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Urteil

2 K 1287/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:0927.2K1287.15.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, die über den Kläger gefertigte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Mehrkosten, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, die über den Kläger gefertigte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten Mehrkosten, die der Kläger trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 24. März 2014 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt. Ab diesem Tage erhielt er einen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft (StA) E. . Vom 26. Mai 2014 an wurde dem Kläger unter Widerruf seines Auftrages bei der StA E. ein Beschäftigungsauftrag bei der StA I. erteilt. In der Zeit vom 24. März 2014 bis zum 18. Mai 2014 fungierte Staatsanwalt – StA – (Gruppenleiter – GL –) B. als Gegenzeichner des Klägers, im Zeitraum vom 19. bis zum 25. Mai 2014, in dem StA (GL) B. ortsabwesend war, StA (GL) N. . Unter dem 16. Mai 2014 fertigte StA (GL) B. eine schriftliche Leistungseinschätzung hinsichtlich des Klägers. Ferner erstellte die Leitende Oberstaatsanwältin (LOStAin) in E. – LOStAin D. (diese befindet sich inzwischen im Ruhestand) – unter dem 5. Juni 2014 über den Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 24. März 2014 bis zum 25. Mai 2014 einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag. Darin führte sie abschließend aus, dass sie die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers insgesamt als „unterdurchschnittlich (oberer Bereich)“ beurteile. Mit Wirkung vom 25. Juli 2014 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage gemäß Nr. 13 der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) – AV d. JM vom 1. Oktober 2002 (3262 - III A. 5), JMBl. NRW S. 238 –, im Folgenden: OrgStA a. F., unter Vorbehalt des Widerrufs teilweise entbunden – Verleihung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“ –. In der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 24. Juli 2014 fungierte StA (GL) N1. als Gegenzeichner des Klägers. Danach war Oberstaatsanwalt (OStA) S. – dieser befindet sich inzwischen im Ruhestand – Gegenzeichner des Klägers. In der Zeit vom 25. August 2014 bis zum 29. August 2014 war OStA T. als Urlaubsvertreter von OStA S. Gegenzeichner des Klägers. Unter dem 12. September 2014 erstellte OStA S. über den Kläger einen Beurteilungsbeitrag. Die Fähigkeiten und die Gesamtleistung des Klägers bewertete er darin mit „durchschnittlich“. Ferner stellte er fest, dass sich der Kläger während der Tätigkeit in seiner, OStA S. , Behörde erfreulich gesteigert habe. Seine bisherigen Arbeitsergebnisse ließen bei zunehmender Erfahrung eine weitere Steigerung der Arbeitsleistung erwarten. Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte Rechtsanwältin B1. -F. , N2. , dem Präsidenten des OLG I4. mit, dass sie Frau N3. I1. anwaltlich vertrete. Grund ihrer Beauftragung sei, dass ihre Mandantin seit dem Jahr 2010 vom Kläger u. a. unerwünschte Nachrichten erhalte. Bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2010 – dieses Schreiben war dem Schreiben vom 19. September 2014 beigefügt – sei der Kläger zur Unterlassung aufgefordert worden. Der Kläger habe sodann für kurze Zeit die Kontaktierung eingestellt. In der Folgezeit habe er Frau I1. erneut geschrieben. Er habe sogar eine Freundin von Frau I1. kontaktiert. Frau I1. habe dem Kläger nicht geantwortet. Sie wolle ihre Ruhe vor dem Kläger haben, den sie persönlich nicht kenne. Es werde gebeten, das anliegende Schreiben dem Kläger zukommen zu lassen und seinen Vorgesetzten über den Vorgang zu informieren. Neben dem Schreiben vom 19. Juli 2010 war dem Schreiben vom 19. September 2014 ein Konvolut von Ausdrucken aus den sozialen Netzwerken „studiVZ“ und „Facebook“ beigefügt, aus denen sich unter den Namen „D1. I2. “, „D1. X. “, „D1. W. “ und „D1. D2. “ verfasste Nachrichten aus dem Zeitraum von 2010 bis 2014 ergaben. Beigefügt waren ferner der Entwurf einer Unterlassungserklärung sowie ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben vom 19. September 2014, in dem dieser aufgefordert wurde, Kontaktaufnahmen bezüglich Frau I1. zu unterlassen. Nachdem die vorgenannten Unterlagen an die LOStAin in I. weitergeleitet worden waren, wurden diese am 13. Oktober 2014 durch die stellvertretende Behördenleiterin – LOStAin (damals: OStAin) I3. – dem Kläger überlassen. Zu dem betreffenden Vorgang verhält sich ein Vermerk von LOStAin I3. vom 13. Oktober 2014. Unter dem 19. Oktober 2014 gab der Kläger eine schriftliche Stellungnahme zu der Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. vom 19. September 2014 ab. Darin führte er aus, die von der Rechtsanwältin vertretene Mandantin mit dem „Klarnamen“ „N4. I1. “ sei ihm nicht bekannt. Er könne lediglich einräumen, dass er im Jahre 2010 eine Person mit dem angeblichen „Klarnamen“ „N4. “ in N2. kennengelernt habe, die nach ihrem Bekunden im 3. Semester Zahnmedizin studiert habe. Er schließe es jedoch aus, dass es sich hierbei um die Beschwerdeführerin handele. Das (anwaltliche) Schreiben aus dem Jahr 2010 sei ihm gänzlich unbekannt. Soweit ihm zahlreiche Nachrichten zugeordnet werden sollten, sei festzustellen, dass ihm sämtliche Nachrichten unbekannt seien. Er kenne weder eine Person mit dem Namen „N4. I1. “ noch eine mit dem Namen „N5. T1. “. Insgesamt könne er die Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehen. Dem Schreiben waren zwei „screenshots“ – „studiVZ“ und „Facebook“ – beigefügt. Mit Blick auf die dienstliche Stellungnahme des Klägers vom 19. Oktober 2014 fand am 24. Oktober 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, an dem die LOStAin in I. – LOStAin C. – sowie ihre Vertreterin – LOStAin I3. – teilnahmen. Zu dem Gespräch verhalten sich ein Vermerk von LOStAin I3. vom 24. Oktober 2014 und ein Vermerk von LOStAin C. vom 27. Oktober 2014. In dem Vermerk vom 24. Oktober 2014 sind zunächst Ausführungen zum Ablauf des Gesprächs von diesem Tage vorgenommen. Anschließend ist darin dargelegt, die Ausführungen des Klägers seien größtenteils verworren und realitätsfern gewesen. Dies und insbesondere sein Verständnis von Kommunikation, die er offenbar auch annehme, wenn sie dauerhaft einseitig betrieben werde, deuteten auf das Verkennen von Grenzen sowie psychische Auffälligkeiten hin. Eine Einsicht dahingehend, dass die Stellungnahme vom 19. Oktober 2014 bewusst unrichtige Erklärungen enthalte, habe er nicht gewinnen können. Dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn hierdurch maßgeblich beeinträchtigt sei und sich Zweifel an seiner Integrität und Eignung als Staatsanwalt ergäben, habe er – nach eigenem Bekunden – nachvollziehen können. In der Zeit vom 27. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 nahm der Kläger in der Justizakademie des Landes NRW in Recklinghausen an einer Fortbildungsveranstaltung teil. Am 31. Oktober 2014 erfolgte ein weiteres Gespräch mit dem Kläger, an dem LOStAin C. und LOStAin I3. teilnahmen. Zu dem Gespräch verhält sich ein Vermerk von LOStAin I3. vom 31. Oktober 2014. In der Zeit vom 3. bis zum 21. November 2014 befand sich der Kläger im Erholungsurlaub. Mit Schreiben vom 5. November 2014 teilte Rechtsanwältin B1. -F. der LOStAin in I. mit, der Kläger habe sich erneut an Frau N4. I1. gewandt. Diesbezüglich legte die Rechtsanwältin Nachrichten aus dem Zeitraum vom 20. September 2014 bis zum 11. Oktober 2014 vor. Ferner führte Rechtsanwältin B1. -F. mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 aus, der Kläger habe am 5. Dezember 2014 und am 13. Dezember 2014 erneut zu Frau I1. Kontakt aufgenommen. Mit Schreiben vom 7. November 2014 teilte die LOStAin in I. dem Kläger mit, unter Hinweis auf Abschnitt VI. Nr. 1 der AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2000 - Z. 155)– JMBl. NRW S. 121 – (Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) – im Folgenden: BRL 2005 – werde der Entwurf der dienstlichen Beurteilung seiner, des Klägers, Fähigkeiten und Leistungen mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt – der betreffende Beurteilungsentwurf war dem Schreiben beigefügt –. Ferner wurde dem Kläger Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung binnen 10 Tagen gegeben. Unter dem 21. November 2014 fertigte LOStAin C. über den Kläger auf der Grundlage der BRL 2005 eine Personal- und Befähigungsnachweisung. Im Ergebnis bewertete sie darin die Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit „unterdurchschnittlich“ und stellte fest, dass der Kläger für das Amt eines Staatsanwalts „nicht geeignet“ sei. Mit Wirkung vom 24. November 2014 widerrief die LOStAin in I. die teilweise Entbindung des Klägers von der in Nr. 13 Abs. 1 OrgStA a. F. geregelten Vorlagepflicht. Ab dem 24. November 2014 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2014 beantragte der Kläger die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 und die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum ab dem 24. März 2014. Insoweit führte er u. a. aus, er bitte um Klarstellung des Beurteilungszeitraums. Er gehe vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung davon aus, dass der Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 21. November 2014 von der dienstlichen Beurteilung umfasst sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 lehnte die LOStAin in I. den Antrag des Klägers vom 1. Dezember 2014 ab und führte zur Begründung aus, die beanstandete Beurteilung sei eine wahrheitsgemäße Darstellung der Persönlichkeit des Klägers und stütze sich sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis insbesondere auf ihren, der Beurteilerin, persönlichen Eindruck. Ferner äußerte die Beurteilerin, es werde bestätigt, dass der Beurteilungszeitraum den gesamten Zeitraum ab dem 24. März 2014 umfasse. Mit Überbeurteilung vom 15. Dezember 2014 legte der Generalstaatsanwalt (GStA) in I4. dar, er habe keinen Anlass, der Beurteilung durch die LOStAin in I. zu widersprechen. Der Kläger sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Unter dem 25. Januar 2015 erstellte die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin med. Q. eine den Kläger betreffende ärztliche gutachterliche Stellungnahme. Darin sind folgende Diagnosen angegeben: F43.02 akute Belastungsreaktion, Z. n.; F43.9 Reaktion auf schwere Belastung im Sinne einer depressiven Störung, mittelschwere Episode (F33.1) g. D.; F41.1 Panikstörung g. D.; F 51.0 nichtorganische Insomnie g. D.; H 93.1 Tinnitus aureum g. D. Ferner ist ausgeführt, der Kläger habe – nach dem Gespräch mit der ständigen Vertreterin der LOStAin in I. vom 13. Oktober 2014 – eine akute Belastungsreaktion entwickelt, die bereits Krankheitswert gehabt habe. Er habe schwere Schlafstörungen, Tagträume und immer wieder Flashes an die Situation in der Behörde gehabt. Er habe sich so sehr geschämt, dass er die Nachrichtensammlung nicht habe lesen können, sondern sie Freunden weitergegeben habe. Schließlich habe er eine Stellungnahme geschrieben, die auf falschen Tatsachendarstellungen beruht habe; er habe phantasiert, seine Vorgesetzte hätte ihm durch die Rückgabe der ersten Stellungnahme zu verstehen gegeben, er solle leugnen, dass dies seine Nachrichten gewesen seien, und eine entsprechende Darstellung entwickelt. Er habe allerdings keine klare Erinnerung mehr an die damalige für ihn traumatische Situation. Der Kläger sei durch die Mitteilung, dass sein Arbeitgeber intime persönliche Nachrichten über ihn – gesammelt über vier Jahre – erhalten und gelesen habe, in einen Ausnahmezustand („akute Belastungsreaktion“) gekommen, in dem es zu einer Bewusstseinseinengung, Hyperaktivität, Schlaflosigkeit und Erregung sowie Vulnerabilität und Desorientierung gekommen sei. In dieser Situation habe er Handlungen wie das Verfassen einer Stellungnahme mit falschen Behauptungen durchgeführt, zu denen er heute nicht mehr stehe und für deren Unwahrheit er die Verantwortung beschämt übernehme. Er sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht mehr „Herr über sich“, nicht „Herr der Lage“ gewesen, was er heute akzeptiere, wobei er allerdings auch seinen Arbeitgeber als mitschuldig ansehe. Durch den völlig überraschenden Angriff auf seine Privatsphäre durch Zusendung gesammelter privater Nachrichten sei der Kläger völlig überfordert, verwirrt und traumatisiert gewesen sowie nicht mehr in der Lage, klar zu denken, klare Entscheidungen zu treffen und mit Distanz zu reflektieren. Eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme hat die Fachärztin med. Q. unter dem 11. Juli 2015 abgegeben. Darin ist u. a. ausgeführt, der Kläger sei am 13. Oktober 2014 einer „double bind“ Situation ausgesetzt gewesen. Nach vorheriger Anhörung entließ der GStA in I4. den Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2015 mit Ablauf des 23. März 2015 gemäß § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Justizdienst des beklagten Landes und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsentscheidung an. Gegen den Entlassungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2015 Widerspruch. Am 26. Februar 2015 hat der Kläger bei dem VG Düsseldorf die vorliegende Klage erhoben. Das VG Düsseldorf hat die Klage an das örtlich zuständige VG Arnsberg verwiesen. Mit Schreiben vom 2. März 2015 hat LOStAin C. zu der Klageschrift Stellung genommen und ausgeführt, sollte der von ihr festgestellte Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz des Klägers sogar Krankheitswert haben, wofür die Ausführungen in der Klageschrift sprächen, so wäre der Kläger erst recht für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Mit Schreiben vom 4. März 2015 hat der Kläger bei dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 30. Januar 2015 gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss des Dienstgerichts vom 27. April 2015 – DG – 1/2015 – abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht I4. mit Beschluss vom 14. August 2015 – 1 DGH 2/15 – zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015 hat der GStA in I4. den Widerspruch des Klägers vom 18. Februar 2015 zurückgewiesen. Mit Bericht vom 17. April 2015 hat die LOStAin in E. zum Verlauf des Dienstes des Klägers bei der StA E. und diesbezüglichen Einwendungen des Klägers Stellung genommen, wobei u. a. Stellungnahmen von StA (GL) B. und Staatsanwalt (GL) N. zu den Ausführungen in der Klageschrift vom 18. Februar 2015 wiedergegeben werden. Mit ebenfalls vom 17. April 2015 datierendem Bericht hat LOStAin C. ausgeführt, das Klagevorbringen des Klägers gebe keinen Anlass zur Änderung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung. Mit dienstlicher Erklärung vom 13. Juli 2016 hat LOStAin C. ferner ausgeführt, die dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 umfasse den Beurteilungszeitraum vom 24. März 2014 bis zum 21. November 2014. Auf eine gerichtliche Anfrage hat das Justizministerium (JM) NRW mit Schreiben vom 19. Juli 2016 zur Frage eines durch die BRL 2005 vorgegebenen Beurteilungszeitraums und zur Frage der diesbezüglichen Verwaltungspraxis Stellung genommen. Auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts hat OStA T. zu Art und Umfang seiner dienstlichen Kontakte zum Kläger Stellung genommen. Die Stellungnahme hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 4. August 2016 übermittelt. Zur Begründung der vorliegenden Klage führt der Kläger aus: Während der Zeit, in der StA (GL) B. sein Gegenzeichner gewesen sei, habe er das zur Vereinfachung der Arbeitsweisen im staatsanwaltlichen Dienst zur Verfügung gestellte Standardprogramm Acusta nicht verwenden dürfen. Außerdem habe jede Anklage zum Strafrichter ein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthalten sollen, „obwohl dies in der Praxis niemand mache“. Wiederholt habe StA (GL) B. unangemessene Kritik geäußert, etwa hinsichtlich der Verwendung des Wortes „etwaig“. Nach ca. vier Wochen habe er weitere Verfahren bearbeiten sollen, die er bislang nicht bearbeitet habe und die von Anfängern in der Vergangenheit auch nicht bearbeitet worden seien. Die Akten hätten sich teilweise in einem desolaten Zustand mit zahlreichen Fristverfügungen befunden. Entgegen dem Beurteilungsbeitrag von StA (GL) . B. sei es zu keinerlei Rückständen bei der Aktenbearbeitung durch ihn, den Kläger, gekommen. In der letzten Woche der Dienstzeit, in der ihm StA (GL) N. als Gegenzeichner zugewiesen gewesen sei, habe es nach dessen Aussage „fachlich sehr gut geklappt“. Das „Abschlusszeugnis“ der StA E. enthalte keinen Hinweis darauf. Es bestünden auch Gründe für eine Voreingenommenheit von StA (GL) B. . Die Lebensgefährtin von StA (GL) B. , OStAin K. , habe ihm, dem Kläger, mitgeteilt, dass es entgegen dem Beurteilungsbeitrag von StA (GL) B. nicht an seinen, des Klägers, „juristischen Qualifikationen läge“. StA (GL) B. habe ihn am 13. Mai 2014 gefragt, ob er den Begriff „self-fulfilling prophecy“ kenne. Ferner habe StA (GL) B. erklärt: „Wer die Tür zur Eingangsschleuse aufreiße, werde sofort entlassen“. Gegenstand und Inhalt einer dienstlichen Beurteilung könnten nur Tätigkeiten und Leistungen sein, die der Beamte in Ausübung seines Amtes, also „dienstlich“ erbracht habe, nicht hingegen private bzw. außerdienstliche Verhaltensweisen ohne dienstlichen Bezug. Die streitbefangene dienstliche Beurteilung sei geprägt durch die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Beschwerdebrief der Rechtsanwältin B1. -F. vom 19. September 2014. Es sei dabei geblieben, dass aus jedem der drei schriftlichen Beurteilungsbeiträge lediglich wörtliche Übernahmen ohne Zusammenhang erfolgt seien, so dass sich ein insgesamt verzerrtes Bild seiner Leistungen ergebe. Der Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014, der mit Blick auf seine, des Klägers, veranstaltungs- und urlaubsbedingte Abwesenheit mehr als die Hälfte des ca. achtmonatigen Beurteilungszeitraums erfasse, werde zwar in Teilen zitiert, habe jedoch in ganz überwiegendem Maße keinen Eingang in die Beurteilung vom 21. November 2014 gefunden. In der Beurteilung werde festgestellt, dass er über ein „erheblich eingeschränktes Denk- und Urteilsvermögen“ verfüge. Demgegenüber sei in dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. angegeben, dass er „eine rasche Auffassungsgabe und ein kritisches Denk- und Urteilsvermögen“ besitze. Auch die Feststellung, „Fehlende natürliche Autorität kompensiert er mit Halsstarrigkeit“, widerspreche den Einschätzungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten. Die Beurteilung der Sach- und Fachkompetenz durch die Beurteilerin widerspreche auch im Weiteren dem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014. Die Aussage „Seine Argumentation ist aber, sobald sich das Gespräch nicht auf den Einzelfall bezieht, verworren und lässt den Blick für die Tatsachengrundlage vermissen“ beziehe sich eindeutig auf das Gespräch über die Beschwerde der Rechtsanwältin B1. -F. . Diese Aussage habe aber in keiner Weise etwas mit den fachlichen Fähigkeiten in der Argumentation zu tun. Hier gelte die Bewertung von OStA S. . Die Bewertung des Leistungsmerkmals „persönliche und soziale Kompetenz“ widerspreche ebenfalls den Beurteilungsbeiträgen von OStA S. und der StA E. . Die sich bei einer Gegenüberstellung der betreffenden Bewertungen ergebende Diskrepanz könne kaum größer sein. Auch hier bleibe nur der Schluss, dass sich LOStAin C. maßgeblich von den Geschehnissen um die Beschwerde von Rechtsanwältin B1. -F. habe leiten lassen. Dabei habe sie seine, das Klägers, Persönlichkeit „in Bausch und Bogen“ abgewertet und die über einen mehrmonatigen Zeitraum gesammelten positiven Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen. Ein Beurteiler dürfe sich bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit eines Richters auf Probe nicht von einem einzelnen Vorfall leiten lassen. In der dienstlichen Beurteilung finde sich die Feststellung, dass er nicht in der Lage sei, „alltägliche Lebensabläufe zu bewältigen“. Diese Feststellung sei letztlich nicht erklärlich. Aus Sicht eines objektiven Dritten bedeute eine solche Feststellung, dass er nicht in der Lage sein solle, sein Alltagsleben zu gestalten. Abgesehen davon, dass dies in einer dienstlichen Beurteilung nichts zu suchen habe, fehle es an objektiven Tatsachen, die eine solche Feststellung stützten. Die Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungs- und Leitungskompetenz“ sei unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen von OStA S. und der StA E. ebenfalls nicht haltbar. Letztlich sei auch die Vergabe des „großen Zeichnungsrechts“ unabhängig von der Beurteilung der Führungs- und Leitungskompetenz zu sehen. Es sei jedenfalls festzustellen, dass ihm das „große Zeichnungsrecht“ verliehen worden wäre, wenn sich der beschriebene – die Beschwerde der Rechtsanwältin B1. -F. betreffende – Vorfall nicht ereignet hätte. Die Beurteilerin sei voreingenommen. Da die Beurteilerin – im Zusammenhang mit der Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. – über einen zivilgerichtlichen bzw. zivilrechtlichen Rechtsstreit entschieden und ihm, dem Kläger, „zivilgerichtliche Grenzüberschreitungen“ vorgeworfen habe, sei sie aufgrund von Voreingenommenheit von der Beurteilung ausgeschlossen. Insoweit sei auch darauf zu verweisen, dass LOStAin I3. am 13. Oktober 2014 in einem Schreiben an Rechtsanwältin B1. -F. behauptet habe, die Urheberschaft der „Facebook-Mitteilungen“ sei immer noch nicht bekannt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Herkunft der betreffenden Mitteilungen der Behördenleitung zweifelsfrei bekannt gewesen sei. Die Voreingenommenheit der Beurteilerin resultiere darüber hinaus daraus, dass diese ihm am 24. Oktober 2014 mitgeteilt habe, „er würde immer das Opfer spielen“ und „in E. habe es auch nicht geklappt“. Außerdem habe sie am 31. Oktober 2014 wörtlich angekündigt: „Sie werden aus dem Dienst ausscheiden“. Auch die Behauptung, er prahle in mehreren sozialen Netzwerken, begründe die Voreingenommenheit der Beurteilerin. Die Voreingenommenheit folge zudem aus zahlreichen zu seinen Lasten begangenen Straftaten gemäß §§ 185, 187 und 340 StGB bzw. ehrverletzenden Bewertungen und zahlreichen unzulässigen Bewertungen seines Privatlebens; hierdurch sei die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt worden. Die Beurteilerin habe sich hinsichtlich seiner Person wegen Körperverletzung im Amt, Verleumdung nach § 187 StGB und Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus habe sie sich wegen Verletzung von Art. 6, Art. 8 und Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG zu verantworten. Des Weiteren sei in der Beurteilung zu Unrecht von mehreren sozialen Netzwerken die Rede, da es sich bei „Facebook“ lediglich um ein einziges soziales Netzwerk handele und sich das ihm insoweit vorgeworfene Verhalten des Prahlens mit seiner Dienstbezeichnung und vermeintlich herausragenden Leistungen nur auf seine Aktivitäten in „Facebook“ beziehe; zudem habe er insoweit nicht gegenüber zahlreichen Personen, sondern nur gegenüber einer Person gehandelt. Er habe die ihm nach § 78 Abs. 2 LBG NRW (a. F.) zustehende Dienstbezeichnung fünfmalig sozialadäquat und selbstironisch geführt und in keiner Weise geprahlt. Herausragende Leistungen habe er einmalig humoristisch bzw. in ironischer Weise angeführt; sein Verhalten sei als situationsbedingte Komik einzuordnen. Dass der in der Beurteilung enthaltene Vorwurf „er lehnt es trotz eindringlich geführter Gespräche ab, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern“ gerechtfertigt sei, lasse sich weder dem Gesprächsvermerk vom 24. Oktober 2014 noch dem vom 31. Oktober 2014 entnehmen. Die Beurteilerin maße sich an, seine private Lebenseinstellung auf der Grundlage eines einzigen, 30-minütigen Gesprächs am 24. Oktober 2014 zu beurteilen. Dass er zudem mit der Beurteilerin in der „morgendlichen Kaffeerunde“ bei der StA I. dienstliche Gespräche geführt haben solle, bestreite er. Für ihre Feststellungen, dass er „sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert sehe“ und über „ein erheblich eingeschränktes Denkvermögen“ verfüge und dass es ihm „gelungen sei, durch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens im Kollegenkreis [die] mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen“, sei die Beurteilerin eine „Rechtfertigung“ schuldig geblieben. Es bedürfe der hinreichenden Plausibilisierung, warum er sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert sehe, er über ein erheblich eingeschränktes Denkvermögen und eine unreife Lebenseinstellung verfüge, er fehlende natürliche Autorität mit Halsstarrigkeit kompensiere, er Vorgesetzten gegenüber formal unterwürfig und zugleich distanzlos auftrete und es ihm gelungen sei, durch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen. In dem Gespräch vom 31. Oktober 2014 sei es nicht mehr um sein vermeintlich fehlerhaftes Amtsverständnis gegangen, sondern nur noch um seine Erklärung, dass er keinen Antrag auf Entlassung stellen werde; es habe somit kein weiteres Gespräch am 31. Oktober 2014 über sein Amtsverständnis gegeben. Dass die Feststellung, er sei einer sachlichen Diskussion über sein Amtsverständnis nicht zugänglich, eine falsche Tatsachenbehauptung beinhalte, folge daraus, dass die Beurteilerin bereits in dem ersten Gespräch vom 24. Oktober 2014 versucht habe, ihn zur Stellung eines Entlassungsantrags zu nötigen. Auch habe er nie behauptet, er sei nicht bereit, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern; er habe darauf hingewiesen, dass kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe. Durch die Aussage, „Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen seines privaten Handelns auf sein Amt sind ihm fremd“, habe die Beurteilerin die Grenze zum unstatthaften Übergriff in das „Höchstpersönliche“ überschritten. Frau N4. I1. habe er im Jahr 2010 in der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) N2. kennengelernt. Als er Frau I1. zufällig im sozialen Netzwerk „studiVZ“ gefunden habe, habe er ihr Nachrichten geschrieben, sie habe ihn dann jedoch kommentarlos „wegblockiert“. Er habe ihr dann Nachrichten über einen zweiten „studiVZ-Account“ geschrieben. Dort sei er nicht „weggeblockt“ worden. Unerwartet habe er dann ein Schreiben von Rechtsanwältin B1. -F. erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, das Versenden von Mitteilungen jeglicher Art zu unterlassen. Geschockt und verwundert habe er dann das Versenden von Mitteilungen an Frau I1. eingestellt. Im Jahr 2011 habe er durch eine Mitstudentin schöne Grüße von Frau I1. ausgerichtet bekommen. Bei dem erneuten Versenden von Mitteilungen an Frau I1. habe er verleitet durch die ausgerichteten Grüße gehandelt, aber auch in der Überzeugung, dass das alleinige Versenden von „Facebook-Mitteilungen“ keine unzumutbare Belästigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) darstelle. Es sei Frau I1. immer möglich gewesen, ihn mit einem einzigen Knopfdruck über den sozialen Dienst zu blockieren. Warum dies nicht erfolgt sei, sei gänzlich unverständlich. Da er zu keinem Zeitpunkt von Frau I1. bei „Facebook“ blockiert worden sei, habe sich seine Auffassung verfestigt, dass das Versenden von Mitteilungen nicht nur von Frau I1. geduldet, sondern auch erwünscht gewesen sei. Das Nichtbeantworten von Mitteilungen bei „Facebook“ entspreche im Übrigen insoweit einem typischen Kommunikationsverhalten. Im August 2014 habe er sich an die „Facebook-Freundin“ von Frau I1. – Frau N5. A. – gewandt. Diese habe ihm schließlich schöne Grüße von Frau I1. ausgerichtet. Ferner sei er zweifelsfrei durch Frau I1. zum Versenden von Mitteilungen aufgefordert worden. Dies ergebe sich daraus, dass die der Aufforderung zum Versenden von Nachrichten („Erzähl mal was von dir! “) vorausgegangene Frage „Ich war heute in N2. . Wie hält man das da solange aus?“ auf Frau I1. und nicht auf Frau A. bezogen gewesen sei. Durch ihre Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ habe Frau I1. ihr Einverständnis zum Erhalt von Mitteilungen erklärt. LOStAin C. komme selbst zu der Feststellung, dass sich das in Rede stehende, außerhalb des Dienstes liegende Verhalten unterhalb der strafrechtlich oder dienstaufsichtsrechtlich relevanten Schwelle bewege. An dieser Feststellung müsse sich die Beurteilerin auch im Rahmen der dienstlichen Beurteilung festhalten lassen. Es handele sich um ein Verhalten außerhalb seiner dienstlichen Pflichten. Dieses Verhalten dürfe keinen Eingang in die dienstliche Beurteilung finden, schon gar nicht mit einer derartigen entscheidend abwertenden Tendenz. Ohne ihn blockiert zu haben und ohne dass sie ihm eine persönliche Aufforderung zur Unterlassung habe zukommen lassen, habe Frau I1. über Jahre hinweg alle Mitteilungen gesammelt. Durch das Nichtblockieren habe sie eine Vertrauensbasis geschaffen und dadurch neue Mitteilungen von ihm provoziert und letztendlich mit Hilfe zweier Personen eingefordert. Zum Zwecke der plangemäßen größtmöglichen Schadenszufügung habe sie sich dann an Rechtsanwältin B1. -F. gewandt. Ihr Verhalten sei zutiefst abscheulich, arglistig und im Sinne eines „venire contra factum proprium“ treuwidrig. LOStAin C. und LOStAin I3. seien als Erfüllungsgehilfen benutzt worden, die schließlich seine Privat- und Intimsphäre in völlig unzulässiger Weise ausgeforscht hätten. Aufgrund des Frau I1. betreffenden Vorgangs sei er unter Anwendung „weißer Folter“ aufgefordert worden, insgesamt vier dienstliche Stellungnahmen zu fertigen. Die am 13. Oktober 2014 völlig unerwartet erfolgte Konfrontation mit rein privaten Angelegenheiten habe ihn in eine physische wie auch psychische Ausnahmesituation befördert. Er sei durch seine Vorgesetzten in eine sog. „double bind situation“ verstrickt worden. Insoweit werde auf das Gutachten der behandelnden Ärztin med. Q. verwiesen. Im Büro von LOStAin I3. sei er gefragt worden, ob die von Rechtsanwältin B1. -F. eingereichten Mitteilungen von ihm stammten. Nachdem ihm alle Nachrichten vorgehalten worden seien, habe er dies bejaht und direkt angemerkt, dass er eine Intrige seitens der Frau I1. vermute. LOStAin I3. habe geantwortet, dass die Generalstaatsanwaltschaft I4. nicht glaube, dass das seine „Facebook-Mitteilungen“ seien, dass er nochmals überlegen solle, ob das seine Nachrichten seien, und dass er dazu in einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme schreiben möge. Er habe spontan eine Stellungnahme verfasst, in der er alle Anschuldigungen mit dem Hinweis zurückgewiesen habe, es seien ihm über eine Freundin von Frau I1. schöne Grüße ausgerichtet worden, was für ihn bedeutet habe, dass eine Belästigung durch das Versenden von „Facebook-Mitteilungen“ auszuschließen sei – diesbezüglich hat der Kläger ein Schreiben vom 13. Oktober 2014 vorgelegt –. Die Stellungnahme habe er LOStAin I3. überreicht, die sie ihm nach deren Durchsicht mit den Worten zurückgegeben habe, „er möge erneut überlegen, ob es tatsächlich seine Facebook-Mitteilungen seien[,] ja oder nein und eine ausführlichere Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen verfassen“. Völlig irritiert habe er auch gesehen, dass LOStAin I3. im Begriff gewesen sei, eine Stellungnahme an Rechtsanwältin B1. -F. zu verfassen, „indem sie ihr (wahrheitswidrig) mitzuteilen gedachte, dass derzeit nicht identifiziert werden könne, ob dies die Facebook-Mitteilungen des Beschwerdeführers seien“. In seiner völligen Orientierungslosigkeit und extremen Verwirrung habe er sich dann der Vorstellung hingegeben, dass die Behördenleitung ihn auffordere, das Verfassen der Nachrichten dienstlich zu leugnen. Schließlich habe er am 19. Oktober 2014 eine dritte Stellungnahme angefertigt, in der er geleugnet habe, die Nachrichten geschrieben zu haben. Am 24. Oktober 2014 sei er sodann zum vierten Mal aufgefordert worden, Stellung zu beziehen, ob die von ihm geschriebenen, teils intimen „Facebook-Mitteilungen“ tatsächlich von ihm stammten. Die gegenüber der LOStAin in I. abgegebene Stellungnahme zu den Vorwürfen sei zwar eine dienstliche Handlung. Die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. med. Q. weise aber aus, warum er in der damaligen Situation so gehandelt habe. Der von der Beurteilerin festgestellte vermeintliche Mangel in Form einer verworrenen Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit habe keinen Krankheitswert besessen, sondern seine Ursache in der von der Beurteilerin herbeigeführten „double bind situation“ gefunden. Er habe nicht, wie vom beklagten Land geltend gemacht, aufgrund einer Belastungsstörung gehandelt, sondern aufgrund einer von der Behördenleitung in I. verursachten „double bind situation“. In einer solchen Situation könne keine besonnene und angemessene Reaktion erwartet werden. Im Hinblick auf intime Mitteilungen bestehe keine Wahrheitspflicht. Bei der Mitteilung im Rahmen seiner dritten Stellungnahme, „er schließe es aus, dass er die Beschwerdeführerin kenne“, handele es sich um keine falsche Tatsachenbehauptung. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme sei er fest davon ausgegangen, dass es sich wohl um eine Verwechselung handeln müsse. Bis heute bestünden Restzweifel, ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Person handele, die er im Jahre 2010 kennengelernt habe. Zudem verweise Frau I1. in ihrem Schreiben selbst darauf, dass sie ihn nicht kenne. Auch bei dem Hinweis, dass ihm das Schreiben aus dem Jahr 2010 im Oktober 2014 gänzlich unbekannt gewesen sei, handele es sich um keine falsche Tatsachenbehauptung. Der Inhalt des Schreibens sei ihm tatsächlich nicht mehr bekannt gewesen, da ihm später mehrfach schöne Grüße übermittelt worden seien und er zum Versenden von Mitteilungen aufgefordert worden sei. Im Sommer des Jahres 2010 habe es zudem ein einprägsameres Ereignis gegeben, das die Vorkommnisse um Frau N4. I1. in den Hintergrund habe treten lassen. Er sei nämlich, als er damals vor der ULB N2. auf einer Bank gesessen habe, von zwei Personen angegangen worden, und zwar mit den Worten: „Lass gefälligst ‚die kleine Blonde‘ in Ruhe!“ Anschließend sei er körperlich angegriffen worden. In der darauf folgenden Woche sei er von zwei Polizisten zur Identitätsfeststellung angehalten worden. Als er anschließend die Polizeiwache aufgesucht habe, habe er erfahren, dass er wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB angezeigt worden war, um die Straftaten der vorgenannten Angreifer zu vertuschen. Das Verfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Vorwurf, Frau I1. belästigt und ihr nachgestellt zu haben, sei ihm demgegenüber nicht mehr in Erinnerung geblieben. Die Feststellung, dass ihm sämtliche Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 im Jahr 2014 nicht bekannt gewesen seien, stelle ebenfalls keine falsche Tatsachenbehauptung dar, da er ausweislich des vorlegten ärztlichen Gutachtens nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche Mitteilungen aus den Jahren 2010 bis 2014 nochmals zu lesen. Die Beurteilerin habe gegenüber Personalräten geäußert, „es würde nicht an den fachlichen Leistungen des Klägers liegen“. Es sei falsch, dass er zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs am 24. Oktober 2014 lediglich ein „8/10 Dezernat“ bearbeitet habe. Er sei lediglich in dem von ihm genannten sechsmonatigen Zeitraum mit der Bearbeitung von 8/10 eines vollen „Buchstabendezernats“ betraut gewesen. Die auf Seite 4 des Schriftsatzes des beklagten Landes vom 26. Juli 2016 enthaltene Auflistung der von ihm bei der StA I. bearbeiteten Dezernate sei demnach falsch. Er habe bereits ab dem 25. Juli 2014 die komplette Abteilung 202a bearbeitet. Falsch sei im Hinblick auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 26. Juli 2016 ebenfalls, dass er ab dem 26. September 2014 lediglich ein „8/10 Dezernat“ bearbeitet habe. Richtig sei vielmehr, dass er ab diesem Zeitpunkt ein „9/10 Dezernat“ und später sogar ein volles Dezernat bearbeitet habe. OStA T. habe seine Verwunderung darüber geäußert, dass er, der Kläger, einen Entlassungsantrag habe stellen sollen. Er sei nach der Fortbildungsveranstaltung zwangsweise von der Beurteilerin beurlaubt worden. In seinem Falle sei von einem singulären Verhalten auf ein generelles Verhalten geschlossen worden. Zudem hätten zufällige und situationsbedingte Verhaltensweisen in einer dienstlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Die streitbefangene dienstliche Beurteilung habe nach den dienstrechtlichen Vorschriften nach sechs Monaten zum Stichtag 23. September 2014 erfolgen müssen, so dass die benannten Vorfälle überhaupt nicht Gegenstand der Beurteilung hätten sein dürfen. Die Einbeziehung eines Zeitraumes außerhalb der ersten sechs Monate sei von den geltenden Beurteilungsrichtlinien und den gesetzlichen Grundlagen nicht gedeckt. Die Darstellung des beklagten Landes, es gebe eine abweichende Verwaltungspraxis zu der Handhabung, den Beurteilungszeitraum der ersten Beurteilung im staatsanwaltlichen Dienst genau mit sechs Monaten zu bemessen, werde bestritten. Ihm, dem Kläger, sei von den Staatsanwaltschaften E. und I. sowie aufgrund von Berichten aus den Fortbildungsveranstaltungen junger Staatsanwälte bekannt, dass der Beurteilungszeitraum von sechs Monaten strikt eingehalten werde. So stehe bei den Staatsanwaltschaften spätestens nach sechs Monaten zwingend die Entscheidung über die Erteilung des „großen Zeichnungsrechts“ an. Die Behauptungen des JM NRW zu einer abweichenden Verwaltungspraxis seien eine Lüge. Im Übrigen fehle es selbst bei Zugrundelegung des Vortrags des JM NRW an der erforderlichen einheitlichen Handhabung der abweichenden Verwaltungspraxis. Auch habe das beklagte Land keine konkreten Fälle benannt. Soweit das beklagte Land Nr. 13 Abs. 1 OrgStA a. F. anführe, sei darauf zu verweisen, dass es sich um eine „Soll-Bestimmung‘“ handele. Ferner sei auf die Überschrift der Beurteilung („nach sechsmonatiger Tätigkeit“), auf die entsprechende Formulierung in der Entlassungsentscheidung vom 30. Januar 2015 sowie auf die in der Beurteilung enthaltene Angabe der Bearbeitung von 8/10 eines vollen „Buchstabendezernats“ zu verweisen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die über ihn – den Kläger – gefertigte Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21. November 2014 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt aus: Der Kläger habe bei der StA I. folgende Dezernate bearbeitet: 1. Ab 26.05.2014 Dez. 407a (0,4 AKA) Abteilungsleiter OStA S. 2. Ab 23.06.2014 zusätzlich Dez. 202b (0,2 AKA) Abteilungsleiter OStA T. 3. Ab 25.07.2014 (kleines Zeichnungsrecht) neu Dez. 202b (0,2 AKA) Dez. 202a Endz. 1 - 5 (0,2 AKA)Abteilungsleiter OStA T. Dez. 409a (0,2 AKA)Abteilungsleiter OStA S. 4. Ab 26.08.2014 zusätzlich Dez. 202a Endz. 6 - 8 (0,12 AKA)Abteilungsleiter OStA T. 5. Ab 26.09.2014 zusätzlich Dez. 202a Endz. 9 - 0 (0,08 AKA)Abteilungsleiter OStA T. . Die diesbezüglichen gegenteiligen Angaben des Klägers seien auch nach nochmaliger Prüfung seines dienstlichen Einsatzes nicht nachzuvollziehen. Die Beurteilerin habe – was sich aus einem entsprechenden Bericht der Beurteilerin ergebe – der streitgegenständlichen Beurteilung folgende schriftliche Beurteilungsbeiträge zugrunde gelegt: Zum einen den Beurteilungsbeitrag von LOStAin D. vom 5. Juni 2014, der den Beurteilungszeitraum vom 24. März 2014 bis zum 25. Mai 2014 umfasse; diesem Beurteilungsbeitrag sei zudem die schriftliche Leistungseinschätzung von StA (GL) B. vom 16. Mai 2014 beigefügt gewesen; in den Beurteilungsbeitrag vom 5. Juni 2014 sei auch die Bewertung der Leistungen des Klägers im Zeitraum vom 19. bis 25. Mai 2014 durch StA (GL) N. eingeflossen und zudem beruhe er auch auf einer eigenen Überprüfung der Behördenleitung. Ferner liege der Beurteilung der schriftliche Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014 zugrunde, der den Beurteilungszeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 12. September 2014 umfasse. Darüber hinaus habe die Beurteilerin folgende mündliche Beurteilungsbeiträge eingeholt: Zum einen von OStA S. hinsichtlich des Zeitraums vom 13. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014, ferner von StA (GL) N1. – einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag von diesem gebe es nicht – hinsichtlich des Zeitraums vom 26. Mai 2014 bis zum 24. Juli 2014 sowie von LOStAin I3. , die als ständige Vertreterin der Behördenleiterin zugleich Personaldezernentin der StA I. gewesen sei und – über die gemeinsam mit der Behördenleiterin geführten Personalgespräche hinaus – mehrere Personalgespräche mit dem Kläger geführt habe. Sämtliche vorgenannten Beurteilungsbeiträge seien in die Beurteilung vom 21. November 2014 eingeflossen. So habe die Beurteilerin insbesondere die seit dem Wechsel des Klägers von der StA E. zu verzeichnende positive Entwicklung seiner fachlichen Leistungen, wie sie der Beurteilungsbeitrag von OStA S. ausweise und wie sie sich bei Zugrundelegung der Einschätzung des Klägers durch StA (GL) N. bereits angedeutet habe, in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Darstellung des Klägers, OStA T. sei (geschäftsplanmäßiger) Abteilungsleiter des überwiegenden Teils der von dem Kläger bearbeiteten Dezernate gewesen, sei – wie sich aus der von ihm, dem beklagten Land, dargelegten Dezernatsbearbeitung des Klägers ergebe – richtig. OStA T. habe keinen mündlichen oder schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellt. Der geschäftsplanmäßige Abteilungsleiter, der nicht zugleich Gegenzeichner sei, werde aus folgenden Gründen grundsätzlich bei der Erstbeurteilung junger Staatsanwälte nicht um einen Beurteilungsbeitrag gebeten: Bei der StA I. werde die Gegenzeichnung eines jungen Kollegen nach Erteilung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“ immer durch einen Abteilungsleiter wahrgenommen, und zwar turnusmäßig ohne Rücksicht darauf, ob der Gegenzuzeichnende ganz oder teilweise in der geschäftsplanmäßigen Abteilung des Gegenzeichners tätig sei. Der gegenzeichnende Abteilungsleiter übernehme aufgrund interner Absprachen auch die Abteilungsleitergeschäfte, die den Berufsanfänger in der „fremden“ Abteilung beträfen, wodurch vermieden werden solle, dass der geschäftsplanmäßige Kollege den gegenzeichnenden, gleichrangigen Kollegen kontrolliere. Allerdings sei nicht ausgeschlossen, dass dem geschäftsplanmäßigen Abteilungsleiter dennoch einzelne Vorgänge vorgelegt würden. Was die Gegenzeichnertätigkeit von OStA T. – als Urlaubsvertreter von OStA S. – anbelange, so erinnere sich OStA T. nicht an eine Beteiligung durch OStA S. . Wegen der nur eine Woche andauernden Urlaubsvertretung wäre der Eindruck von OStA T. allerdings auch kaum geeignet, den Eindruck von OStA S. in dessen Beurteilungsbeitrag zu erschüttern. OStA T. habe auf Befragung am 20. Juli 2016 bestätigt, er habe seiner Erinnerung nach einige von dem Kläger bearbeitete Vorgänge gesehen. Diese hätten bei ihm aber weder einen schlechten noch einen herausragend guten Eindruck hinterlassen. Die Beurteilerin habe im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der StA I. mehrfach mit diesem das Gespräch gesucht: Es habe ein längeres Begrüßungsgespräch anlässlich des Dienstbeginns des Klägers stattgefunden. Üblicherweise erkundige sich die Beurteilerin sodann bei allen Berufsanfängern im staatsanwaltlichen Dienst in den ersten Monaten in unregelmäßigen Abständen nach deren Befinden und spreche die Stärken und Schwächen an, die die Gegenzeichner mitgeteilt hätten. So sei auch beim Kläger verfahren worden. Genaue Daten seien der Beurteilerin naturgemäß nicht mehr in Erinnerung. Darüber hinaus habe der Kläger in den ersten Wochen regelmäßig an der morgendlichen Kaffeerunde mit den Dezernenten, den Abteilungsleitern und der Behördenleitung teilgenommen, so dass die Beurteilerin und der Kläger auch dort miteinander gesprochen hätten. Das längste Personalgespräch mit der Beurteilerin habe am 24. Oktober 2014 stattgefunden, das letzte Personalgespräch am 31. Oktober 2014 sei demgegenüber nur kurz gewesen. Zum Verlauf des Dienstes des Klägers bei der StA E. und den hierauf bezogenen Einwendungen des Klägers referiert das beklagte Land die diesbezüglichen Ausführungen in dem Bericht der LOStAin in E. vom 17. April 2015 und führt darüber hinaus aus, die Art und der Umfang der dem Kläger während der ersten Wochen seiner Dienstausübung bei der StA E. übertragenen Dienstaufgaben könne keineswegs als übermäßig umfangreich angesehen werden; sie spiegelten vielmehr den normalen Ablauf der Einarbeitungsphase von Berufsanfängern im staatsanwaltlichen Dienst wider. Soweit der Kläger seine langen Fahrzeiten anspreche, stelle er keinen Ausnahmefall dar. Ungeachtet der positiven Aspekte der angefochtenen Beurteilung habe die Beurteilerin zu Recht gravierende Mängel in der Sachkompetenz sowie in der persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers konstatiert und zutreffend dargelegt. Die insbesondere auf das Verhalten des Klägers bei den geführten dienstlichen Gesprächen und den Inhalt seiner dienstlichen Erklärung (vom 19. Oktober 2014) gestützte Verneinung der sozialen Kompetenz und der fachlichen Eignung für den staatsanwaltlichen Dienst unterliege – auch hinsichtlich der Gewichtung – dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die vom Kläger vorgetragenen und ärztlich untermauerten Gründe, mit denen er sein Verhalten zu erklären versuche, geböten keine Aufhebung der Beurteilung. Insbesondere sei nicht damit zu rechnen gewesen und erscheine wenig nachvollziehbar, dass der Kläger – wie er selbst dargelegt habe – allein wegen der in Rede stehenden dienstlich veranlassten Geschehnisse in der geschilderten Weise reagieren würde. Sollte der von der Beurteilerin festgestellte Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz tatsächlich Krankheitswert aufweisen, würde dies die mangelnde Eignung des Klägers für das Amt des Staatsanwalts noch bestätigen. Nach der bis zum 31. Oktober 2014 dauernden Fortbildungsveranstaltung sei der Kläger nicht „zwangsbeurlaubt“ worden. Vielmehr habe er regulären, von ihm selbst beantragten Erholungsurlaub angetreten. Die vom Kläger beanstandeten Ausführungen der Beurteilerin in der Beurteilung erfüllten schon deshalb nicht den Tatbestand von Ehrverletzungsdelikten (§§ 185 ff. StGB), weil es sich um Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten im Sinne des § 193 StGB handele. Erfasst von dieser Vorschrift seien auch dienstliche Beurteilungen. Noch weniger komme der Tatbestand der Körperverletzung im Amt in Betracht. Für das streitgegenständliche Verfahren sei es unerheblich, ob Frau I1. mit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen könne aus der vom Kläger herangezogenen Antwort der „Facebook-Benutzerin“ „N5. T1. “ auf über sie ausgerichtete Grüße an Frau I1. – „Schöne Grüße zurück“ – keineswegs zwingend geschlossen werden, es sei tatsächlich Frau I1. , die zurückgrüßen lasse, und Frau I1. sei mit einer weiteren Kontaktaufnahme einverstanden. Auch wenn diese weitere Nachrichten des Klägers offenbar nicht blockiert habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, bleibe ihr Anspruch auf Unverletzlichkeit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts davon unberührt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Bewertung des Unterlassungsanspruchs der Frau I1. habe die Beurteilerin jedenfalls auch aus dem an sie von dritter Seite herangetragenen außerdienstlichen Kommunikationsverhalten des Klägers – und aus seiner Reaktion hierauf – Rückschlüsse auf sein Amtsverständnis ziehen und diese in die dienstliche Beurteilung einfließen lassen dürfen, zumal der Kläger im Anschluss an das Gespräch mit der stellvertretenden Behördenleiterin die Urheberschaft hinsichtlich der Mitteilungen abgeleugnet habe. Zu Recht habe der Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG I4. in seiner Entscheidung vom 14. August 2015 – 1 DGH 2/15 – in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die außerdienstliche Kommunikation des Klägers Rückschlüsse auch auf sein Amtsverständnis zulasse, zumal zahlreiche seiner Mitteilungen einen unmittelbaren Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Referendar und später als Staatsanwalt aufwiesen und von einem Staatsanwalt erwartet werden könne, in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Dienstvorgesetzten den Weg der Wahrheit zu wählen; der Kläger habe eine nachvollziehbare Erklärung für sein Verhalten – ungeachtet der ärztlichen Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärztin – nicht zu geben vermocht. Nach diesen Maßstäben hätten die in Rede stehenden Erkenntnisse in die über den Kläger erstellte Beurteilung einfließen dürfen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Kläger vor dem Hintergrund der Tatsache, dass er über Jahre hinweg eine Vielzahl von Nachrichten an Frau I1. übersandt habe, „fest“ an eine Verwechselung geglaubt haben wolle und er sich – als Jurist – an eine bereits im Jahr 2010 erfolgte anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Person nicht habe erinnern können. In dem Schreiben vom 19. Juli 2010 sei dem Kläger sogar vorgeworfen worden, Frau I1. nachzustellen und zu belästigen. Jedenfalls müsse der Kläger seine dienstliche Eignung an seinem anlässlich der Unterlassungsaufforderung zutage getretenen Verhalten und seinen hierzu abgegebenen Stellungnahmen und dem sich daraus ergebenden Gesamtbild seiner Person messen lassen. Soweit der Kläger „dienstliche Gespräche“ in der „morgendlichen Kaffeerunde“ ausdrücklich bestreite, sei dem entgegenzuhalten, dass solche Gespräche nicht behauptet worden seien. Vielmehr habe die Beurteilerin in ihrem Bericht vom 13. Juli 2016 zu der vom Gericht aufgeworfenen Frage nach „persönlichen Gesprächen/Kontakten“ (nicht: dienstlichen Gesprächen) u. a. sinngemäß lediglich ausgeführt, anlässlich der Teilnahme an der „morgendlichen Kaffeerunde“ mit dem Kläger „gesprochen“ zu haben. Auch die Erstellung der Beurteilung erst am 21. November 2014 führe nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Die zeitlichen Vorgaben der BRL 2005 sollten lediglich sicherstellen, dass der Beamte in regelmäßigen Abständen Kenntnis darüber erlange, wie seine Leistungen und Fähigkeiten beurteilt würden, so dass er seine Arbeitsweise ggf. hierauf einstellen könne. Sie sollten ihn jedoch nicht davor schützen, dass – wie im vorliegenden Fall – zufällig erst später zutage getretene Defizite in der persönlichen und fachlichen Kompetenz infolge einer formalen Betrachtungsweise nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Behauptung des Klägers, bei den Staatsanwaltschaften sei nach sechs Monaten zwingend eine Entscheidung über die Befreiung von der Vorlagepflicht zu treffen, dem Richter auf Probe also das „große Zeichnungsrecht“ zu verleihen, sei unzutreffend. Dies ergebe sich schon aus Nr. 13 Abs. 1 Satz 2 OrgStA a. F., wonach die Vorlagepflicht für Richter auf Probe „in der Regel“ nicht weniger als drei Monate und nicht länger als sechs Monate dauern „soll[e]“. Ferner sei auf Abs. 2 dieser Vorschrift („kann“) zu verweisen. In der Praxis werde tatsächlich, sofern es nach dem Leistungsstand des Berufsanfängers geboten bzw. vertretbar sei, der Zeitraum von sechs Monaten unter- oder überschritten. Ebenso sei es zumindest im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft I4. nicht unüblich, die sechsmonatige Frist zur Beurteilung eines Berufsanfängers zu überschreiten. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Beurteilung könne der Kläger hinsichtlich der in dem Schreiben des JM NRW vom 19. Juli 2016 dargelegten Verwaltungspraxis nichts Abweichendes herleiten, da die betreffende Bezeichnung nur der Kenntlichmachung der Art der Beurteilung diene und sich der tatsächliche Beurteilungszeitraum aus dem Inhalt der Beurteilung und deren Datierung ergebe. Mit Urteil vom 23. August 2016 – DG – 3/2015 – hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers, die Entlassungsverfügung des GStA in I4. vom 30. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 aufzuheben, zurückgewiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 LOStAin C. als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dem Kläger steht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm verfolgte Klageziel zu. Ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse entfällt jedenfalls nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des zu Lasten des Klägers ergangenen Urteils des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 23. August 2016 – DG – 3/2015 – bzw. vor dem Vorliegen einer bestandskräftigen Entlassungsentscheidung. Dass das vorgenannte Urteil bereits Rechtskraft erlangt hat und damit nunmehr eine rechtskräftige gerichtliche Bestätigung der Entlassungsentscheidung gegeben ist, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon steht dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung auch aus den Gründen zu, die in dieser Hinsicht in dem gegenüber den Beteiligten ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 7. Juni 2016 – 1 E 397/16 – (S. 4 f. d. amtl. Umdr.) dargelegt sind; insbesondere ist er mit Blick auf seinen weiteren beruflichen Werdegang rechtsschutzbedürftig. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Aufhebungsanspruch zu. Darüber hinaus hat er einen Anspruch darauf, dass über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung erstellt wird. Ein Anspruch auf Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung setzt voraus, dass sich die Beurteilung als beurteilungsfehlerhaft erweist und nicht auszuschließen ist, dass sich die Beurteilungsfehlerhaftigkeit auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (§ 93 LBG NRW a. F. / § 92 LBG NRW n. F.) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den– ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demnach kann das Gericht die Entscheidung darüber, wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten zu bewerten sind, nicht mittels eigener Subsumtion eines Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift nachvollziehen. Vielmehr beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten nachzeichnet oder diese gar durch seine eigene Beurteilung ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14, vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, BVerwGE 124, 356, vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, NVwZ-RR 2000, 621, und vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, ZBR 1981, 195; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 2 B 64.08 –, ZBR 2009, 341 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311, und vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 –, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 6 A 1180/11 –, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris Rn. 10. Allerdings ist der Dienstherr, wenn er – wie hier – Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Das Gericht kann in diesen Fällen überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit § 93 LBG NRW a. F. / § 92 LBG NRW n. F. und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 14, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris Rn. 17, und vom 2. April 1980 – 2 C 13.80 –, ZBR 1981, 315; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 2 B 64.08 –, ZBR 2009, 341; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2013 – 6 A 1180/11 –, juris Rn. 4, und vom 27. Dezember 2007 – 6 A 1603/05 –, DÖD 2008, 208. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der streitbefangene Aufhebungsanspruch zu. Allerdings sind formelle Mängel der Beurteilung vom 21. November 2014 nicht erkennbar. LOStAin C. war für die Erstellung der Beurteilung zuständig. Gemäß Ziff. IV. 1. Hs. 1 BRL 2005 obliegt die dienstliche Beurteilung der oder dem Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung JM. Nach § 1 Abs. 1 der ZustVO JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung ist zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter). Hieraus ergibt sich die beurteilungsrechtliche Zuständigkeit von LOStAin C. . Ferner ist vor der Erstellung der Beurteilung vom 21. November 2014 den Maßgaben der Ziffer VI. 1. BRL 2005 entsprochen worden. Denn dem Kläger ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung mit Schreiben vom 7. November 2014 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden. Gleichzeitig ist ausgeführt worden, auf Wunsch erhalte der Kläger binnen 10 Tagen nach Zugang des Schreibens Gelegenheit zu einer mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung. Es werde ihm anheimgestellt, diesbezüglich um einen Besprechungstermin nachzusuchen. Einen Wunsch zur mündlichen Erörterung des Beurteilungsentwurfs hat der Kläger anschließend innerhalb der vorgenannten Frist nicht geäußert. In materieller Hinsicht erweist sich die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung allerdings als beurteilungsfehlerhaft. Sie steht nicht mit den Maßgaben in Einklang, die hinsichtlich der Plausibilisierung von Werturteilen in einer dienstlichen Beurteilung und der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen gelten. Soweit sich der Beurteiler bei einem Werturteil nicht erklärtermaßen oder den Umständen nach erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken stützt, ist er zwar verpflichtet, seine Wertung plausibel und nachvollziehbar zu machen; er braucht hierzu aber keine Tatsachen anzuführen. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016, Rn. 476. Tatsächliche Grundlagen, auf denen die darin enthaltenen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. In die zusammenfassende und wertende Beobachtung des Beurteilenden in der dienstlichen Beurteilung fließt regelmäßig eine Vielzahl einzelner tatsächlicher Vorgänge ein. Wollte man verlangen, dass ihnen zugrunde liegende beispielhafte historische Einzelvorgänge benannt und weitergehend nachgewiesen werden, gewännen diese eine Bedeutung, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte; damit würde zugleich in dessen Beurteilungsermächtigung eingegriffen. Im Konfliktfall ist der Dienstherr allerdings gehalten, auf begründete Einwände hin allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, so dass sie für den beurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. Auch das Verwaltungsgericht kann nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung beziehungsweise einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung und Konkretisierung kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 –, juris Rn. 14 ff., m. w. N.; Beschluss vom 3. September 2009 – 6 B 583/09 –, juris Rn. 5. Hinsichtlich der Modalitäten der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen in einer dienstlichen Beurteilung gelten folgende Maßgaben: Beurteilungsbeiträge müssen von dem Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dies schließt es nicht aus, dass er sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung – insbesondere bestimmte Vorkommnisse – außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 – 6 B 649/15 –, juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4.15 –, juris Rn. 27. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen erweist sich die streitbefangene Beurteilung als beurteilungsfehlerhaft. Das beklagte Land ist seiner Plausibilisierungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, und zwar auch nicht im gerichtlichen Verfahren. Zu beanstanden ist insoweit zum einen die eingangs der Rubrik „Sach- und Fachkompetenz“ getroffene Feststellung zum Denkvermögen des Klägers. In dieser Hinsicht ist ausgeführt, der Kläger sei ein Dezernent mit guter Allgemeinbildung, „aber erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen.“ Diese Feststellung zum Denkvermögen des Klägers ist nicht in der erforderlichen Weise plausibilisiert worden, und sie wird gleichermaßen nicht den Maßgaben gerecht, die im Falle der Abweichung einer Beurteilung von einem ihr zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrag zu beachten sind. Zum Denkvermögen des Klägers ist in dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014 ausgeführt, der Kläger besitze „eine rasche Auffassungsgabe und ein kritisches Denk- und Urteilsvermögen“; er sei „geistig rege“. Auch bereits in dem Beurteilungsbeitrag der LOStAin in E. vom 5. Juni 2014 ist in dieser Hinsicht dargelegt, der Kläger sei „geistig rege“. Von diesen Einschätzungen weicht das Werturteil der Beurteilerin, der Kläger sei ein Dezernent mit „erheblich eingeschränktem Denkvermögen“ deutlich ab. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar, wie die Beurteilerin zu ihrer abweichenden Einschätzung gelangt ist. Die Beurteilung selber enthält keine Begründung, die einsichtig macht, warum die Beurteilerin zu dem vorgenannten, von den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 abweichenden Werturteil gelangt ist. Auf die zitierten, in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Textpassagen wird in der Beurteilung nicht eingegangen, und sie sind dort auch nicht wiedergegeben. Auch im gerichtlichen Verfahren ist das beklagte Land eine plausible Erklärung für die betreffende Abweichung schuldig geblieben. In ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2014, das auf den Antrag des Klägers, die Beurteilung vom 21. November 2014 aufzuheben und ihn erneut dienstlich zu beurteilen, erfolgt ist, hat die Beurteilerin lediglich ausgeführt, sie vermöge dem Antrag nicht zu entsprechen, weil die beanstandete Beurteilung eine wahrheitsgemäße Darstellung der Persönlichkeit des Klägers sei und sich sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis insbesondere auf ihren persönlichen Eindruck stütze. Ferner hat die Beurteilerin in ihrem vom 17. April 2015 datierenden Bericht an den GStA in I4. ausgeführt, das Klagevorbringen des Klägers gebe ihr keinen Anlass, ihre in der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 zum Ausdruck gebrachte Einschätzung der Fähigkeiten und Leistungen des Klägers und seiner Eignung für das Amt des Staatsanwalts zu ändern. Eine nachvollziehbare Begründung für die vorliegend in Rede stehende Abweichung ist damit nicht gegeben worden. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 hat die Beurteilerin das in Frage stehende Werturteil nicht plausibilisiert und die insoweit gegebene Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen vom 5. Juni 2014 und 12. September 2014 nicht nachvollziehbar begründet. Nachdem sie im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin gebeten worden war darzulegen, wie sie zu der in der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 niedergelegten Einschätzung gelangt sei, dass der Kläger ein Dezernent mit „erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen“ sei, hat LOStAin C. für dieses – die juristische Qualifikation des Klägers erheblich herabsetzende – Werturteil keine plausible Begründung gegeben. Einer diesbezüglichen Begründung bedurfte es indes insbesondere auch deshalb, weil die schriftlichen Beurteilungsbeiträge vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 den überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraums abdecken. Der Beurteilungszeitraum reicht vom 24. März 2014 bis zum 21. November 2014. Wenngleich der Beurteilungszeitraum in der Beurteilung nicht konkret bezeichnet ist, so lässt er sich doch durch Auslegung ermitteln, was insoweit genügt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 – 6 B 1154/14 –, juris Rn. 5, vom 15. August 2014 – 6 B 600/14 –, juris Rn. 6, vom 8. Juni 2012 – 6 B 480/12 –, juris Rn. 5, und vom 6. Februar 2009 – 1 B 1821/08 –, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris Rn. 50 ff. Beginn des Beurteilungszeitraums ist der 24. März 2014, d. h. der Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des Klägers im staatsanwaltlichen Dienst. Dieses Datum ist in der Beurteilung auch ausdrücklich mehrfach angegeben. Ende des Beurteilungszeitraums ist der 21. November 2014, d. h. das in der Beurteilung genannte Datum ihrer Erstellung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, der Beurteilungszeitraum sei auf die Zeitspanne von sechs Monaten nach dem Beginn der Tätigkeit des Klägers im staatsanwaltlichen Dienst beschränkt, d. h. auf den Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 23. September 2014, ergeben sich hingegen nicht. Vielmehr wird mit der in der Beurteilung vom 21. November 2014 enthaltenen Angabe „Wegen dieser erst im Verlauf der Zusammenarbeit nach Erteilung des sog. ‚kleinen Zeichnungsrechts‘ zutage getretenen gravierenden Mängel in der Sachkompetenz …“ auf das Geschehen ab dem Zeitpunkt Bezug genommen, zu dem der Kläger über die Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. in Kenntnis gesetzt worden war. Dieses Geschehen trug sich erst nach dem 23. September 2014 zu, d. h. es lag außerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit dem Beginn des staatsanwaltlichen Dienstes des Klägers. Dies rechtfertigt die Annahme, dass in den Beurteilungszeitraum auch die Zeitspanne vom 24. September 2014 bis zum 21. November 2014 einbezogen ist. Von dem Beurteilungszeitraum (24. März 2014 bis 21. November 2014) erfasst der Beurteilungsbeitrag der LOStAin in E. den Zeitraum vom 24. März 2014 bis zum 25. Mai 2014, also einen Zeitraum von neun Wochen. Der schriftliche Beurteilungsbeitrag vom OStA S. vom 12. September 2014 umfasst den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 12. September 2014, also einen Zeitraum von 16 Wochen; hiervon gehen auch sowohl der Kläger als auch das beklagte Land aus, vgl. zum Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrages von OStA S. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016– 1 E 397/16 –, S. 5 d. amtl. Umdr. Die verbleibende Zeitspanne vom 13. September 2014 bis zum 21. November 2014 umfasst 10 Wochen, wobei der Kläger in der Zeit vom 27. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2014 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hatte und er sich vom 3. bis zum 21. November 2014 im Erholungsurlaub befand, so dass eine Dienstleistung bei der Beschäftigungsbehörde in der eingangs genannten Zeitspanne lediglich vom 13. September 2014 bis zum 24. Oktober 2014 (sechs Wochen) erfolgte, was das relative zeitliche Gewicht der schriftlichen Beurteilungsbeiträge vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 weiter erhöht. In dem von seinem schriftlichen Beurteilungsbeitrag erfassten Zeitraum hat OStA S. kontinuierlich persönliche Eindrücke vom Kläger gewinnen können. Hingegen waren die persönlichen dienstlichen Kontakte der Beurteilerin zum Kläger eher punktueller Natur und beschränkten sich im Wesentlichen auf einige Gespräche. Diesbezüglich hat das beklagte Land ausgeführt, die Beurteilerin habe im Zeitraum der Tätigkeit des Klägers bei der StA I. mehrfach mit diesem das Gespräch gesucht. Es habe ein längeres Begrüßungsgespräch anlässlich des Dienstbeginns des Klägers stattgefunden. Üblicherweise erkundige sich die Beurteilerin sodann bei allen Berufsanfängern im staatsanwaltlichen Dienst in den ersten Monaten in unregelmäßigen Abständen nach deren Befinden und spreche die Stärken und Schwächen an, die die Gegenzeichner mitgeteilt hätten. So sei auch beim Kläger verfahren worden. Darüber hinaus habe der Kläger in den ersten Wochen regelmäßig an der morgendlichen „Kaffeerunde“ mit den Dezernenten, den Abteilungsleitern und der Behördenleitung teilgenommen, so dass die Beurteilerin und der Kläger auch dort miteinander gesprochen hätten. Das längste Personalgespräch mit der Beurteilerin habe am 24. Oktober 2014 stattgefunden, das letzte Personalgespräch am 31. Oktober 2014 sei demgegenüber nur kurz gewesen. Ferner hat die Beurteilerin im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung noch angegeben, dass es auch in der Zwischenzeit Gespräche in ihrem Dienstzimmer gegeben habe; auf Nachfrage hat sie erklärt, dass dies erfolgt sei, nachdem dem Kläger Akten aus dem Auto gestohlen worden seien. Im weiteren Verlauf ihrer Zeugenvernehmung hat die Beurteilerin allerdings hierzu geäußert, dass der betreffende Vorfall – der Aktendiebstahl aus dem Auto – keinen Niederschlag in der Beurteilung vom 21. September 2014 gefunden habe. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer nachvollziehbaren Begründung dafür, warum die Einschätzung des Denkvermögens des Klägers in der dienstlichen Beurteilung in der aufgezeigten Weise deutlich von dem dazu in dem Beurteilungsbeitrag vom 5. Juni 2014 und insbesondere in dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. vom 12. September 2014 Dargelegten abweicht. Soweit sich die Einschätzung der Beurteilerin zum Denkvermögen des Klägers im Wesentlichen auf die Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Information des Klägers über die Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. vom 19. September 2014, insbesondere auf die seitens der Beurteilerin am 24. Oktober 2014 und am 31. Oktober 2014 mit dem Kläger geführten Gespräche und auf dessen schriftliche Erklärung vom 19. Oktober 2014 stützen sollte – wofür nach dem Vorbringen des beklagten Landes im vorliegenden gerichtlichen Verfahren und unter Berücksichtigung der Angaben der Beurteilerin in der mündlichen Verhandlung vieles spricht –, lässt auch das die Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Begründung für die vorliegend in Frage stehende Abweichung und plausible Darlegungen zur Gewichtung der durch die Beurteilerin gewonnenen persönlichen Eindrücke zum Denkvermögen des Klägers einerseits und der sich insoweit aus den Beurteilungsbeiträgen vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 ergebenden Erkenntnissen andererseits nicht entfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gespräche vom 24. Oktober 2014 und vom 31. Oktober 2014 sowie die Erklärung des Klägers vom 19. Oktober 2014 der Beurteilerin nur punktuelle Eindrücke von der Persönlichkeit des Klägers und dessen Denkvermögen vermitteln konnten, während sich die in dieser Hinsicht gegebenen Erkenntnisgrundlagen von OStA S. über einen Zeitraum von 16 Wochen erstrecken. Im Rahmen einer plausiblen Begründung der Abweichung der Beurteilung von den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 hinsichtlich der Beurteilung des Denkvermögens des Klägers wäre zudem auch auf den Umstand einzugehen, dass die Verhaltensweisen des Klägers, die er zeigte, nachdem er am 13. Oktober 2014 über die Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. in Kenntnis gesetzt worden war, einer Ausnahmesituation entsprangen. Dies gilt insbesondere für das Gespräch vom 24. Oktober 2014, in dessen Rahmen der Kläger mit der Frage seines Ausscheidens aus dem Dienst konfrontiert worden war. Denn eine „situationsbedingte oder zufällige“ Verhaltensweise hat im Rahmen einer Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Stand: April 2016, Rn. 349, m. w. N. Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch zu bedenken, dass die Feststellung, der Kläger sei ein Dezernent mit „erheblich eingeschränktem Denkvermögen“, nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt oder relativiert getroffen, sondern uneingeschränkt vorgenommen worden ist. Das bedeutet, dass die betreffende Aussage nicht z. B. beschränkt auf bestimmte Bereiche oder Situationen erfolgt ist, sondern allgemein und generell Gültigkeit haben soll. Mit ihr wird dem Kläger hinsichtlich seines Denkvermögens ein „Persönlichkeitsmakel“ bescheinigt, der ihm lebenslang anhaftet. Überdies wird mit der betreffenden Feststellung ein geradezu vernichtendes Werturteil über die berufliche Qualifikation des Klägers getroffen, das erkennbar auch über den juristischen beruflichen Bereich hinausgeht. Es handelt sich um ein allgemeines und formelhaftes Werturteil, das – gerade auch wegen seiner vorstehend aufgezeigten Tragweite – aus sich heraus nicht einsichtig und nachvollziehbar ist, und daher der Plausibilisierung bedurfte. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die betreffende Feststellung lediglich auf der im oben dargelegten Sinne eingeschränkten Erkenntnisgrundlage der Beurteilerin getroffen worden sein kann und die schriftlichen Beurteilungsbeiträge vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 insoweit zu einer wesentlich anderen Einschätzung gelangen. Es leuchtet überdies nicht ohne weiteres ein, wie es jemandem, der nicht nur über ein „eingeschränktes“, sondern sogar lediglich über ein „erheblich eingeschränktes“ Denkvermögen verfügt, möglich ist, einen beruflichen Werdegang zu vollziehen, wie ihn der Kläger bis zum Oktober 2014 durchlaufen hatte. Der Kläger hatte immerhin eine Einstellung in den Dienst der Staatsanwaltschaft erreicht sowie, wenn auch nach Anfangsschwierigkeiten bei der StA E. , Leistungen erbracht, die OStA S. zu der sich aus seinem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 ergebenden Leistungseinschätzung veranlassten. Ferner war der Kläger mit Wirkung vom 25. Juli 2014 von der Verpflichtung zur Vorlage gemäß Nr. 13 OrgStA a. F. teilweise entbunden worden. Dass dies einer Person möglich sein soll, die (nur) über ein „erheblich eingeschränktes Denkvermögen“ verfügt, leuchtet jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht ein – sofern es sich denn überhaupt nachvollziehbar begründen lässt –. Das vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend auch für die in der Beurteilung vom 21. November 2014 getroffene Feststellung, der Kläger sei ein Dezernent mit „erheblich eingeschränktem Urteilsvermögen“. Auch diese Einschätzung weicht erkennbar von dem in dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. Ausgeführten ab, da dem Kläger in diesem Beurteilungsbeitrag ein „kritisches Urteilsvermögen“ und ein gutes „Indiz“ (gemeint ist: „Judiz“ bzw. „Judizium“) bescheinigt worden sind. Nicht nachvollziehbar ist dieses Werturteil insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin C. in der mündlichen Verhandlung erklärte: „Fachlich ist mir nichts Gegenteiliges im auf den Kläger bekanntgeworden, was im Hinblick auf die anderen jungen Staatsanwälte negativ herausgeragt hätte.“ Soweit es die Bewertung der persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers anbelangt, erweist sich die dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 mangels einer ausreichenden Begründung der Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. ebenfalls als rechtsfehlerhaft. Zur persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers hat sich die Beurteilerin wie folgt geäußert: Der Kläger verfüge grundsätzlich über gute Umgangsformen, die er aber nicht immer passend einzusetzen vermöge. Seinen Vorgesetzten gegenüber trete er formal unterwürfig und zugleich distanzlos auf. Der Vorbildfunktion seines Amtes und seiner gesellschaftlichen Verantwortung sei er sich nicht bewusst und lehne es trotz eindringlicher Gespräche ab, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern. Im Gespräch offenbare er eine unreife Lebenseinstellung und zeige sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert. Durch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens im Kollegenkreis sei es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen. Demgegenüber hat OStA S. in dem von ihm gefertigten schriftlichen Beurteilungsbeitrag zur persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers folgende Feststellungen getroffen: Der Kläger sei von freundlicher und offener Wesensart, geistig rege und von guter Allgemeinbildung. Trotz seines recht jungen Lebensalters zeige er ein gesundes Rechtsempfinden und ein gutes „Indiz“ (gemeint ist: „Judiz“ bzw. „Judizium“). Für menschliche und soziale Probleme sei er durchaus aufgeschlossen. Seinen Beruf nehme er ernst und bemühe sich mit Erfolg um seine Weiterbildung und die Verarbeitung beruflicher Erfahrungen. Mit den technischen Einrichtungen seines Arbeitsplatzes sei er inzwischen vertraut. In den meisten Verfahren bediene er sich der EDV-gestützten Programme, die er den jeweiligen Erfordernissen im Einzelfall anpasse. Der Kläger sei eine geradlinige Persönlichkeit mit sympathischem Wesen. Seine manchmal noch fehlende Lebenserfahrung beginne er zu kompensieren. Er trete zurückhaltend und höflich auf. Durch seine freundliche und respektvolle Art gelinge es ihm, auf Staatsanwaltskolleginnen und -kollegen, aber auch auf Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Servicekräfte zuzugehen. Die vorstehend dargelegten Einschätzungen der Beurteilerin einerseits und des Erstellers des Beurteilungsbeitrages vom 12. September 2014 andererseits weichen deutlich voneinander ab. Während von OStA S. zur persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers zu einem beträchtlichen Teil erkennbar positive Feststellungen getroffen werden, ist die Bewertung der Beurteilerin für den Kläger weitgehend desaströs. Lediglich eingangs der entsprechenden Textpassage findet sich eine ansatzweise für den Kläger günstige Wertung, nämlich insoweit, als dort ausgeführt wird, der Kläger verfüge über grundsätzlich gute Umfangsformen. Diese Feststellung wird anschließend allerdings sogleich dadurch wieder relativiert, dass dargelegt wird, dass der Kläger seine grundsätzlich guten Umfangsformen nicht immer passend einzusetzen vermöge. Die weiteren Feststellungen fallen durchweg negativ aus. Auch in dem von LOStAin D. erstellten Beurteilungsbeitrag vom 5. August 2014 sind die persönliche und soziale Kompetenz des Klägers erkennbar besser als in der streitbefangenen Beurteilung bewertet worden, wenn auch nicht so deutlich wie in dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag von OStA S. . Eine nachvollziehbare Begründung für die in Frage stehende Abweichung ergibt sich weder aus der Beurteilung noch aus nachfolgendem Vorbringen des beklagten Landes. In der Beurteilung selber wird auf die über die Annahme, dass der Kläger grundsätzlich über gute Umfangsformen verfüge, weit hinausgehenden positiven Einschätzungen in dem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 zur persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers nicht eingegangen, und diese werden auch nicht wiedergegeben. Erst recht wird nicht erläutert, wieso die Beurteilerin zu der in der vorgenannten Weise von dem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 deutlich abweichenden Bewertung der persönlichen und sozialen Kompetenz gelangt ist. Auch im Nachhinein hat die Beurteilerin die in Frage stehende Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag nicht nachvollziehbar zu plausibilisieren vermocht. Soweit sie mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 und ferner im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ausgeführt hat, sich insbesondere auf ihren persönlichen Eindruck gestützt zu haben, ist auch damit keine nachvollziehbare Begründung für die vorliegend in Rede stehende Abweichung gegeben worden. Dies gilt vor allem mit Blick auf das nicht unmaßgebliche Gewicht, das dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. innerhalb des Gesamtbeurteilungszeitraums zukommt, vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016– 1 E 397/16 –, S. 5 d. amtl. Umdr. Demgegenüber waren die persönlichen Eindrücke, die die Beurteilerin vom Kläger gewinnen konnte, wie bereits dargelegt, eher punktueller Natur. Zudem hat sie diese weitgehend nicht im alltäglichen Dienstbetrieb gewonnen, sondern, wie ebenfalls bereits erläutert, in einer Ausnahmesituation, worauf im Rahmen einer Plausibilisierung ebenfalls einzugehen gewesen wäre. Warum die Beurteilerin den Verhaltensweisen des Klägers, die er im Zusammenhang mit der Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. zeigte, ein derartiges Gewicht beigemessen hat, dass sie die insbesondere in dem Beurteilungsbeitrag von OStA S. , der einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt, enthaltenen und im Detail dargelegten positiven Feststellungen zur persönlichen und sozialen Kompetenz des Klägers weitgehend verdrängen, und zwar in der Weise, dass die betreffenden Feststellungen in der Beurteilung so gut wie keine Erwähnung mehr finden, erschließt sich nicht. Hinzu tritt, dass die im Rahmen der Bewertung der „persönlichen und sozialen Kompetenz“ vorgenommene Feststellung, der Kläger zeige sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert, schon für sich betrachtet als beurteilungsfehlerhaft einzustufen ist. Zum einen ist insoweit zu beanstanden, dass die betreffende Einschätzung – nach den eigenen Darlegungen der Beurteilerin – nicht allein auf erwiesenen Tatsachen, sondern jedenfalls zu einem erheblichen Teil auch auf Gerüchten beruht. Insoweit hat die Beurteilerin in der mündlichen Verhandlung zu der in Rede stehenden Feststellung ausgeführt, es habe in der Behörde das Gerücht gegeben, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seine Wohnung in Essen zu möblieren, er schlafe auf einer Matratze. Wer ihr dies zugetragen habe, wisse sie nicht mehr. Darüber hinaus habe es das Gerücht gegeben, dass der Kläger nur deshalb nicht zum Zahnarzt gehe, weil er nicht wisse, wie man eine Krankenversicherung abschließe. Des Weiteren habe es das Gerücht gegeben, der Kläger fahre deshalb nicht mit dem Auto zu Terminen, da er ansonsten dessen Bedienung neu erlernen müsste. Auf bloße Gerüchte kann ein in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenes Werturteil nicht gestützt werden. Zum anderen spricht alles dafür, dass die in Frage stehenden, der Beurteilerin bekannt gewordenen Gerüchte – dies gilt jedenfalls für die beiden erstgenannten – auch dann der Beurteilung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie wahr wären. Denn Vorgänge, die sich außerhalb des Dienstes zugetragen haben und nicht mit den dienstlichen Aufgaben des Beurteilten in Zusammenhang stehen, scheiden als Basis für einen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffenden Wertungsakt grundsätzlich aus. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 349 u. Rn. 299; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 35 Fn. 114 (S. 295); Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2016, Archiv Ordner II, Teil C § 104 Rn. 333. Dies gilt auch für Wahrnehmungen zu der Art, dem Umfang und dem Grad der Bewältigung familiärer (häuslicher) oder sonstiger außerdienstlicher Belastungen, soweit ihre Verwertung nicht unabweisbar ist, um Leistungsdefizite erklärlich werden zu lassen. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 299; Kathke, in Schütz/ Maiwald, a.a.O., Archiv Ordner II, Teil C § 104 Rn. 333. Auch die in der Beurteilung enthaltene Aussage „Durch entsprechende Schilderungen seines täglichen Lebens im Kollegenkreis ist es ihm gelungen, die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen“ begegnet durchgreifenden beurteilungsrechtlichen Bedenken. Denn diese Feststellung ist ebenfalls aus sich heraus ohne eine weitere Plausibilisierung – eine solche hat der Kläger schriftsätzlich eingefordert – nicht verständlich. Eine entsprechende Plausibilisierung hat die Beurteilerin nicht bzw. jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit vorgenommen, auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Es spricht für sich, dass die Zeugin C. insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie einen solchen Satz „in dieser Form nicht mehr in eine Beurteilung hineinschreiben“ würde. Sollte sich die in Frage stehende Aussage auf die vorstehend erörterten Gerüchte gründen, worauf hindeutet, dass sie sich an die Feststellung „und zeigt sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert“ anschließt, so ist sie den gleichen Einwänden ausgesetzt wie die letztgenannte Einschätzung. Die in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung enthaltenen Feststellungen zur Führungskompetenz des Klägers sind ebenfalls mit einem Begründungsdefizit behaftet. Zur Führungs- und Leitungskompetenz des Klägers ist in der Beurteilung ausgeführt, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Serviceeinheiten sowie den Ermittlungsbeamten gegenüber trete er höflich auf. Führungskompetenz habe bereits angesichts der Umstände, aus denen der Kläger von der Vorlagepflicht nicht vollständig habe befreit werden können, nicht festgestellt werden können. Insoweit liegt eine augenfällige Abweichung von den einschlägigen Feststellungen in den Beurteilungsbeiträgen vom 5. Juni 2014 und vom 12. September 2014 vor. Diese bedurfte einer nachvollziehbaren Begründung, die das beklagte Land nicht vorgenommen hat. In dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag vom 5. Juni 2014 ist in der Rubrik „Soziale Fähigkeiten sowie Führungs- und Leitungskompetenz“ u. a. dargelegt, der Kläger habe sich aufgrund seines aufgeschlossenen Wesens und seiner Kommunikationsfähigkeit in den Behördenverband gut eingelebt. Er trete höflich auf. Seine Zusammenarbeit mit den Angehörigen der für sein Dezernat zuständigen Serviceeinheit habe sich harmonisch gestaltet. In dem Beurteilungsbeitrag vom 12. September 2014 ist zur „Führungs- und Leitungskompetenz“ des Klägers ausgeführt, der Kläger arbeite vertrauensvoll mit den für seine Dezernate zuständigen Servicekräften zusammen. Hierdurch würden Arbeitsabläufe optimiert und der Aktenumlauf werde auf das notwendige Maß beschränkt. Auch nehme er Hinweise und Anregungen der Geschäftsstellenbeamten gerne an. Bei seinen Ermittlungen suche der Kläger in geeigneten Fällen den persönlichen oder telefonischen Kontakt zu Ermittlungsbehörden und anderen Institutionen. In nicht wenigen Fällen würden zeitraubende Schriftwechsel vermieden und Aktenversendungen verringert. Mit diesen für den Kläger positiven Feststellungen zur Führungs- und Leitungskompetenz wird teilweise gerade an das Anforderungsprofil für Staatsanwälte angeknüpft. In der Anlage zu den BRL 2005 (Anforderungsprofile für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen) wird die von einem Staatsanwalt (BesGr. R 1) erwartete „Führungs- und Leitungskompetenz“ wie folgt erläutert: „[G]ibt klare Anweisungen und sorgt auch gegenüber den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft für deren Einhaltung; gibt Rückmeldung über Arbeitsergebnisse; traut Anderen etwas zu; stellt – insbesondere mit der Serviceeinheit – ein positives Arbeitsklima her; fordert Mitwirkung ein; ist aufgeschlossen für die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Demgegenüber ist das in der Beurteilung vom 21. November 2014 getroffene Werturteil zur Führungs- und Leitungskompetenz ohne weitere Erläuterung nicht nachvollziehbar, und eine einsichtige Begründung für die Abweichung von den diesbezüglichen Einschätzungen in den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen ist nicht erkennbar. Warum der Kläger den konkreten Maßgaben des Anforderungsprofils hinsichtlich der Führungskompetenz im Beurteilungszeitraum nicht gerecht geworden ist, lässt die Beurteilung nicht schlüssig erkennen. Was mit den „Umständen“, aus denen der Kläger von der Vorlagepflicht nicht vollständig habe befreit werden können, genau gemeint ist, ist weder der Beurteilung zu entnehmen noch ist dies im Nachhinein plausibel dargelegt worden. Zu vermuten ist zwar, dass insoweit auf Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang mit der Eingabe der Rechtsanwältin B1. -F. Bezug genommen worden ist. Inwieweit diese Verhaltensweisen die Annahme rechtfertigen, dass beim Kläger keine Führungskompetenz festgestellt werden konnte, erschließt sich hingegen nicht und bedürfte näherer Erklärung. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Feststellungen zur Führungs- und Leitungskompetenz des Klägers, die in den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen enthalten sind, – wie dargelegt – teilweise gerade die Anforderungen der Anlage zu den BRL 2005 aufgreifen und insoweit für den Kläger positive Feststellungen enthalten. An keiner Stelle der schriftlichen Beurteilungsbeiträge kommt zum Ausdruck, dass im Falle des Klägers keine Führungskompetenz habe festgestellt werden können. Vielmehr weisen die insoweit einschlägigen Ausführungen in die gegenteilige Richtung. Im Übrigen bedurfte es auch insoweit einer plausiblen Gewichtung der – nach ihren Angaben vorwiegend auf ihren persönlichen Eindrücken beruhenden – Feststellungen der Beurteilerin, die sie zu ihrem negativen Werturteil veranlassten, einerseits und den sich in dieser Hinsicht aus den schriftlichen Beurteilungsbeiträgen ergebenden Erkenntnissen andererseits, denen mit Blick auf den zeitlichen Umfang, mit dem die schriftlichen Beurteilungsbeiträge an dem Gesamtbeurteilungszeitraum Anteil haben, keinesfalls ein nur unmaßgebliches Gewicht zukommen kann, vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2016– 1 E 397/16 –, S. 5 d. amtl. Umdr. Schließlich ist auch die erforderliche potentielle Kausalität zwischen den aufgezeigten Beurteilungsfehlern und dem Beurteilungsergebnis, vgl. zu diesem Erfordernis VG Arnsberg, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 K 3934/08 –, juris Rn. 42; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 1 A 2338/01 –, juris Rn. 78; Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris Rn. 3 ff., gegeben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger bei Vermeidung der aufgezeigten Beurteilungsmängel eine bessere Beurteilung erhalten hätte. Da die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung bereits aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist, ist ein Eingehen auf das übrige Vorbringen der Beteiligten und die weiteren vom Kläger gegen die Beurteilung erhobenen Einwände entbehrlich, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 15. Zum Gesichtspunkt der Möglichkeit, eine dienstliche Beurteilung nachträglich – auch noch im gerichtlichen Verfahren – zu plausibilisieren, und zur damit einhergehenden Frage eines weiteren Aufklärungsbedarfs ist abschließend festzustellen, dass eine ausreichende Begründung und prinzipiell auch die ggf. eröffnete nachträgliche Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen (zuvörderst) in die Sphäre des Dienstherrn bzw. der Beurteiler fällt. Eine solche erstmals herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der diesem obliegenden Amtsermittlung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2016 – 1 B 41/16 –, juris Rn. 18. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, das Gewicht eines Beurteilungsbeitrags zu begründen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2008 – 5 LA 270/05 –, juris Rn. 29. Im Übrigen ist der Beurteilerin in der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Plausibilisierungen gegeben worden. Der Kläger kann darüber hinaus die begehrte Neubeurteilung beanspruchen. Denn im Falle der gerichtlichen Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung steht dem betroffenen Beamten grundsätzlich auch ein Anspruch auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Ein Ausnahmefall – ein solcher kann z. B. beim Wegfall des Beurteilungsanlasses im Falle einer Bedarfsbeurteilung vorliegen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 A4634/06 –, juris Rn. 3 ff., – ist vorliegend nicht gegeben. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.