Urteil
B 4 AS 3/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist regelmäßig darlehensweise zu gewähren; ein Zuschuss kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
• Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist an der Gesamtwürdigung der Verursachungsbeiträge von Leistungsberechtigtem und Leistungsträger zu prüfen; das Verhalten des Leistungsträgers muss für die Entstehung der Mietschulden wesentlich mitgewirkt haben.
• Bei Mietschulden, die aus einem Mietvertrag resultieren, ist das Darlehen nicht nach Kopfteilprinzip auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften zu verteilen, sondern gleichmäßig unter den zivilrechtlich zur Zahlung Verpflichteten aufzuteilen.
• Eine Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrags zu einem Zeitpunkt, in dem nicht absehbar ist, ob der Leistungsberechtigte noch Leistungen bezieht, sowie die Anordnung von Verzugszinsen sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II: Atypik, Darlehensaufteilung und Unzulässigkeit pauschaler Fälligkeit • Bei der Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist regelmäßig darlehensweise zu gewähren; ein Zuschuss kommt nur in atypischen Fällen in Betracht. • Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist an der Gesamtwürdigung der Verursachungsbeiträge von Leistungsberechtigtem und Leistungsträger zu prüfen; das Verhalten des Leistungsträgers muss für die Entstehung der Mietschulden wesentlich mitgewirkt haben. • Bei Mietschulden, die aus einem Mietvertrag resultieren, ist das Darlehen nicht nach Kopfteilprinzip auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften zu verteilen, sondern gleichmäßig unter den zivilrechtlich zur Zahlung Verpflichteten aufzuteilen. • Eine Fälligkeit des gesamten Darlehensbetrags zu einem Zeitpunkt, in dem nicht absehbar ist, ob der Leistungsberechtigte noch Leistungen bezieht, sowie die Anordnung von Verzugszinsen sind rechtswidrig. Der Kläger lebte mit seiner Lebenspartnerin und deren Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und bezog SGB II-Leistungen. Anfang 2006 schlossen Kläger und Lebenspartnerin einen Mietvertrag für eine neue Wohnung; die Zahlung der Mietkaution wurde beim Beklagten beantragt und bewilligt, aber erst nach dem geplanten Einzugstermin ausgezahlt. Wegen nicht rechtzeitig gezahlter Mieten und weiterer Umstände entstanden Mietrückstände in Höhe von 2277,92 Euro. Der Beklagte zahlte einen Teil als Darlehen und bestimmten Betrag per Bescheid vom 27.6.2007 als darlehensweise Übernahme in Höhe von 1518,62 Euro mit Tilgungs- und Verzugsregelungen. Der Kläger begehrte die Übernahme als Zuschuss statt Darlehen; die Vorinstanzen widersprachen teils. Streitpunkt ist insbesondere, ob ein atypischer Fall i.S.v. § 22 Abs.5 SGB II vorliegt und wie die Darlehensbelastung aufzuteilen ist. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Revisionen sind zulässig; das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, weil Feststellungen zur Atypik fehlen. • Antragsvoraussetzung: Der gesonderte Antrag auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs.5 SGB II wurde fristgerecht gestellt und ist Verfahrensgegenstand. • Rechtsgrundlage und Regelfall: § 22 Abs.5 SGB II sieht die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden vor; nach Satz 4 sind Geldleistungen regelmäßig als Darlehen zu gewähren, Zuschüsse nur in atypischen Einzelfällen. • Atypikprüfung: Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Gesamtfallgestaltung signifikant vom Regelfall abweicht; dafür muss das Verhalten des Leistungsträgers wesentlich mitwirkend für die Entstehung der Mietschulden gewesen sein. Bei Mitwirkung beider Seiten ist nur bei annähernder Gleichwertigkeit der Beiträge von Atypik auszugehen. • Feststellungsmängel: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die verzögerte Kautionszahlung des Beklagten und das Verbleiben in alten Wohnungen zu doppelten Mietforderungen und damit wesentlich zur Entstehung der Mietschulden führte; deshalb konnte das BSG die Atypik nicht abschließend beurteilen. • Rechtsfolgen bei Nicht-Atypik: Selbst wenn Atypik verneint wird, ist die Anordnung der sofortigen Fälligkeit des Gesamtbetrags und die Festsetzung von Verzugszinsen rechtswidrig, weil es im SGB II an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Tilgungsregelung während des laufenden Leistungsbezugs fehlt. • Aufteilung der Darlehenslast: Bei Mietschulden aus einem Mietvertrag ist das Darlehen gleichmäßig auf die zivilrechtlich Verpflichteten aufzuteilen; eine Kopfteilung auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ist unzulässig, sodass dem Kläger der auf ihn entfallende Anteil in Höhe von 1138,96 Euro zuzuerkennen ist. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil die Feststellungen zur Frage der Atypik unzureichend sind. Das LSG muss insbesondere klären, ob das Verhalten des Beklagten (insbesondere die verspätete Kautionszahlung und deren Folgen) wesentlich zur Entstehung der Mietschulden beigetragen hat; nur bei wesentlicher Mitwirkung käme ein Zuschuss statt Darlehen in Betracht. Unabhängig davon hat das BSG entschieden, dass die durch den Bescheid angeordnete sofortige Fälligkeit des Gesamtbetrags und die Festsetzung von Verzugszinsen rechtswidrig sind. Schließlich ist die Belastung nicht nach dem allgemeinen Kopfteilprinzip auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu verteilen; das Darlehen ist unter den zivilrechtlich zur Zahlung Verpflichteten gleichmäßig aufzuteilen, sodass dem Kläger ein höherer Darlehensanteil (1138,96 Euro) zukommt. Das LSG hat über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.