Beschluss
1 E 397/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0607.1E397.16.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Senat entscheidet als der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts für das Dienstrecht der Richter zuständige Spruchkörper, weil der als Staatsanwalt verwendete Kläger Richter auf Probe (gewesen) ist, §§ 12 Abs. 1, 13, 19a DRiG. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht E. anhängigen Klageverfahrens – DG 3/2015 – auszusetzen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, IÖD 2014, 178 = juris, Rn. 8 f., m. w. N., lässt sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung über die Klage des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 hänge i.S.v. § 94 VwGO davon ab, ob die Entlassungsverfügung der Generalstaatsanwältin in I. vom 30. Januar 2015 in einem dienstgerichtlichen Verfahren aufgehoben werde (vgl. § 37 Nr. 4 Buchst. c) LRiG NRW), nicht aufrecht erhalten. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die auf Verurteilung zur Aufhebung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung sowie auf Neuerteilung einer Beurteilung gerichtete Klage werde mangels Rechtsschutzinter-esses unzulässig, wenn der Betroffene bestandskräftig aus dem Dienst entlassen worden sei. Denn für eine solche Klage gegen eine dienstliche Beurteilung bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung infolge bestandskräftiger Entlassung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliere. Dieser im rechtlichen Ansatz zutreffende Standpunkt, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, ZBR 1985, 347 = juris, Rn. 16, vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, DÖD 1982, 236 = juris, Rn. 19 f., und vom 17. Dezember 1981 – 2 C 69.81 –, ZBR 1982, 350 = juris, Rn. 22. greift allerdings vorliegend angesichts der besonderen Umstände des Falls nicht durch. Bei seiner Aussetzungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung über ihre allgemeine Zweckbestimmung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen in der Beamten- oder Richterlaufbahn zu sein, der der Beurteilte angehört, vgl. zu dieser Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Senatsurteil vom 16. Mai 2012– 1 A 499/09 –, juris, Rn. 26 ff., hinausgehende Relevanz zukommt. Der Kläger hat in seinem am selben Tage beim Verwaltungsgericht gegen 17.00 Uhr in den Briefkasten eingelegten Schriftsatz vom 2. Mai 2016, mit dem er auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2016 hin Stellung zu der Frage einer Aussetzung des Verfahrens genommen hat, ausgeführt, er beabsichtige, sich für ein anderes Amt im Staatsdienst (Finanzverwaltung) zu bewerben und sei daher „zum Zwecke der Rehabilitation dringend auf eine zeitnahe Abänderung“ der angegriffenen Beurteilung angewiesen, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Ein (früherer) Beamter oder Richter kann auch nach Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitierungsinteresses daran haben, die angegriffene Beurteilung aufheben oder ihre Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, etwa weil eine Verletzung seiner Ehre durch die Beurteilung in Betracht kommt; dies hat der (frühere) Beamte oder Richter auf Grund konkreter Umstände darzulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 – 2 C 6.83 –, ZBR 1985, 347 = juris, Rn. 18, 20, vom 11. Februar 1982 – 2 C 33.79 –, DÖD 1982, 236 = juris, Rn. 19 f., 24, und vom 17. Dezember 1981 – 2 C 69.81 –, ZBR 1982, 350 = juris, Rn. 22 f., 25. Ausgehend davon wird der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen seine dienstliche Beurteilung auch dann geltend machen können, wenn die Entlassungsverfügung vom 30. Januar 2015 im dienstgerichtlichen Verfahren bestätigt werden sollte. Das Rechtsschutzinteresse ließe sich in diesem Fall nämlich wohl daraus herleiten, dass die Beurteilung Ausführungen enthält, die geeignet erscheinen, die Ehre des Klägers womöglich zu verletzen. [wird ausgeführt] Dafür, dass der Kläger unabhängig vom Ausgang des dienstgerichtlichen Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung im Beurteilungsrechtsstreit ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, spricht ferner, dass die streitige Beurteilung auch für seinen weiteren beruflichen Werdegang (Art. 12 Abs. 1 GG) von Bedeutung sein wird. Der heute 33-jährige Kläger steht nach seiner juristischen Ausbildung noch am Anfang seines Berufslebens. Er befand sich bis zu seiner Entlassung ein Jahr lang im Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen; inzwischen sind seit seiner Einstellung in den Justizdienst mehr als zwei Jahre vergangen. Bei einer Bewerbung um eine neue Stelle, sei es im Staatsdienst oder in der privaten Wirtschaft, wird er sich angesichts dessen voraussichtlich auch zu seiner Tätigkeit in diesem Zeitraum zu verhalten haben und um die Vorlage entsprechender Leistungsnachweise gebeten werden, sofern bei einer Bewerbung um eine Stelle im Staatsdienst von der Einstellungsbehörde nicht ohnehin seine Personalakte angefordert würde. Der Kläger hat darüber hinaus dargetan, sich künftig um eine Einstellung in der öffentlichen Finanzverwaltung bewerben zu wollen; noch konkretere Angaben hierzu als in dem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 können ihm derzeit nicht abverlangt werden, da er sich gegen seine Entlassung aus dem Justizdienst wendet und den Ausgang des hierauf bezogenen dienstgerichtlichen Verfahrens abwarten darf. Vor diesem Hintergrund muss es dem Kläger möglich sein, seine streitige Beurteilung auch dann gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn seine Klage gegen die Entlassungsverfügung rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Angesichts der dargestellten Auswirkungen der streitbefangenen Beurteilung auf den Achtungsanspruch des Klägers wie auch auf künftige Bewerbungen (insbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstes) kann der Kläger wegen des damit einhergehenden, u.U. erheblichen Zeitverlustes nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Ausgang des dienstgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, um erst sodann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Rehabilitierungsinteresse weiterzuverfolgen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung wird auch der – aus vorläufiger Sicht des Senats nicht unproblematischen – Frage nachzugehen sein, ob der auf der Grundlage der Tätigkeit des Klägers in der Zeit ab dem 26. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft I. erstellte Beurteilungsbeitrag des Oberstaatsanwalts S. vom 12. September 2014, der knapp die Hälfte des ca. achtmonatigen Beurteilungszeitraums umfasst und dem deshalb nicht unmaßgebliches Gewicht zukommt, in der mit der Gesamtnote „unterdurchschnittlich“ abschließenden dienstlichen Beurteilung hinreichend berücksichtigt worden ist. In dem Beurteilungsbeitrag werden nämlich die Fähigkeiten und die Gesamtleistung des Klägers detailliert bewertend beschrieben und insgesamt als „durchschnittlich“ eingestuft; es sei „bei zunehmender Erfahrung eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung“ des Klägers zu erwarten. Vgl. zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, IÖD 2016, 110 = juris, Rn. 23, und vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, BVerwGE 150, 359 = juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten mit Blick auf den Erfolg dieser im Gerichtskostengesetz nicht besonders aufgeführten Beschwerde nicht erhoben werden (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.