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Urteil

B 14 AS 13/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mangels ausreichender Feststellungen war die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung über die Abweisung der Klage auf höhere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht tragfähig und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. • Bei vorläufigen Bewilligungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei endgültigen Bewilligungen; das Monatsprinzip ist auch bei nachträglicher gerichtlicher Entscheidung über vorläufige Leistungen anzuwenden. • Ob eine zwischen ehemaligen Ehegatten vereinbarte Nutzungsentschädigung als angemessene Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen ist, hängt vom konkreten Rechtsgrund der Vereinbarung (z.B. §§ 743 ff. BGB versus § 1361b BGB) und vom Inhalt der Übereinkunft ab und bedarf entsprechender tatsächlicher Feststellungen. • Ein im Miteigentum stehendes Haus ist nur dann verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs.1 SGB II, wenn seine Verwertung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraums prognostizierbar war.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung wegen unzureichender Tatsachenfeststellungen zu Nutzungsentschädigung und Vorläufigkeit • Mangels ausreichender Feststellungen war die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung über die Abweisung der Klage auf höhere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht tragfähig und die Sache an das LSG zurückzuverweisen. • Bei vorläufigen Bewilligungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei endgültigen Bewilligungen; das Monatsprinzip ist auch bei nachträglicher gerichtlicher Entscheidung über vorläufige Leistungen anzuwenden. • Ob eine zwischen ehemaligen Ehegatten vereinbarte Nutzungsentschädigung als angemessene Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen ist, hängt vom konkreten Rechtsgrund der Vereinbarung (z.B. §§ 743 ff. BGB versus § 1361b BGB) und vom Inhalt der Übereinkunft ab und bedarf entsprechender tatsächlicher Feststellungen. • Ein im Miteigentum stehendes Haus ist nur dann verwertbares Vermögen i.S. des § 12 Abs.1 SGB II, wenn seine Verwertung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraums prognostizierbar war. Der Kläger, seit 2006 Empfänger von Arbeitslosengeld II und alleinig in einem ehemals gemeinsamen Haus lebend, erhielt für den Zeitraum 1.2. bis 31.7.2007 vorläufige Leistungen einschließlich 365 Euro für eine Nutzungsentschädigung. Mit seiner früheren Ehefrau hatte er später eine Übereinkunft über 234 Euro monatlich getroffen. Das Jobcenter hob die Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung auf und setzte die Leistungen entsprechend herab; außerdem wurden einzelne Rechnungen, etwa für eine Heizungsreparatur, nicht übernommen. SG und LSG entschieden über Widersprüche und Klagen; das LSG wies die Klage insgesamt ab. Der Kläger rügt im Revisionsverfahren insbesondere die Nichtberücksichtigung der Nutzungsentschädigung gemäß § 22 Abs.1 SGB II und begehrt höhere Leistungen einschließlich weiterer Darlehensansprüche. • Revision des Klägers hatte Erfolg; das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil wesentliche tatsächliche Feststellungen fehlen, sodass eine Entscheidung in der Sache nicht möglich war (§ 170 Abs.2 SGG). • Streitgegenstand sind vor allem der Aufhebungsbescheid vom 27.2.2007 und der zuletzt ergangene Änderungs-/Widerspruchsbescheid vom 21.3./24.9.2007; weitere Bescheide sind durch diesen erledigt bzw. mitumfasst (§ 39 Abs.2 SGB X, § 96 Abs.1 SGG). • Rechtsgrundlagen der streitigen Leistungen sind u.a. § 40 Abs.1 Satz2 Nr.1a SGB II, § 328 SGB III, § 22 Abs.1 SGB II; für die Teilaufhebung ist § 45 SGB X relevant. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorgelegen haben, konnte mangels Feststellungen nicht beurteilt werden. • Für vorläufige Bewilligungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für endgültige; das Monatsprinzip ist auch bei nachträglicher gerichtlicher Entscheidung über vorläufige Leistungen anzuwenden. Fehlt die Fortgeltung der Voraussetzungen der Vorläufigkeit, wäre eine endgültige Entscheidung zu treffen (§ 328 Abs.2 SGB III). • Ob die zwischen den Ehegatten vereinbarte Nutzungsentschädigung als Aufwendung für Unterkunft gem. § 22 Abs.1 SGB II anzuerkennen ist, hängt vom konkreten Inhalt und Rechtsgrund der Übereinkunft ab. Bei Vereinbarungen nach §§ 743 ff. BGB kommt eher eine Übernahme in Betracht, bei Vereinbarungen auf Grundlage von § 1361b BGB können unterhalts- oder billigkeitsrechtliche Aspekte die Berücksichtigung einschränken. Das LSG hat jedoch nicht den Inhalt der Übereinkunft festgestellt oder die Ehefrau vernommen. • Das LSG durfte nicht ohne entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zu Inhalt und Rechtsnatur der Übereinkunft entscheiden, zumal die Zahlungen des Klägers nur zeitweise erfolgt sind und ein späteres zivilgerichtliches Urteil nicht als Rechtsgrund für den streitigen Zeitraum dient. • Bei der Neubegutachtung hat das LSG zudem zur Prognose der Verwertbarkeit des Miteigentums des Klägers nach § 12 Abs.1 SGB II Stellung zu nehmen; verwertbares Vermögen setzt Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraums voraus. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26.9.2013 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Gründe sind unzureichende tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum Fortbestand der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung, zum genauen Inhalt der zwischen den Ehegatten getroffenen Übereinkunft über die Nutzungsentschädigung und zur Frage, ob diese Zahlung als Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II anzuerkennen ist. Außerdem ist das Monatsprinzip bei der Entscheidung über vorläufige Leistungen zu beachten und das LSG hat eine Prognose zur Verwertbarkeit des in Miteigentum stehenden Hauses nach § 12 Abs.1 SGB II vorzunehmen. Das LSG wird nachzuklären und sodann neu zu entscheiden; auch über die Kosten des Revisionsverfahrens hat es zu entscheiden.