Urteil
6 K 605/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0310.6K605.19.00
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Leitsätze
1. Es ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen.(Rn.29)
2. Diese Annahme ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Glaubenswechsel zur Überzeugung des Gerichts auf einer ernst gemeinten Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist. Der Konvertit muss die religiöse Betätigung seines neu angenommenen Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfinden. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten jedenfalls die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, und dass er seine Beweggründe für seine Glaubensentscheidung überzeugend darlegen kann.(Rn.31)
3. Der bloße formale Übertritt zum Christentum in Form der Taufe ist hingegen nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Iran zu begründen. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der im Ausland vollzogene formale Glaubensübertritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach sich ziehen könnte.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen.(Rn.29) 2. Diese Annahme ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Glaubenswechsel zur Überzeugung des Gerichts auf einer ernst gemeinten Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist. Der Konvertit muss die religiöse Betätigung seines neu angenommenen Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfinden. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten jedenfalls die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, und dass er seine Beweggründe für seine Glaubensentscheidung überzeugend darlegen kann.(Rn.31) 3. Der bloße formale Übertritt zum Christentum in Form der Taufe ist hingegen nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Iran zu begründen. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der im Ausland vollzogene formale Glaubensübertritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach sich ziehen könnte.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch kann er hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.03.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Verfolgung wegen eines der in ihr benannten Merkmale kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unterbleibt gemäß § 3e AsylG, wenn die Möglichkeit internen Schutzes besteht. Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung im Verständnis von §§ 3 ff. AsylG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, insbesondere deren Art. 4 Abs. 4 ergänzend heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Nach Art. 4 Abs. 4 der vorgenannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies zugrunde legend steht dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG vollinhaltlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2019 verwiesen. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt, dass das Vorbringen des Klägers, der sich auf dreimalige Festnahmen durch den iranischen Geheimdienst sowie eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe durch das Revolutionsgericht in Ghazwin berufen hat, den an eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Der Kläger hat auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran im August 2018 in einer ausweglosen Lage befunden hat, weil er von staatlicher Seite aus Rechtsverletzungen von flüchtlingsschutzrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevor gestanden hätten. Dies gilt namentlich für die im Mittelpunkt seines Vorbringens stehende Bedrohungslage durch den iranischen Geheimdienst. Der Kläger war nicht in der Lage, seine angeblichen Verhaftungen bzw. Festnahmen durch den iranischen Geheimdienst, deren genaue Anzahl er im Übrigen nicht anzugeben vermochte, in anschaulicher und lebensnaher Weise zu schildern. Trotz wiederholter Nachfragen sind die hierzu von dem Kläger gemachten Angaben äußerst oberflächlich und unkonkret geblieben. Zudem weist sein Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Während er beispielsweise bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, dass die dritte und letzte Festnahme nach der Verurteilung durch das Revolutionsgericht erfolgt sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärt, zuletzt vor der Vorladung und Verurteilung durch das Revolutionsgericht von dem iranischen Geheimdienst abgefangen und mitgenommen worden zu sein. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zu seiner Verurteilung durch das Revolutionsgericht selbst. Bein Bundesamt hat er hierzu noch erklärt, dass er zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, die, nachdem er in Revision gegangen sei, auf drei Monate Gefängnis verkürzt worden sei. Diese Angaben hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in erheblicher Weise abgeändert, indem er nunmehr nur noch behauptet hat, rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Kläger tatsächlich ein von persönlichem Erleben getragenes Verfolgungsschicksal geschildert hat. Vielmehr ist das Gericht angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten und auch Widersprüche im Vorbringen des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger seinem Flüchtlingsbegehren letztlich eine Verfolgungsgeschichte unterlegt hat, die den Anschein einer begründeten Verfolgungsfurcht belegen soll. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass es dem Kläger offenbar ohne Schwierigkeiten möglich war, den Iran trotz der behaupteten Verurteilung zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe legal auf dem Luftwege zu verlassen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG vermag der Kläger auch nicht aus seinem erst in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben herzuleiten. Zwar ist nach einhelliger Rechtsprechung vgl. u.a. Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.01.2020, 6 A 3975/19.A und vom 21.10.2019, 6 A 3923/19.A, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, jeweils zitiert nach juris; ferner Urteile der Kammer vom 09.06.2020, 6 K 1525/18, und vom 15.10.2019, 6 K 251/19, m.w.N. und der vorliegenden Erkenntnislage zum Iran vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 05.02.2021, 508-516.80/3 IRN, sowie Auskunft an VG Ansbach vom 27.11.2019, 508-516.80/51696; ferner Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, aus dem COI-CMS, Generiert am: 29.01.2021, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertierten, vom 07.06.2018 davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime landesweit einer beachtlichen Gefahr von Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat ausgesetzt sind, sofern sie ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Konvertit seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung führt jedoch nur dann zu einer hinreichend schweren Verletzung der Religionsfreiheit, wenn die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers für diesen besonders wichtig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936, und Beschluss vom 25.08.2015, 1 B 40.15, InfAuslR 2015, 457; ferner OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, a.a.O. Diese Annahme ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn der Glaubenswechsel zur Überzeugung des Gerichts auf einer ernst gemeinten Glaubensentscheidung beruht, die Ausdruck einer identitätsprägenden, festen Überzeugung ist. Der Konvertit muss die religiöse Betätigung seines neu angenommenen Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfinden. Hierzu gehört auch, aber nicht nur, dass dem Konvertiten jedenfalls die wesentlichen Grundelemente seiner neuen Religion vertraut sind, wobei seine Persönlichkeit und seine intellektuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind, und dass er seine Beweggründe für seine Glaubensentscheidung überzeugend darlegen kann. Vgl. Urteile der Kammer vom 09.06.2020, 6 K 1525/18, und vom 15.10.2019, 6 K 251/19; ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020, 2 BvR 1838/15, NVwZ 2020, 950, BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015, 1 B 40.15, a.a.O., sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.06.2007, 1 A 222/07, a.a.O. Der bloße formale Übertritt zum Christentum in Form der Taufe ist hingegen nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Iran zu begründen. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass allein der im Ausland vollzogene formale Glaubensübertritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach sich ziehen könnte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Ansbach vom 27.11.2019, a.a.O., Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran – Situation der Christen, Stand: 3/2019, sowie Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, aus dem COI-CMS, Generiert am: 29.01.2021; ebenso u.a. Thüringer OVG, Urteil vom 28.05.2020, 3 KO 590/13, a.a.O., OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, a.a.O., und Bayerischer VGH, Urteil vom 25.02.2019, 14 B 17.31462, zitiert nach juris Dies zugrunde gelegt muss der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen der Annahme des christlichen Glaubens keine Verfolgung seitens des iranischen Staates befürchten. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass sein Glaubenswechsel auf einem identitätsprägenden Einstellungswandel beruht. Zwar lassen die Bekundungen des Klägers vermuten, dass er sich innerlich vom islamischen Glauben abgewandt hat. Zudem ist erkennbar geworden, dass der Kläger sich in gewissem Umfang mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und diesbezüglich Grundwissen gesammelt hat. Insgesamt ist es dem Kläger aber nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer tiefen innerlichen Überzeugung beruht und für ihn nunmehr identitätsprägend ist. So war der Kläger schon nicht in der Lage, seine Beweggründe für seine Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben in ausreichend plausibler Weise zu schildern. Hierzu hat er lediglich lapidar darauf hingewiesen, dass er in die islamische Religion hineingeboren worden sei und keine guten Erfahrungen mit dieser Religion gemacht habe, sowie im Weiteren erklärt, dass er seit seinem Übertritt zum Christentum mit seinem Leben zufrieden sei, er das Christentum als einen Lebensweg sehe. Diese Aussagen wirkten ebenso wie auch seine Bekundung, die christliche Religion habe seinem Leben einen Sinn gegeben, wie aufgesagt und erschöpften sich letztlich in stereotypen Allgemeinplätzen, die sich durch keinerlei authentische Merkmale unterscheiden. Ebenso stereotyp und auch weitestgehend detailarm blieben die Darlegungen des Klägers zu dem konkreten Auslöser für seine Hinwendung zum christlichen Glauben. Seine diesbezüglichen Erklärungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass er nichts mehr mit der islamischen Religion hätte zu tun haben wollen, sowie die Angabe, dass er sowohl in Griechenland als auch in Deutschland Christen kennengelernt habe, die ihm geholfen hätten und durch die er Nächstenliebe erfahren habe. Zwar hat der Kläger mit der Nächstenliebe einen zentralen Aspekt des Christentums angesprochen. Weshalb allerdings gerade dieser Umstand die Hinwendung des Klägers zum Christentum bewirkt haben soll, blieb jedoch im Dunkeln. Gerade wenn jemand in eine Religion nicht „hineingeboren“ wird, sondern sich ganz bewusst für einen Glaubenswechsel entscheidet, ist aber zu erwarten, dass dieser in der Lage ist, die für ihn maßgeblichen Beweggründe für den bewusst vollzogenen Glaubenswechsel in anschaulicher Art und Weise zu schildern. Wenig überzeugend waren zudem die Bekundungen des Klägers zur Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn selbst. Soweit er diesbezüglich auf die Frage, was ihm an dem christliche Glauben besonders wichtig sei, geantwortet hat, dass der von ihm gewählte Glauben das Wichtigste für ihn sei, lässt dies jedenfalls nicht wirklich erkennen, dass sich der Kläger mit den christlichen Glaubensinhalten eingehend auseinandergesetzt haben könnte und sich mit diesen identifiziert. Auch im Übrigen hat der Kläger dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass der christliche Glaube ihn tatsächlich im Alltag leitet und er diesen identitätsbildend verinnerlicht hat. Der bloße Hinweis darauf, dass er im Christentum seinen Frieden sowie etwas Gutes gefunden habe, ist hierfür unzureichend. Demgegenüber lassen weder die von dem Kläger geschilderten Kirchen- und Gottesdienstbesuche noch sein sonstiges Engagement in der Kirchengemeinde für sich genommen den begründeten Schluss zu, dass die Hinwendung des Klägers zum Christentum auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die pfarramtliche Bescheinigung des bischöflichen Generalvikariats des Bistums Trier vom 23.11.2020 sowie deren Ergänzung vom 14.02.2021 veranlasst. Die Einschätzung eines Dritten, auch wenn diese von dem zuständigen Amtsträger einer christlichen Kirche stammt, kann die allein vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer von dem Schutzsuchenden behaupteten Konversion nicht ersetzen. vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2020, 2 LB 20/19, und Beschluss vom 29.09.2017, 2 LA 67/16, jeweils zitiert nach juris Der Kläger kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen. Ein Ausländer ist nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Da der Kläger vorliegend nichts vorgetragen hat, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausginge, fehlt es an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Voraussetzungen für die hilfsweise Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran liegen aus den in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 27.03.2019 dargelegten und von der Kammer geteilten Gründen in der Person des Klägers ebenfalls nicht vor. Nach alledem ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 17.03.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier unter dem 25.03.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens führte der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 25.03.2019 im Wesentlichen an, er sei vom iranischen Geheimdienst insgesamt dreimal festgenommen worden. Bei seiner zweiten Verhaftung sei er für 24 Stunden festgehalten, beschimpft und auch geschlagen worden. Danach habe er eine Vorladung vom Revolutionsgericht in Ghazwin erhalten und sei zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und einer Kampagne für „Frauen ohne Schleier“ anzugehören. Des Weiteren sei er beschuldigt worden, die „Heiligen“ und den „Führer“ beleidigt und Fake News verbreitet zu haben. Nachdem sein Vater eine Kaution geleistet habe, habe er das Gericht verlassen können. Anschließend habe er einen Anwalt bevollmächtigt und sei gegen das Urteil in Revision gegangen. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei die dritte Festnahme erfolgt. Er sei wegen einer Demonstration in der Stadt Ghazwin für 48 Stunden festgehalten worden. Man habe behauptet, er wäre der Anführer der Unruhen. Nachdem er wieder freigelassen worden sei, sei er aufgefordert worden, für den Geheimdienst zu arbeiten. Er habe 25.000 Follower bei Telegramm gehabt und ihm sei vorgeworfen worden, gegen das Regime eingestellt zu sein. Der Geheimdienst habe ihm befohlen, sämtliche Aktivitäten zu beenden. Man habe verhindern wollen, dass er Informationen nach außen trage. Er sei zudem der Spionage beschuldigt und aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst in Kontakt zu bleiben. Da er nichts habe riskieren wollen, sei er noch vor seinem Revisionsverfahren ausgereist. Den Iran habe er ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg verlassen können. Zuvor habe er über einen Bekannten in Erfahrung bringen können, dass sein Name nicht auf der Ausreiseverbotsliste stehe. Das Urteil des Revolutionsgerichts in Ghazwin könne er nicht vorlegen, da Gerichtsurteile heutzutage nicht mehr ausgehändigt würden. Allerdings sei die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von sechs Jahren zwischenzeitlich auf drei Monate reduziert worden. Sein Anwalt habe einen Brief aufgesetzt gehabt, indem er das bereue, was er gesagt habe. Der Geheimdienst habe bereits einmal bei seinen Eltern nachgefragt, ob er seine Tätigkeiten noch weiterhin ausübe. Mit Bescheid vom 27.03.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie dessen Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch diejenigen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen genüge den an eine glaubhafte Darstellung eines Verfolgungsschicksals zu stellenden Anforderungen nicht. Die Angaben des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien vage und oberflächlich geblieben. Die angebliche Haftverkürzung von sechs Jahren auf drei Monate sei ebenso wenig nachvollziehbar wie das angebliche Verbot der Aushändigung des Urteils. Die angeblichen Entführungen des Klägers durch den Geheimdienst seien weder detailliert beschrieben noch seien die Gründe hierfür plausibel dargestellt worden. Hinweise, dass sich der Kläger tatsächlich öffentlich auf Twitter und Telegramm kritisch über den iranischen Staat geäußert habe, hätten sich aus seinen Schilderungen nicht ergeben. Da der Kläger zudem den Iran ohne Probleme bei der Passkontrolle am Flughafen habe verlassen können, sei davon auszugehen, dass er staatlich nicht verfolgt worden sei. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger im Iran ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG drohen würde, lägen ebenfalls nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Abschiebung des Klägers sei insbesondere nicht nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unzulässig. Dem Kläger drohe im Iran keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gewertet werden. Die diesbezüglich an den Gefahrenmaßstab zu stellenden hohen Anforderungen seien aufgrund der derzeitigen humanitären Bedingungen im Iran nicht erfüllt. Eben sowenig drohe dem Kläger eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sei angemessen. Gegen den ihm gegen Empfangsbestätigung am 05.04.2019 ausgehändigten Bescheid hat der Kläger am 15.04.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen beruft. Zudem legt der Kläger eine pfarramtliche Bescheinigung des bischöflichen Generalvikariats des Bistums Trier vom 23.11.2020 sowie eine Ergänzung hierzu vom 14.02.2021 vor, aus denen sich ergibt, dass er zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert ist. Deren weiteren Inhalt zufolge werde der Kläger als engagierter Christ erlebt; seine Konversion sei mittlerweile bekannt und habe auch schon zu Konflikten geführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2019 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, Ziff. 6 des Bescheides unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Glaubensübertritt für sich allein nicht ausreiche, um von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran ausgehen zu können. Es müsse eine gewisse Außenwirkung vorhanden sein, die bisher nicht ausreichend nachgewiesen sei. Mit Beschluss vom 19.02.2021, 6 K 605/19, hat die erkennende Kammer dem Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Iran Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.