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Urteil

B 4 AS 49/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tilgungsleistungen für bereits weitgehend abbezahltes selbstgenutztes Wohneigentum können in Ausnahmefällen als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II zuschussweise anerkannt werden. • Die Ausnahme setzt voraus, dass die Finanzierung im Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen ist, der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte und bei unterbliebener Übernahme der Tilgung die Gefahr des Wohnungsverlusts besteht. • Bei der Feststellung eines Ausnahmefalls kommt es auf eine tatrichterliche Einzelfallabwägung an; die Revisionsinstanz überprüft nur, ob rechtliche Maßstäbe verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Ausnahmsweise Zuschuss zu Tilgungsleistungen bei weitgehend abbezahltem selbstgenutztem Wohneigentum • Tilgungsleistungen für bereits weitgehend abbezahltes selbstgenutztes Wohneigentum können in Ausnahmefällen als Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II zuschussweise anerkannt werden. • Die Ausnahme setzt voraus, dass die Finanzierung im Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen ist, der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte und bei unterbliebener Übernahme der Tilgung die Gefahr des Wohnungsverlusts besteht. • Bei der Feststellung eines Ausnahmefalls kommt es auf eine tatrichterliche Einzelfallabwägung an; die Revisionsinstanz überprüft nur, ob rechtliche Maßstäbe verkannt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden. Der Kläger, seit 2005 SGB-II-Bezieher und Eigentümer eines 1984 erworbenen Einfamilienhauses, begehrt Zuschuss statt Darlehen für Tilgungsleistungen der Jahre 2011 bis Januar 2012. Der Beklagte gewährte zunächst nur Zinsen und Nebenkosten als Zuschuss; Tilgungsraten wurden nach einem gerichtlichen Vergleich darlehensweise übernommen. Banken erklärten, Tilgungen nicht auszusetzen. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur zuschussweisen Übernahme der Tilgungsraten, das LSG bestätigte dies im Berufungsverfahren. Streitpunkt blieb nach Teilvergleich allein, ob die darlehensweise gewährten Tilgungen in Zuschüsse umzuwandeln sind. Der Beklagte rügte, Tilgungen dienten der Vermögensbildung und lägen nicht im Leistungszweck des SGB II; außerdem sei die Restschuld noch zu hoch und eine Untervermietung zumutbar. • Zulässigkeit: Nach Teilvergleich beschränkt sich der Streit auf die Umwandlung der bereits erbrachten darlehensweisen Leistungen in Zuschüsse; die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§§ 54 Abs.1,56 SGG). • Rechtliche Ausgangslage: § 22 Abs.1 S.1 SGB II erkennt angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an; Tilgungsleistungen sind grundsätzlich nicht anzuerkennen, weil SGB II der aktuellen Existenzsicherung und nicht der Vermögensbildung dient. • Ausnahmefall: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können in besonderen Fällen Tilgungsleistungen zuschussweise übernommen werden, wenn (1) das Wohneigentum selbstgenutzt ist und außerhalb des Leistungsbezugs erworben wurde, (2) die Finanzierung im Leistungsbezug bereits weitgehend abgeschlossen ist und (3) bei Unterlassen der Tilgung die Gefahr des Wohnungsverlusts besteht. • Tatrichterliche Würdigung: Das LSG stützte seine Prognose auf schriftliche Auskünfte der kreditgebenden Banken und Zeugenaussagen; nach seinen Feststellungen war die Restschuld im streitigen Zeitraum relativ gering und die Finanzierung weitgehend abgeschlossen, zudem stand ein baldiger Renteneintritt bevor. • Prüfungsmaßstab in der Revision: Die Revisionsinstanz respektiert die tatrichterliche Beurteilung, soweit nicht rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden; dies trifft hier nicht zu. • Angemessenheit: Die Gesamtkosten einschließlich Tilgung lagen unterhalb der vom LSG verbindlich angenommenen Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten (Netto-Kaltmiete 360 Euro und Betriebskostenreferenzwert 2,10 Euro/qm). • Zumutbarkeit der Untervermietung: Das LSG hat aus der Wohnungsaufteilung (eine Toilette, ein Bad, Küche) die Untervermietung als unzumutbar angesehen; gegen diese Tatsachenfeststellung hat der Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die im Zeitraum 3.1.2011 bis 31.1.2012 gezahlten Tilgungsleistungen für Hypotheken- und Bauspardarlehen zuschussweise als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II anerkannt werden, weil die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands vorliegen: selbstgenutztes Wohneigentum, Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs, weitgehend abgeschlossene Finanzierung und konkrete Gefahr des Wohnungsverlusts bei Ausbleiben der Tilgung. Die tatrichterliche Würdigung der Beweise und die Abwägung der Umstände sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.