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Urteil

B 4 AS 49/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann eine bereits bewilligte Regelleistung nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 SGB X mit Wirkung ab Zeitpunkt der Einkommensänderung aufgehoben werden. • Erwerbseinkommen unter 400 Euro wird nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF pauschal mit 100 Euro freigestellt und bleibt damit bei der Bedarfsberechnung außer Betracht. • Der pauschalierte Absetzbetrag nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF ist ausschließlich dem Erwerbseinkommen zugeordnet; ein nicht verbrauchter Rest dieses Pauschbetrags kann nicht auf andere Einkommensarten wie Kindergeld übertragen werden. • Kindergeld ist nach § 11 Abs.1 S.3 SGB II aF dem Kind als Einkommen zuzurechnen und bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen; hiervon ist die Versicherungspauschale nach § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II in Abzug zu bringen, soweit sie nicht bereits durch den pauschalen Abzug des Erwerbseinkommens berücksichtigt wurde. • Ist eine Regelleistung zu Unrecht zu hoch gezahlt worden, kann die Behörde nach § 50 SGB X Erstattung des überzahlten Betrags verlangen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Alg II wegen Erwerbseinkommens; Pauschale nach §11 Abs.2 S.2 SGB II aF nicht auf Kindergeld übertragbar • Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann eine bereits bewilligte Regelleistung nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 SGB X mit Wirkung ab Zeitpunkt der Einkommensänderung aufgehoben werden. • Erwerbseinkommen unter 400 Euro wird nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF pauschal mit 100 Euro freigestellt und bleibt damit bei der Bedarfsberechnung außer Betracht. • Der pauschalierte Absetzbetrag nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF ist ausschließlich dem Erwerbseinkommen zugeordnet; ein nicht verbrauchter Rest dieses Pauschbetrags kann nicht auf andere Einkommensarten wie Kindergeld übertragen werden. • Kindergeld ist nach § 11 Abs.1 S.3 SGB II aF dem Kind als Einkommen zuzurechnen und bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen; hiervon ist die Versicherungspauschale nach § 11 Abs.2 S.1 Nr.3 SGB II in Abzug zu bringen, soweit sie nicht bereits durch den pauschalen Abzug des Erwerbseinkommens berücksichtigt wurde. • Ist eine Regelleistung zu Unrecht zu hoch gezahlt worden, kann die Behörde nach § 50 SGB X Erstattung des überzahlten Betrags verlangen. Die 1989 geborene Klägerin lebte mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft; die Mutter erhielt für sie monatlich 154 Euro Kindergeld. Ab September 2008 arbeitete die Klägerin als Übungsleiterin und erhielt im Oktober und November 2008 jeweils 80 Euro. Mit Bescheid vom 12.08.2008 bewilligte die Behörde Alg II einschließlich Anrechnung von Kindergeld und einer Versicherungspauschale von 30 Euro. Nach Vorlage des Übungsleitervertrags hob die Behörde den Bescheid für Oktober/November 2008 teilweise auf und forderte insgesamt 60 Euro zurück, weil das Einkommen erhöht sei. Das Sozialgericht hob nur einen Teil der Änderung auf; das Landessozialgericht bestätigte das Ergebnis des Sozialgerichts in wesentlichen Punkten. Der Beklagte (Behörde) rügt die Auslegung des pauschalen Freibetrags nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF und legt Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten ist zulässig und in der Sache entscheidungsbefugt; streitig ist die teilweise Aufhebung der Regelleistung für Okt./Nov.2008 und die Rückforderung von 2 x 30 Euro. • Rechtliche Grundlage der Aufhebung: Verwaltungsakt ist nach § 40 SGB II i.V.m. § 48 SGB X mit Wirkung ab dem Zeitpunkt zu ändern, in dem Einkommen erzielt worden ist, das den Anspruch mindert; diese Folge ist zwingend. • Berücksichtigung des Erwerbseinkommens: Die Klägerin erzielte Erwerbseinkommen von 80 Euro monatlich; nach § 11 Abs.2 S.2 SGB II aF gilt ein Pauschbetrag von 100 Euro für Erwerbseinkommen unter 400 Euro, sodass das Erwerbseinkommen von vornherein bei der Bedarfsberechnung außer Betracht bleibt. • Kindergeldzuordnung: Nach § 11 Abs.1 S.3 SGB II aF ist Kindergeld dem Kind zuzurechnen, soweit es dessen Lebensunterhalt sichert; durch das Hinzutreten des Erwerbseinkommens ist das Kindergeld in voller Höhe (154 Euro) als Einkommen zu berücksichtigen. • Versicherungspauschale: Die Versicherungspauschale nach § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II aF kann nicht doppelt angesetzt werden; ist sie bereits durch den pauschalen Abzug für Erwerbseinkommen berücksichtigt, kann ein verbleibender Teil der Pauschale nicht auf andere Einkommensarten übertragen werden. • Auslegung des Pauschalbetrags: Die Pauschale ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck ausschließlich dem Erwerbseinkommen zugeordnet; Übertragung eines nicht verbrauchten Rests auf Kindergeld widerspräche dem Förderungszweck der Pauschale und der Pauschalierungslogik. • Erstattungsanspruch: Da die Regelleistung für die streitigen Monate zu hoch bewilligt war, war die Behörde nach § 50 Abs.1 S.1 SGB X berechtigt, die Erstattung des überzahlten Betrags zu verlangen. Die Revision des Beklagten wird stattgegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Die teilweise Aufhebung der Regelleistung für Oktober und November 2008 um jeweils 30 Euro sowie die Rückforderungsforderung von insgesamt 60 Euro sind rechtmäßig, weil die Klägerin durch die Aufnahme der Übungsleitertätigkeit Einkommen erzielte, das nach den einschlägigen Vorschriften zu einer Minderung des Anspruchs führte. Das Erwerbseinkommen von 80 Euro bleibt wegen des pauschalen Freibetrags von 100 Euro unberücksichtigt, das Kindergeld ist jedoch in voller Höhe als Einkommen des Kindes anzurechnen, ohne dass ein nicht genutzter Teil der Erwerbspauschale hierauf übertragen werden kann. Die Beteiligten tragen einander die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nicht.