Beschluss
1 B 44/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0710.1B44.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.580,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.580,54 Euro festgesetzt. Gründe: Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung, die Übertragung der Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe B 3 BBesO an die Beigeladenen solange zu unterlassen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Planstellen eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist, gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers darin gesehen, dass mit Blick auf seine Bewerbung der getroffenen Auswahlentscheidung eine rechtsfehlerhafte Beurteilung (Anlassbeurteilung vom 16./26. Juli 2012) zu Grunde gelegt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Erstellung der Anlassbeurteilung eine Chance gehabt hätte, ausgewählt zu werden. Die Fehlerhaftigkeit der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auf zumindest zwei unabhängig von einander die Fehlerhaftigkeit verursachende und damit die gerichtliche Entscheidung tragende Gründe gestützt. Das folgt eindeutig aus der verwendeten Formulierung, wonach die Beurteilung "ferner zu beanstanden" sei (S. 5 des Beschlussabdrucks), mit der der zweitgenannte Begründungsstrang eingeleitet wird. In einer solchen Situation muss das Beschwerdevorbringen jeden der beiden Begründungsstränge hinreichend erschüttern, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dies ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Die beiden angesprochenen Fehler der Beurteilung bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer fehlerhaften Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags von Frau L. und in einer mangelnden Plausibilisierung der Gesamtnote, welche gegenüber der letzten Regelbeurteilung um zwei Notenstufen abgesenkt worden sei. Mit Blick auf den zweitgenannten Aspekt ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die gegebene Begründung, dem Antragsteller sei ein Führungsversagen vorzuwerfen, nicht in ausreichendem Maße plausibilisiert sei. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend ein und erfüllt insoweit schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO. Diese sind nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer in intensiver Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung seine anderslautende Rechtsauffassung erklärt und erläutert. Das Beschwerdevorbringen geht jedoch überhaupt nicht auf den vom Verwaltungsgericht maßgeblich in den Vordergrund gestellten Aspekt ein, dass die von dem unmittelbaren Vorgesetzten beanstandete unzureichende Erreichbarkeit des Antragstellers, die das ihm vorgeworfene Führungsversagen begründen soll, von diesem substantiiert bestritten worden sei; außerdem könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts allein der Hinweis auf die häufige Abwesenheit des Antragstellers in dem von ihm in C. geleiteten Referat nicht zur Begründung eines Führungsversagens herangezogen werden, weil der Kläger regelmäßig zur Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die der Dienstherr ihm in einem anderen Tätigkeitsbereich übertragen habe, in Berlin anwesend gewesen sei. Auf diese Aspekte geht das Beschwerdevorbringen nicht (hinreichend) ein und erläutert nicht, warum sich aus den gegebenen Umständen gleichwohl das dem Antragsteller vorgeworfene Führungsversagen herleiten lässt. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich anführt, das Verwaltungsgericht greife mit seiner Auffassung in den Beurteilungsspielraum der Beurteiler ein, geht dieser Einwand fehl. Dienstliche Beurteilungen sind das hauptsächliche Instrument, mit dem der Dienstherr ein Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten trifft. Ihr maßgeblicher Zweck besteht darin, Grundlage für eine zwischen konkurrierenden Beamten zu treffende Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 –, juris, Rn. 27. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. Urteil des Senats vom 24. Januar 2011– 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, = NRWE, Rn. 32, m. w. N.; Beschlüsse des Senats vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 7 = NRWE, Rn. 8, und vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9 f. = NRWE, Rn. 10 f. Die in der Beurteilung getroffenen Bewertungen müssen sich auf Tatsachen stützen lassen. Dabei sind die einzelnen Tatsachen jedoch nicht nachzuweisen, wenn sie in ihrer Summe zu einem vom Beurteiler getroffenen und von ihm zu verantwortenden Werturteil führen. Allerdings sind auch solche Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, im Streitfalle näher zu erläutern und plausibel zu machen. Der Dienstherr muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, juris, Rn. 7 = NRWE, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2013 – 3 ZB 11.1269 –, juris, Rn. 5. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Äußerungen zur Abwesenheit des Antragstellers in seinem Referat nicht eine eigene, dem Verwaltungsgericht nicht zustehende Bewertung seiner Leistungen abgegeben. Es hat vielmehr einen Plausibilisierungsbedarf für die Beurteilung aufgezeigt. Dieser ist auch nachvollziehbar. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller während des hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraums vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2012 neben der Leitung des Referats 204-neu auch in C1. in der Medienbetreuung dienstlich eingesetzt war. Gerade vor dem Hintergrund dieser zum Teil zeitlich sehr intensiven und mit Dienstreisen verbundenen Tätigkeit (vgl. insoweit die unbestrittene Schilderung des Antragstellers im Schriftsatz vom 28. November 2012) drängt es sich förmlich auf, einen auf die Abwesenheit im Referat in C. gegründeten Vorwurf des Führungsversagens näher zu erläutern. Die Antragsgegnerin hat aber keine ausreichenden Darlegungen dazu gemacht, dass entgegen der – richtigen – Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Plausibilisierungsbedarf tatsächlich nicht bestehe. Allein deswegen ist die Beschwerde nach dem eingangs geschilderten Maßstab bereits erfolglos. Ohne dass es danach noch darauf ankommt, teilt der Senat auch inhaltlich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Vorwurf des Führungsversagens der Plausibilisierung bedarf und dass die hierzu bislang vorgetragenen Argumente dies nicht hinreichend leisten. Das gilt insbesondere auch für den im Schriftsatz vom 9. November 2012 angedeuteten Vorwurf, der Antragsteller habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Medienbetreuung in C1. einen Schwerpunkt in unterwertigen Sachbearbeiteraufgaben gesetzt. Dieser Aspekt wird durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert aufgegriffen. Der darin womöglich zu erblickende Vorwurf, der Antragsteller sei bewusst Führungsaufgaben aus dem Weg gegangen, überzeugt aber auch der Sache nach nicht. Denn nach der Einschätzung seiner unmittelbaren Vorgesetzten im Bereich der Medienbetreuung, Frau L. , im Beurteilungsbeitrag vom 11. Juli 2012 hat gerade die "hohe Kompetenz" des Antragstellers dazu geführt, dass ihm die "Federführung bei sehr komplexen und komplizierten Terminen", etwa der Besuch Papst Benedikts XVI., anvertraut werden konnte. Die weiteren, im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände der Antragsgegnerin gegen den angefochtenen Beschluss verfangen nicht. So ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin meint, eine mittlere Gesamtbewertung (hier die Gesamtnote 5 von maximal 7) ziehe einen geringeren Begründungsaufwand nach sich, weil es sich hierbei um eine Normalleistung handele. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass jede Beurteilung, unabhängig von ihrem Ergebnis nachvollziehbar zu plausibilisieren ist. Dabei kann nicht unterstellt werden, dass eine mittlere (Normal-)Bewertung bereits aus sich heraus für jeden beurteilten Beamten plausibel ist. So stünde es dem Dienstherrn frei, beliebig eine mittlere Bewertung zu vergeben, ohne dies näher begründen zu müssen. Insbesondere für deutlich unter- oder überdurchschnittlich leistungsstarke Beamte wäre dies kaum nachvollziehbar. Im Übrigen widerspricht die Annahme, bei der mittleren Gesamtnote handele es sich um die "Normalleistung" dem Befund, dass – jedenfalls in der streitgegenständlichen Beurteilungsrunde – zumeist die oberen Gesamtnoten vergeben wurden. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Übersicht vom 20. August 2012 wurde bei insgesamt acht beurteilten Personen der Vergleichsgruppe "Referatsleiter/innen A 16" dreimal die Bestnote 7, zweimal die Note 6 und dreimal die Note 5 vergeben. Bei den Beamten dieser Gruppe ist das Bild noch deutlicher. Auf sie entfiel dreimal die Bestnote 7 sowie einmal die Note 6 und einmal die Note 5 (Antragsteller). Die mittlere Note 4 sowie die noch niedrigeren Gesamtnoten wurden überhaupt nicht vergeben. Auch der den Beurteilungsbeitrag von Frau L. , der unmittelbaren Vorgesetzten im Bereich der vom Antragsteller in C1. wahrgenommenen Aufgabe, betreffende Einwand der Antragsgegnerin verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit beanstandet, dass die Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2012, wonach die "Bewertungen des Beitrags nur unter Beachtung der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe hätten berücksichtigt werden können" (so das Verwaltungsgericht) deswegen auf eine fehlerhafte Einbeziehung dieses Beurteilungsbeitrags schließen lasse, weil für den Antragsteller der Beurteilungsmaßstab eines nach A 16 besoldeten Beamten gelte und somit davon auszugehen sei, dass dieser von Frau L. auch angelegt worden sei. Es sei zu unterstellen, dass der teilweise Einsatz des Antragstellers bei unterwertigen Tätigkeiten bereits in der Bewertung seiner Tätigkeit im Beurteilungsbeitrag von Frau L. berücksichtigt worden sei, weswegen der Schluss der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt sei, dem Beurteilungsbeitrag liege ein niedriger Beurteilungsmaßstab als derjenige der Referatsleiter A 16 zu Grunde. Der hiergegen gerichtete Einwand, der Antragsteller sei "unverkennbar auch im Beurteilungsbeitrag von Frau L. als Referatsleiter A 16 erkannt und beurteilt worden", zeigt dem gegenüber allenfalls auf, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die Herabsetzung der von Frau L. getroffenen Bewertung, welche deutlich über der Gesamtnote der Beurteilung lag (überwiegend Einzelbewertung Note 6), beanstandet hat. Denn wenn – wie nunmehr von der Antragsgegnerin behauptet und schon vom Verwaltungsgericht unterstellt – Frau L. bei ihrem Beurteilungsbeitrag den richtigen Maßstab eines nach A 16 besoldeten Referatsleiters angelegt hat, dann muss auch der teilweise unterwertige Einsatz in der Bewertung von Frau L. bereits berücksichtigt sein. Eine abermalige Herabsetzung aus demselben Grunde (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2012: "Da die positiven Einzelbewertungen des Beurteilungsbeitrags auf die Tätigkeiten in einer niedrigeren Laufbahngruppe bezogen waren, konnten sie bei der Erstellung der Anlassbeurteilung nur unter Beachtung der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt werden."; Hervorhebung durch den Senat) verbietet sich danach. Das Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht schlüssig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.