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Urteil

S 25 AS 3049/13

SG Halle (Saale) 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2016:1207.S25AS3049.13.00
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Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu erstatten.
Entscheidungsgründe
1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu erstatten. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). II. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob den Klägern im Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 bzw 1.7.2012 bis 31.12.2012 nach endgültiger Festsetzung zunächst nur vorläufig bewilligter Leistungen weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen. Über die Rückforderung der Leistungen ist nicht mehr zu entscheiden, da die Rechtshängigkeit der Klage insoweit durch das angenommene Anerkenntnis entfallen ist (§ 101 Abs 2 SGG). Die Bescheide über die vorläufig bewilligten Leistungen sind dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Diese haben sich mit Erlass der endgültigen Bescheide erledigt, indem sie diese ersetzt haben, ohne dass es der Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Entscheidung bedurfte. Eine vorläufige Bewilligung ist nur eine Zwischenlösung, die auf eine Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angelegt ist (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R, juris Rn 11 ff; Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R, juris Rn 16). Ein endgültiger Bescheid ersetzt die vorläufige Entscheidung iSd § 39 Abs 2 SGB X, ohne dass es der Aufhebung der vorläufigen Bewilligung bedarf (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R; zur Einbeziehung einer die Beschwer des Leistungsempfängers nicht vollständig beseitigenden endgültigen Leistungsbewilligung in ein bereits anhängiges Widerspruchs- bzw Klageverfahren: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.6.2014 - L 4 AS 55/12, juris Rn 18, zu § 86 SGG; BSG, Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 12, zu § 96 SGG, unter Hinweis darauf, dass es der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens betreffend die endgültige Verwaltungsentscheidung nicht bedarf [Rn 13]). Ist eine endgültige Bewilligung von Leistungen erfolgt, kann der Kläger grundsätzlich nicht verlangen, dass die vorläufige Leistungsbewilligung wieder hergestellt wird (Eicher/Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn 61). Die vorläufige Leistung ist eine Leistung sui generis und ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R), da es sich materiell-rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche handelt (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R). Erfolgt im Klageverfahren die endgültige Festsetzung von Leistungen, wird hierdurch die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung nebst dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid ersetzt, so dass allein die Entscheidung über die endgültige Bewilligung Gegenstand des Verfahrens ist (BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 28/15 R, juris Rn 11). Zwar hat der Beklagte die Bescheide vom 1.6.2012 vorliegend auf §§ 48, 50 SGB X gestützt. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine endgültige Festsetzung und Erstattung der Leistungen iSd § 328 SGB III, da insoweit lediglich eine unzutreffende Begründung des Bescheides gegeben ist. Eine auf §§ 44 ff, 50 SGB X gestützte Aufhebung und Erstattung überzahlter, zunächst nur vorläufig bewilligter Leistungen nach Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit der Bewilligung setzt gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II (aF) iVm 328 Abs 1 Nr 3 SGB III eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 328 Abs 3 Satz 2 HS 1 SGB III voraus (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R, juris Rn 11). Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung hat der Leistungsträger eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch zu treffen und darf sich nicht auf eine (fortschreibende) Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken (BSG, aaO, Rn 21). Als eine in diesem Sinne abschließende Entscheidung über das zunächst nur vorläufig beschiedene Leistungsbegehren des Antragstellers genügt die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheides nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht (BSG, aaO, Rn 25). Erforderlich ist ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die Leistungen endgültig zuerkennt (BSG, aaO, Rn 26). Ist dies der Fall, schadet die unzutreffende Bezeichnung als "Änderungsbescheid" nicht (BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 28/15 R, juris Rn 11). Eine solche Regelung setzt voraus, dass auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung besteht (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R, juris Rn 26). Nicht ausreichend ist ein Bescheid, der die erteilte Bewilligung teilweise „aufhebt“ und eine entsprechende Erstattungsforderung festsetzt. Eine solche Verfügung kann auch nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung dahin verstanden werden, dass für den fraglichen Zeitraum nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligt worden sind (BSG, aaO, Rn 28 und 30). Gemessen an diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 1.6.2012 keine Änderung der für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 bewilligten vorläufigen Leistungen vorgenommen hat, sondern eine abschließende Entscheidung über die den Klägern im Leistungszeitraum endgültig zustehenden Leistungen. Es bedurfte insoweit weder einer Aufhebung der vorläufigen Bewilligung, noch schadet die Angabe der unrichtigen Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung nach § 328 Abs 3 SGB III handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Lediglich klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die angefochten Bescheide wegen der von den Klägern gerügten unterlassenen Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides auch dann keinen rechtlichen Bedenken begegnen würden, wenn die Bescheide vom 1.6.2012 als Aufhebungs- und Erstattungsbescheide iSd §§ 48, 50 SGB X anzusehen wären. Bezieht sich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf einen frühere Bewilligungsentscheidungen vollständig ersetzenden Bescheid, kann gleichwohl zur Auslegung des Verfügungssatzes gleichwohl auf die früher zwischen den Beteiligten ergangenen Bescheide zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R). Wird in einem Aufhebungsverwaltungsakt ein aufzuhebender Bewilligungsbescheid mit falschem Datum angegeben oder werden nicht alle für den Leistungszeitraum relevanten Bewilligungsbescheide benannt, hat dies nicht zur Folge, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig wäre (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Eine fehlerhafte Datumsangabe stellt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 38 SGB X dar, die jederzeit beseitigt werden kann (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Die fehlende Aufzählung sämtlicher Bewilligungsbescheide kann sich nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung auswirken (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Ist in einer Aufhebungsentscheidung nur der ursprüngliche Bewilligungsbescheid genannt, nicht aber nachträglich ergangene Änderungsbescheide, ist die Aufhebung der Änderungsbescheide nicht verfügt und diese Bescheide sind bestandskräftig geworden (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides geht in diesem Fall ins Leere (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Eine Erstattung der Überzahlung auf der Grundlage des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X scheidet dann aus (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R). Vorliegend kommt diese Rechtsprechung jedoch schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Änderungsbescheid vom 5.8.2011 in den Bescheiden vom 1.6.2012 benannt hat. Die Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides war nicht mehr explizit erforderlich, da die Leistungsbewilligung ihre letzte Gestalt in der des Änderungsbescheides gefunden hatte und die Aufhebung bzw Änderung den Bewilligungsbescheid damit jedenfalls mit erfasst hätte. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind zwar grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Allerdings ist eine Beschränkung des Streitgegenstands insoweit möglich, als der Bewilligungsentscheidung selbständige Verfügungssätze zugrunde liegen, wie dies hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iSd § 19 SGB II der Fall ist (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht im Streit steht (zur Beschränkung des Streitgegenstands, wenn keine sonstigen Einwände gegen die angefochtene Entscheidung erhoben werden: BSG, Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R, juris Rn 12). Bei der Entscheidung über Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Verfügung (BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R, juris Rn 11, zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage; zur Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II zum 1.1.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl. I 435: BSG, Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R, juris Rn 10 ff). Liegt eine solche Beschränkung des Streitgegenstands vor, unterliegt nur der geltend gemachte prozessuale Anspruch der gerichtlichen Prüfung; die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen sind bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Zwar gilt auch in sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz, die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen gilt jedoch nicht unbegrenzt (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R, juris Rn 26). Tragen die Beteiligten übereinstimmend Tatsachen vor, die plausibel sind, müssen diese nicht zwingend vom Gericht angezweifelt und überprüft werden, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R, juris Rn 26). Die Erklärungen der Beteiligten über die tatsächlichen Grundlagen des Rechtstreits entbinden das Gericht von weiteren Ermittlungen, wenn Anhaltspunkte für weitere oder abweichende Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht ersichtlich sind (BSG, Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R, juris Rn 16). Ohne diese Beschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes wäre eine rationelle Erledigung des Verfahrens nicht möglich (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R, juris Rn 26). Demnach kann das Vorbringen der Beteiligten sogar allein Entscheidungsgrundlage sein, etwa dann, wenn eine von einem Beteiligten vorgetragene Tatsache vom anderen während des Verfahrens nicht bestritten wird (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R, juris Rn 26). Zudem besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis unstreitig zu stellen. In diesem Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach als erfüllt anzusehen, soweit sich die Beteiligten darüber einig sind (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R; BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Soweit die Beteiligten übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die tatsächlichen Grundlagen des Rechtstreits aus ihrer Sicht für geklärt ansehen, steuert dies die Amtsermittlung des Gerichts. Nur wenn die Annahme nahe liegt, dass weitere oder andere Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, ist eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffes vorzunehmen (BSG, Urteil vom 13.5.2009 – B 4 AS 58/08 R). Insbesondere kann, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Ermittlung eines Bedarfs für zutreffend halten, das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung daraus den Schluss ziehen, dass eine weitere Überprüfung der entsprechenden Feststellungen der Verwaltung entbehrlich sind (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 148/11 R). Gleiches gilt, wenn die Angemessenheit der entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung von der Verwaltung nicht beanstandet wird (BSG, Urteil vom 23.5.2012 – B 14 AS 148/11 R). Wendet sich der Leistungsberechtigte gegen eine Aufhebung einer ihm bereits bewilligten Leistung, ist die Höhe der KdUH nicht Gegenstand des Klageverfahrens, wenn die Aufhebung allein der Regelleistung zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 49/13 R, juris Rn 12). Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSGE 30, 192, 205). Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 PB 11/09). Hierbei handelt es sich um eine Maxime richterlichen Handelns (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 – 4 B 22/10). Die Tatsachengerichte sind im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht und der Pflicht zur Rechtskontrolle nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 PB 11/09). Was im Einzelfall sachgerecht ist, hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit vom Kläger substantiierte Einwendungen erhoben worden sind (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 CN 1/01). Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn es sich um Vorgänge handelt, die dem Pflichten- und Interessenbereich nur eines Beteiligten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 31.03.1982 – 4 RJ 21/81). Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht geboten (BSGE 77, 140, 144), insbesondere rechtfertigen bloße, von einem Beteiligten geäußerte, allgemeine Zweifel an einem von der Verwaltung zugrunde gelegten Sachverhalt keine weitere Beweiserhebung (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 – 4 B 184/195). Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG bedeutet nicht, dass die Gerichte auf bloße vor einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in Ermittlungen eintreten müsste, eine Prüfung ist nur insoweit erforderlich, als substantiierte Einwände erhoben worden sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 – B 6 KA 84/03 R). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten liegen - abgesehen von der Frage der geltend gemachten Einkommensanrechnung - nicht vor. Die angefochtenen Entscheidungen stehen zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht im Streit. Eine Unrichtigkeit der Bescheide ist auch nach Auffassung der Kammer insoweit nicht zu erkennen. III. Die zulässigen Klagen sind unbegründet. 1. Die Klagen sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. 2. Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (zur Tenorierung bei Klageabweisung nach Verbindung: BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R, juris Rn 17). Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiten vom 1.7. bis 31.12.2011 bzw 1.7.2012 bis 31.12.2012. Ob die vom Beklagten gegenüber den Klägern geltend gemachten Erstattungsforderungen rechtmäßig sind, ist nicht mehr zu entscheiden (s. o.). Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erstattung sind die §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 3 Satz 2 SGB III. Nach diesen Bestimmungen kann der Leistungsträger über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entscheiden, wenn zur Feststellung des Anspruchs eines Hilfebedürftigen auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Hilfebedürftige die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung sind insbesondere dann gegeben, wenn - wie hier - ein Antragsteller seinen Lebensunterhalt voraussichtlich nicht selbst sichern kann und durch die Verwaltung zum Entscheidungszeitpunkt nicht eindeutig festzustellen war, in welcher Höhe Einkommen oder Vermögen gemäß § 9 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sein werden (BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R). Die Entscheidung über die vorläufige Leistungsbewilligung erledigt sich mit dem endgültigen Bescheid und bedarf keiner Aufhebung. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes und wird lediglich durch Verwaltungsakt im Umfang konkretisiert (BSG, Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88). Einem endgültigen Bescheid, mit dem unnötiger Weise die vorläufige Entscheidung aufgehoben wurde, kommt nur klarstellende Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R; BSG, Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R). Soweit in der Literatur streitig ist, ob eine Entscheidung nach § 328 SGB III nur im Umfang der Vorläufigkeit keinen Vertrauensschutz vermittelt und sich die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung im Übrigen nach § 45 SGB X bestimmt (so Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn 15; Eicher/Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 40 Rn 52) oder ob der vorläufige Bescheid insgesamt vorläufig ist und auch keine Bindung in Bezug auf tatbestandliche Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erzeugt, die der Leistungsträger nicht als vorläufig gekennzeichnet hat (so Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, März 2013, EL 49, Vor § 328 SGB III Rn 24 und § 328 SGB III Rn. 71) bedarf dies vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Eine unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehende Verfügung als Rechtsgrund für gewährte Leistungen kann jedenfalls ohne Einschränkungen wieder beseitigt werden (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 47/06 R, juris Rn 22). Zu erstatten sind die Leistungen, soweit sich die vorläufige Bewilligung als unrichtig erwiesen hat. Dies ist der Fall, wenn und soweit ein nach § 328 Abs 3 Satz 1 SGB III anzurechnender (endgültiger) Leistungsanspruch nicht besteht (vgl BSG, Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 169/11 R). Die Verwaltung ist hierbei nicht verpflichtet, hinsichtlich der Erstattungsforderung Ermessen auszuüben (BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, juris Rn 18). Die Vorschrift des § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III ordnet die Rechtsfolge einer vollständigen Erstattung zwingend an (BSG, aaO). Ebenso wenig kann sich der Empfänger vorläufiger Leistungen auf Vertrauensschutz berufen (BSG, aaO). Die Vorschrift stellt insofern eine eigenständige Regelung gegenüber § 50 SGB X dar (BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, juris Rn 18). Etwas anderes kann auch nicht auf Grund des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) oder § 242 BGB (Treu und Glauben) gelten. Es folgt geradezu aus dem Wesen einer vorläufigen Bewilligung, dass der Leistungsempfänger insofern kein Vertrauen in das endgültige Behaltendürfen der Leistung entwickeln kann. § 328 SGB III ermöglicht dem Leistungsträger vorläufige Entscheidungen, um den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen. Insofern stellt die bindende Rückabwicklung gemäß § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III eine logisch zwingende Rechtsfolge der ursprünglich - im Interesse des Antragstellers - erfolgten vorläufigen Bewilligung dar (BSG, Urteil vom 15.8.2002 - B 7 AL 24/01 R, juris Rn 18). Im Rahmen der Prüfung eines Erstattungsbescheides nach § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III kann Leistungsempfänger auch nicht geltend machen, die ursprüngliche Bewilligung hätte nicht als vorläufige ergehen dürfen und sei daher rechtswidrig gewesen, wenn diese ihrerseits (gerade hinsichtlich der Vorläufigkeit) bestandskräftig geworden ist (BSG, aaO, Rn 19). Liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung vor, kann sich ein Leistungsempfänger auch nicht auf den Verbrauch der Sozialleistung berufen (vgl BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R, zur Aufhebung eines Leistungsbescheides). Wirtschaftliche Gesichtspunkte stehen einer Rückforderung ohnehin nicht entgegen, da andernfalls eine Erstattung auch bei späteren Verbesserungen der Vermögenslage des Leistungsempfängers ausgeschlossen wäre; hier stellt das Haushaltsrecht das speziellere und geeignete Instrumentarium (Stundung, Niederschlagung bzw Erlass) zur Verfügung (BSG, Urteil vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93, juris Rn 24, zu § 45 SGB X). Vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch nach zunächst vorläufiger Bewilligung bedarf es keiner Anhörung (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris Rn 17, welches auch dann von einer Entbehrlichkeit der Anhörung ausgeht, wenn der Leistungsträger die Entscheidung zunächst auf § 48 SGB X gestützt hat und erst im Widerspruchsbescheid die zutreffende Rechtsgrundlage anführt). Denn der Leistungsempfänger hat durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II keine Rechtsposition erlangt, in die der SGB II-Träger durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung eingreifen könnte (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 60/15 R, juris Rn 17). Vor der Entscheidung über die Rückforderung der Leistungen nach § 328 Abs 3 SGB III bedarf es einer Anhörung gemäß § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X jedenfalls dann nicht, wenn der Leistungsträger hierbei die Angaben des Antragstellers über das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt und von diesen nicht zu Ungunsten des Leistungsempfängers abgewichen ist (BSG, Urteil vom 5.2.2004 - B 11 AL 39/03 R, juris Rn 13 f). Aber auch im Übrigen bedarf es einer Anhörung nicht, da - anders als bei Rückforderungen nach Aufhebung bestandskräftiger Leistungsbescheide – Rückforderungen vorläufig bewilligter Leistungen nach § 328 Abs 3 SGB III nicht in Rechtspositionen des Leistungsempfängers eingreifen, auf deren Bestand er vertrauen konnte (BSG, Urteil vom 17.4.1996 - 3 RK 13/95, juris Rn 22). Die Festsetzung der Leistungen bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Grundsicherungsrechts. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die §§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, Abs 3 Satz 1, 20 Abs 1 und 2, 22 Abs 1 SGB II. Nach diesen Vorschriften erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Regelbedarfs sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die ua erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben, § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Einkommen und Vermögen sind nach Maßgabe der §§ 11 ff, 12 SGB II anrechenbar. Sonderbedarfe werden nach Maßgabe der §§ 21 Abs 5, 6 und 23 Abs 1 SGB II gewährt. Gemessen an diesen Grundsätzen stehen den Klägern keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Ob die vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderungen zu beanstanden sind, ist nicht mehr zu entscheiden (s.o.). a) Die Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung liegen vor. Die Kläger waren erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger verfügten auch nicht über hinreichendes eigenes anrechenbares Einkommen oder Vermögen, und ihr Lebensunterhalt war nicht durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. b) Die Festsetzung der Leistungen ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten, die sie sich zu Eigen macht (§ 136 Abs 2 SGG). Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Zu Recht ist der Beklagte insbesondere davon ausgegangen, dass die streitigen Aufwendungen für die Anschaffung der Pkw nicht nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II vom Erwerbseinkommen der Klägerin abzusetzen sind. Nach dieser Vorschrift sind vom Einkommen abzusetzen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Aufwendungen. Soweit unteilbare Aufwendungen einen gemischten Charakter haben, dh nicht nur erwerbsbezogen sind, sondern auch privat nicht nur unmaßgeblich nützlich sein können, sind sie nicht nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II abzusetzen (BSG, Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R, juris, zu nicht nur berufsbezogen nutzbarer Kleidung). Ob die Klägerin tatsächlich auf die Anschaffung der Pkw angewiesen war, um zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen, kann dahinstehen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, sind die Ratenzahlungen auf die Darlehensverträge nicht vom Einkommen abzusetzen. Vom Einkommen sind lediglich abzusetzen die Fahrtkosten zur Arbeit, die auch vom Beklagten berücksichtigt wurden, nicht aber die Kosten der Anschaffung der Fahrzeuge. Denn diese waren jedenfalls auch privat nutzbar. Unerheblich ist insoweit, ob sie tatsächlich nur von der Klägerin beruflich genutzt wurden. Im Übrigen konnten die Kläger hierzu auch kein Fahrtenbuch vorlegen, so dass eine ausschließlich berufliche Nutzung auch nicht bewiesen ist. Der Ausschluss der Absetzung der Aufwendungen vom Einkommen ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen und der Vorschrift des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II. Denn der Vermögensaufbau rechnet nicht zu den Zielen des SGB II (BSG, Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R, juris Rn 16). Leistungen nach dem SGB II sollen grundsätzlich auch nicht der Schuldentilgung dienen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R, juris Rn 17: in Ausnahmefällen grundsätzlich nur Anspruch auf zurückzuzahlendes Darlehen). Die von den Klägern vertretene Auffassung ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Denn wenn die Kosten für die Anschaffung der Fahrzeuge als Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens der Klägerin angesehen würden, liefe dies letztlich darauf hinaus, dass die Kläger mit öffentlichen Mitteln einen privaten Vermögensaufbau betreiben könnten und der Beklagte zur mittelbaren Finanzierung von privaten Kfz durch Sozialleistungen verpflichtet wäre. Dies ist jedoch weder Aufgabe des Trägers der Grundsicherung, noch Sinn und Zweck von existenzsichernden Leistungen. Ob den Klägern ein Anspruch auf ein Darlehen zur Finanzierung eines berufsbedingt zwingend erforderlichen Kfz zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Die Kläger haben weder ein Darlehen beantragt, noch zielt ihr Begehren auf ein solches ab. Vielmehr richtet sich ihr Verlangen auf höhere (als Zuschuss gewährte) Leistungen. Die Leistungsbewilligung für die streitigen Leistungszeiträume ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten aus sonstigen Gründen liegen nicht vor. Die Leistungsgewährung ist insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig und eine Unrichtigkeit auch nach Auffassung der Kammer nicht zu erkennen. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer gemäß § 313 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Satz 1 SGG (zur Anwendbarkeit der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Beschluss vom 3.5.1984 - 11 BA 188/83, juris Rn 1) ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1960 - V C 420.58, juris Rn 14: Das Gericht hat nur die seine Entscheidung tragenden Gründe kurz darzulegen, in einen Meinungsstreit braucht es sich nicht einzulassen; BSG, Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 15: Ob das Gericht weitere, nach Ansicht eines Beteiligten für wichtig erachtete, tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte hätte behandeln müssen, ist für § 136 Abs 1 Nr 6 SGG unerheblich; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 7: § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist nicht verletzt, wenn sich das Gericht unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt behandelt, der erwähnt werden könnte; BSG, Urteil vom 7.12.1965 - 10 RV 405/65, juris Rn 16: Unbedeutendes Vorbringen der Beteiligten braucht im Einzelnen nicht erörtert zu werden; dies gilt vor allem für Rechtsfragen, die außerhalb der Sache liegen oder deren Beantwortung eindeutig ist; BSG, Beschluss vom 24.1.1996 - 11 BAr 149/95, juris Rn 6: Zu Tatbestandsmerkmalen, über die nicht gestritten wird, bedarf es keiner näheren Ausführungen). Dem steht auch Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn 11: Das Gericht ist nach Art 103 Abs 1 GG nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; so auch BSG, Beschluss vom 4.7.2007 - B 11a AL 191/06 B, juris Rn 14; BVerfG, Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94, juris Rn 43: Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; BSG, 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B, juris Rn 8: Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Beteiligter „gehört“, nicht jedoch „erhört“ wird). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden bzw von ihnen zu erstattenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 bzw 1.7.2012 bis 31.12.2012. In der Sache wenden sich die Kläger gegen die Höhe des angerechneten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Der am …1965 geborene Kläger ist mit der am …1966 geborenen Klägerin verheiratet. Sie bezogen vom Beklagten in der Vergangenheit aufstockend zum Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zuletzt gewährte der Beklagte ihnen Leistungen bis einschließlich des 30.6.2011. Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 20.6.2011 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1.7.11 bis 31.12.2011 iHv monatlich 271,01 €. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, den sie nicht begründeten. Nach Änderung der Höhe der Leistungen mit Änderungsbescheid vom 5.8.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2011 wegen der Neuregelung der Freibeträge zum 1.7.2011 auf monatlich 291,01 €, setzte der Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen mit Bescheiden vom 1.6.2012 für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 endgültig fest und forderte die Erstattung der Überzahlung iHv jeweils 84,82 €. Er führte aus: Der Bescheid vom 5.8.2012 sei gemäß § 48 SGB X zu ändern und die Kläger seien nach § 50 Abs 1 SGB X zur Erstattung der Überzahlung verpflichtet, da die Klägerin höheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Beklagten getroffenen Regelungen wird auf die vorgenannten Bescheide verwiesen. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie geltend machten, dass das angerechnete Einkommen zu hoch sei. Sie hätten für das Jahr 2011 eine Steuererstattung erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2013 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen zurück. Ergänzend führte er aus: Der Steuerbescheid sei für die Leistungsberechnung nicht maßgebend. Auf den erneuten Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 1.6.2012 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1.7.12 bis 31.12.12, deren Höhe er mit Änderungsbescheid vom 20.11.2012 wegen der Erzielung höheren Einkommens durch die Klägerin zu 2) korrigierte. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Beklagten getroffenen Regelungen wird auf die vorgenannten Bescheide verwiesen. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie geltend machten: Der Beklagte habe aus den bereits dargelegten Gründen zu hohes Einkommen angerechnet und die Kosten der Unterkunft unzutreffend berücksichtigt. Mit Bescheiden vom 10.6.2012 setzte der Beklagte die den Klägern zustehenden Leistungen für die Zeit vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 endgültig fest und forderte die Erstattung der Überzahlung iHv 265,76 € vom Kläger bzw 256,82 € von der Klägerin. Hiergegen erhoben die Kläger erneut Widersprüche, die sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen begründeten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.6.2013 wies der Beklagte die Widersprüche unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsauffassung zurück. Dagegen haben die Kläger am 10.7.2013 beim Sozialgericht Halle jeweils Klage erhoben (S 25 AS 3049/13 und S 25 AS 3050/13), die das Gericht mit Beschluss vom 6.12.2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 25 AS 3049/13 verbunden hat. Zur Begründung tragen sie vor: Der Beklagte habe bei einer Aufhebung und Erstattung einer Leistungsbewilligung sämtliche Leistungsbescheide zu benennen. Er habe jedoch nur den letzten Änderungsbescheid aufgehoben. Im Übrigen habe der Beklagte die für die Tilgung des zur Finanzierung der angeschafften Pkw angefallenen Ausgaben nicht als notwendige Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit der Klägerin berücksichtigt. Für die Zeiten vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 bzw 1.7.2012 bis 31.7.2012 seien monatliche Raten iHv 135,- € bzw für August iHv 205,97 und für die Zeit vom 1.9.2012 bis 31.12.2012 iHv monatlich 151,- € zu zahlen gewesen. Die Anschaffung der Fahrzeuge sei erforderlich gewesen, damit sie – die Klägerin – ihre unselbständige Arbeit habe ausüben können. In den Eilverfahren S 27 AS 1611/14 ER und S 27 AS 3410/14 ER habe der Beklagte diese Aufwendungen für spätere Bewilligungszeiträume anerkannt. Soweit die Kläger ursprünglich weitere Ansprüche geltend gemacht bzw weitergehende Einwendungen erhoben hatten (auch teilweise die Leistungszeiträume seit 2005 betreffend), haben sie im Termin vom 25.11.2016 erklärt, dass sie die Klage insoweit nicht aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf deren vorbereitende Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2016 Bezug genommen. Nachdem der Beklagte im Termin vom 25.11.2016 die geltend gemachten Ansprüche insoweit anerkannt hat, als er gegenüber den Klägern für die streitgegenständlichen Zeiträume keine Rückforderungen mehr geltend macht und die Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen haben, beantragen sie sinngemäß: Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 1.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2012 und der Bescheide vom 10.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2013 verurteilt, ihnen im Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 und 1.7.2012 bis 31.12.2012 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt: Die Klagen werden abgewiesen. Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf dessen vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 136 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; zur prozessualen Zulässigkeit einer solchen Verweisung: Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 18.2.1981 – 6 C 159/80, juris Rn 7 und 10, zu § 117 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B, juris Rn 14, zum Verweis auf die vorbereitenden Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift; BSG, Urteil vom 23.5.2000 - B 1 KR 9/00 R, juris Rn 22, zu schriftlichen Unterlagen, die das Gericht durch Bezugnahme zum Gegenstand seines Urteils gemacht hat; vgl auch Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 19.3.2015 - I ZR 139/14, juris Rn 10, zu § 313 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung [ZPO]: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf Schriftsätze der Beteiligten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; BGH, Urteil vom 1.3.1996 - V ZR 327/94, juris Rn 9, zur konkludenten Bezugnahme auf den gesamten Inhalt einer nur auszugsweise wiedergegebenen Anlage; BVerwG, Urteil vom 6.12.1978 - I C 46.75, juris Rn 13 f: Enthält der Tatbestand eine Bezugnahme auf die Akten, ist davon auszugehen, dass deren Inhalt zum Bestandteil der Verhandlung gemacht worden ist; weitergehend BGH, Urteil vom 16.6.1992 - IX ZR 166/91, juris Rn 22, zur Einbeziehung des gesamten Akteninhalts durch Stellung der Anträge auch ohne ausdrückliche Bezugnahme im Tatbestand). Dieser war Gegenstand der Erörterung und Beratung.