OffeneUrteileSuche
Urteil

2 LB 20/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

44mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung gegen die Ablehnung von Asyl und Flüchtlingsschutz ist zurückzuweisen, wenn der Vortrag zur Konversion und Verfolgung unglaubhaft oder nicht substantiiert ist. • Formale Tauf- oder Vorladungsdokumente begründen allein keine Verfolgungsgefahr; ihre Glaubwürdigkeit ist tatrichterlich zu prüfen. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote sind zu versagen, wenn der Vortrag keine plausiblen Anhaltspunkte für Todesstrafe, Folter oder sonstige schwerwiegende Gefährdung liefert.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Asylberechtigte wegen unglaubhaftem Konversionsvortrag • Die Berufung gegen die Ablehnung von Asyl und Flüchtlingsschutz ist zurückzuweisen, wenn der Vortrag zur Konversion und Verfolgung unglaubhaft oder nicht substantiiert ist. • Formale Tauf- oder Vorladungsdokumente begründen allein keine Verfolgungsgefahr; ihre Glaubwürdigkeit ist tatrichterlich zu prüfen. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote sind zu versagen, wenn der Vortrag keine plausiblen Anhaltspunkte für Todesstrafe, Folter oder sonstige schwerwiegende Gefährdung liefert. Die Kläger, iranische Staatsangehörige persischer Herkunft und christlichen Glaubens, beantragten am 21.11.2014 Asyl und die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge. Sie gaben an, im Iran zum christlichen Glauben konvertiert zu sein, an Hausgottesdiensten teilgenommen und wegen Verbreitung der Religion vom Revolutionsgericht vorgeladen worden zu sein; als Belege legten sie Vorladungen und eine Taufbescheinigung vor. Die Beklagte (Bundesamt) lehnte Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz ab und verfügte ein Abschiebungsgebot sowie ein 30monatiges Einreiseverbot. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein und wurden informatorisch angehört. Das Auswärtige Amt gab an, die Vorladungen und die Taufbescheinigung enthielten auffällige Merkmale und seien wohl gefälscht. Der Senat prüfte daraufhin Glaubwürdigkeit und Substanz des Vortrags sowie die Relevanz der Dokumente. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, blieb aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat tatrichterlich zu Recht die Klage abgewiesen. • Erforderliche Glaubhaftmachung: Für Asylberechtigung/Flüchtlingseigenschaft muss die Konversion ernsthaft und glaubhaft dargelegt werden; der Asylbewerber trägt die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO-rechtliche Maßstäbe). • Tatrichterliche Würdigung: Der Senat bestätigt die Bewertung des Gerichts, dass die Vorträge der Kläger detailarm, widersprüchlich und teilweise offensichtlich erfunden erscheinen; insbesondere sind die vorgelegten Vorladungen und die Taufbescheinigung nach Auskunft des Auswärtigen Amtes bzw. nach Einschätzung eines Bischofs als Fälschungen einzustufen. • Rechtliche Anforderungen bei Konversion: Allein eine formale Taufe begründet keine Verfolgungsgefahr; Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn Konvertiten im Herkunftsland nach außen erkennbar missionieren, eine exponierte Rolle einnehmen oder öffentlich an Riten teilnehmen. • Subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbote: Mangels glaubhaftem Vortrag zu konkreten Gefährdungen (Todesstrafe, Folter, sonstige schwere Nachteile) sind § 4 AsylG sowie § 60 AufenthG-Schutzgründe nicht erfüllt. • Ermessensfragen: Die befristete Einreise- und Aufenthaltsuntersagung nach § 11 Abs.1 AufenthG ist nicht zu beanstanden; auch die Kostenentscheidung und die Versagung der Revisionszulassung sind rechtmäßig. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Kläger haben weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder subsidiären Schutz (§ 4 AsylG). Die vorgelegten Dokumente sind nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubwürdig, und der Vortrag zur Konversion sowie zur Gefahr von Verfolgung ist unzureichend substantiiert und widersprüchlich. Daher liegen keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 AufenthG vor. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.