Urteil
2a K 2261/20.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0522.2A.K2261.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am 24. November 1987 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste Mitte August 2018 mit einem vom Griechischen Konsulat in Teheran ausgestellten Schengenvisum ins Bundesgebiet ein, nachdem er sich zuvor für einige Tage in Griechenland aufgehalten hatte. Am 5. Oktober 2018 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er geltend, zahlreiche Bücher über den Islam und andere Religionen gelesen zu haben. Einige Jahre sei er mehr oder weniger Atheist gewesen. Dann habe ihn ein Cousin zu einer Hauskirche mitgenommen, die er in unregelmäßigen Abständen besucht habe. Anfang Juni 2017 sei er bei einem Besuch der Hauskirche festgenommen worden. Im Gefängnis sei er misshandelt worden. Nach einer Woche sei er gegen Kaution freigekommen. Wegen des Besuchs der Hauskirche sei er später letztinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einem Tag verurteilt worden. Nach der Freilassung habe er eine andere Hauskirche in Teheran besucht. Diese Hauskirche sei von Sicherheitskräfte umstellt worden, während er sich aus beruflichen Gründen im Norden des Iran aufgehalten habe. Er befürchte, von einer der Personen, die bei diesem Vorfall verhaftet worden seien, verraten zu werden. In diesem Fall müsse er mit einer langjährigen Freiheitsstrafe oder mit der Todesstrafe rechnen. Ein Mann, den er in der Hauskirche kennengelernt habe, habe ihm gegen Bezahlung ein Visum verschafft. Seinen Reisepass, den er zur Ausreise benutzt habe, habe er nach der Ankunft in Deutschland vernichtet. Hier habe er sich einer christlichen Gemeinde angeschlossen und sich taufen lassen. Zudem lese er täglich in der Bibel. Mit Bescheid vom 9. Juni 2020 – zugestellt am 15. Juni 2020 – lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, das auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet wurde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Kläger gefälschte Beweismittel vorgelegt und durch die Vernichtung seines Reisepasses seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt habe. Am 22. Juni 2022 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. Juli 2020 ‑ 19a L 784/20.A ‑ abgelehnt. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere trägt er zu seinen Aktivitäten in einer Kirchengemeinde in Dorsten vor. Zudem legt er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er an Diabetes mellitus leide. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie – hilfsweise – ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a GG und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG. Vielmehr hat das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger der Iran. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Iran nicht wegen seiner Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C-71/11 und C-99/11 ‑, juris Rn. 63, 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C-71/11 und C-99/11 ‑, juris Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, juris Rn. 11 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, juris Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 34. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Konversion zum Christentum. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Konversion zum Christentum kann den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, 7. April 2021, S. 8; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 5 f. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 15. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Vgl. Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, 23. Februar 2018, S. 7; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 18 f. unter Auswertung weiterer Quellen. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 47 ff.; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 8 f. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. Amnesty International, Menschenrechte im Iran 2019, 18. Februar 2020, S. 7 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 79 m. w. N. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 77 jeweils m. w. N. Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die genannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für ihn (auch) im Iran unverzichtbar wären, um seine religiöse Identität zu wahren. Dagegen, dass der Kläger einen in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel vollzogen hat, spricht, dass er die Umstände seiner Hinwendung zum Christentum nicht überzeugend darlegen konnte. Zudem ist sein Vorbringen zu vor der Ausreise aus dem Heimatland erlittenen Verfolgungsmaßnahmen unglaubhaft. Zu den Umständen seiner Hinwendung zum Christentum hat der Kläger lediglich vorgetragen, sich schon mehrere Jahre vor dem Verlassen des Heimatlands vom Islam abgewandt zu haben. Er habe keine Religion gehabt und sei mehr oder weniger Atheist gewesen, bevor ihn sein Cousin zu einer Hauskirche mitgenommen und auf dem Weg zum Christentum geleitet habe. Diese pauschale Behauptung hat der Kläger in keiner Weise substantiiert. Er hat nicht ansatzweise dargelegt, was sein Cousin konkret gesagt oder getan haben soll, um ihn – trotz der offensichtlich hiermit verbundenen Gefahren – zum Besuch der Hauskirche und zum Übertritt zum Christentum zu bewegen. Ebenso wenig konnte der Kläger überzeugend darlegen, woran er festmacht, Christ zu sein, und wie sein Glaube sein Leben beeinflusst. Trotz mehrfacher Nachfrage führte er beim Bundesamt lediglich aus, er empfinde es als ein Wunder, in Deutschland zu sein. Zudem sei er ein ruhigerer Mensch geworden, wolle anderen helfen und die Liebe weitergeben. Eine religiöse Überzeugung und eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Lehren des Christentums ist dem nicht zu entnehmen. Das Vorbringen zu angeblich im Iran erlittenen und drohenden Verfolgungsmaßnahmen ist insgesamt unglaubhaft. Die Schilderungen sind nicht so detailliert, anschaulich und eindringlich, wie dies bei Berichten über Ereignisse zu erwarten wäre, die als so einschneidend empfunden wurden, dass sie Anlass für ein Verlassen der Heimat und ein Schutzbegehren im Ausland waren. Sowohl den Besuch der Hauskirche als auch seine Festnahme, Inhaftierung und Misshandlung hat der Kläger nur mit wenigen Worten geschildert, die keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Zudem weist das Vorbringen auch im Kernbereich des Geschehens Widersprüche und Ungereimtheiten auf. So ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger eine zweite Hauskirche besucht haben sollte, nachdem die iranischen Sicherheitskräften die erste Hauskirche durchsucht und die Anwesenden verhaftet hatten. Schon der Besuch der ersten Hauskirche hatte für den Kläger erhebliche Konsequenzen gehabt, war er doch nicht nur für eine Woche inhaftiert und während der Haft misshandelt worden, sondern sah sich auch noch einem Strafverfahren ausgesetzt. Dem Kläger musste bewusst sein, dass es mit noch gravierenderen Folgen verbunden sein würde, wenn den iranischen Sicherheitskräften bekannt wird, dass er weiterhin Hauskirchen besucht. Was ihn veranlasst hat, dieses hohe Risiko in Kauf zu nehmen, hat er nicht dargelegt. Seine religiöse Überzeugung kann es nicht gewesen sein, weil er nach eigenen Angaben seinerzeit noch nicht Christ war, sondern in der Hauskirche nur recherchieren wollte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht, warum es ihm möglich war, den Iran trotz des gegen ihn laufenden Strafverfahrens mit seinem eigenen Reisepass legal auf dem Luftweg zu verlassen. Zunächst trug er vor, er habe eine Kaution hinterlegt und habe sein Leben normal weiterführen dürfen, solange das Gericht noch kein Urteil gefällt habe. Auf Vorhalt, dass doch schon ein Urteil ergangen sei, machte er geltend, den Iran verlassen zu haben, bevor die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist abgelaufen gewesen sei. Nachdem er mit seiner Aussage gegenüber dem Bundesamt konfrontiert worden war, dass es sich bei dem im März 2018 ergangenen Urteil um das Berufungsurteil gehandelt habe, änderte er sein Vorbringen erneut und behauptete nunmehr, nach dem Berufungsurteil noch Zeit gehabt zu haben, bevor er die Strafe antreten musste. Abgesehen davon, dass der Kläger seine zuvor gemachten abweichenden Angaben nicht erklären konnte, ist es fernliegend, dass die iranischen Behörden einem rechtskräftig Verurteilten gestatten könnten, vor dem Haftantritt das Land zu verlassen und sich so der Strafe zu entziehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vorgelegten Dokumente, die aus dem Strafverfahren im Iran stammen sollen, nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer vom behaupteten Verfolgungsschicksal zu begründen. Denn im Iran sind echte Dokumente unwahren Inhalts leicht zu beschaffen. Auch für Justizunterlagen wie Urteile kann eine mittelbare Falschbeurkundung nicht ausgeschlossen werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. November 2022. Ist die behauptete Hinwendung zum Christentum vor dem Verlassen des Heimatlandes unglaubhaft, fehlt es an einer Grundlage für die geltend gemachte Vertiefung der religiösen Überzeugung nach der Einreise ins Bundesgebiet. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. Art. 16a GG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG. Das Bundesamt hat den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) des Klägers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich. Der Kläger hat eine solche gröbliche Pflichtverletzung begangen. Er hat seinen Reisepass entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG nicht dem Bundesamt vorgelegt, ausgehändigt und überlassen, sondern das Dokument zerrissen und in der Toilette heruntergespült, um seine Abschiebung zu verhindern. Diese auf eine Vereitelung der gesetzmäßigen Rechtsfolgen im Falle einer Ablehnung des Asylantrags zielende Handlung stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ergebenden Pflicht dar, die den Schluss auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zulässt. Die Ausnahmen des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG sind ersichtlich nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass dem Kläger in seinem Heimatland aus gesundheitlichen Gründen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohen könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der unter Diabetes mellitus leidet, im Iran nicht die erforderliche Behandlung seiner Erkrankung erhielte. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.