Urteil
B 4 AS 169/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufigen Bewilligungen nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 S.2 SGB III besteht Erstattungsanspruch, wenn die abschließende Entscheidung einen Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe ergibt.
• § 40 Abs.2 S.1 SGB II (Abzug von 56 % der Unterkunftskosten) findet auf Erstattungen nach § 328 Abs.3 SGB III keine unmittelbare Anwendung.
• Eine entsprechende Anwendung von § 40 Abs.2 S.1 SGB II auf vorläufig bewilligte Leistungen scheidet aus, weil der Gesetzeszweck einen solchen Ausgleich nur für Fälle vorsieht, in denen Wohngeld statt SGB-II-Leistungen in Betracht kommt und Anspruchsvoraussetzungen entsprechend geregelt sind.
• Die unterschiedliche Behandlung von Erstattungsfällen endgültig und vorläufig bewilligter Leistungen ist mit Art.3 GG vereinbar, weil Empfängern vorläufiger Leistungen die Möglichkeit der rückwirkenden Wohngeldbeantragung eröffnet ist.
Entscheidungsgründe
Erstattung vorläufig gewährter SGB‑II‑Leistungen nach § 328 Abs.3 S.2 SGB III bejahbar • Bei vorläufigen Bewilligungen nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 S.2 SGB III besteht Erstattungsanspruch, wenn die abschließende Entscheidung einen Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe ergibt. • § 40 Abs.2 S.1 SGB II (Abzug von 56 % der Unterkunftskosten) findet auf Erstattungen nach § 328 Abs.3 SGB III keine unmittelbare Anwendung. • Eine entsprechende Anwendung von § 40 Abs.2 S.1 SGB II auf vorläufig bewilligte Leistungen scheidet aus, weil der Gesetzeszweck einen solchen Ausgleich nur für Fälle vorsieht, in denen Wohngeld statt SGB-II-Leistungen in Betracht kommt und Anspruchsvoraussetzungen entsprechend geregelt sind. • Die unterschiedliche Behandlung von Erstattungsfällen endgültig und vorläufig bewilligter Leistungen ist mit Art.3 GG vereinbar, weil Empfängern vorläufiger Leistungen die Möglichkeit der rückwirkenden Wohngeldbeantragung eröffnet ist. Die Klägerin erhielt mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 5.12.2008 für Januar 2009 Leistungen nach SGB II in Höhe von 73,49 Euro monatlich. Für die folgenden Monate erließ der Beklagte Änderungen, die Leistungen für Februar bis Juni 2009 endgültig festsetzten; nach Vorlage von Lohnabrechnungen setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 21.8.2009 die Ansprüche für Januar bis April 2009 endgültig fest und forderte die Erstattung von 73,49 Euro für Januar 2009. Die Klägerin widersprach erfolglos und klagte; das Sozialgericht hob die Erstattungsanordnung auf, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Streitpunkt ist, ob der Beklagte die Erstattung der für Januar 2009 vorläufig gewährten Leistung verlangen durfte und ob dabei ein Abzug von 56 % der Unterkunftskosten vorzunehmen ist. • Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs.3 S.2 SGB III; § 328 SGB III regelt vorläufige Entscheidungen und die Anrechnung bzw. Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen. • Voraussetzungen sind erfüllt: Die Leistung wurde ausdrücklich und hinreichend als vorläufig bewilligt, weil das Einkommen zum Bewilligungszeitpunkt noch nicht feststand; in der abschließenden Entscheidung überschritt das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf, sodass kein Anspruch oder nur ein geringerer Anspruch bestand. • Rechtsfolge nach § 328 Abs.3 S.2 SGB III ist die Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen; hierfür besteht kein Ermessen des Trägers. • Die Vorschrift des § 40 Abs.2 S.1 SGB II (Abzug von 56 % der Unterkunftskosten) ist nach ihrem Wortlaut nur auf Erstattungen anzuwenden, die auf § 50 SGB X beruhen, nicht jedoch auf die spezialgesetzliche Regelung des § 328 Abs.3 SGB III für vorläufige Entscheidungen. • Eine entsprechende Anwendung von § 40 Abs.2 S.1 SGB II scheidet sachlich aus, weil die Regelung ihrem Zweck nach den Ausgleich gegenüber Wohngeldbeziehern sicherstellen will und dies nur greift, wenn ein Wohngeldanspruch nicht ausgeschlossen ist; Empfänger vorläufiger Leistungen können unter den Voraussetzungen des WoGG rückwirkend Wohngeld beantragen. • Die unterschiedliche Behandlung endgültig und vorläufig Bewilligter verletzt Art.3 GG nicht, weil sachgerechte Unterschiede bestehen und den Empfängern vorläufiger Leistungen die nachträgliche Wohngeldbeantragung eröffnet ist. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; der Beklagte war berechtigt, die Erstattung der für Januar 2009 vorläufig gewährten Leistung in Höhe von 73,49 Euro zu verlangen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 S.2 SGB III liegen vor, weil die Leistung als vorläufig bewilligt wurde und die abschließende Entscheidung keinen bzw. einen geringeren Leistungsanspruch ergab. Ein Abzug von 56 % der Unterkunftskosten nach § 40 Abs.2 S.1 SGB II kommt bei diesen Erstattungsfällen nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht auf Erstattungen nach § 328 Abs.3 SGB III anwendbar ist und eine entsprechende Anwendung dem Gesetzeszweck widerspräche. Die unterschiedliche Rechtsfolge gegenüber endgültig Bewilligten steht im Einklang mit Art.3 GG. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von den Beteiligten nicht gegeneinander zu erstatten.