Leitsatz: Der Beamte, der im Rechtsstreit um seine dienstliche Beurteilung ein Bescheidungs-urteil analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erstritten hat, kann durch das Urteil nur in-soweit beschwert sein, als sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der anstehenden Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. Die für verbindlich erklärte Rechtsauffassung des Gerichts kann sich nur aus tragenden Erwägungen ergeben. Die Behörde ist deshalb bei der gebotenen Neubeurteilung nicht gehindert, solche Verfahrensweisen oder Beurteilungserwägungen zu wiederholen, zu welchen sich das Gericht nicht oder jedenfalls nicht tragend geäußert hat. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. 1. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers ist unzulässig. Denn der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert, kann also kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel nachweisen. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Verbindlich werden kann sie, soweit sie der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO). Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen. Wenn diese, wie etwa bei einer Klageabweisung, hierzu nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen ist es die Regel, dass Teile der Entscheidungsgründe rechtskraftfähig im o. g. Sinne sind. Denn die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt sich regelmäßig nicht schon in der Urteilsformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des Urteils nach denjenigen Entscheidungsgründen, welche die für die Neubescheidung maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert daher den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der anstehenden Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1981 – 7 C 30.80 und 7 C 31.80 –, juris, Rn. 14, und vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012– 6 A 1171/11 –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 11 S 43/00 –, juris, Rn. 38, und Beschluss vom 10. Januar 2003 – 4 S 2432/02 –, juris, Rn. 2; aus der Literatur vgl. etwa Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu § 124 Rn. 61 bis 63. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger entgegen seiner mit der 68-seitigen Zulassungsbegründungsschrift vom 12. November 2016 und mit dem ergänzend vorgelegten Schriftsatz vom 6. Januar 2017 geäußerten Ansicht durch das stattgebende Bescheidungsurteil nicht beschwert. Denn die im Urteil geäußerte Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, weicht nicht zu Ungunsten des Klägers von dessen Rechtsauffassung ab. a) Der Kläger erstrebt „eine 'Verbesserung' des erstinstanzlichen Urteils“ zunächst mit dem Argument, das Verwaltungsgericht habe sich unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht damit auseinandergesetzt, dass die seiner Ansicht nach voreingenommene Beurteilerin von der Beurteilung ausgeschlossen sei; das begründe sowohl die Unrichtigkeit des Urteils als auch einen Verfahrensmangel. Schon aus diesem Vorbringen selbst ergibt sich, dass der Kläger insoweit nicht durch das angefochtene Urteil beschwert sein kann. Hat sich nämlich das Verwaltungsgericht – was zutrifft (vgl. insbesondere UA Seite 45, Absatz vor dem zweiten Zitat) – nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Voreingenommenheit der Beurteilerin auseinandergesetzt, so fehlt es insoweit notwendig an bindenden Ausführungen im Urteil. Denn die bereits angesprochene Bindungswirkung nach § 121 VwGO bezieht sich nur auf die tragenden Gründe des Bescheidungsurteils. Enthält nämlich ein Bescheidungsurteil zu einer Rechtsvoraussetzung oder zu einer im ablehnenden Bescheid angeführten oder auch nur in Betracht kommenden Ermessenserwägung keine verbindlichen Ausführungen, besteht diesbezüglich keine Rechtskraftwirkung. Die Behörde ist daher bei der Umsetzung eines (rechtskräftigen) Bescheidungsurteils nicht gehindert, den begehrten Verwaltungsakt aus solchen Gründen (erneut) zu versagen, deren Heranziehung nicht durch tragende Ausführungen im Bescheidungsurteil untersagt wurde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 11 S 43/00 –, juris, Rn. 39; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 448. Nichts anderes folgt aus den von dem Kläger insoweit herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1981 – 7 C 30.80 und 7 C 31.80 –, juris, und des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00, juris. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wich eine tragende Vorgabe des Berufungsgerichts für die Neubescheidung – Billigung eines erneuten Tätigwerdens von Erst- und Zweitkorrektor, welche „nicht etwa als befangen anzusehen“ seien (juris, Rn. 6) – von der gegenteiligen Rechtsauffassung der Klägerin (juris, Rn. 7) zum Nachteil derselben ab. Der zitierte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts hat mit der hier in Rede stehenden Problematik nichts zu tun. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr einen Gehörsverstoß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern darin erblickt, dass dieses „die in den Berufungszulassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausführlich und unter Anführung einer Vielzahl von Ansatzpunkten geltend gemachte Befangenheit des Beurteilers nur unter einem unwesentlichen Teilaspekt gewürdigt“ (juris, Rn. 31) und die Zulassungsanträge des Kläger abgelehnt hat (juris, Rn. 20). Überträgt man die vorgenannten Grundsätze auf die vorliegende Konstellation eines im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu führenden Beurteilungsrechtsstreits, so ist die Behörde durch ein Bescheidungsurteil analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – vgl. hierzu nur Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 64 – nicht gehindert, bei der gebotenen Neubeurteilung solche Verfahrensweisen oder Beurteilungserwägungen zu wiederholen, zu welchen sich das Gericht nicht oder jedenfalls nicht tragend und damit auch nicht bindend geäußert hat. Kommt es in der neuen dienstlichen Beurteilung zu Wiederholungen im vorgenannten Sinne, so steht dem betroffenen Beamten insoweit erneut der Rechtsweg offen. Es mag zwar misslich sein, dass das erstrittene Bescheidungsurteil, in welchem nicht sämtliche Einwände gegen die dienstliche Beurteilung „abgearbeitet“ worden sind, mithin nicht unbedingt schon zu einer endgültigen Befriedung führt. Hieraus kann aber nicht, wie es der Kläger der Sache nach indes zu meinen scheint, die Pflicht des Gerichts abgeleitet werden, in einem Bescheidungsurteil sämtliche (in Betracht kommenden) formellen und materiellen Einwände gegen die dienstliche Beurteilung mit tragenden Erwägungen zu behandeln, wenn sich ein Anspruch auf Neubescheidung schon auf einen Teil der Einwände stützen lässt. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 –, juris, Rn. 15, das an dieser Stelle zusammenfassend zwei Gründe nennt, aus denen die dort streitgegenständliche Beurteilung zu beanstanden ist, und mit dem darauf folgenden Satz festhält, dass ein Eingehen „auf das übrige Vorbringen der Beteiligten (…) daher entbehrlich“ ist. Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, statt sich mit der Frage der Voreingenommenheit zu befassen, „ohne nähere Begründung dargelegt, dass keine Verfahrensfehler vorlägen und die Beurteilerin zur Beurteilung zuständig sei (…), obwohl der Vorsitzende Richter im Rahmen der Verhandlung am 27.09.2016 nachweislich festgestellt“ habe, „dass die Beurteilung 'wohl aus Wut heraus' geschrieben worden“ sein müsse. Die Frage, ob die Beurteilerin nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie für die Erstellung der Beurteilung zuständig gewesen ist, hat ersichtlich nichts mit dem Problemkreis der Voreingenommenheit zu tun. Auch kann der Formulierung des Verwaltungsgerichts, formelle Mängel der dienstlichen Beurteilung seien nicht erkennbar, nicht die Aussage entnommen werden, Voreingenommenheit habe nicht vorgelegen. Zwar betrifft das Tätigwerden eines voreingenommenen Beurteilers als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder ‑regeln – vgl. hierzu nur Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 11 Rn. 70 – die formelle Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung. Die zitierte Feststellung kann aber nicht derart umfassend verstanden werden, dass mit ihr das Vorliegen von Voreingenommenheit verneint werden soll; sie bezieht sich vielmehr nur auf die an dieser Stelle des Urteils abgehandelten Aspekte formeller Rechtsmäßigkeit (Zuständigkeit der Beurteilerin; Beachtung der Maßgaben der Ziffer VI. 1. BRL 2005). Denn der für den Kläger zentrale Einwand der Voreingenommenheit zählt ersichtlich zu den „weiteren vom Kläger gegen die Beurteilung erhobenen Einwände(n)“, welche das Verwaltungsgericht an der bereits angeführten Stelle auf Seite 45 seines Urteils als nicht entscheidungserheblich gekennzeichnet hat. b) Eine Beschwer des Klägers ergibt sich ferner nicht aus der Rüge, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft vom Vorliegen einer Anlassbeurteilung ausgegangen. Denn das Verwaltungsgericht hat die behauptete Bewertung nicht abgegeben. Es hat sich mit seinen insoweit einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (UA Seite 34) vielmehr nur mit der Frage befasst, zu welchem Beurteilungszeitraum die streitbefangene dienstliche Beurteilung vom 21. November 2014 sich verhält, um das relative zeitliche Gewicht zweier Beurteilungsbeiträge bestimmen zu können. Hierbei ist es zu der Einschätzung gelangt, die Beurteilung erfasse den Zeitraum von der unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe erfolgten Ernennung des Klägers zum Staatsanwalt am 24. März 2014 bis zum Tage ihrer Erstellung am 21. November 2014. Sinngemäß rügt der Kläger allerdings auch, der Beurteilungszeitraum sei zu weit gefasst gewesen. Dieser habe sich nur auf die ersten sechs Monate seiner Tätigkeit als Staatsanwalt erstrecken dürfen, weshalb die der Beurteilung wesentlich zugrundegelegten, durch die Eingabe der Frau N. I. ausgelösten Vorgänge nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Dass der Beurteilungszeitraum solchermaßen begrenzt sei, ergebe sich unzweifelhaft aus der Formulierung in der Beurteilung: „Anlass: Dienstliche Beurteilung nach sechsmonatiger Tätigkeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst.“ Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer des Klägers. Bei dieser Bewertung sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, nämlich die nach dem vom Verwaltungsgericht angenommenen tatsächlich gewählten Beurteilungszeitraum und die nach der rechtlichen Zulässigkeit eines mehr als sechsmonatigen Beurteilungszeitraums. Dass der tatsächlich gewählte Beurteilungszeitraum sich bis zum Datum der Erstellung der Beurteilung erstreckt, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Denn die Beurteilung wertet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, (gerade) auch solche Geschehnisse aus, welche sich erst nach dem Ablauf des sechsmonatigen Zeitraums am 23. September 2014 zugetragen haben; nur deshalb ist es, wie der Senat anmerken möchte, ja auch überhaupt zu dem vorliegenden Rechtsstreit gekommen. Allein der dargestellte tatsächliche Ansatz des Verwaltungsgerichts kann, da ihm für eine Neubeurteilung keine Bedeutung zukommen kann, die Annahme einer Beschwer des Klägers nicht rechtfertigen. Unerheblich sind vor diesem Hintergrund die Argumente des Klägers, aus dem soeben zitierten Text der Beurteilung, aus der Entlassungsentscheidung vom 30. Januar 2015 [„(…) hat (…) nach sechsmonatiger (…) Tätigkeit (…) wie folgt beurteilt“] und aus der Darstellung des Umfangs der bearbeiteten Dezernate ergebe sich ein sechsmonatiger Beurteilungszeitraum. Sie sind aber im Übrigen auch nicht überzeugend. Denn der in Rede stehenden Formulierung in der Beurteilung kann – erstens – nicht entnommen werden, dass die Beurteilung „nach“ sechsmonatiger Tätigkeit zwingend nur einen Zeitraum von genau sechs Monaten erfasst, obwohl sie – wie hier – erst später gefertigt worden ist. Der vom Kläger – zweitens – bemühte Wortlaut in der erst später entstandenen Entlassungsentscheidung vom 30. Januar 2015 ist für eine Auslegung der dienstlichen Beurteilung von vornherein ohne Bedeutung, nimmt aber im Übrigen auch nur die Formulierung aus der Beurteilung wieder auf. Schließlich deutet– drittens – auf einen tatsächlich nur sechsmonatigen Beurteilungszeitraum auch nicht der Umstand hin, dass der Kläger nach dem Beurteilungstext „inzwischen mit der Bearbeitung von 8/10 eines vollen Buchstabendezernats (...) betraut“ (gewesen) ist. Zwar behauptet der Kläger, er habe schon seit dem 24. Oktober 2014 (und damit auch im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung) ein volles Dezernat zu bearbeiten gehabt. Das ist aber jedenfalls nicht die Sicht des Beklagten (vgl. nur die Aufstellung UA Seite 21 oben) und erlaubt deswegen nicht die von dem Kläger beabsichtigte Schlussfolgerung. Die Rüge, es sei nicht rechtmäßig gewesen, den Beurteilungszeitraum über den 23. September 2014 hinaus zu erstrecken, führt ebenfalls nicht auf eine Beschwer des Klägers. Denn das Verwaltungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht verhalten. Es hat das entsprechende Vorbringen der Beteiligten vielmehr zwar im Tatbestand wiedergegeben (Kläger: UA Seite 20, Beklagter: UA S. 26), aber keiner rechtlichen Würdigung unterzogen. Das räumt der Kläger der Sache nach im Übrigen selbst ein (Schriftsatz vom 6. Januar 2017, Rn. 10 bis 12). Die weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „nicht in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen“, dass die Erwähnung einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung unstatthaft sei, belegt schon aus sich selbst heraus, dass eine Beschwer durch tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit nicht gegeben sein kann. c) Schließlich macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den in der Beurteilung behaupteten Mängeln im Amtsverständnis auseinandergesetzt. Auch mit diesem Vortrag verdeutlicht der Kläger schon selbst, dass es mangels tragender Erwägungen des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer fehlen muss. 2. Auch der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. a) Zunächst liegt keiner der geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. aa) Der Beklagte macht zunächst einen Verstoß des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beweisbeschlusses gegen § 98 VwGO i. V. m. § 359 Nr. 1 ZPO geltend. Er meint (sinngemäß), das darin angegebene Beweisthema (Zustandekommen und Inhalt der über den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014) sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Die in § 98 VwGO in Bezug genommene Regelung des § 359 Nr. 1 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsprozess, wenn kein Sonderfall der Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter i. S. v. § 96 Abs. 2 Fall 2 VwGO vorliegt, in der Weise entsprechend anzuwenden, dass es der Bezeichnung konkreter Tatsachen im Beweisbeschluss nicht bedarf, vielmehr ausreichend ist, wenn der Beweisbeschluss die Richtung erkennen lässt, in der das Gericht eine weitere Beweisaufnahme für nötig erachtet. Das rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtsprozess nicht – wie der Zivilprozess – von dem Grundsatz der Parteiherrschaft und von dem Beibringungsgrundsatz geprägt ist, sondern von dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO). BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1987– 9 B 229.87 –, juris, Rn. 2 bis 4; ferner z. B. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 98 Rn. 13. Diesen Anforderungen wird der Beweisbeschluss gerecht. Der Beklagte meint zwar, der Beweisbeschluss habe nur unstreitige Tatsachen betroffen. Denn das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung sei in den Verwaltungsvorgängen lückenlos dokumentiert, und der Inhalt der Beurteilung ergebe sich aus dieser selbst. Letzteres ist zwar richtig. Die Annahme, dass das Gericht unstreitigen bzw. ohne Weiteres aus den Akten ersichtlichen Umständen im Wege der Zeugenvernehmung nachgehen wollte, ist aber abwegig. Genau aus diesem Grunde verfehlt das Verständnis des Beklagten von dem Beweisbeschluss dessen erkennbaren Sinngehalt. Der Beweisbeschluss zielte vor diesem Hintergrund trotz seiner Formulierung erkennbar vielmehr darauf ab, im Wege einer unmittelbaren Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO) und nicht nur unter Auswertung bisher vorliegender schriftsätzlicher Erklärungen des Beklagten die Beurteilerin dahin zu befragen, unter Berücksichtigung welcher Tatsachen sie aus welchen Gründen zu Ihren in der Beurteilung niedergelegten Einschätzungen gelangt ist. Erkennbares Ziel der Beweisaufnahme war also im Kern eine Plausibilisierung der in der Beurteilung getroffenen Werturteile. Verdeutlicht wird diese Zielrichtung im Übrigen auch durch den im Protokoll dokumentierten Gang der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist dem Protokoll (Seite 4 f.) zu entnehmen, dass die Zeugin eingangs ihrer Vernehmung mit dem Beweisthema vertraut gemacht und aufgefordert worden ist, „einmal darzulegen, wie sie zu der in der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2014 niedergelegten Einschätzung gelangt sei, dass der Kläger ein Dezernent mit 'erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen' sei, und wie sie zu den in der Beurteilung erfolgten Bewertungen der persönlichen und sozialen Kompetenz sowie der Führungs- und Leitungskompetenz des Klägers gelangt sei“. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch nicht einmal ansatzweise die Rede davon sein, die Zeugin – im Übrigen Volljuristin und (seit April 2012) Behördenleiterin und Beurteilerin – habe das konkrete Beweisthema (die einzelnen Tatsachen) nicht erkennen können. bb) Ferner rügt der Beklagte zwei Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dies aber ohne Erfolg. (1) Zum einen macht der Beklagte insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe zu der im Urteil als entscheidungserheblich bewerteten Frage der Plausibilisierung von Werturteilen in der dienstlichen Beurteilung „keinerlei konkrete Fragen gestellt“ bzw. die Zeugin „einfach mal erzählen“ lassen. Dem soll wohl die Rüge zu entnehmen sein, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung im Wege der Amtsermittlung anhand konkreter Einzelfragen eine hinreichende Plausibilisierung der Werturteile in der Beurteilung herbeiführen müssen, statt dem Beklagten bzw. der Beurteilerin hierzu nur Gelegenheit zu geben. Diese Rüge verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn sie zeigt die konkret für notwendig befundenen Fragen an die Zeugin nicht auf. Unabhängig davon kann aus der Pflicht zur Amtsermittlung die von dem Beklagten angenommene Verpflichtung nicht abgeleitet werden. Denn die hinreichende Begründung einer dienstlichen Beurteilung und die bei defizitärer Begründung ggf. eröffnete nachträgliche Plausibilisierung fallen in die Sphäre des Dienstherrn bzw. der Beurteiler, obliegen also diesen. Vgl. schon den Senatsbeschluss vom 28. April 2016 – 1 B 41/16 –, juris, Rn. 18. (2) Der Beklagte rügt zum anderen, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO unterlassen, die präsenten Zeugen N1. (Abgabe eines mündlichen Beurteilungsbeitrags für die Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. Juli 2014) und Rahmer (Erstellung des schriftlichen Beurteilungsbeitrags vom 12. September 2014 für den Zeitraum vom 26. Mai 2014 bis zum 12. September 2014, vgl. insoweit den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juli 2016, Seite 2) zu vernehmen, obwohl sich dem Gericht die Notwendigkeit der Vernehmung hätte aufdrängen müssen. Denn durch „die Erläuterung der vorherigen Beurteilungen (Anmerkung des Senats: Gemeint sind wohl die Beurteilungsbeiträge) wäre offensichtlich geworden, inwieweit sich der Kläger in kürzester Zeit entwickelt und verändert“ habe, und die im Urteil angenommenen Plausibilisierungmängel hätten auf diese Weise ausgeräumt werden können. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beurteilungsbeiträge der beiden potentiellen Zeugen von der Beurteilerin inhaltlich in Frage gestellt worden wären; namentlich hat sie dies nicht in der mündlichen Verhandlung getan. Folglich waren die Einschätzungen der beiden möglichen Zeugen als solche unstreitig. Entscheidend war hier demnach allein, mit welchem Gewicht die Beiträge in Ansehung des berücksichtigten Vorgangs „I. “ – Eingabe und Reaktion des Klägers – in die zu plausibilisierende Beurteilung einfließen durften bzw. mussten. Zu dieser Frage aber konnten die beiden präsenten Zeugen, da nicht zur Beurteilung berufen, nichts beitragen. Unabhängig davon obliegt, wie schon weiter oben ausgeführt, eine Plausibilisierung dem Dienstherrn und ist es nicht Aufgabe des Gerichts, diese im Wege der Amtsermittlung herbeizuführen. cc) Sofern dem Zulassungsvorbringen sinngemäß auch die Rüge zu entnehmen sein sollte, es liege eine Überraschungsentscheidung vor, so griffe auch dies nicht durch. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Beweiserhebung erkennbar darauf abzielte, dem Beklagten die Gelegenheit zu eröffnen, die in der Beurteilung getroffenen Bewertungen durch seine Beurteilerin näher zu erläutern und so (erst) nachvollziehbar zu machen. Vor diesem Hintergrund und auch schon generell wegen der Angriffe des Klägers auf zahlreiche Wertungen in der dienstlichen Beurteilung mussten die Beteiligten und damit auch der – in der mündlichen Verhandlung durch zwei Volljuristen vertretene – Beklagte als gewissenhafte Prozessbeteiligte ohne Weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht den ggf. nicht ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkt (mangelnder) Plausibilisierung zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde. b) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens des Beklagten bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Der Beklagte wendet sich (partiell) gegen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehende dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, weil die darin enthaltenen Feststellungen hinsichtlich mehrerer Merkmale (Denkvermögen; persönliche und soziale Kompetenz; Führungskompetenz) nicht hinreichend begründet bzw. plausibilisiert worden seien. aa) Gegen diese Einschätzung macht der Beklagte zunächst (Begründungsschrift, Seite 2 oben bis Seite 3 Mitte) geltend: Das Verwaltungsgericht habe schon im Ansatz verkannt, dass die Erkenntnisse der Beurteilerin aus dem Umgang mit dem Sachverhalt „I. “ „für die Eignungsbeurteilung des Klägers als Richter auf Probe von ganz wesentlicher Bedeutung und daher geeignet waren, eine maßgebliche Abweichung vom vorherigen Beurteilungsbeitrag über das Urteilsvermögen des Klägers zu rechtfertigen“. Die Reaktion des Klägers auf die einschlägigen Tatsachen mache den in der Beurteilung gezogenen Schluss zwingend, er sei „nicht imstande, objektiv über eigenes Verhalten zu urteilen, Kritik nachzuvollziehen und zu akzeptieren“ und lasse die Eignung zum Staatsanwalt entfallen. Dieser Vortrag verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn er geht (nahezu) vollständig an den angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn diese befassen sich nicht mit der Frage des Urteils vermögens oder der Kritikfähigkeit des Klägers, sondern mit dem diesem in der Beurteilung weitgehend und uneingeschränkt abgesprochenen („erheblich eingeschränkten“) Denk vermögen [vgl. UA Seite 32: „Zu beanstanden ist insoweit zum einen die (…) Feststellung zum Denkvermögen“; vgl. ferner UA Seite 37 Mitte und unten sowie Seite 38 oben]. Unabhängig davon genügt dieses Zulassungsvorbringen auch deshalb nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es der einschlägigen ausführlichen Begründung im angefochtenen Urteil (UA Seite 32 Mitte bis Seite 38 Mitte) nur den hier im vorhergehenden Absatz dargestellten, ergebnishaft formulierten Einwand entgegensetzt, sich also nicht hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Feststellung der Beurteilerin zum Denkvermögen des Klägers bedurfte, wie das Verwaltungsgericht vom Zulassungsvorbringen des Beklagten unwidersprochen und zutreffend ausgeführt hat, schon vor dem Hintergrund des in zeitlicher Hinsicht gewichtigen Beurteilungsbeitrags S. der Plausibilisierung. Denn dort war ausgeführt, der Kläger besitze „eine rasche Auffassungsgabe und ein kritisches Denk- und Urteilsvermögen“ und sei „geistig rege“. Ferner musste die Beurteilerin, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ihre diesbezügliche Einschätzung auch vor dem weiteren Hintergrund des beruflichen Werdegangs des Kläger bis Oktober 2014 (Einstellung in den Dienst der Staatsanwaltschaft, Verleihung des sog. „kleinen Zeichnungsrechts“) sowie des Umstandes nachvollziehbar machen, dass die Gespräche zum Komplex „I. “ (Zufügung des Senats: wenn überhaupt) nur punktuelle, in einer Ausnahmesituation beobachtete Eindrücke vom Denk vermögen des Klägers liefern konnten. bb) Auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen des Beklagten (Begründungsschrift Seite 3 Mitte bis Seite 5 oben) ergeben sich keine ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte hält insoweit die Feststellung des Verwaltungsgerichts für ernstlich zweifelhaft, „im Rahmen der Plausibilisierung hätte darauf eingegangen werden müssen, dass die persönlichen Eindrücke durch die Beurteilerin nicht im alltäglichen Dienstbetrieb, sondern in einer Ausnahmesituation gewonnen wurden“. Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers ab dem 13. Oktober 2014 „habe als 'situationsbedingte oder zufällige Verhaltensweise' gewürdigt werden müssen und solche Verhaltensweisen müssten im Rahmen einer Beurteilung außer Betracht bleiben“. Eine solche Verhaltensweise habe hier aber nicht vorgelegen, weil der Kläger sich auf das Personalgespräch vom 24. Oktober 2014 habe vorbereiten können, und zwar sogar mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2014. Zudem manifestierten sich in dem vom Kläger gezeigten Verhalten, durch Abgabe falscher Stellungnahmen ein rechtswidriges und unter sozialen Aspekten äußerst fragwürdiges außerdienstliches Verhalten verdunkeln zu wollen, charakterliche Eigenschaften, die gerade wegen der Anforderungen an das Amt des Staatsanwalts zur Begründung von Werturteilen herangezogen werden dürften. Das weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zunächst geht es bei den insoweit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausweislich ihrer Stellung im Begründungsgang des Urteils nicht allgemein um (irgendwelche) Persönlichkeitsmerkmale oder Charaktereigenschaften des Klägers. Vielmehr betreffen sie allein die Anforderungen an die Plausibilisierung des Werturteils, der Kläger sei ein Dezernent mit erheblich eingeschränktem Denkvermögen (UA Seite 36 unten und Seite 37 oben). Ferner trifft die Behauptung nicht zu, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, das Verhalten des Klägers ab dem 13. Oktober 2014 habe als „situationsbedingte oder zufällige Verhaltensweise“ gewürdigt werden und deshalb außer Betracht bleiben müssen. Denn es hat insoweit lediglich ausgeführt, dass im Rahmen einer (gelungenen) Plausibilisierung u. a. auf das Auftreten der in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers in einer Ausnahmesituation einzugehen wäre, und dies mit dem allgemeinen Hinweis verknüpft, dass eine „situationsbedingte oder zufällige“ Verhaltensweise im Rahmen einer Beurteilung außer Betracht zu bleiben habe. Damit aber hat es nicht etwa, wie der Beklagte indes vorbringt, das Ergebnis einer Plausibilisierung vorgegeben, sondern nur die hierbei zu berücksichtigenden Umstände sowie die ggf. einschlägige rechtliche Wertung benannt. Lediglich ergänzend sei noch ausgeführt, dass das einschlägige Zulassungsvorbringen die Feststellung in der Beurteilung zum Denkvermögen auch nicht (hinreichend) plausibilisieren könnte. Es ist schon sehr fraglich, ob das vom Kläger im Zusammenhang mit dem Vorgang „I. “ gezeigte Verhalten überhaupt Rückschlüsse auf das Denkvermögen erlauben kann. Das mag aber letztlich dahinstehen, weil das in Rede stehende Zulassungsvorbringen mit seinen allgemeinen Schlussfolgerungen auf Charakter und mangelnde Eignung des Klägers das Merkmal des Denkvermögens verfehlt. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf eine (entsprechende) Anwendung der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das ist sachgerecht, weil es der Sachlage Rechnung trägt, dass – erstens – jeder Beteiligte für sich genommen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angegriffen hat und mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und dass – zweitens – trotz des Fehlens eines Teilunterliegens die Gerichtskosten in dieser Situation angesichts der von beiden Beteiligten veranlassten Durchführung des Zulassungsverfahrens gerechterweise hälftig aufgeteilt werden müssen. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. IV. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.