Urteil
B 4 AS 60/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Frage, ob zwei Personen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF bilden, sind die in § 7 Abs.3 und 3a SGB II aF normierten, eigenständigen Voraussetzungen maßgeblich; familienrechtliche Regelungen zur Trennung von Ehegatten (§ 1567 BGB) sind hierfür nicht entsprechend anzuwenden.
• Die Prüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfolgt als Gesamtwürdigung anhand von Indizien; das Revisionsgericht darf die vom Tatsachengericht getroffenen wertenden Feststellungen nur auf Rechtsfehler prüfen, nicht selbst ersetzen.
• Eine endgültige Entscheidung über eine zuvor vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II aF i.V.m. § 328 Abs.2 SGB III kann getroffen werden; eine Anhörung vor der endgültigen Entscheidung war hier nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF – keine Anwendung von §1567 BGB • Für die Frage, ob zwei Personen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF bilden, sind die in § 7 Abs.3 und 3a SGB II aF normierten, eigenständigen Voraussetzungen maßgeblich; familienrechtliche Regelungen zur Trennung von Ehegatten (§ 1567 BGB) sind hierfür nicht entsprechend anzuwenden. • Die Prüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfolgt als Gesamtwürdigung anhand von Indizien; das Revisionsgericht darf die vom Tatsachengericht getroffenen wertenden Feststellungen nur auf Rechtsfehler prüfen, nicht selbst ersetzen. • Eine endgültige Entscheidung über eine zuvor vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II aF i.V.m. § 328 Abs.2 SGB III kann getroffen werden; eine Anhörung vor der endgültigen Entscheidung war hier nicht erforderlich. Die Klägerin, 1955 geboren, bezog seit 2005 SGB-II-Leistungen. Sie und der Mann L wohnten seit 1985 gemeinsam in einer Wohnung; ihre gemeinsame Tochter lebte bis 2010 dort. Für Juni bis September 2009 bewilligte das Jobcenter der Klägerin vorläufig Leistungen; später überprüfte der Beklagte die Ansprüche und hob die Bewilligung mit Bescheid vom 27.5.2009 auf, weil er das Einkommen des L berücksichtigte und von einer Bedarfsgemeinschaft ausging. Die Klägerin bestritt dies und hielt nur eine Wohngemeinschaft für gegeben. Sowohl das SG Leipzig als auch das Sächsische LSG bestätigten die Ablehnung und nahmen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft an; das LSG wandte dabei analog § 1567 BGB zur Trennungsprüfung an. Die Klägerin führte Revision zum BSG, das die LSG-Entscheidung wegen falscher Rechtsgrundlage aufhob und zurückverwies. • Rechtsgegenstand der Prüfung ist die Frage, ob im Zeitraum 1.6.–30.9.2009 eine Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF bestand; dies entscheidet, ob das Einkommen des L bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist. • §7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c und §7 Abs.3a SGB II aF enthalten eigenständige, abschließende Tatbestandsvoraussetzungen: Partnerstatus, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinsamer Haushalt, gemeinsames Wirtschaften) und der wechselseitige Wille, Verantwortung zu tragen und einzustehen; §7 Abs.3a SGB II aF liefert widerlegliche Vermutungen (z. B. gemeinsames Kind, langes Zusammenleben). • Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung aufgrund von Indizien; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler bei der Anwendung des Begriffs der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. • Das LSG hat bei der Würdigung irrtümlich familienrechtliche Maßstäbe zur Trennung von Ehegatten (§1567 BGB) entsprechend angewandt und damit den für §7 SGB II aF geltenden Prüfmaßstab verkannt. Familienrechtliche Trennungsregeln sind auf die Beurteilung einer Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF nicht übertragbar. • Wegen dieses Rechtsfehlers genügen die Feststellungen des LSG nicht für eine revisionsgerichtliche Entscheidung; das BSG verweist die Sache zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung zurück. • Formell war der Verwaltungsakt nicht zu beanstanden; eine Anhörung vor der endgültigen Entscheidung war vorliegend nicht erforderlich. Außerdem war der Beklagte befugt, eine endgültige Entscheidung nach §40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II aF i.V.m. §328 Abs.2 SGB III zu erlassen, da die Klägerin die Vorläufigkeitserklärung hatte für endgültig erklären lassen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12.03.2015 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil das LSG bei der Prüfung des Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft rechtsfehlerhaft §1567 BGB angewandt hat. Das BSG stellt klar, dass für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft die eigenständigen Voraussetzungen des §7 Abs.3 Nr.3 Buchst. c SGB II aF und die Indizien-Gesamtwürdigung maßgeblich sind. Das Jobcenter war berechtigt, eine endgültige Entscheidung nach §40 Abs.1 S.2 Nr.1a SGB II aF i.V.m. §328 Abs.2 SGB III zu treffen; eine Anhörung vor dieser endgültigen Entscheidung war hier nicht erforderlich. Das LSG hat nun im wiedereröffneten Verfahren nach den korrekten Maßstäben zu ermitteln und zu entscheiden, ob für Juni bis September 2009 eine Bedarfsgemeinschaft bestand und damit das Einkommen des L zu berücksichtigen ist. Die Kosten des weiteren Verfahrens sind vom LSG zu regeln.