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Urteil

1 DGH 9/2016

Dienstgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:DGHNRW:2018:0226.1DGH9.2016.00
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Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 25.000 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 25.000 €. Tatbestand Der Antragsteller wurde am XX.XX.1983 in H geboren. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Im Juni 2010 bestand er die erste juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend“ (6,34 Punkte) und im November 2013 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „vollbefriedigend“ (9,77 Punkte). Der Antragsteller wurde am 24.03.2014 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Staatsanwalt ernannt. Ab dem 24.03.2014 erhielt er einen ersten Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Dortmund. Unter Widerruf dieses Auftrages wurde ihm mit Wirkung vom 26.05.2014 ein Beschäftigungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft Hagen erteilt. Dort war er zuletzt mit der Bearbeitung eines Dezernats allgemeiner Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten betraut. Mit Wirkung vom 25.07.2014 wurde er von der Verpflichtung zur Vorlage der von ihm bearbeiteten Sachen teilweise entbunden (sog. kleines Zeichnungsrecht). Mit dem vorliegenden Prüfungsverfahren wendet sich der Antragsteller gegen die Entlassung aus dem Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Entlassung ging folgendes Geschehen voraus: Mit Schreiben vom 19.09.2014 wandte sich Rechtsanwältin B im Auftrag von Frau N I an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, der die Eingabe an den Generalstaatsanwalt in Hamm weiterleitete. Die Rechtsanwältin teilte mit, dass ihre Mandantin, die den Antragsteller persönlich nicht kenne, seit dem Jahre 2010 von dem Antragsteller über verschiedene soziale Netzwerke unerwünschte Nachrichten erhalte. Ihre Mandantin habe den Antragsteller bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2010 zur Unterlassung aufgefordert. Gleichwohl habe der Antragsteller sie weiterhin kontaktiert, obwohl sie ihm kein einziges Mal geantwortet habe. Die Rechtsanwältin übersandte eine Vielzahl an Ausdrucken verschiedener Facebook- und „StudiVZ“-Nachrichten, u.a. folgende Facebook-Nachricht vom 17.05.2014, 14:15 Uhr (Bl. 58 Dienstaufsichtssache): „Ich wurde aufgrund meiner herausragenden Leistungen zur StA Hagen abgeordnet.“ Unter dem 11.10.2014 schrieb der Antragsteller per E-Mail an N I (Bl. 80, 81 Dienstaufsichtssache): „Hey N? Was machst du denn? Wo warst du denn heute? Wenn du willst, gehe doch nach Hannover :-) Meine Ermittlungskompetenz reicht bundesweit und sogar weltweit, wenn ich will …“ Die Nachrichten waren entweder unter den Namen D I2, D X oder D W und D D verfasst und versandt worden. Nachdem ihm am 13.10.2014 eine Kopie des Schreibens ausgehändigt worden war, erklärte der Antragsteller, die Nachrichten stammten von ihm. In einer (kurzen) schriftlichen Stellungnahme vom selben Tag (wies der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 19.09.2014 erhobenen Anschuldigungen zurück und trug vor, dass es mehrfache Kontaktaufnahmen durch Frau I selbst gegeben habe. Hierzu legte er einen Screenshot vor, wonach auf seine Facebook-Nachricht „Dann mal schöne Grüße an N I“ eine Person mit dem Namen „N A T“ geantwortet habe: „schöne Grüße zurück“. Der Antragsteller trägt vor, er habe diese Stellungnahme der stellvertretenden Behördenleiterin, Oberstaatsanwältin I2, überreicht; diese habe ihm die Stellungnahme jedoch mit der Aufforderung zurückgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nochmals zu überlegen, ob das seine Nachrichten seien, und eine ausführliche Stellungnahme zu verfassen. Der Antragsteller nahm schriftlich unter dem 19.10.2014 gegenüber der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen Stellung. Er kenne Frau N I nicht. Auch das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 sei ihm nicht bekannt. Sämtliche ihm vorgelegten Nachrichten seien ihm ebenfalls nicht bekannt. Mindestens seit dem Jahr 2009 würden seine Accounts systematisch unterwandert und untergraben. Teilweise habe er abstruse Nachrichten einer Person namens „N A T“ erhalten, die ihm u.a. schöne Grüße von einer Person mit dem Namen „N I“ ausgerichtet habe. In einem persönlichen Gespräch mit der Leitenden Oberstaatsanwältin sowie deren Stellvertreterin am 24.10.2014 räumte der Antragsteller ein, die Nachrichten an Frau N I, die ihm persönlich bekannt sei, verfasst und auch das anwaltliche Schreiben vom 19.07.2010 erhalten zu haben. Gleichwohl sei seine schriftliche Erklärung vom 19.10.2014 nicht bewusst falsch gewesen. Er habe die ausgedruckten Nachrichten nicht lesen können, weil sie sein Privat- und Intimleben betroffen hätten. Die ausgedruckten Nachrichten hätten gar nicht erst durch die Dienstvorgesetzte an ihn weitergeleitet werden dürfen. Er habe geglaubt, dass die von ihm abgegebene dienstliche Erklärung so von ihm erwartet worden sei. Er sehe sich als Opfer einer langfristig angelegten Verschwörung. Rechtsanwältin B sei gezielt tätig geworden, um zu verhindern, dass er sein großes Zeichnungsrecht erhalte. Dem Antragsteller wurde nahe gelegt, selbst die Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu beantragen, was dieser – nach einigen Tagen Überlegungszeit – ablehnte. Mit Verfügung vom 24.11.2014 wurde dem Antragsteller das sog. kleine Zeichnungsrecht entzogen. Ab diesem Tag war der Antragsteller dienstunfähig erkrankt. Soweit der Antragsteller im Dezember 2014 seine Versetzung zu einer anderen Staatsanwaltschaft beantragt hat, ist dieser Antrag abgelehnt worden. Unter dem 21.11.2014 wurden die Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen mit „unterdurchschnittlich“ beurteilt. Die Beurteilung endete mit der Einschätzung, der Antragsteller sei für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet. Diese Beurteilung, der der Generalstaatsanwalt im Rahmen der sog. Überbeurteilung nicht entgegen getreten war, hielt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 - 2 K 1287/15 - wurde das beklagte Land verurteilt, die angefochtene Beurteilung aufzuheben und den Antragsteller neu zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Beurteilung als fehlerhaft eingeordnet, weil die Beurteilerin ihrer Plausibilisierungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Arnsberg im Wesentlichen Folgendes aus: Im Rahmen der Ausführungen zur Sach- und Fachkompetenz des Antragstellers sei diesem ein „erheblich eingeschränktes Denk- und Urteilsvermögen“ bescheinigt worden, ohne dass die Wertung – auch unter Beachtung der eingeholten Beurteilungsbeiträge – hinreichend plausibilisiert worden sei. Gleiches gelte für einen Teil der Ausführungen zur persönlichen und sozialen Kompetenz, insbesondere soweit dort ausgeführt wird, dem Antragsteller sei es gelungen, „die mitleidige Anteilnahme seiner Kolleginnen und Kollegen zu erregen“. Die Einschätzung, der Antragsteller sei bereits „mit der Bewältigung von Alltagsituationen“ überfordert, sei beurteilungsfehlerhaft, weil sich die Leitende Oberstaatsanwältin insoweit lediglich – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – auf Gerüchte gestützt habe. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht Arnsberg zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Antragsteller sei entgegen den Aussagen in Beurteilungsbeiträgen keine Führungs- und Leistungskompetenz bescheinigt worden. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.06.2017 - 1 A 2292/16 - abgelehnt, d.h. die Entscheidung des Verwaltungsgericht Arnsberg ist rechtskräftig. Mittlerweile ist der Antragsteller unter dem 19.07.2017 neu dienstlich beurteilt worden. Seine Fähigkeiten und Leistungen wurden erneut mit „unterdurchschnittlich“ beurteilt. Auch die neue Beurteilung endet mit der Einschätzung, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei. Auch diese Beurteilung ist zwischenzeitlich streitbefangen. Der Antragsteller hat unter dem 13.10.2017 erneut Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers (und auch der Gleichstellungsbeauftragten) hat der Generalstaatsanwalt Hamm den Antragsteller mit (Entlassungs-)Bescheid vom 30.01.2015 zum Ablauf des 12. Monats nach seiner Ernennung zum Staatsanwalt (Richter auf Probe), also mit Ablauf des 23.03.2015 gem. § 22 Abs. 1 DRiG aus dem Justizdienst des Landes NRW entlassen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Die Entlassung hat der Generalstaatsanwalt in Hamm damit begründet, er habe aufgrund der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21.11.2014 ernsthafte Zweifel an der Eignung des Antragstellers hinsichtlich des Amtes eines Staatsanwalts. Zugleich ordnete der Generalstaatsanwalt in Hamm gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Die ernsthaften Zweifel folgten aus der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21.11.2014. Die Leitende Oberstaatsanwältin habe sich bei der Beurteilung des Antragstellers an den Anforderungsprofilen für das Amt eines Staatsanwalts orientiert. Hierzu habe sie unter dem 26.01.2015 ergänzend darauf hingewiesen, sie habe berücksichtigt, dass sie dem Antragsteller immerhin bereits mit einem Monat Zeitverzögerung gegenüber der regelmäßigen Erteilung bei Berufsanfängern das sog. kleine Zeichnungsrecht erteilt habe. Die gravierenden Defizite hinsichtlich des Amtsverständnisses und der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit und der Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz des Antragstellers seien in der dargelegten Deutlichkeit erst nach Erteilung des kleinen Zeichnungsrechts von ihr persönlich festgestellt worden. Die Beurteilung lasse schwerwiegende Defizite hinsichtlich des Amtsverständnisses und der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers erkennen. Zudem fehle ihm die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz. Aufgrund der ernsthaften Zweifel sei mit einer Steigerung seiner Leistungen und Fähigkeiten nicht mehr zu rechnen. Die Entlassungsverfügung vom 30.01.2015 wurde dem Antragsteller am 03.02.2015 zugestellt. Am 16.03.2015 beantragte der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (DG – 1/2015). Das Richterdienstgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27.04.2015 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Dienstgerichtshof für Richter mit Beschluss vom 14.08.2015 zurück (1 DGH 2/2015). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluss vom 10.12.2015). Auch ein Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom 27.04.2015 ist abgelehnt worden (Beschluss des Dienstgerichts für Richter vom 29.02.2016 in dem Verfahren DG 3/2016). Gegen die Entlassungsverfügung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, der mit Bescheid des Generalstaatsanwalts Hamm vom 19.03.2015 zurückgewiesen worden ist. Daraufhin hat der Antragsteller am 21.04.2015 vor dem Richterdienstgericht bei dem Landgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Entlassungsverfügung verletze seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung. Die Entlassungsverfügung stütze sich ausschließlich auf die Begründung der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21.11.2014, die grundlegende Beurteilungsmängel enthalte. Insbesondere beruhe die dienstliche Beurteilung fehlerhaft auf einem außerhalb des Dienstes liegenden Vorkommnis. Der Generalstaatsanwalt habe zu schnell, ohne exakte dienstrechtliche Prüfung des Sachverhaltes und vor allen Dingen geleitet von dem Ergebnis, ihn, den Antragsteller, entlassen zu wollen, entschieden. Sein außerdienstliches Verhalten in seiner Privatsphäre, das weder strafrechtlich relevant noch disziplinarrechtlich von Belang sei, dürfe nicht zu seiner Entlassung führen. Sein Verhalten in den sozialen Medien sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Frau I habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihn über eine entsprechende Funktion zu blocken und damit die Kommunikation zu beenden. Die Mitteilungen an Frau I seien harmlos gewesen und hätten den Umgangsformen im sozialen Netzwerk Facebook entsprochen. Frau I habe ihn auch nie persönlich gebeten, das Versenden von Mitteilungen zu unterlassen. Frau L S habe ihm im Jahr 2011 schöne Grüße von Frau I ausgerichtet. Im Jahr 2014 sei er von Frau I zum Schreiben weiterer Nachrichten aufgefordert worden. Hierfür biete er Beweis an durch Vernehmung der Frau I und der Frau N A als Zeuginnen. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass dies von Frau I nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht worden sei. Da die Mitteilungen nicht beantwortet worden seien, sei er davon ausgegangen, dass sie aufgrund einer Filtereinstellung gar nicht wahrgenommen worden seien. Frau I habe in arglistiger Weise über Jahre hin alle Mitteilungen gesammelt und an das Oberlandesgericht Hamm übersandt, um ihm größtmöglichen Schaden zuzufügen. Ihr Verhalten sei treuwidrig. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin, Oberstaatsanwältin I2, hätten unter Verletzung seiner Privat- und Intimsphäre die übersandten Facebook-Mitteilungen ausgewertet und ihn „unter Anwendung weißer Folter“ dazu aufgefordert, insgesamt vier dienstliche Stellungnahmen zu fertigen. Obwohl er spontan mündlich bereits erklärt gehabt habe, dass die Facebook-Mitteilungen von ihm stammten, habe Oberstaatsanwältin I2 erklärt, dass er sich dies nochmals überlegen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben solle. Seine daraufhin zunächst verfasste schriftliche Stellungnahme vom 13.10.2014 sei zurückgewiesen und eine ausführlichere und klarere Stellungnahme angefordert worden. Das paradoxe und in seine intime Privatsphäre eingreifende Verhalten der Behördenleitung habe ihn verwirrt und bei ihm zu Angstzuständen mit körperlichen Auswirkungen geführt. Die von seinen Vorgesetzten verursachte sog. „double-bind-Situation“ habe ihn in eine psychische und physische Ausnahmesituation versetzt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die ausgedruckten Facebook-Mitteilungen zu lesen. In dieser Situation habe er am 19.10.2014 die dritte Stellungnahme angefertigt, die subjektiv nicht falsch gewesen sei. Im Dienstgespräch am 24.10.2014 sei er zum vierten Mal aufgefordert worden, Stellung zu nehmen. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe ihm gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt und eine Körperverletzung im Amt begangen. Zum Beleg für seine psychische Verfasstheit hat der Antragsteller Bezug auf zwei im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. X2 vom 25.01.2015 und vom 11.07.2015 genommen. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, indem sie ausführe, er, der Antragsteller, brüste sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ und seinen vermeintlich herausragenden Leistungen. Der Generalstaatsanwalt Hamm sei dem in der Entlassungsentscheidung und im Widerspruchsbescheid gefolgt. Er habe jedoch lediglich gegenüber einer Person in einem sozialen Netzwerk in humorvoller Art die ihm zustehende Dienstbezeichnung geführt und in keinster Weise geprahlt. In der Entlassungsentscheidung werde Art und Umfang seines Kommunikationsverhaltens absichtlich aufgebauscht, um damit auf dieser falschen, unhaltbaren Tatsachenbehauptung die Entlassung in der Probezeit zu begründen. Die Begründung erfülle die Straftatbestände der Beleidigung und der Verleumdung. Auch die Ausführungen des Generalstaatsanwalts im Widerspruchsbescheid vom 19.03.2015 seien grob rechtswidrig. Der Generalstaatsanwalt habe nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Richtigkeit der Beurteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin ausgehen dürfen. Das Dienstgericht sei nicht befugt, die inhaltlichen Mängel der Entlassungsverfügung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Der Antragsteller hat vor dem Richterdienstgericht beantragt, die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 30.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2015 aufzuheben. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat der Antragsgegner im Wesentlichen vorgetragen, die Entlassungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Die Verneinung der Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwalts sei nach Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens erfolgt und stütze sich wesentlich auf die Personal- und Befähigungsnachweisung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen. Diese Beurteilung beruhe allein auf sachlichen Erwägungen und schöpfe die Tatsachengrundlage zutreffend und vollständig aus und stelle ein unverzerrtes Bild der Leistungen des Antragstellers dar. In die Bewertung seien die Beurteilungsbeiträge der Leitenden Oberstaatsanwältin in Dortmund und der jeweiligen Gegenzeichner des Antragstellers bei den Staatsanwaltschaften in Hagen und Dortmund eingeflossen. Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen habe im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums fehlerfrei dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund bestehender Defizite im Bereich seiner Sach- und Fachkompetenz, aber auch seiner persönlichen und sozialen Kompetenz für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei. Dieser Bewertung habe sich der Generalstaatsanwalt angeschlossen. Die Verneinung der sozialen Kompetenz und der fachlichen Eignung des Antragstellers für den staatsanwaltschaftlichen Dienst durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen stütze sich insbesondere auf das Verhalten des Antragstellers bei den geführten dienstlichen Gesprächen vom 13. und 24.10.2014 und auf den Inhalt seiner dienstlichen Erklärung vom 19.10.2014. Diese Bewertung unterliege auch hinsichtlich der Gewichtung dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und sei insoweit gerichtlich nicht überprüfbar. Die vom Antragsteller vorgetragenen und ärztlich untermauerten Gründe, mit denen er sein Verhalten zu erklären versuche, zeigten keine Gesichtspunkte auf, die im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Beurteilung ihre Aufhebung gebieten würden. Die Reaktion auf das Schreiben der anwaltlichen Vertreterin der Frau I sei im Rahmen der Dienstaufsicht geboten gewesen. Zwar möge die Bekanntgabe des Anwaltsschreibens für den Antragsteller ein unerwartetes Ereignis dargestellt haben. Dieses Ereignis sei jedoch bei objektiver Betrachtung nicht so gravierend, dass es Anlass für die in der Antragsbegründung näher ausgeführte psychische Reaktion geben könnte, die in der fachärztlichen Stellungnahme sogar als „akute Belastungsreaktion mit Krankheitswert“ eingestuft worden sei. Sollte der von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen festgestellte Mangel an persönlicher und sozialer Kompetenz tatsächlich Krankheitswert aufweisen, würde dies die mangelnde Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwalts noch bestätigen. Die Tätigkeit des Staatsanwaltes sei geprägt vom täglichen Umgang mit Verfahrensbeteiligten und den daraus resultierenden, mitunter konfliktbeladenen Situationen, deren Bewältigung ein erhebliches Maß an physischer und psychischer Belastungsfähigkeit erfordere. Von einem Beamten könne erwartet werden, dass er auf die Aufforderung seiner Vorgesetzten, zu einem außerdienstlichen Verhalten dienstlich Stellung zu nehmen, besonnen und angemessen reagiere und in der Lage sei, sich zu seinem Verhalten sachlich und geordnet zu äußern. Die Entlassungsverfügung habe auf die danach nicht zu beanstandende Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21.11.2014 unter Ausübung eigenen Ermessens gestützt werden dürfen. Es habe kein Anlass bestanden, an der Beurteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen und deren Einschätzung des Antragstellers zu zweifeln. Ungeachtet der zutreffend gewürdigten positiven Aspekte der dienstlichen Beurteilung rechtfertigten die zu Tage getretenen Defizite die Einschätzung, dass zumindest ernstliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestünden. Für die Entlassungsverfügung sei die Personal- und Befähigungsnachweisung auch keineswegs pauschal übernommen worden. Vielmehr sei eine eigenständige Bewertung aus Sicht des Dienstherrn unter Würdigung und Gewichtung aller Einzelaspekte vorgenommen worden. Die Zweifel an der Geeignetheit des Antragstellers rechtfertigten seine Entlassung, weil schwerwiegende Defizite in Bezug auf das Amtsverständnis und die Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers zu Tage getreten seien und zudem erhebliche Mängel seiner persönlichen und sozialen Kompetenz zu konstatieren seien. Die angefochtene Entscheidung sei vor dem Hintergrund des Verhaltens des Antragstellers gegenüber der Behördenleitung in Hagen, der unrichtigen schriftlichen dienstlichen Äußerung und des Verlaufs der Dienstgespräche unter Gewichtung aller relevanten Aspekte ergangen, weil ernstliche, durchgreifende Zweifel an dem Amtsverständnis des Antragstellers nicht ausräumbar gewesen seien und nach allem eine zukünftige Steigerung der Sach- und Fachkompetenz, insbesondere aber auch der sozialen Kompetenz des Antragstellers, nicht zu erwarten gewesen sei. Soweit der Antragsteller rüge, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen einem singulären Vorkommnis ein zu großes Gewicht beigemessen habe und die Beurteilung in zu großem Umfang von dem außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers geprägt gewesen sei, verkenne er, dass der Entlassungsverfügung eine eigenständige Gewichtung und Abwägung aller Einzelaspekte durch die Generalstaatsanwaltschaft zugrundeliege und sich die von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen vorgenommene Beurteilung durch die nachfolgend eingereichten ärztlichen Atteste und die Berufung auf eine psychische Belastungssituation umso mehr bestätigt habe. Auch im Hinblick hierauf sei die Einschätzung, dass auch künftig nicht von einer wesentlichen Steigerung der persönlichen oder sozialen Kompetenz des Antragstellers bzw. seiner Sach- und Fachkompetenz auszugehen sei und damit eine Fortsetzung der Probezeit nicht in Betracht komme, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Richterdienstgericht bei dem Landgericht Düsseldorf hat den Antrag nach der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 23.08.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Richterdienstgericht unter anderem ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie überschreite weder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einräume, noch widerspreche sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO). Bei seiner Entscheidung habe der Generalstaatsanwalt weder den Begriff der Eignung verkannt noch sei er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er habe seine Entscheidung auf die Personal- und Befähigungsnachweisung der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen stützen können, auch wenn der Antragsteller gegen diese Beurteilung bereits Klage erhoben hatte. Insbesondere habe der Generalstaatsanwalt berücksichtigen können, dass auf Seite 3 der Personal- und Befähigungsnachweisung im ersten und zweiten Absatz unter der Überschrift „Sach- und Fachkompetenz“ und im fünften Absatz in der Kategorie „Persönliche und soziale Kompetenz“ Folgendes ausgeführt werde: „… Seine Argumentation ist aber, sobald sich das Gespräch nicht auf den Einzelfall bezieht, verworren und lässt den Blick für die Tatsachengrundlage vermissen. …In der elektronischen Kommunikation außerhalb des Dienstes ist er distanzlos bis hin zu Grenzüberschreitungen, für die er zivilrechtlich in Anspruch genommen wird; …. Zudem brüstet er sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“ und seinen vermeintlich herausragenden Leistungen. Einer sachlichen Diskussion über sein Amtsverständnis ist er nicht zugänglich, Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen seines privaten Handelns auf das Amt sind ihm fremd. Vorhalten weicht er mit verworrenen Argumentations- und Rechtfertigungsversuchen, die – wie er eingeräumt hat – auf falschen Tatsachendarstellungen beruhen, aus und sieht sich als Opfer vielfältiger Verschwörungen. Fehlende natürliche Autorität kompensiert er mit Halsstarrigkeit. … Der Vorbildfunktion seines Amtes und seiner gesellschaftlichen Verantwortung ist er sich nicht bewusst und lehnt es trotz eindringlicher Gespräche ab, sein außerdienstliches Verhalten zu ändern. Im Gespräch offenbarte er eine unreife Lebenseinstellung und zeigt sich bereits mit der Bewältigung von Alltagssituationen überfordert. …“ Die Einwendungen, die der Antragsteller gegen die Personal- und Befähigungsnachweisung vom 21.11.2014 erhebe, stellten diese Aussagen der Beurteilung nicht infrage. Insbesondere ergebe sich aus den Einwendungen nicht, dass der Generalstaatsanwalt bei seiner Einschätzung, es bestünden Zweifel an der Eignung des Antragstellers, von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen habe. Mit der Rüge, die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beschwerde der Rechtsanwältin B hätten in zu großem Maße Niederschlag in der dienstlichen Beurteilung gefunden und der positive Beurteilungsbeitrag von Oberstaatsanwalt S2 sei unzureichend berücksichtigt worden; außerdem sei es unzulässig, Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem 23.09.2014 ereignet hätten, und sein Verhalten außerhalb des Dienstes sei überbewertet worden, stelle der Antragsteller das Gesamtergebnis der Beurteilung infrage. Hierauf komme es aber nicht an. Es gehe nicht darum, ob aufgrund der Personal- und Befähigungsnachweisung feststehe, dass der Antragsteller für das Amt eines Staatsanwalts nicht geeignet sei, sondern darum, ob der Generalstaatsanwalt berechtigterweise Zweifel an der Eignung des Antragstellers für dieses Amt gehabt habe. Der Generalstaatsanwalt habe in der Entlassungsverfügung nicht pauschal auf die Personal- und Befähigungsnachweisung und auf die dort vorgenommene Einschätzung des Antragstellers als „nicht geeignet“ Bezug genommen. Vielmehr sei die Entlassungsverfügung auf Zweifel an der Eignung gestützt worden, die sich aus bestimmten in der Beurteilung aufgeführten Mängeln ergäben. Sie stelle gerade darauf ab, dass der Antragsteller in Dienstgesprächen mit der Leitenden Oberstaatsanwältin Defizite hinsichtlich seines Amtsverständnisses und seiner Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit gezeigt habe und dass in der bestehenden Konfliktsituation Mängel der persönlichen und sozialen Kompetenz festgestellt worden seien. Damit sei der Generalstaatsanwalt weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch habe er allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest und werde auch nicht bestritten, dass der Antragsteller über Jahre hinweg versucht habe, Frau I zu kontaktieren trotz der mit anwaltlichem Schreiben vom 19.07.2010 erfolgten unmissverständlichen Aufforderung, eine Kontaktaufnahme in irgendeiner Form zu unterlassen. Damit habe er rechtswidrig gehandelt, auch wenn seine Mitteilungen harmlos gewesen seien, Frau I ihn habe blocken können und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook sein Verhalten nicht untersagten. Auch aus dem Umstand, dass im Jahr 2011 eine Frau L S ihm schöne Grüße von Frau I ausgerichtet haben solle, habe der Antragsteller nicht schließen dürfen, dass Frau I nunmehr nichts mehr gegen eine Kontaktaufnahme habe. Ebenso könne daraus, dass eine Freundin oder Bekannte der Frau I („N A T“) auf seine Nachricht „Dann mal schöne Grüße an N I“ geantwortet habe: „schöne Grüße zurück“, offenkundig nicht der Schluss gezogen werden, Frau I habe nun nichts mehr dagegen, von ihm kontaktiert zu werden, oder wünsche dies sogar. Gleiches gelte für den Umstand dass „N T“ ihm geschrieben habe: „erzähl mal was von dir!“. Dass diese Nachricht von Frau I habe initiiert sein können, erscheine abwegig. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller bei seinen Kontaktversuchen immer wieder als Staatsanwalt bezeichnet habe, so dass diese privaten Nachrichten in Beziehung zu seinem Amt gesetzt worden seien. Aufgrund dessen bestünden berechtigte Zweifel, ob der Antragsteller die bei seinem Amt gebotene Zurückhaltung und Distanz gewahrt und sich insbesondere vergegenwärtigt habe, welche Auswirkungen sein privates Handeln auf sein Amt hätten haben können. Hiervon ausgehend sei es nachvollziehbar, dass der Generalstaatsanwalt Defizite hinsichtlich des Amtsverständnisses des Antragstellers sehe. Dem Antragsteller werde damit auch kein rein privates Fehlverhalten vorgeworfen, sondern ein Verhalten im privaten Bereich mit Auswirkungen auf den Dienst. Vor dem Hintergrund, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin in ihren Vermerken über das Gespräch mit dem Antragsteller vom 24.10.2014 im Einzelnen dargelegt hätten, dass die Ausführungen des Antragstellers größtenteils verworren und realitätsfern gewesen seien, sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Generalstaatsanwalt aufgrund dieser Bewertung Zweifel an der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit des Antragstellers geäußert habe. In der negativen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers liege keine Beleidigung oder Verleumdung. Schließlich gehe der Generalstaatsanwalt zu Recht davon aus, dass sich in der aktuellen Konfliktsituation Mängel der persönlichen und sozialen Kompetenz des Antragstellers gezeigt hätten. Der Antragsteller habe eine wahrheitswidrige dienstliche Stellungnahme abgegeben und damit insbesondere gezeigt, dass er nicht bereit sei, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, seine Vorgesetzten wahrheitsgemäß und vollständig zu informieren und konstruktiv an der Lösung von Konflikten mitzuwirken. Dass sein Verhalten im Zusammenhang mit der Aufforderung der Leitenden Oberstaatsanwältin, zu der Beschwerde der Rechtsanwältin B Stellung zu nehmen, kritikwürdig sei, stelle der Antragsteller selbst nicht in Abrede. Er trage jedoch vor, sein Verhalten beruhe darauf, dass die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihre Stellvertreterin ihn unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht in eine sog. „double bind situation“ und damit in eine psychische Zwangslage gebracht hätten. Außerdem stelle ihr Verhalten einen unzulässigen Eingriff in seine Privat- und Intimsphäre dar, der bei ihm zu einer - fachärztlich bestätigten - völlig verwirrten, verzweifelt beschämten Gefühlslage geführt habe. Dieser Vortrag sei nicht geeignet, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers für das Amt des Staatsanwaltes zu beseitigen. Dass der Antragsteller mit dem Schreiben der Rechtsanwältin B konfrontiert und – auch nachdem er bereits eine spontane mündliche Äußerung hierzu abgegeben hatte – noch zu einer schriftlichen dienstlichen Stellungnahme aufgefordert worden sei, stelle keine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Im Gegenteil sei es sachgerecht gewesen, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, das Schreiben der Rechtsanwältin mit Anlagen in Ruhe zur Kenntnis zu nehmen und sodann dazu dezidiert Stellung zu nehmen. Es sei ebenso wenig zu beanstanden, wenn eine erste, eher vage gehaltene und hinsichtlich der Urheberschaft der Nachrichten nicht eindeutige schriftliche Äußerung zurückgewiesen und eine aussagekräftigere Stellungnahme verlangt worden sei. In der Kenntnisnahme der Ausdrucke von Äußerungen des Antragstellers in einem sozialen Netzwerk liege schließlich kein unzulässiger Eingriff in dessen Privat- oder Intimsphäre. Frau I habe den Antragsteller bereits im Jahr 2010 aufgefordert, es zu unterlassen, ihr weitere Nachrichten zu schicken. Gleichwohl habe der Antragsteller weitere Nachrichten versandt. Wenn diese – auch von Dritten – zur Kenntnis genommen würden, liege darin keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre. Es sei auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein solle, die keineswegs intimen oder besonders peinlichen Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und wahrheitsgemäß und sachlich hierzu dienstlich Stellung zu nehmen. Jedenfalls dürfe und müsse von einem Staatsanwalt eine solche besonnene Reaktion erwartet werden, auch wenn ihm zuvor die Missbilligung seines Verhaltens deutlich gemacht werde, er sich aber im Recht fühle. Wenn der Antragsteller hierzu – sei es krankheitsbedingt oder persönlichkeitsbedingt – nicht in der Lage sei, begründe dies Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Staatsanwaltes. Es sei unerheblich, dass in der Beurteilung vom 21.11.2014 die Rede davon sei, der Antragsteller brüste sich bei der privaten Nutzung „von sozialen Netzwerken“ mit seiner Dienstbezeichnung „Staatsanwalt“, obwohl der Antragsteller – wie er vorträgt – nur in einem sozialen Netzwerk Nachrichten versandt habe, in denen er auf seine Stellung als Staatsanwalt anspiele. Die Frage, ob der Antragsteller entsprechende Nachrichten nur in einem sozialen Netzwerk oder in mehreren sozialen Netzwerken verbreitet habe, sei von völlig untergeordneter Bedeutung. Aus ihr könne nicht hergeleitet werden, die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen und ihr nachfolgend der Generalstaatsanwalt seien von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Denn diese Frage sei für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers ersichtlich irrelevant. Entscheidend sei allein, dass der Antragsteller tatsächlich im Rahmen von privaten Mitteilungen mehrfach herausgestellt habe, dass er Staatsanwalt sei und angegeben habe, er sei aufgrund seiner herausragenden Leistungen zur StA Hagen abgeordnet worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese Überbetonung seines Amtes in privatem Zusammenhang von der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen und vom Generalstaatsanwalt als ein distanzloses Verhalten bewertet werde, das Zweifel am richtigen Amtsverständnis des Antragstellers begründe. Der Generalstaatsanwalt habe im Rahmen seiner Ermessenserwägungen schließlich auch geprüft, ob die Probezeit nach dem Ablauf des ersten Jahres trotz der festgestellten Defizite fortgesetzt werden solle. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Defizite als so gravierend eingestuft worden seien, dass auch zukünftig eine Steigerung der Sach- und Fachkompetenz sowie der persönlichen und sozialen Kompetenz des Antragstellers nicht zu erwarten sei und dass deshalb eine Fortsetzung der Probezeit nicht erfolgen solle. Gegen das am 08.09.2016 zugestellte Urteil des Richterdienstgerichts richtet sich die am 08.10.2016 eingelegte Berufung des Antragstellers mit den Anträgen, 1. das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 23.08.2016 – Az. DG 3/2015 – aufzuheben; 2. die Entlassungsverfügung des Generalsstaatsanwalts in Hamm vom 30.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2015 aufzuheben; 3. im Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor: Als er seinen Dienst im März 2014 bei der Staatsanwaltschaft Dortmund angetreten habe, sei er geschockt gewesen ob der vorgefundenen Aktenlage und der Umgangsformen. Sein direkter Vorgesetzter Staatsanwalt Dr. B2 habe sich regelmäßig im Ton vergriffen und den Antragsteller fortlaufend schikaniert und ihm im Mai 2014 mitgeteilt, dass er ihn für den Beruf des Staatsanwalts für völlig ungeeignet halte. Nachdem Staatsanwalt N3 die Ausbildung des Antragstellers übernommen habe, hätten sich die juristischen Leistungen des Antragstellers verbessert. Die Beurteilerin der Staatsanwaltschaft Dortmund habe seine Fähigkeiten und Leistungen am 05.06.2014 mit der Note „unterdurchschnittlich (oberer Bereich)“ bewertet. Bei der Staatsanwaltschaft in Hagen sei er am 12.09.2014 durch Staatsanwalt S2 mit „durchschnittlich“ beurteilt worden. Am 13.10.2014 sei er von der ständigen Vertreterin Frau Oberstaatsanwältin I2 in ihr Büro gebeten worden. Grund sei jedoch nicht die von ihm erwartete Erteilung des großen Zeichnungsrechts gewesen, sondern die Mitteilung einer Eingabe von Frau N I aus N2. Diese habe ihre Eingabe über Frau Rechtsanwältin B aus N2 nicht etwa dem Antragsteller persönlich, sondern zum Zwecke der größtmöglichen Schädigung umgehend dem Oberlandesgericht Hamm zukommen lassen. Inhalt der Eingabe sei das Versenden von völlig harmlosen Mitteilungen im sozialen Netzwerk Facebook durch den Antragsteller, die Frau I über Jahre hinweg gesammelt, vervielfältigt und letztendlich ausgedruckt habe. Im Jahre 2010 habe der Antragsteller an der Universität in N2 Frau N I kennengelernt. Als der Antragsteller möglicherweise diese N einige Zeit später daraufhin zufälligerweise im sozialen Netzwerk StudiVZ gefunden habe, habe er ihr eine Mitteilung geschrieben. Jedoch habe Frau I ihn dann kommentarlos weggeblockt. Plötzlich und unerwartet habe der Antragsteller im Jahr 2010 ein Schreiben von Rechtsanwältin B erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, das Versenden von Mitteilungen jeglicher Art zu unterlassen. Geschockt und extrem verwundert habe der Antragsteller das Versenden von Mitteilungen an Frau N I über StudiVZ eingestellt. Warum Frau N I den Antragsteller nicht auf dem zweiten StudiVZ-Account blockiert und ihn nicht persönlich gebeten habe, das Versenden von Mitteilungen zu unterlassen, sei dem Antragsteller bis heute unerklärlich. Zu keinem Zeitpunkt sei er von Frau I bei Facebook blockiert worden, deshalb habe sich seine Auffassung verfestigt, dass das Versenden von Mitteilungen nicht nur von Frau N I geduldet, sondern zudem auch erwünscht gewesen sei. Ausdrücklich weise er darauf hin, dass er zweifelsfrei zu der Rechtsauffassung gelangt sei, dass Frau I vorsätzlich, gemeinschaftlich, konspirativ mit zwei weiteren namentlich bekannten Damen zusammengearbeitet habe, den vorgenannten geschilderten Sachverhalt erdacht und umgesetzt habe. Ziel dieses zweifelsfrei arglistig umgesetzten Planes sei es ausschließlich, dem Antragsteller wie geschildert einen größtmöglichen materiellen und immateriellen Schaden zuzufügen. Die von Frau I über ihre Rechtsanwältin eingereichten Facebook-Mitteilungen hätten auch für die Beurteilerin C die teils die Intimität betreffenden Mitteilungen „Ich bin jetzt übrigens ab Juli 2013 jeden Freitag im H2 in N2“, „Hallo N! Ich war gestern auf der Homo-Party im H2“ und „Nächsten Freitag ist wieder das Gay Happening im H2“ offenbart. Die Leitende Oberstaatsanwältin C habe den Antragsteller zusammen mit der leitenden Oberstaatsanwältin I2 „unter Anwendung weißer Folter“ dazu aufgefordert, „insgesamt unfassbare vier (!) dienstliche Stellungnahmen“ zur Urheberschaft sämtlicher Mitteilungen, höchst persönlicher Lebenssachverhalte und sexueller Präferenzen aus den Jahren 2010 - 2014 zu fertigen. Zu den Einzelheiten des weiteren Verlaufs des Gesprächs verweist der Antragsteller auf die Gutachten von Frau Dr. med. X2 vom 25.01.2015 und 11.07.2015, in denen diese im Ergebnis der Leitenden Oberstaatsanwältin C insbesondere die massive Verletzung der Fürsorgepflicht vorwerfe. Der Antragsteller sei gefragt worden, ob die eingereichten Mitteilungen von ihm stammten. Nachdem er die Seiten flüchtig betrachtet habe, habe er dies bejaht, obwohl es für ihn tatsächlich unmöglich gewesen sei, alle Mitteilungen zu lesen. Er habe jedoch angemerkt, dass er eine Intrige seitens der Frau N I vermute. Oberstaatsanwältin I2 habe ihm geantwortet, die Generalstaatsanwaltschaft glaube nicht, dass dies seine Mitteilungen seien, dass er nochmals überlegen solle, ob das seine Mitteilungen seien und dass er dazu eine schriftliche Stellungnahme unter Fristsetzung von 14 Tagen vorlegen möge. Der Antragsteller habe sich einer völlig paradoxen Situation ausgesetzt gesehen. Der Antragsteller habe eine zweite Stellungnahme verfasst, in der er alle Anschuldigungen mit dem Hinweis zurückgewiesen habe, es seien ihm über eine Freundin von Frau I „schöne Grüße“ ausgerichtet worden. Er habe die Stellungnahme Frau Oberstaatsanwältin I2 überreicht, welche sie ihm mit den Worten zurückgegeben habe, er möge erneut überlegen, ob es tatsächlich seine Mitteilungen seien; ja oder nein, und dazu eine ausführlichere schriftliche Stellungnahme verfassen. Der Antragsteller sei deshalb völlig orientierungslos gewesen und habe sich der Vorstellung hingegeben, dass seine Behördenleitung ihn auffordern würde, das Verfassen der Mitteilungen dienstlich zu leugnen. Er habe unter Angstzuständen mit Schweißausbrüchen, schweren Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Ohrgeräuschen gelitten. Von seiner Ärztin habe der Antragsteller erfahren, der Ausnahmezustand habe sich dadurch verstärkt, dass seine Vorgesetzte, Leitende Oberstaatsanwältin C und auf deren Anweisung Oberstaatsanwältin I2, ihn wissentlich und willentlich nicht nur mit völlig privaten, teils intimen Mitteilungen konfrontiert hätten, sondern ihn auch in eine sog. „double-bind-situation“ verstrickt hätten. Aufgrund aktiver innerpsychischer Abwehr-und Vermeidungsreaktionen sei beim Antragsteller die subjektive Überzeugung entstanden, die teils intimen Mitteilungen und der diesen zugrunde liegende Sachverhalt seien nicht von ihm. Am 19.10.2014 habe der Antragsteller schließlich eine dritte Stellungnahme angefertigt, in der er mitgeteilt habe, dass ihm sämtliche Mitteilungen aus den Jahren 2010 - 2014 nicht bekannt seien, was tatsächlich auch richtig sei, da der Antragsteller sämtliche Mitteilungen aus den Jahren 2010 - 2014 überhaupt nicht habe lesen können und ihm daher lediglich einzelne Mitteilungen bekannt gewesen seien. Als er am 24.10.2014 zu einem dienstlichen Gespräch mit der Beurteilerin C und Oberstaatsanwältin I2 geladen worden sei, hätten diese zu zweit fast eine Stunde lang unerträglichen, massiven Druck auf ihn ausgeübt. Unter anderem habe er zeitweise aufgrund des ausgeübten Drucks seine Urheberschaft hinsichtlich sämtlicher Mitteilungen geleugnet. Aufgrund bestehender Erinnerungslücken und tatsächlicher Unkenntnis des Inhalts des Schreibens aus dem Jahre 2010 habe der Antragsteller zudem gemutmaßt, dass er das Schreiben auch nicht erhalten habe. Das Urteil des Dienstgerichts sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Der Generalstaatsanwalt in Hamm habe bei der Entlassungsentscheidung vom 30.01.2015 nicht auf die Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung vertrauen dürfen, sondern hätte aufgrund der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung diese prüfen und weitere Erkenntnisse einholen müssen. Rechtsfehlerhaft sei das Dienstgericht davon ausgegangen, es komme auf das Gesamtergebnis der gesetzlichen Beurteilung nicht an, denn der Generalstaatsanwalt habe nicht nur auf die dienstliche Beurteilung Bezug genommen, sondern unmissverständlich eine Schlussfolgerung von der Beurteilung auf die vermeintlich fehlende Eignung des Antragstellers gezogen. Er habe die Rechtmäßigkeit der Entlassungsentscheidung an die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung gekoppelt. Das Dienstgericht habe sich nicht mit den evidenten Beurteilungsfehlern der Entlassungsentscheidung auseinandergesetzt. Es habe eine Entlassungsentscheidung für rechtmäßig erklärt, die ausschließlich auf einer gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoßenden Beurteilung basiere. Das Dienstgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass der Entlassungsentscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrundegelegt worden sei. Der Generalstaatsanwalt in Hamm habe missachtet, dass die Beurteilerin das außerdienstliche Kommunikationsverhalten überbewertet habe und der Antragsteller in dem sozialen Netzwerk von Frau N I hätte blockiert werden können. Der Antragsteller habe sich auch nicht gegenüber zahlreichen Personen mit seiner Dienstbezeichnung und seinen „vermeintlich herausragenden Leistungen gebrüstet“, sondern lediglich gegenüber einer Person in einem sozialen Netzwerk in humorvoller Art und Weise in nicht-öffentlicher Form. Das Dienstgericht habe verkannt, dass die dienstliche Beurteilung bei der Bewertung des Amtsverständnisses und der Sachkompetenz mit der getroffenen Feststellung „Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen seines privaten Handels auf das Amt sind ihm fremd“ als maßgebliche Erwägung für die Entlassungsentscheidung ermessensfehlerhaft sei. Tatsächlich hätten die Nachrichten an Frau I überhaupt keine Auswirkungen auf das Amt gehabt. Des Weiteren seien der Entlassungsverfügung rechtsfehlerhaft Mängel in der Sach- und Fachkompetenz zugrundegelegt worden, was das Dienstgericht ebenfalls nicht gewürdigt habe. Das Verwaltungsgericht Arnsberg habe in seinem Urteil vom 27.09.2016 folgendes festgestellt: „Zu beanstanden ist insoweit zum einen die eingangs der Rubrik „Sach- und Fachkompetenz“ getroffene Feststellung zum Denkvermögen des Antragstellers. In dieser Hinsicht ist ausgeführt, der Antragsteller sei ein Dezernent mit guter Allgemeinbildung, „aber erheblich eingeschränktem Denk- und Urteilsvermögen.“ Dies begründe den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Die Beurteilerin C sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Dies folge aus zahlreichen zu Lasten des Antragstellers begangenen ehrverletzenden Äußerungen gemäß §§ 185, 187 StGB, etwa der Äußerung, wonach er sich bei der privaten Nutzung von sozialen Netzwerken mit seiner Dienstbezeichnung und seinen vermeintlichen herausragenden Leistungen brüste, oder der Äußerung, dass er im Gespräch eine unreife Lebenseinstellung offenbare. Das Richterdienstgericht unterstelle ohne Vernehmung der Zeugen S, A und I, Frau N I sei mit dem Versenden von Facebook-Mitteilungen zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen. Zum Beweis des Gegenteils tritt der Antragsteller den Zeugenbeweis von Frau A und Frau I an. Das Dienstgericht unterstelle dem Antragsteller ungeprüft eine wahrheitswidrige dienstliche Stellungnahme auf Seite 19 des Urteils. Dem Antragsteller sei jedoch wahrheitsgemäß tatsächlich nicht bekannt, dass das vorgenannte ihm vermeintlich zugegangene Schreiben aus dem Jahre 2010 eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet habe und in diesem Schreiben sogar der Vorwurf der Nachstellung und der Belästigung erhoben worden sein soll, was angesichts der vorgelegten Mitteilung, die nachweislich keine einzige Aufforderung zur Unterlassung von Frau N I enthielte, zweifelsfrei nicht so völlig abwegig erscheine, sondern darüber hinaus von Frau N I strafbewehrt frei erfunden worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller dieses konkrete Schreiben überhaupt nicht erhalten habe oder aufgrund einer unberechtigten Strafanzeige wegen Nachstellung gemäß § 238 StGB ebenfalls im Sommer 2010 durch eine andere Person nicht mehr in Erinnerung geblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers in der Berufungsinstanz wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 08.11.2016 und die Schriftsätze vom 31.07.2017, 24.09.2017 und 29.01.2018 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält die Entscheidung des Richterdienstgerichts für zutreffend und nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Das Richterdienstgericht habe in seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt, dass eine Entlassung aus dem Richterdienst auf Probe gemäß § 22 DRiG grundsätzlich aus jedem sachlichen Grund erfolgen könne. Dem Dienstherrn stehe bei der Eignungsprognose ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilung der Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewähre. Die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg ändere nichts an den in der Beurteilung benannten Mängeln an Sach- und Fachkompetenz sowie an persönlicher und sozialer Kompetenz des Antragstellers. Diese Mängel seien weiterhin tragende Erwägungen für die Entlassungsverfügung, die auch in eine neue dienstliche Beurteilung einfließen würden. Ungeachtet der Wirksamkeit der Beurteilung überreiche der Antragsgegner eine dienstliche Stellungnahme der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Hagen vom 09.03.2017, mit der die Erwägungen, auf welche die Entlassungsverfügung gestützt sei, ergänzt würden. Die dienstliche Stellungnahme beschreibe und bewerte denselben Sachverhalt, welcher der angefochtenen dienstlichen Beurteilung zugrunde liege. Zudem stützte sich die Entlassungsverfügung nicht allein auf die dienstliche Beurteilung, sondern ausweislich Seiten 8 und 9 der Entlassungsverfügung zusätzlich auf einen Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen vom 26.01.2015, dem unter anderem in Vermerken der Leitenden Oberstaatsanwältin in Hagen und ihrer Stellvertreterin dokumentierten Verhalten des Antragstellers in den Personalgesprächen im Oktober 2014 und der persönlichen Auffassung des Generalstaatsanwalts, dessen Einschätzung sich mit den Ausführungen der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 26.01.2015 decke. Die Stellungnahme vertiefe die Schilderung der Vorkommnisse „I“ und greife damit Details auf, die dem Verwaltungsvorgang ohnehin zu entnehmen seien. Die erneute Behauptung des Antragstellers, er habe die Unterlassungsaufforderung der Rechtsanwältin B im Jahr 2010 niemals erhalten, jedenfalls sei ihm ihr Inhalt nicht bekannt (zusätzlich habe er die ihm im Personalgespräch vorgehaltenen Ausdrucke der Nachrichten an Frau I nicht wahrnehmen können), sei angesichts seines widersprüchlichen Verhaltens, dem stetigen Wechsel von Eingeständnis und Leugnen, unglaubhaft und auch durch das ärztliche Attest der Frau Dr. X nicht hinreichend belegt. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 13.08.2016 die Generalstaatsanwältin in Hamm aufgefordert, unverzüglich freiwillig einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu stellen. Darüber hinaus nimmt er die Generalstaatsanwältin wegen des Vorwurfs „zahlreicher schwerwiegender dienstlicher Ehrverletzungen“ vor dem Landgericht Essen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Soweit der Antragsteller zudem Strafanzeige gegen die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt u.a. erhoben hat, ist das Verfahren eingestellt worden. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 StPO ist von Seiten des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm als unzulässig verworfen worden (Beschluss vom 16.06.2016, 1 Ws 22/16). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Gerichtsakten in den Verfahren DG – 1/2015 und DG – 3/2016 und den Inhalt der übersandten Personalakten mit Teilakten und Sonderheften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Antragstellers gegen das am 23. August 2016 verkündete Urteil des Dienstgerichts bei dem Landgericht Düsseldorf ist zulässig, aber unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit der Berufung wäre, dass die gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage des Antragstellers zulässig und begründet wäre. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Zulässigkeit Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das am 23.08.2016 verkündete Urteil des Dienstgerichts beim Landgericht Düsseldorf wurde dem Antragsteller am 08.09.2016 zugestellt (EB Bl. 263 d. A.). Die Berufung wurde durch an das Dienstgericht für Richter gerichteten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt H, per Telefax am 08.10.2016 (Bl. 281 d. A.) eingelegt. Die Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs folgt aus § 68 Nr. 1 Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz – LRiStaG) in der ab dem 01.01.2017 gültigen Fassung. B. Begründetheit Die Begründetheit der Berufung würde voraussetzen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung zulässig und begründet wäre. I. Die Zulässigkeit der Klage an das Richterdienstgericht folgt aus § 37 Nr. 4 c LRiG a.F.. Die Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags folgt aus §§ 59, 63 Abs. 3 LRiG a.F.. Das gemäß §§ 59 S. 2, 37 Nr. 4 LRiG a.F. erforderliche Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Richterdienstgericht hat richtig entschieden. Die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 30.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Mit der Entlassungsverfügung überschreitet der Generalstaatsanwalt in Hamm weder die Grenzen des Ermessens, das § 22 Abs. 1 DRiG dem Dienstherrn einräumt, noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung, § 114 S. 1 VwGO. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Antragstellers ist erfolgt. Das Anhörungsschreiben wurde dem Antragsteller am 13.01.2015 zugestellt (Bl. 114 d. A.). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23.01.2015 seines Verfahrensbevollmächtigten Stellung genommen (Bl. 115 d. A.). b) Die gemäß § 18 Abs. 2 S. 1, 2 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist erfolgt (Bl. 91 d. A.). c) Die 6-Wochen-Frist des § 22 Abs. 5 DRiG wurde eingehalten. Die Entlassungsverfügung vom 30.01.2015 wurde dem Antragsteller am 03.02.2015 und damit mehr als sechs Wochen vor dem 23.03.2015 zugestellt (Bl. 136 d.A.). d) Eine Beteiligung des Bezirkspersonalrats der Staatsanwälte war gemäß §§ 7 Abs. 1, 14, 32 LRiG a.F., 5 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 c LPVG NRW nicht erforderlich, ebenso wenig die Beteiligung des Präsidialrats, da in § 32 LRiG a. F. die Zuständigkeit des Präsidialrats für eine solche Anhörung nicht vorgesehen ist. 2. Materielle Rechtmäßigkeit a) Erstliche Zweifel im Sinne des § 22 Abs. 1 DRiG Nach § 22 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. Die Entlassung eines Richters auf Probe ist bis zum Ablauf des 24. Monats nach seiner Ernennung aus jedem sachlichen Grund zulässig (BGH, Urteil vom 22.07.1980 - RiZ(R) 4/80, BGHZ 78, 93, 98). Die Entlassung setzt insbesondere nicht die Feststellung voraus, der Richter auf Probe sei für das Amt des Richters nicht geeignet. Vielmehr rechtfertigen schon ernstliche Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe, die sich aus einer dienstlichen Beurteilung ergeben können, seine Entlassung (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 1/06 –, juris, Rn. 22 mwN). Die Beurteilung der Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum gewährt, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, a.a.O. Rn. 23, unter Hinweis auf seine st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 572 m.w.N., ebenso Senatsbeschluss vom 02.06.2017 – 1 DGH 2/17 –, juris, Rn. 47 m.w.N.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung eines Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden (Senatsbeschluss vom 02.06.2017 – 1 DGH 2/17 -, juris, Rn. 49 m.w.N.). Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat die Entlassungsverfügung auf ernstliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers gestützt. Dies kommt in der Entlassungsverfügung zum Ausdruck und ergibt sich auch aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheids. Dabei hat der Generalstaatsanwalt den Begriff der Eignung nicht verkannt. Er setzt sich in der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid zwar nicht ausdrücklich mit der Eignung des Antragstellers für das Richteramt, sondern nur mit der für das Amt des Staatsanwalts auseinander. In der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist aber anerkannt, dass die Ungeeignetheit eines im staatsanwaltschaftlichen Dienst erprobten Richters auf Probe allein aufgrund seiner Nichteignung als Staatsanwalt ohne zusätzliche Erprobung in einem Richterdezernat festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 15.12.2011 - RiZ (R) 8/10 -, juris, Rn. 24 mwN). An die Eignung eines Richters bzw. Staatsanwalts sind bei alledem strenge Maßstäbe anzulegen, da das Recht ihnen eine besonders hervorgehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2009 – RiZ (R) 1/08 –, NJW 2009, 2828, 2829; juris, Rn. 36). Die Kernkompetenzen sind in den Anforderungsprofilen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes NRW unter Teil 2 der Anlage zur AV des JM vom 02.05.2005 – JMBl. NRW S. 121 (zuletzt geändert durch AV des JM vom 04.07.2016) näher beschrieben. Dazu gehören (aus den Bereichen Sach- und Fachkompetenz bzw. persönliche und soziale Kompetenz): - das Amtsverständnis (u.a. bedenkt die Auswirkungen privaten Handelns auf das Amt, zeigt keine Scheu vor Unannehmlichkeiten) - Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit (u.a. formuliert klar und verständlich, stellt auch komplexe Sachverhalte verständlich dar und bringt sie „auf den Punkt“) - die Belastbarkeit (u.a. ist psychisch und physisch belastbar, hält Druck Stand und bewahrt Ruhe) - Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein (u.a. ist sich der gesellschaftlichen Verantwortung und Vorbildfunktion bewusst, übernimmt Verantwortung) - Loyalität (u.a. unterrichtet Vorgesetzte vollständig über wichtige Ereignisse, trägt vollständig vor). Der Antragsgegner konnte sich zur Begründung der Eignungszweifel auf in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers durch die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen vom 21.11.2014 aufgeführte Umstände stützen, obwohl die Beurteilung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.09.2016 – Az. 2 K 1287/15 –, bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 27.06.2017 – Az. 1 A 2292/16 – über die Nichtzulassung der Berufungen, aufgehoben worden ist. Die materielle Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (auch im Sinne der Präjudizialität) entfaltet nicht nur Bindungswirkung im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern auch in Bezug auf die Gerichte anderer Gerichtszweige (Beschluss des 2. Senats des DGH vom 05.08.2010 – 2 DGH 1/09). Daraus folgt, dass auch für das vorliegende Verfahren von der Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 21.11.2014 auszugehen ist. Allein darauf kommt es indessen nicht an. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung, auf die sich der Dienstherr gestützt hat, nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit des Urteils über die mangelnde Bewährung und damit zur Fehlerhaftigkeit der Entlassung führt. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung ist nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilung, sondern die Richtigkeit der darin mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2018 – OVG 10 N 34.17 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1986 – BVerwG 2 B 84.85 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 14.01.1988 – BVerwG 2 B 64.87 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2011 - 1 A 808/09 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Soweit die eine Entlassung rechtfertigenden Zweifel auf eher singulären Begebenheiten beruhen, die bereits für sich genommen durchgreifende Bedenken hinsichtlich richterlicher bzw. staatsanwaltlicher Kompetenzen begründen, schadet es nicht, wenn diese auch Eingang in die dienstliche Beurteilung gefunden haben mögen, die später - aus anderen Gründen - aufgehoben worden ist. Es reicht mithin aus, wenn diese Vorkommnisse in der Sache feststehen und Eignungszweifel rechtfertigen. Solche Tatsachen liegen hier mit den Vorgängen um die Kontaktaufnahme des Antragstellers zu Frau N I sowie der Reaktion des Antragstellers auf die Konfrontation mit dem Anwaltsschreiben vom 19.09.2014 vor, die in ihrem Tatsachenkern unbestritten sind. Ihre Verwertbarkeit für das (Nicht-)Eignungsurteil ist durch die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung nicht in Frage gestellt, weil diese im Wesentlichen auf Plausibilisierungsmängel im Hinblick auf die Kritik am Denk- und Urteilsvermögen des Antragstellers sowie an seiner persönlichen und sozialen Kompetenz im Zusammenhang mit der Bewältigung von Alltagssituationen begründet ist. aa) Kontaktaufnahme Bereits die entgegen der eindeutigen anwaltlichen Aufforderung vom 19.07.2010 erfolgte Kontaktaufnahme durch den Antragsteller begründet – wenn auch im privaten Bereich angesiedelt – durchgreifende Zweifel an seinem Amtsverständnis sowie seinem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der Antragsteller hat bei seinen dienstlichen Anhörungen am 13.10.2014 und 24.10.2014 eingeräumt, das Schreiben der Rechtsanwältin B vom 19.07.2010 erhalten zu haben. In seiner Berufungsbegründung vom 08.11.2016 trägt der Antragsteller hierzu vor (S. 5, Bl. 327 d. A.), er habe im Jahre 2010 an der Universität in N2 Frau N I kennengelernt. Als der Antragsteller möglicherweise diese N einige Zeit später daraufhin zufälligerweise im sozialen Netzwerk StudiVZ gefunden habe, habe er ihr eine Mitteilung geschrieben. Jedoch habe Frau I ihn dann kommentarlos weggeblockt. Des Weiteren hat der Antragsteller ausdrücklich vorgetragen: „Plötzlich und unerwartet erhielt der Berufungskläger dann im Jahr 2010 ein Schreiben von Frau Rechtsanwältin B, worin er aufgefordert wurde, das Versenden von Mitteilungen jeglicher Art zu unterlassen.“ Geschockt und extrem verwundert habe der Antragsteller das Versenden von Mitteilungen an Frau N I über StudiVZ eingestellt. Auch zur Begründung seiner gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 14.08.2015 gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 14.10.2015 trägt der Antragsteller in diesem Zusammenhang vor, plötzlich und unerwartet habe er ein Schreiben von Frau Rechtsanwältin B erhalten, worin er aufgefordert worden sei, das Versenden von Mitteilungen jeglicher Art zu unterlassen (Bl. 86 R d. A.). Danach konnte für den Antragsteller kein Zweifel daran bestehen, dass Frau N I (dauerhaft) keine Kontaktaufnahme durch den Antragsteller wünscht. Dies hatte Frau I unter Einschaltung anwaltlicher Hilfe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller von einem konkludenten Einverständnis der Frau I ausgegangen sein sollte, was nach wie vor vollkommen unglaubhaft ist, ändert dies angesichts der eindeutigen anwaltlichen Aufforderung nichts an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. Hierüber hat sich der Antragsteller mit seinen zahlreichen Nachrichten aus den Jahren 2010 bis 2014 hinweg gesetzt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der zumal anwaltlichen Aufforderung konnte und durfte er aus der Tatsache, dass er nicht „weggeblockt“ wurde usw., nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis oder gar einen Sinneswandel der Frau I schließen. Immerhin waren seine an Frau I versandten Nachrichten allesamt von Frau I unbeantwortet geblieben. Aus dem Umstand, dass im Jahr 2011 eine Frau L S „schöne Grüße“ von Frau I ausgerichtet haben soll, konnte der Antragsteller nicht schließen, dass Frau I nichts mehr gegen eine Kontaktaufnahme habe. Auch die von einer Freundin oder Bekannten der Frau I („N A T“) auf seine Nachricht „Dann mal schöne Grüße an N I“ erfolgte Mitteilung: „schöne Grüße zurück“, rechtfertigte nicht die Annahme, Frau I habe nun nichts mehr dagegen, von ihm kontaktiert zu werden, oder wünsche dies sogar. Gleiches gilt für den Umstand dass „N T“ ihm geschrieben habe: „erzähl mal was von dir!“. Das Richterdienstgericht hat die Annahme, diese Nachricht könne von Frau I stammen, zu Recht als abwegig bezeichnet. Angesichts der eindeutigen anwaltlichen Unterlassungsaufforderung konnte der Antragsteller keinesfalls davon ausgehen, dass Frau I mit dem Erhalt der Facebook-Nachrichten einverstanden sein könnte. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung, Frau N I sei mit dem Versenden von Facebook-Mitteilungen einverstanden gewesen, nicht an. Bei der Rüge des Antragstellers, das Richterdienstgericht unterstelle ohne Vernehmung der Zeugen S, A und I, Frau N I sei mit dem Versenden von Facebook Mitteilungen zu keinem Zeitpunkt einverstanden gewesen, zum Beweis des Gegenteils trete er den Zeugenbeweis von Frau A und Frau I an, handelt es sich zudem um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne jeden überprüfbaren Vortrag dazu, aus welchem Sachverhalt sich dieses Einverständnis ergeben soll. Keinesfalls kann sich der Antragsteller damit entschuldigen, Frau I habe seine Mitteilungen unterbinden können, sie habe ihn nicht einmal persönlich aufgefordert, keine Nachrichten mehr an sie zu richten. Die anwaltliche Unterlassungsaufforderung war eindeutig. Einer persönlichen Nachricht durch Frau I bedurfte es nicht. Es ist vor diesem Hintergrund auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass Frau I, die dem Antragsteller kein einziges Mal geantwortet hat, durch Sammlung und Übergabe der Nachrichten an den Dienstherrn des Antragstellers die für sie daraus entstandene Belastungssituation belegt hat. Die Auffassung des Antragstellers, Frau I handele treuwidrig, ist abwegig. Bereits aufgrund dieses Sachverhalts kann festgestellt werden, dass der Antragsteller die bei seinem Amt gebotene Zurückhaltung und Distanz nicht gewahrt und sich nicht vergegenwärtigt hat, welche Auswirkungen sein privates Handeln auf sein Amt haben kann. bb) Inhalt der Nachrichten Erst recht begründet der Inhalt der an Frau I gerichteten Nachrichten unter den vorgenannten Gesichtspunkten durchgreifende Zweifel an der Eignung des Antragstellers. Zwar sind die Hinweise auf den „## Millionen“-Fall noch im Jahr 2013 und damit vor der Ernennung zum Staatsanwalt erfolgt (vgl. Bl. 33f Dienstaufsichtssache), jedoch verbleibt die prahlerische Bemerkung vom 17.05.2014 über die „herausragenden Leistungen“, die zur Abordnung an die Staatsanwaltschaft Hagen geführt haben sollen. Vor allem aber ist die Mitteilung vom 11.10.2014 (Bl. 80f Dienstaufsichtssache) mit dem Amtsverständnis eines Staatsanwalts nicht zu vereinbaren. Der Antragsteller, der offenbar im Internet von einer Bewerbung von Frau I auf eine Stelle in Hannover erfahren hat, schreibt an Frau I: „Hey N? Was machst du denn? Wo warst du denn heute? Wenn du willst, gehe doch nach Hannover :-) Meine Ermittlungskompetenz reicht bundesweit und sogar weltweit, wenn ich will…“ Die Einfügung der Grafik „ :-) “ ändert nichts an dem nachfolgenden bedrohlich wirkenden Hinweis auf die „bundesweite“ bzw. sogar „weltweite“ Ermittlungskompetenz. Die besondere Bedrohlichkeit erwächst gerade aus dem Hinweis auf die dienstliche Ermittlungskompetenz des Staatsanwalts, woraus bei objektiver Betrachtung zu entnehmen ist, dass der Antragsteller diese dienstliche Ermittlungskompetenz auch in seinem privaten Bereich für sich nach seinem Belieben („wenn ich will…“) nutzen könne und wolle. Diese Aussage offenbart, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Frau I jegliche Kontaktaufnahme verbeten hatte, erhebliche charakterliche Mängel des Antragstellers und überschreitet die Grenzen des einem Staatsanwalt obliegenden Amtsverständnisses evident. cc) Reaktion des Antragstellers Schließlich erwachsen durchgreifende Zweifel auch aus der Reaktion des Antragstellers auf die Konfrontation mit dem Schreiben der Rechtsanwältin B vom 19.09.2014. Die schriftliche Stellungnahme des Antragstellers vom 19.10.2014 beinhaltet mehrere falsche Tatsachenbehauptungen: - der Antragsteller kenne Frau N I nicht, - der Antragsteller kenne das Anwaltsschreiben aus Juli 2010 nicht, - der Antragsteller habe die ihm vorgelegten Nachrichten aus StudiVZ / Facebook nicht verfasst und kenne sie auch nicht. Diese Falschangaben begründen Zweifel am Amtsverständnis, an der Loyalität, der Argumentations- und Überzeugungsfähigkeit sowie auch dem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sollte sich der Antragsteller tatsächlich – wie von ihm behauptet – beim Abfassen der schriftlichen Stellungnahme in einer psychischen Ausnahmesituation (als Folge einer sog. „double-bind-Situation“ – eine Person sendet zur selben Zeit zwei unterschiedliche Botschaften an den Empfänger) befunden haben, sind Zweifel an seiner Belastbarkeit begründet. Die Rüge des Antragstellers, das Schreiben der Rechtsanwältin B vom 19.09.2014 hätte ihm gar nicht übergeben werden dürfen, geht fehl. Das Anwaltsschreiben durfte bzw. musste sogar dem Antragsteller ausgehändigt werden, weil Rechtsanwältin B (mangels Kenntnis einer Anschrift des Antragstellers) ausdrücklich um Weiterleitung eines Schreibens und der vorbereiteten Unterlassungserklärung an den Antragsteller gebeten hatte. Eine Konfrontation des Antragstellers mit dem Anwaltsschreiben sowie den dazugehörigen Anlagen musste auch nicht etwa wegen des Inhalts der beigefügten Facebook-Nachrichten unterbleiben. Zum einen hatte nicht die Leitende Oberstaatsanwältin den Inhalt zu verantworten. Zum anderen kann von einem Staatsanwalt erwartet werden, auch auf eine Konfrontation mit vermeintlich „pikanten Details“ aus dem Privat- und Intimleben („Gay-Treffen“ im „H2“) überlegt und besonnen zu reagieren und gerade nicht in eine – vom Antragsteller behauptete – „völlig verwirrte, verzweifelt verschämte Gefühlslage“ zu geraten. Sollte sich der Antragsteller nach dem Gespräch mit der stellvertretenden Behördenleiterin tatsächlich in einer „double-bind-Situation“ befunden haben, hätte er vor Abgabe seiner schriftlichen Stellungnahme bei Frau I2 nachfragen oder ggfs. auch die Abgabe der Stellungnahme ablehnen sollen (gerade weil die Nachrichten sein Privat- und Intimleben betreffen). Keinesfalls rechtfertigen die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkt die Abgabe einer – objektiv – wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber dem Dienstvorgesetzten. Wie das Richterdienstgericht bereits festgestellt hat, hat der Antragsteller mit der Abgabe einer wahrheitswidrigen dienstlichen Stellungnahme insbesondere gezeigt, dass er nicht bereit ist, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen, seine Vorgesetzten wahrheitsgemäß und vollständig zu informieren und konstruktiv an der Lösung von Konflikten mitzuwirken. Von einem Staatsanwalt muss erwartet werden, dass er in einer derartigen Situation zwischen Recht und Unrecht unterscheiden kann und den Weg der Wahrheit wählt. Die von dem Antragsteller gemachten wahrheitswidrigen Angaben sind auch verwertbar. Insbesondere sind die Angaben nicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, welches strengen Förmlichkeiten unterworfen ist, gemacht worden. Gegen den Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt ein Disziplinarverfahren geführt worden. So hat die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen in einer Verfügung vom 19.11.2014 (Bl. 82 Dienstaufsichtssache) ausdrücklich festgehalten, dass die „inhaltlich falsche dienstliche Stellungnahme keinen Anlass zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen gibt“, der Antragsteller sich deswegen aber als „ungeeignet“ im Sinne des § 22 Abs. 1 DRiG erwiesen hat. b) Nachfolgendes Verhalten Auch wenn es für diese Entscheidung nicht darauf ankommt, merkt der Senat gleichwohl an, dass das nachfolgend gezeigte Verhalten des Antragstellers die Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Staatsanwalts bestätigt. So hat der Antragsteller zwischenzeitlich mit Schreiben vom 13.08.2016 die Generalstaatsanwältin in Hamm aufgefordert, unverzüglich freiwillig einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu stellen. Darüber hinaus nimmt er die Generalstaatsanwältin wegen des Vorwurfs „zahlreicher schwerwiegender dienstlicher Ehrverletzungen“ vor dem Landgericht Essen auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Dieses Ansinnen hat die Generalstaatsanwältin in Hamm zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller per E-Mail vom 06.07.2017, gerichtet an Frau Generalstaatsanwältin Q I5 persönlich, unter anderem geschrieben: „Sehr geehrte Frau I5, mit Bedauern musste ich zur Kenntnis nehmen, dass Sie ausweislich des Schreibens des Herrn OStA Dr. I4, das Sie ersichtlich persönlich zur Kenntnis genommen haben, den Ernst ihrer Lage derzeit immer noch nicht verstanden haben. Es wird gegen Sie der für jedermann ersichtliche Vorwurf der Förderung und versuchten Vertuschung von dienstlichen Straftaten zulasten der Steuerzahlerrinnen und Steuerzahler des Landes Nordrhein Westfalen erhoben. Justizminister a. D. I3 hat dem Geschädigten bereits am 08.10.2016 mitgeteilt, dass er die von ihnen zu verantwortenden Vorgänge bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm so wörtlich – als „Kriminalfall“ betrachtet.“ Die Generalstaatsanwältin aufgrund des Streits über die Beurteilung und die Entlassung des Antragstellers aufzufordern, einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu stellen und der Generalstaatsanwältin vorzuhalten, sie habe „den Ernst ihrer Lage derzeit immer noch nicht verstanden“, geht über das zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB zulässige Maß hinaus. Mit dem Amtsverständnis eines besonnen und sachlich vorgehenden Staatsanwalts ist dies nicht vereinbar. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Da der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat, besteht kein Anlass, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der diesbezügliche Antrag vom 31.07.2017 ist somit gegenstandslos geworden. Der Streitwert wird gemäß §§ 23 und 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i.V.m. § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des hälftigen Jahresbetrages der Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. Die Zulassung der Revision beruht auf § 80 Abs. 2 DRiG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil steht dem Antragsteller die Revision an das Dienstgericht des Bundes bei dem Bundesgerichtshof zu. Die Revision ist bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55 a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) einzulegen.