin beruhen ebenfalls auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage und bewegen sich innerhalb ihres Bewertungsspielraums. In vorgenannter Hinsicht wendet der Kläger zunächst ein, es sei objektiv falsch, dass er in dem Gespräch mit der damaligen stellvertretenden Behördenleiterin eingeräumt habe, Verfasser der „Chat-Nachrichten“ gewesen zu sein. Letzteres sei insoweit nicht richtig, als ihm lediglich sämtliche Account-Namen vorgelegt worden seien und er offensichtlich in Anwesenheit der stellvertretenden Behördenleiterin nicht alle Mitteilungen gelesen habe. Insoweit habe sich seine Aussage lediglich auf die ihm vorgelegten Account-Namen und nicht auf sämtliche ihm vorgelegten Mitteilungen im Einzelnen bezogen. Die Aufforderung der stellvertretenden Behördenleiterin, sich nochmal zu überlegen, ob sämtliche Mitteilungen seine seien, wäre bei Zugrundelegung eines anderen Verständnisses nicht ansatzweise verständlich. In diesem Zusammenhang stehe auch die Mitteilung an Rechtsanwältin C. , wonach eine Identifizierung der Urheberschaft der Mitteilungen derzeit nicht erfolgen könne. Dieses Vorbringen ist bereits nicht schlüssig. Denn in der in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 hatte der Kläger den Sachverhalt noch anders dargestellt. Damals hatte er Folgendes ausgeführt: „Im Büro von Frau Oberstaatsanwältin I4. wurde der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Nachrichten von ihr daraufhin gefragt, ob die von Frau Rechtsanwältin C. der Behördenleitung eingereichten Mitteilungen von ihm stammten. Nachdem Frau Oberstaatsanwältin I4. ihm alle Nachrichten vorhielt, bejahte er dies und merkte direkt an, dass er eine Intrige seitens der Frau I1. vermute.“ Im Übrigen ist auch in der „ergänzenden ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme“ der Fachärztin Q. vom 11. Juli 2015 ausgeführt, der Kläger sei am 13. Oktober 2014 in das Büro „der ständigen Vertreterin Frau I4. “ beordert worden. Sie habe ihm „einen Pack Nachrichten“ gezeigt, die als Ausdruck an seinen Arbeitgeber gegangen seien, und ihn gefragt, ob das seine Nachrichten seien. Spontan habe dies der Kläger bejaht mit der Bemerkung, dass er das für eine Intrige halte. Schon angesichts der aufgezeigten Gegenläufigkeit des eigenen Vorbringens des Klägers zu den Geschehnissen am 13. Oktober 2014 besteht kein begründeter Anhalt für die Annahme, die in der Beurteilung enthaltene Feststellung, der Kläger habe in einem Gespräch mit der damaligen stellvertretenden Behördenleiterin eingeräumt, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein, sei unwahr. Zu dem Versuch des Klägers, seinen am 13. Oktober 2014 vorgenommenen Erklärungen im Nachhinein einen anderen Bedeutungsgehalt beizumessen, als den ursprünglich (in der Verfassungsbeschwerdeschrift) eingeräumten, ist im Übrigen festzustellen, dass der Kläger insoweit erneut nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Erklärungsgehalt seiner Aussagen bzw. seines Verhaltens nicht aus seiner subjektiven Sicht, sondern aus der Empfängersicht zu beurteilen ist. Dass ausgehend von Letzterem seiner – von ihm als solche weiterhin eingeräumten – Aussage aus Adressatensicht ein Aussagegehalt des von ihm zuletzt behaupteten Inhalts beizumessen war, hat er durch seine eingangs wiedergegebenen Ausführungen nicht in nachvollziehbarer Weise zu verdeutlichen vermocht. Insbesondere auch die in der Verfassungsbeschwerdeschrift enthaltene Angabe, LOStAin I4. habe dem Kläger geantwortet, dass die Generalstaatsanwaltschaft am OLG I5. nicht glaube, dass das seine Facebook-Mitteilungen seien, dass er nochmals überlegen solle, ob das seine Nachrichten seien, und dass er dazu eine Stellungnahme „unter Fristsetzung von 14 Tagen“ schreiben möge, spricht entgegen der Annahme des Klägers gerade nicht für die von ihm zuletzt geltend gemachte Geschehensversion. Denn die vom Kläger dargelegte Aussage von LOStAin I4. ergibt gerade Sinn, wenn der Kläger zuvor eingeräumt hatte, „dass das seine Facebook-Mitteilungen seien“. Auch mit Blick auf die Form der Ausdrucke ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass aus Empfängersicht davon auszugehen war, die Aussage des Klägers habe sich lediglich auf die ihm vorgelegten Account-Namen und nicht (auch) auf sämtliche vorgelegten Mitteilungen bezogen. Denn die Account-Namen stehen jeweils vor den jeweiligen Mitteilungen. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, objektiv falsch sei auch die Feststellung der Beurteilerin, er, der Kläger, habe in einem weiteren Gespräch am 13. Oktober 2014 die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilerin bereits in einer dienstlichen Erklärung unter dem 9. März 2017 wahrheitswidrig habe vortragen lassen, er habe im Rahmen einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet. Das Original der Stellungnahme habe er bereits im November 2014 seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten gegeben. In Anbetracht der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 mache die von der Beurteilerin vorgetragene Leugnung im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 13. Oktober 2014 im Gesamtzusammenhang des Geschehens keinen Sinn. Es sei ferner lebensfremd, dass die stellvertretende Behördenleiterin die Beurteilerin im Fall der angeblich am 13. Oktober 2014 erfolgten mündlichen Leugnung der Urheberschaft nicht vorher entsprechend informiert hätte. Auch dieser Vortrag ist nicht stichhaltig. Die in der Beurteilung auf S. 5 enthaltene Angabe: „in einem weiteren Gespräch mit dieser bestritt er dies jedoch“ bezieht sich darauf, dass der Kläger – auch nach eigener Einlassung – nach einem Gespräch mit LOStAin I4. (bereits am 13. Oktober 2014) eine schriftliche Stellungnahme verfasst hat, er diese anschließend der stellvertretenden Behördenleiterin überreicht und diese ihm die Stellungnahme mit der Aufforderung, eine ausführlichere Stellungnahme zu schreiben, zurückgegeben hat. Den letztgenannten Geschehensablauf hat der Kläger als solchen nicht bestritten. Vielmehr ist in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 insoweit Folgendes ausgeführt: „Er verfasste spontan eine Stellungnahme, in der er alle Anschuldigungen mit dem Hinweis zurückwies, es seien ihm über eine Freundin von Frau I1. schöne Grüße ausgerichtet worden, was für ihn bedeutete, dass eine Belästigung durch das Versenden von Facebook-Mitteilungen auszuschließen sei. […] Er überreichte seine Stellungnahme Frau Oberstaatsanwältin I4. , die wiederum nach deren Durchsicht diese dem Beschwerdeführer mit den Worten zurückgab, er möge erneut überlegen, ob es tatsächlich seine Facebook-Mitteilungen seien; ja oder nein und eine ausführlichere Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen verfassen.“ Dass sich die vom Kläger beanstandete Textpassage in der streitgegenständlichen Beurteilung auf den vorgenannten Geschehensablauf bezieht, wird auch durch den Inhalt der der Beurteilung vorangegangenen dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerin vom 9. März 2017 belegt. Darin ist insoweit ausgeführt: „Mit dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 19.09.2014 durch die damalige stellvertretende Behördenleiterin am 13.10.2014 konfrontiert, räumte er zunächst ein, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein und das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 erhalten zu haben. In einer kurzen schriftlichen Stellungnahme bestritt er dies jedoch und nahm dann in einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme vom 19.10.2014 zu der anwaltlichen Unterlassungsaufforderung wie folgt Stellung“. Hiervon ausgehend ist die in Rede stehende Textpassage auf S. 5 der Beurteilung dahingehend aufzufassen, dass mit ihr auf das in der kurzen schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 enthaltene Zurückweisen der mit Schriftsatz der Rechtsanwältin C. vom 19. September 2014 erhobenen Anschuldigungen durch den Kläger Bezug genommen wird. Des Weiteren moniert der Kläger, auch die Feststellung der Beurteilerin auf S. 5 der Beurteilung „(…) gab unter dem 19.10.2014 eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er nicht nur in Abrede stellte, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein, sondern auch, (…) und das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 erhalten zu haben.“ sei ausweislich seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 objektiv unwahr. Die Beurteilerin erwecke zudem fälschlicherweise den Eindruck, er, der Kläger, habe wahrheitswidrig vorgetragen, er kenne die Empfängerin seiner Nachrichten nicht. Tatsächlich kenne er die Empfängerin seiner Nachrichten nicht. Das habe die Empfängerin der Nachrichten im Übrigen selbst vortragen lassen. Zudem sei der unterschiedliche Bedeutungssinn der Worte „Kennen“, „Bekannt“ und „nicht kennen“ im Zweifel zu seinen Gunsten zu wählen. Ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2014 sei ebenfalls objektiv falsch, dass er den Sachverhalt habe weiter verschleiern wollen, indem er angegeben habe, seine Nachrichten in den sozialen Netzwerken seien von unbekannten Dritten verfasst worden. Ausweislich des Vermerks vom 24. Oktober 2014 habe er diese Aussage zu keinem Zeitpunkt getätigt. Er habe lediglich die Möglichkeit der von der Beurteilerin vorgetragenen und im Übrigen von ihr selbst entwickelten Interpretation nicht verneint. Dass fremde Dritte Mitteilungen geschrieben hätten, könne er auch heute nicht ausschließen, da er alle Mitteilungen bislang nicht zur Kenntnis genommen habe. Dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 sei auch nicht zu entnehmen, dass er die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen geleugnet habe. Auch die Behauptung, er habe am 24. Oktober 2014 ausdrücklich geleugnet, dass er im Jahre 2010 ein anwaltliches Schreiben erhalten habe, sei weder der Stellungnahme vom „19.11.2014“ (19. Oktober 2014) noch der behördlichen Aktenlage zu entnehmen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn es erschöpft sich im Kern darin, dass der Kläger die in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 sowie die in den Gesprächsvermerken vom 24. und 27. Oktober 2014 enthaltenen Angaben aus seiner subjektiven Sicht interpretiert und ihnen einen Bedeutungsgehalt beimisst, der ihnen aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht zukommt. Beispielhaft ist insoweit anzuführen, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 erklärt hat, Frau N3. I1. nicht zu kennen. Vgl. dazu und zu weiteren, in der Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 34 d. amtl. Urteilsumdr. Insoweit ist in der Stellungnahme ausgeführt: „Die von Frau Rechtsanwältin C. vertretene Mandantin mit dem Klarnamen „N3. I1. “ ist dem Unterzeichner nicht bekannt.“; „Der Unterzeichner schließt es jedoch aus, dass es sich hierbei um die Beschwerdeführerin handelt.“; „[…] da er beide Personen nicht kennt.“; „[…] die er gar nicht kennt.“ Ebenso ergibt sich aus der Stellungnahme des Klägers, dass er in Abrede gestellt hat, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein („Soweit hier zahlreiche Nachrichten dem Unterzeichner zugeordnet werden sollen, ist festzustellen, dass sämtliche Nachrichten dem Unterzeichner nicht bekannt sind. Aus welchen Gründen hier eine derartige Zuordnung bezweckt wird, ist dem Unterzeichner nicht bekannt.“; „[…] dass er im Fall nicht vorhandener gegenseitiger Kommunikation keine zahlreichen Nachrichten an eine Person versenden würde, die er gar nicht kennt.“). Auch hat der Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme geleugnet, das anwaltliche Schreiben vom 19. Juli 2010 erhalten zu haben („Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass das anliegende Anspruchsschreiben aus dem Jahre 2010 dem Unterzeichner gänzlich unbekannt ist.“). Ebenso nicht zu beanstanden ist die in der Beurteilung getroffene Feststellung, in einem Gespräch mit der Unterzeichnerin am 24. Oktober 2014 habe der Kläger sein Bestreiten zunächst aufrechterhalten und versucht, den Sachverhalt weiterhin zu verschleiern, indem er angegeben habe, seine Nachrichten in den sozialen Netzwerken seien von unbekannten Dritten verfasst worden. Insoweit ist auf die im zweiten Absatz der ersten Seite des Vermerks von LOStAin I4. vom 24. Oktober 2014 wiedergegebenen Aussagen des Klägers zu verweisen. Zweifel daran, dass der Kläger diese Aussagen tatsächlich getätigt hat, ergeben sich nicht, zumal sie sich als Fortsetzung bzw. Ergänzung des vom Kläger bereits am Ende der ersten Seite und am Anfang der zweiten Seite seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 Ausgeführten darstellen. Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang geltend macht, tatsächlich kenne er die Empfängerin seiner Nachrichten nicht, ergibt sich auch daraus nichts zu seinen Gunsten. Der Kläger hat Frau N3. I1. jahrelang Mitteilungen zukommen lassen, nämlich diejenigen, die Rechtsanwältin C. vorgelegt hat. Angesichts dessen fehlt jeder Anhalt dafür, es bestehe die Möglichkeit, dass seine Behauptung, er kenne Frau N3. I1. nicht, wahr sein könnte. Daran ändern auch die vom Kläger angeführten semantischen Gesichtspunkte nichts. Überdies ist im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Kläger zu der Person der Frau I1. u. a. Folgendes ausgeführt hat (vgl. S. 4 der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015): „Im Jahre 2010 […] lernte dieser [d. h. der Beschwerdeführer] in der ULB Münster Frau N3. I1. kennen [….]. Als der Beschwerdeführer Frau I1. daraufhin zufälligerweise im sozialen Netzwerk StudiVZ fand, schrieb er ihr Nachrichten.“ Die Annahme der Beurteilerin, dass der Kläger Verschwörungstheorien entwickelt habe, ist ebenfalls nicht beurteilungsfehlerhaft. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Kläger beispielsweise in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 ausgeführt hat, er müsse davon ausgehen, dass eine Verwechslung vorliege „oder aber die gezielte Schädigung des Unterzeichners beabsichtigt ist“. Ferner ist etwa in der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, er, der Kläger, habe geäußert, „dass er eine Intrige seitens der Frau I1. vermute.“ Für die Richtigkeit dieser Mutmaßungen des Klägers fehlt jeder Anhalt. Ebenso wenig begegnet die Feststellung der Beurteilerin Bedenken, der Kläger lehne sowohl eine Übernahme der Verantwortung für sein außerdienstliches Verhalten als auch dessen Veränderung ab. Insoweit kann auf das diesbezüglich oben bereits Ausgeführte verwiesen werden. Beurteilungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beurteilerin eine Distanzlosigkeit des Klägers angenommen hat. Dass es sich hierbei um ein nicht hinreichend plausibilisiertes Werturteil handelt, kann nicht angenommen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, der vorgetragen hat, er habe auf den Vorhalt, er dürfe nicht schreiben, dass er aufgrund herausragender Leistungen zur Staatsanwaltschaft I. abgeordnet worden sei, weil dies Interna seien, geantwortet: „Das ist ja Schwachsinn“. Die Rüge des Klägers, das Schreiben von Rechtsanwältin C. vom 19. September 2014 habe ihm gar nicht übergeben würden dürfen, geht ebenfalls fehl. Das Anwaltsschreiben durfte bzw. musste sogar dem Kläger ausgehändigt werden, weil Rechtsanwältin C. (mangels Kenntnis einer Anschrift des Klägers) ausdrücklich um Weiterleitung eines Schreibens und der vorbereiteten Unterlassungserklärung an den Kläger gebeten hatte. Eine Konfrontation des Klägers mit dem Anwaltsschreiben sowie den dazugehörigen Anlagen musste auch nicht etwa wegen des Inhalts der beigefügten Facebook-Nachrichten unterbleiben. Zum einen hatte nicht LOStAin I4. den Inhalt zu verantworten. Zum anderen kann von einem Staatsanwalt erwartet werden, auch auf eine Konfrontation mit vermeintlich „pikanten Details“ aus dem Privat- und Intimleben („Homo-Party“ im „H.“) überlegt und besonnen zu reagieren und gerade nicht in eine – vom Kläger behauptete – „völlig verwirrte, verzweifelte beschämte Gefühlslage“ zu geraten. Sollte sich der Kläger nach dem Gespräch mit der stellvertretenden Behördenleiterin tatsächlich in einer „double-bind-Situation“ befunden haben, hätte er vor Abgabe seiner schriftlichen Stellungnahme bei LOStAin I4. nachfragen oder ggfs. auch die Abgabe der Stellungnahme ablehnen sollen (gerade weil die Nachrichten sein Privat- und Intimleben betreffen). Keinesfalls rechtfertigten die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte die Abgabe einer – objektiv – wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber dem Dienstvorgesetzten. Vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 34 f. d. amtl. Urteilsumdr. Mit der Abgabe einer wahrheitswidrigen dienstlichen Stellungnahme hat der Kläger insbesondere gezeigt, dass er nicht bereit ist, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, seine Vorgesetzten wahrheitsgemäß und vollständig zu informieren und konstruktiv an der Lösung von Konflikten mitzuwirken. Vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 35 d. amtl. Urteilsumdr. Auch vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglich in der Beurteilung getroffenen Feststellungen nicht zu bemängeln. Die vom Kläger vorgenommenen wahrheitswidrigen Angaben sind auch verwertbar. Insbesondere sind die Angaben nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, welches strengen Förmlichkeiten unterworfen ist, gemacht worden. Gegen den Kläger ist zu keinem Zeitpunkt ein Disziplinarverfahren geführt worden. So hat LOStAin C. in einer Verfügung vom 19. November 2014 ausdrücklich festgehalten, dass die „inhaltlich falsche dienstliche Stellungnahme keinen Anlass zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gibt“, der Kläger sich deswegen aber als „ungeeignet“ im Sinne von § 22 DRiG erwiesen habe. Vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 35 f. d. amtl. Urteilsumdr. Die streitbefangene Beurteilung leidet auch nicht mit Blick auf die ihr zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträge an einem Abwägungs- bzw. Bewertungsdefizit, vgl. zu den Modalitäten der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen in einer dienstlichen Beurteilung BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 – 6 B 649/15 –, juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris Rn. 27. Die Beurteilerin hat die Beurteilungsbeiträge, insbesondere auch den schriftlichen Beurteilungsbeitrag von OStA S. , in ihre Überlegungen einbezogen. Dabei hat sie keineswegs lediglich auf für den Kläger ungünstige Feststellungen zurückgegriffen, sondern gerade auch darin enthaltene positive Aussagen aufgegriffen und in die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung aufgenommen. Dass sie dennoch zu einer Gesamtbewertung der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „unterdurchschnittlich“ und zum Eignungsurteil „für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet“ gelangt und damit von der Bewertung des OStA S. abgewichen ist, hat sie nachvollziehbar begründet. Insoweit hat sie ausgeführt, bei der abschließenden Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers sei zwar einerseits zu berücksichtigen, dass er seine fachliche Qualifikation nach seinem Dienstantritt bei der StA I. habe steigern können. Sein Kommunikationsverhalten in sozialen Netzwerken und seine dienstliche Reaktion darauf sowie die fehlende Bereitschaft, dieses Verhalten zu ändern, dokumentierten jedoch auf der anderen Seite ein massiv fehlgeleitetes Amtsverständnis und offenbarten eine für das Amt des Staatsanwalts nicht tragbare innere Haltung. Sein Verhalten in dieser dienstlichen Konfliktsituation lasse annehmen, dass es ihm an der für das Amt des Staatsanwalts notwendigen sachlichen Distanz, Konfliktfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit sowie an der erforderlichen Loyalität zu Dienstvorgesetzten fehle. Die dargelegten Defizite hinsichtlich seines Amtsverständnisses sowie seiner persönlichen und sozialen Kompetenz wögen schwer und begründeten zugleich nicht überwindbare Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Staatsanwalts, die sich auch durch zunehmende Berufserfahrung und ein zunehmendes Lebensalter nicht würden ausgleichen lassen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Beurteilerin den beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers mit Blick auf deren Art ein so hohes Gewicht beigemessen hat, dass dies für die Vergabe des Gesamturteils letztlich ausschlaggebend war. Die in Rede stehende Gewichtung bewegt sich innerhalb des einem Beurteiler zukommenden Bewertungsspielraums und lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen. Mit Blick auf das konkret beanstandete Verhalten des Klägers im Beurteilungszeitraum, das u. a. durch einen wechselnden Vortrag gekennzeichnet ist, sich nicht nur auf ein Gespräch erstreckte und zudem u. a. die Abgabe einer schriftlichen Erklärung beinhaltete, die der Kläger nicht spontan verfassen musste und verfasst hat, sondern zu deren Vorbereitung er ausreichend Zeit hatte, kann – in Bezug auf das beanstandete Verhalten – auch nicht mehr von einer nur „situationsbedingten oder zufälligen Verhaltensweise“ die Rede sein. Ebenso wenig ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung von Belang, dass der Beurteilerin im Rahmen der aufgehobenen Beurteilung vom 21. November 2014 noch keine hinreichende Plausibilisierung ihrer Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014 gelungen war, vgl. dazu Urteil der Kammer vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 –. Denn die letztgenannte Beurteilung beinhaltete in wesentlichen Teilbereichen grundlegend andere Feststellungen und Bewertungen der Beurteilerin als die streitgegenständliche Beurteilung. Die diesbezüglichen Annahmen und Einschätzungen tauchen in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht mehr auf. Dies gilt insbesondere für die (damaligen) Feststellungen, der Kläger sei „ein Dezernent mit […] erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen“, „[i]m Gespräch offenbar[e] er eine unreife Lebenseinstellung und zeig[e] sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert“ und „[d]urch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens im Kollegenkreis [sei] es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen“. Vor diesem Hintergrund greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, das beklagte Land habe mit der angefochtenen Beurteilung das Urteil des VG Arnsberg vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – vorsätzlich missachtet. Entgegen der Annahme des Klägers war die Beurteilerin bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung auch nicht voreingenommen. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang dazu, dass das Tätigwerden eines voreingenommenen Beurteilers als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln (vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, a.a.O., § 11 Rn. 70; dies., Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., vor Rn. 462 i. V. m. Rn. 466) die formelle Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung betrifft OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 1 A 2292/16 –, juris Rn. 14 ff. Wenn ein voreingenommener Beurteiler beurteilt hat, macht dies die Beurteilung– unheilbar – rechtswidrig, so dass sie nach Aufhebung durch den Dienstherrn neu zu erstellen ist. Maßgeblich ist die objektive Befangenheit – Voreingenommenheit – des Beurteilers, nicht die subjektive Besorgnis des Beurteilten. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden sind demnach nicht aus dessen Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., Rn. 466, m. w. N. Eine tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers liegt vor, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 16, und vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 –, juris Rn. 26. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich vor allem aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 –, juris Rn. 26. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 16. Eine gegebenenfalls aus mehreren Gründen fehlerhaft erstellte dienstliche Beurteilung deutet auch bei Fehlen positiver Aussagen zur Leistungseinschätzung nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Dass der Beurteilte in einer Eingabe vor Fertigung der Beurteilung Befürchtungen hinsichtlich der Objektivität des Beurteilers geäußert oder diesen gar vorab wegen Befangenheit abgelehnt hat, lässt gleichfalls nicht darauf schließen, dass der Beurteiler seitdem deswegen voreingenommen sei. Schließlich ist ein Vorgesetzter nicht allein deshalb wegen Voreingenommenheit an der Beurteilung gehindert, weil es zwischen ihm und dem Beurteilten schon einmal (unter Umständen durch konfliktträchtige Situationen ausgelöste) Streitigkeiten gegeben hat, es sei denn, dass es hierdurch zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernst zu nehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., Rn. 467, m. w. N. Gemessen an diesen Kriterien ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung nicht wegen Voreingenommenheit der Beurteilerin rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich zum einen aus der Beurteilung selber keine Umstände, die die Annahme von Voreingenommenheit der Beurteilerin rechtfertigen. Die Beurteilung ist sachlich abgefasst und enthält keine ehrverletzenden Äußerungen der Beurteilerin; dass die Beurteilerin das Verhalten des Klägers in der oben erörterten Weise in sachlicher Form beanstandet hat, beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers keine Ehrverletzungen. Ebenso wenig weist die Beurteilung – wie sich aus dem insoweit oben Ausgeführten ergibt – wesentliche Beurteilungsfehler auf, d. h. solche die potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis geworden sind; dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, eine gegebenenfalls aus mehreren Gründen fehlerhaft erstellte dienstliche Beurteilung als solche nicht schon auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers hindeutet. Auch der Umstand, dass die Beurteilerin Leistung und Befähigung des Klägers in der sich aus der Beurteilung ergebenden Weise kritisch eingeschätzt hat, ist keine Gegebenheit, die die Annahme von Voreingenommenheit rechtfertigt. Aus der umfänglichen Klagebegründung und den vom Kläger insoweit zur Frage der Voreingenommenheit angeführten zahlreichen Gesichtspunkten ergibt sich ebenfalls nicht, dass die streitgegenständliche Beurteilung Umstände beinhaltet, die die Beurteilerin als voreingenommen erscheinen lassen. Die Einwände des Klägers beziehen sich insoweit auf Ehrverletzungen, unsachliche Angaben und Bewertungen, grobe Beurteilungsfehler, willkürliche Verhaltensweisen der Beurteilerin, die Verletzung des „Rechts auf freie Meinungsfreiheit“ u. a., die sich angeblich aus der Beurteilung ergeben sollen, die jedoch tatsächlich nicht vorliegen. Auch insoweit kann auf das oben hierzu im Einzelnen Ausgeführte verwiesen werden. Auch das Verhalten der Beurteilerin im Beurteilungsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme, sie sei bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung befangen gewesen. Dabei kann offenbleiben, ob der Inhalt der aufgehobenen Beurteilung vom 21. November 2014 Anlass gab, davon auszugehen, dass die Beurteilerin bei der Anfertigung dieser Beurteilung voreingenommen war. Denn entsprechende Anhaltspunkte waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Anfertigung der streitbefangenen Beurteilung nicht mehr gegeben. Denn die Beurteilerin hat ersichtlich von denjenigen Einschätzungen und Bewertungen, die dazu geführt haben, dass die damalige Beurteilung durch das Urteil vom 27. September 2016 – 2 K 1287/15 – aufgehoben worden ist, und die als Ansatzpunkt für die Annahme von Voreingenommenheit in Betracht kamen, insbesondere der Einstufung des Klägers als Dezernent mit erheblich eingeschränktem Denkvermögen, Abstand genommen. Wie bereits oben aufgezeigt, tauchen die entsprechenden Bewertungen in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht mehr auf. Vielmehr wird der Kläger etwa – vgl. S. 4 der Beurteilung – als „geistig rege“ beschrieben. Hinzu tritt, dass die Beurteilerin in der in dem Verfahren 2 K 1287/15 durchgeführten mündlichen Verhandlung auch etwa von sich aus erklärt hat, den Satz: „Durch entsprechende Schilderung seines täglichen Lebens im Kollegenkreis ist es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen“ würde sie in dieser Form nicht mehr in eine Beurteilung hineinschreiben. Daran hat sie sich gehalten, da weder ein solcher noch ein sinngleicher oder sinnähnlicher Satz in der streitbefangenen Beurteilung enthalten ist. Sonstige Gegebenheiten des Beurteilungsverfahrens, aus denen eine bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung vorliegende Voreingenommenheit der Beurteilerin resultiert, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine Voreingenommenheit der Beurteilerin insoweit entgegen der Annahme des Klägers nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beurteilerin zur Kenntnis genommenen Gesprächsvermerk von LOStAin I4. vom 24. Oktober 2014 ausgeführt worden ist: „[…] deuten auf […] sowie psychische Auffälligkeiten hin.“ Dafür, dass diese Feststellung im Rahmen der streitgegenständlichen Beurteilung eine Rolle gespielt hat, ergibt sich keinerlei Anhalt, da sie an keiner Stelle der Beurteilung thematisiert worden ist. Ebenso wenig greift das Vorbringen des Klägers durch, auch der Vortrag falscher Tatsachen durch die Beurteilerin im Hinblick auf eine angebliche stichprobenartige Kontrolle begründe deren Voreingenommenheit. Die diesbezüglichen Einwände des Klägers beruhen im Wesentlichen auf der Annahme, die Beurteilerin habe die von ihr angegebene stichprobenartige Aktenkontrolle schon im Beurteilungszeitraum bzw. vor 2017 durchgeführt. Dies trifft ausweislich der von der Beurteilerin abgegebenen dienstlichen Stellungnahme vom 19. November 2018 jedoch nicht zu. Vielmehr hat sie danach die betreffende Aktenkontrolle – vor der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung – erst im Jahre 2017 vorgenommen. Dass die Beurteilerin vor der Anfertigung der streitbefangenen Beurteilung stichprobenartig Einsicht in vom Kläger im Beurteilungszeitraum bearbeitete Akten genommen hat, um insoweit ihre Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum um einen eigenen Eindruck von der Aktenbearbeitung des Klägers zu erweitern, spricht nicht für ihre Voreingenommenheit, sondern im Gegenteil gerade für ihr Bestreben, den Kläger ordnungsgemäß zu beurteilen. Soweit der Kläger die von der Beurteilerin angegebene Akteneinsicht bestritten hat, handelt es sich um ein Bestreiten „ins Blaue“ hinein. Gegebenheiten, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Beurteilerin die Einsichtnahme in die Akten nur vorgetäuscht hat, hat er nicht aufgezeigt, und solche sind auch anderweitig nicht erkennbar. Fehl geht auch das Vorbringen des Klägers, StA (GL) Dr. B. sei bei der Erstellung seiner schriftlichen Leistungseinschätzung befangen gewesen. Das vom Kläger insoweit Angeführte rechtfertigt eine solche Annahme nicht, zumal – wie bereits dargelegt – grundsätzlich weder gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen noch einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen eine hinreichende Grundlage für die Bejahung von Voreingenommenheit bieten. Auch daraus, dass StA (GL) Dr. B. die Leistungen des Klägers kritisch bewertet hat, ergibt sich keine Voreingenommenheit. LOStAin C. war für die Erstellung der Beurteilung zuständig. Gemäß Ziff. IV. 1. Satz 1 Hs. 1 BRL 2005 obliegt die dienstliche Beurteilung der oder dem Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung JM; eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. IV. 1. Satz 1 Hs. 1 BRL 2005 F. 2016. Nach § 1 Abs. 1 der ZustVO JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung ist zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter); eine entsprechende Regelung enthält § 1 Abs. 1 ZustVO in der ab dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812). Hieraus ergibt sich die beurteilungsrechtliche Zuständigkeit von LOStAin C.. Ferner ist vor der Erstellung der Beurteilung vom 19. Juli 2017 den Maßgaben der Ziff. VI. 1. BRL 2005 / BRL 2005 F. 2016 entsprochen worden. Dem Kläger ist vor der Erstellung der streitbefangenen Beurteilung der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis gebracht und ihm ist Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung gegeben worden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der LOStAin in I. an die GStAin in I5. vom 10. August 2017 und dem Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2017. In dem erstgenannten Schreiben ist ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung vom 19. Juli 2017 nebst einer Fotokopie der Stellungnahme des Klägers vom 18. Juli 2017 „betreffend den Entwurf der vorbezeichneten Beurteilung“ überreicht werde. In dem Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2017 wird auf eine „Eingabe [der LOStAin in I. ] unter dem 11.07.2017“ Bezug genommen und ausgeführt, es werde mitgeteilt, dass „das in Aussicht gestellte Beurteilungsgespräch“ bereits aus Rechtsgründen nicht stattfinden könne. Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Form von Hilfsbeweisanträgen gestellten Beweisanträgen war nicht zu entsprechen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: „1. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum ein volles Dezernat bearbeitet hat (Bearbeitung von Akten der Abteilung V), die Aktenkontrolle der Staatsanwaltschaft I. durch einen unabhängigen Sachverständigen auswerten zu lassen und insoweit den klaren Beweis zu führen, dass die „Beurteilerin“ bei Angabe des Umfangs des Dezernats gelogen und ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. auch Ausführungen der Beklagten im Verfahren 2 K 1287/15).“ Dieser Beweisantrag ist bereits nicht hinreichend substantiiert, und er stellt sich als unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar. Aus dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Gerichtsverfahren und seinem vorprozessualen Vortrag ergibt sich lediglich, dass er ausschließlich ab dem 24. Oktober 2014 ein volles Dezernat bearbeitet habe („[…] bereits ab dem 24.10.2014 die Abteilung 512 und damit ein volles Dezernat bearbeitet […]“ – Bl. 452 der Gerichtsakte –). Zu diesem Vorbringen hat die Beurteilerin in substantiierter Weise Stellung genommen und schlüssig dargelegt, dass (und warum) es faktisch zu der für den 24. Oktober 2014 geplanten Aufstockung des Dezernats des Klägers auf ein volles Dezernat nicht mehr gekommen ist. Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes mehr entgegenzusetzen vermocht. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass das Dezernat des Klägers am 24. Oktober 2014 aufgestockt wurde, da sich aus diesem Umstand kein Beurteilungsfehler ergibt, der potentiell kausal für das Beurteilungsergebnis geworden ist. Insoweit kann auf das hierzu oben bereits Ausgeführte verwiesen werden. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet ist, „den klaren Beweis zu führen, dass die ‚Beurteilerin‘ ein Dienstvergehen begangen hat“, ist er zudem nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Subsumtion gerichtet und deshalb insoweit i. S. v. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, der im Verwaltungsverfahren entsprechend heranzuziehen ist, unzulässig, vgl. dazu Kleinschnittger, NWVBl. 2013, 226 (228). „2. „Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass es hinsichtlich der dargestellten fachlichen Leistung des Klägers in der schriftlichen Beurteilung vom 05.06.2014 inhaltlich widersprechende Gespräche der „Beurteilerin“ mit Vorgesetzten der Staatsanwaltschaft E. gegeben hat und damit Anlass bei der Staatsanwaltschaft I. gegeben hat, an den Einschätzungen des ersten Gegenzeichners des Dezernenten und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E. zu zweifeln, die Zeugen Oberstaatsanwalt M., Staatsanwalt (GL) N. , beide zu laden über die Staatsanwaltschaft E. , Staatsanwalt (GL) N1. , zu laden über die Staatsanwaltschaft I. , Leitende Oberstaatsanwaltschaft I4. , zu laden über die Staatsanwaltschaft C., zu vernehmen und insoweit den klaren Beweis zu führen, dass die „Beurteilerin“ auch insoweit gelogen hat und ein Dienstvergehen begangen hat.“ Dieser Beweisantrag ist abzulehnen, weil er nicht auf eine Tatsachenbehauptung gerichtet ist (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ob es Anlass zu Zweifeln i. S. des Beweisantrages gegeben hat, ist keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Rechtsfrage; Gleiches gilt hinsichtlich der Frage „inhaltlich widersprechender“ Gespräche sowie für die Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens. Soweit es die Frage „inhaltlich widersprechender Gespräche“ anbelangt, ist der Beweisantrag im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert, da insbesondere nicht angegeben worden ist, wann die betreffenden Gespräche geführt worden sein sollen und welchen konkreten Inhalt sie gehabt haben sollen. Unabhängig davon kann der anderweitig erfolgte Vortrag des Klägers (vgl. Bl. 226 f., 452 der Gerichtsakte), das erfreuliche Ergebnis der Zusammenarbeit mit StA (GL) N. habe der stellvertretende Behördenleiter der StA E. – OStA M. – sogar telefonisch an die Behördenleiterin der StA I. weitergegeben, als wahr unterstellt werden. Dass die Beurteilerin die nach Darlegung des Klägers erfolgte telefonische Mitteilung von OStA M. nicht zum Anlass genommen hat, an den Einschätzungen des ersten Gegenzeichners des Klägers und der LOStAin in E. zu zweifeln und von diesen abzuweichen, stellt sich nämlich, wie oben bereits ausgeführt, mit Blick auf den einem Beurteiler zukommenden Bewertungsspielraum nicht als beurteilungsfehlerhaft dar. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass der mündliche Beurteilungsbeitrag von StA (GL) N. , wie dargelegt, bereits in den Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. eingeflossen war. „3. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass die „Beurteilerin“ keine stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt hat und dabei Mängel festgestellt hat, die Zeugin Frau Leitende Oberstaatsanwältin C., zu laden über die Staatsanwaltschaft I. zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag hat keinen Erfolg. Bei dem Bestreiten der stichprobenartigen Kontrollen handelt es sich, wie oben bereits dargelegt, um ein Bestreiten „ins Blaue“ hinein. Gegebenheiten, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Beurteilerin die Einsichtnahme in die Akten nur vorgetäuscht hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt, und solche sind auch anderweitig nicht erkennbar. Es bestand auch kein Anlass, die vom Kläger angegebene Zeugin zur Frage von Mängeln der Aktenbearbeitung zu vernehmen. Ob die Aktenbearbeitung Mängel aufwies, ist bereits keine Tatsachen-, sondern eine Bewertungs- bzw. Beurteilungsfrage. Im Übrigen oblag die Bewertung der Leistungen des Klägers der Beurteilerin. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilerin durch die Abgabe ihrer Einschätzung: „gab dabei jedoch gelegentlich dem schnellen Verfahrensabschluss durch Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag den Vorzug vor sinnvollen weiteren Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung eines größeren Sachzusammenhangs“ den ihr zukommenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungs- und Beurteilungsspielraum überschritten hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit der Kläger in seinem unter dem 12. November 2018 formulierten Beweisantrag zu 3. im vorliegenden Zusammenhang weitere Zeugen benannt hat, ist dazu festzustellen, dass sich ein Beurteilungsfehler insoweit insbesondere auch nicht daraus ergibt, dass die vom Kläger benannten weiteren Zeugen dessen Aktenbearbeitung möglicherweise besser als die Beurteilerin einschätzen. Denn eine Beurteilung ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil Dritte oder der Beurteilte selber die zu beurteilenden Leistungen besser als der Beurteiler bewerten. „4. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger kein amtsmissbräuchlicher Umgang mit sozialen Netzwerken vorzuwerfen ist, den Urkundsbeweis im Hinblick auf die vorgelegten Mitteilungen zu erheben.“ „5. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger seine vermeintlichen Mitteilungen nicht in prahlerischer Weise in Beziehung zu seinem Amt gesetzt hat, den Urkundsbeweis im Hinblick auf die vorgelegten Mitteilungen zu erheben.“ Diese Beweisanträge sind gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig. Denn die Frage des „amtsmissbräuchlichen Umgangs mit sozialen Netzwerken“ ist keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Rechtsfrage; Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger „seine vermeintlichen Mitteilungen nicht in prahlerischer Weise in Beziehung zu seinem Amt gesetzt hat“. Der Beantragung eines Urkundenbeweises hinsichtlich der Verwertung der „vorgelegten Mitteilungen“ – gemeint sein dürften die seitens der Rechtsanwältin C. übermittelten Mitteilungen des Klägers an Frau I1. – bedarf es im Übrigen nicht. Zwar kann ein Urkundenbeweis auch im Verwaltungsprozess erhoben werden, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 – 1 B 22.88 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2009 – 1 A 2084/07 –, juris Rn. 56. Vorliegend sind die Beiakten, die die entsprechenden Schriftstücke enthalten, jedoch schon nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zum Klageverfahren beigezogen worden. „6. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger sich nicht mit seinen vermeintlich herausragenden Leistungen als Staatsanwalt gebrüstet hat, den Urkundsbeweis im Hinblick auf die vorgelegten Mitteilungen zu erheben und die Beurteilerin der Staatsanwaltschaft E. , Frau Leitende Oberstaatsanwältin i.R. D. , zu laden über die Staatsanwaltschaft E. , zu den Hintergründen der Abordnung zu hören.“ Dieser Beweisantrag ist gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig, da die Frage des „Brüstens“ keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Rechtsfrage ist. Soweit das „Hören“ von LOStAin D. beantragt worden ist, ist der Beweisantrag, abgesehen davon, dass ein konkretes Beweismittel (z. B. Zeugenbeweis) nicht benannt worden ist, nicht hinreichend substantiiert und auf eine Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. Es werden keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern es sollen die – nicht substantiierten – „Hintergründe der Abordnung“ ausgeforscht werden. „7. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum trotz Konfrontation mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19.09.2014 sein ausschließlich privates Kommunikationsverhalten bei Facebook nicht fortgesetzt gesetzt, den Urkundsbeweis in Form der Schreiben von Rechtsanwältin B. zu erheben.“ Auch dieser Beweisantrag ist abzulehnen. Soweit er die Frage betrifft, ob der Kläger sein seiner Auffassung nach „ausschließlich privates“ Kommunikationsverhalten bei Facebook nicht fortgesetzt hat, geht es um eine Wertungs- bzw. Rechtsfrage, nicht um eine Tatsachenfrage. Dass keine Nachrichten des Klägers an Frau I1. aus dem Zeitraum vom 13. Oktober 2014 (Zeitpunkt der Konfrontation des Klägers mit dem Schreiben vom 19. September 2014) bis zum Ende des Beurteilungszeitraums (21. November 2014) existieren bzw. bekannt geworden sind, ist im Übrigen unstreitig, so dass es insoweit keiner Beweisaufnahme bedarf. „8. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger sein Amt nicht benutzt hat, um Dritten gegenüber seine Person aufzuwerten und diese durch angeberisches und aufschneiderisches Verhalten zu beeindrucken, den Urkundsbeweis in Form der vorgelegten Mitteilungen zu erheben.“ „9. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger Dienst und private Kommunikation nicht miteinander verquickt hat, den Urkundsbeweis in Form der vorgelegten Mitteilungen zu erheben.“ Auch diese Beweisanträge sind gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO unzulässig, da sie keine Tatsachen-, sondern Wertungs- bzw. Rechtsfragen zum Gegenstand haben. „10. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger gegenüber der damaligen stellvertretenden Behördenleiterin nicht eingeräumt hat, Verfasser (sämtlicher) Chat-Nachrichten gewesen zu sein, Frau Leitende Oberstaatsanwältin I4. , zu laden über die Staatsanwaltschaft C., zu vernehmen.“ Dieser Beweisantrag ist unsubstantiiert und deswegen abzulehnen. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist widersprüchlich. In der in dem Verfahren 2 K 1287/15 vorgelegten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015 hatte der Kläger nämlich eingeräumt, gegenüber LOStAin I4. angegeben zu haben, Verfasser der von Rechtsanwältin C. eingereichten Mitteilungen zu sein. Damals hatte er nämlich Folgendes ausgeführt: „Im Büro von Frau Oberstaatsanwältin I4. wurde der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Nachrichten von ihr daraufhin gefragt, ob die von Frau Rechtsanwältin C. der Behördenleitung eingereichten Mitteilungen von ihm stammten. Nachdem Frau Oberstaatsanwältin I4. ihm alle Nachrichten vorhielt, bejahte er dies und merkte direkt an, dass er eine Intrige seitens der Frau I1. vermute.“ „11. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger am 13.10.2014 nicht in Anwesenheit von Frau Leitender Oberstaatsanwältin I4. das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 gelesen hat, Frau Leitende Oberstaatsanwältin I4. , zu laden über die Staatsanwaltschaft C., zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag bleibt erfolglos. Der Kläger hat insoweit schon keine Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt, und eine solche ist auch anderweitig nicht ersichtlich. Dass die Frage, ob der Kläger am 13. Oktober 2014 das anwaltliche Schreiben vom 19. Juli 2010 gelesen hat, für die Beurteilung vom 19. Juli 2017 von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen ist, ist nicht erkennbar. „12. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger nicht in einem weiteren Gespräch mit der stellvertretenden Behördenleiterin I4. die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen bestritten hat, Frau Leitende Oberstaatsanwältin I4. , zu laden über die Staatsanwaltschaft C., zu vernehmen.“ Auch diesem Beweisantrag ist nicht zu entsprechen, da er unzulässig ist (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Beweisantrag bezieht sich auf die in der Beurteilung enthaltene Textpassage „in einem weiteren Gespräch mit dieser bestritt er dies jedoch“ (S. 5 d. Beurt.). Welcher Bedeutungsgehalt dieser Textpassage zukommt, ist eine Wertungs- bzw. Auslegungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Welcher Erklärungsgehalt der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 13. Oktober 2014 zukommt und ob sich auf deren Grundlage eine Beurteilungsfehlerfreiheit bzw. Beurteilungsfehlerhaftigkeit der o. g. Feststellung der Beurteilerin („in einem weiteren Gespräch mit dieser bestritt er dies jedoch“) annehmen lässt, ist ebenfalls keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Bewertung der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. „13. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger in seiner dienstlichen Stellungnahme unter dem 19.11.2014 nicht in Abrede gestellt hat, Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein, den Urkundsbeweis der Stellungnahme unter dem 19.11.2014 zu erheben.“ Auch dieser Beweisantrag ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ob sich aus der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom „19.11.2014“ [richtig: 19. Oktober 2014] ergibt, dass der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, „Verfasser der Chat-Nachrichten gewesen zu sein“, ist keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Auslegungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist „14. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger die Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 im Zeitraum vom 13.10.2014 bis 22.10.2014 entsprechend der ärztlichen Stellungnahmen nicht selbst las, sondern diese Frau N3. Q1. zum Lesen übergab, die Zeugin N3. Q1. , M.-Straße 00, 0000 E1. , zu vernehmen.“ Dieser Beweisantrag ist abzulehnen, weil er unsubstantiiert ist. Das Gericht muss in der Lage sein, auf der Grundlage des Beweisantrags über Entscheidungserheblichkeit und Tauglichkeit von Beweisthema und Beweismittel zu entscheiden. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist beispielsweise anzugeben, welche Tatsachen im Einzelnen der Zeuge – aus eigenem Erleben oder vom Hörensagen – bekunden soll und wie der benannte Zeuge zu dem behaupteten Wissen gekommen ist, vgl. Kleinschnittger, NWVBl. 2013, 226 (229). Diesen Anforderungen wird der betreffende Beweisantrag nicht gerecht. Es ist unerfindlich, wie die benannte Zeugin Kenntnis davon erlangt haben soll, dass der Kläger „die Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 im Zeitraum vom 13.10.2014 bis 22.10.2014 nicht selbst las“. Dies setzte grundsätzlich voraus, dass die betreffende Zeugin den Kläger in dem gesamten Zeitraum (13.10.2014 bis 22.10.2014) durchgängig beobachtet hat. Dass dies der Fall war, hat der Kläger schon nicht in substantiierter Form dargelegt. Der Umstand – dieser kann insoweit als wahr unterstellt werden –, dass der Kläger die in Rede stehenden Unterlagen Frau N3. Q1. „zum Lesen“ gegeben hat, belegt nicht, dass er sie nicht auch selbst (innerhalb der von ihm angegebenen Zeitspanne) gelesen hat. „15. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger die Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 im Zeitraum vom 13.10.2014 bis 22.10.2014 entsprechend der ärztlichen Stellungnahmen nicht selbst las, sondern diese auch Frau Dr. O. N5. zum Lesen übergab, die Zeugin Frau Dr. N5. , C-Str. 0, 0000 E1. , zu vernehmen.“ Dieser Beweisantrag ist aus den gleichen Gründen unsubstantiiert, aus denen auch der Beweisantrag zu 14. unsubstantiiert ist. „16. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs am 24.10.2014 nicht bestritt, dass die Mitteilungen vom Kläger stammten und er das anwaltliche Schreiben im Jahre 2010 nicht erhalten habe, den Urkundsbeweis über den behördlichen Gesprächsvermerk vom 24.10.2014 zu erheben.“ Auch dieser Beweisantrag ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ob sich aus dem Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2014 ergibt, „dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs am 24.10.2014 nicht bestritt, dass die Mitteilungen vom Kläger stammten und er das anwaltliche Schreiben im Jahre 2010 nicht erhalten habe“, ist keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Auslegungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. „17. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs am 24.10.2014 keine fehlende Bereitschaft äußerte, das private Verhalten zu ändern, den Urkundsbeweis über den behördenlichen Gesprächsvermerk vom 24.10.2014 zu erheben.“ Auch dieser Beweisantrag ist unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ob sich aus dem Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2014 ergibt, „dass der Kläger im Rahmen des Gesprächs am 24.10.2014 keine fehlende Bereitschaft äußerte, das private Verhalten zu ändern“, ist keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Auslegungsfrage, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist „18. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger Frau N3. I1. nicht kennt, die Zeugin Frau N3. I1. , U-Straße 00, 0000 L., zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag bleibt erfolglos, da er „ins Blaue“ hinein gestellt worden ist. Der Kläger hat Frau N3. I1. jahrelang Mitteilungen zukommen lassen, nämlich diejenigen, die Rechtsanwältin B. vorgelegt hat. Angesichts dessen fehlt jeder Anhalt dafür, es bestehe die Möglichkeit, dass seine Behauptung, er kenne Frau N3. I1. nicht, wahr sein könnte. Daran ändern auch die vom Kläger angeführten semantischen Gesichtspunkte nichts. Überdies ist im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Kläger zu der Person der Frau I1. u. a. Folgendes ausgeführt hat, und zwar in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 14. Oktober 2015: „Im Jahre 2010 […] lernte dieser [d. h. der Beschwerdeführer] in der ULB N. Frau N3. I1. kennen [….]. Als der Beschwerdeführer Frau I1. daraufhin zufälligerweise im sozialen Netzwerk StudiVZ fand, schrieb er ihr Nachrichten.“ Hiervon ausgehend ist der Beweisantrag erst recht „ins Blaue“ hinein gestellt. „19. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass Frau N3. I1. dem Kläger mehrfach schöne Grüße ausrichten ließ, Frau N3. I1. , U-Straße 00, 0000 L., zu vernehmen.“ Dieser Beweisantrag ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Insoweit hätte es der Angabe bedurft, wann und wie Frau I1. dem Kläger „schöne Grüße ausrichten ließ“. Unabhängig davon kommt es auf die behauptete Ausrichtung „schöner Grüße“ nicht an. Denn aus dem Umstand, dass im Jahr 2011 eine Frau L. S. „schöne Grüße“ von Frau I1. ausgerichtet haben soll, konnte der Kläger nicht schließen, dass Frau I1. nichts mehr gegen eine Kontaktaufnahme habe, vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 32 d. amtl. Urteilsumdr. Auch die von einer Freundin oder Bekannten der Frau I1. („N4. A. T1. “) auf seine Nachricht „Dann mal schöne Grüße an N3. I1. “ erfolgte Mitteilung: „schöne grüße zurück“ rechtfertigte nicht die Annahme, Frau I1. habe nun nichts mehr dagegen, von ihm kontaktiert zu werden, oder wünsche dies sogar. Angesichts der eindeutigen anwaltlichen Unterlassungsaufforderung konnte der Kläger keinesfalls davon ausgehen, dass Frau I1. mit dem Erhalt der Facebook-Nachrichten einverstanden sein könnte, vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 32 d. amtl. Urteilsumdr. „20. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass Frau N4. A1. im Auftrag von Frau N3. I1. dem Kläger schöne Grüße ausrichten ließ und ihn auffordern ließ, Mitteilungen zu schreiben, Frau L. T. vom TV-Sender S, zu laden über S.0, 0000 L, zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag bleibt erfolglos. Auf die behauptete Ausrichtung „schöner Grüße“ kommt es nicht an. Insoweit gilt das diesbezüglich zum Beweisantrag zu 19. Ausgeführte vorliegend gleichermaßen. Soweit der Kläger behauptet, Frau N4. A1. habe im Auftrag von Frau N3. I1. ihn, den Kläger, auffordern lassen, Mitteilungen zu schreiben, hat er bereits das Beweisthema nicht hinreichend substantiiert, da er nicht angegeben hat, wann und wie Frau A1. ihn auffordern ließ. Ferner handelt es sich in letztgenannter Hinsicht um eine „ins Blaue“ hinein aufgestellte Behauptung. Die Annahme, die Nachricht „erzähl mal was von dir!“ könne von Frau I1. stammen, ist abwegig. Angesichts der eindeutigen anwaltlichen Unterlassungsaufforderung konnte der Kläger keinesfalls davon ausgehen, dass Frau I1. mit dem Erhalt der Facebook-Nachrichten einverstanden sein könnte, vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 32 d. amtl. Urteilsumdr. „21. Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Erhalt von ausschließlich privaten Mitteilungen im Zeitraum vom Jahr 2010 bis Oktober 2014 vom Einverständnis der Eingabeträgerin I1. erfasst waren und nicht sämtliche vorgelegten Mitteilungen aus dem Jahre 2010 bis 2014 von einem geäußerten ausdrücklichen Widerwillen der Frau N3. I1. erfasst waren, die Zeugin Frau N3. I1. , U-Straße 14, 0000 L., zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag ist abzulehnen. Soweit er die Frage betrifft, ob „nicht sämtliche vorgelegten Mitteilungen aus dem Jahre 2010 bis 2014 von einem geäußerten ausdrücklichen Widerwillen der Frau N3. I1. erfasst waren“, ist das Beweisthema schon nicht hinreichend substantiiert worden. Hierfür wäre erforderlich gewesen, konkret anzugeben, welche der „vorgelegten Mitteilungen aus dem Jahre 2010 bis 2014“ nicht von „einem geäußerten ausdrücklichen Widerwillen der Frau N3. I1. erfasst“ gewesen sein sollen. Darüber hinaus ist die Frage, ob ein „Einverständnis der Eingabeträgerin“ vorlag, eine Wertungsfrage bzw. Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Reichweite ein „geäußerter ausdrücklicher Widerwillen der Frau N3. I1. “ hatte. Unabhängig davon handelt es sich bei der Behauptung, Frau N3. I1. sei mit dem Versenden von Facebook-Mitteilungen einverstanden gewesen, um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, ohne jeden überprüfbaren Vortrag dazu, aus welchem Sachverhalt sich das Behauptete ergeben soll, vgl. DGH OLG I5. , Urteil vom 26. Februar 2018 – 1 DGH 9/2016 –, S. 32 d. amtl. Urteilsumdr. „22. Es wird beantragt zum Beweis, dass der zuständige Abteilungsleiter Oberstaatsanwalt i.R. S. dem Kläger Ende September 2014 rosige Karriereaussichten prophezeite, ihm in spezifischer Weise eine löbliche Aktenbearbeitung und eine geringe Anzahl von Beschwerden attestierte, sowie dass eine Beurteilungslücke von mehr als sechs Wochen besteht, den Zeugen Oberstaatsanwalt i.R. S. , zu laden über die Staatsanwaltschaft I. , zu vernehmen.“ Auch dieser Beweisantrag hat keinen Erfolg. Das Beweisthema ist bereits nicht hinreichend konkret und substantiiert benannt worden, da nicht angegeben worden ist, was der Zeuge dem Kläger wörtlich genau gesagt haben soll. Unklar ist dabei insbesondere auch, was der Kläger mit der Formulierung „in spezifischer Weise“ meint. Im Übrigen kann als wahr unterstellt werden, dass OStA S. sich gegenüber dem Kläger Ende September 2014 positiv geäußert hat. Soweit der Kläger die Existenz „einer Beurteilungslücke von mehr als sechs Wochen“ behauptet und insoweit das Vorhandensein eines mündlichen Beurteilungsbeitrages von OStA S. hinsichtlich des Zeitraums vom 13. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014 bestreitet, handelt es sich um ein Bestreiten „ins Blaue“ hinein. Denn die Beurteilerin hat dargelegt, einen mündlichen Beurteilungsbeitrag habe sie u. a. von OStA S. hinsichtlich des Zeitraums vom 13. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014 eingeholt. Gegebenheiten, die es als möglich erscheinen lassen, dass diese Angabe unwahr ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt. „23. Es wird beantragt zum Beweis, dass Frau Leitende Oberstaatsanwältin I4. über keinerlei psychologische Fachausbildung verfügt und den Kläger damit mit Vermerk vom 24.10.2014, mit dem sie den Kläger in unfassbarer Weise ohne psychologische Fachausbildung „psychische Auffälligkeiten" unterstellte, vorsätzlich in seiner Ehre gemäß § 185 StGB verletzte, die Zeugin Frau Leitende Oberstaatsanwältin I4. , zu laden über die Staatsanwaltschaft C., als Zeugin zu vernehmen.“ Dieser Beweisantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Frage, ob LOStAin I4. den Kläger „in seiner Ehre gemäß § 185 StGB“ verletzt hat, ist eine Frage der rechtlichen Subsumtion und keine Tatsachenfrage. Dass LOStAin I4. „über keinerlei psychologische Fachausbildung verfügt“, kann – ungeachtet der Frage, ob das Beweisthema insoweit hinreichend konkret angegeben worden ist – als wahr unterstellt werden. Anlass zu einer – ggf. von Amts wegen erfolgenden – Beweiserhebung boten auch nicht die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. November 2018 formulierten Beweisanträge. Diese entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 17. Dezember 2018 enthalten sind, so dass in dieser Hinsicht auf das vorstehend zu den letztgenannten Beweisanträgen Ausgeführte verwiesen werden kann. Soweit es den Beweisantrag zu 12. in dem Schriftsatz vom 12. November 2018 anbelangt („ Es wird beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger am 13.10.2014 eine schriftliche Stellungnahme einreichte, im Rahmen derer er die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen nicht thematisierte, diese Stellungnahme auf ihre Herkunft und auf Fingerspuren der Vertreterin I4. daktyloskopisch zu untersuchen.“ ), ist dazu noch Folgendes festzustellen: Auch diesem Beweisantrag bzw. dieser Beweisanregung war nicht nachzukommen. Ob sich aus der Stellungnahme des Klägers vom 13. Oktober 2014 ergibt, dass er darin „die Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen nicht thematisiert hat“, ist, wie bereits ausgeführt, keine Tatsachen-, sondern eine Wertungs- bzw. Auslegungsfrage. Welcher Erklärungsgehalt der schriftlichen Stellungnahme des Klägers vom 13. Oktober 2014 zukommt und ob sich auf deren Grundlage eine Beurteilungsfehlerfreiheit bzw. Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Feststellung der Beurteilerin („in einem weiteren Gespräch mit dieser bestritt er dies jedoch“) annehmen lässt, ist, wie ebenfalls schon dargelegt, gleichfalls keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Bewertung der Stellungnahme vom 13. Oktober 2014. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.